Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897

Gesetzestext
Titel: Weltpostvertrag
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 50, Seite 1079–1114
Fassung vom: 15. Juni 1897
Bekanntmachung: 3. November 1898
Quelle: Scan auf Commons

[1079]

(Nr. 2522.) Weltpostvertrag, abgeschlossen zwischen Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größeren Republik von Central-Amerika, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn (mit Bosnien-Herzegowina), Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, dem Chinesischen Kaiserreiche, der Republik Columbien, dem Unabhängigen Kongostaate, dem Königreiche Korea, der Republik Costa-Rica, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Republik San Domingo, Egypten, Ecuador, Spanien und den Spanischen Kolonien, Frankreich, den Französischen Kolonien, Großbritannien und verschiedenen Britischen Kolonien, Britisch-Indien, den Britischen Kolonien von Australasien, Canada, den Britischen Kolonien Südafrikas, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Hawai, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexico, Montenegro, Norwegen, dem Oranje-Freistaate, Paraguay, den Niederlanden, den Niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, dem Königreiche Siam, der Südafrikanischen Republik, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela. Vom 15. Juni 1897.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben, nachdem sie auf Grund des Artikels 25 des am 4. Juli 1891 in Wien abgeschlossenen Weltpostvertrags zu einem Kongreß in Washington zusammengetreten sind, in gemeinschaftlichem Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation den gedachten Vertrag im Wege der Revision folgendermaßen abgeändert:

Artikel 1.

Die am gegenwärtigen Vertrage Theil nehmenden sowie die demselben später beitretenden Länder bilden, für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten, ein einziges Postgebiet, welches den Namen „Weltpostverein“ führt.

Artikel 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrags erstrecken sich auf Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Drucksachen jeder Art, Geschäftspapiere und Waarenproben, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem anderen gerichtet sind. Auch finden diese Bestimmungen in gleicher Weise Anwendung auf den Postaustausch der vorbezeichneten Gegenstände zwischen Vereinsländern und fremden, dem Vereine nicht angehörigen Ländern, sofern bei diesem Austausche das Gebiet von mindestens zweien der vertragschließenden Theile berührt wird.

Artikel 3.

1. Die Postverwaltungen angrenzender oder solcher Länder, welche, ohne sich der Vermittelung einer dritten Verwaltung zu bedienen, in unmittelbare Verbindung treten können, ordnen im gemeinsamen Einverständnisse die Bedingungen der Beförderung der beiderseitigen Briefposten über die Grenze oder von einer Grenze zur anderen.
2. Wofern keine gegentheilige Abmachung besteht, werden als Leistungen dritter Verwaltungen diejenigen Seebeförderungen angesehen, welche unmittelbar zwischen zwei Ländern mittelst der von einem derselben abhängigen Postdampfer oder anderen Schiffe ausgeführt werden. Diese Beförderungen sowie diejenigen, welche zwischen zwei Postanstalten eines und desselben Landes durch Vermittelung der von einem anderen Lande abhängigen See- oder Landpostverbindungen ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen des folgenden Artikels.

Artikel 4.

1. Die Freiheit des Transits ist im gesammten Gebiete des Vereins gewährleistet.

2. In Folge dessen können sich die verschiedenen Vereins-Postverwaltungen durch Vermittelung einer oder mehrerer anderer derselben sowohl geschlossene Briefposten als lose Korrespondenzen, je nach dem Verkehrsbedürfniß und den Erfordernissen des Postdienstes, gegenseitig zufertigen.

3. Die Korrespondenzen, welche zwischen zwei Vereinsverwaltungen entweder im offenen Transit oder in geschlossenen Briefposten mittelst der Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Vereinsverwaltungen ausgetauscht werden, unterliegen zu Gunsten jedes der Transitländer oder derjenigen Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung betheiligt sind, den nachstehenden Transitgebühren:

1. für die Landbeförderung 2 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 25 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände;
2. für die Seebeförderung:
a) den Sätzen des Landtransits, wenn die Beförderungsstrecke 300 Seemeilen nicht übersteigt. Die Seebeförderung für eine Strecke von nicht mehr als 300 Seemeilen findet jedoch unentgeltlich statt, wenn die betheiligte Verwaltung für die beförderten Briefposten oder Korrespondenzen schon die Vergütung für Landtransit empfängt;
b) 5 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände bei Beförderungen von mehr als 300 Seemeilen zwischen europäischen Ländern, zwischen Europa und den afrikanischen und asiatischen Hafenplätzen am Mittelländischen Meere und am Schwarzen Meere oder zwischen diesen Hafenplätzen unter einander, und zwischen Europa und Nordamerika. Die nämlichen Sätze finden im gesammten Bereiche des Vereins Anwendung auf die Beförderungen zwischen zwei Hafenplätzen eines und desselben Staates, wie auch zwischen den durch eine und dieselbe Dampferlinie mit einander verbundenen Hafenplätzen von zwei Staaten, sofern die Seebeförderung nicht mehr als 1.500 Seemeilen beträgt;c) 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände für alle Beförderungen, die nicht zu den in den vorstehenden Absätzen a und b aufgeführten Fällen gehören. In dem Falle der Betheiligung zweier oder mehrerer Verwaltungen an der Seebeförderung dürfen die Seetransitgebühren für die gesammte Beförderung 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; diese Gebühren werden eintretenden Falles zwischen den betheiligten Verwaltungen nach Verhältniß der zurückgelegten Strecken getheilt, unbeschadet anderweiter etwa zwischen den betreffenden Verwaltungen getroffenen Vereinbarungen.

4. Die im gegenwärtigen Artikel angegebenen Transitvergütungssätze gelten weder für Posttransporte der nicht zum Vereine gehörigen Verwaltungen, noch für Posttransporte innerhalb des Vereins mittelst solcher außergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung im Interesse oder auf Verlangen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen besonders hergestellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen für diese letztere Art von Postbeförderungen werden zwischen den betheiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Außerdem wird überall, wo der Transit schon gegenwärtig unentgeltlich oder unter vorteilhafteren Bedingungen stattfindet, dieses Verhältniß beibehalten.

5. Man ist jedoch darüber einverstanden:

1. daß die Landtransitgebühren in folgender Weise ermäßigt werden:

um 5 Prozent während der beiden ersten Jahre des Inkraftseins des gegenwärtigen Vertrags;

um 10 Prozent während der beiden folgenden Jahre;

um 15 Prozent über 4 Jahre hinaus;

2. daß diejenigen Länder, deren Einnahmen und Ausgaben für Landtransit zusammen über die Summe von 5.000 Franken jährlich nicht hinausgehen und deren Ausgaben die Einnahmen für diesen Transit übersteigen, von jeder Zahlung dafür befreit sind;

3. daß der im vorstehenden §. 3 Buchstabe c vorgesehene Seetransitsatz von 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten ermäßigt wird:

auf 14 Franken während der beiden ersten Jahre des Inkraftseins des gegenwärtigen Vertrags;

auf 12 Franken während der beiden folgenden Jahre;

auf 10 Franken über 4 Jahre hinaus.

6. Die Transitgebühren sind von der Verwaltung des Aufgabegebiets zu tragen.7. Die Abrechnung über diese Gebühren erfolgt nach den Vorschriften, welche durch die im nachfolgenden Artikel 20 vorgesehene Ausführungs-Uebereinkunft zu treffen sind.8. Von Land- und Seetransitgebühren gänzlich befreit sind der im §. 2 des nachfolgenden Artikels 11 erwähnte amtliche Schriftwechsel, die nach dem Ursprungslande zurückgesandten Antwort-Postkarten, nachgesandte oder unrichtig geleitete Gegenstände, unanbringliche Sendungen, Rückscheine, Postanweisungen und alle anderen postdienstlichen Papiere.

Artikel 5.

1. Das Porto für die Beförderung der Postsendungen im gesammten Vereinsgebiet, einschließlich der Bestellung derselben in denjenigen Vereinsländern, in welchen ein Bestellungsdienst besteht oder später eingerichtet wird, beträgt:
1. bei Briefen 25 Centimen im Frankirungsfall, anderenfalls das Doppelte, für jeden Brief und für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm;

2. bei Postkarten im Frankirungsfalle 10 Centimen für die einfache Karte oder für jeden der beiden Theile der Karte mit bezahlter Antwort, anderenfalls das Doppelte;

3. bei Drucksachen jeder Art, Geschäftspapieren und Waarenproben 5 Centimen für jeden mit einer besonderen Aufschrift versehenen Gegenstand oder jedes derartige Packet und für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand oder dieses Packet weder einen Brief, noch einen geschriebenen Vermerk enthält, welcher die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz hat, und daß die Sendung derart beschaffen ist, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann.

Die Taxe der Geschäftspapiere darf nicht weniger als 25 Centimen für jede Sendung, und die Taxe der Waarenproben nicht weniger als 10 Centimen für jede Sendung betragen.

2. Außer den in dem vorstehenden Paragraphen festgesetzten Taxen können zur Erhebung kommen:

1. für jede Sendung, welche den Seetransitgebühren von 15 Franken für das Kilogramm Briefe oder Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände unterliegt, und zwar in allen Verkehrsbeziehungen, auf welche diese Transitsätze anwendbar sind, eine einheitliche Zuschlagtaxe; welche 25 Centimen für das einfache Briefporto, 5 Centimen für jede Karte und 5 Centimen für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm bei den anderen Gegenständen nicht übersteigen darf;

2. für jeden Gegenstand, der mit Postverbindungen von nicht zum Vereine gehörigen Verwaltungen, oder mit außergewöhnlichen Verbindungen innerhalb des Vereins gegen besondere Gebühren befördert wird, eine zu diesen Gebühren im Verhältnisse stehende Zuschlagtaxe.

Wenn für die einfache frankirte Postkarte die eine oder die andere der nach den beiden vorhergehenden Absätzen zulässigen Zuschlagtaxen erhoben wird, so gilt dieselbe Taxe für jeden der Theile der Postkarte mit bezahlter Antwort.

3. Bei ungenügender Frankirung werden Korrespondenzgegenstände jeder Art zu Lasten der Empfänger mit dem Doppelten des Fehlbetrags taxirt, doch darf diese Taxe niemals dasjenige Porto übersteigen, welches im Bestimmungslande für unfrankirte Korrespondenzen von gleicher Gattung, gleichem Gewicht und gleicher Herkunft erhoben wird.

4. Andere Gegenstände als Briefe und Postkarten müssen wenigstens theilweise frankirt sein.

5. Waarenprobensendungen dürfen keinen Gegenstand von Handelswerth enthalten; sie sollen nicht über 350 Gramm schwer sein und in ihren Ausdehnungen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.

6. Sendungen mit Geschäftspapieren und Drucksachen sollen das Gewicht von 2 Kilogramm nicht überschreiten und an keiner Seite eine Ausdehnung von mehr als 45 Centimeter haben. Jedoch können Packete in Rollenform, deren Durchmesser 10 Centimeter und deren Länge 75 Centimeter nicht übersteigt, zur Postbeförderung zugelassen werden.

Artikel 6.

1. Die im Artikel 5 bezeichneten Gegenstände können unter Einschreibung versandt werden.
2. Für jede Einschreibsendung hat der Absender zu entrichten:
1. das gewöhnliche Porto einer frankirten Sendung gleicher Gattung;
2. eine Einschreibgebühr von höchstens 25 Centimen, einschließlich der Ausfertigung eines Einlieferungsscheins für den Absender.
3. Der Absender einer Einschreibsendung kann gegen eine bei der Einlieferung zu entrichtende Gebühr von höchstens 25 Centimen einen Rückschein erhalten. Die gleiche Gebühr kann für die nach erfolgter Einlieferung gehaltenen Nachfragen nach dem Verbleibe von Einschreibsendungen erhoben werden, sofern der Absender nicht schon die besondere Gebühr für Erlangung eines Rückscheins entrichtet hat.

Artikel 7.

1. Die eingeschriebenen Korrespondenzen können im Verkehre derjenigen Länder, deren Verwaltungen über die Ausführung eines solchen Dienstes sich verständigen, mit Nachnahme belastet versandt werden.
Die Gegenstände mit Nachnahme unterliegen derselben Behandlung und Taxirung wie Einschreibsendungen.
Der Höchstbetrag der Nachnahme wird für die einzelne Sendung auf 1.000 Franken oder den Gegenwerth dieser Summe in der Münze des Bestimmungslandes festgesetzt. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, diesen Höchstbetrag auf 500 Franken für die einzelne Sendung oder auf den Gegenwerth dieser Summe nach ihrem Münzsysteme herunterzusetzen.
2. Sofern keine gegentheilige Abmachung zwischen den Verwaltungen der betheiligten Länder besteht, ist der vom Empfänger eingezogene Betrag nach Abzug der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr und einer Einziehungsgebühr von 10 Centimen dem Absender mittelst Postanweisung zuzusenden.
Der Betrag einer unbestellbaren Nachnahme-Postanweisung verbleibt zur Verfügung der Verwaltung des Ursprungslandes der Nachnahmesendung.
3. Im Falle des Verlustes einer eingeschriebenen, mit Nachnahme belasteten Sendung ist die Post zur Ersatzleistung nach Maßgabe der Vorschriften verpflichtet, welche durch den nachfolgenden Artikel 8 für die eingeschriebenen, mit Nachnahme nicht versehenen Sendungen getroffen sind. Nach Aushändigung des Gegenstandes ist die Verwaltung des Bestimmungslandes für den Nachnahmebetrag haftbar, und sie muß im Falle der Nachfrage die Uebersendung der eingezogenen Summe, abzüglich der im §. 2 vorgesehenen Taxe und Gebühr, an den Absender nachweisen.

Artikel 8.

1. Geht eine Einschreibsendung verloren, so hat der Absender, oder auf dessen Verlangen der Empfänger, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Franken.

2. Die Länder, welche für den durch höhere Gewalt entstehenden Schaden einzustehen sich bereit erklären, sind befugt, hierfür vom Absender eine Zuschlagtaxe von höchstens 25 Centimen für jede eingeschriebene Sendung zu erheben.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags liegt derjenigen Verwaltung ob, welcher die Aufgabe-Postanstalt angehört. Dieser Verwaltung wird vorbehalten, ihren Anspruch gegen die verantwortliche Verwaltung, das heißt gegen diejenige, auf deren Gebiet oder in deren Betrieb der Verlust stattgefunden hat, geltend zu machen.

Wenn durch höhere Gewalt auf dem Gebiet oder im Betrieb eines Landes, welches für den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Schaden eintritt, eine aus einem anderen Lande herrührende Einschreibsendung verloren geht, so ist das Land, wo der Verlust stattgefunden hat, der Aufgabe-Verwaltung gegenüber für die Sendung verantwortlich, sofern die letztere Verwaltung ihrerseits ihren Absendern gegenüber die Ersatzverbindlichkeit im Falle der höheren Gewalt übernimmt.

