Deutsches Reichsgesetzblatt 1881

Deutsches Reichsgesetzblatt 1881

Textdaten
<<< 1880 1882 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1881
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
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Reichs-Gesetzblatt.
1881.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 2. Februar bis 29. Dezember
1881, je einen Vertrag aus den Jahren 1877 und 1879, sowie
mehrere Verträgen und eine Verordnung vom Jahre 1880.
(Von Nr. 1400 bis einschl. Nr. 1454.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 29.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1881
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
17. Septbr. 1878. 28. Febr. 1880. Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 4. 1362. 15–23.
25. März/19. September
1878.
18. Juni 1880. Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich der Hawaiischen Inseln. 13. 1382.
(mit Anl.)
121–144.
29. März 1879. 14. April 1880. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien, betreffend das Eintreten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negern. 8. 1371. 100–102.
31. Dezbr. 1878. 12. Janr. 1880. Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. 1. 1356. 9–10.
31. Dezbr. 1879. 12. Janr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Belgien. 1. 1357. 10.
31. Dezbr. 1879. 12. Janr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz. 1. 1358. 10.
7. Janr. 1880. 12. Janr. 1880. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. 1. 1355. 1–8.
7. Janr. 1880. 28. Janr. 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung der Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für Charlottenburg und Westend auf die Ober-Postdirektion in Berlin. 2. 1360. 12. [IV]
27. Janr. 1880. 28. Janr. 1880. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 2. 1359. 11.
9. Febr. 1880. 14. Febr. 1880. Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. 3. 1361. 13.
23. Febr. 1880. 12. März 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten Reichsbehörde für die dem Ressort des General-Postmeisters zugewiesenen Verwaltungszweige. 5. 1363. 25.
3. März 1880. 12. März 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben- und Rückvergütungssätze für Bier. 5. 1364. 25–26.
10. März 1880. 12. März 1880. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 5. 1365. 26.
24. März 1880. 31. März 1880. Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 6. 1367. 94.
25. März 1880. 6. August 1880. Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 19. 1392. 181–182.
26. März 1880. 31. März 1880. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1880/81. 6. 1366.
(mit Anl.)
27–94.
26. März 1880. 2. April 1880. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. 7. 1368. 95–96.
30. März 1880. 14. April 1880. Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. 8. 1370. 99.
31. März 1880. 2. April 1880. Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. 7. 1369. 97.
5. April 1880. 10. Mai 1880. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 9. 1374. 108.
11. April 1880. 14. April 1880. Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Verordnung über die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 28. September 1879. 8. 1372. 102. [V]
11. April 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1385. 146–147.
22. April 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1386. 148.
1. Mai 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1387. 149.
6. Mai 1880. 10. Mai 1880. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 9. 1373. 103–107.
20. Mai 1880. 31. Mai 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. 10. 1376. 112.
20. Mai 1880. 2. Juni 1880. Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. 11. 1377. 113–116.
24. Mai 1880. 31. Mai 1880. Gesetz, betreffend den Wucher. 10. 1375. 109–111.
30. Mai 1880. 18. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. 13. 1380. 119.
31. Mai 1880. 5. Juni 1880. Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. 12. 1378. 117.
31. Mai 1880. 5. Juni 1880. Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 12. 1379. 118.
5. Juni 1880. 19. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. 14. 1383. 145.
6. Juni 1880. 18. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs des deutschen Zollgebiets. 13. 1381. 120.
7. Juni 1880. 19. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 14. 1384. 146. [VI]
23. Juni 1880. 30. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 16. 1389. 153–168.
25. Juni 1880. 28. Juni 1880. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika. 15. 1388. 151.
29. Juni 1880. 2. Juli 1880. Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. 17. 1390.
(mit Anl.)
169–178.
15. Juli 1880. 20. Juli 1880. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 32 der Gewerbeordnung. 18. 1391. 179.
28. Juli 1880. 6. August 1880. Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 19. 1393. 183–184.
29. Septbr. 1880. 2. Oktbr. 1880. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 20. 1394. 185.
13. Oktbr. 1880. 26. Oktbr. 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. 21. 1395. 187–188.
9. Novbr. 1880. 13. Novbr. 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern. 22. 1396. 189.
9. Novbr. 1880. 13. Novbr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. 22. 1397. 190.
23. Dezbr. 1880. 28. Dezbr. 1880. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 23. 1398. 191.
23. Dezbr. 1880. 28. Dezbr. 1880. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. 23. 1399. 192.



Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher

Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 16, Seite 178 – 184
Fassung vom: 29. Juni 1881
Bekanntmachung: 6. Juli 1881
Inkrafttreten: 15. Juli 1881
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1435.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom 29. Juni 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

 

Artikel 1.

An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes treten die folgenden Bestimmungen:

1. an Stelle des §. 22:

Die Beweisgebühr (§. 18 Nr. 2) wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die angeordnete Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat.
Dasselbe findet statt, soweit bezüglich des durch die Beweisanordnung betroffenen Gegenstandes ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufgenommen oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts eine Entscheidung erlassen wird.

2. an Stelle des §. 23:

Nur drei Zehntheile der Entscheidungsgebühr werden erhoben für die auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung.
Die Entscheidungsgebühr wird zu drei Zehntheilen auch für die Aufnahme eines zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleichs erhoben.

3. an Stelle des §. 34:

Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge:

1. auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind (Civilprozeßordnung §§. 593 bis 603, 616 bis 619, 621 bis 623, 625);
2. auf Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung §. 862).

4. an Stelle des §. 35:

Zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge:

1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Abs. 3, §§. 696, 710 Abs. 4);
2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 684, 700, 723, 724, 726, 729, 730 Abs. 1, §§. 736, 738, 743, 745 bis 747, 754, 755, 771 Abs. 4, §§. 772, 781 Abs. 2, §§. 782, 810 Abs. 3);
3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (Civilprozeßordnung §§. 801, 802, 813, 815 bis 822), soweit nicht nachträglich eine Gebühr des §. 26 Nr. 9 zur Erhebung kommt;
sowie

4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren oder die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen (Civilprozeßordnung §. 685).

5. an Stelle des §. 36:

Für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge auf Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455) werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) und wenn eine Beweisaufnahme stattfindet, fünf Zehntheile der Gebühr erhoben.

6. an Stelle des §. 37:

Im Mahnverfahren werden erhoben:

1. zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls (Civilprozeßordnung §§. 631, 632);
2. ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls (Civilprozeßordnung §. 639).
Wird ein Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls zurückgewiesen, weil der Zahlungsbefehl in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen werden kann (Civilprozeßordnung §. 631 Abs. 2), so ist die Gebühr nur nach dem Werthe dieses Theils zu berechnen.
Soweit die Kosten des Mahnverfahrens als Theil der Kosten eines entstehenden Rechtsstreits anzusehen sind (Civilprozeßordnung §. 638), wird die im Fall der Nr. 1 erhobene Gebühr auf die Gebühr des entstehenden Rechtsstreits angerechnet.

7. an Stelle des §. 38:

Ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) wird erhoben für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge:

1. auf Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosten (Civilprozeßordnung §. 99);
2. auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen, in welchen dieselbe auf Anordnung des Vorsitzenden zu erfolgen hat, oder auf Zurücknahme der Vollstreckungsklausel, sofern diese Anträge nicht im Wege der Klage gestellt werden (Civilprozeßordnung §§. 664 bis 666, 668, 703, 704 Abs. 1, §. 705 Abs. 3, §. 809), oder auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §. 669).

8. an Stelle des §. 39 Absatz 2:

Betreffen mehrere gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (§. 35 Nr. 2) wegen desselben Anspruchs denselben Gegenstand, so kommt die Gebühr nur einmal zur Erhebung.

9. an Stelle des §. 40:

Für das durch den Gerichtsschreiber an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 179) ist die einem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zustehende Gebühr als Gerichtsgebühr zu erheben, sofern nicht die Zustellung von Amtswegen bewirkt wird.

10. an Stelle des §. 41:

Für einen in Gemäßheit des §. 471 der Civilprozeßordnung stattgehabten Sühnetermin, einschließlich des in demselben etwa aufgenommenen Vergleichs, werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
Die Gebühr wird, wenn der Gegner desjenigen, welcher zum Sühnetermin geladen hat, nicht erschienen oder der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechtsstreits angerechnet.

11. an Stelle des §. 44:

Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 836 bis 850) wird ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben:

1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags;
2. für die Verhandlung im Aufgebotstermine;
3. für die Endentscheidung.

12. an Stelle des ersten Absatzes des §. 46:

Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Entscheidung oder im Fall des §. 43 für die beantragte Verhandlung zu erheben sein würde.

13. an Stelle des §. 47 Nr. 14:

14. über die in §. 35 Nr. 4 bezeichneten Antrage, Einwendungen oder Erinnerungen, soweit dieselben für begründet befunden werden und die Kosten des Verfahrens nicht dem Gegner, sondern dem Gerichtsvollzieher zur Last fallen;
15. über Anträge auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §§. 662, 663, 703, 705 Abs. 1), sofern nicht Gebühren nach den Vorschriften des §. 26 Nr. 8 oder des §. 38 zu erheben sind;
16. über Gesuche um Ertheilung des Zeugnisses der Rechtskraft oder um Ertheilung des Zeugnisses, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei (Civilprozeßordnung §. 646).

14. an Stelle des §. 53:

Für den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen wird, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags (Konkursordnung §. 97 Abs. 1, §. 194 Abs. 2, §. 195 Abs. 2, §. 199 Abs. 2, §. 205 Abs. 2) oder durch Zurücknahme des zugelassenen Antrags erledigt, so wird nur ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben.
Die Vorschrift des §. 52 findet Anwendung; sofern jedoch der Antrag von einem Gläubiger gestellt wird und die Forderung desselben nicht höher ist, als der Betrag der Aktivmasse, wird die Gebühr nach dem Betrage dieser Forderung erhoben.

15. an Stelle des §. 70:

Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz erhoben:
1. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens erfolgt 5 Mark;
2. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz ohne Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird 15 Mark;
3. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz nach stattgehabter Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird 20 Mark.
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz sowie für die Revisionsinstanz zu erheben.
Für die Widerklage wird ein besonderer Satz nicht erhoben.
Die von der Verwaltungsbehörde erhobene Klage (Strafprozeßordnung §. 464) ist nicht als Privatklage im Sinne dieses Gesetzes zu erachten.

16. an Stelle des §. 78:

Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts werden besonders erhoben:

1. die Gebühren für Akte, welche die Verpflichtung eines Vertheidigers zur Tragung der durch Verschulden desselben veranlaßten Kosten (Strafprozeßordnung §. 145) betreffen;
2. die Gebühren für Entscheidungen, welche betreffen:

a) Anträge auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Strafprozeßordnung §. 496 Abs. 2);
b) die Vollstreckung einer über eine Vermögensstrafe, eine Buße oder über Erstattung von Kosten ergangenen Entscheidung (Strafprozeßordnung §§. 495, 496);
c) die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche der Verfall einer zur Abwendung einer Untersuchungshaft oder zur Erlangung eines Strafaufschubs bestellten Sicherheit ausgesprochen wird (Strafprozeßordnung §§. 122, 488).

17. an Stelle des §. 101:

Beträgt die Gebühr für die Aufnahme eines Vergleichs oder die auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung (§§. 23, 41) weniger als die Gebühr oder Abgabe, welche nach den Landesgesetzen für einen außerhalb des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleich zur Staatskasse zu erheben sein würde, so ist der Mehrbetrag der letzteren neben der Entscheidungsgebühr zu erheben.

Artikel 2.

Hinter den §. 80 des Gerichtskostengesetzes werden die folgenden neuen §§. 80a und 80b eingestellt:

§. 80a.

Schreibgebühren werden nicht erhoben:

1. für die von Amtswegen anzufertigenden Ausfertigungen und Abschriften in den Fällen der §§. 4, 6, 16, 45, 47, 57, sofern in denselben keine Gebühren zu erheben sind;
2. für die Benachrichtigung von dem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Widersprüche (Civilprozeßordnung §. 634);
3. für den Vollstreckungsbefehl (Civilprozeßordnung §. 639);
4. für die Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §. 663);
5. für das Zeugniß der Rechtskraft und für das Zeugniß, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zur Terminsbestimmung nicht eingereicht sei (Civilprozeßordnung §. 646).

§. 80b.

Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare Auslagen nicht erhoben. Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 3.

An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher treten die folgenden Bestimmungen:

1. an Stelle des §. 2:

Die Gebühr für jede Zustellung beträgt 80 Pfennig,
in den amtsgerichtlichen und den schöffengerichtlichen Sachen, soweit diese Sachen nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels an ein höheres Gericht gebracht sind 50 Pfennig,
für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung §. 161), für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt bewirkte Zustellung die Hälfte jener Sätze.
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter (Civilprozeßordnung §. 172 Abs. 2) gilt als Eine Zustellung.

