Gesetz, betreffend die Befreiung von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus des Deutschen Reiches
gegeben am 13.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 01.09.2016
In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 24
Als offenkundige Tatsache erweist sich, daß von Deutschland schon wieder eine sehr große Gefahr ausgeht, den Frieden in Europa und der Welt nachhaltig zu stören und die staatliche Sicherheit der einzelnen Völker zu unterminieren. Die Bestrebungen der Alliierten diese Gefahr zu vermeiden, sind als gescheitert zu betrachten.
§ 1.
Dieses Gesetz dient der Befreiung unseres Volkes und unseres Heimatstaates von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines souveränen, freiheitlichen deutschen Staatslebens im Frieden mit der Welt und ohne Besatzungseinrichtungen. Die derzeit Regierenden, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechtes, Gemeinden, Körperschaften, Agenturen, Parteien, Vereine, Verbände und Gewerbetreibende sind nicht bereit auf die staatliche Ordnung einzugehen und schauen weg, wenn unschuldige und kranke Personen, kriminalisiert, interniert, psychiatrisiert, missbraucht und misshandelt werden.
§ 2.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird als Verwaltungsordnung auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914, das durch uns angepasste Gesetz Nr. 104 vom 06. März 1946 und die durch uns angepasste Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 in Anwendung gebracht und gilt auch für die seit 1990 unter dem BUND oder der Bundesrepublik Deutschland handelnden Personen. Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen, das gilt auch für die Alliierten.
Das Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ist die dafür verantwortliche Behörde. Es gilt das Reichsgesetzblatt „RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe„.
§ 3.
Alle Vorschriften die zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus in Anwendung gebracht werden, beinhalten auch die Befreiung vom Zionismus und Nationalzionismus.
§ 4.
Alle Bestrebungen, Aktivitäten und Unterminierungen jedweder Art, so auch die Verherrlichung bzw. Anerkennung der Grenzen vom 31.12.1937, ungeachtet der persönlichen Verhältnisse, der Religion, der Volksanschauung, der Abstammung, der Staatenlosigkeit oder Staatsangehörigkeit wird als verfassungsfeindlich und hochverräterisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.