4. Bis zum Nachweise des Gegentheils liegt die Verantwortlichkeit derjenigen Verwaltung ob, welche den Gegenstand unbeanstandet übernommen hat und weder dessen Aushändigung an den Empfänger, noch, eintretenden Falles, die vorschriftsmäßige Weitersendung an die folgende Verwaltung nachweisen kann. Die Verantwortlichkeit für die postlagernden Sendungen hört auf, sobald dieselben einer Person behändigt sind, welche nach Maßgabe der im Bestimmungslande bestehenden Vorschriften die Uebereinstimmung ihres Namens und ihrer Eigenschaft mit den Angaben der Adresse nachgewiesen hat.

5. Die Zahlung des Ersatzbetrags durch die Verwaltung des Aufgabegebiets soll sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Nachfrage ab gerechnet, stattfinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabegebiets den von derselben gezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu erstatten.

Die Aufgabe-Verwaltung ist berechtigt, den Absender für Rechnung der Vermittelungs- oder der Bestimmungs-Verwaltung zu entschädigen, wenn diese, nachdem die Sache ordnungsmäßig anhängig gemacht worden ist, ein Jahr hat verstreichen lassen, ohne ihr Folge zu geben. Wenn ferner eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung der Entschädigung abgelehnt hat, so muß sie außer dem Ersatzbetrage die Nebenkosten tragen, welche aus der bei der Zahlung verursachten, ungerechtfertigten Verzögerung entstehen.

6. Man ist darüber einverstanden, daß der Anspruch auf Entschädigung nur zulässig ist, wenn derselbe innerhalb eines Jahres, vom Tage der Aufgabe der Einschreibsendung an gerechnet, erhoben wird; nach Ablauf dieses Zeitraums steht dem Absender ein Anspruch auf irgend eine Entschädigung nicht zu.

7. Wenn der Verlust während der Beförderung stattgefunden hat, ohne daß festgestellt werden kann, auf dem Gebiet oder im Betriebe welchen Landes dies geschehen ist, so wird der Schaden von den betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen getragen.

8. Die Ersatzverbindlichkeit der Postverwaltungen für Einschreibsendungen hört auf, sobald der Empfangsberechtigte Quittung ertheilt und die Sendung in Empfang genommen hat.

Artikel 9.

1. Der Absender einer Briefsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.
2. Das hierauf bezügliche Verlangen wird entweder brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt. Letzterer hat dafür zu entrichten:
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarife.

3. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind für diejenigen Länder nicht verbindlich, deren Gesetzgebung dem Absender nicht gestattet, über eine Sendung während der Beförderung derselben zu verfügen.

Artikel 10.

Diejenigen Vereinsländer, welche nicht den Frank zur Münzeinheit haben, setzen die Taxen in ihrer eigenen Währung fest, zum entsprechenden Werthe der in den verschiedenen Artikeln des gegenwärtigen Vertrags bestimmten Beträge. Diese Länder sind befugt, die Bruchtheile nach Maßgabe der Uebersicht abzurunden, welche in der im Artikel 20 des gegenwärtigen Vertrags erwähnten Ausführungs-Uebereinkunft enthalten ist.

Artikel 11.

1. Die Frankirung der Sendungen kann nur mittelst der im Aufgabelande für die Privatkorrespondenz gültigen Postwerthzeichen bewirkt werden. Es ist jedoch nicht gestattet, im internationalen Verkehre von Postwerthzeichen Gebrauch zu machen, die zu einem besonderen und das Ausgabeland allein berührenden Zwecke hergestellt sind, wie die sogenannten Erinnerungsmarken mit vorübergehender Gültigkeit.

Als gültig frankirt werden die Antwort-Postkarten angesehen, auf welchen sich Postwerthzeichen des Ursprungslandes dieser Karten befinden, sowie die Zeitungen oder Zeitungspackete, die nicht mit Postwerthzeichen versehen sind, in der Aufschrift aber die Angabe „Abonnements-poste“ tragen und auf Grund des im Artikel 19 des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen besonderen Abkommens über den Postbezug von Zeitungen versandt werden.

2. Die auf den Postdienst bezüglichen, zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen Verwaltungen und dem Internationalen Büreau des Weltpostvereins und zwischen den Postanstalten der Vereinsländer ausgetauschten amtlichen Korrespondenzen sind von der Frankirung durch gewöhnliche Postwerthzeichen ausgenommen, und sie allein werden portofrei befördert.

3. Die auf offenem Meere mittelst Schiffsbriefkastens oder bei den Schiffsführern aufgelieferten Korrespondenzgegenstände können nach dem Tarif und mit Postwerthzeichen desjenigen Landes frankirt werden, welchem das Schiff angehört oder dessen Flagge es führt. Wenn die Auflieferung an Bord während des Aufenthalts am Anfangs- oder Endpunkte der Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen statt hat, kann die Frankirung nur nach dem Tarif und mit Werthzeichen desjenigen Landes bewirkt werden, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet.

Artikel 12.

1. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorhergehenden Artikel 5, 6, 7, 10 und 11 erhobenen Summen, abgesehen von der Vergütung, welche für die im §. 2 des Artikels 7 bezeichneten Postanweisungen zu zahlen ist.
2. Es findet daher eine Abrechnung hierüber, vorbehaltlich der im §. 1 des gegenwärtigen Artikels vorgesehenen Vergütung, zwischen den verschiedenen Vereinsverwaltungen nicht statt.

3. Briefe und andere Postsendungen dürfen weder im Ursprungslande, noch im Bestimmungslande, sei es zu Lasten der Absender oder der Empfänger, einem anderen Porto oder einer anderen Postgebühr unterworfen werden, als in den vorbezeichneten Artikeln festgesetzt sind.

Artikel 13.

1. In denjenigen Vereinsländern, welche einwilligen, sich in ihrem gegenseitigen Verkehre mit diesem Dienstzweige zu befassen, werden Briefsendungen jeder Art auf Verlangen des Absenders dem Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten zugestellt.

2. Diese Sendungen, welche „Eilsendungen“ genannt werden, unterliegen einer besonderen Bestellgebühr, welche auf 30 Centimen festgesetzt ist und vom Absender, neben dem gewöhnlichen Porto, zum vollen Betrage im voraus entrichtet werden muß. Diese Gebühr verbleibt der Verwaltung des Aufgabegebiets.

3. Ist der Gegenstand nach einem Orte ohne Postanstalt gerichtet, so kann die Postverwaltung des Bestimmungsgebiets eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrags erheben, den sie in ihrem inneren Verkehre für die Eilbestellung festgesetzt hat, unter Anrechnung der vom Absender entrichteten Gebühr oder des entsprechenden Betrags in der Währung des die Ergänzungsgebühr erhebenden Landes.

4. Eilsendungen, welche nicht zum vollen Betrage der im voraus zu entrichtenden Taxen frankirt sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege bestellt.

Artikel 14.

1. Für die Nachsendung von Postsendungen innerhalb des Vereinsgebiets wird ein Nachschußporto nicht erhoben.

2. Bei unbestellbar gebliebenen Sendungen tritt eine Erstattung der den betheiligten Verwaltungen für die erstmalige Beförderung dieser Sendungen zukommenden Transitgebühren nicht ein.

3. Unfrankirte Briefe und Postkarten sowie unzureichend frankirte Briefsendungen jeder Art, welche wegen Unbestellbarkeit oder in Folge von Nachsendung nach dem Aufgabelande zurückgelangen, unterliegen zu Lasten der Empfänger oder der Absender denselben Taxen, wie gleichartige Gegenstände, welche unmittelbar aus dem ersten Bestimmungslande nach dem Ursprungslande versandt werden.

Artikel 15.

1. Zwischen den Postanstalten eines der vertragschließenden Länder und den Befehlshabern der in fremden Gewässern weilenden Geschwader oder Kriegsschiffe desselben Landes können mittelst der Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Briefposten ausgetauscht werden.
2. In diesen Briefposten dürfen nur solche Korrespondenzen enthalten sein, welche an die Stäbe und Mannschaften der die Briefposten empfangenden oder absendenden Schiffe gerichtet sind oder von denselben herrühren. Die in Anwendung zu bringenden Tarife und Versendungsbedingungen werden von der Postverwaltung desjenigen Landes, welchem die Schiffe angehören, nach Maßgabe ihrer inländischen Verordnungen bestimmt.
3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen hat diejenige Postverwaltung, welche solche Briefposten absendet oder empfängt, den transitleistenden Verwaltungen Transitgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 4 zu zahlen.

Artikel 16.

1. Es werden nicht befördert solche Geschäftspapiere, Mustersendungen und Drucksachen, welche nicht den für diese Gattungen von Sendungen gemäß Artikel 5 des gegenwärtigen Vertrags und gemäß der im Artikel 20 vorgesehenen Ausführungs-Uebereinkunft erforderlichen Bedingungen entsprechen.
2. Vorkommenden Falles werden solche Gegenstände nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet und daselbst dem Absender, wenn möglich, wieder zugestellt.

3. Es ist verboten:

1. mit der Post zu versenden:

a) Mustersendungen und andere Gegenstände, welche ihrer Natur nach für die Postbeamten Gefahren mit sich bringen oder die Korrespondenzgegenstände beschmutzen oder verderben können;

b) explodirbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; lebende oder todte Thiere und Insekten, soweit hierfür nicht Ausnahmen in den Ausführungs-Bestimmungen vorgesehen sind;

2. in die gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefpostsendungen einzulegen:

a) im Umlaufe befindliche Münzen;

b) zollpflichtige Gegenstände;

c) Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, daß das Einlegen oder die Beförderung derselben durch die Gesetzgebung der betreffenden Länder verboten ist.

4. Die Sendungen, welche unter die Verbote des vorhergehenden Paragraphen 3 fallen und etwa unrichtig zur Beförderung zugelassen worden sind, müssen nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, es sei denn, daß die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Gesetzgebung oder inländischen Verordnungen ermächtigt ist, anderweit darüber zu verfügen.

Explodirbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe werden jedoch nicht nach dem Aufgabeorte zurückgesandt, sondern von derjenigen Verwaltung, welche deren Vorhandensein feststellt, auf der Stelle vernichtet.

5. Der Regierung jedes Vereinslandes ist übrigens das Recht vorbehalten, sowohl die der ermäßigten Taxe unterworfenen Gegenstände, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung in diesem Lande nicht genügt sein sollte, als auch Korrespondenzgegenstände jeder Art, welche augenscheinlich Bemerkungen, Zeichen u. s. w. tragen, die nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften dieses Landes unstatthaft sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiet auszuschließen.

Artikel 17.

1. Diejenigen Vereinsverwaltungen, welche mit außerhalb des Vereinsgebiets belegenen Ländern Verbindungen unterhalten, müssen allen anderen Vereinsverwaltungen ihre Beihülfe und Vermittelung zur Beförderung von losen Korrespondenzen nach oder aus den gedachten Ländern gewähren.

2. Hinsichtlich der Transitgebühren für Gegenstände jeder Art und der Gewährleistung bei Einschreibsendungen werden die betreffenden Korrespondenzen wie folgt behandelt:

in Ansehung der Beförderung im Vereinsgebiete nach den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrags;

in Ansehung der Beförderung außerhalb der Grenzen des Vereins nach den von derjenigen Vereinsverwaltung, welche zur Vermittelung dient, bekannt gegebenen Bedingungen.

Jedoch dürfen die Gebühren für die gesammte Seebeförderung, im Verein und außerhalb des Vereins, 20 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; eintretenden Falles werden diese Gebühren nach dem Verhältnisse der Entfernungen zwischen den an der Seebeförderung Theil nehmenden Verwaltungen getheilt.

Die Land- und Seetransitgebühren, außerhalb der Grenzen des Vereins wie innerhalb des Vereinsgebiets, für diejenigen Korrespondenzen, auf welche der gegenwärtige Artikel Anwendung findet, werden in derselben Weise ermittelt, wie die Transitgebühren für die zwischen Vereinsländern ausgetauschten Korrespondenzen.

3. Die Transitgebühren für Korrespondenzen nach Ländern außerhalb des Weltpostvereins sind von der Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen, welche die in ihrem Betriebe für die gedachten Korrespondenzen zu erhebenden Taxen selbständig festsetzt; doch dürfen diese Taxen nicht niedriger sein als die Normalsätze des Vereins.

4. Die Transitgebühren für Korrespondenzen aus Nichtvereinsländern sind nicht von der Verwaltung des Bestimmungslandes zu tragen. Diese Verwaltung händigt diejenigen Korrespondenzen, welche ihr als vollständig frankirt überliefert werden, ohne Erhebung von Porto aus; sie belegt die unfrankirten Korrespondenzen mit dem Doppelten des Frankobetrags, welcher in ihrem eigenen Betriebe für gleichartige Sendungen nach dem Lande, aus welchem die gedachten Korrespondenzen herrühren, zur Erhebung gelangt, und die unzureichend frankirten Korrespondenzen mit dem Doppelten des fehlenden Frankos; doch darf der zu erhebende Betrag denjenigen Satz nicht übersteigen, welcher für unfrankirte Korrespondenzen von gleicher Gattung, gleichem Gewicht und gleicher Herkunft berechnet wird.

5. Die von einem Vereinslande nach einem Lande außerhalb des Vereins und umgekehrt durch Vermittelung einer Vereinsverwaltung abgesandten Korrespondenzen können in der einen wie in der anderen Richtung in geschlossenen Briefposten überliefert werden, wenn diese Art der Ueberlieferung zwischen der Ursprungs- und der Bestimmungs-Verwaltung der Briefposten vereinbart ist und die Vermittelungs-Verwaltung ihre Zustimmung dazu ertheilt hat.

Artikel 18.

Die Hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, die nothwendigen Maßregeln zu ergreifen oder bei ihrer Gesetzgebung vorzuschlagen, um die betrügerische Verwendung von gefälschten oder schon gebrauchten Postwerthzeichen zur Frankirung von Postsendungen unter Strafe zu stellen. Sie verpflichten sich gleicherweise, die nothwendigen Maßregeln zu treffen oder bei ihrer Gesetzgebung vorzuschlagen, um alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung, zum Verkaufe, Vertrieb oder zur Verbreitung postdienstlicher Vignetten und Werthzeichen, welche gefälscht oder derart nachgemacht sind, daß sie mit den von der Verwaltung eines der vertragschließenden Länder ausgegebenen Vignetten und Werthzeichen verwechselt werden können, zu verbieten und zu verhindern.

Artikel 19.