2. an Stelle des §. 3:

Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so erhält derselbe die Mehrkosten nur, wenn er zur Vornahme der Zustellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich ermächtigt worden ist.

3. an Stelle des ersten Absatzes des §. 4:

Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen (Civilprozeßordnung §§. 712, 713), von Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind (Civilprozeßordnung §. 714), sowie von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können (Civilprozeßordnung §. 732), beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderung:
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Mark,
bei einem Betrage bis 100 Mark einschließlich 2 Mark,
bei einem Betrage bis 300 Mark einschließlich 3 Mark,
bei einem Betrage bis 1.000 Mark einschließlich 4 Mark,
bei einem Betrage bis 5.000 Mark einschließlich 5 Mark,
bei einem Betrage über 5.000 Mark einschließlich 6 Mark.

4. an Stelle des §. 11:

Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichtsvollzieher erledigt, so erhält derselbe

bei Zahlungen die in §. 4 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage zu berechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung vorausgegangen war, nicht unter 2 Mark,
bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr.

5. an Stelle des §. 15:

Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift des §. 679 der Civilprozeßordnung zugezogenen Zeugen kann eine Entschädigung bis zum Betrage von je 1 Mark gewährt werden.

6. an Stelle des zweiten Absatzes des §. 17:

Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise vor, so erhält er für jedes derselben die volle, nach der Entfernung des Ortes von seinem Amtssitz zu berechnende Entschädigung; dabei gelten jedoch mehrere Geschäfte, welche für denselben Auftraggeber an demselben Orte vorgenommen werden und welche sich auf dieselbe Rechtsangelegenheit beziehen, als Ein Geschäft.

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1881.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst v. Bismarck.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1880

Deutsches Reichsgesetzblatt 1880

Textdaten
<<< 1879 1881 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1880
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
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1880.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 7. Januar bis 23. Dezember 1880,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1878 und mehreren Verträgen und
Bekanntmachungen vom Jahre 1879.
(Von Nr. 1356 bis einschl. Nr. 1399.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 23.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

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der im Reichs-Gesetzblatt
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enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
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Nr.
des
Gesetzes etc.
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17. Septbr. 1878. 28. Febr. 1880. Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 4. 1362. 15–23.
25. März/19. September
1878.
18. Juni 1880. Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich der Hawaiischen Inseln. 13. 1382.
(mit Anl.)
121–144.
29. März 1879. 14. April 1880. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien, betreffend das Eintreten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negern. 8. 1371. 100–102.
31. Dezbr. 1878. 12. Janr. 1880. Erklärung, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. 1. 1356. 9–10.
31. Dezbr. 1879. 12. Janr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Belgien. 1. 1357. 10.
31. Dezbr. 1879. 12. Janr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer des Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz. 1. 1358. 10.
7. Janr. 1880. 12. Janr. 1880. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. 1. 1355. 1–8.
7. Janr. 1880. 28. Janr. 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung der Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für Charlottenburg und Westend auf die Ober-Postdirektion in Berlin. 2. 1360. 12. [IV]
27. Janr. 1880. 28. Janr. 1880. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 2. 1359. 11.
9. Febr. 1880. 14. Febr. 1880. Verordnung, betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern. 3. 1361. 13.
23. Febr. 1880. 12. März 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten Reichsbehörde für die dem Ressort des General-Postmeisters zugewiesenen Verwaltungszweige. 5. 1363. 25.
3. März 1880. 12. März 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben- und Rückvergütungssätze für Bier. 5. 1364. 25–26.
10. März 1880. 12. März 1880. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 5. 1365. 26.
24. März 1880. 31. März 1880. Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 6. 1367. 94.
25. März 1880. 6. August 1880. Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 19. 1392. 181–182.
26. März 1880. 31. März 1880. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1880/81. 6. 1366.
(mit Anl.)
27–94.
26. März 1880. 2. April 1880. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. 7. 1368. 95–96.
30. März 1880. 14. April 1880. Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. 8. 1370. 99.
31. März 1880. 2. April 1880. Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. 7. 1369. 97.
5. April 1880. 10. Mai 1880. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 9. 1374. 108.
11. April 1880. 14. April 1880. Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Verordnung über die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 28. September 1879. 8. 1372. 102. [V]
11. April 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1385. 146–147.
22. April 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1386. 148.
1. Mai 1880. 19. Juni 1880. Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. 14. 1387. 149.
6. Mai 1880. 10. Mai 1880. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 9. 1373. 103–107.
20. Mai 1880. 31. Mai 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. 10. 1376. 112.
20. Mai 1880. 2. Juni 1880. Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. 11. 1377. 113–116.
24. Mai 1880. 31. Mai 1880. Gesetz, betreffend den Wucher. 10. 1375. 109–111.
30. Mai 1880. 18. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. 13. 1380. 119.
31. Mai 1880. 5. Juni 1880. Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. 12. 1378. 117.
31. Mai 1880. 5. Juni 1880. Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. 12. 1379. 118.
5. Juni 1880. 19. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. 14. 1383. 145.
6. Juni 1880. 18. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs des deutschen Zollgebiets. 13. 1381. 120.
7. Juni 1880. 19. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 14. 1384. 146. [VI]
23. Juni 1880. 30. Juni 1880. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 16. 1389. 153–168.
25. Juni 1880. 28. Juni 1880. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika. 15. 1388. 151.
29. Juni 1880. 2. Juli 1880. Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. 17. 1390.
(mit Anl.)
169–178.
15. Juli 1880. 20. Juli 1880. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 32 der Gewerbeordnung. 18. 1391. 179.
28. Juli 1880. 6. August 1880. Verordnung, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 19. 1393. 183–184.
29. Septbr. 1880. 2. Oktbr. 1880. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 20. 1394. 185.
13. Oktbr. 1880. 26. Oktbr. 1880. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. 21. 1395. 187–188.
9. Novbr. 1880. 13. Novbr. 1880. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Uebergangsabgabe für Branntwein und Einführung einer Steuerrückvergütung für solchen in Bayern. 22. 1396. 189.
9. Novbr. 1880. 13. Novbr. 1880. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. 22. 1397. 190.
23. Dezbr. 1880. 28. Dezbr. 1880. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 23. 1398. 191.
23. Dezbr. 1880. 28. Dezbr. 1880. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. 23. 1399. 192.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1879

Deutsches Reichsgesetzblatt 1879

Textdaten
<<< 1878 1880 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1879
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1879.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 20. Januar bis 24. Dezember 1879,
nebst mehreren Verträgen, einem Allerhöchsten Erlasse und einer
Bekanntmachung vom Jahre 1878.
(Von Nr. 1276 bis einschl. Nr. 1354.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 37.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1879
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
12. März 1878. 30. Juli 1879. Nachtragsvertrag zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz zu dem Vertrage vom 15. Oktober 1869, betreffend den Bau und die Subventionirung der Gotthard-Eisenbahn. 29. 1326. 270–276.
27. Mai 1878. 14. Juli 1879. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. 24. 1316. 193.
1. Juni 1878. 31. März 1879. Weltpostverein, geschlossen zwischen Deutschland, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien u. s. w. 8. 1286.
(mit Anl.)
83–102.
1. Juni 1878. 31. März 1879. Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Briefen mit Werthangabe, abgeschlossen zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark u. s. w. 8. 1287. 102–111.
4. Juni 1878. 31. März 1879. Uebereinkommen, betreffend den Austausch von Postanweisungen, abgeschlossen zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark u. s. w. 8. 1288. 112–118.
18. Oktbr. 1878. 26. Novbr. 1879. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Belgien wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrecht. 36. 1351. 316–317.
26. Dezbr. 1878. 28. Janr. 1879. Bekanntmachung, betreffend drei zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vereinbarte Berichtigungen des deutschen Textes des Auslieferungsvertrages vom 24. Dezember 1874. 1. 1277. 2. [IV]
20. Janr. 1879. 31. Janr. 1879. Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben. 3. 1279. 5–8.
23. Janr. 1879. 28. Janr. 1879. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 1. 1276. 1.
29. Janr. 1879. 30. Janr. 1879. Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. 2. 1278. 3–4.
2. Febr. 1879. 3. Febr. 1879. Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. 45. 1280. 9.
3. Febr. 1879. 3. Febr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die Bedingungen der Zulassung von Reisenden aus Rußland zum Eintritt über die Reichsgrenze. 4. 1281. 10.
19. Febr. 1879. 7. März 1879. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. 6. 1284. 14–17.
1. März 1879. 3. März 1879. Genehmigung des zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Handelsvertrages vom 16. Dezember 1878 durch den Reichstag. 5. 1282. 11.
4. März 1879. 7. März 1879. Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 6. 1283. 13–14.
30. März 1879. 31. März 1879. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1879/80. 7. 1285.
(mit Anl.)
19–82.
30. März 1879. 3. April 1879. Gesetz wegen Abänderung der Gesetze vom 23. Februar 1876 und vom 23. Mai 1873, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 9. 1289. 119–120.
30. März 1879. 3. April 1879. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des Reichsheeres und zur Durchführung der Münzreform. 9. 1290. 121.
4. April 1879. 5. April 1879. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Dänemark wegen gegenseitigen Markenschutzes. 10. 1291. 123.
8. April 1879. 9. April 1879. Verordnung, betreffend die theilweise Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr am Rußland. 11. 1292. 125.
23. April 1879. 29. April 1879. Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten. 12. 1293. 127–133. [V]
23. April 1879. 29. April 1879. Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung. 12. 1294. 134–136.
12. Mai 1879. 20. Mai 1879. Gesetz, betreffend die Vertheilung der Matrikularbeiträge für das Etatsjahr 1879/80. 13. 1295. 137–138.
14. Mai 1879. 22. Mai 1879. Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. 14. 1298. 145–148.
15. Mai 1879. 20. Mai 1879. Gesetz, betreffend die Erwerbung der Königlich preußischen Staatsdruckerei für das Reich. 13. 1296.
(mit Anl.)
139–142.
16. Mai 1879. 20. Mai 1879. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80. 13. 1297. 143.
30. Mai 1879. 31. Mai 1879. Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. 15. 1299. 149–150.
31. Mai 1879. 31. Mai 1879. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung eines Eingangszolls auf Roheisen aller Art u. s. w. 15. 1300. 150.
4. Juni 1879. 16. Juni 1879. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer. 16. 1301. 151–152.
12. Juni 1879. 26. Novbr. 1879. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrecht. 36. 1352. 318–319.
13. Juni 1879. 19. Juni 1879. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 68.021.071 Mark. 16. 1302. 152–153.
13. Juni 1879. 16. Juni 1879. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 16. 1303. 153–154.
14. Juni 1879. 17. Juni 1879. Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. 17. 1304. 155.
16. Juni 1879. 20. Juni 1879. Gesetz, betreffend den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht. 18. 1305. 157–158.
17. Juni 1879. 20. Juni 1879. Verordnung, betreffend die Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. 18. 1306. 158.
20. Juni 1879. 30. Juni 1879. Verordnung über die Kaution des Rendanten der Patentamtskasse. 19. 1308. 160.
24. Juni 1879. 13. Novbr. 1879. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz. 35. 1348.
(mit Anl.)
307–311. [VI]
28. Juni 1879. 30. Juni 1879. Gesetz, betreffend die Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen bremischen Gebietstheilen. 19. 1307. 159.
4. Juli 1879. 11. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens. 22. 1311. 165–169.
5. Juli 1879. 11. Juli 1879. Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichshaushalts-Etats und des Landeshaushalts-Etats von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. 22. 1312.
(mit Anl.)
169–172.
5. Juli 1879. 14. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1878/79 und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 1878/31. März 1879. 23. 1313. 173.
5. Juli 1879. 6. Juli 1879. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Material- und Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien. 20. 1309. 161–162.
6. Juli 1879. 14. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80. 23. 1314. 174–175.
7. Juli 1879. 7. Juli 1879. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Taback und Tabackfabrikaten. 21. 1310. 163.
7. Juli 1879. 14. Juli 1879. Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 23. 1315. 176–192.
9. Juli 1879. 17. Juli 1879. Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten–Falk. 25. 1317. 195–196.
10. Juli 1879. 19. Juli 1879. Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. 26. 1319. 197–206.
14. Juli 1879. 17. Juli 1879. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts. 25. 1318. 196.
15. Juli 1879. 24. Juli 1879. Gesetz, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer. 27. 1320.
(mit Anl.)
207–244.
16. Juli 1879. 24. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks. 27. 1321. 245–258.
16. Juli 1879. 26. Juli 1879. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Instruktion über die Zusammensetzung etc. der Sachverständigenvereine. 28. 1324. 266. [VII]
19. Juli 1879. 26. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. 28. 1322. 259–260.
20. Juli 1879. 26. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. 28. 1323. 261–265.
21. Juli 1879. 1. August 1879. Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens. 30. 1327. 277–280.
23. Juli 1879. 30. Juli 1879. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung. 29. 1325. 267–269.
23. Juli 1879. 2. August 1879. Verordnung über den Termin für Ausführung des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879. 31. 1328. 281.
23. Juli 1879. 2. August 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 31. 1329. 282–284.
2. Septbr. 1879. 4. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 32. 1330. 285.
3. Septbr. 1879. 4. Septbr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Sächsischen Bank. 32. 1331. 286.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1332. 287–288.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung badischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1333. 288.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1334. 289.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung oldenburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1335. 290.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung sachsen-weimarischer und sachsen-meiningenscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1336. 291.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung anhaltischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1337. 292.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-sondershausenscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1338. 293.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg-rudolstädtischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1339. 294. [VIII]
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1340. 295.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Uebertragung schaumburg-lippischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 33. 1341. 296.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Zuweisung rechtshängiger Sachen aus den drei freien Hansestädten an das Reichsgericht. 33. 1342. 297.
26. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen. 33. 1343. 298.
27. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Einrichtung von Hülfssenaten bei dem Reichsgericht. 33. 1344. 299.
28. Septbr. 1879. 30. Septbr. 1879. Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 33. 1345. 299–302.
1. Oktbr. 1879. 13. Novbr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht. 35. 1349. 312.
22. Oktbr. 1879. 1. Novbr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. 34. 1347. 304–306.
31. Oktbr. 1879. 1. Novbr. 1879. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben und sonstigen Theilen des Weinstocks. 34. 1346. 303.
19. Novbr. 1879. 26. Novbr. 1879. Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten. 36. 1350. 313–315.
1. Dezbr. 1879. 31. Dezbr. 1879. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 37. 1354. 322.
24. Dezbr. 1879. 31. Dezbr. 1879. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde. 37. 1353. 321.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1878

