Gesetz, betreffend der Umgang mit Waffen oder Munition
im Deutschen Reich (Überleitungsgesetz)
gegeben am 23.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 13
§ 1.
Gesetze, betreffend internationaler und auch nationaler Vereinbarungen im Umgang mit Waffen oder Munition, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs, Stand 28. Oktober 1918, in Kraft gesetzt wurden, werden in Anwendung dieses Gesetzes bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist das Reichsamt des Innern aufgefordert, die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen. In Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt dieses Gesetz vorrangig.
§ 2.
Alle Reichs- und Staatsangehörige, die für den Personen- und Objektschutz ausgebildet und berufen sind, sind vom Waffenerwerbsschein und Waffenschein befreit. In allen Fällen benötigen die betreffenden Personen von ihrer jeweiligen Dienst- oder Amtsstelle eine entsprechende Bescheinigung, die im gesamten Bereich des Deutschen Reiches gültig ist.
§ 3.
Erwerb, Führen, Besitzen, Ausführen und Einführen von Waffen und Munition, ist unter Strafe für den folgende Personenkreis zusätzlich verboten.
1. Personen unter 18 Jahren aller in Deutschland lebenden Volksgruppen;
2. Personen über18 Jahre die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches wohnhaftig sind;
3. Reichsbürger, da diese den Militarismus und Nationalsozialismus verherrlichen;
4. Personen, die auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden sind;
5. Personen, die auf Grund ihres Verhaltens auf Landesverrat und Hochverrat zu verurteilen sind;
6. Personen, die nach Reichsrecht geschäftsunfähig sind;
7. In Deutschland lebende Personen die nach Reichsrecht als Ausländer und Flüchtlinge gelten;
§ 4.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Alles weitere bestimmen die aktuell angewandten Gesetze, die mit diesem Überleitungsgesetz bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmäßig ohne Berechtigung Waffen und Munition anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, ausführt oder nach Deutschland einführt.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt das Reichsgesetzblatt „RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art“.
§ 5.
Kriegsgeräte und Kriegswaffen unterstehen dem Reichsverteidigungsamt.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1703231-Nr13-Ueberleitungsgesetz-Umgang-mit-Waffen“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1703231-Nr13-Ueberleitungsgesetz-Umgang-mit-Waffen„_D