Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung
der Reichsschuldenverwaltung des Deutschen Reiches
gegeben am 21.11.2016, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 22. März 2018, „RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz“
In Kraft gesetzt am 09.12.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 32
Für die Zwecke der Beschaffung von Liquiditätsmitteln zur Wiedereinrichtung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Deutschen Reiches, wird erneut die Reichsschuldenverwaltung eingerichtet.
Die Leitung dieser Behörde untersteht direkt dem Reichskanzler, die Überwachung erfolgt durch eine Reichsschuldenkommission.
Die einzelnen Aufgaben der Reichsschuldenverwaltung bestimmt der Reichskanzler und der Staatssekretär im Reichsschatzamt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Verwaltungsbereich auf diese Verwaltung übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.
Alles weitere regelt die Reichsschuldenordnung „RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung„.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1611211-Nr32-Erlass-Einrichtung-Reichsschuldenverwaltung“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1611211-Nr32-Erlass-Einrichtung-Reichsschuldenverwaltung„_D