Deutsches Reichsgesetzblatt 1878

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1878
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1878.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 14. Januar bis 16. Dezember 1878,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1877.
(Von Nr. 1219 bis einschl. Nr. 1275.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 37.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1878
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
17. Septbr. 1877. 24. August 1878. Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und Brasilien. 30. 1266. 293–306.
14. Janr. 1878. 17. Janr. 1878. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 1. 1219. 1.
19. Janr. 1878. 18. Juni 1878. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Königreichen Schweden und Norwegen. 17. 1248. 110–124.
22. Febr. 1878. 23. Febr. 1878. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. 2. 1220. 3–4.
6. März 1878. 16. März 1878. Gesetz, betreffend die Einlösung und Präklusion der von dem vormaligen Norddeutschen Bunde ausgegebenen Darlehenskassenscheine. 3. 1221. 5.
8. März 1878. 16. März 1878. Gesetz, betreffend das dem Reich gehörige, in der Voßstraße in Berlin gelegene Grundstück. 3. 1222. 6.
15. März 1878. 16. März 1878. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. 3. 1223. 6. [IV]
17. März 1878. 21. März 1878. Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers. 4. 1224. 7–8.
21. März 1878. 16. April 1878. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Generalstabsstiftung. 7. 1230.
(mit Anl.)
13–15.
27. März 1878. 31. März 1878. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Thierärzte. 5. 1226. 10.
30. März 1878. 31. März 1878. Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878 5. 1225. 9–10.
3. April 1878. 12. April 1878. Bekanntmachung, betreffend Bevollmächtigte zum Bundesrath. 6. 1227. 11.
9. April 1878. 12. April 1878. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. 6. 1228. 11–12.
10. April 1878. 12. April 1878. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. 6. 1229. 12.
15. April 1878. 16. April 1878. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. 7. 1231. 16.
29. April 1878. 30. April 1878. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79. 8. 1232.
(mit Anl.)
17–83.
29. April 1878. 2. Mai 1878. Gesetz, betreffend die Ersparnisse an den von Frankreich für die deutschen Okkupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern. 9. 1233. 85–86.
29. April 1878. 2. Mai 1878. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des Reichsheeres und zur Durchführung der Münzreform. 9. 1234. 87. [V]
1. Mai 1878. 8. Mai 1878. Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. 10. 1235. 89.
1. Mai 1878. 8. Mai 1878. Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichs-Oberhandelsgericht in Patentsachen. 10. 1236. 90–92.
2. Mai 1878. 22. Juli 1878. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Spanien. 24. 1260. 213–226.
8. Mai 1878. 17. Mai 1878. Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen. 11. 1237. 93–94.
21. Mai 1878. 25. Mai 1878. Gesetz, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh-Einfuhrverbote. 12. 1238. 95–96.
1. Juni 1878. 5. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1877/78 und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1877. 13. 1239. 97.
1. Juni 1878. 5. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79. 13. 1240. 98–99.
2. Juni 1878. 5. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71. 13. 1241. 99–100.
4. Juni 1878. 6. Juni 1878. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Beauftragung Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen mit der Stellvertretung Sr. Majestät des Kaisers in den Regierungsgeschäften. 14. 1242. 101.
5. Juni 1878. 6. Juni 1878. Erlaß Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen wegen Uebernahme der Stellvertretung Sr. Majestät des Kaisers in den Regierungsgeschäften. 14. 1243. 102.
11. Juni 1878. 12. Juni 1878. Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. 15. 1244. 103. [VI]
11. Juni 1878. 12. Juni 1878. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 15. 1245. 104.
11. Juni 1878. 18. Juni 1878. Gesetz, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen. 17. 1247. 109.
12. Juni 1878. 14. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres. 16. 1246.
(mit Anl.)
105–108.
14. Juni 1878. 19. Juni 1878. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Betrage von 97.484.865 Mark 18. 1249. 125–126.
17. Juni 1878. 28. Juni 1878. Gesetz, betreffend die Uebernahme bisher aus Landesfonds gezahlter Pensionen auf das Reich. 19. 1250. 127–128.
18. Juni 1878. 10. Juli 1878. Gerichtskostengesetz. 22. 1255. 141–165.
24. Juni 1878. 10. Juli 1878. Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. 22. 1256. 166–172.
26. Juni 1878. 28. Juni 1878. Gesetz, betreffend Erhebungen über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Tabackhandel, und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1878/79. 19. 1251. 129.
26. Juni 1878. 28. Juni 1878. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 19. 1252. 130.
26. Juni 1878. 28. Juni 1878. Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-Pflichtigkeit für Berlin. 20. 1253. 131.
30. Juni 1878. 10. Juli 1878. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 22. 1257. 173–176.
1. Juli 1878. 13. Juli 1878. Rechtsanwaltsordnung. 23. 1258. 177–198.
3. Juli 1878. 6. Juli 1878. Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel. 21. 1254. 133–139. [VII]
11. Juli 1878. 26. Juli 1878. Erlaß, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 26. 1262.
(mit Anl.)
229–242.
13. Juli 1878. 11. Septbr. 1878. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und der Türkei. 31. 1267. 307–345.
17. Juli 1878. 22. Juli 1878. Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 24. 1259. 199–212.
22. Juli 1878. 22. Juli 1878. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. 25. 1261. 227.
3. August 1878. 10. August 1878. Gesetz, betreffend die Revision des Servistarifs und der Klasseneintheilung der Orte. 27. 1263.
(mit Anl.)
243–288.
5. August 1878. 8. August 1878. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 28. 1264. 289.
9. August 1878. 12. August 1878. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 29. 1265. 291.
25. Septbr. 1878. 28. Septbr. 1878. Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen für Bier, Branntwein und geschrotetes Malz in der bayerischen Pfalz. 32. 1268. 347.
8. Oktbr. 1878. 21. Oktbr. 1878. Bekanntmachung, betreffend Bevollmächtigte zum Bundesrath. 33. 1269. 349.
19. Oktbr. 1878. 21. Oktbr. 1878. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. 33. 1270. 350.
21. Oktbr. 1878. 22. Oktbr. 1878. Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie. 34. 1271. 351–358. [VIII]
19. Novbr. 1878. 5. Dezbr. 1878. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen militärischen Dienstauszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 berechtigen. 36. 1273. 361–362.
21. Novbr. 1878. 23. Novbr. 1878. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. 35. 1272. 359.
5. Dezbr. 1878. 5. Dezbr. 1878. Erlaß, betreffend die Wiederübernahme der Regierungsgeschäfte durch Seine Majestät den Kaiser. 36. 1274.
(mit Anl.)
363.
16. Dezbr. 1878. 31. Dezbr. 1878. Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. 37. 1275.
(mit Anl.)
365–396.



Rechtsanwaltsordnung

(Nr. 1258.) Rechtsanwaltsordnung. Vom 1. Juli 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

§. 1.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat.

§. 2.

Wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt hat, kann in jedem Bundesstaate zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

§. 3.

Ueber den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesjustizverwaltung.
Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Anwaltskammer gutachtlich zu hören.

§. 4.

Wer zur Rechtsanwaltschaft befähigt ist, muß zu derselben bei den Gerichten des Bundesstaats, in welchem er die zum Richteramte befähigende Prüfung bestanden hat, auf seinen Antrag zugelassen werden.
Das Recht auf Zulassung bei einem mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte wird dadurch begründet, daß der Antragsteller in einem dieser Bundesstaaten die zum Richteramte befähigende Prüfung bestanden hat.
Der Antrag eines nach den vorstehenden Vorschriften berechtigten Antragstellers darf nur aus den in diesem Gesetze bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

§. 5.

Die Zulassung muß versagt werden:

1. wenn der Antragsteller in Folge strafgerichtlichen Urtheils die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter dauernd verloren hat oder zur Zeit nicht besitzt;
2. wenn der Antragsteller in Folge ehrengerichtlichen Urtheils von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
3. wenn der Antragsteller in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
4. wenn der Antragsteller ein Amt bekleidet oder eine Beschäftigung betreibt, welche nach den Gesetzen oder nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer mit dem Beruf oder der Würde der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar sind;
5. wenn der Antragsteller nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft bedingen würde;
6. wenn der Antragsteller nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen eingetretener Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Pflichten eines Rechtsanwalts dauernd unfähig ist.

§. 6.

Die Zulassung kann versagt werden:

1. wenn der Antragsteller, nachdem er die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt hatte, während eines Zeitraumes von drei Jahren weder als Rechtsanwalt zugelassen ist, noch ein Reichs-, Staats- oder Gemeindeamt bekleidet hat, noch im Justizdienst oder als Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität thätig gewesen ist;
2. wenn der Antragsteller in Folge strafgerichtlichen Urtheils die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf Zeit verloren hatte;
3. wenn gegen den Antragsteller, welcher früher Rechtsanwalt gewesen ist, innerhalb der letzten zwei Jahre im ehrengerichtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark erkannt worden ist.

§. 7.

Ist gegen den nach §. 4 berechtigten Antragsteller wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben, so ist die Entscheidung über die Zulassung bis zur Beendigung der Untersuchung auszusetzen.

§. 8.

Die Zulassung erfolgt bei einem bestimmten Gerichte.
Kammern für Handelssachen, welche ihren Sitz an einem anderen Orte, als an dem des Landgerichts haben, sind im Sinne dieses Gesetzes als besondere Gerichte anzusehen.

§. 9.

Der bei einem Amtsgerichte zugelassene Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen Sitz hat, sowie bei den im Bezirke des Landgerichts befindlichen Kammern für Handelssachen zugelassen werden. Die Zulassung muß erfolgen, wenn sie nach dem übereinstimmenden Gutachten des Oberlandesgerichts und des Vorstandes der Anwaltskammer dem Interesse der Rechtspflege förderlich ist.

§. 10.

Der bei einem Kollegialgerichte zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei einem anderen, an dem Orte seines Wohnsitzes befindlichen Kollegialgerichte zuzulassen, wenn das Oberlandesgericht durch Plenarbeschluß die Zulassung dem Interesse der Rechtspflege für förderlich erklärt.
Erklärt das Oberlandesgericht die Zulassung einer bestimmten Anzahl von Rechtsanwälten für förderlich und beantragt innerhalb einer bekannt zu machenden vierwöchigen Frist eine größere Anzahl von Rechtsanwälten ihre Zulassung, so entscheidet unter den Antragstellern die Landesjustizverwaltung.

§. 11.

Ist der Rechtsanwalt bei einem Landgerichte zugelassen, welches zum Bezirk eines mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts gehört, so kann er zugleich bei dem letzteren zugelassen werden, auch wenn dasselbe an einem anderen Orte seinen Sitz hat.

§. 12.

