ÖNB-ALEX-Staatsgesetzblatt 1918 zu Deutschösterreich

1918
Kurzinformation Gesetzes- Nummer Gesetzes- Datum Stück- Nummer Stück- Datum Seite
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt StGBl 1/1918 30. Okt. 1918 1 15. Nov. 1918 1
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich, bebetreffend die National- und Bürgergarden StGBl 2/1918 30. Okt. 1918 1 15. Nov. 1918 3
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung, betreffend das Preß-, Vereins- und Versammlungsrecht StGBl 3/1918 30. Okt. 1918 1 15. Nov. 1918 3
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über Arbeitsvermittlung und Arbeiterschutz bei der Demobilisierung StGBl 4/1918 30. Okt. 1918 1 15. Nov. 1918 3
Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich StGBl 5/1918 12. Nov. 1918 1 15. Nov. 1918 4
Aufruf an das deutschösterreichische Volk StGBl 6/1918 12. Nov. 1918 1 15. Nov. 1918 5
Gesetz über die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen durch das Staatsgesetzblatt StGBl 7/1918 12. Nov. 1918 1 15. Nov. 1918 6
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Erhöhung der Übernahmspreise für einzelne im Jahre 1918 geerntete Frucht- und Futtergattungen StGBl 8/1918 2. Nov. 1918 2 16. Nov. 1918 9
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung, mit welcher die Höchstpreise für frisches Gemüse außer Kraft gesetzt werden StGBl 9/1918 13. Nov. 1918 2 16. Nov. 1918 9
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung im Einvernehmen mit dem Deutschösterreichischen Staatsamte für Verkehrswesen, betreffend Transportbescheinigungen für Frischgemüse StGBl 10/1918 13. Nov. 1918 2 16. Nov. 1918 10
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, betreffend die Versendung von Gemüsesamen StGBl 11/1918 13. Nov. 1918 2 16. Nov. 1918 13
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Exekutionsfreiheit der Hilfsdarlehen zur Durchführung der Kriegskredithilfe für das mittelständische Gewerbe StGBl 12/1918 5. Nov. 1918 3 17. Nov. 1918 15
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Aufhebung der Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. Juli 1914, R. G. Bl. Nr. 164 StGBl 13/1918 7. Nov. 1918 3 17. Nov. 1918 15
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Aktivierung des Kreisgerichtes Trautenau StGBl 14/1918 8. Nov. 1918 3 17. Nov. 1918 16
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Errichtung eines Oberlandesgerichtes für Deutschböhmen StGBl 15/1918 8. Nov. 1918 3 17. Nov. 1918 16
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Zuweisung der Provinz Sudetenland zum Oberlandesgerichtssprengel Reichenberg StGBl 16/1918 9. Nov. 1918 3 17. Nov. 1918 16
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Zuweifung des deutschen Siedlungsgebietes in den südlichen Teilen Böhmens und Mährens zum Oberlandesgerichtssprengel Wien StGBl 17/1918 9. Nov. 1918 3 17. Nov. 1918 17
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Arbeitsvermittlung für die Zeit der Abrüstung StGBl 18/1918 4. Nov. 1918 4 19. Nov. 1918 19
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Standorte und Sprengel der Industriellen Bezirkskommissionen StGBl 19/1918 4. Nov. 1918 4 19. Nov. 1918 21
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Unterstützung der Arbeitslosen StGBl 20/1918 6. Nov. 1918 4 19. Nov. 1918 21
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe StGBl 21/1918 12. Nov. 1918 4 19. Nov. 1918 23
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Anforderung von Wohnungen durch die Gemeinden StGBl 22/1918 13. Nov. 1918 4 19. Nov. 1918 23
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich, betreffend die feierliche Beitrittserklärung der Länder, Kreise und Gaue des Staatsgebietes StGBl 23/1918 12. Nov. 1918 5 20. Nov. 1918 29
Gesetz, betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern StGBl 24/1918 14. Nov. 1918 5 20. Nov. 1918 29
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich, betreffend die Nachsicht von Strafen StGBl 25/1918 14. Nov. 1918 5 20. Nov. 1918 31
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Ausgestaltung der administrativen Einteilung Deutschösterreichs StGBl 26/1918 16. Nov. 1918 5 20. Nov. 1918 34
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Aufrechterhaltung von Dienstverhältnissen, die dem Handlungsgehilfengesetz unterliegen, während des Krieges und der Abrüstung StGBl 27/1918 18. Nov. 1918 5 20. Nov. 1918 35
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Beschränkung der Kündigung bestimmter Dienstverhältnisse StGBl 28/1918 18. Nov. 1918 5 20. Nov. 1918 37
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend die Regelung des Verbrauches von Zeitungsdruckpapier StGBl 29/1918 19. Nov. 1918 6 21. Nov. 1918 39
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Standorte und Sprengel der Industriellen Bezirkskommissionen im Sudetenlande StGBl 30/1918 20. Nov. 1918 6 21. Nov. 1918 39
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Anforderung in Bestand oder in Anspruch genommener Liegenschaften für öffentliche Zwecke StGBl 31/1918 20. Nov. 1918 6 21. Nov. 1918 40
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Ausdehnung der Arbeitslosenunterstützung auf Angestellte StGBl 32/1918 20. Nov. 1918 6 21. Nov. 1918 41
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend die Regelung des Verkehres mit chemischen Produkten und Hilfsstoffen StGBl 33/1918 19. Nov. 1918 7 22. Nov. 1918 43
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die Ausgabe von Geldersatzzeichen StGBl 34/1918 21. Nov. 1918 8 26. Nov. 1918 45
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Statsamtes für Volksernährung, betreffend die Einschränkung des Verbrauches von Fleisch StGBl 35/1918 25. Nov. 1918 8 26. Nov. 1918 46
Gesetz über die Verwendbarkeit der von der Salzburger Landesversammlung auszugebenden Teilschuldverschreibungen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Kapitalien StGBl 36/1918 22. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 47
Gesetz über die Verwendbarkeit der von der Gemeinde Wien auf Grund des mit Beschluß der Landesversammlung des Landes Niederösterreich vom 5. November 1918 bewilligten Anlehens auszugebenden Teilschuldverschreibungen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Kapitalien StGBl 37/1918 22. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 48
Grundgesetz über die richterliche Gewalt StGBl 38/1918 22. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 48
Gesetz über die aus Anlaß von Änderungen der Gerichtsversassung erforderlichen Maßnahmen StGBl 39/1918 22. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 50
Gesetz über Umfang, Grenzen und Beziehungen des Staatsgebietes von Deutschösterreich StGBl 40/1918 22. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 51
Staatserklärung über Umfang, Grenzen und Beziehungen des Staatsgebietes von Deutschösterreich StGBl 41/1918 22. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 51
Gesetz über die Dienstbezüge und Dienstzulagen der vom Volke betrauten Staatsorgane StGBl 42/1918 22. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 52
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die Errichtung einer Finanzlandesdirektion für Deutschböhmen StGBl 43/1918 23. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 53
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die Finanzlandesdirektion für das Sudetenland StGBl 44/1918 23. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 53
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die Zuweisung der Finanzverwaltung in einigen Teilen des Deutschösterreichischen Staatsgebietes in Mähren und Böhmen zum Sprengel der Finanzlandesdirektion in Wien StGBl 45/1918 23. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 54
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die Zuweisung der Finanzverwaltung in einigen Teilen des Deutschösterreichischen Staatsgebietes in Böhmen zum Sprengel der Finanzdirektion in Linz StGBl 46/1918 23. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 54
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die Errichtung von Finanzprokuraturen für Deutschböhmen und das Sudetenland und betreffend die Erweiterung des Amtssprengels der Finanzprokuraturen in Wien und Linz StGBl 47/1918 23. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 54
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für soziale Fürsorge über die Durchführung der Unfallversicherung der Arbeiter in den Ländern Deutschböhmen und Sudetenland sowie im geschlossenen deutschen Siedlungsgebiete der südlichen Teile Böhmens und Mährens StGBl 48/1918 25. Nov. 1918 9 28. Nov. 1918 55
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksgesundheit, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Geschlechtskrankheiten StGBl 49/1918 21. Nov. 1918 10 28. Nov. 1918 57
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend die Errichtung einer Deutschösterreichischen Hauptstelle für Volksbekleidung StGBl 50/1918 25. Nov. 1918 10 28. Nov. 1918 59
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Übernahmspreise für einzelne im Jahre 1918 geerntete Fruchtgattungen StGBl 51/1918 25. Nov. 1918 10 28. Nov. 1918 62
Kundmachung des Staatsamtes für Volksgesundheit, betreffend die der Verkehrsregelung im Sinne der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. Juni 1918, R. G. Bl. Nr. 190, unterliegenden Arzneimittel StGBl 52/1918 23. Nov. 1918 11 29. Nov. 1918 63
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Unterricht, betreffend die Regelung der Schulaufsicht in Deutschböhmen StGBl 53/1918 23. Nov. 1918 11 29. Nov. 1918 64
