Brotkorbgesetz 1875

Das Brotkorbgesetz
(zu finden unter Kulturkampf)

 

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

§ 1.

In den Erzdiözesen Köln, Gnesen und Posen, den Diözesen Kulm, Ermland, Breslau, Hildesheim, Osnabrück, Paderborn, Münster, Trier, Fulda, Limburg, den Delegationsbezirken dieser Diözesen, sowie in den Preußischen Antheilen der Erzdiözesen Prag, Olmütz, Freiburg und der Diözese Mainz werden vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes ab sämmtliche, für die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen bestimmte Leistungen aus Staatsmitteln eingestellt.

Ausgenommen von dieser Maaßregel bleiben Leistungen, welche für Anstaltsgeistliche bestimmt sind.

Zu den Staatsmitteln gehören auch die unter dauernder Verwaltung des Staates stehenden besonderen Fonds.

§ 2.

Die eingestellten Leistungen werden für den Umfang des Sprengels wieder aufgenommen, sobald der jetzt im Amte befindliche Bischof (Erzbischof, Fürstbischof) oder Bisthumsverweser der Staatsregierung gegenüber durch schriftliche Erklärung sich verpflichtet, die Gesetze des Staates zu befolgen.

§ 3.

In den Erzdiözesen Gnesen und Posen, sowie in der Diözese Paderborn erfolgt die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen für den Umfang des Sprengels, sobald die Bestellung des Bisthumsverwesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in gesetzmäßiger Weise stattgehabt hat.

§ 4.

Tritt die Erledigung eines zur Zeit besetzten bischöflichen Stuhles ein, oder scheidet der jetzige Bisthumsverweser der Diözese Fulda aus seinem Amte aus, bevor eine Wiederaufnahme der Leistungen auf Grund des § 2. erfolgt, so dauert die Einstellung derselben für den Umfang des Sprengels fort, bis die Bestellung eines Bisthumsverwesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in gesetzmäßiger Weise stattgehabt hat.

§ 5.

Wenn für den Umfang eines Sprengelss die Leistungen das Staatsmitteln wieder aufgenommen sind, einzelne Empfangsberechtigte aber, der vom Bischof oder Bisthumsverweser übernommene Verpflichtung ungeachtet, des Gesetzen des Staates den Gehorsam verweigern, so ist die Staatsregierung ermächtigt die für diese Empfangsberechtigten bestimmten Leistungen wieder einzustellen.

§ 6.

Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen an einzelne Empfangsberechtigte erfolgt außer den Fällen der §§ 2 bis 4, wenn der Empfangsberechtigte der Staatsregierung gegenüber in der im § 2 bezeichneten Weise sich verpflichtet, die Gesetze des Staates zu befolgen.

Außerdem ist die Staatsregierung ermächtigt, die eingestellten Leistungen einzelnen Empfangsberechtigten gegenüber wieder aufzunehmen, wenn sie durch Handlungen die Absicht an den Tag legen, die Gesetze des Staates zu befolgen. Verweigern dieselben demnächst den Gesetzen des Staates den Gehorsam, so sind die Leistungen aus Staatsmitteln wieder einzustellen.

§ 7.

Die Entscheidung der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe wider einen Geistlichen verhängen, dem gegenüber die Staatsregierung die eingestellten Leistungen in Gemäßheit des § 6 wieder aufgenommen hat, können sowohl von dem Geistlichen als von dem Oberpräsidenten im Wege der Berufung an den Königlichen Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten ohne die Beschränkung des § 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1873. angefochten werden.

Die Berufung kann in diesen Fällen auf neue Thatsachen und Beweismittel gegründet werden.

§ 8.

Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen erfolgt in allen Fällen vom ersten Tage desjenigen Vierteljahres an, in welchem die gesetzliche Voraussetzung der Wiederaufnahme eingetreten ist.

§ 9.

Über die Verwendung der während Einstellung der Leistungen aufgesammelten Beträge bleibt, soweit dieselben nicht nach der rechtlichen Natur ihres Ursprungs zu Gunsten der allgemeinen Staatsfonds als erspart zu verrechnen sind oder anderweit verwendbar werden, gesetzliche Bestimmung vorbehalten.

Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist im Falle einer kommissarischen Verwaltung des bischöflichen Vermögens auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1874 befugt, die Fortgewährung der zur Ausstattung der Bisthümer bestimmten Leistungen in soweit zu verfügen, als dies für Zwecke der kommissarischen und zur Bestreitung der Kosten derselben erforderlich sind.

§ 10.

Die exekutivische Beitreibung im Verwaltungswege findet in Betreff der Abgaben und Leistungen an die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen, für den gesammten Umfang eines Sprengels so lange nicht statt, als für denselben die Einstellung der Leistungen als Staatsmitteln dauert.

Den Staats- und Gemeindesteuererhebern ist während der Dauer der Einstellung nicht gestattet, die vorstehend bezeichneten Abgaben zu erheben und an die Empfangsberechtigten abzuführen.

§ 11.

Sind die Leistungen aus Staatsmitteln an einen Empfangsberechtigten aus Grund des § 6 wieder aufgenommen, so ist in Betreff der von diesem Zeitpunkt ab fällig werdende Abgaben und Leistungen die Verwaltungs-Exekution wieder zu gewähren.

Ein Gleiches gilt in Betreff der Abgaben und Leistungen für diejenigen Geistlichen, welche keine Leistungen aus Staatsmitteln zu beziehen haben, wenn sich dieselben durch ausdrückliche oder stillschweigende Willensäußerung (§ 6 Abs. 1 und 2) verpflichten, die Gesetze des Staates zu befolgen, so lange sie dieser Verpflichtung nachkommen.

§ 12.

Wer in den Fällen der §§ 2 und 6 die schriftlich erklärte Verpflichtung widerruft, oder der durch dieselbe übernommenen Verpflichtung zuwider die auf sein Amt oder seine Amtsverrichtung bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen verletzt, ist durch gerichtliches Urtheil aus seinem Amte zu entlassen.

§ 13.

Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung des Amts, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge. Außerdem tritt die Einstellung der Leistung aus Staatsmitteln, sowie der Verwaltungs-Exekution in dem früheren Umfange wieder ein.

Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, schon nach erfolgter Einleitung des Verfahrens die Einstellung der Leistungen zu verfügen.

Endet das Verfahren mit Freisprechung, so sind die in Folge der Verfügung einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

§ 14.

Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist der Königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten. Das Verfahren vor demselben regelt sich nach den Bestimmungen des Abschnitts III. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die kirchliche Angelegenheiten (Gesetz-Samml. S. 198.).

Wer Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Gemäßheit des § 12 dieses Gesetzes aus seinem Amt entlassen worden ist, wird mit Geldbuße bis zu 300 Mark, im Wiederholungsfalle bis zu 3000 Mark, bestraft.

§ 16.

Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

 

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

 

Gegeben Wiesbaden, den 22. April 1875.

(L.S.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck. Camphausen.
Gr. zu Eulenberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Achenbach. Friedenthal.




Personenstandsgesetz für Deutschland im Deutschen Reich 1875

Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
Personenstandsgesetz 1875 Stand: 18.08.1896 gemäß EGBGB und den 03.10.2016, gemäß Bereinigungsgesetz

Veröffentlichung am 01.10.2011 durch den Deutschen Reichsanzeiger
(zu keiner Zeit außerkraft gesetzt)

Titel: Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 4, Seite 23 – 40
Fassung vom: 6. Februar 1875
Bekanntmachung: 9. Februar 1875
Änderungsstand: 18.08.1896 gemäß EGBGB, in Folge den § 72. gegenstandslos zum
03. Oktober 2016 durch RGBl-1609191-Nr28- gemäß erstes Bereinigungsgesetz

(Nr. 1040.) Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 6. Februar 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Nr. 4.

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.

Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register.

§ 2.

Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden gebildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden.

§ 3.

Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten und der Stellvertreter ist die nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen. Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Anderes bestimmt ist, durch die höhere Verwaltungsbehörde. Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standesbeamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden.

§ 4.

In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofern durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen. Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten beschließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter. Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten und deren Stellvertreter sind Gemeindebeamte.

§ 5.

Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und Genehmigung zur Bestellung ist jederzeit widerruflich.

§ 6.

Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so werden der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt. Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen. Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Vorstehern der aus mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtung obliegt, werden hierdurch nicht berührt.

§ 7.

Die etwa erforderliche Entschädigung der nach §. 4 von den Gemeinden bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last. Die in §. 6 Absatz 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berechtigt, für Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen. Die Festsetzung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde; über Beschwerden entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu Standesbeamten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung der Staatskasse zur Last.

§ 8.

Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Gemeinden von der Zentralbehörde des Bundesstaats kostenfrei geliefert.

§ 9.

In Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind, wird die den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende Entschädigung und der Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt.

§ 10.

Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes werden die außerhalb der Gemeinden stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevorstehern die Vorsteher dieser Bezirke gleich geachtet.

§ 11.

Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von der unteren Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwaltungsbehörde geübt, insoweit die Landesgesetze nicht andere Aufsichtsbehörden bestimmen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gegen den Standesbeamten Warnungen, Verweise und Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für jeden einzelnen Fall den Betrag von einhundert Mark nicht übersteigen. Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden. Zuständig ist das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Das Verfahren und die Beschwerdeführung regelt sich, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, nach den Vorschriften, welche in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gelten.

§ 12.

Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung: Geburtsregister, Heirathsregister, Sterberegister zu führen.

§ 13.

Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch Striche auszufüllen; die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben. Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen enthalten: 1. den Ort und Tag der Eintragung; 2. die Bezeichnung der Erschienenen; 3. den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen verschafft hat; 4. den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben genehmigt ist; 5. die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie schreibensunkundig oder zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 6. die Unterschrift des Standesbeamten. Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen. Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen.

§ 14.

Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt- und jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz zur Aufbewahrung zuzustellen. Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Hauptregister gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzutheilen. Die Letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem Nebenregister beigeschrieben werden.

§ 15.

Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§§. 12 bis 14) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind. Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen.

§ 16.

Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei. Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren müssen die Standesregister jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (§. 15) aus denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.

Zweiter Abschnitt.
Beurkundung der Geburten.
§ 17.

Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.

§ 18.

Zur Anzeige sind verpflichtet: 1. der eheliche Vater; 2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 3. der dabei zugegen gewesene Arzt; 4. jede andere dabei zugegen gewesene Person; 5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.

§ 19.

Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.

§ 20.

Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangen- und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.

§ 21.

Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige (§§. 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen.

§ 22.

Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2. Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3. Geschlecht des Kindes; 4. Vornamen des Kindes; 5. Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist. Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.

§ 23.

Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im §. 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu machen.

§ 24.

Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die Letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen. Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden.

§ 25.

Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist.

§ 26.

Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung des Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so ist dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken.

§ 27.

Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen. Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.

Dritter Abschnitt.
Erfordernisse der Eheschließung.
§ 28.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 29.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 30.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 31.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 32.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 33.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 34.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 35.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 36.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 37.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 38.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 39.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 40.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

Vierter Abschnitt.
Form und Beurkundung der Eheschließung.
§ 41.

Für die Eheschließung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)

§ 42.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 43.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 44.

Für die Anordnung des vor der Eheschließung zu erlassenden Aufgebots ist jeder Standesbeamte zuständig, vor dem nach §. 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ehe geschlossen werden darf.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)

§ 45.

Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (§. 44) die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 1. ihre Geburtsurkunden, 2. die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist. Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird. Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen.

§ 46.

Das Aufgebot ist bekannt zu machen: 1. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz haben; 2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts; 3. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes. Die Bekanntmachung hat die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten. Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeindehause, oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle auszuhängen.

§ 47.

Ist einer der Orte, an welchem nach §. 46 das Aufgebot bekannt zu machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.

§ 48.

Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die Eheschließung abzulehnen.

§ 49.

Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Bescheinigung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind.

§ 50.

Der Standesbeamte soll ohne Aufgebot die Eheschließung nur vornehmen, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, daß die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)

§ 51.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 52.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 53.

Aufgehoben gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896.

§ 54.

Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten: 1. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der Eheschließenden; 2. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 3. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen; 4. die Erklärung der Eheschließenden; 5. den Ausspruch des Standesbeamten. Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen.

§ 55.

Ist eine Ehe für nichtig erklärt, ist in einem Rechtsstreite, der die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, ist eine Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten ausgelöst oder ist nach §. 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eheliche Gemeinschaft aufgehoben, so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken. Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung wiederhergestellt, so ist dies auf Antrag am Rande zu vermerken.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)

Fünfter Abschnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
§ 56.

Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen.

§ 57.

Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.

§ 58.

Die §§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung. Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde.

§ 59.

Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 1. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 3. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; 4. Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Verstorbene ledig gewesen sei; 5. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen. Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu vermerken.

§ 60.

Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes erfolgen.

Sechster Abschnitt.
Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen.
§. 61.

Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todesfall von dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken.

§ 62.

Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen.

§ 63.

Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die in den §§. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 64.

Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (§. 62), behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen.

Siebenter Abschnitt.
Berichtigung der Standesregister.
§ 65.

Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung.

§ 66.

Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, die nachstehenden Vorschriften. Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem Gerichte erster Instanz vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeßweg verweisen. Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung.

Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 67.

Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Geistliche oder der Religionsdiener im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines der Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten der Eheschließung schreitet.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)

§ 68.

Wer den in den §§. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist. Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher den Vorschriften der §§. 61 bis 64 zuwiderhandelt. Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen.

§ 69.

Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem Gesetze und in dem Bürgerlichen Gesetzbuche gegebenen Vorschriften eine Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)

§ 70.

Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Erhebung gelangen, fließen, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter (§§. 8, 9) zu tragen haben.

§ 71.

In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

§ 72.

gegenstandslos ( durch RGBl-1609191-Nr28-Erstes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze ).

§ 73.

Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen.

§ 74.

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 1. Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürgerlichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung einen Anspruch auf Entschädigung gewähren; 2. bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Geburts- und Todesfällen auferlegen. Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von einem Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots.

§ 75.

Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland erstreckt, bleibt das bestehende Recht für die Beurkundung derjenigen Geburten und Sterbefälle, sowie für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschließungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vorschriften dieses Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zuständig, dagegen nach dem bestehenden Recht die Zuständigkeit des Geistlichen begründet ist. Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter dem bestehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes maßgebend war.
(Geändert Fassung, gemäß Artikel 46 EGBGB vom 18.08.1896)

§ 76.

In streitigen Ehe- und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen Gerichte ausschließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntniß bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt.

§ 77.

Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Bandes der Ehe auszusprechen. Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf beständige Trennung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn eine Wiedervereinigung der getrennten Ehegatten nicht stattgefunden hat, jeder derselben auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeßverfahren beantragen.

§ 78.

Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über Zulässigkeit der Klage anhängig geworden sind, werden von dem mit der Sache befaßten Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe der bisher geltenden Gesetze, durchgeführt. Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige Trennung von Tisch und Bett verfügenden Urtheils geltend gemacht werden, nachdem das Gericht auf Anrufen eines Ehegatten in dem nach Artikel 675 Absatz 1 und 2 der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869 vorgesehenen Verfahren die Auflösung des Bandes der Ehe ausgesprochen hat. Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechtsrheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes über die Einführung dieser Prozeßordnung.

§ 79.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Es bleibt den Landesregierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten Abschnitt und §. 77 im Verordnungswege früher einzuführen.

§ 80.

Die vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach den Vorschriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre Wirksamkeit.

§ 81.

Auf Geburts- und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht eingetragen sind, findet das gegenwärtige Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der vorgeschriebenen Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt. Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes an diesem Tage noch nicht eingetragen sind.

§ 82.

Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 83.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden, soweit dieselben nicht durch eine vom Bundesrathe erlassene Ausführungsverordnung getroffen werden, von den einzelnen Landesregierungen erlassen.

§ 84.

Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Gemeindevorstand, Gericht erster Instanz zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. In Ermangelung der Bundesstaaten tritt an die Stelle das Deutsche Reich.

§ 85.

Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt. Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul des Deutschen Reichs die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, wie für Reichsangehörige, so auch für Schutzgenossen ertheilen. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. März 1875 in Kraft. Urkundlich unter

Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.  

Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875.

(L. S.)  Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.