Auf Antrag eines Landgerichts können bei demselben Rechtsanwälte, welche bei einem benachbarten Landgerichte zugelassen sind, widerruflich zugelassen werden, wenn nach dem Gutachten des Oberlandesgerichts die Zulassung zur ordnungsmäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse erforderlich ist.

§. 13.

Die Zulassung bei dem im Antrage bezeichneten Gerichte darf wegen mangelnden Bedürfnisses zur Vermehrung der Zahl der bei demselben zugelassenen Rechtsanwälte nicht versagt werden.

§. 14.

Die Zulassung bei dem im Antrage bezeichneten Gerichte kann versagt werden, wenn bei demselben ein Richter angestellt ist, mit welchem der Antragsteller in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet wird, nicht mehr besteht.

§. 15.

Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem anderen Gerichte kann versagt werden:

1. wenn gegen den Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre im ehrengerichtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark erkannt ist;
2. wenn gegen den Antragsteller die Klage im ehrengerichtlichen Verfahren erhoben ist.

§. 16.

Der Bescheid, welcher einem Antragsteller die beantragte Zulassung versagt, muß den Grund der Versagung angeben.
Wird die Zulassung nach dem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer aus einem der im §. 5 Nr. 4, 5, 6 bezeichneten Gründe versagt, so ist auf Verlangen des Antragstellers über den Grund der Versagung im ehrengerichtlichen Verfahren zu entscheiden.
Das Verlangen muß bei der Landesjustizverwaltung innerhalb der Frist von einer Woche seit der Zustellung des Bescheides angebracht werden.
Die Landesjustizverwaltung hat den rechtzeitig gestellten Antrag dem Vorstande der Anwaltskammer zu übersenden.

§. 17.

Nach der ersten Zulassung hat der Rechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

§. 18.

Der Rechtsanwalt muß an dem Orte des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen.
Inwieweit benachbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort anzusehen sind, bestimmt die Landesjustizverwaltung.
Dieselbe kann einem bei einem Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwalte gestatten, an einem anderen Orte innerhalb des Amtsgerichtsbezirks seinen Wohnsitz zu nehmen.
Ist der Rechtsanwalt bei mehreren Gerichten zugelassen, so muß er im Falle des §. 9 am Orte des Amtsgerichts, im Falle des §.11 am Orte des Landgerichts seinen Wohnsitz nehmen.
Die Mehrkosten, welche bei der Vertretung einer Partei vor einem Kollegialgerichte durch einen bei demselben zugelassenen Rechtsanwalt dadurch entstehen, daß der letztere seinen Wohnsitz nicht am Orte des Gerichts hat, ist die Gegenpartei zu erstatten nicht verpflichtet.

§. 19.

Ist der Rechtsanwalt an dem Ort eines Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, nicht wohnhaft, so muß er bei diesem Gericht einen an dem Orte desselben wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen.
An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt wie an den Rechtsanwalt selbst erfolgen.
Ist eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Orte des Gerichts nicht ausführbar, so kann sie an den Rechtsanwalt durch Aufgabe zur Post erfolgen.

§. 20.

Bei jedem Gericht ist eine Liste der bei demselben zugelassenen Rechtsanwälte zu führen. In der Liste ist der Wohnsitz der Rechtsanwälte anzugeben.
Hat der Rechtsanwalt den Eid geleistet und seinen Wohnsitz in Gemäßheit des §. 18 genommen, so ist er in die Liste einzutragen. Veränderungen des Wohnsitzes hat derselbe unverzüglich anzuzeigen.
Mit der Eintragung beginnt die Befugniß zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Die Eintragungen sind von dem Gericht auf Kosten des Rechtsanwalts durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.

§. 21.

Die Zulassung muß zurückgenommen werden:

1. wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz (§. 18) binnen drei Monaten seit Mittheilung des die Zulassung aussprechenden Bescheides nicht genommen hat;
2. wenn der Rechtsanwalt den Wohnsitz (§. 18) aufgiebt;
3. wenn nach der Zulassung sich ergiebt, daß sie in Gemäßheit des §. 5 Nr. 1, 2 hätte versagt werden müssen.
Die Zurücknahme kann im Falle des §. 5 Nr. 1 unterbleiben, wenn der daselbst bezeichnete Versagungsgrund nicht mehr vorliegt.
Die Zulassung bei einem Gericht, an dessen Orte der Rechtsanwalt nicht wohnhaft ist, muß zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt einen Monat lang versäumt hat, einen dort wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

§. 22.

Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§. 23.

Die Zurücknahme der Zulassung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung nach Anhörung des Rechtsanwalts und des Vorstandes der Anwaltskammer.
Ein die Zulassung zurücknehmender Bescheid muß den Grund der Zurücknahme angeben.

§. 24.

Stirbt der Rechtsanwalt oder giebt er die Zulassung auf oder wird die Zulassung zurückgenommen oder verliert der Rechtsanwalt in Folge Urtheils die Fähigkeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, so ist die Eintragung in der Liste zu löschen.
Die Löschung ist von dem Gerichte durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.

§. 25.

Die Stellvertretung eines an der Ausübung seines Berufs zeitweise verhinderten Rechtsanwalts kann nur einem Rechtsanwalt oder einem Rechtskundigen, welcher mindestens zwei Jahre im Vorbereitungsdienste beschäftigt worden ist, übertragen werden.
Insofern die Stellvertretung nicht von einem bei demselben Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird, darf die Bestellung des Stellvertreters nur durch Anordnung der Landesjustizverwaltung erfolgen.
Auf die in Absatz 1 bezeichneten Stellvertreter, auch wenn dieselben nicht Rechtsanwälte sind, finden die Vorschriften des §. 143 Abs. 1, 2 der Civilprozeßordnung nicht Anwendung. Das Gleiche gilt für die im Justizdienste befindlichen Rechtskundigen, welche mindestens zwei Jahre im Vorbereitungsdienste beschäftigt worden sind, wenn sie einen Rechtsanwalt, ohne als dessen Stellvertreter bestellt zu sein, in Fällen vertreten, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, oder wenn sie unter Beistand des Rechtsanwalts die Ausführung der Parteirechte übernehmen.

Zweiter Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

§. 26.

Auf Grund der Zulassung bei einem Gericht ist der Rechtsanwalt befugt, in den Sachen, auf welche die Strafprozeßordnung, die Civilprozeßordnung und die Konkursordnung Anwendung finden, vor jedem Gericht innerhalb des Reichs Vertheidigungen zu führen, als Beistand aufzutreten und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, die Vertretung zu übernehmen.

§. 27.

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, kann nur ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung als Prozeßbevollmächtigter übernehmen.
In der mündlichen Verhandlung, einschließlich der vor dem Prozeßgericht erfolgenden Beweisaufnahme, kann jedoch jeder Rechtsanwalt die Ausführung der Parteirechte und für den Fall, daß der bei dem Prozeßgerichte zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt ihm die Vertretung überträgt, auch diese übernehmen.

§. 28.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufsthätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.

§. 29.

Der Rechtsanwalt muß, wenn er sich über eine Woche hinaus von seinem Wohnsitze entfernen will, für seine Stellvertretung sorgen, auch dem Vorsitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, sowie dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, Anzeige machen und den Stellvertreter benennen.

§. 30.

Der Rechtsanwalt, dessen Berufsthätigkeit in Anspruch genommen wird, ist verpflichtet, wenn er den Antrag nicht annimmt, die Ablehnung ohne Verzug zu erklären, widrigenfalls er den durch die Verzögerung erwachsenen Schaden zu ersetzen hat.

§. 31.

Der Rechtsanwalt hat seine Berufsthätigkeit zu versagen:

1. wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen wird;
2. wenn sie von ihm in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt ist;
3. wenn er sie in einer streitigen Angelegenheit gewähren soll, an deren Entscheidung er als Richter theilgenommen hat.

§. 32.

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor Empfang seiner Auslagen und Gebühren die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben.
Die Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags und schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftraggeber, zur Empfangnahme der Handakten aufgefordert, sie nicht binnen sechs Monaten nach erhaltener Aufforderung in Empfang genommen hat.

§. 33.

Außer den in der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung geneigten Anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint.

§. 34.

Einer Partei, welcher das Armenrecht bewilligt ist, kann auch, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte von dem Prozeßgericht ein Rechtsanwalt auf Antrag beigeordnet werden.

§. 35.

Gegen die Entscheidung, durch welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, steht der Partei die Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu.

§. 36.

Die Auswahl eines beizuordnenden Rechtsanwalts erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte.
Gegen die Verfügung steht der Partei und dem Rechtsanwalte die Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu.

§. 37.

Die Mehrkosten, welche bei der Vertretung einer armen Partei durch den ihr beigeordneten Rechtsanwalt dadurch entstehen, daß der letztere seinen Wohnsitz nicht am Orte des Gerichts hat, ist die Gegenpartei zu erstatten nicht verpflichtet.

§. 38.

Im Falle des §. 33 kann der beigeordnete Rechtsanwalt die Uebernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß ihm ein nach den Vorschriften der Gebührenordnung zu bemessender Vorschuß gezahlt wird.

§. 39.

Für die Verpflichtung des Rechtsanwalts, in Strafsachen die Vertheidigung zu führen, sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung maßgebend.
In denjenigen Fällen, in welchen nach §. 144 der Strafprozeßordnung die Bestellung des Vertheidigers durch den Vorsitzenden des Landgerichts oder den Amtsrichter zu erfolgen hat, stehen den am Sitze des Gerichts wohnhaften Rechtsanwälten die innerhalb des Bezirks desselben wohnhaften und bei demselben zugelassenen gleich. Auf Reisekosten und Tagegelder für die Reise nach dem Sitze des Gerichts haben dieselben keinen Anspruch.
Ein nach §. 12 widerruflich zugelassener Rechtsanwalt kann in Ermangelung von Rechtsanwälten, welche im Bezirke des Gerichts wohnhaft sind, in den Fällen des §. 144 der Strafprozeßordnung zum Vertheidiger bestellt werden.

§. 40.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den im Vorbereitungsdienste bei ihm beschäftigten Rechtskundigen Anleitung und Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben.

Dritter Abschnitt. Anwaltskammern.

§. 41.

Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte bilden eine Anwaltskammer.
Die Kammer hat ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts.

§. 42.

Die Kammer hat einen Vorstand von neun Mitgliedern. Durch die Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder bis auf fünfzehn erhöht werden.

§. 43.

Der Vorstand wird durch die Kammer gewählt. Wählbar sind die Mitglieder der Kammer. Nicht wählbar sind:

1. diejenigen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind;
2. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren oder wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben ist;
3. diejenigen, gegen welche im ehrengerichtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark erkannt ist, auf die Dauer von fünf Jahren nach der Rechtskraft des Urtheils.
Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet dasselbe aus dem Vorstande.

§. 44.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf vier Jahre, jedoch mit der Maßgabe, daß alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungerader Zahl zum ersten Male die größere Zahl ausscheidet. Die zum ersten Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Eine Ersatzwahl für ein vor dem Ablaufe der Wahlperiode ausscheidendes Mitglied erfolgt für den Rest derselben.

§. 45.

Die Wahl zum Mitgliede des Vorstandes darf ablehnen:

1. wer das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet hat;
2. wer die letzten vier Jahre Mitglied des Vorstandes gewesen ist, für die nächsten vier Jahre.
Das freiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§. 46.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer.

§. 47.

Das Ergebniß der Wahlen wird der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht angezeigt und von dem letzteren auf Kosten der Anwaltskammer durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht.

§. 48.

Der Kammer liegt ob:

1. die Feststellung der Geschäftsordnung für die Kammer und den Vorstand;
2. die Bewilligung der Mittel zur Bestreitung des für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten erforderlichen Aufwandes und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder;
3. die Prüfung und Abnahme der seitens des Vorstandes zu legenden Rechnung.

§. 49.

Der Vorstand hat

1. die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu üben und die ehrengerichtliche Strafgewalt zu handhaben;
2. Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer auf Antrag zu vermitteln;
3. Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnisse zwischen einem Mitgliede der Kammer und dem Auftraggeber auf Antrag des letzteren zu vermitteln;
4. Gutachten, welche von der Landesjustizverwaltung, sowie solche, welche in Streitigkeiten zwischen einem Mitgliede der Kammer und seinem Auftraggeber von den Gerichten erfordert werden, zu erstatten;
5. das Vermögen der Kammer zu verwalten und derselben über die Verwaltung jährlich Rechnung zu legen.
Der Vorstand kann die in Nr. 2, 3 bezeichneten Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder übertragen.

§. 50.

Der Vorstand sowie die Kammer ist berechtigt, Vorstellungen und Anträge, welche das Interesse der Rechtspflege oder der Rechtsanwaltschaft betreffen, an die Landesjustizverwaltung zu richten.

§. 51.

Die Geschäfte des Vorstandes werden von den Mitgliedern unentgeltlich geführt; baare Auslagen werden ihnen erstattet.