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Unterricht, betreffend die Regelung der Schulaufsicht im Sudetenlande StGBl 54/1918 23. Nov. 1918 11 29. Nov. 1918 64
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die weitere Auszahlung des staatlichen Unterhaltsbeitrages für die Angehörigen von Mobilisierten StGBl 55/1918 27. Nov. 1918 11 29. Nov. 1918 65
Vollzugsanweisung des Staatsamtes des Innern, betreffend Änderungen in der Einteilung der Gemeinden des Landes Deutschböhmen StGBl 56/1918 27. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 67
Vollzugsanweisung des Staatssekretärs für Justiz, betreffend die Errichtung von Bezirksgerichten in Gradlitz und Gießhübel StGBl 57/1918 25. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 67
Vollzugsanweisung des Staatssekretärs für Justiz über die Gerichtseinteilung in Deutschböhmen StGBl 58/1918 25. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 68
Vollzugsanweisung des Staatsamtes des Innern, betreffend die Ausgestaltung der administrativen Einteilung des Landes Deutschböhmen StGBl 59/1918 27. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 69
Vollzugsanweisung des Staatsamtes des Innern, betreffend Änderungen in der Einteilung der Gemeinden des Landes Oberösterreich StGBl 60/1918 27. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 70
Vollzugsanweisung des Staatssekretärs für Justiz über die Gerichtseinteilung im deutschen Siedlungsgebiete der südlichen Teile Böhmens StGBl 61/1918 25. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 70
Vollzugsanweisung des Staatsamtes des Innern, betreffend die Ausgestaltung der administrativen Einteilung des Landes Oberösterreich StGBl 62/1918 27. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 71
Vollzugsanweisung des Staatsamtes des Innern, betreffend die Ausgestaltung der administrativen Einteilung des Landes Niederösterreich StGBl 63/1918 27. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 71
Vollzugsanweisung des Staatsamtes des Innern, betreffend Anderungen in der Einteilung der Gemeinden des Landes Sudetenland StGBl 64/1918 28. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 71
Vollzugsanweisung des Staatssekretärs für Justiz über die Gerichtseinteilung im Sudetenlande StGBl 65/1918 25. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 71
Vollzugsanweisung des Staatssekretärs für Justiz über die Gerichtseinteilung im niederösterreichischen Kreisgerichtssprengel Znaim StGBl 66/1918 25. Nov. 1918 12 30. Nov. 1918 73
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Errichtung einer Deutschösterreichischen Pensionsanstalt für Angestellte StGBl 67/1918 26. Nov. 1918 13 30. Nov. 1918 75
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die begünstigte Anrechnung der Dienstzeit während des Krieges für die Vorrückung der deutschösterreichischen Zivilstaatsbediensteten in höhere Bezüge StGBl 68/1918 28. Nov. 1918 13 30. Nov. 1918 76
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die begünstigte Anrechnung der Dienstzeit der deutschösterreichischen Zivilstaatsbediensteten während des Krieges bei der Bemessung des Ruhegenusses StGBl 69/1918 28. Nov. 1918 13 30. Nov. 1918 76
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend die Regelung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr über die Grenzen Deutschösterreichs StGBl 70/1918 1. Dez. 1918 14 3. Dez. 1918 79
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend Beschränkungen im Warenverkehr über die Grenzen Deutschösterreichs StGBl 71/1918 1. Dez. 1918 14 3. Dez. 1918 81
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend Maßnahmen der Arbeiterfürsorge auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Verhütung der Arbeitslosigkeit StGBl 72/1918 18. Nov. 1918 15 4. Dez. 1918 83
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Unterstützung der Arbeitslosen in der Land- und Forstwirtschaft StGBl 73/1918 18. Nov. 1918 15 4. Dez. 1918 85
Gesetz über die Führung des Staatshaushaltes vom 1. November 1918 bis 30. Juni 1919 StGBl 74/1918 27. Nov. 1918 15 4. Dez. 1918 87
Gesetz, betreffend die Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates StGBl 75/1918 27. Nov. 1918 15 4. Dez. 1918 88
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, betreffend Sparmaßnahmen beim Verbrauche von Gas, Elektrizität und Brennstoffen StGBl 76/1918 30. Nov. 1918 15 4. Dez. 1918 89
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung im Einvernehmen mit den beteiligten Staasämtern, betreffend die Regelung des Verkehres mit Kaffeemischungen und Kaffeesurrogaten StGBl 77/1918 2. Dez. 1918 16 5. Dez. 1918 91
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Kriegs und Übergangswirtschaft, betreffend die Anzeige und Verwendung bestimmter Metalle und Legierungen StGBl 78/1918 3. Dez. 1918 16 5. Dez. 1918 95
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend den Verkehr mit Flachs StGBl 79/1918 3. Dez. 1918 17 6. Dez. 1918 97
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen wegen Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes vom 9. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 135, betreffend die Ermächtigung zur zeitweiligen Außerkraftsetz ung der Bestimmungen über den Einfluß der Zinsfußerhöhung auf die zu Konvertierungszwecken gewährten Gebührenerleichterungen StGBl 80/1918 4. Dez. 1918 17 6. Dez. 1918 102
Vollzugsanweisung des Staatsrates über die einstweilige Ergänzung der bestehenden Gemeindevertretungen StGBl 81/1918 4. Dez. 1918 17 6. Dez. 1918 102
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Gewerbe, Handel und Industrie und dem Staatsamte für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend den Verkehr mit künstlichen Düngemitteln StGBl 82/1918 22. Nov. 1918 18 10. Dez. 1918 105
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend die Errichtung eines Fachausschusses für den Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln StGBl 83/1918 3. Dez. 1918 18 10. Dez. 1918 105
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen über die Gewährung von Gebührenbefreiungen zur Förderung der Zeichnung der deutschösterreichischen Staatsanleihe StGBl 84/1918 7. Dez. 1918 18 10. Dez. 1918 108
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz, betreffend die Pachtverträge über Schrebergärten StGBl 85/1918 28. Nov. 1918 19 11. Dez. 1918 115
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend Vorkehrungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Bekleidung, Wäsche und Schuhen StGBl 86/1918 7. Dez. 1918 19 11. Dez. 1918 117
Verordnung des Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend Ausnahmen von der Bedarfsscheinpflicht für Bekleidung, Wäsche und Schuhe (Freiliste) StGBl 87/1918 7. Dez. 1918 19 11. Dez. 1918 122
Gesetz über die Kontrolle der Staatsschuld Deutschösterreichs StGBl 88/1918 5. Dez. 1918 20 13. Dez. 1918 125
Gesetz, womit mehrere Bestimmungen des Militärstrafgesetzes abgeändert und ergänzt werden (Militärstrafgesetznovelle vom Jahre 1918) StGBl 89/1918 5. Dez. 1918 20 13. Dez. 1918 126
Gesetz, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung StGBl 90/1918 5. Dez. 1918 20 13. Dez. 1918 128
Gesetz über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht StGBl 91/1918 5. Dez. 1918 20 13. Dez. 1918 129
Gesetz, womit mehrere Bestimmungen des Strafgesetzes abgeändert werden (Strafgesetznovelle vom Jahre 1918) StGBl 92/1918 5. Dez. 1918 20 13. Dez. 1918 130
Gesetz über die Vereinfachung der Strafrechtspflege (Strafprozeßnovelle vom Jahre 1918) StGBl 93/1918 5. Dez. 1918 20 13. Dez. 1918 131
Gesetz über die Ablösung der Zinsgründe StGBl 94/1918 4. Dez. 1918 21 13. Dez. 1918 141
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz über die Aktivierung des Bezirksgerichtes in Gießhübel StGBl 95/1918 7. Dez. 1918 21 13. Dez. 1918 142
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend die Außerkraftsetzung der Ministerialverordnungen vom 19. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 493, betreffend die Regelung des Betriebes der Personenkraftfahrzeuge, und vom 20. Februar 1918, R. G. Bl. Nr. 64, betreffend den Verkehr mit Ersatzbereifungen StGBl 96/1918 9. Dez. 1918 21 13. Dez. 1918 142
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates über die Dienstverhältnisse der Angestellten von Theater- und ähnlichen Unternehmungen während der Betriebseinstellung StGBl 97/1918 9. Dez. 1918 21 13. Dez. 1918 143
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Unterricht im Einvernehmen mit den Deutschösterreichischen Staatsämtern für Heerwesen und für öffentliche Arbeiten, betreffend die Zuerkennung der Mittelschulreife an Offiziere, Militärbeamte und Offiziersaspiranten des Berufsstandes sowie ihre Zulassung zu Hochschulstudien StGBl 98/1918 10. Dez. 1918 22 15. Dez. 1918 145
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für soziale Fürsorge, betreffend die Standorte und Sprengel der Industriellen Bezirkskommissionen in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg StGBl 99/1918 11. Dez. 1918 22 15. Dez. 1918 146
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend die Festsetzung von Preisen für Kerzen StGBl 100/1918 11. Dez. 1918 22 15. Dez. 1918 146
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung im Einvernehmen mit dem Staatsamte der Finanzen, betreffend die Regelung der Erzeugung und des Verkehres mit Zucker, Zuckerrübe sowie den Neben- und Abfallprodukten der Zuckererzeugung StGBl 101/1918 13. Dez. 1918 22 15. Dez. 1918 146
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Verwaltung und Verwertung der Sachgüter der Flüchtlingsfürsorge StGBl 102/1918 14. Dez. 1918 22 15. Dez. 1918 149