Der Dienst der Briefe und Kästchen mit Werthangabe, der Postanweisungen, der Postpackete, der Postaufträge, der Ausweisbücher und des Zeitungsbezugs bilden den Gegenstand besonderer Abkommen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

Artikel 20.

1. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind befugt, im gemeinsamen Einverständnisse mittelst einer Ausführungs-Uebereinkunft alle für nothwendig erachteten Dienstvorschriften festzusetzen.
2. Die verschiedenen Verwaltungen können außerdem unter sich die erforderlichen Abkommen über solche Angelegenheiten treffen, welche nicht die Gesammtheit des Vereins angehen, vorausgesetzt, daß diese Abkommen den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrags nicht widersprechen.
3. Den betheiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, sich unter einander über die Annahme ermäßigter Taxen in einem Umkreise von 30 Kilometern zu verständigen.

Artikel 21.

1. Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise die innere Gesetzgebung der Länder in Allem, was durch die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen ist.
2. Auch beschränkt der Vertrag nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, behufs Herabsetzung der Taxen oder jeder anderen Verbesserung des Postverkehrs Verträge unter sich bestehen zu lassen oder neu zu schließen sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen.

Artikel 22.

1. Unter dem Namen Internationales Büreau des Weltpostvereins soll die Zentralstelle, welche unter der oberen Leitung der schweizerischen Postverwaltung wirkt, und deren Kosten von sämmtlichen Postverwaltungen des Vereins bestritten werden, aufrecht erhalten bleiben.

2. Dieses Büreau wird auch ferner die den internationalen Postverkehr betreffenden dienstlichen Mittheilungen sammeln, zusammenstellen, veröffentlichen und vertheilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der Betheiligten sich gutachtlich äußern, Anträgen auf Abänderung der Kongreß-Urkunden die geschäftliche Folge geben, angenommene Aenderungen bekannt geben und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden.

Artikel 23.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrags oder hinsichtlich der Verantwortlichkeit einer Verwaltung im Falle des Verlustes einer Einschreibsendung sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betheiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar betheiligtes Vereinsmitglied wählt.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehmer des Schiedsgerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung auf alle Uebereinkommen, welche in Gemäßheit des vorstehenden Artikels 19 abgeschlossen sind.

Artikel 24.

1. Diejenigen Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht Theil genommen haben, können demselben auf ihren Antrag beitreten.

2. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt, welche allen Vereinsländern davon Nachricht giebt.

3. Der Beitritt hat mit voller Rechtskraft die Zustimmung zu allen im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Bestimmungen sowie die Zulassung zu allen durch denselben gewährten Vortheilen zur Folge.

4. Es ist Sache der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im gemeinsamen Einverständnisse mit der Regierung des betheiligten Landes die Höhe des Beitrags, welchen die Verwaltung dieses Landes zu den Kosten für das Internationale Büreau zu zahlen hat, sowie eintretenden Falles die Taxen zu bestimmen, welche von dieser Verwaltung in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels 10 zu erheben sind.

Artikel 25.

1. Auf Verlangen oder nach Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Regierungen oder Verwaltungen werden, je nach der Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder Kongresse von Bevollmächtigten der vertragschließenden Länder oder einfache Konferenzen der Verwaltungen zusammentreten.

2. Mindestens alle fünf Jahre soll jedoch ein Kongreß abgehalten werden.

3. Jedes Land kann sich entweder durch einen oder mehrere Bevollmächtigte, oder durch die Bevollmächtigten eines anderen Landes vertreten lassen; indeß dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land einbegriffen, beauftragt werden.

4. Bei den Berathungen hat jedes Land nur eine Stimme.

5. Von jedem Kongresse wird bestimmt, wo der nächste Kongreß stattfinden soll.

6. Für die Konferenzen setzen die Verwaltungen, auf Vorschlag des Internationalen Büreaus, den Ort der Zusammenkunft fest.

Artikel 26.

1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen den Versammlungen liegt, ist jede Postverwaltung eines Vereinslandes berechtigt, den anderen Vereinsverwaltungen durch Vermittelung des Internationalen Büreaus Vorschläge in Betreff des Vereinsverkehrs zu unterbreiten.

Um zur Berathung gestellt zu werden, muß jeder Vorschlag von mindestens zwei Verwaltungen unterstützt sein, diejenige nicht eingerechnet, von welcher der Vorschlag ausgeht. Wenn dem Internationalen Büreau nicht zu gleicher Zeit mit dem Vorschlage die erforderliche Zahl von Unterstützungs-Erklärungen zugeht, so bleibt der Vorschlag ohne jede Folge.

2. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren:

Den Vereinsverwaltungen wird eine Frist von sechs Monaten gelassen, um die Vorschläge zu prüfen und um dem Internationalen Büreau eintretenden Falles ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. Abänderungsvorschläge sind nicht zulässig. Die Antworten werden von dem Internationalen Büreau zusammengestellt und den Verwaltungen mit der Aufforderung mitgetheilt, sich für oder gegen den Vorschlag auszusprechen. Diejenigen Verwaltungen, welche nicht innerhalb sechs Monate, vom Datum des zweiten Rundschreibens ab gerechnet, mit dem das Internationale Büreau die gemachten Bemerkungen zu ihrer Kenntniß gebracht hat, ihre Stimme abgegeben haben, werden als sich enthaltend angesehen.

3. Um vollstreckbar zu werden, müssen die Vorschläge erhalten:

1. Einstimmigkeit, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen oder um die Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 27, 28 und 29 handelt;

2. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Vertragsbestimmungen handelt, als derjenigen der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 26, 27, 28 und 29;

3. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Vertragsbestimmungen handelt, ab gesehen von dem im vorhergehenden Artikel 23 vorgesehenen Falle einer Streitigkeit.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung bestätigt, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen und den Regierungen aller vertragschließenden Länder zu übersenden hat, im dritten Falle durch eine einfache Bekanntgabe des Internationalen Büreaus an alle Vereinsverwaltungen.

5. Die angenommenen Abänderungen oder gefaßten Beschlüsse sind frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollstreckbar.

Artikel 27.

Hinsichtlich der Anwendung der vorhergehenden Artikel 22, 25 und 26 werden je nach Umständen als ein einziges Land oder als eine einzige Verwaltung angesehen:
1. die Gesammtheit der Deutschen Kolonien;
2. das Britisch-Indische Kaiserreich;
3. das Dominium Canada;
4. die Gesammtheit der Britischen Kolonien Australasiens;
5. die Gesammtheit aller anderen Britischen Kolonien;
6. die Gesammtheit der Dänischen Kolonien;
7. die Gesammtheit der Spanischen Kolonien;
8. die Französischen Kolonien und Schutzgebiete von Indo-China;
9. die Gesammtheit der anderen Französischen Kolonien;
10. die Gesammtheit der Niederländischen Kolonien;
11. die Gesammtheit der Portugiesischen Kolonien.

Artikel 28.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1899 zur Ausführung gebracht werden und auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben; jeder der vertragschließenden Theile hat indeß das Recht, auf Grund einer von seiner Regierung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr im voraus gemachten Ankündigung aus dem Verein auszutreten.

Artikel 29.

1. Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrags treten alle Bestimmungen der früher zwischen den verschiedenen Ländern oder Verwaltungen abgeschlossenen Verträge, Uebereinkommen oder sonstigen Akte insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrags nicht im Einklänge stehen, unbeschadet der im vorhergehenden Artikel 21 vorbehaltenen Rechte.

2. Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifizirt werden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll zu Washington stattfinden.

3. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet zu Washington, den fünfzehnten Juni Eintausend achthundertsiebenundneunzig.

Pour l’Allemagne el les protectorats allemands:
Fritsch.
Neumann.
Pour la Belgique:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour l’État indépendant du Congo:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour la République Majeure de l’Amérique centrale:
N. Bolet Peraza.
Pour la Bolivie:
T. Alejandro Santos.
Pour le Royaume de Corée:
Chin Pom Ye.
Pour le Colonel Ho Sang Min:
John W. Hoyt.
John W. Hoyt.
Pour les États-Unis d’Amérique:
George S. Batcheller.
Edward Rosewater.
Jas. N. Tyner.
N. M. Brooks.
A. D. Hazen.
Pour la Bosnie-Herzégovine:
Dr. Kamler.
Pour la République de Costa-Rica:
J. B. Calvo.
Pour la République Argentine:
M. Garcia Mérou.
Pour le Brésil:
A. Fontoura Xavier.
Pour le Danemark et les colonies danoises:
C. Svendsen.
Pour l’Autriche:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour la Bulgarie:
lv. Stoyanovitch.
Pour la République Dominicaine:
Pour l’Equateur:
L. F. Carbo.
Pour le Chili:
R. L. Irarrázaval.
Pour l’Egypte:
Y. Saba.
Pour l’Espagne et les colonies espagnoles:
Adolfo Rozabal.
Carlos Florez.
Pour l’Empire de Chine:
Pour le Pérou:
Alberto Falcon.
Pour la France:
Ansault.
Pour la République de Colombie:
Climaco Calderon.
Pour la Perse:
Mirza Alinaghi Khan.
Mustecharul-Vezareh.
Pour les colonies françaises:
Ed. Dalmas.
Pour la Hongrie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour le Portugal et les colonies portugaises:
Santo-Thyrso.
Pour la Grande-Bretagne et diverses colonies britanniques:
S. Walpole.
H. Buxton Forman.
C. A. King.
Pour l’Italie:
E. Chiaradia.
G. C. Vinci.
E. Delmati.
Pour la Roumanie:
C. Chiru.
R. Preda.
Pour l’Inde britannique:
H. M. Kisch.
Pour le Japon:
Kenjiro Komatsu.
Kwankichi Yukawa.
Pour la Russie:
Sévastianof.
Pour les colonies britanniques de l’Australasie:
John Gavan Duffy.
Pour la République de Libéria:
Chas. Hall Adams.
Pour la Serbie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour le Canada:
Wm. White.
Pour le Luxembourg:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Pour le Royaume de Siam:
Isaac Townsend Smith.
Pour les colonies britanniques de l’Afrique du Sud:
S. R. French.
Spencer Todd.
Pour le Mexique:
A. M. Chavez.
I. Garfias.
M. Zapata-Vera.
Pour la République Sud-Africaine:
Isaac van Alphen.
Pour la Grèce:
Ed. Höhn.
Pour le Monténégro:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour la Suède:
F. H. Schlytern.
Pour le Guatemala:
J. Novella.
Pour la Norvège:
Thb. Heyerdahl.
Pour la Suisse:
J. B. Pioda.
A. Stäger.
C. Delessert.
Pour la République d’Haïti:
J. N. Léger.
Pour l’État libre d’Orange:
Pour la Régence de Tunis:
Thiébaut.
Pour la République d’Hawaï:
Pour le Paraguay:
John Stewart.
Pour la Turquie:
Moustapha.
A. Fahri.
Pour les Pays-Bas:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Van der Veen.
Pour l’Uruguay:
Prudencio de Murguiondo.
Pour les colonies néerlandaises:
Johs. J. Perk.
Pour les États-Unis de Venezuela:
José Andrade.
Alejandro Ybarra.

Schlußprotokoll.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung der durch den Washingtoner Weltpostkongreß vereinbarten Abkommen zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über Folgendes übereingekommen:

I.

Es wird Akt genommen von der seitens der britischen Delegation im Namen ihrer Regierung abgegebenen Erklärung, wonach die letztere die nach Artikel 27, 5 des Vertrags „der Gesammtheit aller anderen Britischen Kolonien“ zugetheilte Stimme den Britischen Kolonien und Schutzgebieten von Südafrika zugewiesen hat.

II.

In Abweichung von der Bestimmung im Artikel 6 des Vertrags, welcher die Einschreibgebühr auf höchstens 25 Centimen festsetzt, ist vereinbart worden, daß die außereuropäischen Staaten befugt sein sollen, eine Meistgebühr von 50 Centimen beizubehalten einschließlich der Ausfertigung eines Einlieferungsscheins für den Absender.

III.

In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 8 des Vertrags ist vereinbart worden, daß als Uebergangsmaßregel denjenigen Verwaltungen der außereuropäischen Länder, deren Gesetzgebung gegenwärtig dem Grundsatze der Gewährleistung entgegensteht, auch ferner gestattet sein soll, die Anwendung dieses Grundsatzes so lange auszusetzen, bis sie von ihrer gesetzgebenden Gewalt die Ermächtigung zu seiner Einführung erhalten haben. Bis zu diesem Zeitpunkte sind die anderen Vereinsverwaltungen zur Zahlung einer Entschädigung für die in ihrem Betriebe verloren gehenden Einschreibsendungen nach oder aus den gedachten Ländern nicht verbunden.

IV.

Der Republik San Domingo, welche dem Verein angehört, sich aber auf dem Kongresse nicht hat vertreten lassen, bleibt das Protokoll offen, um den daselbst abgeschlossenen Abkommen oder nur dem einen oder dem anderen derselben beizutreten.
Das Protokoll bleibt ebenfalls offen zu Gunsten des Chinesischen Kaiserreichs, dessen Bevollmächtigte zum Kongresse die Absicht dieses Landes erklärt haben, in den Weltpostverein von einem später festzusetzenden Zeitpunkt ab einzutreten.
Dasselbe bleibt ferner offen für den Oranje-Freistaat, dessen Vertreter die Absicht dieses Landes kundgegeben hat, dem Weltpostvereine beizutreten.

V.

Das Protokoll wird zu Gunsten der Länder, deren Vertreter heute nur den Hauptvertrag oder nur eine gewisse Zahl der durch den Kongreß vereinbarten Abkommen unterzeichnet haben, offen gehalten, damit sie auch den übrigen heute unterzeichneten Abkommen oder einem oder dem anderen derselben beitreten können.

VI.

Die in dem Vorstehenden Artikel IV vorgesehenen Beitrittserklärungen müssen durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer Form bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika angemeldet werden. Die Frist, welche ihnen für diese Anmeldung bewilligt wird, läuft mit dem 1. Oktober 1898 ab.

VII.

Für den Fall, daß eines oder mehrere der an den heute zu Washington unterzeichneten Abkommen betheiligten vertragschließenden Länder das eine oder andere dieser Abkommen nicht ratifiziren sollten, bleiben diese letzteren nichtsdestoweniger für die Staaten, welche dieselben ratifizirt haben, verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlußprotokoll aufgenommen, welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in den Text der betreffenden Abkommen selbst aufgenommen worden wären, und sie haben dieses Schlußprotokoll in einem Exemplar unterzeichnet, welches in dem Archive der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika niedergelegt, und wovon jedem Theile eine Abschrift zugestellt werden wird.

 

Geschehen zu Washington, den fünfzehnten Juni Eintausend achthundertsiebenundneunzig.