§. 52.

Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Kammer und des Vorstandes und führt in beiden den Vorsitz.
Die Berufung der Kammer muß erfolgen, wenn zehn Mitglieder derselben, die Berufung des Vorstandes, wenn zwei Mitglieder desselben unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich darauf antragen. Durch die Geschäftsordnung kann die Zahl der Mitglieder, auf deren Antrag die Berufung der Kammer erfolgen muß, erhöht werden. Die Kammer kann auf Beschluß des Vorstandes an jeden innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks belegenen Ort, welcher der Sitz eines Landgerichts ist, berufen werden.

§. 53.

Die Versammlungen der Kammer werden mittels öffentlicher Bekanntmachung in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Blättern oder mittels schriftlicher Einladung der Mitglieder berufen. Die Berufung des Vorstandes erfolgt mittels schriftlicher Einladung.
Die öffentliche Bekanntmachung muß spätestens am fünften Tage vor der Versammlung erfolgen.
Die schriftliche Einladung von Mitgliedern, welche nicht am Sitze der Kammer wohnen, gilt als bewirkt, wenn das Einladungsschreiben spätestens am fünften Tage vor der Versammlung eingeschrieben zur Post gegeben ist.
Bei der Berufung der Kammer muß der Gegenstand, über welchen in der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, bekannt gemacht werden.
Ueber andere Gegenstände, mit Ausnahme des Antrags auf abermalige Berufung der Kammer, darf ein Beschluß nicht gefaßt werden.

§. 54.

Die Beschlüsse der Kammer und des Vorstandes werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Das Gleiche gilt für die Wahlen.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos.
Die bei einer Angelegenheit betheiligten Mitglieder sind von der Beschlußfassung über dieselbe ausgeschlossen.

§. 55.

Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Theilnahme der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse des Vorstandes können mittels schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstimmung verlangt.

§. 56.

Ueber die in einer Versammlung gefaßten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§. 57.

Der Vorsitzende hat den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes zu vermitteln, die Beschlüsse derselben zur Ausführung zu bringen und die Urkunden im Namen derselben zu vollziehen.
Die Kassengeschäfte liegen dem Schriftführer ob; er ist zur Empfangnahme von Geld berechtigt und vertritt die Kammer in Prozessen.

§. 58.

Die Mitglieder der Kammer haben auf die in Gemäßheit des §. 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 ergehenden Ladungen zu erscheinen, die verlangten Aufschlüsse zu ertheilen und den zu diesem Zwecke erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.
Zur Erzwingung einer solchen Anordnung können Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von dreihundert Mark festgesetzt werden. Der Festsetzung einer Strafe muß deren schriftliche Androhung vorangehen.
Gegen die Anordnungen oder Straffestsetzungen eines beauftragten Mitgliedes des Vorstandes findet Beschwerde an den Vorstand statt.

§. 59.

Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vorstandes steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Derselbe entscheidet über Beschwerden, welche den Geschäftsbetrieb des Vorstandes betreffen. Für die Aufsicht und die Beschwerden sind die landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend, welche die Aufsicht und die Beschwerden über den Geschäftsbetrieb der Gerichte regeln.
Gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kammer oder des Vorstandes können von dem Oberlandesgericht aufgehoben werden.

§. 60.

Die Verhandlungen und Erlasse der Kammer und des Vorstandes, sowie die an dieselben gerichteten Erlasse und Eingaben sind, soweit dieselben nicht eine Beurkundung von Rechtsgeschäften enthalten, frei von Gebühren und Stempeln.

§. 61.

Der Vorsitzende hat jährlich der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht einen schriftlichen Bericht über die Thätigkeit der Kammer und des Vorstandes zu erstatten.

Vierter Abschnitt. Ehrengerichtliches Verfahren.

§. 62.

Ein Rechtsanwalt, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§. 28) verletzt, hat die ehrengerichtliche Bestrafung verwirkt.

§. 63.

Die ehrengerichtlichen Strafen sind:

1. Warnung;
2. Verweis;
3. Geldstrafe bis zu dreitausend Mark;
4. Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.

§. 64.

Wegen Handlungen, welche ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung begangen hat, ist ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann zulässig, wenn jene Handlungen die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft begründen.

§. 65.

Ist gegen einen Rechtsanwalt wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen das ehrengerichtliche Verfahren nicht zu eröffnen und, wenn die Eröffnung stattgefunden hat, auszusetzen.
Ist im Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in diesem zur Erörterung gekommen sind, ein ehrengerichtliches Verfahren nur insofern statt, als dieselben an sich und unabhängig von dem Thatbestand einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung die ehrengerichtliche Bestrafung begründen.
Ist im Strafverfahren eine Verurtheilung ergangen, welche die Unfähigkeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zur Folge hat, so beschließt das Ehrengericht, ob außerdem das ehrengerichtliche Verfahren zu eröffnen oder fortzusetzen sei.
Kann im Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfinden, weil der Angeklagte abwesend ist, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

§. 66.

Insoweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen sich ergeben, finden auf das ehrengerichtliche Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen und die Vorschriften der §§. 156 Nr. II, 177, 186 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§. 67.

Der Vorstand entscheidet im ehrengerichtlichen Verfahren als Ehrengericht in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Dasselbe besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei anderen Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand wählt die letzteren und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mitglieder als Stellvertreter zu berufen sind.

§. 68.

Zuständig ist das Ehrengericht der Kammer, welcher der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.

§. 69.

Der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem Ehrengerichte sowohl aus rechtlichen, als aus thatsächlichen Gründen abgelehnt werden.
Gegen den ablehnenden Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Gegen den die Voruntersuchung eröffnenden Beschluß steht dem Angeschuldigten die Beschwerde nur wegen Unzuständigkeit des Ehrengerichts zu.

§. 70.

Das Ehrengericht kann beschließen, daß ohne Voruntersuchung das Hauptverfahren zu eröffnen sei.
Beschwerde findet nicht statt.

§. 71.

Mit der Führung der Voruntersuchung wird ein Richter durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts beauftragt.

§. 72.

Die Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie die Vorführung des Angeschuldigten ist unzulässig.

§. 73.

Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen kann in der Voruntersuchung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des §. 65 Abs. 2 und des §. 222 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.

§. 74.

Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen.

§. 75.

Nach geschlossener Voruntersuchung sind dem Angeschuldigten auf seinen Antrag die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens mitzutheilen.

§. 76.

Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Pflicht, Verletzung durch Angabe der sie begründenden Thatsachen zu bezeichnen undsoweit in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen, die Beweismittel anzugeben.

§. 77.

Ist der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt, so kann die Klage nur während eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Beschlusses ab, und nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

§. 78.

In dem Beschlusse, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Angabe der sie begründenden Thatsachen zu bezeichnen.

§. 79.

Die Mittheilung der Anklageschrift erfolgt mit der Ladung zur Hauptverhandlung.

§. 80.

Die Mitglieder des Vorstandes, welche bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind von der Theilnahme an dem Hauptverfahren nicht ausgeschlossen.

§. 81.

In der Hauptverhandlung ist als Gerichtsschreiber ein dem Vorstande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter Rechtsanwalt von dem Vorsitzenden zuzuziehen.

§. 82.

Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Kammer sind als Zuhörer zuzulassen, andere Personen nur auf Antrag des Angeklagten nach dem Ermessen des Vorsitzenden.

§. 83.

Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist, auch wenn er im Sinne des §. 318 der Strafprozeßordnung als abwesend gilt. Eine öffentliche Ladung ist unzulässig.
Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen des Angeklagten unter der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden.

§. 84.

In der Hauptverhandlung hält nach Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, soweit dieselben sich auf die in dem Beschlusse über die Eröffnung des Hauptverfahrens enthaltenen Thatsachen beziehen.

§. 85.

Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

§. 86.

Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen durch einen ersuchten Richter oder in der Hauptverhandlung anordnen.
Auf das Ersuchen finden die §§. 158 bis 160, 166 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Die Vernehmung muß auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, sofern nicht voraussichtlich der Zeuge oder Sachverständige am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird.

§. 87.

Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in der Hauptverhandlung ausbleiben oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke dieselben ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.

§. 88.

Die Aussage eines außerhalb der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen, dessen Vernehmung nicht in der Hauptverhandlung erfolgen muß, ist, sofern es die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte beantragt oder das Ehrengericht es für erforderlich erachtet, zu verlesen.

§. 89.

Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

§. 90.

Gegen die Urtheile des Ehrengerichts ist die Berufung an den Ehrengerichtshof zulässig.
Der Ehrengerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte.
Die Mitglieder des Reichsgerichts werden nach den Vorschriften der §§. 62, 63, 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt. Die Mitglieder der Anwaltskammer werden vor Beginn des Geschäftsjahres auf die Dauer desselben von der Anwaltskammer gewählt.
In gleicher Weise werden drei Stellvertreter der Mitglieder des Reichsgerichts und zwei Stellvertreter der Mitglieder der Anwaltskammer bestimmt.
Auf die Vertretung des Präsidenten findet die Vorschrift des §. 65 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§. 91.

Auf das Verfahren in der Beschwerdeinstanz und in der Berufungsinstanz finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung und der §§. 82, 83 Abs. 1, §§. 84, 86 bis 88 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§. 92.

Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte, in der Berufungsinstanz von der Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte wahrgenommen.

§. 93.

Im Falle des §. 16 Abs. 2 wird ohne Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten.
Das Ehrengericht kann nach Maßgabe des §. 86 auch die Vernehmung des Antragstellers vor der Hauptverhandlung anordnen.
Dem Antragsteller sind auf Verlangen die ihm zur Last gelegten Thatsachen sowie die Beweismittel vor der Hauptverhandlung schriftlich anzugeben.
Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag auf Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird; die Kosten trägt in diesem Falle der Antragsteller.

§. 94.

Für das Verfahren werden weder Gebühren noch Stempel, sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.
Der Betrag der Kosten ist von dem Vorsitzenden festzustellen. Die Festsetzung ist vollstreckbar.
Kosten, welche weder dem Angeschuldigten noch einem Dritten auferlegt werden oder von dem Verpflichteten nicht eingezogen werden können, fallen der Kammer zur Last. Dieselbe haftet den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zukommende Entschädigung in gleichem Umfange, wie in Strafsachen die Staatskasse. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist denselben auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.
Die Hinterlegung der gesetzlichen Entschädigung für Personen, welche von dem Angeklagten unmittelbar geladen sind, erfolgt bei dem Schriftführer des Vorstandes.

§. 95.

Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile des Ehrengerichts sind von dem Schriftführer des Vorstandes zu ertheilen.

§. 96.

Die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Dieselbe wird von dem Schriftführer des Vorstandes unter Mittheilung einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarteit versehenen beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt zugelassen war, und der Landesjustizverwaltung angezeigt.

§. 97.

Geldstrafen (§§. 58, 63) fließen zur Kasse der Kammer.
Die Vollstreckung der eine Geldstrafe aussprechenden Entscheidung erfolgt auf Grund einer von dem Schriftführer des Vorstandes ertheilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Dasselbe gilt von der Vollstreckung der die Kosten festsetzenden Verfügung
Die Vollstreckung wird von dem Schriftführer des Vorstandes betrieben.

Fünfter Abschnitt. Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte.

§. 98.

Auf die Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte finden, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Vorschriften der ersten vier Abschnitte dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Landesjustizverwaltung der Reichskanzler und an die Stelle des Oberlandesgerichts das Reichsgericht tritt.

§. 99.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zurücknahme der Zulassung bei dem Reichsgericht erfolgt durch das Präsidium des Reichsgerichts. Dasselbe entscheidet über den Antrag auf Zulassung nach freiem Ermessen, jedoch vorbehaltlich der Vorschriften der §§. 1, 5.

§. 100.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgericht ist mit der Zulassung bei einem anderen Gericht unvereinbar.
Die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte dürfen bei einem anderen Gerichte nicht auftreten.

§. 101.

Eine Uebertragung der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Vertretung auf einen bei dem Reichsgerichte nicht zugelassenen Rechtsanwalt findet nicht statt.

§. 102.

Die Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte wird durch die bei demselben zugelassenen Rechtsanwälte gebildet.
Die Mitglieder des Ehrengerichtshofs können nicht Mitglieder des Ehrengerichts sein.

Sechster Abschnitt. Schluß- und Uebergangsbestimmungen.

§. 103.

Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 112, 113, im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

§. 104.

Der am Orte eines obersten Landesgerichts wohnhafte Rechtsanwalt kann bei diesem Gerichte zugelassen werden, wenn nach dem Gutachten des letzteren die Zulassung zur ordnungsmäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse erforderlich ist.

§. 105.