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen wegen Abänderung der Bestimmungen der Mineralölsteuer-Vollzugsvorschrift vom 9. Juli 1903, R. G. Bl. Nr. 143, hinsichtlich des steuerfreien Bezuges von steuerbarem Mineralöl StGBl 103/1918 13. Dez. 1918 23 17. Dez. 1918 151
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den Staatsämtern der Finanzen und für Volksgesundheit über eine zeitweise Erhöhung der Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen im Verfahren außer Streitsachen StGBl 104/1918 12. Dez. 1918 24 18. Dez. 1918 153
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den Staatsämtern des Innern und der Finanzen über die Verlängerung von Verjährungsfristen StGBl 105/1918 13. Dez. 1918 24 18. Dez. 1918 154
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Regelung des Verkehres mit Kaffee StGBl 106/1918 16. Dez. 1918 25 19. Dez. 1918 155
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Volksernährung im Einvernehmen mit dem Staatsamte der Finanzen, betreffend die Errichtung einer Deutschösterreichischen Kriegs-Getreide-Anstalt StGBl 107/1918 16. Dez. 1918 25 19. Dez. 1918 155
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale Fürsorge, betreffend, die Änderung des Umfanges einiger Gewerbeinspekrions-Aufsichtsbezirke StGBl 108/1918 16. Dez. 1918 25 19. Dez. 1918 156
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend die Errichtung einer Deutschösterreichischen Hauptanstalt für Sachdemobilisierung StGBl 109/1918 11. Dez. 1918 26 20. Dez. 1918 159
Kundmachung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft im Einvernehmen mit dem Deutschösterreichischen Staatsamte der Finanzen, betreffend die Erlassung eines Statutes der Deutschösterreichischen Hauptanstalt für Sachdemobilisierung StGBl 110/1918 11. Dez. 1918 26 20. Dez. 1918 159
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für öffentliche Arbeiten, betreffend die Abänderung der Amtsbezirke einiger Revierbergämter StGBl 111/1918 12. Dez. 1918 26 20. Dez. 1918 163
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für öffentliche Arbeiten über die Einrichtung des Eichdienstes im deutschen Siedlungsgebiete der südlichen Teile Böhmens und Mährens StGBl 112/1918 12. Dez. 1918 26 20. Dez. 1918 163
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte der Finanzen über das Inkrafttreten der Strafprozeßnovelle StGBl 113/1918 17. Dez. 1918 26 20. Dez. 1918 164
Gesetz über die Einberufung der konstituierenden Nationalversammlung StGBl 114/1918 18. Dez. 1918 27 20. Dez. 1918 165
Gesetz über die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung StGBl 115/1918 18. Dez. 1918 27 20. Dez. 1918 166
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft, betreffend die Regelung des Verkehres mit Pferden und anderen Einhufern und der Schlachtung solcher Tiere StGBl 116/1918 16. Dez. 1918 28 21. Dez. 1918 179
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Kriegs- und Ubergangswirtschaft, betreffend die Regelung des Verbrauches von Zeitungsdruckpapier StGBl 117/1918 18. Dez. 1918 28 21. Dez. 1918 181
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, mit welcher die Verordnung vom 11. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 478, betreffend die Regelung des Verkehres mit Rotkleesamen, außer Kraft gesetzt wird StGBl 118/1918 27. Nov. 1918 29 22. Dez. 1918 183
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Heerwesen, betreffend die Außerkraftsetzung mehrerer Ministerialverordnungen über die Aufbringung von Metallen für Kriegszwecke StGBl 119/1918 30. Nov. 1918 29 22. Dez. 1918 183
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Heerwesen, betreffend Evidenzblattpferde StGBl 120/1918 30. Nov. 1918 29 22. Dez. 1918 184
Gesetz, betreffend die Einhebung direkter Steuern StGBl 121/1918 12. Dez. 1918 29 22. Dez. 1918 184
Gesetz gegen die Steuerflucht StGBl 122/1918 19. Dez. 1918 29 22. Dez. 1918 185
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung, mit welcher die Vorschriften über die Regelung des Verkehres mit Weintrestern aufgehoben werden StGBl 123/1918 19. Dez. 1918 29 22. Dez. 1918 189
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen im Einvernehmen mit den Deutschösterreichischen Staatsämtern des Innern und für Justiz zum Gesetze vom 19. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 122, gegen die Steuerflucht StGBl 124/1918 21. Dez. 1918 29 22. Dez. 1918 190
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Heerwesen, betreffend die, Auszahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Angehörigen von Volkswehrmännern StGBl 125/1918 16. Dez. 1918 30 24. Dez. 1918 197
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Bildung der Wahlbehörden für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung StGBl 126/1918 21. Dez. 1918 30 24. Dez. 1918 197
Erlaß des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die Ausgabe der neuen Banknoten zu 10.000 Kronen mit dem Datum vom 2. November 1918 StGBl 127/1918 21. Dez. 1918 30 24. Dez. 1918 201
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates, betreffend die Verzeichnung der Wahlberechtigten zur Wahl der konstituierenden Nationalversammlung StGBl 128/1918 21. Dez. 1918 30 24. Dez. 1918 202
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern über Erleichterungen bei der Erfüllung privatrechtlicher Geldforderungen und über verfahrensrechtliche Begünstigungen für Militärpersonen StGBl 129/1918 23. Dez. 1918 30 24. Dez. 1918 207
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern über Bilanzen und Abweichungen von statutarischen Bestimmungen StGBl 130/1918 23. Dez. 1918 30 24. Dez. 1918 211
Gesetz, betreffend die zeitweilige Unzulässigkeit von Exekutionen und einstweiligen Verfügungen wegen Ansprüchen gegen das k. k. Ärar, k. u. k. Ärar und gewisse Anstalten und Fonds StGBl 131/1918 19. Dez. 1918 31 24. Dez. 1918 213
Gesetz über die Feststellung und Verfolgung von Pflichtverletzungen militärischer Organe im Kriege StGBl 132/1918 19. Dez. 1918 31 24. Dez. 1918 214
Gesetz, womit die Funktionsdauer der wirklichen Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern bis 30. Juni 1919 verlängert wird StGBl 133/1918 19. Dez. 1918 31 24. Dez. 1918 215
Gesetz über die Versetzung von Richtern des Verwaltungsgerichtshofes in den Ruhestand StGBl 134/1918 19. Dez. 1918 31 24. Dez. 1918 215
Gesetz, betreffend Änderungen in der Organisation der Finanzverwaltung StGBl 135/1918 19. Dez. 1918 31 24. Dez. 1918 216
Gesetz über die Verwendung von Teilen der Gebarungsüberschüsse der gemeinschaftlichen Waisenkassen StGBl 136/1918 19. Dez. 1918 31 24. Dez. 1918 216
Gesetz über das Militärstrafverfahren (Militärstrafprozeßnovelle vom Jahre 1918) StGBl 137/1918 19. Dez. 1918 31 24. Dez. 1918 216
Gesetz über die Einführung des achtstündigen Arbeitstages in fabriksmäßig betriebenen Gewerbeunternehmungen StGBl 138/1918 19. Dez. 1918 31 24. Dez. 1918 221
Gesetz, womit einige Bestimmungen des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1, abgeändert oder ergänzt werden StGBl 139/1918 19. Dez. 1918 31 24. Dez. 1918 222
Gesetz über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heimarbeit StGBl 140/1918 19. Dez. 1918 32 27. Dez. 1918 225
Gesetz über die Kinderarbeit StGBl 141/1918 19. Dez. 1918 32 27. Dez. 1918 231
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz zur Durchführung des Gesetzes vom 4. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 94, über die Ablösung der Zinsgründe StGBl 142/1918 21. Dez. 1918 33 28. Dez. 1918 237
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Kriegs- und Ubergangswirtschaft, betreffend die Aufhebung der bestehenden Höchstpreise für einige Mineralölprodukte sowie für Handelsbenzol und die Festsetzung neuer Höchstpreise für Leuchtpetroleum StGBl 143/1918 21. Dez. 1918 33 28. Dez. 1918 239
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Landwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, mit welcher die Ministerialverordnung vom 31. Oktober 1917, R. G. Bl. Nr. 430, betreffend die Einführung von Transportbescheinigungen für Holz, außer Kraft gesetzt wird StGBl 144/1918 21. Dez. 1918 34 29. Dez. 1918 241
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den Staatsämtern des Innern, der Finanzen, für Volksgesundheit und für Landwirtschaft über eine zeitweise Erhöhung der Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen im Strafverfahren StGBl 145/1918 24. Dez. 1918 34 29. Dez. 1918 241
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz, womit die Vollzugsanweisung des Staatsrates vom 18. November 1918, St. G. Bl. Nr. 28, über die Beschränkung der Kündigung bestimmter Dienstverhältnisse, teilweise abgeändert wird StGBl 146/1918 27. Dez. 1918 34 29. Dez. 1918 242
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz über die Befreiung der aus dem Militärdienste heimgekehrten Richteramtsanwärter von der rechtswissenschaftlichen Hausarbeit StGBl 147/1918 21. Dez. 1918 35 31. Dez. 1918 243
Erlaß des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen, betreffend die von der seinerzeit veröffentlichten Beschreibung abweichende Ausstattung eines Teiles der Banknoten zu 200 K StGBl 148/1918 24. Dez. 1918 35 31. Dez. 1918 243
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte der Finanzen, betreffend die Gewährung von außerordentlichen Zuschüssen zu den Zehrgeldern, Ganggeldern und Pauschalwegentschädigungen der gerichtlichen Organe StGBl 149/1918 27. Dez. 1918 35 31. Dez. 1918 244
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Übernahmspreise für einzelne im Jahre 1918 geerntete Fruchtgattungen StGBl 150/1918 28. Dez. 1918 35 31. Dez. 1918 244
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für den Kleinverkauf von Rindfleisch und Rindsinnereien in Wien StGBl 151/1918 29. Dez. 1918 35 31. Dez. 1918 244




