Verordnung, betreffend die Eingliederung des gesamten
Gesundheitswesen in die Deutsche Gesundheitskasse „DeGeKa“
gegeben am 13.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 05
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.
§ 1.
Alle deutschen und auch ausländischen Unternehmungen des gesamten Gesundheitswesens, werden mit Inkraftsetzung dieser Verordnung, der Leitung und Anweisung der Deutschen Gesundheitskasse unterstellt.
Es gilt Artikel 1. RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz vom 28. Juni 2017.
§ 2.
Es obliegt der Deutschen Gesundheitskasse, ob die in Deutschland aktuell betriebenen Unternehmungen des gesamten Gesundheitswesen, schadensfrei übernommen oder weiterbetrieben werden, dürfen.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.
Berlin, den 13. Januar 2020
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001131-Nr05-Verordnung-zur-Eingliederung-des- Gesundheitswesen” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001131-Nr05-Verordnung-zur-Eingliederung-des Gesundheitswesen”_D