Die bei einem obersten Landesgerichte zugelassenen Rechtsanwälte sind Mitglieder der Anwaltskammer, in deren Bezirke das Gericht seinen Sitz hat.

§. 106.

Die erste Versammlung der Anwaltskammern findet zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
Die Versammlung wird von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei dem Reichsgerichte von dem Präsidenten des letzteren berufen. Den Vorsitz in derselben führt der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts.
Der Vorsitzende ernennt für die Versammlung aus deren Mitte einen Schriftführer.

§. 107.

Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Rechtsanwälten (Anwälten, Advokaten, Advokatanwälten, Prokuratoren) kann die Zulassung bei einem Landesgerichte, in dessen Bezirke sie bisher ihren Wohnsitz hatten, nicht versagt werden, wenn sie dieselbe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder binnen drei Monaten nach demselben beantragen.
Dieselben sind, sofern sie die Zulassung bei dem Landgericht ihres Wohnsitzes beantragen, befugt, ihren bisherigen Wohnsitz beizubehalten.
Eine nochmalige Beeidigung dieser Rechtsanwälte findet nicht statt.
Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Rechtsanwälten, welche bei den an ihrem Wohnsitze befindlichen mehreren Kollegialgerichten die Anwaltschaft auszuüben berechtigt sind, kann die gleichzeitige Zulassung bei den an demselben Orte an die Stelle der bisherigen tretenden Kollegialgerichten nicht versagt werden, wenn sie dieselbe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen. Durch landesherrliche Verordnung kann in diesem Falle für einzelne Orte die gleichzeitige Zulassung bei mehreren Kollegialgerichten ausgeschlossen werden.

§. 108.

Diejenigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt haben, können zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, auch wenn sie die Fähigkeit zum Richteramte nicht erlangt haben.
Dieselben haben nach Maßgabe des §. 4 ein Recht auf Zulassung bei den Gerichten des Bundesstaats, in welchem sie die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft erlangt haben.
Die Zulassung eines solchen zum Richteramte nicht befähigten Antragstellers kann auch dann versagt werden, wenn dieselbe nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder binnen drei Monaten nach demselben oder, falls der Antragsteller zu dieser Zeit ein Amt bekleidet, mit welchem die Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist, nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus diesem Amte beantragt wird.

§. 109.

Die Landesgesetze können für solche Kategorien von Rechtsanwälten und zur Rechtsanwaltschaft Befähigten (§§. 107, 108), für welche die Fähigkeit zum Richteramte nicht erforderlich war, bestimmen, daß deren Zulassung zu versagen oder nur unter Beschränkungen zu ertheilen sei.

§. 110.

Durch landesherrliche Verordnung kann die Landesjustizverwaltung auf einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ermächtigt werden, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft denjenigen zu versagen, welche im Justizdienste sich befinden, sowie denjenigen, welche aus demselben ausgeschieden sind, ohne in einen anderen Zweig des Reichs- oder Staatsdienstes oder in ein besoldetes Gemeindeamt übergegangen oder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden zu sein.
Auf Grund einer solchen Ermächtigung kann jedoch die Zulassung denjenigen nicht versagt werden, welche dieselbe binnen einem Jahre nach erlangter Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft beantragen und nicht bereits im Justizdienste angestellt worden sind. Für diejenigen, welche die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erlangt hatten, läuft diese Frist noch mindestens drei Monate nach diesem Zeitpunkte.

§. 111.

Bis zur Wahl des Vorstandes der Anwaltskammer ist die Anhörung desselben nach den Vorschriften der §§. 3, 99 nicht erforderlich.

§. 112.

Auf Anordnung der Landesjustizverwaltung können schon vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes die Rechtsanwaltslisten (§. 20) angelegt und Eintragungen der in Gemäßheit des §. 107 erfolgenden Zulassungen bewirkt werden.
Die Landesjustizverwaltung bestimmt die Gerichte, welche bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte die Listen zu führen haben.

§. 113.

Ueber den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Reichsgericht entscheidet vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes an Stelle des Präsidiums des Reichsgerichts das Plenum des Reichs-Oberhandelsgerichts.
Das letztere hat bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte die Rechtsanwaltsliste zu führen.

§. 114.

Mit Zustimmung des Bundesraths kann die Landesjustizverwaltung, wenn in dem Bezirk eines nur einem Bundesstaate angehörigen Oberlandesgerichts das System des französischen Rechts und an dem Sitze einzelner Landgerichte ein anderes System des bürgerlichen Rechts besteht, oder wenn das umgekehrte Verhältniß obwaltet, die bei diesen Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälte in den daselbst verhandelten Prozessen bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen bürgerlichen Gesetzbuchs zur Vertretung der Parteien auch bei dem Oberlandesgerichte zulassen.

§. 115.

Auf die gegen einen Rechtsanwalt (§. 107) zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Disziplinarsachen finden die Bestimmungen der §§. 8, 9, 10, 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
An die Stelle des nach den bisherigen Gesetzen zuständigen obersten Landesgerichts tritt der Ehrengerichtshof nach Maßgabe des §. 90.

§. 116.

Eine nach den bisherigen Gesetzen erkannte zeitige Entziehung der Befugniß zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Suspension, Dienstsperre) ist im Sinne der §. 6 Nr. 3, §. 15 Nr. 1, §. 43 Nr. 3 für eine härtere Strafe als Verweis zu erachten.
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, in welchem Verhältniß andere bisher zulässige Strafen zu den im §. 63 bezeichneten stehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 1. Juli 1878.

 Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: (L. S.)   Friedrich Wilhelm, Kronprinz.  Fürst v. Bismarck.




Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher

Titel: Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 22, Seite 166 – 172
Fassung vom: 24. Juni 1878
Bekanntmachung: 10. Juli 1878
Inkraftsetzung: Gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz
Scan auf Commons

(Nr. 1256.) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom 24. Juni 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, werden Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.

§. 2.

Die Gebühr für jede Zustellung beträgt 80 Pfennig,
für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung §. 161), für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt bewirkte Zustellung 40 Pfennig.
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter (Civilprozeßordnung §. 172 Abs. 2) gilt als Eine Zustellung.
Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so erhält derselbe die Mehrkosten nur, wenn er zur Vornahme der Zustellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich ermächtigt worden ist.

§. 3.

Für die Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstücks erhält der Gerichtsvollzieher für das Blatt 5 Pfennig.

§. 4.

Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen (Civilprozeßordnung §§. 712, 713), von Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind (Civilprozeßordnung §. 714), sowie von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können (Civilprozeßordnung §. 732), beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderung
bei einem Betrage bis 100 Mark einschließlich 2 Mark,
bei einem Betrage bis 300 Mark einschließlich 3 Mark,
bei einem Betrage bis 1.000 Mark einschließlich 4 Mark,
bei einem Betrage bis 5.000 Mark einschließlich 5 Mark,
bei einem Betrage über 5.000 Mark  . . . . . . . . . 6 Mark.
Nimmt die Pfändung einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um ein Viertheil.
Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden waren, oder sich von der Verwerthung der pfändbaren Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten ließ, so erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr.

§. 5.

Für die Uebernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwerthung in den Fällen der §§. 699, 746, 751 der Civilprozeßordnung, sowie im Falle des Ausscheidens des Gerichtsvollziehers, welcher die Pfändung vorgenommen hat, und für die Pfändung bereits gepfändeter Sachen (Civilprozeßordnung §. 727) erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte der in §. 4 bestimmten Gebühr.

§. 6.

Der Gerichtsvollzieher erhält für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich der Uebergabe derselben (Civilprozeßordnung §. 769) eine Gebühr von 3 Mark.
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 1 Mark.
Ist eine versuchte Wegnahme ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des Protokolls die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden waren, so erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr, jedoch nicht unter 2 Mark.

§. 7.

Für die Versteigerung oder den Verkauf aus freier Hand von beweglichen Sachen, Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind, Forderungen oder anderen Vermögensrechten erhält der Gerichtsvollzieher
von dem Betrage des erzielten Erlöses bis zu 100 Mark 5 vom Hundert,
von dem Betrag über 100 Mark bis 300 Mark 3 vom Hundert,
von dem Betrag über 300 Mark bis 1.000 Mark 2 vom Hundert,
von dem Betrag über 1.000 Mark bis 5.000 Mark 1 vom Hundert,
von dem Betrag über 5.000 Mark . . . . . . . . . . .  ½ vom Hundert.
jedoch nicht unter 2 Mark.

§. 8.

Der Gerichtsvollzieher erhält

1. für die Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder bewohnter Schiffe und die Einweisung in denselben (Civilprozeßordnung §.771),
2. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung (Civilprozeßordnung §. 777)
eine Gebühr von 3 Mark für jede angefangene Stunde von dem Erscheinen an Ort und Stelle bis zur Beendigung seiner Thätigkeit.
In die Dauer der unter Nr. 1 erwähnten Vollstreckungshandlungen ist auch die Zeit einzurechnen, welche der Gerichtsvollzieher zu verwenden hat, um bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegzuschaffen, zu übergeben oder in Verwahrung zu bringen.

§. 9.

Der Gerichtsvollzieher erhält für die Verhaftung einer Person, einschließlich der Ablieferung derselben zur Haft, und für die zwangsweise Vorführung einer Person eine Gebühr von 15 Mark, für die Nachverhaftung einer bereits verhafteten Person 2 Mark.
Konnte eine unternommene Verhaftung nicht ausgeführt werden, weil nach Inhalt des Protokolls sich bei derselben das Vorhandensein eines der in den §§. 785, 787 der Civilprozeßordnung aufgeführten Gründe herausgestellt hat, so erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 5 Mark.

§. 10.

Hat eine Vollstreckungshandlung, nachdem der Gerichtsvollzieher sich an Ort und Stelle begeben hatte, zufolge der Vorschrift des §. 691 der Civilprozeßordnung oder in Folge der Zurücknahme des Auftrags nicht stattgefunden, so erhält derselbe

in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der im §. 4 Abs. 1 bestimmten Gebühr,
im Falle des §. 6 die daselbst Abs. 3 bestimmte Gebühr,
im Falle des §. 7 eine Gebühr von 2 Mark,
im Falle des §. 8 eine Gebühr von 3 Mark,
im Falle des §. 9 eine Gebühr von 5 Mark.

§. 11.

Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichtsvollzieher, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, erledigt, so erhält derselbe

bei Zahlungen ein Viertheil der nach Maßgabe des §. 7 zu berechnenden Sätze, jedoch nicht unter 1 Mark,
bei Herausgabe von Sachen eine Gebühr von 1 Mark.
Erfolgt die Leistung an den Gerichtsvollzieher, nachdem derselbe sich an Ort und Stelle begeben hatte, so erhält derselbe

bei Zahlungen die Hälfte der nach Maßgabe des §. 7 zu berechnenden Sätze, jedoch nicht unter 2 Mark,
bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr.

§. 12.

Die in den §§. 4 bis 11 bestimmten Gebühren umfassen die gesammte Thätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung, insbesondere:

1. die Nachsuchung, der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane und die Zuziehung der Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung §§. 678, 679, 716);
2. die zu den Vollstreckungshandlungen gehörenden Mittheilungen, Aufforderungen, Zustellungen und Postsendungen;
3. die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Werthpapiers auf den Namen des Käufers und die Wiederinkurssetzung eines gepfändeten Inhaberpapiers (Civilprozeßordnung §§. 723, 724);
4. die Annahme und Quittirung, Ablieferung oder Hinterlegung der schuldigen Leistungen, sowie des gepfändeten oder erlösten Geldes und die Zurückgabe gepfändeter Gegenstände;
5. die Bekanntmachung der Versteigerung.

§. 13.

An baaren Auslagen werden dem Gerichtsvollzieher vergütet:

1. die Schreibgebühren;
2. die Post- und Telegraphengebühren;
3. die durch öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in öffentliche Blätter entstandenen Kosten;
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge;
5. die Entschädigung der zum Oeffnen von Thüren und Behältnissen zugezogenen Personen;
6. die für Umschreibung eines auf Namen lautenden Werthpapiers oder für Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu zahlenden Beträge;
7. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen, die Kosten der Verwahrung und Beaufsichtigung von Gegenständen, die Kosten der Aberntung von Früchten, sowie der Erhaltung von Thieren;
8. die Reisekosten.

§. 14.

Schreibgebühren werden dem Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des §. 80 des Gerichtskostengesetzes vergütet:

1. für alle nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag ertheilten Abschriften der von demselben aufgenommenen Urkunden und Protokolle, mit Ausnahme der nach gesetzlicher Vorschrift zu ertheilenden Abschrift der Zustellungsurkunde; im Falle des §. 2 Abs. 2 wird ihm jedoch für jede Abschrift der Zustellungsurkunde die Schreibgebühr vergütet;
2. für die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige an das Vollstreckungsgericht (Civilprozeßordnung §§. 728, 751);
3. für die Aufnahme der von dem Drittschuldner nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses abgegebenen Erklärungen (Civilprozeßordnung §. 739);
4. für die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde des zu Verhaftenden (Civilprozeßordnung §. 791).