Reichsgesetzblatt und Deutsches Reichsgesetzbuch

Das Reichsgesetzblatt (Abkürzung: RGBl.) war das amtliche Verkündungsblatt des Deutschen Reiches von 1871 bis 1918, danach der Fremdverwaltungen bis 1945, ab dem Jahr 2008 der neuen Reichsleitung. Zunächst wurde es vom Büro des Reichskanzlers in Berlin herausgegeben, dann vom Reichsamt des Innern und ab 2009 der Deutschen Reichsdruckerei . Soweit nichts anderes bestimmt war, traten Reichsgesetze erst „mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden“ war.

Vorläufer des Reichsgesetzblattes waren das Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes (Erste Ausgabe 2. August 1867, letzte Ausgabe 20. Januar 1871) und das Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes (Erste Ausgabe 27. Januar 1871). Die letzte Ausgabe vom Bundes-Gesetzblatt des Deutschen Bundes vom 29. April 1871 erschien am 2. Mai 1871 als Nr. 18 auf der Seite 91 des Jahrgangsbandes 1871.

Für die erste Gesamtausgabe des Reichsgesetzblatts wurden auch die Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bekanntmachungen und einzelne Verträge aus der Zeit des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes mit aufgenommen. Daher erschien am 8. Mai 1871 der erste Erlass vom 29. April als Ausgabe Nr. 19 auf der Seite 95 und laut Inhaltsverzeichnis als Veröffentlichung Nr. 636, da das Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes unter dem Namen „Reichsgesetzblatt“ im selben Band fortgeführt wurde.

Eine Zusammenfassung der jeweils gültigen Gesetze mit allen eingearbeiteten Änderungen erschien als Deutsches Reichsgesetzbuch erstmals um etwa 1900.

Das Reichsgesetzblatt wird in zwei gesonderten Teilen erstellt: Teil I und Teil II. Im zweiten Teil wurden internationale Übereinkommen, Reichshaushaltsgesetze und Gesetze, Verordnungen etc. die u. a. den Eisenbahnverkehr, den Schiffahrtverkehr, innere Angelegenheiten des Reichstags, sowie Angelegenheiten der Reichsbank betrafen, veröffentlicht. Alle übrigen Gesetze, Verordnungen etc. erschienen im Teil I.

Während der Zeit zwischen 1945 und 1949 wurden die Kontrollrats­Dokumente durch das Amtsblatt der Kontrollkommission veröffentlicht. Ab 1949 erschienen im Sinne der Bundesrepublik Deutschland das heute nichatamtliche Bundesgesetzblatt und von 1949 bis 1990 das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik.

 

Weblinks

 Wikisource: Reichsgesetzblatt (Deutsches Reich) – Quellen und Volltexte

 Commons: Scans vom Reichsgesetzblatt (Deutsches Reich) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Titelseite der ersten Gesamtausgabe des Reichsgesetzblatts 1871

Erste Seite des Reichsgesetzblatts (1871, Nr. 19, S. 95)

Verkündung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1896)

Reichsgesetzblatt (Deutschland)

B

D

Deutsches Reichsgesetzbuch

Das Deutsche Reichsgesetzbuch war eine Zusammenfassung der jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches mit allen eingearbeiteten Änderungen, die im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden waren. Die ersten Ausgaben in Buchform hatten um 1900 einen Umfang von rund 4100 Seiten. Das Werk gliederte sich in Oeffentliches Recht und Das allgemeine bürgerliche Recht.

Wesentliche Bestandteile waren im Oeffentlichen Recht

Das allgemeine bürgerliche Recht umfasste

sowie zahlreiche andere Gesetze.

Aufgrund des Umfangs erschienen für bestimmte Bereiche eigene Ausgaben, zum Beispiel das Deutsche Reichs-Gesetzbuch für Industrie, Handel und Gewerbe, und zwar sowohl als Zeitschrift als auch in Buchform. Die Zeitschrift enthielt auch Entscheidungen des Reichsgerichts und erschien 1882 bis 1942. Die zweibändige Buchausgabe des Deutschen Reichsgesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe einschliesslich Handwerk und Landwirtschaft hatte im Jahr 1912 einen Umfang von 1540 Seiten.

Ausgaben (Auswahl)

  • Das Deutsche Reichsgesetzbuch. Vollständige Gesetzsammlung für Stadt und Land. Bearbeitet von Amtsrichter Johannes. 3 Bände, Berlin Weichert, 1900
  • Deutsches Reichs-Gesetzbuch für Industrie, Handel und Gewerbe einschließlich Handwerk und Landwirtschaft. Vollständige Sammlung aller einschlägigen Reichsgesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen etc. mit Erläuterungen, Formularbuch und Sachregister. Bearbeitet und herausgegeben von der Redaction des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe W. Maraun und E. Grünewald. Mit einem einleitenden Vorwort von Conrad Bornhak. 2 Bände. Berlin Bruer & Co, 1904



Staatsverleugner, Reichsbürger, Hochverräter und Täuscher- Reichspranger

Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus
Abkürzung: „RaBeStTe“

Dieses Reichsamt ist nach über 100 Jahren der vorsätzlichen Täuschung nicht mehr zu verhindern. Eine Bereinigung kann nur erfolgen, wenn die Personen endlich in der Öffentlichkeit beim Namen genannt werden.

Es soll die Ernsthaftigkeit des Volkes unterstützen und beflügeln, um endlich eine wahrhaftige und friedliche Weltordnung herzustellen, deren Stärke und Macht im freien Willen des Einzelnen und der einzelnen Völker, gelebt werden kann. Dieses Reichsamt muß von Personen besetzt sein, die eine neutrale Position gegenüber dem Volk, dem Staat und der staatlichen Führung einnehmen können. Die betreffenden Personen müssen vor Manipulationen abgesichert sein. Zur Erzielung einer wahrhaftigen Bereinigung sind auf  Namen und Titel keine Rücksicht zu nehmen. Die daraus folgernde Datenbank muß allen Menschen per Weltnetz, in öffentlichen Archiven und Publikationen zur Verfügung gestellt werden.

Nach folgenden Kriterien wurde die folgende Liste recherchiert und amtlich erfaßt:

Alle Versuche, die gelisteten Gruppierungen und Personen (siehe unten) von Ihrem Irrtum und Wahnsinn abzuhalten, wurden mit Diffamierung der Verfassungsorgane, der Reichsleitung oder einzelner Personen beantwortet. Somit steht bewiesenermaßen fest, daß die verantwortlichen Organisatoren nie eine staatliche Souveränität des Deutschen Reiches und des Deutschen Volkes beabsichtigten, sondern ein neues Weimar und Versailles anstreben. Auch dann nicht, wenn sie die Welt erneut täuschen, indem sie aufeinmal das Kaiserreich verherrlichen.

Die UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948

Wer sich auf das RuStAG 1913 bezieht und die Verfassung des Deutschen Reiches ablehnt, indem er die Weimarer Verfassung oder sonstige Verfassungen anerkennt, verliert seine Staatsangehörigkeit. Wer auf dem Reichsgebiet  des rechtsfähigen Deutschen Reiches ohne Genehmigung der staatlichen Organe Deutschlands eine Selbstverwaltung, einen neuen Staat, der sonstige Vereine und Gesellschaften gründet, begeht Landes- und Hochverrat am Staat und am Deutschen Volk.

Hier die Aufklärung zur Weimarer Verfassung

Wer sich auf die Weimarer Verfassung, den DDR-Verfassungen oder auf das Grundgesetz beruft, unterwirft sich allen internationalen Gesetzen, die als Folge des Versailler Diktates gemacht wurden.
Beachten Sie folgende Seiten:
http://reichsamt.info/reichsjustizamt/shaef.htm
http://reichsamt.info/reichsjustizamt/besatzungszeit.htm
http://reichsamt.info/reichsjustizamt/kontrollratsgesetze.htm
http://reichsamt.info/reichsjustizamt/Gesetze-1933-1945ab2005-Zukunft.htm

Achtung:
Die vorgenannten Militärgesetze gelten für den hier genannten Personenkreis und dem gesamten Personal der BRD eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

Die Erstveröffentlichung dieser Liste war am 15.04.2012. Bis zur amtlichen Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger zum 04.03.2019, hatten alle Genannten ausreichend Gelegenheit, sich zu läutern. Nachträgliche eingetragene Personen, wurden vorher auf die Veröffentlichung hingewiesen, wenn diese nicht ihre Aussagen oder Dokumente nicht in einer vorgegebenen Frist löschen.

Nachfolgend die uns bekannten Reichsbürger, Staatsverleugner, Organisationen und illegalen Unernehmungen, sowie selbsternannten und fremdgeführten Staatenlosen.

Denn das Deutsche Volk hat das Recht zu wissen, wer gegen die Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands handelt.

Volksverrat begeht derjenige, der das eigene Volk verrät, hintergeht, betrügt.

Ein passendes Zitat zum aktuellen Zustand der Deutschen:

„Die Diktatur der korrupten, raffgierigen, machtbesessenen, krankhaften, bornierten, engherzigen und gewalttätigen UNdeutschen“

Wichtiger Hinweis: Alle Dokumente und Abmachungen der nachgenannten Gruppierungen, sind staatsrechtlich illegal und handeln gegen den rechtsfähigen Nationalstaat Deutschland.

Nachdem sich die Liste der Straftäter gegen das einzig wahre Deutsche Reich um das vielfache erweitert hat, wurde die Straftäterliste aus dieser Seite entfernt und ist nur noch für Berechtigte zugänglich. Die Seite finden sie unter: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/reichsprangerverzeichnis

Die wichtigsten Täuschungsmanöver der gelisteten Gruppen oder Personen:

  • Alle arbeiten mit einer Verfassung oder mit Gesetzen OHNE Geltungsbereich;
  • Niemand der Genannten ist im Besitz einer staatlichen Urkunde oder eines Ausweises;
  • Niemand der Genannten ist als Reichs- und Staatsangehöriger im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt.
  • Alle wollen die Staatsangehörigkeit aus dem Jahre 1913, wollen aber die Staatsgrenzen der Fremdverwaltungen;
  • Einige wollen ein Deutschland, das durch Fremdmächte bzw. Firmen gesteuert wird;
  • Alle beziehen sich auf falsche Regierungsformen.
  • Alle akzeptieren und dulden mit ihrer Handlung das Versailler Diktat und den Verrat am Deutschen Volk.
  • Alle stellen Spielzeugausweise oder Urkundenfälschungen aus.
  • Einige behaupten auch, daß Deutschland nie gegeben hätte.
  • Einige behaupten, das Deutsche Reich wäre ein Verein.

