RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte ( Bürgermeister, Landräte )

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Gesetz, betreffend Zulassung aller oberen Kommunalbeamten in Gemeinden, Kreisen und Ländern im Deutschen Reich

gegeben am 26.02.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, wird allen oberen Kommunalbeamten wie Landrat, Bürgermeister, Oberbürgermeister und Magistrat die ihre Landkreise und Gemeinden als Firma haben einrichten lassen, die Fähigkeit der betreffenden Tätigkeit aberkannt. Sie haften mit dem gesamten Privatvermögen aus der eigenen Verwandtschaft bis in die vierte Generation. Dies gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste. In allen Fällen haftet die betreffende Person mit einer Mindesthaftungssumme von 750.000,00 Mark, die je nach Schwere des Vergehens im Einzelfall neu bewertet werden muß.

§ 2.

Die Berufung auf Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, Verbände der BRD, Parteien der BRD, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe für den in diesem Gesetz aufgeführten Personenkreis verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der geltenden Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berechtigung zum tragen und verwenden der jeweiligen Bezeichnung, Titel oder Namen ist ruhend gestellt, da es an einer staatlichen Wahl und Zustimmung mangelt. Die Aufhebung der Ruhestellung erfolgt, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften, ist die jeweilige Tätigkeit untersagt. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen ohne staatliche Genehmigung haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich wie in § 1. dieses Gesetzes festgelegt wurde.

§ 6.

Die Zurücknahme der Zulassung, zu den in diesem Gesetz genannten Personenkreisen, gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage gegen die als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte“ Amtsschrift

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