 

Hier finden Sie die Ausführungsverordnung für das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1502061-nr02-ausfuehrungsverordnung-personenstandsgesetz/

 




Deutsches Reichsgesetzblatt 1874

Deutsches Reichsgesetzblatt 1874

Textdaten
<<< 1873 1875 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1874
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1874.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 7. Januar bis 27. Dezember 1874,
nebst zwei Verträgen und einer Verordnung vom Jahre 1873.
(Von № 980 bis incl. № 1033.)
№ 1 bis incl. № 32.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1874
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
30. Septbr. 1873. 30. Mai 1874. Postvertrag zwischen Deutschland und Brasilien. 18. 1006. 85–98.
11. Dezbr. 1873. 5. Juni 1874. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betr. die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wundaerzte und Hebammen zur Ausübung der Praxis. 19. 1007. 99–102.
31. Dezbr. 1873. 1. Janr. 1874. Verordnung, betr. die Einberufung des Bundesraths. 1. 980. 1.
7. Janr. 1874. 17. Janr. 1874. Verordnung, betr. die Errichtung einer Disziplinarkammer in Straßburg im Elsaß. 2. 981. 3.
14. Janr. 1874. 17. Janr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 2. 982. 4–6.
20. Janr. 1874. 21. Janr. 1874. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 3. 983. 7.
22. Janr. 1874. 2. Febr. 1874. Verordnung, betr. die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. 4. 984. 9–12.
22. Janr. 1874. 2. Febr. 1874. Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke betreffend. 4. 985. 12.
24. Janr. 1874. 24. Juli 1874. Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher. 22. 1013.
(mit Anl.)
113–120.
31. Janr. 1874. 19. Febr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 5. 988. 14. [IV]
3. Febr. 1874. 19. Febr. 1874. Verordnung, betr. die Ergänzung der Klassifikation der Reichsbeamten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen. 5. 986. 13–14.
13. Febr. 1874. 19. Febr. 1874. Verordnung, betr. die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei. 5. 987. 14.
18. Febr. 1874. 21. Febr. 1874. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874. 6. 989.
(mit Anl.)
15–16.
23. Febr. 1874. 27. Febr. 1874. Gesetz, betr. die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden. 7. 990. 17–18.
2. März 1874. 7. März 1874. Gesetz, betr. die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen. 8. 991. 19.
7. März 1874. 17. März 1874. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes. 9. 992. 21–22.
30. März 1874. 8. April 1874. Gesetz, betr. die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. 10. 993. 23.
31. März 1874. 8. April 1874. Gesetz, betr. die Erwerbung eines Grundstücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien. 10. 994. 24.
4. April 1874. 8. April 1874. Gesetz, betr. die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. 10. 995. 25–29.
8. April 1874. 11. April 1874. Impfgesetz. 11. 996. 31–34.
20. April 1874. 30. April 1874. Gesetz, betr. die Abänderung des Artikels 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873. 12. 997. 35.
24. April 1874. 30. April 1874. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874. 12. 998.
(mit Anl.)
36–38.
30. April 1874. 5. Mai 1874. Gesetz, betr. die Ausgabe von Reichs-Kassenscheinen. 13. 1000. 40–41.
1. Mai 1874. 5. Mai 1874. Gesetz, betr. die Erwerbung eines Dienstgebäudes für das Reichs-Eisenbahn-Amt. 13. 999. 39.
2. Mai 1874. 9. Mai 1874. Reichs-Militärgesetz. 15. 1002. 45–64.
4. Mai 1874. 6. Mai 1874. Gesetz, betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern. 14. 1001. 43–44.
7. Mai 1874. 10. Mai 1874. Gesetz über die Presse. 16. 1003. 65–72. [V]
11. Mai 1874. 22. Mai 1874. Bekanntmachung, betr. das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. 17. 1005. 84.
17. Mai 1874. 22. Mai 1874. Strandungsordnung. 17. 1004. 73–83.
11. Juni 1874. 26. Juni 1874. Bekanntmachung, betr. die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 20. 1009. 104–108.
12. Juni 1874. 26. Juni 1874. Erlaß, betr. die Abänderung des Bezirksumfangs der Ober-Postdirektionen in Koblenz, Frankfurt a.M., Kassel und Erfurt. 20. 1008. 103.
29. Juni 1874. 10. Juli 1874. Bekanntmachung, betr. das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke. 21. 1011. 111.
2. Juli 1874. 10. Juli 1874. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süddeutscher Währung. 21. 1012. 111–112.
6. Juli 1874. 10. Juli 1874. Verordnung, betr. die Kautionen der bei dem Auswärtigem Amte, bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und im Büreau des Reichstags angestellten Beamten. 21. 1010. 109–110.
5. Oktbr 1874. 21. Oktbr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 22. 1015. 122.
7. Oktbr. 1874. 26. Oktbr. 1874. Protokoll, betr. die Festsetzung der Diözesangrenzen zwischen Deutschland und Frankreich. 24. 1016. 123–125.
16. Oktbr. 1874. 26. Oktbr. 1874. Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der finnischen Silbermünzen betreffend. 24. 1017. 126.
20. Oktbr. 1874. 21. Oktbr. 1874. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 23. 1014. 121.
2. Novbr. 1874. 9. Novbr. 1874. Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung. 25. 1021. 129–130.
3. Novbr. 1874. 9. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes über das Post-Taxwesen. 25. 1018. 127.
4. Novbr. 1874. 9. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Aufhebung des Artikels 11 und 12 Buch III. Titel 12 des revidirten Lübischen Rechts, soweit der Artikel 14 und 16 Theil III. Titel 12 des Rostocker Stadtrechts. 25. 1019. 128.
5. Novbr. 1874. 9. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Disziplinarkammer für die Beamten der Reichs-Eisenbahn-Verwaltung, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben. 25. 1020. 128. [VI]
15. Novbr. 1874. 19. Novbr. 1874. Gesetz wegen Einführung der Reichs-Münzgesetze in Elsaß-Lothringen. 26. 1022. 131–132.
15. Novbr. 1874. 19. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollerschen Landen. 26. 1023. 133.
16. Novbr. 1874. 19. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Besteuerung des Branntweins in den Gebietstheilen, welche in die Zollgrenze eingeschlossen werden. 26. 1024. 134.
23. Novbr. 1874. 28. Novbr. 1874. Verordnung, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten. 27. 1025.
(mit Anl.)
135–141.
30. Novbr. 1874. 4. Dezbr. 1874. Gesetz über Markenschutz. 28. 1026. 143–146.
1. Dezbr.1874. 17. Dezbr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 29. 1027. 147.
13. Dezbr. 1874. 17. Dezbr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe neuer Reichs-Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 29. 1028. 148.
19. Dezbr. 1874. 23. Dezbr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung verschiedener Landes- Silber- und Kupfermünzen. 30. 1029. 149–151.
19. Dezbr. 1874. 23. Dezbr. 1874. Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufes fremder Silber- und Kupfermünzen betreffend. 30. 1030. 152.
21. Dezbr. 1874. 29. Dezbr. 1874. Gesetz, betr. die Ausgabe von Banknoten. 32. 1032. 193–194.
23. Dezbr. 1874. 29. Dezbr. 1874. Gesetz, betr. die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. 32. 1033. 194–195.
27. Dezbr. 1874. 30. Dezbr. 1874. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushaltsetats des Deutschen Reichs für das Jahr 1875. 31. 1031.
(mit Anl.)
153–192.



Gesetz über Markenschutz.

etzestext
Titel: Gesetz über Markenschutz.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 28, Seite 143 – 146
Fassung vom: 30. November 1874
Bekanntmachung: 4. Dezember 1874
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1026.) Gesetz über Markenschutz. Vom 30. November 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waaren von den Waaren anderer Gewerbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem zuständigen Gerichte anmelden.

§. 2.

Der Anmeldung muß eine deutliche Darstellung des Waarenzeichens (§. 1) nebst einem Verzeichniß der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist, mit der Unterschrift der Firma versehen, beigefügt sein.

§. 3.

Die Eintragung von Warenzeichen, deren Benutzung für den Anmeldenden landesgesetzlich geschützt ist, ferner von solchen Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, darf nicht versagt werden.
Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, oder wenn sie öffentliche Wappen oder Aergerniß erregende Darstellungen enthalten.

§. 4.

Die Eintragung erfolgt unter der Firma des Anmeldenden. Die Zeit der Anmeldung ist dabei zu vermerken. Gelangt ein bereits eingetragenes Waarenzeichen aus Anlaß der Verlegung der Hauptniederlassung wiederholt zur Eintragung, so ist dabei die Zeit der ersten Anmeldung zu vermerken.

§. 5.

Auf Antrag des Inhabers der Firma wird das eingetragene Waarenzeichen gelöscht.
Von Amtswegen erfolgt die Löschung: 

1) wenn die Firma im Handelsregister gelöscht wird,
2) wenn eine Aenderung der Firma und nicht zugleich die Beibehaltung des Zeichens angemeldet wird;
3) wenn seit der Eintragung des Zeichens, ohne daß dessen weitere Beibehaltung angemeldet worden, oder seit einer solchen Anmeldung, ohne daß dieselbe wiederholt worden, zehn Jahre verflossen sind;
4) wenn das Zeichen nach §. 3 nicht hätte eingetragen werden dürfen.

§. 6.

Die erste Eintragung und die Löschung eines Zeichens wird im “Deutschen-Reichs-Anzeiger” bekannt gemacht.
Die Kosten der Bekanntmachung der Eintragung hat der Inhaber der Firma zu tragen.

§. 7.

Für die erste Eintragung eines Zeichens, welches landesgesetzlich nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark entrichtet.
Von der Entrichtung einer Gebühr für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, können die Landesregierungen entbinden.
Andere Eintragungen und Löschungen geschehen unentgeltlich.

§. 8.

Das Recht, Waaren oder deren Verpackung mit einem für diese Waaren zum Handelsregister angemeldeten Zeichen zu versehen oder auf solche Art bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen, steht dem Inhaber derjenigen Firma, für welche zuerst die Anmeldung bewirkt ist, ausschließlich zu.

§. 9.

Auf Waarenzeichen, welche landesgesetzlich geschützt sind, ferner auf solche Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, kann durch die Anmeldung außer den gesetzlich geschützten oder im Verkehr allgemein anerkannten Inhabern niemand ein Recht erwerben, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken.

§. 10.

Durch die Anmeldung eines Waarenzeichens, welches Buchstaben oder Worte enthält, wird niemand gehindert, seinen Namen oder seine Firma, sei es auch in abgekürzter Gestalt, zur Kennzeichnung seiner Waaren zu gebrauchen.
Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befunden haben, oder deren Eintragung nicht zulässig ist, kann durch Anmeldung niemand ein Recht erwerben.

§. 11.

Der Inhaber einer Firma, für welche ein Waarenzeichen eingetragen ist, hat dasselbe auf Verlangen desjenigen, welcher ihn von der Benutzung des Zeichens auszuschließen berechtigt ist, oder sofern das Waarenzeichen zu den im §. 10 Absatz 2 erwähnten gehört, auf Verlangen eines Betheiligten löschen zu lassen.

§. 12.

Das durch die Anmeldung eines Waarenzeichens erlangte Recht erlischt: 

1) mit der Zurücknahme der Anmeldung, oder mit dem Antrage auf Löschung seitens des Inhabers der berechtigten Firma;
2) mit dem Eintritte eines der im §. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Fälle.

§. 13.

Jeder inländische Produzent oder Handeltreibende kann gegen denjenigen, welcher Waaren oder deren Verpackung mit einem für den Ersteren nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen oder mit dem Namen oder der Firma des Ersteren widerrechtlich bezeichnet, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, diese Bezeichnung zu gebrauchen.
Desgleichen kann der Produzent oder Handeltreibende gegen denjenigen, welcher dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, so bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen oder feil zu halten.

§. 14.

Wer Waaren oder deren Verpackung wissentlich mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen, oder mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Produzenten oder Handeltreibenden widerrechtlich bezeichnet, oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 15.

Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von fünftausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

§. 16.

Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung.

§. 17.

Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund des §. 14, so ist auf Antrag des Verletzten bezüglich der im Besitze des Verurtheilten befindlichen Waaren auf Vernichtung der Zeichen auf der Verpackung oder den Waaren, oder, wenn die Beseitigung der Zeichen in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung der Verpackung oder der Waaren selbst zu erkennen.
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.

§. 18.

Der dem Inhaber eines Waarenzeichens, eines Namens oder einer Firma nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte Schutz wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Abänderungen wiedergegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.

§. 19.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes erhoben wird, gelten im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Handelssachen.

§. 20.

Auf Waarenzeichen von Gewerbetreibenden, welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht besitzen, sowie auf die Namen oder die Firmen ausländischer Produzenten oder Handeltreibenden finden, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung sich befindet, nach einer in dem Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen, Namen und Firmen einen Schutz genießen, die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, jedoch in Ansehung der Waarenzeichen (§. 1) mit folgenden Maßgaben: 

1) die Anmeldung eines Waarenzeichens hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig mit der Erklärung zu erfolgen, daß sich der Anmeldende für Klagen auf Grund dieses Gesetzes der Gerichtsbarkeit des genannten Gerichts unterwirft;
2) mit der Anmeldung ist der Nachweis zu verbinden, daß in dem fremden Staate die Voraussetzungen erfüllt sind, unter welchen der Anmeldende dort einen Schutz für das Zeichen beanspruchen kann;
3) die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und auf so lange, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Benutzung des Zeichens geschützt ist.

§. 21.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1875 in Kraft.
Auf Waarenzeichen, welche bis zu diesem Tage landesgesetzlich geschützt waren, finden jedoch die landesgesetzlichen Bestimmungen noch bis dahin, daß die Anmeldung nach Maßgabe gegenwärtigen Gesetzes erfolgt ist, längstens bis zum 1. Oktober 1875 Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. November 1874.

 

(L. S.)  Wilhelm.
 

 

  Fürst v. Bismarck.



Gesetz über die Presse – Reichspressegesetz

Basisdaten
fertig
Titel: Gesetz über die Presse – Reichspressegesetz
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 16, Seite 65 – 72
Fassung vom: 7. Mai 1874
Bekanntmachung: 10. Mai 1874
Änderungsstand: 16. Januar 2020
Quelle: Scan auf Commons  (Original Ausführung)

 

(Nr. 1003.) Gesetz über die Presse. Vom 7. Mai 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Einleitende Bestimmungen.

§. 1.10. Mai 1874

Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind.

§. 2.

Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie auf alle anderen, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
Was im Folgenden von „Druckschriften“ verordnet ist, gilt für alle vorstehend bezeichneten Erzeugnisse.

§. 3.

Als Verbreitung einer Druckschrift im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der Kenntnißnahme durch das Publikum zugänglich ist.

§. 4.

Eine Entziehung der Befugniß zum selbständigen Betriebe irgend eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschriften kann weder im administrativen, noch im richterlichen Wege stattfinden.
Im Uebrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen der Gewerbeordnung maßgebend.

§. 5.

Die nichtgewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten werden, welchen nach §. 57 der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein versagt werden darf.
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach §. 148 der Gewerbeordnung bestraft.

ll. Ordnung der Presse.

§. 6.

Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel, oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder – beim Selbstvertriebe der Druckschrift – des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten.

§. 7.

Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten.
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaktion besorgt.

§. 8.

Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§. 9.

Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu ertheilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabeorts unentgeltlich abliefern.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen.

§. 10.

Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen.

§. 11.

Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf thatsächliche Angaben beschränkt.
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben Theile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen.
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden Mittheilung überschreitet; für die über dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.

§. 12.

Auf die von den deutschen Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaats ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mittheilungen beschränkt, die Vorschriften der §§. 6 bis 11 keine Anwendung.

§. 13.

Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen Mittheilungen (lithographirte, autographirte, metallographirte, durchschriebene Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet werden, den in diesem Gesetze für periodische Druckschriften getroffenen Bestimmungen nicht.

§. 14.

Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zwei Mal eine Verurtheilung auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landesgesetzgebung bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer Wirksamkeit.

§. 15.

In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch den Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden.

§. 16.

Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie öffentliche Bescheinigungen mittelst der Presse über den Empfang der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge sind verboten.
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.
Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kund gegeben worden sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat.

§. 18.

Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:

1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 14, 15, 16 und 17 enthaltenen Verbote;
2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 6, 7 und 8, welche durch falsche Angaben mit Kenntniß der Unrichtigkeit begangen werden.
Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als Redakteur benannt wird.

§. 19.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft werden bestraft:

1) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 6, 7 und 8, welche nicht durch §. 18 Ziffer 2 getroffen sind;
2) Zuwiderhandlungen gegen den §. 9;
3) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 10 und 11.
In den Fällen der Ziffer 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein, und hat das Strafurtheil zugleich die Aufnahme des eingesandten Artikels in die nächstfolgende Nummer anzuordnen. Ist die unberechtigte Verweigerung im guten Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von Strafe und Kosten lediglich die nachträgliche Aufnahme anzuordnen.

III. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen.

§. 20.

Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen.
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redakteur als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird.

§. 21.

Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so sind

der verantwortliche Redakteur,
der Verleger,
der Drucker,
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter),
soweit sie nicht nach §. 20 als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Festungshaft oder Gefängniß bis zu einem Jahre zu belegen, wenn sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen ausgeschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündigung des ersten Urtheils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats sich befindet, oder falls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen sind.

IV. Verjährung.

§. 22.

Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt gemäß § 195. BGB.

V. Beschlagnahme.

§. 23.

Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung findet nur statt:

1) wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§. 6 und 7 nicht entspricht, oder den Vorschriften des §. 14 zuwider verbreitet wird,
2) wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des §.15 dieses Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird,
3) wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in den §§. 85, 95, 111, 130 oder 184 des deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der §§. 111 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben werde.

§. 24.

Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden.
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen vierundzwanzig Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gericht binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden.
Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhandlungen an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme mittelst einer sofort vollstreckbaren Verfügung anzuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen zwölf Stunden nach Empfang der Verhandlungen zu beantragen.
Wenn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nach Anordnung der Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen.

§. 25.

Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.

§. 26.

Die vom Gericht bestätigte, vorläufige Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist.

§. 27.

Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Exemplare nur da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. Sie kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen.
Bei der Beschlagnahme sind die dieselbe veranlassenden Stellen der Schrift unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Trennbare Theile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung etc.), welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

§. 28.

Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlagnahme veranlassenden Stellen unstatthaft.
Wer mit Kenntniß der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung entgegenhandelt, wird mit Geldstrafe bis fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 29.

Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Uebertretungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten ausschließlich zuständig, wo zur Zeit noch deren Aburtheilung den Verwaltungsbehörden zusteht.
Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist, sind in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme die Akten unmittelbar dem Gericht vorzulegen.

VI. Schlußbestimmungen.

§. 30.

Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- (Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Bezug auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesem Gesetze gegenüber bis auf Weiteres in Kraft. 
Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche, unentgeltliche Vertheilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen.
Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeugnisse (Zeitungs- und Kalenderstempel, Abgaben von Inseraten etc.) nicht statt.

§. 31.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Einführung in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Mai 1874.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  Fürst v. Bismarck.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1873

Deutsches Reichsgesetzblatt 1873

Textdaten
<<< 1872 1874 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1873
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1873.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 8. Januar bis 20. Dezember 1873,
nebst zwei Verträgen vom Jahre 1872.
(Von № 901 bis incl. № 979.)
№ 1 bis incl. № 34.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1873
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
7. Mai 1872. 13. Janr. 1873. Postvertrag zwischen Deutschland und der österreichisch-ungarischen Monarchie. 1. 901. 1–36.
9. Mai 1872. 15. Mai 1873. Postvertrag zwischen Deutschland und Portugal. 11. 922. 93–106.
8. Janr. 1873. 17. März 1873. Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 und des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in Elsaß-Lothringen. 8. 913. 51–52.
14. Janr. 1873. 1. Febr. 1873. Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten, welche bei den Feldverwaltungen angestellt werden. 2. 902. 37.
22. Janr. 1873. 1. Febr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die künftige Veröffentlichung der Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 2. 903. 38.
25. Janr. 1873. 1. Febr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 2. 904. 38.
27. Janr. 1873. 11. Febr. 1873. Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. vom 11. Juni 1870 in Elsaß-Lothringen. 4. 907. 42.
1. Febr. 1873. 3. Febr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen. 3. 905. 39.
7. Febr. 1873. 29. März 1873. Konvention zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. 9. 916. 55–57. [IV]
8. Febr. 1873. 11. Febr. 1873. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 4. 906. 41.
11. Febr. 1873. 14. Febr. 1873. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen. 5. 908. 43.
24. Febr. 1873. 27. Febr. 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 28 der Reichsverfassung. 6. 909. 45.
24. Febr. 1873. 7. März 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 7. 912. 48–50.
26. Febr. 1873. 27. Febr. 1873. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 6. 910. 46.
3. März 1873. 7. März 1873. Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung. 7. 911. 47.
5. März 1873. 17. März 1873. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung einer Ober-Postdirektion in Hamburg und die Abgrenzung der Bezirke anderer Ober-Postdirektionen. 8. 915. 53.
12. März 1873. 17. März 1873. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes. 8. 914. 52.
27. März 1873. 29. März 1873. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen. 9. 917. 58.
29. März 1873. 4. April 1873. Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei den übertragbaren Fonds der Marineverwaltung in den Jahren 1867–1871. 10. 918. 59.
29. März 1873. 4. April 1873. Gesetz, betreffend die dem Reichs-Oberhandelsgerichte gegen Rechtsanwälte und Advokaten zustehenden Disziplinarbefugnisse. 10. 919. 60–61.
31. März 1873. 4. April 1873. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 10. 920. 61–90.
11. Mai 1873. 13. Juli 1873. Postvertrag zwischen Deutschland und Italien. 21. 951. 222–232.
12. Mai 1873. 15. Mai 1873. Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs. 11. 921. 91–92.
16. Mai 1873. 28. Mai 1873. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen. 13. 926. 111–112.
17. Mai 1873. 23. Mai 1873. Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. 12. 923. 107–108.
20. Mai 1873. 23. Mai 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. 12. 924. 109. [V]
20. Mai 1873. 23. Mai 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 12. 925. 110.
23. Mai 1873. 28. Mai 1873. Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 13. 928. 117–122.
25. Mai 1873. 28. Mai 1873. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. 13. 927. 113–116.
25. Mai 1873. 8. Juli 1873. II. Additional-Vertrag zu dem Postvertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden vom 23./24. Februar 1869. 19. 946. 198–200.
30. Mai 1873. 5. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen. 14. 929. 123–125.
9. Juni 1873. 27. Juni 1873. Allerhöchster Erlaß, betreffend die revidirte Instruktion zum Gesetze vom 7. April 1869 über Maßregeln gegen die Rinderpest. 16. 938.
(mit Anl.)
147–158.
11. Juni 1873. 20. Septbr. 1873. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Deutschland und Persien. 28. 966. 351–364.
12. Juni 1873. 19. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums und Generalstabes in Berlin, sowie der Militär-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten. 15. 930. 127–128.
13. Juni 1873. 19. Juni 1873. Gesetz über die Kriegsleistungen. 15. 931. 129–137.
14. Juni 1873. 19. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume des Auswärtigen Amtes. 15. 932. 138.
14. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend außerordentliche Ausgaben für die Jahre 1873 und 1874 zur Verbesserung der Lage der Unteroffiziere. 16. 933.
(mit Anl.)
139–142.
18. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg gelegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. 16. 934. 143–144.
20. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung der Reichstags-Wahlkreise 5 und 6 des Regierungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen. 16. 935. 144–145.
22. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1873. 16. 936. 145. [VI]
23. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften vom 4. Juli 1868 im Königreiche Bayern. 16. 937. 146.
25. Juni 1873. 3. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen. 18. 940.
(mit Anl.)
161–163.
27. Juni 1873. 3. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes. 18. 941. 164–165.
28. Juni 1873. 3. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 18. 944. 184.
30. Juni 1873. 30. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870. 17. 939. 159.
30. Juni 1873. 3. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die Reichsbeamten. 18. 942.
(mit Anl.)
166–168.
30. Juni 1873. 3. Juli 1873. Verordnung, betreffend die Klassifikation der Reichsbeamten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen u. s. w. 18. 943.
(mit Anl.)
169–183.
2. Juli 1873. 8. Juli 1873. Gesetz, betreffend den Antheil des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 19. 945.
(mit Anl.)
185–197.
3. Juli 1873. 10. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 20. 949. 215.
4. Juli 1873. 8. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die Pharmacopoea Germanica. 19. 947. 200.
4. Juli 1873. 10. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalt-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1873. 20. 948.
(mit Anl.)
201–214.
5. Juli 1873. 14. August 1873. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1874. 25. 962.
(mit Anl.)
301–327.
7. Juli 1873. 25. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. 23. 954. 241–243. [VII]
8. Juli 1873. 13. Juli 1873. Gesetz, betreffend den nach dem Gesetze vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten-Entschädigung.. 21. 950.
(mit Anl.)
217–221.
8. Juli 1873. 13. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. 21. 952. 232.
9. Juli 1873. 15. Juli 1873. Münzgesetz. 22. 953. 233–240.
11. Juli 1873. 25. Juli 1873. Verordnung, betreffend die Abgrenzung der Bezirke der Disziplinarkammern. 23. 956.
(mit Anl.)
293–295.
11. Juli 1873. 25. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. 23. 957. 295–296.
11. Juli 1873. 9. Septbr. 1873. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Betrieb des auf belgischem Gebiete belegenen Theils der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen. 27. 965.
(mit Anl.)
339–349.
12. Juli 1873. 25. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Zolltarifs. 23. 955.
(mit Anl.)
244–293.
12. Juli 1873. 2. August 1873. Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873. 24. 958. 297.
12. Juli 1873. 2. August 1873. Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- und Telegraphenbeamten. 24. 959. 298.
12. Juli 1873. 14. August 1873. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1874. 25. 963.
(mit Anl.)
328–336.
15. Juli 1873. 2. August 1873. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker. 24. 960. 299.
20. Juli 1873. 2. August 1873. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 24. 961. 299.
18. August 1873. 23. August 1873. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen des gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen. 26. 964. 337.
8. Oktbr.1873 7. Novbr. 1873. Deklaration des Artikel 11 der zusätzlichen Uebereinkunft vom 12. Oktober 1871 zu dem Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 zwischen Deutschland und Frankreich. 29. 967. 365. [VIII]
31. Oktbr. 1873. 7. Novbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen den Behörden des Reichs und Oesterreich-Ungarns. 29. 969. 366.
3. Novbr. 1873. 7. Novbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 29. 968. 366.
13. Novbr. 1873. 23. Novbr. 1873. Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 30. 970. 367–369.
29. Novbr. 1873. 2. Dezbr. 1873. Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. 31. 971. 371
29. Novbr. 1873. 2. Dezbr. 1873. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. 31. 972. 372.
1. Dezbr. 1873. 11. Dezbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Feststellung der Wahlkreise in Elsaß-Lothringen für die Wahlen zum Deutschen Reichstage. 32. 973. 373
1. Dezbr.1873. 11. Dezbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement. 32. 974. 374.
4. Dezbr. 1873. 18. Dezbr. 1873. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung einer Ober-Postdirektion in Bremen. 33. 977. 378.
6. Dezbr. 1873. 11. Dezbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen. 32. 975. 375–376.
7. Dezbr. 1873. 18. Dezbr. 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. 33. 976. 377.
19. Dezbr. 1873. 24. Dezbr. 1873. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß-Lothringen. 34. 979. 380.
20. Dezbr. 1873. 24. Dezbr. 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs. 34. 978. 379.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1872

Deutsches Reichsgesetzblatt 1872

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1872
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1872.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 1. Januar bis 27. Dezember 1872,
nebst einigen Verträgen, Allerhöchsten Erlassen etc. aus den Jahren 1870
und 1871.
(Von № 769 bis incl. № 900.)
№ 1 bis incl. № 33.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1872
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
13. Juni 1870. 23. Septbr. 1872. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und dem Freistaate Salvador. 30. 881. 377–398.
8. Juli 1871. 27. Janr. 1872. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahn von Lyck nach Brest-Litewsk. 4. 779. 23–29.
18. August 1871. 17. Febr. 1872. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Cleve und Wesel. 6. 788.
(mit Anl.)
39–53.
11. Dezbr. 1871. 18. Janr. 1872. Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich. 3. 776. 7–21.
11. Dezbr. 1871. 7. Mai 1872. Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, mit Schlußprotokoll vom 29. April 1872. 13. 816. 95–108.
21. Dezbr. 1871. 5. Janr. 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Telegraphen-Direktionen in Carlsruhe und Straßburg i. E. 1. 769. 1.
27. Dezbr. 1871. 18. Janr. 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang der Telegraphen-Direktoren. 3. 775. 7.
29. Dezbr. 1871. 3. Febr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870. 5. 784.
(mit Anl.)
34–37. [IV]
31. Dezbr. 1871. 5. Janr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen. 1. 770. 2.
1. Janr. 1872. 8. Janr. 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die oberste Marinebehörde. 2. 773. 5.
2. Janr. 1872. 5. Janr. 1872. Bekanntmachung, betreffend Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.000.000 Thalern. 1. 771. 3.
11. Janr. 1872. 19. März 1872. Deklaration, betreffend die Ausdehnung der zwischen Preußen und den Niederlanden am 16. Juni 1856 abgeschlossenen Konsular-Konvention auf die Konsuln des Deutschen Reichs in den niederländischen Kolonien. 9. 802.
(mit Anl.)
67–77.
12. Janr. 1872. 26. Juni 1872. Konsular-Konvention zwischen Deutschland und Spanien. 19. 844. 211–212.
16. Janr. 1872. 27. Janr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 4. 780. 29.
23. Janr. 1872. 3. Febr. 1872. Gesetz, betreffend die Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen in Elsaß-Lothringen. 5. 783. 31–33.
24. Janr. 1872. 3. Febr. 1872. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung in Anlage D. des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. 5. 785. 38.
31. Janr. 1872. 15. April 1872. Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Besondere
Beilage zu
Stück 12.
– I–II.
31. Janr. 1872. 15. April 1872. Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte. Besondere
Beilage zu
Stück 12.
– III.–VI.
7. Febr. 1872. 24. Mai 1872. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien. 14. 822. 134–135.
8. Febr. 1872. 4. März 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 7. 795. 57.
14. Febr. 1872. 24. Mai 1872. Postvertrag zwischen Deutschland und Frankreich. 14. 821.
(mit Anl.)
111–133. [V]
21. Febr. 1872. 4. März 1872. Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes, betreffend Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871 in Elsaß-Lothringen. 7. 793. 56.
26. Febr. 1872. 4. März 1872. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Festungen Metz und Straßburg. 7. 794. 56.
27. Janr. 1872. 12. März 1872. Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten. 8. 798. 59–61.
1. März 1872. 4. März 1872. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 7. 792. 55.
2. März 1872. 10. Juli 1872. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Portugal. 22. 856. 254–264.
3. März 1872. 12. März 1872. Bekanntmachung des siebenten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 8. 799.
(mit Anl.)
62–65.
3. März 1872. 12. März 1872. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensierten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c. der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. 8. 800. 65.
13. März 1872. 19. März 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 9. 803. 78–81.
14. März 1872. 20. März 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Kriegsdenkmünze für Kombattanten an Offiziere, Aerzte u. s. w. der Marine. 10. 808. 84.
16. März 1872. 9. April 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend den Gebrauch des Kaiserlichen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten. 11. 810. 90.
17. März 1872. 20. März 1872. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 10. 807. 83.
19. März 1872. 15. April 1872. Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten. Bes. Beilage zu Stück 12. – VII.–X.
25. März 1872. 9. März 1872. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren. 11. 809.
(mit Anl.)
85–89. [VI]
11. April 1872. 15. April 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 16. März 1872 über den Gebrauch des Kaiserlichen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten. 12. 814. 93.
17. April 1872. 7. Mai 1872. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. 13. 817. 108.
19. April 1872. 31. Mai 1872. Postvertrag zwischen Deutschland und Spanien, nebst Schlußprotokoll. 15. 825.
(mit Anl.)
137–150.
1. Mai 1872. 7. Mai 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 13. 818. 109.
1. Mai 1872. 24. Mai 1872. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung von Präzisionswaagen in den Offizinen der Apotheken. Bes. Beilage zu Stück 14. – I.
14. Mai 1872. 8. Juli 1872. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien. 21. 849. 229–237.
17. Mai 1872. 31. Mai 1872. Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Thierärzte und die Prüfung der Kandidaten der Thierheilkunde und der Pharmazie aus Württemberg, sowie den Besuch der polytechnischen Schulen zu Stuttgart und Carlsruhe. 15. 826. 151.
21. Mai 1872. 12. August 1872. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Görlitz und Reichenberg. 27. 873. 353–360.
21. Mai 1872. 26. August 1872. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Leobschütz und Jägerndorf und einer Eisenbahn zwischen Neiße und Olbersdorf. 28. 876. 362–370.
26. Mai 1872. 8. Juli 1872. Additionalvertrag zum Postvertrage mit Rußland. 21. 850. 238–243.
29. Mai 1872. 4. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg. 16. 830. 167. [VII]
31. Mai 1872. 4. Juni 1872. Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer. 16. 829. 153–167.
1. Juni 1872. 17. Juni 1872. Bekanntmachung, betreffend die Pharmacopoea Germanica. 17. 834. 172.
12. Juni 1872. 17. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Bayern und die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeordnung. 17. 833. 170–171.
15. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 19. 842. 209–210.
16. Juni 1872. 17. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870. 17. 832. 169.
18. Juni 1872. 26. August 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Veränderung der Organisation der Marine-Intendantur. 28. 875. 361.
19. Juni 1872. 3. August 1872. Postvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg. 26. 870. 338–349.
20. Juni 1872. 25. Juni 1872. Einführungsgesetz zum Militär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. 18. 837. 173–174.
20. Juni 1872. 25. Juni 1872. Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 18. 838.
(mit Anl.)
174–204.
20. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1872. 19. 839.
(mit Anl.)
205–207.
20. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Regelung des Reichshaushalts vom Jahre 1871. 19. 840. 208.
20. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend den Termin für die Wirksamkeit der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen. 19. 841. 208.
20. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus der Verwaltung der französischen Landesposten durch die deutsche Reichspostverwaltung während des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871. 19. 843. 210.
21. Juni 1872. 30. Juni 1872. Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich. 20. 846. 213–228.
23. Juni 1872. 30. Juni 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 20. 847. 228. [VIII]
25. Juni 1872. 3. August 1872. Bekanntmachung der Vorschriften über die Zulassung von Federwaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim Wägen von Eisenbahn-Passagiergepäck. Bes. Beilage zu Stück 26. – I.–V.
25. Juni 1872. 3. August 1872. Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Bekanntmachung vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Bes. Beilage zu Stück 26. – VI.–VIII.
28. Juni 1872. 8. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. 21. 851. 243–244.
29. Juni 1872. 16. Juli 1872. Spezial-Konvention zwischen Deutschland und Frankreich, die Zahlung des Restes der französischen Kriegskosten-Entschädigung etc. betreffend. 23. 858. 266–270.
1. Juli 1872. 10. Juli 1872. Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 22. 853.
(mit Anl.)
245–252.
4. Juli 1872. 10. Juli 1872. Gesetz, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu. 22. 854. 253.
5. Juli 1872. 10. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. 22. 855. 254.
5. Juli 1872. 16. Juli 1872. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1872. 23. 857. 265.
5. Juli 1872. 16. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend die Schiffsvermessungs-Ordnung. 23. 859.
(mit Anl.)
270–287.
8. Juli 1872. 24. Juli 1872. Gesetz, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung. 24. 862. 289–292.
10. Juli 1872. 27. Juli 1872. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1873. 25. 865.
(mit Anl.)
297–317.
10. Juli 1872. 27. Juli 1872. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873. 25. 866.
(mit Anl.)
318–326.
11. Juli 1872. 24. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend den mit der Regierung der Vereinigten Königreiche Schweden und Norwegen vereinbarten gegenseitigen Schutz der Waarenbezeichnungen. 24. 863. 293. [IX]
15. Juli 1872. 3. August 1872. Gesetz, betreffend die Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen, nebst Uebereinkunft wegen Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen durch die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung vom 11. Juni 1872. 26. 869. 329–338.
15. Juli 1872. 3. August 1872. Gesetz, betreffend die Einführung des §. 29 der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen. 26. 871. 350–351.
18. Juli 1872. 24. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein, und geschroteten Malz, bz. die Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der durch die Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 eingeführten metrischen Maaße. 24. 864.
(mit Anl.)
293–296.
19. Juli 1872. 3. August 1872. Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. 26. 872. 351–352.
5. August 1872. 12. August 1872. Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 27. 874. 360.
26. August
1872.
13. Septbr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Hauptzollämter in Lübeck, Bremen und Hamburg. 29. 880. 376.
29. August
1872.
13. Septbr. 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung. 29. 879.
(mit Anl.)
373–376.
21. Septbr.
1872.
28. Septbr. 1872. Bekanntmachung des achten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 31. 885.
(mit Anl.)
401–403.
21. Septbr.
1872.
28. Septbr. 1872. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c. der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. 31. 886. 404. [X]
21. Novbr. 1872. 25. Novbr. 1872. Bekanntmachung des neunten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 32. 888.
(mit Anl.)
405–407.
23. Novbr. 1872. 31. Dezbr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 33. 895. 435.
14. Dezbr. 1872. 31. Dezbr. 1872. Verordnung, betreffend die Aufbringung von Kautionserhöhungen. 33. 894. 434–435.
27. Dezbr. 1872. 31. Dezbr. 1872. Seemannsordnung. 33. 892. 409–432.
27. Dezbr. 1872. 31. Dezbr. 1872. Gesetz, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute. 33. 893. 432–434.
5. Janr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 1. 772. 4.
8. Janr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 2. 774. 6.
18. Janr. 1872. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 3 777. 21.
18. Janr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 3. 778. 22.
27. Janr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 4. 781. 30.
27. Janr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 4. 782. 30.
3. Febr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 5. 786. 38.
3. Febr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 5. 787. 38.
17. Febr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 6. 789., 790. 54.
17. Febr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 6. 791. 54.
4. März 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 7. 796. 57.–58.
4. März 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 7. 797. 58.
12. März 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 8. 801. 66.
19. März 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 9. 804. 82.
19. März 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 9. 805. 82.
19. März 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 9. 806. 82.
9. April 1872. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 11. 811. 90–91.
9. April 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 11. 812. 92.
9. April 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 11. 813. 92.
15. April 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 12. 815. 94.
7. Mai 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 13. 819. 109.
7. Mai 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 13. 820. 110.
24. Mai 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 14. 823. 135–136.
24. Mai 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 14. 824. 136.
31. Mai 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 15. 827. 152.
31. Mai 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 15. 828. 152.
4. Juni 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 16. 831. 168.
17. Juni 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 17. 835. 172.
17. Juni 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 17. 836. 172.
26. Juni 1872. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 19. 845. 212.
30. Juni 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 20. 848. 228.
8. Juli 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 21. 852. 244.
16. Juli 1872. Bezirkszuweisung für Deutsche Konsuln. 23. 860. 288.
16. Juli 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 23. 861. 288.
27. Juli 1872. Bezirkszuweisung für Deutsche Konsuln. 25. 867. 327.
27. Juli 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 25. 868. 327.
26. August 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 28. 877. 371.
26. August 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 28. 878. 371.
23. Septbr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 30. 882. 399.
23. Septbr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 30. 883. 399.
23. Septbr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 30. 884. 399.
28. Septbr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 31. 887. 404.
25. Novbr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 32. 889. 408.
25. Novbr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 32. 890. 408.
25. Novbr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 32. 891. 408.
31. Dezbr. 1872. Ernennung von Reichsbeamten. 33. 896. 436.
31. Dezbr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 33. 898. 436.
31. Dezbr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 33. 899. 436.
31. Dezbr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 33. 900. 436.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1871