Zusätzlich gilt auch folgendes zu beachten!

Staatsterrorismus bezeichnet Gewaltakte, die als terroristisch eingestuft und durch die ausübende Staatsgewalt z.B. Militär, Polizei, Justiz vollzogen oder durch eine souveräne Regierung gefördert werden. Staatsterrorismus bezeichnet insofern feindselige Aktionen außerhalb eines erklärten Krieges gegen zivile Ziele beziehungsweise unter bewußter Inkaufnahme ziviler Opfer beim angegriffenen Ziel; seien es Menschenleben oder lebenswichtige Einrichtungen. Staatsterroristische Akte können auch gemeinsam von mehreren Staaten begangen werden (siehe Beispiele).

Der Terror (lateinisch der Schrecken, von terrere – in Schrecken versetzen) ist die systematische und oftmals willkürlich erscheinende Verbreitung von Angst und Schrecken durch ausgeübte oder angedrohte Gewalt. Damit werden Menschen gefügig gemacht, um politische und / oder wirtschaftliche Ziele durchsetzen zu können. Das wird im allgemeinen als Terrorismus bezeichnet.

Der lateinische Ausdruck territio (deutsch „Territion“ Schreckung) bezeichnet das Zeigen der Folterinstrumente als Vorstufe der Folter, was bereits ausreichte, um Geständnisse zu erzwingen.

Terror war ursprünglich bei den alten Vordenkern des Liberalismus eine dem Staat zugeschriebene legitime Funktion. Für Thomas Hobbes war der „Schrecken gesetzlicher Bestrafung“ (terror of legal punishment) eine notwendige Voraussetzung eines Staatswesens, dem auf der anderen Seite „der Schrecken der Macht“ (the terror of some power) entsprach.

Das Gewaltmonopol des Staates bezeichnet die ausschließlich staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt als eine der Grundlagen für das Funktionieren des Rechtsstaates. Der Begriff wurde von dem Soziologen Max Weber in seiner Schrift Politik als Beruf geprägt, aber Grundzüge sind bereits in der politischen Philosophie von Thomas Hobbes vorhanden (speziell der Leviathan).

Motivation:

Die Rechtsordnung demokratischer Staaten kennt auch Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt etwa das Recht, sich mit Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (Notwehr) und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen (Notstand).

Weitgehend anerkannt ist ein privates Widerstandsrecht für den Fall, daß die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im deutschen Grundgesetz ist dies im Artikel 20 Absatz 4 festgehalten (Widerstandsrecht in Deutschland).

Staatsterrorismus

Während mit der Niederschlagung des NS-Regimes noch Einigkeit bestand, daß es Staatsterror gibt, z.B. die Novemberpogrome 1938, scheint sich die heutige Politik etwas davon zu versprechen, wenn sie den Begriff Staatsterrorismus meidet und den tatsächlich vorhandenen Staatsterrorismus auf von Geheimdiensten gesteuerten Terrorgruppen in anderen Ländern konzentriert.

Motiv solcher Leugnung dürfte sein, daß sich nichtstaatlicher bzw. antistaatlicher Terrorismus häufig als Reaktion auf Staatsterrorismus zu legitimieren versucht.

Aber wie hilflos und falsch die Staatsterrorismus-Leugnung ist, zeigt sich auch daran, wenn behauptet wurde, daß die Taliban mittels dem Staat Afghanistan einen staatlichen Terrorismus gegen die Welt veranstaltet hätten.

Der Terroristenpropaganda läßt nicht begegnen, indem staatlicher Terror bzw. staatliche Verbrechen geleugnet werden, denn zu offenkundig gibt den Staatsterrorismus und zu häufig besteht die Wechselwirkung zwischen Terrorismus und Staatsterrorismus, dessen Dimension mit untenstehender Liste nur angedeutet werden.

Terroristenpropaganda läßt sich auf der abstrakteren Ebene nur mit dem Hinweis begegnen, daß sich das Unrecht mehrt, wenn Unrecht mit Unrecht vergolten werden dürfte.

Terroristenpropaganda läßt sich auf der konkreten Ebene nur mit dem Hinweis begegnen, wie häufig ausgerechnet Menschen einem „Kampf“ geopfert werden, die mit dem Streit wenig bzw. nichts zu tun haben, während die eigentlichen Streitbetreiber bestens bewacht und geschützt ihr mörderisches Dasein fortsetzen können.

Wo liegen die Unterschiede zwischen Terrorismus und Staatsterrorismus?

Der juristische Vergleich

a) Nichtstaatlicher Terrorismus setzt sich über das staatliche Recht hinweg.

b) Staatsterrorismus schafft sich die Paragraphen, mittels derer er zum Unrecht schreiten darf.

c) Es gibt überdies noch eine Menge von Mischformen halbstaatlichen Terrorismus, wenn der Staat beispielsweise nichtstaatlichen Terrorismus trotz gegenteiliger Gesetze gewähren läßt,
aa) um Oppositionelle oder
bb) Minderheiten zu unterdrücken,
cc) um gegen andere Staaten „unerklärte Krieg“ zu führen.
Umgekehrt gibt es halbnichtstaatlichen Terrorismus, wenn beispielsweise die Mafia staatliche Strukturen durchdringt, um zusätzlich durch Staatswillkür die Widersacher des eigenen Terrors kalt zu machen.

Der qualitative Vergleich

Nichtstaatlicher Terrorismus und Staatsterrorismus wollen gesellschaftliche und/oder internationale Streitigkeiten nicht auf dem Wege des Rechts und demokratisch austragen, sondern mittels Gewalt.

Zunächst noch die Klarstellung, daß unter Staatsterrorismus ein Terrorismus des Staates gegen Oppositionelle und Unbeteiligte zu verstehen ist.

Der Ressourcen-Vergleich

a) Nichtstaatlicher Terrorismus verfügt über Menschen, die er sich quasi im „Schwarzmarkt der Meinungen“ beschaffen kann, also in dem Maße, wie der Staat entweder an eigener Legitimation einbüßte und Extremismus/Terrorismus in der Bevölkerung ideologisch Raum greift.

b) Staatlicher Terrorismus verfügt über Menschen per Einberufungsbefehl.

c) Nichtstaatlicher Terrorismus verfügt über Mittel, die er sich quasi im „Schwarzmarkt der Materialien“ beschaffen kann. Seine Mordinstrumente sind für den „ordentlichen Krieg“ meist zu klein dimensioniert und (vorerst) auch kleiner in der Wirkung, solange Terroristen der Zugriff auf staatliche „Errungenschaften“ wie Atomwaffen und andere Massenvernichtungsmittel nicht gelingt bzw. es an Unterstützung seitens anderer Staaten fehlt, aber auch deren Hilfe wären durch Staatsgrenzen und Geheimhaltungen gehemmt.

d) Staatlicher Terrorismus hat den Zugriff auf die öffentlichen Finanzen einschließlich der Möglichkeit zur  Staatsverschuldung. Daraus kann der Staat den Wissenschaftsbetrieb, die Industrie und (siehe oben) den Einberufungsbefehl für seine Ziele aktivieren. Der Staatsterrorismus kann also in Dimension der Volkswirtschaft Gewaltanwendungen vorbereiten und realisieren, eine Diktatur errichten und zwischenstaatliche Kriege führen.

Der politische Vergleich

Nichtstaatlicher Terrorismus richtet sich gegen einzelne Interessengruppen innerhalb der Gesellschaft oder gegen sucht sich die Opfer willkürlich, um aus  gegen In den meisten Fällen erscheinen mir Terrorismus und Staatsterrorismus wie Kehrseiten der selben Medaille, die sich aus der Gegenseitigkeit zu legitimieren versuchen, aber letztlich nicht können, denn Terror war, ist und bleibt, was nach allem wahren Recht und Gewissen verboten ist: Gewaltdrohung und Gewaltanwendung ohne Notwehr, Nothilfe zu sein.

Oder anders gesagt: Betrachten wir nichtstaatlichen und staatlichen Terrorismus in den Methoden und zugespitzt in seinen Zielen, so ist die Methode identisch Gewalt und das Ziel die eigene Macht.

Der nichtstaatliche Terrorismus riskiert den Bürgerkrieg und scheut keine Eskalation. Der staatliche Terrorismus riskiert die Diktatur und den zwischenstaatlichen Krieg.




Der bürgerliche Tod der Deutschen

Der bürgerlichen Tod der Deutschen begann mit dem 09. November 1918.

Ich möchte an dieser Stelle alle zum Aufwachen bringen, die sich erzählen lassen, daß die BRD oder A. Hitler durch Gesetze einen bürgerlichen Tod erzeugt hätten. Meine Offenbarung soll nicht dafür gedacht sein, einen A. Hitler oder die BRD zu entlasten, sondern soll endlich allen die Augen öffnen, wann und durch was der bürgerliche Tod im heute noch besetzten Deutschland zustande kam.