Pour l’Allemagne el les protectorats allemands:
Fritsch.
Neumann.
Pour les États-Unis d’Amérique:
George S. Batcheller.
Edward Rosewater.
Jas. N. Tyner.
N. M. Brooks.
A. D. Hazen.
Pour la République Argentine:
M. Garcia Mérou.
Pour la République Majeure de l’Amérique centrale:
N. Bolet Peraza.
Pour l’Autriche:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour la Belgique:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour le Danemark et les colonies danoises:
C. Svendsen.
Pour le Canada:
Wm. White.
Pour la Bolivie:
T. Alejandro Santos.
Pour la République Dominicaine:
Pour les colonies britanniques de l’Afrique du Sud:
S. R. French.
Spencer Todd.
Pour la Bosnie-Herzégovine:
Dr. Kamler.
Pour l’Egypte:
Y. Saba.
Pour la Grèce:
Ed. Höhn.
Pour le Brésil:
A. Fontoura Xavier.
Pour l’Equateur:
L. F. Carbo.
Pour le Guatemala:
J. Novella.
Pour la Bulgarie:
lv. Stoyanovitch.
Pour l’Espagne et les colonies espagnoles:
Adolfo Rozabal.
Carlos Florez.
Pour la République d’Haïti:
J. N. Léger.
Pour le Chili:
R. L. Irarrázaval.
Pour la France:
Ansault.
Pour la République d’Hawaï:
Pour l’Empire de Chine:
Pour les colonies françaises:
Ed. Dalmas.
Pour la Hongrie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour la République de Colombie:
Climaco Calderon.
Pour la Grande-Bretagne et diverses colonies britanniques:
S. Walpole.
H. Buxton Forman.
C. A. King.
Pour l’Italie:
E. Chiaradia.
G. C. Vinci.
E. Delmati.
Pour l’État indépendant du Congo:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour l’Inde britannique:
H. M. Kisch.
Pour le Japon:
Kenjiro Komatsu.
Kwankichi Yukawa.
Pour le Royaume de Corée:
Chin Pom Ye.
Pour le Colonel Ho Sang Min:
John W. Hoyt.
John W. Hoyt.
Pour les colonies britanniques de l’Australasie:
John Gavan Duffy.
Pour la République de Libéria:
Chas. Hall Adams.
Pour la République de Costa-Rica:
J. B. Calvo.
Pour le Pérou:
Alberto Falcon.
Pour le Luxembourg:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Pour le Mexique:
A. M. Chavez.
I. Garfias.
M. Zapata-Vera.
Pour la Perse:
Mirza Alinaghi Khan.
Mustecharul-Vezareh.
Pour la Suède:
F. H. Schlytern.
Pour le Monténégro:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour le Portugal et les colonies portugaises:
Santo-Thyrso.
Pour la Suisse:
J. B. Pioda.
A. Stäger.
C. Delessert.
Pour la Norvège:
Thb. Heyerdahl.
Pour la Roumanie:
C. Chiru.
R. Preda.
Pour la Régence de Tunis:
Thiébaut.
Pour l’État libre d’Orange:
Pour la Russie:
Sévastianof.
Pour la Turquie:
Moustapha.
A. Fahri.
Pour le Paraguay:
John Stewart.
Pour la Serbie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour l’Uruguay:
Prudencio de Murguiondo.
Pour les Pays-Bas:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Van der Veen.
Pour le Royaume de Siam:
Isaac Townsend Smith.
Pour les États-Unis de Venezuela:
José Andrade.
Alejandro Ybarra.
Pour les colonies néerlandaises:
Johs. J. Perk.
Pour la République Sud-Africaine:
Isaac van Alphen.

 

 

 

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Deutsches Reichsgesetzblatt 1896

Deutsches Reichsgesetzblatt 1896

Textdaten
<<< 1895 1897 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1896
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1896.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 19. Januar bis 11. Dezember
1896 nebst zwei Verträgen aus den Jahren 1893 und 1895.
(Von Nr. 2285 bis einschl. Nr. 2352.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 40.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1896
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
20. Septbr. 1893. 31. Oktbr. 1896. Zusatzerklärung zu dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. 34. 2342. 707–708.
21. Septbr. 1895. 3. Janr. 1896. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betr. die Großherzoglich badische Gemeinde Büsingen. 1. 2285. 1–3.
19. Janr. 1896. 7. Febr. 1896. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 2. 2287. 7.
27. Janr. 1896. 7. Febr. 1896. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 2. 2288. 7.
29. Janr. 1896. 7. Febr. 1896. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betr. die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. 2. 2286. 5–6.
6. Febr. 1896. 21. Febr. 1896. Bekanntmachung, betr. eine III. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 4. 2290. 13–52.
6. Febr. 1896. 21. Febr. 1896. Bekanntmachung, betr. die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die große Heringsfischerei. 5. 2291. 53. [IV]
9. Febr. 1896. 12. Febr. 1896. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 3. 2289. 9–11.
4. März 1896. 6. März 1896. Bekanntmachung, betr. den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. 6. 2292. 55–57.
4. März 1896. 6. März 1896. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 6. 2293. 58.
4. März 1896. 17. März 1896. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1895/96. 7. 2294. 59.
29. März 1896. 31. März 1896. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1896/97. 8. 2295.
(mit Anl.)
61–85.
29. März 1896. 31. März 1896. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 8. 2296. 86.
29. März 1896. 31. März 1896. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. 8. 2297.
(mit Anl.)
87–102.
4. April 1896. 19. Novbr. 1896. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. 37. 2346.
(mit Anl.)
715–731.
4. April 1896. 19. Novbr. 1896. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. 37. 2347.
(mit Anl.)
732–742.
8. April 1896. 22. April 1896. Bekanntmachung, betr. die Aichung von chemischen Meßgeräthen. 9. 2300.
(mit Anl.)
104.
16. April 1896. 22. April 1896. Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. 9. 2298. 103.
20. April 1896. 22. April 1896. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 9. 2299. 104.
2. Mai 1896. 9. Mai 1896. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 10. 2301. 105–106. [V]
16. Mai 1896. 21. Mai 1896. Bekanntmachung, betr. den Beitritt Norwegens zu der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 11. 2302. 107.
17. Mai 1896. 21. Mai 1896. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 11. 2303. 108.
20. Mai 1896. 30. Mai 1896. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betr. die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 13. 2308. 151.
22. Mai 1896. 4. August 1896. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzogthum Luxemburg über den Verkehr mit Branntwein. 25. 2330. 676–679.
27. Mai 1896. 30. Mai 1896. Gesetz, betr. Abänderung des Zuckersteuergesetzes. 12. 2304. 109–116.
27. Mai 1896. 30. Mai 1896. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. 13. 2306. 145–149.
27. Mai 1896. 30. Mai 1896. Gesetz, betr. den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. 13. 2307. 150.
28. Mai 1896. 30. Mai 1896. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Zuckersteuergesetzes. 12. 2305.
(mit Anl.)
116–144.
8. Juni 1896. 12. Juni 1896. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. 14. 2309.
(mit Anl.)
153–155.
20. Juni 1896. 27. Juni 1896. Bekanntmachung, betr. die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 16. 2311. 177.
22. Juni 1896. 27. Juni 1896. Börsengesetz. 15. 2310. 157–176.
26. Juni 1896. 27. Juni 1896. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 16. 2312. 177–178.
28. Juni 1896. 3. Juli 1896. Gesetz, enthaltend Aenderungen des Gesetzes, betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 17. 2313. 179–180. [VI]
1. Juli 1896. 7. Juli 1896. Allerhöchster Erlaß, betr. Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes etc. der Manne angehörigen Schiffsführer. 18. 2314. 181.
3. Juli 1896. 7. Juli 1896. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 18. 2315. 182.
5. Juli 1896. 16. Juli 1896. Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere. 19. 2316. 183-187.
7. Juli 1896. 16. Juli 1896. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891, betr. die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika und des Gesetzes vom 9. Juni 1895, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. 19. 2317. 187–191.
12. Juli 1896. 23. Juli 1896. Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt. 20. 2319. 193.
14. Juli 1896. 16. Juli 1896. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 19. 2318. 191–192.
18. Juli 1896. 28. Juli 1896. Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst. 23. 2324.
(mit Anl.)
653–659.
19. Juli 1896. 23. Juli 1896. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 20. 2320. 193–194.
22. Juli 1896. 31. Juli 1896. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97. 24. 2325.
(mit Anl.)
661–665.
22. Juli 1896. 31. Juli 1896. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97. 24. 2326.
(mit Anl.)
666–667.
22. Juli 1896. 31. Juli 1896. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und des Auswärtigen Amts sowie der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 25. 2327. 668. [VII]
25. Juli 1896. 25. Juli 1896. Verordnung, betr. die Aufhebung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren und der dazu erlassenen Abänderungs-Verordnung vom 30. Juni 1895. 22. 2323. 651.
26. Juli 1896. 4. August 1896. Verordnung, betr. die Einführung der deutschen Militärstrafgesetze in den Afrikanischen Schutzgebieten. 25. 2328. 669.
26. Juli 1896. 4. August 1896. Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. 25. 2329. 670–676.
4. August 1896. 8. August 1896. Allerhöchster Erlaß, betr. Genehmigung eines revidirten Abgabentarifs für den Kaiser-Wilhelm-Kanal. 26. 2331.
(mit Anl.)
681–683.
6. August 1896. 10. August 1896. Gesetz, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung. 27. 2332. 685–690.
9. August 1896. 14. August 1896. Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten. 28. 2333. 691–694.
11. August 1896. 18. August 1896. Bekanntmachung, betr. das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 29. 2335. 698.
12. August 1896. 18. August 1896. Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, sowie den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten. 29. 2334. 695–698.
18. August 1896. 24. August 1896. Bürgerliches Gesetzbuch. 21. 2322. 195–603.
18. August 1896. 24. August 1896. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 21. 2323. 604–650.
26. August 1896. 29. August 1896. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 30. 2336. 699.
28. August 1896. 17. Septbr. 1896. Bekanntmachung, betr. die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 31. 2338. 702.
5. Septbr. 1896. 17. Septbr. 1896. Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 29. März 1895 und 29. März 1896. 31. 2337. 701–702. [VIII]
16. Septbr. 1896. 25. Septbr. 1896. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 32. 2339. 703.
20. Septbr. 1896. 25. Septbr. 1896. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 32. 2340. 704.
2. Oktbr. 1896. 5. Oktbr. 1896. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 33. 2341. 705.
29. Oktbr. 1896. 31. Oktbr. 1896. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 34. 2343. 709.
7. Novbr. 1896. 12. Novbr. 1896. Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zusätzlichen Vereinbarungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr seitens der Niederlande sowie Oesterreichs und Ungarns. 35. 2344. 711.
12. Novbr. 1896. 14. Novbr. 1896. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Gehirnrückenmarksentzündung der Pferde. 36. 2345. 713.
13. Novbr. 1896. 1. Dezbr. 1896. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 38. 2348. 743.
27. Novbr. 1896. 1. Dezbr. 1896. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 38. 2349. 744.
27. Novbr. 1896. 1. Dezbr. 1896. Bekanntmachung, betr. Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung. 38. 2350.
(mit Anl.)
745–760.
30. Novbr. 1896. 7. Dezbr. 1896. Verordnung über die Kautionen von Beamten beim Kaiserlichen Patentamt. 39. 2351. 761–762.
11. Dezbr. 1896. 12. Dezbr. 1896. Bekanntmachung, betr. die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. 40. 2352. 763–769.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1895