Deutsches Reichsgesetzblatt 1871

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers / Reichskanzlers
Erscheinungsdatum: 1871
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes / Deutschen Bundes / Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1871.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 1. Januar bis 29. Dezember 1871,
nebst einem Vertrage und einem Allerhöchsten Erlasse
aus dem Jahre 1870.
(Von № 602 bis incl. № 768.)
№ 1 bis incl. № 53.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1871
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
23. Novbr 1870. 31. Janr. 1871. Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll. 5. 610.
(mit Anl.)
9–26.
28. Dezbr. 1870. 14. Janr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Ober-Postdirektion in Aachen und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Ober-Postdirektion in Cöln. 1. 602. 1.
1. Janr. 1871. 14. Janr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10 Millionen Thaler. 1. 603. 1–2.
6. Janr. 1871. 20. Janr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatzanweisungen im ferneren Betrage von 51.000.000 Thalern oder 7.500.000 Livres Sterling. 3. 606. 5–6.
10. Janr. 1871. 18. Janr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 1.971.600 Thalern. 2. 605. 3.
17. Janr. 1871. 31. Janr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für Ausländer und Angehörige solcher Bundesstaaten, in welchen die Bundes-Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch nicht erlangt hat. 5. 611.
(mit Anl.)
27–28.
19. Janr. 1871. 27. Janr. 1871. Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung vom 18. Juli 1870., betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe. 4. 609. 8.
23. Janr. 1871. 27.Janr. 1871. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben. 4. 607. 7. [IV]
23. Janr. 1871. 27. Janr. 1871. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs. 4. 608. 8.
27. Janr. 1871. 7. Febr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhöhung des auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 durch eine Anleihe zu beschaffenden Betrages von 80 auf 105 Millionen Thaler. 6. 612. 29.
28. Janr. 1871. 11. März 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 4.247.500 Thalern. 11. 619. 51.
29. Janr. 1871. 7. Febr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 2.020.900 Thalern. 6. 613. 30.
15. Febr. 1871. 11. März 1871. Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Besondere
Beilage
zu Nr. 11.
– I–VIII.
19. Febr. 1871. 22. Febr. 1871. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei. 7. 614. 31.
20. Febr. 1871. 22. Febr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 7. 615. 31–34.
26. Febr. 1871. 3. März 1871. Verordnung, betreffend die anderweitige Bestimmung des Tages für die Einberufung des Reichstages. 9. 617. 47.
26. Febr. 1871. 19. Juni 1871. Friedens-Präliminarien zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich. 26. 656. 215–222.
27. Febr. 1871. 3. März 1871. Bekanntmachung der Nachträge zum Wahlreglement vom 28. Mai 1870. 8. 616.
(mit Anl.)
35–45.
4. März 1871. 7. März 1871. Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhr- und Durchfuhr-Verbote. 10. 618. 49.
13. März 1871. 2. Juni 1871. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und der Türkei, betreffend die Revision derjenigen Bestimmungen des Pariser Vertrages vom 30. März 1856, welche sich auf die Schiffahrt im Schwarzen Meere und auf der Donau beziehen. 22. 644. 104–110.
14. März 1871. 20. April 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abzweigung der Post-Verwaltungsgeschäfte für einige Gebietstheile der Provinz Hannover von dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Hannover und Zulegung derselben zum Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Braunschweig. 16. 629. 86. [V]
18. März 1871. 23. März 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.000.000 Thalern. 12. 620. 53.
20. März 1871. 23. März 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 12. 621. 54.
20. März 1871. 24. März 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.500.000 Thalern. 13. 623. 55.
27. März 1871. 30. März 1871. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. 14. 624. 57.
28. März 1871. 1. April 1871. Bekanntmachung des fünften Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 15. 626.
(mit Anl.)
59–61.
28. März 1871. 1. April 1871. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. 15. 627. 62.
1. April 1871. 2. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend das Rangverhältniß der Posträthe und Ober-Posträthe. 22. 643. 103.
16. April 1871. 20. April 1871. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. 16. 628.
(mit Anl.)
63–85.
22. April 1871. 29. April 1871. Gesetz, betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern. 17. 632. 87–90.
26. April 1871. 2. Mai 1871. Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben. 18. 633. 91–92.
29. April 1871. 8. Mai 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3.700.000 Thalern. 19. 636. 95.
5. Mai 1871. 17. Mai 1871. Gesetz, betreffend die anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1869. 20. 637.
(mit Anl.)
97–99.
6. Mai 1871. 8. Juni 1871. Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend. Bes. Beil.
zu Nr. 23.
– I.
6. Mai 1871. 8. Juni 1871. Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869. Bes. Beil.
zu Nr. 23.
– I–IV. [VI]
10. Mai 1871. 19. Juni 1871. Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich. 26. 657.
(mit Anl.)
223–244.
12. Mai 1871. 25. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der bisherigen Bezeichnung „Bundeskanzler-Amt“ in „Reichskanzler-Amt“. 21. 640. 102.
14. Mai/31. März 1871. 19. Juni 1871. Additional-Artikel zu dem am 21. Oktober 1867 zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vertrage für die Verbesserungen des Postdienstes zwischen den beiden Ländern, sowie zu dem Additional-Vertrage vom 7./23. April 1870. 26. 658. 245–246.
15. Mai 1871. 14. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 24. 651.
(mit Anl.)
127–205.
19. Mai 1871. 25. Mai 1871. Gesetz, betreffend die Deklaration des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. 21. 639. 101.
20. Mai 1871. 8. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge von 1870 und 1871. 23. 645.
(mit Anl.)
111–112.
22. Mai 1871. 25. Mai 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 30.000.000 Thalern. 21. 641. 102.
22. Mai 1871. 8. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine. 23. 646. 113.
22. Mai 1871. 8. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil-Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter- und Maltheser-Ritter. 23. 647. 113–114.
24. Mai 1871. 2. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Anfertigung der Kriegsdenkmünze aus Reichs-Fonds. 22. 642. 103.
29. Mai 1871. 8. Juni 1871. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. 23. 649. 122–126. [VII]
31. Mai 1871. 8. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1871. 23. 648.
(mit Anl.)
114–121.
1. Juni 1871. 8. Juni 1871. Bekanntmachung, betreffend die Reichs-Hauptkasse. 23. 650. 126.
7. Juni 1871. 14. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. 25. 652. 207–209.
8. Juni 1871. 14. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien. 25. 653. 210–211.
9. Juni 1871. 14. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche. 25. 654. 212–213.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen. 27. 660. 247–248.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Entschädigung der deutschen Rhederei. 27. 661.
(mit Anl.)
249–252.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 27. 662. 253.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen. 27. 663. 253–254.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude des Reichskanzler-Amtes. 27. 664. 254.
14. Juni 1871. 12. August 1871. Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen. 34. 679. 315–316.
15. Juni 1871. 4. Juli 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde. 30. 670.
(mit Anl.)
272–274.
19. Juni 1871. 24. Juni 1871. Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere mit Prämien. 28. 665.
(mit Anl.)
255–265.
22. Juni 1871. 4. Juli 1871. Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr. 30. 669. 271.
22. Juni 1871. 12. Juli 1871. Gesetz, betreffend die Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragender, im letzten Kriege erworbener Verdienste. 33. 676. 307.
23. Juni 1871. 30. Juni 1871. Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. 29. 668. 267–270. [VIII]
27. Juni 1871. 7. Juli 1871. Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen. 31. 671. 275–302.
29. Juni 1871. 5. Juli 1871. Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten. 32. 672. 303.
1. Juli 1871. 5. Juli 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der unterm 19. Juni d. J. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien. 32. 673. 304–305.
5. Juli 1871. 12. Juli 1871. Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 33. 677. 308–314.
10. Juli 1871. 12. Juli 1871. Bekanntmachung, betreffend die zweite Ergänzung der unterm 19. Juni c. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni c. über die Inhaberpapiere mit Prämien. 33. 678. 314.
14. Juli 1871. 12. August 1871. Verordnung, betreffend die Aenderung einiger in der Verordnung vom 29. Juni 1869 über die Kautionen der Postbeamten enthaltenen Bestimmungen. 34. 680. 316–317.
17. Juli 1871. 27. August 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 36. 690. 325–326.
3. August 1871. 12. August 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bezeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen Reichs, sowie die Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen Standarte. 34. 681. 318.
11. August 1871. 14. August 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 35. 688. 323–324.
16. August 1871. 27. August 1871. Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit. 36. 692. 328.
19. August 1871. 27. August 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 36. 691. 326–327. [IX]
30. August 1871. 1. Septbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 37. 693. 329.
14. Septbr. 1871. 19. Septbr. 1871. Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 38. 698.
(mit Anl.)
333–335.
14. Septbr. 1871. 19. Septbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensierten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. 38. 699. 335.
1. Oktbr. 1871. 6. Oktbr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von 4.971.600 Thalern zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. 39. 702. 337.
5. Oktbr. 1871. 7. Oktbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 40. 708. 341.
12. Oktbr. 1871. 7. Novbr. 1871. Zusätzliche Uebereinkunft zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich. 43. 720. 363–369.
12. Oktbr. 1871. 7. Novbr. 1871. Separat-Konvention zu der vorbezeichneten zusätzlichen Uebereinkunft. 43. 721. 369–371.
14. Oktbr. 1871. 22. Dezbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 50. 755. 443.
18. Oktbr. 1871. 31. Oktbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 41. 711. 344.
28. Oktbr. 1871. 31. Oktbr. 1871. Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 aufgenommenen fünfprozentigen Anleihe. 41. 709. 343.
28. Oktbr. 1871. 31. Oktbr. 1871. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 1871. 41. 710. 344.
28. Oktbr. 1871. 1. Novbr. 1871. Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs. 42. 718. 347–358.
28. Oktbr. 1871. 1. Novbr. 1871. Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs. 42. 719. 358–362. [X]
28. Oktbr. 1871. 10. Novbr. 1871. Uebereinkunft zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz wegen Herstellung und Subventionierung einer Eisenbahn über den St. Gotthard. 44. 727.,
728.
376–389.
31. Oktbr. 1871. 22. Dezbr. 1871. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien. 50. 758.
(mit Anl.)
446–458.
2. Novbr. 1871. 7. Novbr. 1871. Gesetz über die Einführung des norddeutschen Bundesgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 in Bayern und Württemberg. 43. 722. 372.
2. Novbr. 1871. 10. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. 44. 726. 375.
8. Novbr. 1871. 18. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz in Württemberg und Baden. 45. 730. 391.
10. Novbr. 1871. 18. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden. 45. 731. 392.
10. Novbr. 1871. 18. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt vom Jahre 1870. 45. 732. 392–393.
11. Novbr. 1871. 7. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes. 47. 744. 403–404.
12. Novbr. 1871. 18. Novbr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 2.020.900 Thalern. 45. 733. 393.
22. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zu dem Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1871. 46. 735.
(mit Anl.)
395–396.
22. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 46. 736. 396.
22. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868 über die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve in Baden. 46. 739. 399.
22. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, in Baden. 46. 740.
(mit Anl.)
400. [XI]
22. Novbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Allerhöchste Ordre, betreffend die Errichtung einiger Ober-Postdirektionen etc. 51. 761. 472.
24. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, in Bayern. 46. 738. 398–399.
24. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des preußischen Militair-Strafrechts in Baden. 46. 741. 401.
26. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern. 46. 737. 397–398.
4. Dezbr. 1871. 7. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen. 47. 745. 404–406.
4. Dezbr. 1871. 9. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften gewährten oder noch zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen. 48. 746. 407.
4. Dezbr. 1871. 9. Dezbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien erlassenen ergänzenden Vorschriften. 48. 747. 408.
4. Dezbr. 1871. 14. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872. 49. 752.
(mit Anl.)
412–431.
9. Dezbr. 1871. 14. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874. 49. 751. 411–412.
9. Dezbr. 1871. 14. Dezbr. 1871. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1872. 49. 753.
(mit Anl.)
432–441.
9. Dezbr. 1871. 30. Dezbr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einsetzung einer Behörde unter dem Namen „Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“. 52. 765. 480.
10. Dezbr. 1871. 14. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. 49. 754. 442.
11. Dezbr. 1871. 22. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnitts VII. der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen in Elsaß-Lothringen. 50. 756. 444. [XII]
11. Dezbr. 1871. 22. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869, auf Elsaß-Lothringen. 50. 757. 445.
11. Dezbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, in Elsaß-Lothringen. 51. 760. 471.
21. Dezbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen. 51. 759. 459–471.
21. Dezbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden. 51. 762. 472–473.
22. Dezbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 und Ausdehnung dieses Reglements unter der Bezeichnung „Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ auf die Eisenbahnen in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen. 51. 763. 473–474.
23. Dezbr. 1871. 30. Dezbr. 1871. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. 52. 764. 475–479.
25. Dezbr. 1871. 30. Dezbr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3.700.000 Thalern. 52. 766. 481.
29. Dezbr. 1871. 30. Dezbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868, und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868, in dem dem Zollverein anzuschließenden Gebietstheile der Stadt Altona. 53. 768. 483.
14. Janr. 1871. Ernennung zu Bundeskonsuln. 1. 604. 2.
23. März 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 12. 622. 54.
30. März 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 14. 625. 57.
20. April 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 16. 630.,
631.
86.
2. Mai 1871. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 18. 635. 93.
2. Mai 1871. Ernennung von Zollvereinsbeamten. Vom 2. Mai 1871. 18. 634. 92-93.
17. Mai 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 20. 638. 100.
19. Juni 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 26. 659. 246.
14. Juni 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 25. 655. 213.
24. Juni 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 28. 666. 266.
24. Juni 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 28. 667. 266.
5. Juli 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 32. 675. 306.
12. August 1871. Ernennung von Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts. 34. 682. 318.
12. August 1871. Ernennung von Mitgliedern des Bundesamts für das Heimathwesen. 34. 683. 319.
12. August 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 34. 684.,
685.
319–322.
12. August 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 34. 686.,
687.
322.
14. August 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 35. 689. 324.
1. Septbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 37. 694.,
696.
330–332.
1. Septbr. 1871. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 37. 696. 332.
1. Septbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 37. 695. 332.
19. Septbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 38. 700.,
701
336.
6. Oktbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 39. 703.,
bis 705
338–340.
6. Oktbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 39. 706.,
707.
340.
31. Oktbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 41. 713. 345.
31. Oktbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 41. 714.,
bis 717.
346.
31. Oktbr. 1871. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 41. 712. 345.
7. Novbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 43. 723. 373–374.
7. Novbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 43. 724.,
725.
374.
10. Novbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 44. 729. 389–390.
18. Novbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 45. 734. 394.
30. Novbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 46. 742 401–402.
30. Novbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 46. 743. 402.
9. Dezbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 48. 748.,
749.
409–410.
9. Dezbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 48. 750. 410.
30. Dezbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 52. 767. 482.



Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich-10.05.1871

Titel: Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich (mit Anlagen)
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 26, Seite 223 – 244
Fassung vom: 10. Mai 1871
Bekanntmachung: 19. Juni 1871
Anmerkungen: siehe auch franz. Wikipedia
Quelle: Scan auf Commons

 

 

(Nr. 657.) Traité de paix entre l’Empire allemand et la France. Du 10 Mai 1871. (Nr. 657.) (Uebersetzung.) Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich. Vom 10. Mai 1871.
Le Prince Othon de Bismarck-Schoenhausen, Chancelier de l’Empire germanique, Der Fürst Otto von Bismarck-Schönhausen, Kanzler des Deutschen Reichs,
le Comte Harry d’Arnim, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de S. M. l’Empereur d’Allemagne près du St. Siége,
der Graf Harry von Arnim, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Sr. Majestät des Deutschen Kaisers bei dem Päpstlichen Stuhle,
stipulant au nom de S. M. l’Empereur d’Allemagne,

d’un côte,
de l’autre
handelnd im Namen Sr. Majestät des Deutschen Kaisers,

einerseits,
andererseits
M. Jules Favre, Ministre des affaires étrangères de la République française,
Herr Jules Favre, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik,
M. Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Ministre des finances de la République française, et
Herr Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Finanzminister der Französischen Republik, und
M. Marc Thomas Eugène de Goulard, Membre de l’Assemblée nationale,
Herr Marc Thomas Eugen de Goulard, Mitglied der Nationalversammlung,
stipulant au nom de la République française,
handelnd im Namen der Französischen Republik,
s’étant mis d’accord pour convertir en traité de paix définitif le traité de préliminaire de paix du 26 février de l’année courante, modifié ainsi qu’il va l’être par les dispositions qui suivent,

ont arrêté:
sind übereingekommen, den Präliminar-Friedensvertrag vom 26. Februar d. J. mit den durch die nachfolgenden Bestimmungen vorzunehmenden Abänderungen in einen endgültigen Friedensvertrag zu verwandeln und haben festgesetzt, was folgt:

ARTICLE 1.

La distance de la ville de Belfort à la ligne de frontière telle qu’elle a été d’abord proposée lors des négociations de Versailles et telle qu’elle se trouve marquée sur la carte annexée à l’instrument ratifie du traité des préliminaires du 26 février, est considérée comme indiquant la mesure du rayon qui, en vertu de la clause y relative du premier Article des préliminaires, doit rester à la France avec la ville et les fortifications de Belfort.

Artikel 1.

Die Entfernung zwischen der Stadt Belfort und derjenigen Grenzlinie, welche ursprünglich bei den Unterhandlungen von Versailles vorgeschlagen und auf der, der ratifizirten Urkunde des Präliminar-Vertrages vom 26. Februar beigefügten Karte eingetragen ist, soll als Bezeichnung des Maßes für den Rayon angesehen werden, welcher zufolge der bezüglichen Verabredung im ersten Artikel der Präliminarien mit der Stadt und den Befestigungen von Belfort bei Frankreich bleiben soll.
Le Gouvernement allemand est disposé à élargir ce rayon de manière qu’il comprenne les cantons de Belfort, de Delle et de Giromagny, ainsi que la partie occidentale du canton de Fontaine à l’ouest d’une ligne à tracer du point où le canal du Rhin au Rhône sort du canton de Delle au sud de Montreux-Château jusqu’à la limite nord du canton entre Bourg et Félon où cette ligne joindrait la limite est du canton de Giromagny.
Die Deutsche Regierung ist bereit, diesen Rayon dergestalt zu erweitern, daß derselbe umfaßt: die Kantons Belfort, Delle und Giromagny und den westlichen Theil des Kantons von Fontaine, westlich einer Linie von dem Punkte, wo der Rhein-Rhône-Kanal aus dem Kanton von Delle austritt, im Süden von Montreux-Château bis zur Nordgrenze des Kantons zwischen Bourg und Félon, wo diese Linie die Ostgrenze des Kantons von Giromagny erreicht.
Le Gouvernement allemand, toutefois, ne cédera les territoires sus-indiqués qu’à la condition que la République française, de son côté, consentira à une rectification de frontière le long des limites occidentales des cantons de Cattenom et de Thionville qui laisseront à l’Allemagne le terrain à l’est d’une ligne partant de la frontière du Luxembourg entre Hussigny et Redingen, laissant à la France les villages de Thil et de Villerupt, se prolongeant entre Erronville et Aumetz, entre Beuvillers et Boulange, entre Trieux et Lommeringen, et joignant l’ancienne ligne de frontière entre Avril et Moyeuvre.
Die Deutsche Regierung wird indessen die vorerwähnten Gebietstheile nur unter der Bedingung abtreten, daß die Französische Republik ihrerseits in eine Grenzberichtigung längs den westlichen Grenzen der Kantone von Cattenom und Thionville willigt, welche an Deutschland das Gebiet östlich einer Linie überläßt, die von der Grenze gegen Luxemburg zwischen Hussigny und Redingen ausgeht, die Dörfer Thil und Villerupt bei Frankreich läßt, sich zwischen Erronville und Aumetz, zwischen Beuvillers und Boulange, zwischen Trieux und Lomeringen fortsetzt und die alte Grenzlinie zwischen Avril und Moyeuvre erreicht.
La Commission internationale dont il est question dans l’art. 1er des préliminaires, se rendra sur le terrain immédiatement après l’échange des ratifications du présent traité pour exécuter les travaux qui lui incombent et pour faire le tracé de la nouvelle frontière conformément aux dispositions précédentes.
Die internationale Kommission, deren im Artikel I. der Präliminarien erwähnt ist, wird sich sogleich nach der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an Ort und Stelle begeben, um die ihr obliegenden Arbeiten auszuführen und die Linie der neuen Grenze gemäß der vorstehenden Bestimmungen zu ziehen.

ARTICLE 2.

Les sujets français originaires des territoires cédés domiciliés actuellement sur ce territoire qui entendront conserver la nationalité française, jouiront jusqu’au premier octobre 1872 et moyennant une déclaration préalable, faite à l’autorité compétente, de la faculté de transporter leur domicile en France et de s’y fixer, sans que ce droit puisse être altéré par les lois sur le service militaire, auquel cas la qualité de citoyen français leur sera maintenue. Ils seront libres de conserver leurs immeubles situés sur le territoire réuni à l’Allemagne.

Artikel 2.

Den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden, gegenwärtig in diesem Gebiete wohnhaften Französischen Unterthanen, welche beabsichtigen, die Französische Nationalität zu behalten, steht bis zum 1. Oktober 1872. und vermöge einer vorgängigen Erklärung an die zuständige Behörde die Befugniß zu, ihren Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort niederzulassen, ohne daß dieser Befugniß durch die Gesetze über den Militairdienst Eintrag geschehen könnte, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als Französische Bürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihren auf den mit Deutschland vereinigten Gebieten belegenen Grundbesitz zu behalten.
Aucun habitant des territoires cédés ne pourra être poursuivi, inquiété ou recherché dans sa personne ou dans ses biens à raison de ses actes politiques ou militaires pendant la guerre.
Kein Bewohner der abgetretenen Gebiete darf in seiner Person oder seinem Vermögen wegen seiner politischen oder militairischen Handlungen während des Krieges verfolgt, gestört oder zur Untersuchung gezogen werden.

ARTICLE 3.

Le Gouvernement français remettra au Gouvernement allemand les archives, documents et registres concernant l’administration civile, militaire et judiciaire des territoires cédés. Si quelques-uns de ces titres avaient été déplacés, ils seront restitués par le Gouvernement français sur la demande du Gouvernement allemand.

Artikel 3.

Die Französische Regierung wird der Deutschen Regierung die Archive, Dokumente und Register übergeben, welche die bürgerliche, militairische oder gerichtliche Verwaltung der abgetretenen Gebiete betreffen. Sollten einige dieser Aktenstücke fortgeschafft worden sein, so wird die Französische Regierung dieselben auf Verlangen der Deutschen Regierung wieder zurückgeben.

ARTICLE 4.

Le Gouvernement français remettra au Gouvernement de l’Empire d’Allemagne dans le terme de six mois à dater de l’échange des ratifications de ce traité:

Artikel 4.

Die Französische Regierung wird der Regierung des Deutschen Reiches innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von der Auswechslung der Ratifikationen dieses Vertrages an gerechnet, übergeben:
1°  le montant des sommes déposées par les départements, les communes et les établissements publics des territoires cédés;
1) den Betrag der von den Departements, Gemeinden und öffentlichen  Anstalten der abgetretenen Gebiete deponirten Summen;
2°  le montant des primes d’enrôlement et de remplacement appartenant aux militaires et marins originaires des territoires cédés qui auront opté pour la nationalité allemande;
2) den Betrag der Anwerbungs- und Stellvertretungs-Prämien, welche den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden Soldaten und Seeleuten gehören, die sich für die Deutsche Nationalität entschieden haben;
3°  le montant des cautionnements des comptables de l’Etat;
3) den Betrag der Kautionen der Rechnungsbeamten des Staates;
4°  le montant des sommes versées pour consignations judiciaires par suite de mesures prises par les autorités administratives ou judiciaires dans les territoires cédés.
4) den Betrag der für gerichtliche Konsignationen in Folge von Maßregeln der Verwaltungs- oder Justizbehörden in den abgetretenen Gebieten eingezahlten Geldsummen.

ARTICLE 5.

Les deux nations jouiront d’un traitement égal en ce qui concerne la navigation sur la Moselle, le canal du Rhin à la Marne, le canal du Rhône au Rhin, le canal de la Sarre et les eaux navigables communiquant avec ces voies de navigation. Le droit de flottage sera maintenu.

Artikel 5.

Beide Nationen sollen in Bezug auf die Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhône-, dem Saar-Kanal und den mit diesen Wasserwegen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern der gleichen Behandlung genießen. Das Flößrecht wird beibehalten.

ARTICLE 6.

Les Hautes Parties contractantes, étant d’avis que les circonscriptions diocésaines des territoires cédés à l’Empire allemand doivent coïncider avec la nouvelle frontière déterminée par l’article 1er ci-dessus, se concerteront après la ratification du présent traité, sans retard, sur les mesures à prendre en commun à cet effet.

Artikel 6.

Da die Hohen vertragenden Theile der Meinung sind, daß die Diözesangrenzen der an das Deutsche Reich abgetretenen Gebiete mit der neuen, durch obenstehenden Artikel 1. bestimmten Grenze zusammenfallen müssen, so werden sie sich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages unverzüglich über die zu diesem Zwecke gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln verständigen.
Les communautés appartenant, soit à l’église réformée, soit à la confession d’Augsbourg, établies sur les territoires cédés par la France, cesseront de relever de l’autorité ecclésiastique française.
Die der reformirten Kirche oder der Augsburger Konfession angehörigen, auf den von Frankreich abgetretenen Gebieten bestehenden Gemeinden werden aufhören, von der Französischen kirchlichen Behörde abhängig zu sein. 
Les communautés de l’église de la confession d’Augsbourg établies dans les territoires français cesseront de relever du consistoire supérieur et du directeur siégeant à Strasbourg.
Die zur Kirche der Augsburger Konfession gehörigen, auf Französischem Gebiete bestehenden Gemeinden werden aufhören, von dem Ober-Konsistorium und von dem Direktor in Straßburg abhängig zu sein.
Les communautés israélites des territoires situés à l’est de la nouvelle frontière cesseront de dépendre du consistoire central israélite siégeant à Paris.
Die israelitischen Gemeinden in den Gebieten östlich der neuen Grenze werden aufhören, von dem israelitischen Central-Konsistorium zu Paris abhängig zu sein.

ARTICLE 7.

Le payement de cinq cent millions aura lieu dans les trente jours qui suivront le rétablissement de l’autorité du Gouvernement français dans la ville de Paris. Un milliard sera payé dans le courant de l’année et un demi-milliard au 1er mai mil huit cent soixante-douze. Les trois derniers milliards resteront payables au 2 mars mil huit cent soixante-quatorze, ainsi qu’il a été stipulé par le traité de paix préliminaire. A partir du 2 mars de l’année courante, les intérêts de ces trois milliards de francs seront payés chaque année, le 3 mars, à raison de cinq pour cent par an.

Artikel 7.

Die Zahlung von 500 Millionen soll erfolgen innerhalb der dreißig Tage, welche der Wiederherstellung der Autorität der Französischen Regierung in der Stadt Paris folgen werden. Eine Milliarde soll im Laufe des Jahres und eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. bezahlt werden. Die letzten drei Milliarden bleiben zahlbar am 2. März 1874., so wie es durch den Präliminar-Friedensvertrag vereinbart worden ist. Vom 2. März des laufenden Jahres an werden die Zinsen dieser drei Milliarden Franks jedes Jahr am 3. März mit 5 Prozent für das Jahr bezahlt werden.
Toute somme payée en avance sur les trois derniers milliards cessera de porter des intérêts à partir du jour du payement effectué.
Jede im Voraus auf die drei letzten Milliarden abgezahlte Summe wird vom Tage der geleisteten Zahlung an aufhören, Zinsen zu tragen.
Tous les payements ne pourront être faits que dans les principales villes de commerce de l’Allemagne et seront effectués en métal, or ou argent, en billets de la banque d’Angleterre, billets de la banque de Prusse, billets de la banque royale des Pays-Bas, billets de la banque nationale de Belgique, en billets à ordre ou en lettres de change négociables de premier ordre valeur comptant.
Alle Zahlungen können nur in den hauptsächlichsten Handelsplätzen Deutschlands gemacht und werden in Metall, Gold oder Silber, in Noten der Bank von England, in Noten der Preußischen Bank, in Noten der Königlichen Bank der Niederlande, in Noten der Nationalbank von Belgien, in Anweisungen auf Order oder diskontirbaren Wechseln ersten Ranges, sofort zahlbar, geleistet werden.
Le Gouvernement allemand ayant fixé en France la valeur du thaler prussien à trois francs soixante-quinze centimes, le Gouvernement français accepte la conversion des monnaies des deux pays au taux ci-dessus indiqué.
Da die Deutsche Regierung in Frankreich den Werth des Preußischen Thalers auf 3 Frks. 75 Cts. festgestellt hat, so nimmt die Französische Regierung die Umrechnung der Münzen beider Länder zu oben bezeichnetem Kurse an.
Le Gouvernement français informera le Gouvernement allemand, trois mois d’avance, de tout payement qu’il compte faire aux caisses de l’Empire allemand.
Die Französische Regierung wird die Deutsche Regierung drei Monate zuvor von jeder Zahlung benachrichtigen, welche sie den Kassen des Deutschen Reichs zu leisten beabsichtigt.
Après le payement du premier demi-milliard et la ratification du traité de paix définitif, les départements de la Somme, de la Seine-Inférieure et de l’Eure seront évacués en tant qu’ils se trouveront encore occupés par les troupes allemandes. L’évacuation des départements de l’Oise, de Seine-et-Oise, de Seine-et-Marne et de la Seine, ainsi que celle des forts de Paris, aura lieu aussitôt que le Gouvernement allemand jugera le rétablissement de l’ordre, tant en France que dans Paris, suffisant pour assurer l’exécution des engagements contractés par la France.
Nach Zahlung der ersten halben Milliarde und der Ratifikation des definitiven Friedensvertrages werden die Departements Somme, Seine Inférieure und Eure, soweit sie noch von den Deutschen Truppen besetzt sind, geräumt. Die Räumung der Departements Oise, Seine-et-Oise, Seine-et-Marne und Seine, sowie der Forts von Paris wird stattfinden, sobald die Deutsche Regierung die Herstellung der Ordnung sowohl in Frankreich als in Paris für genügend erachtet, um die Ausführung der von Frankreich übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen.
Dans tous les cas, cette évacuation aura lieu lors du payement du troisième demi-milliard.
In allen Fällen wird diese Räumung bei Zahlung der dritten halben Milliarde stattfinden.
Les troupes allemandes, dans l’intérêt de leur sécurité, auront la disposition de la zone neutre située entre la ligne de démarcation allemande et l’enceinte de Paris sur la rive droite de la Seine.
Die Deutschen Truppen behalten im Interesse ihrer Sicherheit die Verfügung über die neutrale Zone zwischen der Deutschen Demarkationslinie und der Umwallung von Paris auf dem rechten Ufer der Seine.
Les stipulations du traité du 26 février relatives à l’occupation des territoires français après le payement de deux milliards resteront en vigueur. Aucune des déductions que le Gouvernement français serait en droit de faire ne pourra être exercée sur le payement des cinq cents premiers millions.
Die Bestimmungen des Vertrages vom 26. Februar über die Besetzung Französischen Gebietes nach Zahlung von zwei Milliarden bleiben in Kraft. Von der Zahlung der ersten fünfhundert Millionen können Abzüge, zu welchen die Französische Regierung berechtigt sein könnte, nicht gemacht werden.