Bürgerlicher Tod (so stand es im Jahr 2016 bei Wikipedia)
Der bürgerliche Tod war ursprünglich eine Sanktion bei Kapitalverbrechen, die in Europa teilweise bis in das 19. Jahrhundert hinein angewandt wurde. Er bestand aus dem vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit. Der so Bestrafte lebte zwar rein biologisch noch, rechtlich wurde jedoch sein Tod fingiert und er somit als natürliche Person eliminiert. Dies umfasste beispielsweise neben dem Verlust jeglichen Eigentums und der Annullierung einer bestehenden Ehe, auch den Verlust der Geschäftsfähigkeit. In späterer Zeit wurden auch andere Formen der Entrechtung als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet.

Seht selbst was Wikipedia dazu am 25.05.2018  schreibt ( https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerlicher_Tod )

Achtung: den vorhergehenden Absatz nicht nur lesen, sondern zu 100% verstehen, notfalls nochmal lesen!

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Die Offenbarung zum bürgerlichen Tod

Dieser bürgerliche Tod wurde durch die Nationalversammlung aktiviert, (seines Zeichens Wolf im Schafspelz) als man den souveränen ewigen Bund „Deutschland“ mit dem Namen Deutsches Reich, in einer Revolution der radikalen linken und rechten Parteien, durch Hochverrat an Kaiser und dem Deutschen Volk, handlungsunfähig machte. Heute lebt das Ansinnen dieser Nationalversammlung fort in der „Verfassungsgebenden Versammlung„, dem „bundesstaaten-deutschland“ und allen Kollaborateuren. Wer sich dessen bewußt ist, daß die gesamte Presse-, Radio- und Medienlandschaft schon seit hunderten von Jahren von den Menschen beherrscht wird, die im Jahr 1933 dem Deutschen Volk den Krieg erklärt haben, der wird erkennen, wessen Geistes Kind hinter diesen Wesen steckt.    

Mit der Anerkennung des Versailler Diktates, die durch die Weimarer Verfassung dem deutschen Volk aufgezwungen wurde, war der Bürgerliche Tod in Deutschland und in allen Schutzgebieten des Deutschen Reiches vollzogen. Somit gilt seit dieser Zeit in allen Teilen Deutschlands und des Deutschen Reiches, also auch in den Schutzgebieten, der Bürgerliche Tod, was uns alle Parteien, Bürgermeister und höheren Geschäftsführer bewußt verschweigen.

Es gibt nur eine Wahrheit, aber viele Realitäten.
Darum gibt es nur einen Weg, aber sehr viele Irrwege!

Das muß ein wahrer Deutscher wissen:

Das Deutsche Volk muß die Reichsgesetze zum Änderungsstand 28. Oktober 1918 und alle neuen Gesetze, welche durch den Bundesrath und Volks-Reichstag seit 2009 in Kraft gesetzt worden sind, zur Anwendung bringen.

Jeder Bezug auf die Weimarer Verfassung, auf die in Deutschland seit 1919 angewandten Gesetze, auf die UN, auf Europa, auf selbstfabrizierte Verfassungen oder Staaten auf dem Staatsgebiet des rechtsfähigen Deutschen Reiches, beinhaltet die Anerkennung des Versailler Diktates und in Folge die Anerkennung des Bürgerlichen Todes.

Jede Handlung von kommissarischen- und Exil- Regierungen, von selbsternannten Staaten und Königreichen, von BRD-Parteien und BRD-Vereinen, Selbstverwaltungen und Reichsgruppierungen, die ohne die Genehmigung und Legitimation des Deutschen Reiches geschehen, beinhaltet die Anerkennung des Versailler Diktates und in Folge die Anerkennung des Bürgerlichen Todes.

Die Flagge schwarz–rot–gold ist praktizierter Hochverrat an Deutschland und dem wahren Deutschen Volk. Wer unter dieser Flagge Werbung für Bundesstaaten oder ein freies Deutschland betreibt, begeht Hochverrat!

Die Standarte des Bundespräsidenten ist die Standarte des Präsidenten der Weimarer Republik.

Alle Dokumente mit dem sogenannten Bundesadler sind eine Täuschung im Rechtsverkehr, da dieser Adler der Adler der Weimarer Republik ist, welche diesen für ihre damaligen Zwecke als Reichsadler erschaffen hat. Wer solche Dokumente besitzt bekennt sich zum bürgerlichen Tod!

Das Grundgesetz sei die Verfassung, so das nicht souveräne Bundesverfassungsgericht! Die Antwort ist einfach, wenn man weiß, daß das Bundesverfassungsgericht im Rechtskreis der Weimarer Verfassung handelt und in diesem Rechtskreis das Grundgesetz als Verfassung zu führen hat. Die Betonung liegt bei „zu führen hat“. Denn die Besatzungsrechte sind immer noch Bestandteil des Grundgesetzes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und dem Personal bzw. den Bürgerlich Toten.

Die Nachkiegsordnung zu Deutschland ist seit April 2018 beendet und immer noch besteht die gesamte Regierung der BRidDDR2 nur noch aus Geschäftsführern von Unternehmungen, die keine deutsche Gewerbeanmeldung nachweisen können. Im deutschen Verständnis ist das Schwarzarbeit und Steuerbetrug, oder Schlimmeres.


Wem diese Offenbarung nicht gefällt oder er meint, daß er es besser wisse, soll sich einfach folgende Fragen stellen:

  • Warum kann die BRidDDR2 und ihre nichtrechtsfähigen Unternehmungen (z.B. GEZ, Zoll, Finanz) machen was sie will?
  • warum werden wir verdeckt vom Zentralrat der Juden regiert?
  • Und warum können Politiker in der EU machen was sie wollen? (Siehe auch den Krieg in der Ukraine, denn die westlich orientierte Ukraine hat sich nun auch für den bürgerlichen Tod entschieden.)

Aufruf: Hört endlich auf Unwissenheit zu Eurem Geschäft zu machen, denn jede Lüge wird aufgedeckt.

Wer sich auf die Weimarer Verfassung, DDR-Verfassung oder auf das Grundgesetz beruft, unterwirft sich allen internationalen Gesetzen, die als Folge des Versailler Diktates gemacht wurden.

Die einzig richtige und wahre Verfassung des Deutschen Reiches


Warnung und Erklärung der Weimarer Verfassung und deren Auswirkung

Es gibt nur ein Deutsches Volk und nur ein Deutsches Reich. Beide haben nichts mit einer Weimarer Republik, einem Großdeutschen Reich und einer BRD oder aktuell einer BRidDDR2 zu tun. Und selbstverständlich auch nichts nichts mit deren Verfassungen oder einem Grundgesetz und auch nichts mit allen Gesetzen oder Verordnungen dieser Fremd- oder Selbstverwaltungen.

Verantwortlich für diesen Text zeichnet sich das Bundes- und Reichspräsidium




Nationalstaat Deutschland und seine Bundesstaaten wiederherstellen

Wiederherstellung der Bundesstaaten des Deutschen Reiches, bzw. des Nationalstaats Deutschlands.


Dem Deutschen Reich gehörten bei der Gründung 25 Bundesstaaten (Bundesglieder) – darunter die drei republikanisch verfassten Hansestädte  Hamburg, Bremen und Lübeck – sowie das Reichsland Elsaß-Lothringen an.

Zum 12.11.1918 trat Deutschösterreich, als Republik, dem Nationalstaat Deutschland und dem ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich bei. Von seiner Fläche her umfaßte Deutschösterreich knapp 120.000 Qua­drat­ki­lometer und wurde von ca 25 Millionen Einwohnern bewohnt. Somit ist er der zweitgrößte Bundesstaat. Mit diesem Beitritt wurde der jahrhunderte dauernde Wunsch der Deutschen in seiner Nationalhymne bzw. im Deutschlandlied wahr –  „Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt„.

Gliederung Deutschlands im Deutschen Reich 1871–1918
Bundesstaat Staatsform Hauptstadt Fläche in km² (1910) Einwohner (1871) Einwohner (1900) Einwohner (1910)
Preußen Monarchie Berlin 348.780 24.691.085 34.472.509 40.165.219
Bayern Monarchie München 75.870 4.863.450 6.524.372 6.887.291
Württemberg Monarchie Stuttgart 19.507 1.818.539 2.169.480 2.437.574
Sachsen Monarchie Dresden 14.993 2.556.244 4.202.216 4.806.661
Baden Monarchie Karlsruhe 15.070 1.461.562 1.867.944 2.142.833
Mecklenburg-Schwerin Monarchie Schwerin 13.127 557.707 607.770 639.958
Hessen Monarchie Darmstadt 7.688 852.894 1.119.893 1.282.051
Oldenburg Monarchie Oldenburg 6.429 314.591 399.180 483.042
Sachsen-Weimar-Eisenach Monarchie Weimar 3.610 286.183 362.873 417.149
Mecklenburg-Strelitz Monarchie Neustrelitz 2.929 96.982 102.602 106.442
Braunschweig Monarchie Braunschweig 3.672 312.170 464.333 494.339
Sachsen-Meiningen Monarchie Meiningen 2.468 187.957 250.731 278.762
Anhalt Monarchie Dessau 2.299 203.437 316.085 331.128
Sachsen-Coburg und Gotha Monarchie Coburg/Gotha 1.977 174.339 229.550 257.177
Sachsen-Altenburg Monarchie Altenburg 1.324 142.122 194.914 216.128
Lippe Monarchie Detmold 1.215 111.135 138.952 150.937
Waldeck Monarchie Arolsen 1.121 56.224 57.918 61.707
Schwarzburg-Rudolstadt Monarchie Rudolstadt 941 75.523 93.059 100.702
Schwarzburg-Sondershausen Monarchie Sondershausen 862 67.191 80.898 89.917
Reuß jüngere Linie Monarchie Gera 827 89.032 139.210 152.752
Schaumburg-Lippe Monarchie Bückeburg 340 32.059 43.132 46.652
Reuß älterer Linie Monarchie Greiz 316 45.094 68.396 72.769
Freie und Hansestadt Hamburg Republik Hamburg 414 338.974 768.349 1.014.664
Freie und Hansestadt Lübeck Republik Lübeck 298 52.158 96.775 116.599
Freie Hansestadt Bremen Republik Bremen 256 122.402 224.882 299.526
Reichsland Elsaß-Lothringen Monarchie Straßburg 14.522 1.549.738 1.719.470 1.874.014
Deutschösterreich Republik Wien 120.000 28.570.800
Deutsches Reich, ab 12.11.1918
+ Deutschösterreich
Monarchie Berlin 660.858 41.058.792 56.367.178 93.496.793

Wiedererlangung der Reichs- und Staatsangehörigkeit

Eintragung in das Personenstandsregister Deutschland

Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten

Wiederherstellung der Gemeinden in den Bundesstaaten

Kontakt zum Präsidium des Bundes,
bzw. Reichs- und Bundespräsidium

https://www.bundespraesidium.de/praesidialamt/kontakt/

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium




Wie erkennen wir den wahren Volksverräter?