§. 15.

Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift des §. 679 der Civilprozeßordnung zugezogenen Zeugen kann eine Entschädigung von je 1 Mark gewährt werden.

§. 16.

Dem zur Abschätzung von Kostbarkeiten verwendeten Sachverständigen (Civilprozeßordnung §. 716) kann eine Vergütung nach dem ortsüblichen Preise einer solchen Leistung gewährt werden.

§. 17.

Muß der Gerichtsvollzieher behufs Vornahme einer Amtshandlung außerhalb seines dienstlichen Wohnsitzes einen Weg bis zur Entfernung von mehr als 2 Kilometer zurücklegen, so erhält er an Reisekosten für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und des Rückweges eine Entschädigung von 10 Pfennig.
Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise vor, so erhält er für jedes derselben die volle nach der Entfernung des Ortes von seinem Amtssitze zu berechnende Entschädigung.

§. 18.

Der Gerichtsvollzieher kann die Uebernahme eines Geschäfts von der Zahlung eines zur Deckung der baaren Auslagen und des vermuthlichen Betrags der Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen, sofern nicht das Geschäft von Amtswegen angeordnet oder für eine zum Armenrecht zugelassene Person auszuführen ist.

§. 19.

Schuldner der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers ist bei Geschäften, welche von Amtswegen angeordnet werden, die Staatskasse, bei sonstigen Geschäften der Auftraggeber.

§. 20.

Die Gebühren und Auslagen sind, unbeschadet der Bestimmung des §. 697 der Civilprozeßordnung, fällig, sobald der Auftrag erledigt ist. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, dieselben von dem Auftraggeber durch Postvorschuß zu erheben.

§. 21.

Im Falle der Bewilligung des Armenrechts werden dem für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher die baaren Auslagen von der Staatskasse ersetzt, falls nicht dieselben von dem Ersatzpflichtigen beigetrieben werden können (Civilprozeßordnung §§. 115, 697).

§. 22.

Bei Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen des Gerichtsvollziehers findet, soweit nicht §. 685 Abs. 2 der Civilprozeßordnung Platz greift, §. 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.

§. 23.

Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, unter den Urschriften und Abschriften ihrer Akte eine Berechnung der Gebühren und Auslagen aufzustellen, und bei Geschäften, welche nach Verhältniß der verwendeten Zeit vergütet werden, in dem Protokolle die Dauer der letzteren anzugeben. Ist die Zeitangabe unterblieben, so darf nur die für die geringste Zeitdauer bestimmte Gebühr berechnet werden.

§. 24.

Den einzelnen Bundesstaaten bleibt vorbehalten:

1. für Zustellungen, für deren Nachweis auf Grund des §. 39 der Strafprozeßordnung einfachere Formen zugelassen sind, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geringere Gebühren zu bestimmen;
2. an Stelle von Gebühren und Auslagen, welche die Gerichtsvollzieher auf Grund dieses Gesetzes zu beanspruchen haben, denselben eine anderweite Vergütung zu gewähren.

Für die von den ersatzpflichtigen Personen zu erhebenden Beträge bleiben im Falle der Nr. 2 die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend.

§. 25.

Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Feststellung der Vergütung überlassen, wenn den Gerichtsvollziehern in Sachen, auf welche die Civilprozeßordnung,die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, Geschäfte übertragen werden, welche denselben in jenen Gesetzen nicht ausdrücklich zugewiesen sind.

§. 26.

Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1878.

 Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: (L. S.)   Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Fürst v. Bismarck.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1877

Deutsches Reichsgesetzblatt 1877

Textdaten
<<< 1876 1878 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1877
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1877.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 3. Januar bis 24. Dezember 1877,
nebst einigen Verträgen aus den Jahren 1875 und 1876
und einer Bekanntmachung aus dem Jahre 1876.
(Von № 1156 bis einschl. № 1218.)
№ 1 bis einschl. № 43.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1877
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
18. Mai 1875. 5. Febr. 1877. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen etc., im Namen des Deutschen Reichs und dem Freistaate Costa Rica. 3. 1160.
(mit Anl.)
13–38.
31. Juli 1875. 7. März 1877. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betr. die Herstellung einer Eisenbahn von Zütphen über Winterswyk und Borken bis in die Nähe von Gelsenkirchen, nebst einer Zweigbahn nach Bocholt. 12. 1175. 397–405.
27. April 1876. 12. Janr. 1877. Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 1. 1157.
(mit Anl.)
3–7.
12. Oktbr. 1876. 30. Juni 1877. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betr. die Verbindung des niederländischen Kanalnetzes mit den Kanälen links der Ems auf preußischem Gebiete. 30. 1204.
(mit Anl.)
539–544.
1. Novbr. 1876. 2. Juni 1877. Freundschaftsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen etc. im Namen des Deutschen Reichs, und Seiner Majestät dem Könige von Tonga. 25. 1197. 517–522.
17. Novbr. 1876. 12. Janr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 14.300.000 Mark. 1. 1158. 8. [IV]
8. Janr. 1877. 12. Janr. 1877. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung. 1. 1156.
(mit Anl.)
1–2.
15. Janr. 1877. 22. Janr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Umrechnung der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. 2. 1159.
(mit Anl.)
9–12.
27. Janr. 1877. 5. Febr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. 3. 1161. 39.
27. Janr. 1877. 7. Febr. 1877. Gerichtsverfassungsgesetz. 4. 1163. 41–76.
27. Janr. 1877. 7. Febr. 1877. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 4. 1164. 77–80.
30. Janr. 1877. 19. Febr. 1877. Civilprozeßordnung. 6. 1166. 83–243.
30. Janr. 1877. 19. Febr. 1877. Gesetz, betr. die Einführung der Civilprozeßordnung. 6. 1167. 244–250.
1. Febr. 1877. 26. Febr. 1877. Strafprozeßordnung. 8. 1169. 253–346.
1. Febr. 1877. 26. Febr. 1877. Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung. 8. 1170. 346–348.
2. Febr. 1877. 5. Febr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.300.000 Mark. 3. 1162. 40.
5. Febr. 1877. 7. Febr. 1877. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 5. 1165. 81.
9. Febr. 1877. 12. Febr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 8.000.000 Mark. 7. 1168. 251.
10. Febr. 1877. 5. März 1877. Konkursordnung. 10. 1172. 351–389.
10. Febr. 1877. 5. März 1877. Gesetz, betr. die Einführung der Konkursordnung. 10. 1173. 390–394.
15. Febr. 1877. 17. Febr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. 9. 1171. 349. [V]
9. März 1877. 18. Novbr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark. 11. 1174. 395.
28. Febr. 1877. 7. März 1877. Bekanntmachung, betr. die Uebereinkunft mit Brasilien wegen gegenseitigen Markenschutzes. 12. 1176. 406.
2. März 1877. 16. April 1877. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn von Altwasser über Friedland und Halbstadt nach Chotzen. 17. 1183. 415–422.
26. März 1877. 29. März 1877. Gesetz, betr. die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar 1877 bis 31. März 1877 auf den Monat April 1877. 13. 1177. 407–408.
26. März 1877. 29. März 1877. Bekanntmachung, betr. Abänderungen der Eichordnung. 13. 1178. 408.
29. März 1877. 31. März 1877. Verordnung, betr. die Schonzeit für den Fang von Robben. 14. 1179. 409.
3. April 1877. 5. April 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 4.000.000 Mark. 15. 1180. 411.
8. April 1877. 10. April 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. 16. 1181. 413.
11. April 1877. 16. April 1877. Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts. 17. 1182. 415.
24. April 1877. 26. April 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. 18. 1184. 423.
28. April 1877. 30. April 1877. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78. 19. 1185.
(mit Anl.)
425–489.
2. Mai 1877. 14. Mai 1877. Gesetz, betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. 20. 1186.
(mit Anl.)
491–493.
10. Mai 1877. 14. Mai 1877. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. 20. 1187. 494. [VI]
11. Mai 1877. 17. Mai 1877. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betr. die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes vom 8. Juli 1873, betr. den nach dem Gesetze vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 21. 1188. 495–496.
14. Mai 1877. 17. Mai 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. 21. 1189. 496.
17. Mai 1877. 19. Mai 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 8.300.000 Mark. 22. 1190. 497.
21. Mai 1877. 2. Juni 1877. Gesetz, betr. den Bau einer Eisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen. 25. 1195. 513–514.
22. Mai 1877. 30. Mai 1877. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 1876 bis Ende März 1877 und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1876. 23. 1191. 499.
23. Mai 1877. 30. Mai 1877. Gesetz, betr. die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich. 23. 1192. 500.
25. Mai 1877. 30. Mai 1877. Patentgesetz. 23. 1193. 501–510.
26. Mai 1877. 2. Juni 1877. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78. 25. 1196.
(mit Anl.)
514–516.
27. Mai 1877. 29. Mai 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. 24. 1194. 511.
31. Mai 1877. 13. Juni 1877. Gesetz, betr. die Verwendung eines Theiles des Reingewinns aus dem von dem großen Generalstabe redigirten Werke „Der deutsch-französische Krieg 1870/71“. 26. 1198. 523.
2. Juni 1877. 13. Juni 1877. Verordnung, betr. die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. 26. 1199. 524–526. [VII]
7. Juni 1877. 13. Juni 1877. Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank. 26. 1200. 527.
12. Juni 1877. 15. Juni 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark. 27. 1201. 529.
14. Juni 1877. 18. Juni 1877. Erlaß, betr. die Aufnahme einer Anleihe. 28. 1202. 531–532.
18. Juni 1877. 26. Juni 1877. Verordnung, betr. die Einrichtung, das Verfahren und den Geschäftsgang des Patentamts. 29. 1203. 533–537.
29. Juni 1877. 4. Juli 1877. Verordnung, betr. die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 31. 1205. 545–546.
7. Juli 1877. 8. Juli 1877. Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr von Pferden. 32. 1206. 547.
27. Juli 1877. 2. August 1877. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen. 33. 1207. 549–556.
17. August 1877. 20. August 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 30.000.000 Mark. 34. 1208. 557.
3. Septbr. 1877. 5. Septbr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. 35. 1209. 559.
25. Septbr. 1877. 28. Septbr. 1877. Verordnung, betr. die Einberufung des Bundesraths. 36. 1210. 561.
9. Oktbr. 1877. 13. Oktbr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. 37. 1211. 563.
13. Oktbr. 1877. 19. Oktbr. 1877. Bekanntmachung, betr. den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 38. 1212. 567.
16. Oktbr. 1877. 19. Oktbr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. 38. 1213. 568.
29. Oktbr. 1877. 30. Oktbr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark. 39. 1214. 569. [VIII]
15. Novbr. 1877. 17. Novbr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark. 40. 1215. 571.
1. Dezbr. 1877. 3. Dezbr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark. 41. 1216. 573.
19. Dezbr. 1877. 22. Dezbr. 1877. Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. 42. 1217. 575.
24. Dezbr. 1877. 27. Dezbr. 1877. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Mark. 43. 1218. 577.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1876