ARTICLE 8.

Les troupes allemandes continueront à s’abstenir des réquisitions en nature et en argent dans les territoires occupés; cette obligation de leur part étant corrélative aux obligations contractées pour leur entretien par le Gouvernement français, – dans le cas où malgré des réclamations réitérées du Gouvernement allemand le Gouvernement français serait en retard d’exécuter lesdites obligations, les troupes allemandes auront le droit de se procurer ce qui sera nécessaire à leurs besoins en levant des impôts et des réquisitions dans les départements occupés et même en dehors de ceux-ci, si leurs ressources n’étaient pas suffisantes.

Artikel 8.

Die Deutschen Truppen werden auch ferner in den besetzten Gebieten sich der Requisitionen in Naturalien und in Geld enthalten; da aber dieser ihrer Verpflichtung die von der Französischen Regierung wegen ihrer Verpflegung übernommenen Verpflichtungen gegenüberstehen, so sollen die Deutschen Truppen, wenn die Französische Regierung ungeachtet wiederholter Aufforderungen der Deutschen Regierung in Ausführung der gedachten Verpflichtungen zurückbleiben sollte, das Recht haben, sich das Nöthige für ihre Bedürfnisse durch Erhebung von Steuern und Requisitionen in den besetzten Departements und, wenn deren Hülfsmittel nicht hinreichen sollten, selbst außerhalb derselben zu beschaffen.
Relativement à l’alimentation des troupes allemandes, le régime actuellement en vigueur sera maintenu jusqu’à l’évacuation des forts de Paris.
Bezüglich der Verpflegung der Deutschen Truppen werden die gegenwärtig in Kraft stehenden Anordnungen bis zur Räumung der Forts von Paris aufrecht erhalten.
En vertu de la Convention de Ferrières du 11 mars 1871, les réductions indiquées par cette convention seront mises à exécution après l’évacuation des forts.
Kraft der Uebereinkunft von Ferrières vom 11. März 1871. werden die durch diese Uebereinkunft angegebenen Reduktionen nach Räumung der Forts zur Ausführung kommen.
Dès que l’effectif de l’armée allemande sera réduit au-dessous du chiffre de cinq cent mille hommes, il sera tenu compte des réductions opérées au-dessous de ce chiffre pour établir une diminution proportionnelle dans le prix d’entretien des troupes payé par le Gouvernement français.
Sobald der Effektivstand des Deutschen Heeres unter die Zahl von 500.000 Mann gesunken sein wird, sollen die unter diese Zahl eingetretenen Verminderungen in Anrechnung gebracht werden, um eine verhältnißmäßige Verminderung der von der Französischen Regierung für die Truppen bezahlten Unterhaltungskosten festzustellen.

ARTICLE 9.

Le traitement exceptionnel accordé maintenant aux produits de l’industrie des territoires cédés pour l’importation en France sera maintenu pour un espace de temps de six mois, depuis le 1er mars, dans les conditions faites avec les délégués de l’Alsace.

Artikel 9.

Die gegenwärtig den Gewerbs-Erzeugnissen der abgetretenen Gebiete bei der Einfuhr nach Frankreich gestattete Ausnahmebehandlung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten, vom 1. März an gerechnet, unter den mit den Delegirten des Elsaß vereinbarten Bedingungen aufrechterhalten.

ARTICLE 10.

Le Gouvernement allemand continuera à faire rentrer les prisonniers de guerre en s’entendant avec le Gouvernement français. Le Gouvernement français renverra dans leurs foyers ceux de ces prisonniers qui sont libérales. Quant à ceux qui n’ont point achevé leur temps de service, ils se retireront derrière la Loire. Il est entendu que l’armée de Paris et de Versailles, après le rétablissement de l’autorité du Gouvernement français à Paris et jusqu’à l’évacuation des forts par les troupes allemandes, n’excédera pas quatre-vingt mille hommes.

Artikel 10.

Die Deutsche Regierung wird fortfahren, im Einvernehmen mit der Französischen Regierung, die Kriegsgefangenen zurückkehren zu lassen. Die Französische Regierung wird diejenigen dieser Gefangenen, welche verabschiedet werden können, in ihre Heimath zurücksenden. Diejenigen, welche ihre Dienstzeit noch nicht zurückgelegt haben, sollen sich hinter die Loire zurückziehen. Es ist vereinbart, daß die Armee von Paris und von Versailles, nach Herstellung der Autorität der Französischen Regierung in Paris und bis zur Räumung der Forts durch die Deutschen Truppen, 80.000 Mann nicht übersteigen soll.
Jusqu’à cette évacuation, le Gouvernement français ne pourra faire aucune concentration de troupes sur la rive droite de la Loire, mais il pourvoira aux garnisons régulières des villes placées dans cette zone, suivant les nécessités du maintien de l’ordre et de la paix publique.
Bis zu dieser Räumung darf die Französische Regierung eine Truppenzusammenziehung auf dem rechten Ufer der Loire nicht vornehmen, jedoch wird sie für die regelmäßigen Besatzungen der in dieser Zone gelegenen Städte, nach Maßgabe des Bedarfs für die Aufrechthaltung der Ordnung und der öffentlichen Ruhe, Sorge tragen.
Au fur et à mesure que s’opérera l’évacuation, les chefs de corps conviendront ensemble d’une zone neutre entre les armées des deux nations.
Nach Maßgabe des Fortschritts der Räumung werden sich die Befehlshaber der Truppen über eine neutrale Zone zwischen den Armeen der beiden Nationen verständigen.
Vingt mille prisonniers seront dirigés sans délai sur Lyon, à la condition qu’ils seront expédiés immédiatement en Algérie après leur organisation pour être employés dans cette colonie.
20.000 Gefangene sollen ohne Verzug nach Lyon dirigirt werden, unter der Bedingung, daß sie nach ihrer Organisirung sofort nach Algerien geschickt werden, um in dieser Kolonie zur Verwendung zu kommen.

ARTICLE 11.

Les traités de commerce avec les différents Etats de l’Allemagne ayant été annulés par la guerre, le Gouvernement allemand et le Gouvernement français prendront pour base de leurs relations commerciales le régime du traitement réciproque sur le pied de la nation la plus favorisée.

Artikel 11.

Da die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten Deutschlands durch den Krieg aufgehoben sind, so werden die Deutsche Regierung und die Französische Regierung den Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen.
Sont compris dans cette règle les droits d’entrée et de sortie, le transit, les formalités douanières, l’admission et le traitement des sujets des deux nations ainsi que de leurs agents.
Diese Regel umfaßt die Eingangs- und Ausgangsabgaben, den Durchgangs-Verkehr, die Zollförmlichkeiten, die Zulassung und Behandlung der Angehörigen beider Nationen und der Vertreter derselben.
Toutefois, seront exceptées de la règle susdite les faveurs qu’une des parties contractantes, par des traités de commerce, a accordées ou accordera à des Etats autres que ceux qui suivent: l’Angleterre, la Belgique, les Pays-Bas, la Suisse, l’Autriche, la Russie.
Jedoch sind ausgenommen von der vorgedachten Regel die Begünstigungen, welche einer der vertragenden Theile durch Handelsverträge anderen Ländern gewährt hat oder gewähren wird, als den folgenden: England, Belgien, Niederland, Schweiz, Oesterreich, Rußland.
Les traités de navigation, ainsi que la convention relative au service international des chemins de fer dans ses rapports avec la douane et la convention pour la garantie réciproque de la propriété des oeuvres d’esprit et d’art seront remis en vigueur.
Die Schiffahrtsverträge und die Uebereinkunft, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, sowie die Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sollen wieder in Kraft treten.
Néanmoins, le Gouvernement français se réserve la faculté d’établir, sur les navires allemands et leurs cargaisons, des droits de tonnage et de pavillon, sous la réserve que ces droits ne soient pas plus élevés que ceux qui grèveront les bâtiments et les cargaisons des nations sus-mentionnées.
Indessen behält sich die Französische Regierung die Befugniß vor, von den Deutschen Schiffen und deren Ladungen Tonnen- und Flaggengebühren zu erheben, mit dem Vorbehalte, daß diese Gebühren die von den Schiffen und Ladungen der vorerwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen.

ARTICLE 12.

Tous les Allemands expulsés conserveront la jouissance pleine et entière de tous les biens qu’ils ont acquis en France.

Artikel 12.

Alle ausgewiesene Deutsche bleiben im vollen Genusse alles Eigenthums, welches sie in Frankreich erworben haben.
Ceux des Allemands qui avaient obtenu l’autorisation exigée par les lois françaises pour fixer leur domicile en France sont réintégrés dans tous leurs droits et peuvent, en conséquence, établir de nouveau leur domicile sur le territoire français.
Diejenigen Deutschen, welche die von den Französischen Gesetzen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frankreich aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können in Folge dessen auf Französischem Gebiete von Neuem ihren Wohnsitz nehmen.
Le délai stipulé par les lois françaises pour obtenir la naturalisation sera considéré comme n’étant pas interrompu par l’état de guerre pour les personnes qui profiteront de la faculté ci-dessus mentionnée de revenir en France dans un délai de six mois après l’échange des ratifications de ce traité, et il sera tenu compte du temps écoulé entre leur expulsion et leur retour sur le territoire français, comme s’ils n’avaient jamais cessé de résider en France.
Für diejenigen Personen, welche von der vorerwähnten Befugniß, nach Frankreich zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages Gebrauch machen, wird die durch die Französischen Gesetze festgestellte Frist zur Erlangung der Naturalisation als durch den Kriegszustand nicht unterbrochen betrachtet, und die zwischen ihrer Ausweisung und ihrer Rückkehr auf Französischen Boden verflossene Zeit soll dergestalt gerechnet werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen.
Les conditions ci-dessus seront appliquées en parfaite réciprocité aux sujets français résidant ou désirant résider en Allemagne.
Vorstehende Bedingungen sind in voller Gegenseitigkeit auf die Französischen Unterthanen anwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen.

ARTICLE 13.

Les bâtiments allemands qui étaient condamnés par les conseils de prise avant le 2 mars 1871 seront considérés comme condamnés définitivement.

Artikel 13.

Die Deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März 1871. kondemnirt waren, sollen als endgültig kondemnirt angesehen werden.
Ceux qui n’auraient pas été condamnés à la date sus-indiquée seront rendus avec la cargaison en tant qu’elle existe encore. Si la restitution des bâtiments et de la cargaison n’est plus possible, leur valeur, fixée d’après le prix de la vente, sera rendue à leurs propriétaires.
Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemnirt waren, sollen mit der Ladung, soweit solche noch vorhanden, zurückgegeben werden. Wenn die Rückgabe der Schiffe und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr nach dem Verkaufspreise bemessener Werth ihren Eigenthümern erstattet werden.

ARTICLE 14.

Chacune des deux parties continuera sur son territoire les travaux entrepris pour la canalisation de la Moselle. Les intérêts communs des parties séparées des deux départements de la Meurthe et de la Moselle seront liquidés.

Artikel 14.

Jeder der vertragenden Theile wird auf seinem Gebiete die zur Kanalisirung der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen. Die gemeinsamen Interessen der getrennten Theile der beiden Departements Meurthe und Mosel sollen liquidirt werden.

ARTICLE 15.

Les Hautes Parties contractantes s’engagent mutuellement à étendre aux sujets respectifs les mesures qu’elles pourront juger utiles d’adopter en faveur de ceux de leurs nationaux qui, par suite des événements de la guerre, auraient été mis dans l’impossibilité d’arriver en temps utile à la sauvegarde ou à la conservation de leurs droits.

Artikel 15.

Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf die beiderseitigen Unterthanen die Maßregeln auszudehnen, welche sie zu Gunsten derjenigen ihrer Angehörigen zu treffen für nützlich erachten möchten, die in Folge der Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, die Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte rechtzeitig zu bewirken.

ARTICLE 16.

Les deux Gouvernements, allemand et français, s’engagent réciproquement à faire respecter et entretenir les tombeaux des soldats ensevelis sur leurs territoires respectifs.

Artikel 16.

Beide Regierungen, die Deutsche und die Französische, verpflichten sich gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten respektiren und unterhalten zu lassen.

ARTICLE 17.

Le règlement des points accessoires sur lesquels un accord doit être établi, en conséquence de ce traité et du traité préliminaire, sera l’objet de négociations ultérieures qui auront lieu à Francfort.

Artikel 17.

Die Regulirung der nebensächlichen Punkte, über welche in Folge dieses Vertrages und des Präliminar-Vertrages eine Verständigung zu erfolgen hat, wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, welche in Frankfurt stattfinden werden.

ARTICLE 18.

Les ratifications du présent traité par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne

d’un côté,
et de l’autre
par l’Assemblée nationale et par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française, seront échangées à Francfort dans le délai de dix jours ou plus tôt si faire se peut.

Artikel 18.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversammlung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der Französischen Republik werden in Frankfurt binnen zehn Tagen oder wo möglich früher ausgetauscht werden.
En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l’ont signé et y ont apposé le cachet de leurs armes.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben vollzogen und untersiegelt.
Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

Articles additionnels.

ARTICLE 1.

§. 1.

D’ici à l’époque fixée pour l’échange des ratifications du présent traité, le Gouvernement français usera de son droit de rachat de la concession donnée à la Compagnie des chemins de fer de l’Est. Le Gouvernement allemand sera subrogé à tous les droits que le Gouvernement français aura acquis par le rachat des concessions en ce qui concerne les chemins de fer situés dans les territoires cédés, soit achevés, soit en construction.
Zusatz-Artikel.

Artikel 1.

§. 1.

Die Französische Regierung wird innerhalb der für den Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Frist von dem ihr zustehenden Rechte zum Rückkauf der der Ostbahngesellschaft ertheilten Konzession Gebrauch machen. Die Deutsche Regierung wird, soweit es sich um die in den abgetretenen Gebieten gelegenen, vollendeten oder im Bau begriffenen Eisenbahnen handelt, in alle Rechte eintreten, welche die Französische Regierung durch den Rückkauf der Konzessionen erworben haben wird.

§. 2.

Seront compris dans cette concession:

§. 2.

In diese Konzession sind einbegriffen:
1° tous les terrains appartenant à ladite Compagnie, quelle que soit leur destination, ainsi que: établissements de gares et de stations, hangars, ateliers et magasins, maisons de gardes de voie, etc., etc.;
1) alle der gedachten Gesellschaft zugehörigen Grundstücke, ohne Unterschied ihrer Bestimmung, z. B. Bahnhofs- und Stationsgebäude, Schuppen, Werkstätten und Niederlagen, Bahnwärterhäuser u. s. w.;
2° tous les immeubles qui en dépendent, ainsi que: barrières, clôtures, changements de voie, aiguilles, plaques tournantes, prises d’eaux, grues hydrauliques, machines fixes etc., etc.;
2) alle dazu gehörigen festen Pertinenzstücke, wie: Barrièren, Zäune, Weichen, Weichenstellungen, Drehscheiben, Pumpen, hydraulische Krahnen, feste Maschinen u. s. w.;
3° tous les matériaux, combustibles et approvisionnements de tout genre, mobiliers des gares, outillages des ateliers et des gares, etc., etc.;
3) alle Materialien, Brennstoffe und Vorräthe aller Art, Bahnhofs-Mobiliar, Werkzeuge in den Werkstätten und Bahnhöfen u. s. w.;
4° les sommes dues à la Compagnie des chemins de fer de l’Est à titre de subvention accordées par des corporations ou personnes domiciliées dans les territoires cédés.
4) die Forderungen der Ostbahngesellschaft an Korporationen oder Personen, welche in den abgetretenen Gebieten ihren Wohnsitz haben, auf Zahlung von Subventionen.