Wie erkennen wir den wahren Volksverräter und zugleich auch den Hochverräter?

Nachfolgend zitierte Personen und deren Aussagen, welche von Staatenlosen, Patrioten, von Reichsbürgern und von sogenannten Reichsangehörigen als Volksverräter betitelt werden, ist allerding grundlegend FALSCH, da alle Nachgenannten überhaupt nicht zum Deutschen Volk gehören, sondern höchstens zur Bevölkerung. Zusätzlich muß dringend darauf hingewiesen werden, daß 99,99 % der Deutschen immer noch als Staatenlose, Rechtlose und Personal zählen.

Solange den einzelnen Freiheitskämpfern, Patrioten, Philosophen, Bewegungen und Möchtegern-Reichsregierungen die staatliche Urkunde zum Nachweis der Reichs- und Staatsangehörigkeit fehlt, mangelt es Denselbigen am bürgerlichen Recht und am Recht auf Heimat.

Jeder darf  freiwillig ein bewußtloses, rechtloses, mittelloses und staatenloses Opfer bleiben. So will es das geltende Reichsgesetz und die Gesetze der Fremdverwaltungen. Diese Menschen haben aber auch kein Wahlrecht, kein Mitbestimmungsrecht und sind den Gesetzen der regierenden Macht auf „Gedeih und Verderb“ ausgeliefert. 

Nun folgen einige bekannte nichtdeutsche Politiker mit ihren Zitaten, zur deutschen Bevölkerung:

„Wir sollten das Wiedervereinigungsgebot aus der Präambel des Grundgesetzes streichen.“
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„Deutschland ist ein Problem, weil die Deutschen fleißiger, disziplinierter und begabter als der Rest Europas (und der Welt) sind. Das wird immer wieder zu ‘Ungleichgewichten’ führen. Dem kann aber gegengesteuert werden, indem so viel Geld wie nur möglich aus Deutschland herausgeleitet wird. Es ist vollkommen egal wofür, es kann auch radikal verschwendet werden – Hauptsache, die Deutschen haben es nicht. Schon ist die Welt gerettet.“
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„Deutsche Helden müsste die Welt, tollwütigen Hunden gleich, einfach totschlagen.“

Joschka Fischer Bündnis 90 / Die Grünen „Die Welt“ vom 29.Juli 1989

„Deutschland verschwindet jeden Tag immer mehr, und das finde ich einfach großartig.“
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„Noch nie habe ich die deutsche Nationalhymne mitgesungen und ich werde es als Minister auch nicht tun.“

Jürgen Trittin, Bündnis90/Die Grünen, Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 02.01.2005

„Es geht nicht um Recht oder Unrecht in der Einwanderungsdebatte, uns geht es zuerst um die Zurückdrängung des deutschen Bevölkerungsanteils in diesem Land.“
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„Wir, die Grünen, müssen dafür sorgen, so viele Ausländer wie möglich nach Deutschland zu holen. Wenn sie in Deutschland sind, müssen wir für ihr Wahlrecht kämpfen. Wenn wir das erreicht haben, werden wir den Stimmenanteil haben, den wir brauchen, um diese Republik zu verändern.“

aus den Reihen von Bündnis90 und die Grünen

„Am Nationalfeiertag der Deutschen ertrinken die Straßen in einem Meer aus roten Türkenflaggen und ein paar schwarzrotgoldenen Fahnen.“
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„Deutsche sind Nichtmigranten, mehr nicht!“
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„Die Türkei ist zweite Heimat für mich, ich mach seit 20 Jahren Türkeipolitik”

Claudia Roth, Bündnis90/Die Grünen, Wunschvision zum Tag der Deutschen Einheit, Artikel in der Welt am Sonntag vom 6.Februar 2005.

„Ich wollte, daß Frankreich bis zur Elbe reicht und Polen direkt an Frankreich grenzt.“

Sieglinde Frieß, Bündnis90/Die Grünen vor dem Parlament im Bundestag, FAZ vom 6.9.1989

„Deutsche Nation, das ist für mich überhaupt nichts, worauf ich mich positiv beziehe – würde ich politisch sogar bekämpfen.“

Franziska Drohsel, SPD Bundesvorsitzende der Jusos bei Cicero-TV

Kann das Volksverrat sein, wenn diese oben zitierten Personen nicht zum Deutschen Volk gehören und wenn diese nur die Deutschen meinen, die sich als Personal des Vereinigten Wirtschaftsgebietes selbst entmündigen, selbsterniedrigen oder sogar selbst in Frage stellen?


Volksverrat

Der Begriff Volksverrat wurde in der deutschen Sprache erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts u. a. von Sozialisten und Revolutionären des Vormärz als politischer Kampfbegriff geprägt.  Später wurde er auch in der Sprache des Nationalsozialismus häufig verwendet. Das davon abgeleitete Schimpfwort „Volksverräter“ definiert es als abwertend für „jemand[en], der das eigene Volk verrät, hintergeht, betrügt.“

Was kann man daraus ableiten? Der Begriff Volksverrat ist ausgerechnet die Erfindung derer, die im Sinne einer chasarischjüdischen Minderheit, deren gleichgesinnter Nationalversammlung und Parteien den Volksverrat praktizierten. Volksverrat und Hochverrat betrieben auch die feindlich und kriegerisch handelnden Revolutíonäre, die das souveräne Deutsche Reich im Novmeber 1918 zerstörten. Volksverrat betrieben in Folge auch die Faschisten, die unter dem Deckmantel des Nationalsozialismus, den Nationalzionismus in ISRAEL aufbauten und Deutschland zum Wohle ISRAELS, der chasarische Mafia auslieferten.

Volksverrat begeht derjenige, der das eigene Volk verrät, hintergeht, betrügt.

Nachfolgendes ist eine Sammlung aus den Kreisen der Reichsbürger, Möchtegernreichsdeutschen, den Staatenlosen und Selbsternannten, den Gemeindegründern, Freistaatlern, Sonnenstaatlern, Gelbe Schein-Deutschen und Neuen Philosophen.

Volksverrat ist, wenn ein echter Deutscher …….

……. die BRD-Politiker als Volksverräter bezeichnet und somit chasarischjüdische Politiker, Staatenlose und Nichtdeutsche als Deutsches Volk einstuft;

……. die Integrität des Bundesrathes, des Reichstages oder des Bundespräsidiums durch Lügen, Betrügereien, bösartigen und unbewiesenen Unterstellungen kriminalisiert;

……. Reichs- und Staatsangehörige ohne Beweise als Betrüger, Kriminelle oder Täuscher bezeichnen;

……. die Integrität einzelner Personen, die für das Deutsche Volk gemäß dem Volkseid eine hohe Verantwortung angenommen haben, durch die Verbreitung von Unwahrheiten in Verruf bringt und somit die Erfreiungsarbeit des Deutschen Volkes bewußt unterminiert;

……. die Integrität des Deutschen Volkes mit Handlungen in Frage stellt, wie z.B: „aus der Familie“ – „aus dem Hause“ – „:vorname: nachname“ – „Gelbe Schein“  und den Holocaust von Dresden verleugnet;

……. wenn er am tatsächlichen Staatsvolk und den Reichsorganen Rufmord betreibt;

Nachfolgendes ist zeitlich unbegrenzt und zu jeder Zeit korrigierbar:

Solange im wahren Deutschland des Deutschen Reiches, Staatenlose die Macht über den Staat ungehindert praktizieren können, weil auf der Seite der Patrioten die Mehrheit auch nur Staatenlose sind, wird es dem wahrhaftigen Deutschen Volk nicht möglich sein, die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschland zu erleben.

Die wichtigste Erkenntnis wird sein: Zu lernen, wer der richtige Feind ist, wo dieser zu finden ist und wie er als Feind seine Wirkung verliert.

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichsamt des Innern

 




Depesche aus dem Bundes-und Reichspräsidium zum Jahreswechsel 2018-2019

Lebt im wahren Deutschland wie Deutsche! Jede Minderheit, gleichgültig woher sie kommt, muß, wenn sie im wahren Deutschland leben, arbeiten und essen will, Deutsch sprechen, die deutsche Kultur und Tradition achten und die wahren deutschen Gesetze (Rechtskreis Deutsches Reich) als oberste Staatsordnung respektieren.

Wenn Sie das Gesetz der Scharia bevorzugen, raten wir Ihnen, dort zu bleiben oder dorthin zu gehen, wo es Staatsgesetz ist.

Der Nationalstaat Deutschland wird den nichtdeutschen Minderheiten keine Privilegien gewähren oder seine Gesetze ändern, um Ihre Wünsche zu erfüllen. Egal, wie laut „Diskriminierung“ geschrien wird.