Deutsches Reichsgesetzblatt 1895

Textdaten
<<< 1894 1896 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1895
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1895.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 14. Januar bis 28. Dezember
1895 nebst einer Verordnung vom Jahre 1894.
(Von Nr. 2206 bis einschl. Nr. 2284.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 45.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1895
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
31. Dezbr. 1894. 5. Janr. 1895. Verordnung, betr. den Verkehr mit Diphtherieserum. 1. 2206. 1.
14. Janr. 1895. 30. Janr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 2. 2207. 3.
26. Janr. 1895. 9. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. eine II. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 5. 2212. 61–100.
1. Febr. 1895. 4. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. 3. 2208.
(mit Anl.)
5–7.
1. Febr. 1895. 4. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. 3. 2209.
(mit Anl.)
8–10.
4. Febr. 1895. 7. Febr. 1895. Verordnung, betr. das völlige Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891. 4. 2210. 11.
4. Febr. 1895. 21. Febr. 1895. Verordnung über Abänderung der Verordnung, betr. den Geschäftsgang, die Einrichtung und die Verwaltung der deutschen Seewarte vom 26. Dezember 1875. 7. 2215. 151–152. [IV]
5. Febr. 1895. 7. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 4. 2211.
(mit Anl.)
12–59.
9. Febr. 1895. 12. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 6. 2213. 101–138.
9. Febr. 1895. 12. Febr. 1895. Bekanntmachung, betr. eine neue Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Oesterreich-Ungarns. 6. 2214. 139–150.
15. Febr. 1895. 21. Febr. 1895. Bekanntmachung über den Beitritt Serbiens und Liechtensteins zu der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Cholera. 7. 2216. 152.
28. Febr. 1895. 7. März 1895. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 9. 2219. 177.
1. März 1895. 7. März 1895. Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. 8. 2217. 153–160.
1. März 1895. 7. März 1895. Bekanntmachung, betr. den Wortlaut der Schiffsvermessungsordnung. 8. 2218.
(mit Anl.)
160–176.
4. März 1895. 8. März 1895. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. 10. 2220. 179–180.
29. März 1895. 30. März 1895. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1895/96. 11. 2221.
(mit Anl.)
181–206.
29. März 1895. 30. März 1895. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 11. 2222. 207.
29. März 1895. 30. März 1895. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. 11. 2223.
(mit Anl.)
208–222.
29. März 1895. 30. März 1895. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 12. 2224. 223. [V]
8. April 1895. 10. April 1895. Gesetz, betr. die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895. 13. 2225. 225–226.
6. Mai 1895. 7. Mai 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 14. 2226. 227.
6. Mai 1895. 28. Mai 1895. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Aichordnung und der Aichgebührentaxe, sowie der Bekanntmachung, betr. die Aichung des Getreideprobers. 16. 2230.
(mit Anl.)
235.
8. Mai 1895. 24. Mai 1895. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. 15. 2228. 232.
15. Mai 1895. 24. Mai 1895. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96. 15. 2227.
(mit Anl.)
229–231.
18. Mai 1895. 28. Mai 1895. Gesetz, betr. die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs. 16. 2229. 233–235.
22. Mai 1895. 31. Mai 1895. Gesetz wegen Aenderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betr. die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 17. 2231. 237–239.
29. Mai 1895. 31. Mai 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 17. 2232. 240.
4. Juni 1895. 6. Juni 1895. Allerhöchster Erlaß, betr. den Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal. 18. 2233.
(mit Anl.)
241–242.
5. Juni 1895. 11. Juli 1895. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1872, betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 28. 2254. 417.
9. Juni 1895. 13. Juni 1895. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96. 19. 2234.
(mit Anl.)
243–248.
9. Juni 1895. 13. Juni 1895. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. 19. 2235.
(mit Anl.)
249–250.
9. Juni 1895. 13. Juni 1895. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1894/95. 19. 2236. 251. [VI]
9. Juni 1895. 14. Juni 1895. Gesetz, betr. die Ausführung des mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Zollkartells. 20. 2237. 253–254.
9. Juni 1895. 14. Juni 1895. Gesetz, betr. Abänderung des Zuckersteuergesetzes. 20. 2238. 255.
9. Juni 1895. 14. Juni 1895. Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen. 20. 2239. 256–258.
9. Juni 1895. 14. Juni 1895. Gesetz, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. 20. 2240. 258–259.
12. Juni 1895. 14. Juni 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 20. 2241. 260.
13. Juni 1895. 19. Juni 1895. Gesetz, betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts. 21. 2242. 261–264.
14. Juni 1895. 28. Juni 1895. Bekanntmachung, betr. die Unfallversicherungspflicht der Besatzung von Hochseefischereidampfern. 25. 2248. 351.
15. Juni 1895. 27. Juni 1895. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. 23. 2245. 301–340.
15. Juni 1895. 27. Juni 1895. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei. 23. 2246. 341–348.
15. Juni 1895. 26. Juni 1895. Allerhöchster Erlaß, betr. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Kanalamts. 24. 2247. 349.
16. Juni 1895. 22. Juni 1895. Gesetz, betr. die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887. 22. 2243. 265–275.
17. Juni 1895. 22. Juni 1895. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887. 22. 2244.
(mit Anl.)
276–300.
26. Juni 1895. 28. Juni 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 25. 2249. 352.
26. Juni 1895. 3. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Verlegung der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Arnsberg nach Dortmund. 26. 2251. 354. [VII]
27. Juni 1895. 8. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 27. 2253.
(mit Anl.)
357–415.
30. Juni 1895. 3. Juli 1895. Verordnung, betr. die Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren. 26. 2250. 353.
1. Juli 1895. 3. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 26. 2252. 354.
12. Juli 1895. 18. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 29. 2255. 419.
16. Juli 1895. 18. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 29. 2256. 420.
16. Juli 1895. 31. Dezbr. 1895. Zusatzvereinbarung zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. 45. 2284.
(mit Anl.)
465–520.
17. Juli 1895. 18. Juli 1895. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisirung der Milch. 29. 2257. 420.
20. Juli 1895. 26. Juli 1895. Verordnung, betr. die Einführung der Strandungsordnung in Helgoland. 30. 2258. 421.
27. Juli 1895. 30. Juli 1895. Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Aethiopien. 31. 2259. 423.
28. Juli 1895. 3. August 1895. Gesetz, betr. die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels. 32. 2260. 425–426.
31. Juli 1895. 3. August 1895. Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes, betr. die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung, vom 12. März 1893. 32. 2261. 426–427.
3. August 1895. 7. August 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 33. 2262. 429–430. [VIII]
13. August 1895. 23. August 1895. Verordnung, betr. die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. 34. 2263.
(mit Anl.)
431–440.
30. August 1895. 11. Septbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 35. 2264. 441.
5. Septbr. 1895. 11. Septbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 35. 2265. 441–442.
8. Septbr. 1895. 11. Septbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 35. 2266. 442.
3. Oktbr. 1895. 7. Oktbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 36. 2267. 443.
18. Oktbr. 1895. 26. Oktbr. 1895. Bekanntmachung, betr. Aenderung des §. 53 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 37. 2268. 445–447.
23. Oktbr. 1895. 26. Oktbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 37. 2269. 447.
25. Oktbr. 1895. 26. Oktbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 37. 2270. 448.
30. Oktbr. 1895. 1. Novbr. 1895. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 38. 2271. 449.
30. Oktbr. 1895. 9. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 39. 2272. 451.
9. Novbr. 1895. 9. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie. 39. 2273. 452.
12. Novbr. 1895. 14. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 40. 2274. 453. [IX]
25. Novbr. 1895. 29. Novbr. 1895. Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln. 41. 2275. 455–456.
26. Novbr. 1895. 29. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 41. 2276. 457.
27. Novbr. 1895. 29. Novbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 41. 2277. 457.
28. Novbr. 1895. 12. Dezbr. 1895. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. April 1883, betr. die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. 42. 2278. 459.
10. Dezbr. 1895. 12. Dezbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 42. 2279. 460.
14. Dezbr. 1895. 20. Dezbr. 1895. Bekanntmachung über die Ausdehnung der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Cholera, auf die britischen Kolonien Natal, Ceylon, Lagos, St. Helena und Canada. 43. 2280. 461.
14. Dezbr. 1895. 20. Dezbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 43. 2281. 462.
19. Dezbr. 1895. 31. Dezbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. 44. 2282. 463.
28. Dezbr. 1895. 31. Dezbr. 1895. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 44. 2283. 464.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1894

Deutsches Reichsgesetzblatt 1894

Textdaten
<<< 1893 1895 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1894
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
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Reichs-Gesetzblatt.
1894.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 14. Januar bis 31. Dezember
1894 nebst einem Vertrage vom Jahre 1887, drei Verträgen vom
Jahre 1892 und zwei Verträgen vom Jahre 1893.
(Von Nr. 2139 bis einschl. Nr. 2205.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 46.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1894
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
16. Novbr. 1887. 10. Mai 1894. Internationaler Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See. 20. 2171.
(mit Anl.)
427–438.
13. April 1892. 7. August 1894. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betr. den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 35. 2192.
(mit Anl.)
511–515.
20. Juni 1892. 27. Juli 1894. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Orientalischen Republik Uruguay. 34. 2190. 505–509.
23. Juli 1892. 13. Juni 1894. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Freilstaate Columbien. 28. 2184.
(mit Anl.)
471–489.
15. April 1893. 26.April 1894. Internationale Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Cholera. 16. 2164.
(mit Anl.)
343–367.
21.Oktbr. 1893. 3. Janr. 1894. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien. 1. 2139.
(mit Anl.)
1–106.
14. Janr. 1894. 19. Janr. 1894. Gesetz, betr. die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene. 2. 2140. 107–108. [IV]
19. Janr. 1894. 20. Janr. 1894. Bekanntmachung, betr. die am 30. Dezember 1893 zu Madrid unterzeichnete Erklärung wegen Regelung der Handelsbeziehungen zu Spanien. 3. 2141.
(mit Anl.)
109–110.
22. Janr. 1894. 30. Janr. 1894. Erklärung, betr. die Verlängerung des bestehenden Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. 4. 2142. 111–112.
27. Janr. 1894. 30. Janr. 1894. Bekanntmachung, betr. den Markenschutz in Bulgarien. 4. 2143. 112.
29. Janr. 1894. 6. Febr. 1894. Bekanntmachung, betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz, und für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. 5. 2144. 113–147.
5. Febr. 1894. 22. Febr. 1894. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 6. 2145. 149.
10. Febr. 1894. 20. März 1894. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Rußland. 8. 2148.
(mit Anl.)
153–258.
27. Febr. 1894. 7. März 1894. Bekanntmachung, betr. den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 7. 2147. 152.
1. März 1894. 24. März 1894. Bekanntmachung, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie. 11. 2157. 324–328.
4. März 1894. 7. März 1894. Gesetz, betr. die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See. 7. 2146. 151–152.
8. März 1894. 20. März 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 9. 2151. 277.
12. März 1894. 20. März 1894. Gesetz, betr. die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des Strafgesetzbuchs. 9. 2149. 259–261. [V]
12. März 1894. 20. März 1894. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. 9. 2150.
(mit Anl.)
262–276.
17. März 1894. 24. März 1894. Gesetz, betr. die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. 11. 2156. 323.
18. März 1894. 22. März 1894. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1894/95. 10. 2152.
(mit Anl.)
279–304.
18. März 1894. 22. März 1894. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 10. 2153. 305.
18. März 1894. 22. März 1894. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1894/95. 10. 2154.
(mit Anl.)
306–319.
18. März 1894. 22. März 1894. Gesetz, betr. die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94. 10. 2155.
(mit Anl.)
320–321.
18. März 1894. 24. März 1894. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 11. 2158. 329.
30. März 1894. 31. März 1894. Bekanntmachung, betr. die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. 12. 2159. 331.
31. März 1894. 19. April 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 14. 2162. 338–340.
2. April 1894. 4. April 1894. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 13. 2160. 333.
14. April 1894. 19. April 1894. Gesetz, betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. 14. 2161. 335–337.
15. April 1894. 20. April 1894. Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 23. Juli 1893 und 18. März 1894. 15. 2163. 341–342.
27. April 1894. 28. April 1894. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885. 17. 2165.
(mit Anl.)
369–380.
27. April 1894. 28. April 1894. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Reichsstempelgesetzes. 17. 2166.
(mit Anl.)
381–400. [VI]
27. April 1894. 1. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 18. 2167. 401–402.
30. April 1894. 1. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. 18. 2168. 403.
1. Mai 1894. 9. Mai 1894. Gesetz, betr. Abänderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 19. 2169. 405–409.
1. Mai 1894. 9. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. 19. 2170.
(mit Anl.)
409–426.
2. Mai 1894. 30. Mai 1894. Verordnung, betr. die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu den Schutzgebieten nicht gehörigen Theilen der deutschen Interessensphären in Afrika. 26. 2180. 461.
5. Mai 1894. 15. Dezbr. 1894. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutzgebieten, sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät. 44. 2203. 535–539.
8. Mai 1894. 30. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. Abänderung und Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebührentaxe. 26. 2181.
(mit Anl.)
461.
9. Mai 1894. 12. Mai 1894. Gesetz, betr. die Abänderung des §. 41 der Konkursordnung. 21. 2172. 439.
10. Mai 1894. 12. Mai 1894. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 21. 2173. 440.
12. Mai 1894. 16. Mai 1894. Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen. 22. 2174. 441–448.
14. Mai 1894. 21. Mai 1894. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für die Etatsjahre 1892/93 und 1893/94. 23. 2175. 449.
16. Mai 1894. 21. Mai 1894. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte. 23. 2176. 450–451. [VII]
21. Mai 1894. 23. Mai 1894. Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln. 24. 2177. 453.
22. Mai 1894. 30. Mai 1894. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1894/95. 26. 2179.
(mit Anl.)
459–460.
25. Mai 1894. 25. Mai 1894. Verordnung, betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren. 25. 2178. 455–457.
28. Mai 1894. 7. Juni 1894. Gesetz, betr. den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege. 27. 2182. 463–464.
4. Juni 1894. 7. Juni 1894. Allerhöchster Erlaß, betr. Abgabentarife für die Kanalstrecke Holtenau–Rendsburg und die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau. 27. 2183.
(mit Anl.)
464–469.
27. Juni 1894. 2. Juli 1894. Verordnung, betr. die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 29. 2185. 491–493.
30. Juni 1894. 4. Juli 1894. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 und des Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. 30. 2186. 495–497.
30. Juni 1894. 11. Juli 1894. Verordnung, betr. die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. 32. 2188. 501.
4. Juli 1894. 9. Juli 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 31. 2187. 499.
18. Juli 1894. 19. Juli 1894. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. 33. 2189. 503.
23. Juli 1894. 27. Juli 1894. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweinepest. 34. 2191. 510.
31. Juli 1894. 29. August 1894. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betr. die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. 36. 2193. 517. [VIII]
17. August 1894. 29. August 1894. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 23. April 1879, betr. den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung. 36. 2194. 518.
9. Septbr. 1894. 18. Septbr. 1894. Bekanntmachung über die seitens der Niederlande erfolgte Ratifikation der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Cholera. 37. 2195. 519.
14. Septbr. 1894. 18. Septbr. 1894. Bekanntmachung, betr. die Beziehungen zu Griechenland wegen gegenseitigen Markenschutzes. 37. 2196. 520.
22. Septbr. 1894. 24. Septbr. 1894. Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in auswärtigen Staaten. 38. 2197. 521.
26. Septbr. 1894. 28. Septbr. 1894. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 39. 2198. 523.
23. Oktbr. 1894. 24. Oktbr. 1894. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 41. 2200. 527.
2. Novbr. 1894. 3. Novbr. 1894. Verordnung, betr. den Termin für die Berufung des Reichstags. 41. 2200. 527.
5. Novbr. 1894. 14. Novbr. 1894. Verordnung, betr. die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 42. 2201. 529–532.
26. Novbr. 1894. 4. Dezbr. 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 43. 2202. 533.
22. Dezbr. 1894. 27. Dezbr. 1894. Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 45. 2204. 541.
31. Dezbr. 1894. 31. Dezbr. 1894. Bekanntmachung, betr. die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts- und Altersversicherung. 46. 2205. 543.



Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen.

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 22, Seite 441 – 448
Fassung vom: 12. Mai 1894
Bekanntmachung: 16. Mai 1894
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2174.) Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen. Vom 12. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer eines Waarenzeichens sich bedienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden.

§. 2.

Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. Die Anmeldung eines Waarenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt zu erfolgen. Jeder Anmeldung muß die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in welchem das Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichniß der Waaren, für welche es bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und soweit erforderlich eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.
Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von dreißig Mark, bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr zwanzig Mark erstattet.

§. 3.

Die Zeichenrolle soll enthalten:

1. den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung;
2. die nach §. 2 Absatz 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben;
3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigen Vertreters, sowie Aenderungen in der Person, im Namen oder im Wohnorte des Inhabers oder des Vertreters;
4. den Zeitpunkt einer Erneuerung der Anmeldung;
5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei.
Jede Eintragung und jede Löschung wird amtlich bekannt gemacht. Das Patentamt veröffentlicht in regelmäßiger Wiederholung Uebersichten über die in der Zwischenzeit eingetragenen und gelöschten Zeichen.

§. 4.

Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen, sowie für Waarenzeichen,

1. welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Waare enthalten;
2. welche in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten;
3. welche Aergerniß erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen.
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines anderen, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Löschung von Neuem eingetragen werden.

§. 5.

Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Waarenzeichen mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waaren auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mittheilung. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens, so ist das Zeichen einzutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen.
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mittheilung erwächst ein Ersatzanspruch nicht.

§. 6.

Wird durch den Beschluß (§. 5 Absatz 1) die Uebereinstimmung der Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen.
Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen festgestellt, so ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen will, daß ihm ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts festgestellten Uebereinstimmung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er diesen Anspruch im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur Anerkennung zu bringen. Die Eintragung auf Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden Entscheidung wird unter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung bewirkt.