§. 3.

Sera exclu de cette cession le matériel roulant. Le Gouvernement allemand remettra la part du matériel roulant avec ses accessoires qui se trouverait en sa possession au Gouvernement français.

§. 3.

Ausgeschlossen von dieser Abtretung ist das Betriebsmaterial. Die Deutsche Regierung wird den etwa in ihrem Besitz befindlichen Theil des Betriebsmaterials nebst Zubehör der Französischen Regierung zurückgeben.

§. 4.

Le Gouvernement français s’engage à libérer envers l’Empire allemand entièrement les chemins de fer cédés ainsi que leurs dépendances de tous les droits que des tiers pourraient faire valoir, nommément des droits des obligatoires. Il s’engage également à se substituer, le cas échéant, au Gouvernement allemand, relativement aux réclamations qui pourraient être élevées vis-à-vis du Gouvernement allemand par les créanciers des chemins de fer en question.

§. 4.

Die Französische Regierung verpflichtet sich, die abgetretenen Eisenbahnen nebst Zubehör dem Deutschen Reiche gegenüber von allen Rechtsansprüchen zu befreien, welche dritte Personen darauf geltend machen könnten, namentlich von den Ansprüchen der Darlehnsgläubiger. Gleichfalls verpflichtet sie sich, eintretenden Falls für die Deutsche Regierung in Bezug auf die Ansprüche einzutreten, welche gegen die Deutsche Regierung von Gläubigern der in Rede stehenden Bahnen erhoben werden möchten.

§. 5.

Le Gouvernement français prendra à sa charge les réclamations que la Compagnie des chemins de fer de l’Est pourrait élever vis-à-vis du Gouvernement allemand ou de ses mandataires par rapport à l’exploitation desdits chemins de fer et à l’usage des objets indiqués dans le §. 2 ainsi que du matériel roulant.

§. 5.

Die Französische Regierung übernimmt die Vertretung der Ansprüche, welche die Ostbahngesellschaft gegen die Deutsche Regierung oder deren Beauftragte in Bezug auf den Betrieb der gedachten Eisenbahnen und auf den Gebrauch der im §. 2. bezeichneten Gegenstände, sowie des Betriebsmaterials erheben könnte.
Le Gouvernement allemand communiquera au Gouvernement français, à sa demande, tous les documents et toutes les indications qui pourraient servir à constater les faits sur lesquels s’appuieront les réclamations susmentionnées.
Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung auf deren Verlangen alle Schriftstücke und Nachrichten mittheilen, welche zur Feststellung der den vorerwähnten Ansprüchen zu Grunde liegenden Thatsachen dienen könnten.

§. 6.

Le Gouvernement allemand payera au Gouvernement français, pour la cession des droits de propriété indiqués dans les §§. 1 et 2 et en titre d’équiva1ent pour l’engagement pris par le Gouvernement français dans le §. 4, la somme de trois cent vingt-cinq millions (325.000.000) de francs.

§. 6.

Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung für die Abtretung der in den §§. 1. und 2. erwähnten Eigenthumsrechte und als Gegenleistung für die im §. 4. von der Französischen Regierung übernommene Verpflichtung die Summe von dreihundertfünfundzwanzig Millionen (325.000.000) Frks. zahlen.
On défalquera cette somme de l’indemnité de guerre stipulée dans l’article 7. Vu que la situation qui a servi de base à la convention conclue entre la Compagnie des chemins de fer de l’Est et la Société Royale Grand-Ducale des chemins de fer Guillaume-Luxembourg en date du 6 juin 1857 et du 21 janvier 1868, et celle conclue entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et les Sociétés des chemins de fer Guillaume-Luxembourg et de l’Est français en date du 5 décembre 1868 a été modifiée essentiellement de manière qu’elles ne sont applicables à l’ état des choses créé par les stipulations contenues dans le §. 1, le Gouvernement allemand se déclare prêt à se substituer aux droits et aux charges résultant de ces conventions pour la Compagnie des chemins de fer de l’Est.
Diese Summe wird von der im Artikel 7. festgesetzten Kriegsentschädigung in Abzug gebracht.
In Erwägung, daß die Lage, auf welcher die zwischen der Ostbahngesellschaft und der Königlich Großherzoglichen Gesellschaft der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen am 6. Juni 1857. und am 21. Januar 1868. abgeschlossenen Konventionen, sowie diejenige Konvention beruht, welche zwischen der Regierung des Großherzogthums Luxemburg und den Gesellschaften der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen und der Französischen Ostbahn unter dem 5. Dezember 1868. abgeschlossen ist, eine so wesentliche Veränderung erfahren hat, daß diese Konventionen zu der Sachlage nicht mehr passen, wie solche durch die im §. 1. enthaltenen Verabredungen geschaffen ist, erklärt die Deutsche Regierung sich bereit, ihrerseits für die aus diesen Konventionen für die Ostbahngesellschaft erwachsenden Rechte und Pflichten einzutreten.
Pour le cas où le Gouvernement français serait subrogé, soit par le rachat de la concession de la Compagnie de l’Est, soit par une entente spéciale, aux droits acquis par cette société en vertu des conventions sus- indiquées, il s’engage à céder gratuitement dans un délai de six semaines ces droits au Gouvernement allemand.
Die Französische Regierung verpflichtet sich, für den Fall, daß sie, sei es durch Rückkauf der Konzession der Ostbahngesellschaft, sei es durch eine besondere Uebereinkunft in die von dieser Gesellschaft auf Grund der vorgedachten Konzessionen erworbenen Rechte eintritt, diese Rechte innerhalb einer Frist von sechs Wochen unentgeltlich an die Deutsche Regierung abzutreten.
Pour le cas où ladite subrogation ne s’effectuerait pas, le Gouvernement français n’accordera des concessions pour les lignes de chemin de fer appartenant à la Compagnie de l’Est et situées dans le territoire français que sous la condition expresse que le concessionnaire n’exploite point les lignes de chemin de fer situées dans le Grand-Duché de Luxembourg.
Für den Fall, daß dieser Eintritt in die Rechte der Ostbahngesellschaft nicht erfolgt, wird die Französische Regierung Konzessionen für die der Ostbahngesellschaft gehörigen und auf Französischem Boden gelegenen Linien nur unter der ausdrücklichen Bedingung ertheilen, daß der Konzessionar nicht die im Großherzogthum Luxemburg gelegenen Linien ausbeute.

ARTICLE 2.

Le Gouvernement allemand offre deux millions de francs pour les droits et les propriétés que possède la Compagnie des chemins de fer de l’Est sur la partie de son réseau située sur le territoire Suisse, de la frontière à Bâle, si le Gouvernement français lui fait tenir le consentement dans le délai d’un mois.

Artikel 2.

Die Deutsche Regierung bietet zwei Millionen Franks für die Rechte und das Eigenthum an, welche die Ostbahngesellschaft auf dem Theile ihres Netzes besitzt, der auf Schweizerischem Gebiete von der Grenze bis Basel liegt, wenn die Französische Regierung ihr die Zustimmung dazu binnen einem Monat beschafft.

ARTICLE 3.

La cession de territoire auprès de Belfort, offerte par le Gouvernement allemand dans l’article 1er du présent traité en échange de la rectification de frontière demandée à l’ouest de Thionville, sera augmentée des territoires des villages suivants: Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, Romagny, Félon, La Chapelle-sous-Rougemont, Angeot, Vauthiermont, La Rivière, La Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Foussemagne, Cunelières, Montreux-Châteaux, Bretagne, Chavannes-les-Grands, Chavanatte, Suarce.

Artikel 3.

Die Gebietsabtretung bei Belfort, welche die Deutsche Regierung in Artikel 1. des gegenwärtigen Vertrages zum Austausch für die im Westen von Thionville verlangte Grenzberichtigung anbietet, wird um die Bezirke der folgenden Dörfer vermehrt: Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, Romagny, Félon, La Chapelle-sous-Rougemont, Angeot, Vautier-Mont, La Rivière, La Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Foussemagne, Cunelières, Montreux-Château, Bretagne, Chavannes-les-Grands, Chavanatte und Suarce.
La route de Giromagny à Remiremont passant au ballon d’Alsace restera à la France dans tout son parcours et servira de limite, en tant qu’elle est située en dehors du canton de Giromagny.
Die Straße von Giromagny nach Remiremont, welche über den Wälschbelchen geht, wird in ihrer ganzen Länge bei Frankreich bleiben und, soweit sie außerhalb des Kantons Giromagny liegt, als Grenze dienen.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

__________________

Fait à Francfort s. M., le 10 mai 1871.

Les soussignés, après avoir entendu la lecture du traité de paix définitif, l’ont trouvé conforme à ce qui a été convenu entre eux.

Geschehen zu Frankfurt a. M., den 10. Mai 1871.

Die Unterzeichneten, nachdem sie die Vorlesung des endgültigen Friedens-Vertrages angehört haben, finden denselben in Uebereinstimmung mit dem, was zwischen ihnen verabredet worden ist.

En vertu de quoi ils l’ont muni de leurs signatures. In Folge dessen haben sie denselben mit ihren Unterschriften versehen.
Les trois articles additionnels ont été signés séparément. Il est entendu qu’ils feront partie intégrale du traité de paix. Die drei Zusatz-Artikel sind besonders unterzeichnet worden. Es ist vereinbart worden, daß sie einen integrirenden Theil des Friedens-Vertrages bilden.
Le soussigné Chancelier de l’Empire allemand a déclaré qu’il se charge de communiquer le traité aux Gouvernements de Bavière, de Wurtemberg et de Bade et d’obtenir leurs accessions.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

Der unterzeichnete Kanzler des Deutschen Reichs erklärte, daß er es übernehme, den Vertrag den Regierungen von Bayern, Württemberg und Baden mitzutheilen und ihren Beitritt zu bewirken.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

__________________
Protokoll, betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs und Badens zu dem Friedens-Vertrage vom 10. Mai 1871. Vom 15. Mai 1871.

Geschehen Berlin, den 15. Mai 1871.

Der Kaiserlich Deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Päpstlichen Hofe Graf Harry von Arnim, der Königlich Bayerische bevollmächtigte Minister Graf Friedrich Wilhelm von Quadt, Wykrad Isny, der Königlich Württembergische Geheime Legationsrath Graf August von Uxkull und der Großherzoglich Badische Geheime Rath Freiherr Allesina von Schweizer waren heute zusammengetreten, als Bevollmächtigte, beziehungsweise Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen, Seiner Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, durch die theils bei den Friedensverhandlungen in Brüssel, theils heute vorgelegten und allerseits gut und richtig befundenen Vollmachten legitimirt, um die nachträgliche Vollziehung des am 10. d. Mts. in Frankfurt a. M. unterzeichneten Friedensvertrages zwischen Deutschland und Frankreich durch die genannten drei Süddeutschen Bevollmächtigten zu bewirken.

Der Graf Arnim legte die Originalien
1) des Vertrages, welcher also anfängt:

Le Prince Othon de Bismarck-Schoenhausen, Chancelier de l’Empire Germanique,
le Comte Harry d’Arnim, Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire de Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne,
und also schließt:

ARTICLE 18.

Les ratifications du présent traité par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne,

d’un côté,
et de l’autre
par l’Assemblée nationale et par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française, seront échangées à Francfort dans le délai de dix jours ou plus tôt si faire se peut.
En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l’ont signé et y ont apposé le cachet de leurs armes.
Fait à Francfort le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
  (L. S.)   (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
  (L. S.)   (L. S.)
E. de Goulard.
  (L. S.)

 

2) der Articles additionnels, welche also anfangen:

ARTICLE 1.

§. 1. D’ici à l’époque fixée pour l’échange des ratifications du présent traité
und also schließen:

servira de limite en tant qu’elle est située en dehors du canton de Giromagny.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.
folgen dieselben Unterschriften wie oben,
3) des Protokolls, welches also anfängt:
Fait à Francfort le 10 mai 1871.

Les soussignés, après avoir entendu la lecture du traité de paix définitif
und also schließt:

d’obtenir leurs accessions.
folgen dieselben Unterschriften wie oben,
vor.
Nachdem diese drei Dokumente vorgelesen, haben die drei Süddeutschen Bevollmächtigten den Inhalt derselben, unter Bezugnahme auf die von dem Grafen von Bray-Steinburg, dem Freiherrn von Wächter, dem Minister Mittnacht und dem Minister Jolly bei der Unterzeichnung des Präliminar-Friedens d. d. Versailles, den 26. Februar d. J. abgegebene Erklärung, genehmigt, wie wenn die bezeichneten drei Schriftstücke Wort für Wort dem gegenwärtigen Protokolle eingerückt wären.
Zu Urkund dessen ist dieses Protokoll nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung von den Anwesenden unter Beidrückung ihrer Siegel wie folgt unterzeichnet worden.
(L. S.) Arnim.
(L. S.) Quadt.
(L. S.) v. Uxkull.
(L. S.) Schweizer.

__________________

Geschehen zu Frankfurt am Main, den 20. Mai 1871.

Die Unterzeichneten,

Fait à Francfort s. M., le 20 mai 1871.

Les Soussignés,

der Fürst v. Bismarck, Kanzler des Deutschen Reichs,
M. Jules Favre, ministre des affaires étrangères de la République française,
der Kaiserlich Deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Päpstlichen Stuhle, Graf Harry v. Arnim,
M. Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, ministre des finances de la République française, et
M. Marc Thomas Eugène de Goulard, membre de l’Assemblée nationale,
einerseits, und
d’un côté,
de l’autre
der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik, Jules Favre,
der Finanzminister der Französischen Republik, Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier,
le Prince de Bismarck, chancelier de l’Empire germanique,
das Mitglied der Französischen National-Versammlung Marc Thomas Eugène de Goulard,

andererseits, 
le Comte Harry d’Arnim, envoyé extraordinaire et ministre plénipotentiaire de Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne près le St. Siége,
waren heute zusammengetreten, um den Austausch der Ratifikationen des am 10. d. M. hierselbst unterzeichneten definitiven Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik zu bewirken. Der Fürst v. Bismarck und der Graf v. Arnim legten die von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und Könige von Preußen am 16. d. M. vollzogene Ratifikations-Urkunde vor, sowie die Ausfertigung des Protokolls, d. d. Berlin, den 15. d. M., welches der Deutschen Ratifikations-Urkunde einverleibt ist und Inhalts dessen Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden durch Ihre Bevollmächtigten ausdrücklich dem Friedensvertrage vom 10. d. M. beigetreten sind, die Minister Jules Favre und Pouyer-Quertier die von dem Chef du Pouvoir-exécutif der Französischen Republik am 18. d. M. vollzogene Ratifikations-Urkunde vor, sowie eine in gehöriger Form erfolgte Ausfertigung des am 18. d. M. von der National-Versammlung angenommenen, den Friedenvertrag ratifizirenden Gesetzes, durch dessen zweiten Artikel die National-Versammlung der Grenzberichtigung zustimmt, welche in dem dritten Absatz des Artikels 1. des Friedensvertrages vorgeschlagen ist als Gegenleistung für die Erweiterung des im zweiten Absatz des genannten Artikels und in dem dritten Additional-Artikel bezeichneten Rayons um Belfort. se sont réunis aujourd’hui pour procéder à l’échange des ratifications du traité définitif de paix, entre la République française et l’Empire germanique, signé dans cette ville le dix mai de l’année courante.

M. Jules Favre et M. Pouyer-Quertier présentèrent l’instrument de ratification signé par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française le 18 mai, ainsi qu’une expédition en due forme de la loi ratificative du traité voté par l’Assemblée nationale le 18 mai, par l’article 2 de laquelle l’Assemblée nationale consent à la rectification de frontière proposée par le paragraphe 3 de l’article 1er du traité en échange de l’élargissement du rayon autour de Belfort tel qu’il est indiqué par le paragraphe 3 du dit article et par le troisième des articles additionnels.
Le Prince de Bismarck et le comte d’Arnim présentèrent de leur côté l’instrument de ratification signé par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne et Roi de Prusse le 16 du moi courant, ainsi que l’expédition du protocole en date de Berlin, le 15 mai, et inséré dans l’instrument de ratification allemand, en vertu duquel Sa Majesté le Roi de Bavière, Sa Majesté le Roi de Wurtemberg et Son Altesse Royale le Grand-Duc de Bade ont accédé expressément, par leurs plénipotentiaires respectifs, au traité de paix du 10 de ce mois.
Nachdem beide Dokumente vorgelesen waren, nahmen die Deutschen Bevollmächtigten Akt von dem oben bezeichneten, durch die National-Versammlung votirten Gesetze, die Französischen Bevollmächtigten von dem Beitritt zu dem Vertrage, welchen die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden im Namen ihrer Souveraine erklärt haben.
Lecture ayant été donnée de ces deux documents, les plénipotentiaires français ont pris acte de l’adhésion donnée au traité par les plénipotentiaires de Leurs Majestés les Rois de Bavière et de Wurtemberg et de Son Altesse Royale le Grand-Duc de Bade au nom de leurs Souverains respectifs, les plénipotentiaires allemands de la loi sus-indiquée votée par l’Assemblée nationale française.
Die beiderseitigen Bevollmächtigten sind darüber einverstanden, daß die Stipulationen über den Austausch, von dem im Artikel 1. und im dritten Additional-Artikel die Rede ist, nachdem sie von der Französischen Regierung angenommen sind, einen integrirenden Bestandtheil des Friedensvertrages ausmachen, und daß demgemäß die Feststellung der Grenze zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich zu bewirken ist.
Les plénipotentiaires des deux pays sont convenus que les stipulations d’échange, dont il est question dans l’article 1er et le troisième des articles additionnels, après avoir été acceptées par le gouvernement français, feront partie intégrante au traité de paix et que la délimitation de frontières entre la France et l’Empire germanique sera effectuée en conséquence.
Die Deutschen Bevollmächtigten haben darauf die Französische, die Französischen Bevollmächtigten die Deutsche Ratifikation in Empfang genommen.
L’échange des lettres de ratification a eu lieu ensuite de manière que l’instrument allemand a été délivré aux plénipotentiaires français et l’instrument français aux plénipotentiaires allemands.
Zu Urkund dessen ist das gegenwärtige Protokoll zweimal, einmal in Deutscher und einmal in Französischer Sprache aufgenommen und nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung unterzeichnet worden. Das Französische Exemplar haben die Deutschen, das Deutsche die Französischen Bevollmächtigten an sich genommen.