Deutsches Reichsgesetzblatt 1876

Textdaten
<<< 1875 1877 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1876
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1876.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 3. Januar bis 25. Dezember 1876,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1875.
(Von № 1107 bis einschl. № 1155.)
№ 1 bis einschl. № 29.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1876
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
20. Mai 1875. 5. Septbr. 1876. Internationale Meterkonvention. 19. 1144.
(mit Anl.)
191–212.
3. Janr. 1876. 10. Janr. 1876. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphenverwaltung. 1. 1107. 1.
6. Janr. 1876. 18. Janr. 1876. Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873. 2. 1109. 3.
7. Janr. 1876. 10. Janr. 1876. Zweite Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes vom 14. März 1875. 1. 1108. 2.
9. Janr. 1876. 18. Janr. 1876. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 2. 1110. 4–8.
10. Janr. 1876. 18. Janr. 1876. Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung. 2. 1111. 8–10.
11. Janr. 1876. 18. Janr. 1876. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. 2. 1112. 11–14.
1. Febr. 1876. 4. Febr. 1876. Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. 3. 1113. 15–16.
3. Febr. 1876. 4. Febr. 1876. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. 3. 1114. 16.
10. Febr. 1876. 16. Febr. 1876. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1876. 4. 1115. 17–18.
14. Febr. 1876. 26. Febr. 1876. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875. 5. 1116. 19. [IV]
16. Febr. 1876. 26. Febr. 1876. Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thlr. und die zu diesem Zwecke erforderlichen Geldmittel. 5. 1117. 20.
17. Febr. 1876. 26. Febr. 1876. Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 5. 1118. 21–22.
18. Febr. 1876. 26. Febr. 1876. Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungskommission, zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee zu Berlin, und zu Kasernenbauten in Leipzig und Bautzen ferner erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung zu deckenden Geldmittel. 5. 1119. 22–23.
20. Febr. 1876. 26. Febr. 1876. Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer Deutschen Konkursordnung und des dazu gehörigen Einführungsgesetzes. 5. 1120. 23.
23. Febr. 1876. 26. Febr. 1876. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes vom 18. Juni 1873, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. 5. 1121. 24.
25. Febr. 1876. 11. Mai 1876. Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. 12. 1133. 163–164.
26. Febr. 1876. 6. März 1876. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben. 6. 1122. 25–38.
26. Febr. 1876. 6. März 1876. Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 6. 1123.
(mit Anl.)
39–120.
29. Febr. 1876. 13. März 1876. Gesetz, betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt. 7. 1124. 121.
4. März 1876. 13. März 1876. Gesetz, betreffend die Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Deutschen Reichs-Postverwaltung. 7. 1125. 122. [V]
9. März 1876. 18. Novbr. 1876. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg. 24. 1149. 223–230.
22. März 1876. 5. April 1876. Bekanntmachung, betreffend die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße, Gewichte und sonstiger Meßwerkzeuge. 8. 1126. 123.
1. April 1876. 5. April 1876. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 8. 1127. 124.
1. April 1876. 15. April 1876. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen. 10. 1130.
(mit Anl.)
137–160.
3. April 1876. 18. April 1876. Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten. 11. 1131. 161.
7. April 1876. 12. April 1876. Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen. 9. 1128. 125–133.
8. April 1876. 12. April 1876. Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung. 9. 1129. 134–136.
12. April 1876. 18. April 1876. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. 11. 1132. 162.
22./10. April 1876. 29. Juli 1876. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Marienburg und Warschau. 16. 1139. 171–178.
23. Mai 1876. 9. Juni 1876. Erlaß, betreffend das oberste Militärgericht für Marinesachen. 13. 1134. 165.
7. Juni 1876. 9. Juni 1876. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen. 13. 1135. 165.
13. Juni 1876. 17. Juni 1876. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 14. 1136. 167.
14. Juli 1876. 27. Juli 1876. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. 15. 1137. 169.
17. Juli 1876. 21. Aug. 1876. Erlaß, betreffend die Amtsbezeichnung „Telegraphendirektor“ und „Telegrapheninspektor“. 17. 1141. 186.
23. Juli 1876. 27. Juli 1876. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 15. 1138. 170.
14. Aug. 1876. 22. Aug. 1876. Noth- und Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern. 18. 1142. 187–188. [VI]
15. Aug. 1876. 22. Aug. 1876. Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See. 18. 1143. 189.
16. Aug. 1876. 21. Aug.1876. Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. 17. 1140. 179–186.
16. Septbr. 1876. 18. Septbr. 1876. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 20. 1145 213.
11. Oktbr. 1876. 13. Dezbr. 1876. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die Herstellung und den Betrieb einer Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Rüssingen und Audun le Tiche, und von Rüssingen nach Redingen. 26. 1152. 234–236.
16. Oktbr. 1876. 18. Oktbr. 1876. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 21. 1146. 215.
24. Oktbr. 1876. 28. Oktbr. 1876. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. 22. 1147. 217–220.
2. Novbr. 1876. 4. Novbr. 1876. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges. 23. 1148. 221.
23. Novbr. 1876. 30. Novbr. 1876. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 25. 1150. 231.
4. Dezbr. 1876. 13. Dezbr. 1876. Gesetz, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben. 26. 1151. 233.
23. Dezbr. 1876. 27. Dezbr. 1876. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872. 27. 1153. 237.
23. Dezbr. 1876. 29. Dezbr. 1876. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877. 28. 1154.
(mit Anl.)
239–274.
25. Dezbr. 1876. 30. Dezbr. 1876. Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags-Wahlkreise. 29. 1155.
(mit Anl.)
275–276.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1875

Deutsches Reichsgesetzblatt 1875

Textdaten
<<< 1874 1876 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1875
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1875.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 4. Januar bis 29. Dezember 1875,
nebst einem Gesetze und mehreren Verträgen vom Jahre 1874.
(Von № 1034 bis incl. № 1106.)
№ 1 bis incl. № 35.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1875
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
22. März 1874. 27. Febr. 1875. Postvertrag zwischen Deutschland und Chili. 9. 1055. 88–100.
13. April 1874. 1. Juni 1875. Vertrag zwischen Deutschland und Griechenland wegen Ausführung von archäologischen Ausgrabungen auf dem Boden des alten Olympia. 19. 1076. 241–245.
3. Juni 1874. 2. März 1875. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Ihrhove nach Nieuwe Schans. 10. 1056. 101–112.
11. Juni 1874. 10. März 1875. Postvertrag zwischen Deutschland und Peru. 13. 1065. 161–173.
9. Oktbr. 1874. 1. Juni 1875. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden, der Schweiz und der Türkei, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereins. 19. 1075.
(mit Anl.)
223–240.
12. Novbr. 1874. 5. März 1875. Konvention über die Regulirung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen Reich und Rußland. 11. 1062. 136–144.
13. Novbr. 1874. 2. März 1875. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen München-Gladbach und Antwerpen. 10. 1057. 112–120.
13. Novbr. 1874. 2. März 1875. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden behufs einiger Abänderungen der Uebereinkunft vom 18. August 1871, betreffend der Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Cleve und Wesel. 10. 1058. 120–122. [IV]
13. Novbr. 1874. 2. März 1875. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen Dortmund und Enschede. 10. 1059.
(mit Anl.)
123–134.
22. Novbr. 1874. 20. Janr. 1875. Additional-Vertrag zu dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien unterm 26. März 1868 abgeschlossenen Vertrage, betreffend den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten und von Geldsendungen. 2. 1037. 12–16.
8. Dezbr. 1874. 5. März 1875. Konsular-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Rußland. 11. 1063. 145–158.
19. Dezbr. 1874. 11. Janr. 1875. Gesetz, betreffend Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen. 1. 1034. 1–4.
24. Dezbr. 1874. 27. Febr. 1875. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. 9. 1054. 73–87.
4. Janr. 1875. 11. Janr. 1875. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 1. 1035.
(mit Anl.)
5–10.
9. Janr. 1875. 20. Janr. 1875. Gesetz, betreffend die Deutsche Seewarte. 2. 1036. 11.
25. Janr. 1875. 1. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich. 3. 1038. 17.
27. Janr. 1875. 1. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung. 3. 1039.
(mit Anl.)
18–22.
6. Febr. 1875. 9. Febr. 1875. Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. 4. 1040.
(mit Anl.)
23–40.
8. Febr. 1875. 22. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Elsaß-Lothringen. 8. 1051. 69–70.
9. Febr. 1875. 17. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868, im Königreiche Bayern. 5. 1041.
(mit Anl.)
41–47.
9. Febr. 1875. 17. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 in Württemberg. 5. 1042.
(mit Anl.)
48–51. [V]
9. Febr. 1875. 18. Febr. 1875. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1872, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung. 6. 1044. 59–60.
10. Febr. 1875. 18. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Verwendungen aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 6. 1045. 60.
11. Febr. 1875. 18. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874. 6. 1046. 61.
12. Febr. 1875. 20. Febr. 1875. Gesetz über den Landsturm. 7. 1048. 63–64.
13. Febr. 1875. 17. Febr. 1875. Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 5. 1043. 52–58.
14. Febr. 1875. 18. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Erweiterung der Umwallung von Straßburg. 6. 1047. 62.
15. Febr. 1875. 20. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole über die Personen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel. 7. 1049. 65–66.
16. Febr. 1875. 20. Febr. 1875. Gesetz, betreffend die weitere Anordnung der Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thaler. 7. 1050. 67.
17. Febr. 1875. 22. Febr. 1875. Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit. 8. 1052. 71.
17. Febr. 1875. 22. Febr. 1875. Allerhöchster Erlaß, betreffend die einheitliche Benennung der Reichsgoldmünzen. 8. 1053. 72.
26. Febr. 1875. 2. März 1875. Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs polnischer eindrittel und einsechstel Talarastücke. 10. 1060. 134.
26. Febr. 1875. 5. März 1875. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika, sowie von Abfällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln. 11. 1061. 135.
4. März 1875. 5. März 1875. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. 12. 1064. 159.
5. März 1875. 10. März 1875. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker. 13. 1066. 174.
6. März 1875. 13. März 1875. Gesetz, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend. 14. 1067. 175.
14. März 1875. 18. März 1875. Bankgesetz. 15. 1068.
(mit Anl.)
177–198. [VI]
14. April. 1875. 24. April 1875. Deklaration des Artikels 6 des Handelsvertrages zwischen dem Zollverein und Großbritannien vom 30. Mai 1865. 16. 1069. 199–200.
20. April 1875. 24. April 1875. Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen, Namen und Firmen in Italien. 16. 1070. 200.
4. Mai 1875. 5. Mai 1875. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 17. 1071 201.
14. Mai 1875. 24. Mai 1875. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. 18. 1074. 219–222.
17./18. Mai 1875. 24. Mai 1874. Vertrag zwischen Preußen und dem Deutschen Reich über die Abtretung der Preußischen Bank an das Deutsche Reich. 18. 1073. 215–218.
21. Mai 1875. 24. Mai 1875. Statut der Reichsbank. 18. 1072.
(mit Anl.)
203–214.
7. Juni 1875. 9. Juni 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. 20. 1077. 247.
21. Juni 1875. 28. Juni 1875. Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten. 21. 1078. 249–252.
5. Juli 1875. 12. Juli 1875. Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten von Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der Postverwaltung. 22. 1079. 253–255.
25. Juli 1875. 30. Juli 1875. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei zilindrischen Hohlmaaßen. 23. 1080. 257.
20. Aug. 1875. 21. Aug. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Oesterreich-Ungarn wegen gegenseitigen Markenschutzes. 24. 1081. 259.
2. Septbr. 1875. 16. Septbr. 1875. Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 25. 1082
(mit Anl.)
261–299.
13. Septbr. 1875. 14. Septbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitigen Markenschutzes. 26. 1083. 301.
19. Septbr. 1875. 25. Septbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. 27. 1087. 308. [VII]
21. Septbr. 1875. 25. Septbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landesmünzen. 27. 1085. 304–306.
21. Septbr. 1875. 25. Septbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Silber- und Bronzemünzen der Frankenwährung. 27. 1086. 307.
22. Septbr. 1875. 25. Septbr. 1875. Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung. 27. 1084. 303.
13. Oktbr. 1875. 15. Oktbr. 1875. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 28. 1088. 309.
15. Oktbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Erlaß, betreffend die Einrichtung von Ober-Postdirektionen in Minden und Bromberg. 35. 1103.[1] 388.
17. Oktbr. 1875. 18. Oktbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges. 29. 1089. 311–312.
4. Novbr. 1875. 25. Novbr. 1875. Verordnung, betreffend die Beurkundung von Sterbefällen solcher Militärpersonen, welche sich an Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder anderen Fahrzeuge der Marine befinden. 30. 1090. 313.
22. Novbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Erlaß, betreffend die Einrichtung einer Ober-Postdirektion in Aachen. 35. 1104.[1] 389.
10. Dezbr. 1875. 11. Dezbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie die Einlösung der vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen süddeutscher Währung. 31. 1091. 315–316.
16. Dezbr. 1875. 22. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung. 32. 1092. 317.
19. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten und die Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 bei der Verwaltung der Reichsbank. 34. 1098. 378–379.
20. Dezbr. 1875. 22. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. 32. 1093. 318–322.
20. Dezbr. 1875. 22. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen. 32. 1094. 323.
20. Dezbr. 1875. 22. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind. 32. 1095. 324. [VIII]
22. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens. 34. 1099. 379.
23. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. 34. 1100.[2] 380–381.
23. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. 34. 1101.[2] 381–384.
25. Dezbr. 1875. 30. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876. 33. 1096.
(mit Anl.)
325–376.
26. Dezbr. 1875. 29. Dezbr. 1875. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872. 34. 1097. 377.
26. Dezbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte. 35. 1102.[2] 385–387.
26. Dezbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. 35. 1105.[2] 389.
29. Dezbr. 1875. 31. Dezbr. 1875. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes vom 14. März 1875. 35. 1106.[2]
(mit Anl.)
390–391.

 

Die im Reichs-Gesetzblatt angegebenen Nummern 2003 und 2004 sind hiernach zu berichtigen.

Die im Reichs-Gesetzblatt angegebenen Nummern 2000 bis 2002, sowie 2005 und 2006 sind hiernach zu berichtigen.