§. 7.

Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über und kann durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem das Waarenzeichen gehört, auf einen Anderen übergehen. Der Uebergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, sofern die Einwilligung des Berechtigten in beweisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte verstorben, so ist der Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen.
Solange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Waarenzeichens nicht geltend machen.
Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zustellung an den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den eingetragenen Inhaber zu richten. Ergiebt sich, daß derselbe verstorben ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zweck der Zustellung an die Erben deren Ermittelung veranlassen.

§. 8.

Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle gelöscht.
Von Amtswegen erfolgt die Löschung:

1. wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneuerung zehn Jahre verflossen sind;
2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen.
Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt das Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. Soll in Folge Ablaufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist von derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer Gebühr von zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der Anmeldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als an dem Tage des Ablaufs der früheren Frist geschehen.

§. 9.

Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens beantragen:

1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für dieselben oder für gleichartige Waaren in der Zeichenrolle oder in den nach Maßgabe des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874 geführten Zeichenregistern eingetragen steht;
2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird;
3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß der Inhalt des Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet.
Hat ein nach dem Gesetze über Markenschutz vom 30. November 1874 von der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zum Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriebes gegolten, so kann der Inhaber des letzteren, falls das Zeichen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen Anderen in die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 die Löschung beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichen für den Antragsteller schon vor Ablauf der im §. 4 Absatz 2 bestimmten Frist in die Zeichenrolle eingetragen werden.
Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zu machen und gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser gestorben, gegen dessen Erben zu richten.
Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waarenzeichens auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Auf die Befugniß des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen der §§. 63 bis 66 und 73 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem als Inhaber des Waarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht derselbe innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung im Wege der Klage zu verfolgen.

§. 10.

Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und Widersprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patentangelegenheiten maßgebenden Verfahren durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. In den Fällen des §. 5 Absatz 1 wird ein Vorbescheid nicht erlassen.
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen Widerspruchs ungeachtet die Löschung angeordnet wird, der Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Patentamt Beschwerde einlegen.
Zustellungen, welche die Eintragung, die Uebertragung oder die Löschung eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittelst eingeschriebenen Briefes. Kann eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der §§. 161, 175 der Civilprozeßordnung bewirkt.

§. 11.

Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche eingetragene Waarenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständigen vorliegen.

§. 12.

Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren der angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Waarenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen.
Im Falle der Löschung können für die Zeit, in welcher ein Rechtsgrund für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, Rechte aus der Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden.

§. 13.

Durch die Eintragung eines Waarenzeichens wird niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse von Waaren, sei es auch in abgekürzter Gestalt, auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen.

§. 14.

Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines Anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten Waarenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

§. 15.

Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

§. 16.

Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter diese Bestimmung nicht.

§. 17.

Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung, oder mit einem in die Zeichenrolle eingetragenen Waarenzeichen widerrechtlich versehen sind, unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung der Beschlagnahme und Einziehung. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden (§. 459 der Strafprozeßordnung).

§. 18.

Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

§. 19.

Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund der §§. 14 bis 16, 18, so ist bezüglich der im Besitz des Verurtheilten befindlichen Gegenstände auf Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder, wenn die Beseitigung in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen Gegenstände zuerkennen. Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der §§. 14 und 15 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.

§. 20.

Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waaren wiedergegeben werden, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt.

§. 21.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.

§. 22.

Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, oder wenn dieselben bei der Zollabfertigung in Beziehung auf die Waarenbezeichnungen ungünstiger als die Waaren anderer Länder behandelt werden, so ist der Bundesrath ermächtigt, den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage zu machen, und anzuordnen, daß für den Fall der Zuwiderhandlung die Beschlagnahme und Einziehung der Waaren erfolge. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden (§. 459 der Strafprozeßordnung).

§. 23.

Wer im Inlande eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Waarenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Waarenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.
Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Eintragung begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes vor dem Patentamt stattfindenden Verfahren, sowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den eingetragenen Inhaber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in dessen Ermangelung das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und erhalten hat. Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, nur dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

§. 24.

Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 in die Zeichenregister eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Oktober 1898 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können bis zum 1. Oktober 1898 jederzeit zur Eintragung in die Zeichenrolle nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes angemeldet werden und unterliegen alsdann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt werden hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund eines älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichenregister eingetragen worden sind. Die Eintragung geschieht unentgeltlich und unter dem Zeitpunkte der ersten Anmeldung. Ueber den Inhalt der ersten Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde beizubringen.
Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern eine solche nicht erfolgt ist, mit dem 1. Oktober 1898 erlischt der den Waarenzeichen bis dahin gewährte Schutz.

§. 25.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts, sowie über das Verfahren vor demselben werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths getroffen.

§. 26.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1894 in Kraft.
Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von Waarenzeichen auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 nicht mehr angenommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Mai 1894.

(L. S.)  Wilhelm. 

 von Boetticher.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1893

Deutsches Reichsgesetzblatt 1893

Textdaten
<<< 1892 1894 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1893
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

 

Reichs-Gesetzblatt.
1893.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 14. Januar bis 15. Dezember
1893, nebst vier Verträgen vom Jahre 1892
(Von Nr. 2066 bis einschl. Nr. 2138.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 39.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1893
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
19. Juli 1892. 13. März 1893. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Egypten. 6. 2074.
(mit Anl.)
17–91.
21/9. Aug. 1892. 31. Dezbr. 1893. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. 39. 2137.
(mit Anl.)
269–316.
21/9. Aug. 1892. 31. Dezbr. 1893. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz. 39. 2138.
(mit Anl.)
317–320.
28. Novbr. 1892. 19. Mai 1893. Staatsvertrag zwischen Deutschland und den Niederlanden, betreffend die Eisenbahn von Sittard nach Herzogenrath. 18. 2101. 163–170.
14. Janr. 1893. 28. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung. 2. 2069.
(mit Anl.)
6.
18. Janr. 1893. 23. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 1. 2066. 1–2.
24. Janr. 1893. 28. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts-und Altersversicherung. 2. 2067. 5–6.
24. Janr. 1893. 28. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. 2. 2068. 6. [IV]
28. Janr. 1893. 30. Janr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. 3. 2070. 7.
17. Febr. 1893. 2. März 1893. Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz. 5. 2072. 13–15.
23. Febr. 1893. 24. Febr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 4. 2071. 9–12.
28. Febr. 1893. 2. März 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 5. 2073. 16.
12. März 1893. 16. März 1893. Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung. 7. 2075. 93.
14. März 1893. 1. April 1893. Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 11. 2087. 137.
20. März 1893. 24. März 1893. Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 6. April 1885 und vom 27. Juni 1887. 8. 2076. 95.
22. März 1893. 29. März 1893. Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. 10. 2081. 131–133.
23. März 1893. 24. März 1893. Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien und Spanien. 8. 2077. 96.
24. März 1893. 29. März 1893. Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. 10. 2083. 134.
25. März 1893. 29. März 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. 10. 2084. 135. [V]
25. März 1893. 29. März 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 10. 2085. 135.
25. März 1893. 29. März 1893. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Montenegros zu der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 10. 2086. 136.
26. März 1893. 28. März 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1893/94. 9. 2078.
(mit Anl.)
97–121.
26. März 1893. 28. März 1893. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung des Betriebsfonds der Reichskasse. 9. 2079. 122.
26. März 1893. 28. März 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etatsjahr 1893/94. 9. 2080.
(mit Anl.)
123–130.
26. März 1893. 29. März 1893. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 10. 2082. 133.
27. März 1893. 1. April 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 11. 2088. 138.
30. März 1893. 5. April 1893. Gesetz, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 12. 2089. 139–140.
1. April 1893. 5. April 1893. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886 und 26. März 1893. 12. 2090. 191.
2. April 1893. 13. April 1893. Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. 13. 2091. 143–146.
14. April 1893. 28. April 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 14. 2092. 147–148. [VI]
26. April 1893. 6. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung. 15. 2094. 151–152.
27. April 1893. 28. April 1893. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. 14. 2093.
(mit Anl.)
148–150.
29. April 1893. 6. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank. 15. 2095. 153–154.
1. Mai 1893. 6. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 16. 2096. 153–154.
6. Mai 1893. 6. Mai 1893. Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. 16. 2097. 155.
6. Mai 1893. 6. Mai 1893. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 16. 2098. 156.
10. Mai 1893. 15. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalt-Etat für das Etatsjahr 1892/93. 17. 2099.
(mit Anl.)
157–158.
10. Mai 1893. 15. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94. 17. 2100.
(mit Anl.)
160–162.
22. Mai 1893. 26. Mai 1893. Gesetz, betreffend einige Aenderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874, sowie des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 und des Gesetzes über den Reichsinvalidenfonds vom 11. Mai 1877. 19. 2102. 171–183.
25. Mai 1893. 29. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 20. 2104. 187–188.
26. Mai 1893. 29. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung. 20. 2103. 185–186.
28. Mai 1893. 30. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 21. 2105. 189. [VII]
29. Mai 1893. 30. Mai 1893. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 21. 2106.
(mit Anl.)
189–192.
4. Juni 1893. 17. Juni 1893. Gesetz, betreffend die Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Helgoland. 22. 2107. 193–194.
15. Juni 1893. 24. Juni 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 24. 2110. 200.
19. Juni 1893. 24. Juni 1893. Gesetz, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher. 24. 2109. 197–199.
21. Juni 1893. 22. Juni 1893. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 23. 2108. 195.
29. Juni 1893. 30. Juni 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. 25. 2111. 201.
3. Juli 1893. 14. Juli 1893. Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse. 27. 2113. 205–208.
4. Juli 1893. 4. Juli 1893. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln. 26. 2112. 203.
8. Juli 1893. 14. Juli 1893. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor. 27. 2114. 209–212.
8. Juli 1893. 14. Juli 1893. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizucker-Fabriken. 27. 2115. 213–217.
8. Juli 1893. 14. Juli 1893. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen. 27. 2116. 218–220.
23. Juli 1893. 27. Juli 1893. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94. 28. 2117.
(mit Anl.)
221–226.
23. Juli 1893. 27. Juli 1893. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. 28. 2118. 226–227. [VIII]
23. Juli 1893. 27. Juli 1893. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. 28. 2119. 227–228.
24. Juli 1893. 8. August 1893. Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. 30. 2122. 236.
26. Juli 1893. 8. August 1893. Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen. 30. 2124.
(mit Anl.)
237.
28. Juli 1893. 8. August 1893. Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 30. 2123. 237.
29. Juli 1893. 31. Juli 1893. Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Rußland kommende Waaren. 29. 2120. 229–232.
3. August 1893. 8. August 1893. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 30. 2121. 233–235.
11. August 1893. 18. August 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 31. 2126. 240.
17. August 1893. 18. August 1893. Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland kommende Waaren. 31. 2125. 239.
25. August 1893. 5. Septbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. 32. 2127. 241–254.
26. Septbr. 1893. 29. Septbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 34. 2129. 257–258.
27. Septbr. 1893. 27. Septbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung vertragsmäßig bestehender Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 34. 2128. 255. [9]
13. Oktbr. 1893. 30. Oktbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 36. 2132. 262.
14. Oktbr. 1893. 30. Oktbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 36. 2133. 262.
28. Oktbr. 1893. 28. Oktbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung vertragsmäßig bestehender Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 35. 2130. 259.
28. Oktbr. 1893. 30. Oktbr. 1893. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 36. 2131. 261.
19. Novbr. 1893. 9. Dezbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Städtischen Bank zu Breslau. 37. 2134. 263–264.
8. Dezbr. 1893. 9. Dezbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend die Nachmittagpausen der in Spinnereien beschäftigten jugendlichen Arbeiter. 37. 2135. 264–265.
15. Dezbr. 1893. 18. Dezbr. 1893. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 38. 2136. 267.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1892

Deutsches Reichsgesetzblatt 1892

Textdaten
<<< 1891 1893 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1892
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

 