 

Jules Favre. v. Bismarck.
(L. S.) (L. S.)
Pouyer-Quertier. v. Arnim.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

En foi de quoi le présent protocole, rédigé en deux exemplaires, dont l’un en langue française et l’autre en langue allemande, a été signé par les plénipotentiaires respectifs, après avoir été lu et approuvé. L’exemplaire allemand a été remis aux plénipotentiaires français, l’exemplaire français aux plénipotentiaires allemands.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

__________________

(Uebersetzung.)
Les Soussignés sont convenus et ont arrêté ce qui suit: Die Unterzeichneten sind übereingekommen und haben beschlossen, wie folgt:
D’après l’article 7 du traité définitif de paix entre l’Empire germanique et la République française du 10 mai courant le premier payement de cinq cents millions aura lieu dans les trente jours qui suivront le rétablissement de l’autorité du gouvernement français dans la ville de Paris.
Nach Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik vom 10. Mai d. J. soll die erste Zahlung von fünfhundert Millionen innerhalb der auf die Wiederherstellung der Autorität der Französischen Regierung in der Stadt Paris folgenden dreißig Tage stattfinden.
Le mode de payement est fixé dans ce même article.
Die Art der Zahlung ist in demselben Artikel festgestellt.
Les Soussignés sont cependant convenus que, pour cette fois seulement, les conditions du payement stipulées seront modifiées de sorte que 125 millions de francs seront acceptés en payement en billets de la banque de France dans les conditions suivantes:
Die Unterzeichneten sind indessen übereingekommen, daß für dieses eine Mal die für die Zahlung vereinbarten Bedingungen dahin abgeändert werden sollen, daß 125 Millionen Franks in Noten der Bank von Frankreich in Zahlung angenommen werden unter folgenden Bedingungen:
1. quarante millions seront payés jusqu’au 1er juin courant, autres quarante millions jusqu’au 8 juin courant, les derniers quarantecinq millions de francs jusqu’au 15 juin courant;
1) vierzig Millionen werden bis zum nächsten 1. Juni bezahlt, weitere vierzig Millionen bis zum nächsten 8. Juni, die letzten fünfundvierzig Millionen bis zum nächsten 15. Juni;
2. la partie la plus grande possible de chaque payement se fera en billets de banque de cent, cinquante ou vingt francs; les payements seront effectués à Strasbourg, Metz ou Mulhouse.
2) der größtmögliche Theil jeder Zahlung erfolgt in Banknoten von Einhundert, fünfzig oder zwanzig Franks; die Zahlungen werden in Straßburg, Metz oder Mühlhausen geleistet.
Une somme de 125 millions à compte du second payement d’un milliard fixé dans l’article 7 du traité définitif de paix du 10 mai courant devra être payée dans les soixante jours qui suivront l’époque fixée pour le payement du premier demi-milliard. Ce payement de 125 millions sera effectué dans les valeurs prescrites audit article 7 à moins qu’un autre arrangement n’aurait eu lieu.
Eine Summe von 125 Millionen auf Abschlag der zweiten, im Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages vom 10. Mai d. J. festgesetzten Zahlung Einer Milliarde soll innerhalb der auf den Zahlungstermin der ersten halben Milliarde folgenden sechszig Tage gezahlt werden. Diese Zahlung von 125 Millionen wird in den im genannten Artikel 7. vorgeschriebenen Valuten erfolgen, sofern nicht ein anderes Abkommen stattgefunden haben wird.
Fait en double à Francfort, ce 21 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Pouyer-Quertier.

 

Geschehen, in doppelter Ausfertigung, zu Frankfurt, am 21. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Pouyer-Quertier.

 




Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870

Textdaten
<<< 1869 1871 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers
Erscheinungsdatum: 1870
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes
Bearbeitungsstand
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Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
1870.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 6. Januar bis 30. Dezember 1870.,
nebst einigen früheren Verträgen etc. aus den Jahren 1868.
und 1869.
(Von № 401. bis incl. 601.)
№ 1. bis incl. 51.

Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
vom Jahre 1870.
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes.
Seite.
1. Septbr. 1868. 19. Oktbr. 1870. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden. 42. 576. 547–561.
20. Febr. 1869. 14. Janr. 1870. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Japan andererseits. 1. 401.
(mit Anl.)
1–24.
28. August. 1869. 15. Oktbr. 1870. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins und den Vereinigten Staaten von Mexiko. 40. 573.
(mit Anl.)
525–541.
20. Dezbr. 1869. 14. Janr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. 1. 402. 25.
6. Janr. 1870. 14. Janr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 1. 403. 26.
12. Janr. 1870. 14. Janr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 1. 404. 26.
14. Janr. 1870. 19. April 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. 10. 461. 67–77.
19. Janr. 1870. 21. Janr. 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. 2. 411. 29. [IV]
19. Janr. 1870. 8. Febr. 1870. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. 3. 414. 31.
29. Janr. 1870. 8. Febr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 3. 415. 32.
6. Febr. 1870. 8. Febr. 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 3. 413. 31.
6. Febr. 1870. 1. März 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 7.200.000 Thalern. 4. 418. 35.
9. Febr. 1870. 1. April 1870. Auslieferungsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien. 8. 454.
(mit Anl.)
53–63.
18. Febr. 1870. 1. März 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 4. 419. 36.
21. Febr. 1870. 1. März 1870. Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen 4. 420. 36.
22. Febr. 1870. 4. Mai 1870. Konsular-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanien. 13. 472. 99–116.
23. Febr. 1870. 22. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend die vom 1. Januar 1872. ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte. Besondere
Beil. zu 29.
– I.–III.
2. März 1870. 15. März 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 5. 436. 46.
3. März 1870. 15. März 1870. Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. 5. 433. 39–41.
10. März 1870. 15. März 1870. Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 5. 434.
(mit Anl.)
42–45.
10. März 1870. 15. März 1870. Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. 5. 435. 46. [V]
11. März 1870. 28. März 1870. Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für das Jahr 1870. 6. 437. 47.
17. März 1870. 29. März 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme des, einen Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servisklasse. 7. 453. 52.
18. März 1870. 18. Novbr. 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. 48. 588. 607–617.
20. März 1870. 26. April 1870. Additional-Vertrag zu dem unterm 23./24. Februar 1869. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden abgeschlossenen Postvertrage. 12. 469. 87–96.
25. März 1870. 28. März 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 6. 438. 47.
27. März 1870. 29. März 1870. Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. 7. 452. 51–52.
6. April 1870. 9. April 1870. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. 9. 459. 65.
7./23. April 1870. 24. Oktbr. 1870. Additional-Vertrag zu dem zwischen den Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vertrag für die Verbesserung des Postdienstes zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet zu Berlin, den 21. Oktober 1867. 44. 581. 594–597.
8. April 1870. 9. April 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. 9. 460. 66.
14. April 1870. 25. April 1870. Bekanntmachung des dritten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 11. 464.
(mit Anl.)
79–82.
14. April 1870. 25. April 1870. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. 11. 465.
(mit Anl.)
82–83. [VI]
16. April 1870. 25. April 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 11. 466. 83–86.
25. April 1870. 24. Oktbr. 1870. Vertrag zwischen dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes und dem General-Postamte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland. 44. 580. 565–594.
29. April 1870. 4. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 13. 473. 117.
2. Mai 1870. 16. Juni 1870. Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend. 18. 501. 311.
3. Mai 1870. 19. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem dritten Verzeichnisse höherer zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten. 14. 476. 120.
4. Mai 1870. 24. Oktbr. 1870. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. 45. 584. 599–602.
13. Mai 1870. 19. Mai 1870. Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. 14. 475. 119–120.
15. Mai 1870. 29. Juni 1870. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. 22. 516.
(mit Anl.)
387–403.
15. Mai 1870. 29. Juni 1870. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. 22. 517.
(mit Anl.)
404–414.
16. Mai 1870. 28. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 15. 488. 192.
16. Mai 1870. 8. Juni 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Telegraphendirektion in Schwerin und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Telegraphendirektion in Hamburg. 16. 497. 274. [VII]
17. Mai 1870. 28. Mai 1870. Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs vom 1. Juli 1865. 15. 486. 123–142.
23. Mai 1870. 28. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. 15. 487.
(mit Anl.)
143–191.
30. Mai 1870. 16. Juni 1870. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. 18. 505.
(mit Anl.)
314–338.
28. Mai 1870. 11. Juni 1870. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 145.). 17. 500.
(mit Anl.)
275–310.
31. Mai 1870. 8. Juni 1870. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 16. 495. 195–196.
31. Mai 1870. 8. Juni 1870. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 16 496.
(mit Anl.)
197–273.
31. Mai 1870. 16. Juni 1870. Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. 18. 502. 312.
1. Juni 1870. 16. Juni 1870. Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. 18. 503. 312–313.
1. Juni 1870. 16. Juni 1870. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben von der Flößerei. 18. 504. 314.
1. Juni 1870. 23. Juni 1870. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 20. 510. 355–360.
3. Juni 1870. 8. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. 24. 523.
(mit Anl.)
461–480.
6. Juni 1870. 23. Juni 1870. Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 20. 511. 360–373.
10. Juni 1870. 5. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. 23. 522.
(mit Anl.)
419–460.
11. Juni 1870. 20. Juni 1870. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. 19. 506. 339–353.
11. Juni 1870. 25. Juni 1870. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. 21. 515. 375–386
11. Juni 1870. 29. Juni 1870. Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 22. 518. 415. [VIII]
11. Juni 1870. 29. Juni 1870. Gesetz wegen Aufhebung der Elbzölle. 22. 519. 416.
16. Juni 1870. 5. Aug. 1870. Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld. 33. 543. 507.
22. Juni 1870. 29. Juni 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Oesterreich andererseits, die Aufhebung des Elbzolles betreffend. 22. 520. 417.
22. Juni 1870. 29. Juni 1870. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 22. 521. 418.
30. Juni 1870. 22. Juli 1870. Nachträge zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869. (besondere Beilage zu Nr. 32. des Bundes-Gesetzblattes) und zur Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund vom 12. Dezember 1869. (besondere Beilage zu Nr. 40. des Bundes-Gesetzblattes für 1869.). Besondere
Beil. zu 29.
– IV.–VI.
15. Juli 1870. 16. Juli 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 25. 524. 481.
16. Juli 1870. 17. Juli 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf. 26. 530. 483.
18. Juli 1870. 20. Juli 1870. Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe. 27. 531. 485.
18. Juli 1870. 21. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 22. 534. 488.
19. Juli 1870. 20. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend die Aufforderung an alle in dem französischen Heere dienenden Norddeutschen zur ungesäumten Rückkehr. 27. 532. 486.
20. Juli 1870. 21. Juli 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten und von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen. 28. 533. 487. [IX]
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung. 29. 536. 491.
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend die zu Gunsten der Militairpersonen eintretende Einstellung des Civilprozeß-Verfahrens. 29. 537. 493–497.
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der §§. 17. und 20. des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundes-Gesetzbl. S. 355.). 29. 538. 498.
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Artikels 24. der Verfassung des Norddeutschen Bundes. 29. 539. 498.
21. Juli 1870. 23. Juli 1870. Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen. 30. 540. 499–502.
21. Juli 1870. 23. Juli 1870. Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. 31. 541. 503.
24. Juli 1870. 27. Juli 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. 32. 542. 505.
31. Juli 1870. 5. August 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thalern. 33. 544. 508.
8. August 1870. 9. August 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter. 34. 546. 509.
25. August 1870. 27. August 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden. 35. 551. 511.
26. August 1870. 15. Oktbr. 1870. Protokoll zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins und den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 28. August 1869. 40. 573.
(Anl.)
542–544. [X]
29. August 1870. 23. Septbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. 36. 558. 514.
3. Septbr. 1870. 23. Septbr. 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung des §. 15. der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868. 36. 559. 514.
21. Septbr. 1870. 23. Septbr. 1870. Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20.Juli 1870. erlassenen Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken. 36. 557. 513.
24. Septbr. 1870. 28. Septbr. 1870. Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 37. 567.
(mit Anl.)
517–519.
24. Septbr. 1870. 28. Septbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. 37. 568. 520.
30. Septbr. 1870. 8. Oktbr. 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.500.000 Thalern. 39. 571. 523.
2. Oktbr. 1870. 15. Oktbr. 1870. Allerhöchster Erlaß wegen Abänderung des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. 41. 575. 545.
3. Oktbr. 1870. 5. Oktbr. 1870. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie. 38. 569. 521. [XI]
13. Oktbr. 1870. 17. Oktbr. 1870. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh, sowie die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Steinkohlen und Koaks für die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich. 43. 578. 563.
16. Oktbr. 1870. 24. Oktbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thalern. 44. 582. 597.
18. Oktbr. 1870. 24. Oktbr. 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3.700.000 Thalern. 44. 583. 598.
7. Novbr. 1870. 11. Novbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Thalern. 46. 585. 603.
12. Novbr. 1870. 17. Novbr. 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 47. 587. 605.
14. Novbr. 1870. 18. Novbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 48. 589. 618.
15. Novbr. 1870. 18. Novbr. 1870. Protokoll zum Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe vom 18. März 1870. 48. 522.
(mit Anl.)
617.
31. Dezbr. 1870. Verfassung des Deutschen Bundes. 51. 597. 627–649.
15. Novbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung. 51. 598. 650–653.
21./25. Novbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg d. d. Versailles/Berlin den 21./25. November 1870. 51. 599.
(mit Anl.)
658–662. [XII]
25. Novbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. 51. 599.
(mit Anl.)
654–657.
29. Novbr. 1870. 30. Novbr. 1870. Gesetz, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung. 49. 590. 619.
12. Dezbr. 1870. 16. Dezbr. 1870. Instruktion über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine. 50. 592. 621–624.
13. Dezbr. 1870. 16. Dezbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatzanweisungen im Betrage von 51.000.000 Thaler oder 7.500.000 Livres Sterling. 50. 593. 624.
30. Dezbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Einführung der Wechselstempelsteuer in die Hohenzollernschen Lande. 51. 600. 666.
14. Janr. 1870. Ernennung von Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts. 1. 405. 27.
14. Janr. 1870. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 1. 406. bis 408. 27–28.
14. Janr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 1. 409., 410. 29.
21. Janr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 2. 412. 30.
8. Febr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 3. 416. 34.
8. Febr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 3. 417. 34.
1. März 1870. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 4. 421. 37.
1. März 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 4. 422. bis 432. 37–38.
28. März 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 6. 439. 48–49.
28. März 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 6. 440. bis 450. 49–50.
28. März 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 6. 451. 50.
4. April 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 8. 455. bis 458. 64.
19. April 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 10. 462., 463 77.
25. April 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 11. 467., 468. 86.
26. April 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 12. 470., 471 97.
4. Mai 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 13. 474. 117.
19. Mai 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten 14. 477. 121.
19. Mai 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 14. 478. bis 482. 121–122.
19. Mai 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 14. 483. bis 485. 122.
28. Mai 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 15. 489. bis 492. 192–193.
28. Mai 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 15. 493, 494. 193.
8. Juni 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 16. 498. 274.
8. Juni 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 16. 499. 274.
20. Juni 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 19. 507. 354.
20. Juni 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 19. 508, 509. 354.
23. Juni 1870. Ernennung von Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts. 20. 512. 374.
23. Juni 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 20. 513., 514. 374.
16. Juli 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 25. 525. bis 529. 482.
5. August 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 33. 545. 508.
9. August 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 34. 547., 548. 510.
9. August 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 34. 549., 550. 510.
27. August 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 35. 552. bis 555. 512.
27. August 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 35. 556. 512.
23. Septbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 36. 560. bis 566. 515–516.
5. Oktbr. 1870 Ernennung zu Bundeskonsuln. 38. 570. 522.
8. Oktbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 39. 572. 524.
15. Oktbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 40. 574. 544.
19. Oktbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 42. 577. 561.
17. Oktbr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 43. 579. 564.
11. Novbr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 46. 586. 604.
30. Novbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 49. 591. 620.
16. Dezbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 50. 594. 626.
16. Dezbr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 50. 595., 596. 626.
31. Dezbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 51. 601. 666.