Reichs-Gesetzblatt.
1892.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 9. Januar bis 22. Dezember 1892,
nebst zwei Verträgen vom Jahre 1890 und zwölf Verträgen
vom Jahre 1891.
(Von Nr. 1982 bis einschl. Nr. 2065.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 48.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1892
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
2. Juli 1890. 14. Mai 1892. General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration. 29. 2031.
(mit Anl.)
605–660.
14. Oktbr. 1890. 29. Oktbr. 1892. Internationales Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 39. 2050.
(mit Anl.)
793–920.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Weltpostvertrag. 26. 2020.
(mit Anl.)
503–534.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkommen des Weltpostvereins über den Austausch von Briefen und Kästchen mit Werthangabe. 26. 2021. 535–549.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkommen, betreffend den Postanweisungsdienst. 26. 2022. 549–559.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkunft, betreffend den Austausch von Postpacketen. 26. 2023.
(mit Anl.)
560–578.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkommen, betreffend den Postauftragsdienst. 26. 2024. 579–587.
4. Juli 1891. 7. Mai 1892. Uebereinkommen, betreffend den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften. 26. 2025. 588–595.
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. 2. 1983.
(mit Anl.)
3–89.
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Viehseuchen-Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. 2. 1984.
(mit Anl.)
90–96. [IV]
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien. 2. 1985.
(mit Anl.)
97–193.
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. 5. 1988.
(mit Anl.)
241–287.
6. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Uebereinkommen zwischen dem Reich und Oesterreich-Ungarn über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 6. 1989.
(mit Anl.)
289–292.
10. Dezbr. 1891. 31. Janr. 1892. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. 3. 1986.
(mit Anl.)
195–238.
4. Janr. 1892. 9. Janr. 1892. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1891/92. 1. 1982. 1.
15. Janr. 1892. 20. April 1892. Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte. 23. 2017. 473–475.
16. Janr. 1892. 10. Febr. 1892. Deklaration, betreffend die theilweise Verlängerung des deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883. 11. 1997. 307–308.
18. Janr. 1892. 22. Febr. 1892. Uebereinkommen zwischen dem Reich und Italien über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 7. 1990. 293–297.
19. Janr. 1892. 25. Janr. 1892. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Rumäniens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen Reblaus-Konvention. 4. 1987. 239.
22. Janr. 1892. 4. Febr. 1892. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, vom 16. März 1886, vom 22. März 1891 und vom 1. Juni 1891. 10. 1996. 305–306.
24. Janr. 1892. 1. Febr. 1892. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. 9. 1994. 303.
30. Janr. 1892. 31. Janr. 1892. Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein. 8. 1991. 299–300. [V]
30. Janr. 1892. 31. Janr. 1892. Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. 8. 1992. 300–301.
30. Janr. 1892. 31. Janr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 8. 1993. 301.
31. Janr. 1892. 1. Febr. 1892. Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen in der Schweiz. 9. 1995. 304.
22. Febr. 1892. 26. Febr. 1892. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92 und die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung der Marine. 12. 1998.
(mit Anl.)
309–314.
28. Febr. 1892. 2. März 1892. Gesetz, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges. 13. 1999. 315.
11. März 1892. 12. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten. 14. 2000.
(mit Anl.)
317–323.
11. März 1892. 12. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. 14. 2001.
(mit Anl.)
324–325.
17. März 1892. 18. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken. 15. 2002. 327.
17. März 1892. 18. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. 15. 2003. 328–329.
24. März 1892. 26. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln. 16. 2004. 331–334. [VI]
24. März 1892. 26. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien. 16. 2005. 334–336.
26. März 1892. 28. März 1892. Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Zahl der in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen. 17. 2006. 337.
28. März 1892. 29. März 1892. Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891. 18. 2007. 339.
28. März 1892. 29. März 1892. Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung einzelner Orte. 18. 2008.
(mit Anl.)
340–341.
30. März 1892. 31. März 1892. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1892/93. 19. 2009.
(mit Anl.)
343–367.
30. März 1892. 31. März 1892. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 19. 2010. 368.
30. März 1892. 31. März 1892. Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete. 19. 2011. 369–370.
30. März 1892. 31. März 1892. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete von Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etatsjahr 1892/93. 19. 2012.
(mit Anl.)
370–377.
6. April 1892. 12. April 1892. Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. 21. 2015. 467–470.
10. April 1892. 16. April 1892. Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883. 20. 2013. 379–416.
10. April 1892. 16. April 1892. Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Krankenversicherungsgesetzes. 20. 2014. 417–465.
10. April 1892. 16. April 1892. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1892/93. 22. 2016. 417–472. [VII]
20. April 1892. 26. April 1892. Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 24. 2018. 477–499.
20. April 1892. 27. April 1892. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, 16. März 1886, 22. Februar 1892, 30. März 1892 und 10. April 1892. 25. 2019. 501–502.
20. April 1892. 2. Mai 1892. Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. 27. 2026. 597–600.
22. April 1892. 2. Mai 1892. Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von Kakaowaaren. 28. 2028. 601.
29. April 1892. 2. Mai 1892. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. 27. 2027. 600.
29. April 1892. 3. Mai 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. 28. 2029. 602–603.
29. April 1892. 3. Mai 1892. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen. 28. 2030. 604.
6. Mai 1892. 29. Juni 1892. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebührentaxe. 33. 2040.
(mit Anl.)
686.
7. Mai 1892. 17. Mai 1892. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 30. 2033. 663.
10. Mai 1892. 17. Mai 1892. Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 30. 2032. 661–662.
14. Mai 1892. 23. Mai 1892. Verordnung wegen Abänderung der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der Marine- und der Militärverwaltung angestellten Beamten. 31. 2035. 666. [VIII]
16. Mai 1892. 23. Mai 1892. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des §. 95 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886. 31. 2034. 665.
30. Mai 1892. 4. Juni 1892. Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen. 32. 2036. 667–668.
2. Juni 1892. 4. Juni 1892. Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 32. 2037.
(mit Anl.)
668–672.
15. Juni 1892. 29. Juni 1892. Verordnung, betreffend die dem Landeshauptmann der Neu-Guinea-Kompagnie zustehenden richterlichen und Verwaltungsbefugnisse. 33. 2038. 673.
22. Juni 1892. 29. Juni 1892. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 33. 2039. 674–685.
(mit Anl.)
30. Juni 1892. 1. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 34. 2041. 687.
2. Juli 1892. 4. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bß, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. 35. 2042. 689.
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. 36. 2043.
(mit Anl.)
691–722.
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. 36. 2044. 723–732.
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 36. 2045. 733–746. [IX]
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands. 36. 2046.
(mit Anl.)
747–763.
5. Juli 1892. 21. Juli 1892. Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. 36. 2047.
(mit Anl.)
764–785.
1. Septbr. 1892. 6. Septbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 37. 2048. 787.
6. Septbr. 1892. 17. Septbr. 1892. Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. 38. 2049. 789–792.
26. Oktbr. 1892. 27. Oktbr. 1892. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 40. 2051. 921.
7. Novbr. 1892. 24. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. 42. 2055. 1038.
8. Novbr. 1892. 24. Novbr. 1892. Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für das südwestafrikanische Schutzgebiet. 42. 205. 1037.
8. Novbr. 1892. 17. Dezbr. 1892. Verordnung über die Führung der Reichsflagge. 47. 2061. 1050–1051.
15. Novbr. 1892. 23. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 41. 2052.
(mit Anl.)
923–1014.
15. Novbr. 1892. 23. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 41. 2053. 1015–1036.
24. Novbr. 1892. 26. Novbr. 1892. Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. 43. 2056. 1039.
26. Novbr. 1892. 28. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bß, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. 44. 2057. 1041. [X]
23. Novbr. 1892. 28. Dezbr. 1892. Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun. 46. 2059. 1045–1048.
29. Novbr. 1892. 30. Novbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. 45. 2058. 1043.
4. Dezbr. 1892. 17. Dezbr. 1892. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 und 22. Mai 1891, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. 47. 2062. 1051.
14. Dezbr. 1892. 17. Dezbr. 1892. Gesetz, betreffend die Einführung des §. 75a des Krankenversicherungsgesetzes. 47. 2060. 1049.
14. Dezbr. 1892. 17. Dezbr. 1892. Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. 47. 2063. 1052–1053.
20. Dezbr. 1892. 23. Dezbr. 1892. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 48. 2064. 1055.
22. Dezbr. 1892. 23. Dezbr. 1892. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bß, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. 48. 2065. 1056.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1891

Deutsches Reichsgesetzblatt 1891

Textdaten
<<< 1890 1892 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1891
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1891.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 1. Januar bis 24. Dezember 1891,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1889, sowie fünf Verträgen und
einer Verordnung vom Jahre 1890.
(Von Nr. 1929 bis einschl. Nr. 1981.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 31.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1891
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
15. Novbr. 1889. 20. Juli 1890. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen. 23. 1970 356–358.
1. Juni 1890. 21. August 1891. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko. 25. 1974. 378–383.
25. Juli 1890. 18. April 1891. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kongostaate über die Auslieferung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger Rechtshülfe in Strafsachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika und dem Gebiete des Kongostaates. 13. 1948. 91–104.
26. August 1890. 6. Juni 1891. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei. 17. 1955.
(mit Anl.)
117–260.
4. Septbr. 1890. 21. August 1891. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Belgien zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen. 25. 1973. 375–377.
2. Dezbr. 1890. 7. April. 1891. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reichs. 11. 1946.
(mit Anl.)
59–77. [IV]
27. Dezbr. 1890. 21. Janr. 1891. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 2. 1930. 7.
1. Janr. 1891. 1. Janr. 1891. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika. 1. 1929. 1–5.
9. Janr. 1891. 12. Janr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 2. 1931. 8.
14. Janr. 1891. 16. Janr. 1891. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 3. 1932. 9.
22. Janr. 1891. 12. Febr. 1891. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli 1890. 5. 1935. 13.
1. Febr. 1891. 4. Febr. 1891. Verordnung, betreffend das Verbot von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen. 4. 1933. 11.
3. Febr. 1891. 4. Febr. 1891. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Chemnitzer Stadtbank. 4. 1934. 12.
5. Febr. 1891. 17. Juni 1891. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark über die Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes. 22. 1966. 346–347.
9. Febr. 1891. 12. Febr. 1891. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zinstermine für die zufolge der Allerhöchsten Erlasse vom 7. September 1889, 17. März 1890, 17. September 1890 und 22. Januar 1891 noch zu begebenden Anleihebeträge. 5. 1936. 14.
9. Febr. 1891. 21. Febr. 1891. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für daß Etatsjahr 1890/91. 6. 1937. 15. [V]
16. Febr. 1891. 21. Febr. 1891. Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. 6. 1938. 16–17.
23. Febr. 1891. 20. März 1891. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexikos zu der am 20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention. 7. 1940. 19.
7. März 1891. 20. März 1891. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zutheilung der Insel Helgoland in Bezug auf die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens zu dem Bezirk der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Hamburg vom 1. April 1891 ab. 7. 1939. 19.
22. März 1891. 25. März 1891. Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. 8. 1941. 21–24.
22. März 1891. 28. März 1891. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1891/92. 9. 1942.
(mit Anl.)
25–49.
22. März 1891. 28. März 1891. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen. 9. 1943. 50.
22. März 1891. 28. März 1891. Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 9. 1944. 51.
22. März 1891. 28. März 1891. Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe in Deutsch-Ostafrika. 10. 1945. 53–57.
7. April 1891. 11. April 1891. Patentgesetz. 12. 1947. 79–90.
16. April 1891. 30. April 1891. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 14. 1949. 105. [VI]
4. Mai 1891. 29. Mai 1891. Zusatzvertrag zu dem Konsularvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 7. Februar 1872 / 21. Dezember 1868, betreffend die Befugnisse der beiderseitigen Konsuln zur Vornahme von Eheschließungen. 16. 1953. 113–115.
13. Mai 1891. 22. Mai 1891. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. 15. 1950. 107–108.
14. Mai 1891. 29. Mai 1891. Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers. 16. 1954.
(mit Anl.)
115.
15. Mai 1891. 29. Mai 1891. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebührentaxe. 16. 1954.
(mit Anl.)
115.
16. Mai 1891. 22. Mai 1891. Bekanntmachung, betreffend die Zutheilung der Insel Helgoland zu dem 5. Wahlkreise der preußischen Provinz Schleswig-Holstein. 15. 1952. 111.
19. Mai 1891. 22. Mai 1891. Gesetz, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 15. 1951. 109–111.
22. Mai 1891. 9. Juni 1891. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 18. 1958. 294.
31. Mai 1891. 10. Juni 1891. Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. 19. 1959. 295–319.
31. Mai 1891. 11. Juni 1891. Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. 20. 1960. 321–327.
1. Juni 1891. 9. Juni 1891. Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. 18. 1956. 261–290.
1. Juni 1891. 9. Juni 1891. Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. 18. 1957. 290–293.
1. Juni 1891. 11. Juni 1891. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92. 20. 1961.
(mit Anl.)
328–335. [VII]
1. Juni 1891. 11. Juni 1891. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres und der Post und Telegraphen. 20. 1962. 336.
3. Juni 1891. 17. Juni 1891. Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppe in Deutsch-Ostafrika. 22. 1965. 341–345.
6. Juni 1891. 17. Juni 1891. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Spaniens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. 22. 1967. 348.
8. Juni 1891. 12. Juni 1891. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 157 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes. 21. 1963. 337–338.
8. Juni 1891. 12. Juni 1891. Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887. 21. 1964. 338–340.
11. Juni 1891. 17. Juni 1891. Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. 22. 1968. 348.
11. Juli 1891. 20. Juli 1891. Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. 23. 1969. 349–355.
26. Juli 1891. 21. Juli 1891. Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. 24. 1971.
(mit Anl.)
359–373.
28. Juli 1891. 31. Juli 1891. Bekanntmachung, betreffend die Neubefestigung von Helgoland. 24. 1972. 374.
3. Septbr. 1891. 3. Septbr. 1891. Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs. 26. 1975. 385.
22. Septbr. 1891. 26. Septbr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 27. 1976. 387. [VIII]
1. Dezbr. 1891. 14. Dezbr. 1891. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. 29. 1978. 393.
6. Dezbr. 1891. 9. Dezbr. 1891. Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen. 28. 1977. 389–391.
16. Dezbr. 1891. 17. Dezbr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation. 30. 1979. 395–398.
23. Dezbr. 1891. 30. Dezbr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte von Mineralölen. 31. 1981.
(mit Anl.)
402.
24. Dezbr. 1891. 30. Dezbr. 1891. Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung. 31. 1980. 399–402.



Patentgesetz vom 7. April 1891

Titel: Patentgesetz vom 7. April 1891
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 12, Seite 79 – 90
Fassung vom: 7. April 1891
Bekanntmachung: 11. April 1891
Inkrafttreten: 01. Oktober 1891
Änderungsstand: 24. April 2024 durch das Einführungsgesetz vom 17. Mai 2021
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1947.) Patentgesetz. Vom 7. April 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

An Stelle der §§. 1 bis 40 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) treten folgende Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Patentrecht.

§. 1.

Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten.
Ausgenommen sind:

1. Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde;
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.

§. 2.

Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint.
Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Herausgabe gleich, sofern das Patent von demjenigen, welcher die Erfindung im Auslande angemeldet hat, oder von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht wird. Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patentbeschreibungen derjenigen Staaten, in welchen nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

§. 3.

Auf die Ertheilung des Patents hat derjenige Anspruch, welcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des Patents des früheren Anmelders ist. Trifft diese Voraussetzung theilweise zu, so hat der spätere Anmelder nur Anspruch auf Ertheilung eines Patents in entsprechender Beschränkung.
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents findet nicht statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist. Hat der Einspruch die Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mittheilung des hierauf bezüglichen Bescheides des Patentamts die Erfindung seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekanntmachung der früheren Anmeldung festgesetzt werde.

§. 4.

Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

§. 5.

Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Derselbe ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugniß kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für militärische Zwecke oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird.
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht.

§. 6.

Der Anspruch auf Ertheilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere übertragen werden.

§. 7.

Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zu Gunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Ertheilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patent für die ältere Erfindung sein Ende erreicht.
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents ein Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich dessen Dauer und der Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangstage des Hauptpatents. Für den Jahresbetrag der Gebühren ist der Anfangstag des Zusatzpatents maßgebend. Dabei gilt als erstes Patentjahr der Zeitabschnitt zwischen dem Tage der Anmeldung des Zusatzpatents und dem nächstfolgenden Jahrestage des Anfangs des Hauptpatents.

§. 8.

Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr von dreißig Mark zu entrichten (§. 24 Absatz 1).
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 7) ist außerdem für das Patent mit Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal fünfzig Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um fünfzig Mark steigt.
Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag einer Gebühr von zehn Mark innerhalb weiterer sechs Wochen erfolgen.
Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden.
Die Zahlung der Gebühren kann vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Wird auf das Patent verzichtet oder dasselbe für nichtig erklärt oder zurückgenommen, so erfolgt die Rückzahlung der nicht fällig gewordenen Gebühren.
Durch Beschluß des Bundesraths kann eine Herabsetzung der Gebühren angeordnet werden.

§. 9.

Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des Patentamts oder zur Ueberweisung an dieselbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs eingezahlt sind.

§. 10.

Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt:

1. daß der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig war,
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist,
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen war.
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur theilweise zu, so erfolgt die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents.

§. 11.

Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren, von dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27 Absatz 1) gerechnet, zurückgenommen werden:

1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern;
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubniß zur Benutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubniß gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen.

§. 12.

Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der Letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des §. 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.

Zweiter Abschnitt. Patentamt.

§. 13.

Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente erfolgt durch das Patentamt.
Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Präsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern, welche in einem Zweige der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden, und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesraths, vom Kaiser ernannt. Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn sie im Reichs- oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amts, anderenfalls auf Lebenszeit. Die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. In letzterem Falle finden auf sie die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine Anwendung.

§. 14.

In dem Patentamt werden

1. Abtheilungen für die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen),
2. eine Abtheilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilung),
3. Abtheilungen für die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen) gebildet.
In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mitglieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Abtheilungen, die technischen Mitglieder der letzteren nicht in den Anmeldeabtheilungen mitwirken.
Die Beschlußfähigkeit der Anmeldeabtheilungen ist durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische Mitglieder befinden müssen. Im Falle, daß es sich um die Neubewertung eines bereits bestehenden Patents handelt, ist die Beschlußfähigkeit der Abtheilung auch durch die Anwesenheit eines einzelnen Mitglieds gegeben.
Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabtheilung und der Beschwerdeabtheilungen erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.

§. 15.

Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen im Namen des Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen per Post, Fernkopie (Fax) und elektronischer Post (ePost oder EMail) zuzustellen.

§. 16.

Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der Nichtigkeitsabtheilung findet die Beschwerde statt. An der Beschlußfassung über die Beschwerde darf kein Mitglied theilnehmen, welches bei dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat.
Sollte das Patentamt nicht sowohl über Abtheilungen, als auch Mitglieder derselben, welche bei dem angefochtenen Beschlüsse nicht mitgewirkt haben, verfügen, so wird die Beschwerde zur Beschlußfassung dem Bundesrathe vorgelegt.

§. 17.

Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungswesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, insoweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

§. 18.

Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

§. 19.

Bei dem Patentamt wird eine Rolle geführt, welche den Gegenstand und die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa bestellten Vertreter angiebt. Der Anfang, der Ablauf, das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente sind, unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den Reichsanzeiger, in der Rolle zu vermerken.
Tritt in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters eine Aenderung ein, so wird dieselbe, wenn sie in beweisender Form zur Kenntniß des Patentamts gebracht ist, ebenfalls in der Rolle vermerkt und durch den Reichsanzeiger veröffentlicht. Solange dieses nicht geschehen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
Die Einsicht der Rolle, der Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt ist, steht, soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für militärische Zwecke genommenes Patent handelt, jedermann frei.
Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in ihren wesentlichen Theilen durch ein amtliches Blatt. In dasselbe sind auch die Bekanntmachungen aufzunehmen, welche durch den Reichsanzeiger nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen müssen.

Dritter Abschnitt. Verfahren in Patentsachen.

§. 20.

Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines Patents geschieht schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung des Patents enthalten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu beschreiben, daß danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige möglich erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist dasjenige anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Auch sind die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke beizufügen.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.
Bis zu dem Beschlusse über die Bekanntmachung der Anmeldung sind Abänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind für die Kosten des Verfahrens zwanzig Mark zu zahlen.

§. 21.

Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied der Anmeldeabtheilung.
Erscheint hierbei die Anmeldung als den vorgeschriebenen Anforderungen (§. 20) nicht genügend, so wird durch Vorbescheid der Patentsucher aufgefordert, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Insoweit die Vorprüfung ergiebt, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, wird der Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung benachrichtigt, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
Erklärt sich der Patentsucher auf den Vorbescheid (Absatz 2 und 3) nicht rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; erklärt er sich innerhalb der Frist, so faßt die Anmeldeabtheilung Beschluß.

§. 22.

Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§. 20) nicht genügt oder ergiebt sich, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so wird die Anmeldung von der Abtheilung zurückgewiesen. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vorbescheid erlassen hat, nicht theilnehmen.
Soll die Zurückweisung auf Grund von Umständen erfolgen, welche nicht bereits durch den Vorbescheid dem Patentsucher mitgetheilt waren, so ist demselben vorher Gelegenheit zu geben, sich über diese Umstände binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

§. 23.

Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§. 4 und 5).
Die Bekanntmachung geschieht in der Weise, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen Antrags durch den Reichsanzeiger einmal veröffentlicht wird. Mit der Veröffentlichung ist die Anzeige zu verbinden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt sei.
Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen bei dem Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Auf dem durch §. 17 des Gesetzes bestimmten Wege kann angeordnet werden, daß die Auslegung auch außerhalb Berlins zu erfolgen habe.
Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf die Dauer von höchstens sechs Monaten, vom Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden.
Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so erfolgt auf Antrag die Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung. In diesem Falle unterbleibt auch die Eintragung in die Patentrolle.

§. 24.

Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung (§. 23) ist die erste Jahresgebühr (§. 8 Absatz 1) einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Ertheilung des Patents Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig sei, oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf das Patent nach §. 3 nicht zustehe. Im Falle des §. 3 Absatz 2 ist nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt.
Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt über die Ertheilung des Patents Beschluß zu fassen. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vorbescheid (§. 21) erlassen hat, nicht theilnehmen.

§. 25.

Bei der Vorprüfung und in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung kann jederzeit die Ladung und Anhörung der Betheiligten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sowie die Vornahme sonstiger zur Aufklärung der Sache erforderlicher Ermittelungen angeordnet werden.

§. 26.

Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, durch welchen über die Ertheilung des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der Einlegung der Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwanzig Mark zu zahlen; erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
Ist die Beschwerde an sich nicht statthaft oder ist dieselbe verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen.
Wird die Beschwerde für zulässig befunden, so richtet sich das weitere Verfahren nach §. 25. Die Ladung und Anhörung der Betheiligten muß auf Antrag eines derselben erfolgen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Ladung des Antragstellers in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung bereits erfolgt war.
Soll die Entscheidung über die Beschwerde auf Grund anderer als der in dem angegriffenen Beschlusse berücksichtigten Umstände erfolgen, so ist den Bethetligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich hierüber zu äußern.
Das Patentamt kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Betheiligten im Falle des Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last fallen, sowie anordnen, daß dem Betheiligten, dessen Beschwerde für gerechtfertigt befunden ist, die Gebühr (Absatz 1) zurückgezahlt wird.

§. 27.

Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschlossen, so erläßt das Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung und fertigt demnächst für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§. 23) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen. Die eingezahlte Jahresgebühr wird in diesen Fällen erstattet. Mit der Versagung des Patents gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.

§. 28.

Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme des Patents erfolgt nur auf Antrag.
Im Falle des §. 10 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrage berechtigt.
Im Falle des §. 10 Nr. 1 ist nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27 Absatz 1) gerechnet, der Antrag unstatthaft.
Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die Thatsachen anzugeben, auf welche er gestützt wird. Mit dem Antrage ist eine Gebühr von fünfzig Mark zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Gebühr wird erstattet, wenn das Verfahren ohne Anhörung der Betheiligten beendet wird.
Wohnt der Antragsteller im Auslande, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird von dem Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem Antragsteller wird bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist bestimmt, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

§. 29.

Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, fordert das Patentamt den Patentinhaber unter Mittheilung des Antrags auf, sich über denselben innerhalb eines Monats zu erklären.
Erklärt der Patentinhaber binnen der Frist sich nicht, so kann ohne Ladung und Anhörung der Betheiligten sofort nach dem Antrage entschieden und bei dieser Entscheidung jede von dem Antragsteller behauptete Thatsache für erwiesen angenommen werden.

§. 30.

Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, oder wird im Falle des §. 29 Absatz 2 nicht sofort nach dem Antrage entschieden, so trifft das Patentamt, und zwar im ersteren Falle unter Mittheilung des Widerspruchs an den Antragsteller, die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Auf dieselben finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Betheiligten.
Wird die Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 beantragt, so muß der diesem Antrage entsprechenden Entscheidung eine Androhung der Zurücknahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer angemessenen Frist vorausgehen.

§. 31.

In der Entscheidung (§§. 29, 30) hat das Patentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Antheile die Kosten des Verfahrens den Betheiligten zur Last fallen.

§. 32.

Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshülfe zu leisten. Die Festsetzung einer Strafe gegen Zeugen und Sachverständige, welche nicht erscheinen ober ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen erfolgt auf Ersuchen durch die Gerichte.

§. 33.

Gegen die Entscheidung des Patentamts (§§. 29, 30) ist die Berufung zulässig. Die Berufung geht an das Reichsgericht. Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung bei dem Patentamt schriftlich anzumelden und zu begründen.
Durch das Urtheil des Gerichtshofs ist nach Maßgabe des §. 31 auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Gerichtshof durch ein Regulativ bestimmt, welches von dem Gerichtshof zu entwerfen ist und durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgestellt wird.

§. 34.

In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamt finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.

Vierter Abschnitt. Strafen und Entschädigung.

§. 35.

Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegentheils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentirten Verfahren hergestellt.

§. 36.

Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen.

§. 37.

Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

§. 38.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.

§. 39.

Gemäß Artikel 3, §. 2. des Einführungsgesetz vom 17. Mai 2021 wurde die Verjährungsfrist gestrichen.

§. 40.

Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:

1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien;
2. wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die darin erwähnten Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien.

Artikel II.

Die Bestimmung im §. 28 Absatz 3 des Artikels I findet auf die zur Zeit bestehenden Patente mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes statthaft ist.

Artikel III.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 7. April 1891.

(L. S.)  Wilhelm. von Boetticher.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1890

Deutsches Reichsgesetzblatt 1890

Textdaten
<<< 1889 1891 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1890
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
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Reichs-Gesetzblatt.
1890.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 8. Januar bis 25. Dezember 1890,
nebst einem Vertrage und zwei Verordnungen vom Jahre 1889.
(Von Nr. 1879 bis einschl. Nr. 1928.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 38.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1890
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
1. Febr. 1889. 20. Janr. 1890. Erklärung zu Artikel 8 Absatz 5 des internationalen Vertrages vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 25). 3. 1882 5–6.
11. Dezbr. 1889. 2. Janr. 1890. Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 1. 1880. 2.
30. Dezbr. 1889. 2. Janr. 1890. Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der §§. 18 und 140 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 1. 1879. 1.
8. Janr. 1890. 9. Janr. 1890. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 2. 1881. 3.
27. Janr. 1890. 30. Janr. 1890. Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 4. 1883. 7–8.
27. Janr. 1890. 4. Febr. 1890. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 5. 1884.
(mit Anl.)
9–17.
1. Febr. 1890. 6. Febr. 1890. Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. 6. 1885.
(mit Anl.)
19–20.
1. Febr. 1890. 6. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90. 6. 1886.
(mit Anl.)
21–22. [IV]
1. Febr. 1890. 13. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1890/91. 8. 1888.
(mit Anl.)
25–48.
1. Febr. 1890. 13. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen. 8. 1889. 49.
6. Febr. 1890. 13. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90. 8. 1890. 50.
7. Febr. 1890. 5. März 1890. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall-Inseln. 10. 1892. 55–58.
8. Febr. 1890. 10. Febr. 1890. Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen. 7. 1887. 23.
10. Febr. 1890. 17. Febr. 1890. Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 9. 1891. 51–53.
17. März 1890. 23. März 1890. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) und vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 49). 11. 1893. 59–60.
21. März 1890. 23. März 1890. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. 11. 1894. 60.
8. April 1890. 8. April 1890. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 12. 1895. 61.
3. Mai 1890. 5. Mai 1890. Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär-Strafgerichtsordnung. 13. 1896. 63.
6. Mai 1890. 9. Mai 1890. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 (Reich-Gesetzbl. S.43). 14. 1897. 65. [V]
6. Mai 1890. 12. Mai 1890. Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie. 15. 1898. 67.
9. Mai 1890. 12. Mai 1890. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 15. 1899. 68.
26. Mai 1890. 4. Juni 1890. Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung). 17. 1901. 71.
29. Mai 1890. 31. Mai 1890. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und die Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern. 16. 1900. 69.
31. Mai 1890. 11. Juli 1890. Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 21. 1909.
(mit Anl.)
131–135.
11. Juni 1890. 16. Juni 1890. Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 18. 1902. 73.
27. Juni 1890. 5. Juli 1890. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. April 1888, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen. 19. 1903. 75–76.
4. Juli 1890. 5. Juli 1890. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Fünfhundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig. 19. 1904. 76-77.
5. Juli 1890. 10. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 20. 1905.
(mit Anl.)
79–81.
5. Juli 1890. 10. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 20. 1906.
(mit Anl.)
82–122.
5. Juli 1890. 10. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 20. 1907.
(mit Anl.)
123–129. [VI]
5. Juli 1890. 10. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen. 20. 1908. 130.
6. Juli 1890. 23. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten. 23. 1911. 139.
15. Juli 1890. 23. Juli 1890. Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A. zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage. 22. 1910. 137.
15. Juli 1890. 23. Juli 1890. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 23. 1912. 140.
29. Juli 1890. 5. August 1890. Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte. 24. 1913. 141–162.
5. August 1890. 13. August 1890. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. 25. 1914. 163–169.
10. August 1890. 20. August 1890. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete. 26. 1915. 171–174.
15. Septbr. 1890. 19. Septbr. 1890. Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 27. 1916. 175.
17. Septbr. 1890. 2. Oktbr. 1890. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Festsetzung des Zinsfußes für die zufolge der Allerhöchsten Erlasse vom 17. Dezember 1888, 7. September 1889 und 17. März 1890 noch zu begehenden Anleihebeträge. 28. 1917. 177.
10. Oktbr. 1890. 15. Oktbr. 1890. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths. 29. 1918. 179.
15. Oktbr. 1890. 31. Oktbr. 1890. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion vom 30. August 1887 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887. 30. 1919.
(mit Anl.)
181–187. [VII]
29. Oktbr. 1890. 3. Novbr. 1890. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. 31. 1920. 189–190.
25. Novbr. 1890. 26. Novbr. 1890. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 32. 1921. 191.
1. Dezbr. 1890. 4.Dezbr. 1890. Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. 33. 1922. 193–202.
5. Dezbr. 1890. 8. Dezbr. 1890. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen und norwegischen Ursprungs. 34. 1923. 203.
9. Dezbr. 1890. 11.Dezbr. 1890. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank in Magdeburg. 35. 1924. 205.
9. Dezbr. 1890. 11. Dezbr. 1890. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-, Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen in Posen. 35. 1925. 206.
15. Dezbr. 1890. 18. Dezbr. 1890. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich. 36. 1926. 207–208.
20. Dezbr. 1890. 24. Dezbr. 1890. Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung (§. 133 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). 37. 1927. 209–211.
25. Dezbr. 1890. 30. Dezbr. 1890. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger Privat-Aktienbank in Danzig. 38. 1928. 213–214.