Wir dürfen und werden nicht länger die Mißachtung unserer deutschen Kultur und unserem Recht auf Heimat dulden.

Wir sollten besser aus dem Selbstmord der USA, Großbritannien, Niederlanden, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und der EU eine Lehre ziehen, wenn wir als Nation überleben wollen. Die „Scharia-Muslime“ werden dazu benutzt, diese Länder zu erobern, mit der Unterstützung und den Machenschaften unserer eigenen deutschfeindlichen Parteienkaste, die bis in die Ebenen der Bürgermeister ihre Selbstvernichtung betreibt.

Die wahre deutsche Lebensart und Tradition ist nicht vereinbar mit der Kultur der „Scharia-Muslime“ Zionisten, Terroristen und radikalen Minderheiten.

Werte wie Frieden, Gleichheit, Ehrlichkeit, Gastfreundschaftlichkeit, Verantwortung, Heimatliebe, Treue, Würde, Ehre und Verbundenheit mit den Ahnen, sind denen so unbekannt wie allen Wesen, denen die Wurzel des eigenen Ursprungs nichts wert ist. 

Der Nationalstaat Deutschland ist die Heimat der Deutschen im Deutschen Reich. Demgemäß ist das Interesse der deutschen Nation zu wahren und die Verfassung Deutschlands zu achten.

Ich wünsche besonders dem „Deutschen Volk“ viel Mut und viel Kraft, für das Recht auf Heimat und zur Ehre ihrer deutschen Vorfahren zur Tat zu schreiten. Möge die Gnade unserer höchsten Schöpfung all denen Gesundheit, Lebenskraft, Glück und Erfolg schenken, die sich ihrer Verantwortung für ein friedliches Miteinander aller Völker auf diesem Planeten bewußt sind und dafür mit aller Kraft, Überzeugung und Willensstärke einstehen.

Aus dem Präsidium des Bundes zu Berlin, den 31. Dezember 2018




Weihnachts- und Neuhjahrsgrüße eines „Reichs-Engel“

Unsere Botschaft ist der Film, von E(A)ngel(a) auch zu finden unter: https://youtu.be/Z_MtfRE_OvQ




Staatsgebiet

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Das Staatsgebiet oder Staatsterritorium ist der territoriale Bereich, den der Staat dauerhaft und geordnet beherrscht und wo er über eine für dieses Gebiet geltende Verwaltungs- und Rechtsordnung verfügt, die unter anderem die Rechtmäßigkeit und damit die Legitimität der staatlichen Gewaltenordnung (Legislative, Judikative, Exekutive) für die in ihm lebenden Menschen (Personen, Bürger, Personal) herstellt. Dadurch wird in einem Rechtsstaat weitestgehend für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt.

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend im Vergleich dazu das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Das Bundesgebiet, festgeschrieben in der Verfassung des wahren Deutschen Reiches

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

bis zum 31.08.1990 gab es den Artikel 23 alte Fassung

Artikel 23. Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Zusatzbemerkung: Es geht nur um Länder und nicht um Freistaaten, Bundesstaaten oder Bundesglieder. Groß-Berlin ist der Begriff, welchen die Weimarer-Republik für die Nazis erschufen. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden gab es vorher noch nicht einmal als Land, Provinz oder Bezirk.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Art. 23. (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 23 Abs. 6 Satz 1 mit Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
„Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.“

Zusatzbemerkung: Seit dem 21. Dezember 1992 ist die BRD eindeutig nur noch das Wirtschaftsgebiet der EU. Jeder Kritiker der BRD, der das Grundgesetz als seine Rechtsgrundlage verwendet, legitimiert die EU und aktiviert automatisch das Versailler Diktat, da Artikel 139 GG noch immer in Kraft ist. Folgernd daraus ist zu verstehen, daß jeder Deutsche keinerlei Recht auf Recht, auf Eigentum und auf Heimat hat. Dies wird unmißverständlich damit bestätigt, daß jeder Einwohner in dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet einen Personalausweis im Besitz haben muß.


 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1949

Art. 1. Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf.
Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle übrigen Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig entschieden.
Die Entscheidungen der Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt.
Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Zusatzbemerkung: Was versteht man als Deutschland? Welche deutschen Länder sind gemeint, wenn es in der DDR keine Länder gab? Warum auf einmal Republik? Welches deutsche Volk in seiner Gesamtheit ist gemeint? Wie können Länder etwas entscheiden, wenn es keine Länder gibt? Was meint man mit eine deutsche Staatsangehörigkeit, gibt es eventuell mehrere deutsche Staatsangehörigkeiten?


Weimarer Reichsverfassung

Stand 11. August 1919

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Artikel 2. Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

Zusatzbemerkung: Noch am 10.08.1919 war es der Nationalstaat Deutschland im Deutschen Reich mit seinen Bundesstaaten! Eine Republik ist kein Nationalstaat in dem es Bundesstaaten geben kann, darum wurden Länder daraus gemacht. Was versteht man als deutsche Länder? Was meint man mit andere Gebiete? Was will man mit dem Selbstbestimmungsrecht aussagen?


Keine der zwei ehemalig verwendeten Verfassungen und das Grundgesetz kann das Staatsgebiet so genau beschreiben wie Artikel 1 der Verfassung des Deutschen Reiches, also eine Verfassung die zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt wurde. Hinzu kommt, daß diese Verfassung durch die beiden Verfassungsorgane Bundesrath und Reichstag beschlossen und in Kraft gesetzt wurden, während die Weimarer- und DDR-Verfassung sowie das Grundgesetz nur von fremdgesteuerten Verwaltungen erschaffen und oktroyiert wurden.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung „Deutschland als Ganzes“ abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium am 21. Dezember 2018

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de




Staatsordnung

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Der Nationalstaat setzt einen Staat und eine Nation voraus. Beide sind aus historischen Entwicklungen entstanden und keine „natürliche“ Voraussetzung menschlichen Zusammenlebens. Entstehende Nationalstaaten sollen die wesentlichen Teile des staatstragenden und meist auch namensgebenden Volkes in sich vereinen. Dabei soll der staatstragende Teil der Bevölkerung sich einer gemeinsamen Kultur oder Tradition verbunden fühlen. Idealtypisch gehören einem Nationalstaat alle Angehörigen seines Volkes und auch nur Angehörige dieses Volkes oder Kulturkreises an. In Deutschland gab es diesen idealtypischen Nationalstaat nur in den Jahren 1867, bzw. 1871 bis zum Dolchstoß durch Parteien und Nichtdeutsche (Chasarenjuden), Ende 1918.

Die Ausübung hoheitlicher Macht bzw. staatlicher Ordnungsbefugnis, besteht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Verwaltung (Parlament, Gerichte, Polizei, Militär) von Hoheitsakten aus sich selbst heraus. Selbstverständlich ist diese nur möglich, wenn ein souveränes Staatsvolk seine Rechte und Pflichten erfüllt.

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend dazu im Vergleich das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Das souveräne Deutschland und seine Bundesstaaten im Deutschen Reich mit Reichsländern und Schutzgebieten

1871 bis 1918

Die Verfassung des Deutschen Reiches für das Deutsche Staatsvolk

http://verfassung-deutschland.de  und  https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/reichsverfassung/

Diese Verfassung wurde durch die höchsten staatlichen Organe des Deutschen Reiches erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt.

Das Präsidium des Bundes (ab Artikel 11 der Verfassung) 

http://bundespraesidium.de  und  http://bundespraesidium.de/praesidialamt/

Es war der Repräsentant des Bundes und des Deutschen Volkes. Nur das Präsidium kann mit Zustimmung der beiden gesetzgebenden Organe (Bundesrath und Reichstag) den Frieden mit allen befeindeten Staaten unterzeichnen und in Kraft setzen.

Der Bundesrath (ab Artikel 5 der Verfassung)

http://bundesrath.de

Er war der tatsächliche Souverän des Staates und durch Bevollmächtigung Vertreter der jeweiligen Bundesstaaten, Deutschlands und des Deutschen Reiches.

Der Reichstag „per Gesetz heute der Volks-Reichstag“ (ab Artikel 20 der Verfassung)

http://volks-reichstag.de

Er repräsentierte die deutsche Bevölkerung, wurde aber nur durch das wahlberechtigte Staatsvolk des Nationalstaates gewählt.

Für die Legitimation der Gesetze war nur der Bundesrath und der Reichstag berechtigt, siehe (ab Artikel 5 der Verfassung) Zitat: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Artikel 2 der Verfassung sagt aus, Zitat: Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.

Der Reichskanzler (aus dem Staatsvolk der Deutschen)

http://bundespraesidium.de/reichskanzler/

Er wurde vom Bundespräsidium, gemäß Artikel 15 der Verfassung ernannt,

Die Reichsleitung (Reichsamt des Innern, oberste Behörde des Reiches)

http://reichsamt-des-innern.de  und  http://reichsamt-des-innern.de/bund/

Die Behördenleiter waren Staatssekretäre, ernannt durch den Reichskanzler oder durch das Bundespräsidium, siehe Artikel 15 der Verfassung.

Das amtliche Mitteilungsblatt; Der Deutsche Reichsanzeiger; Der Reichs-Anzeiger.

http://deutscher-reichsanzeiger.de  und  https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/ und  http://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/

Alle Beschlüsse, Verordnungen, Gesetze und staatsrechtliche Handlungen müssen darüber veröffentlicht werden. (Wichtigste Seite für alle im Staatsgebiet lebenden Menschen)

Staatliches Personenstandsregister beim Standesamt Deutschland.

http://personenstandsregister.bundespraesidium.de  und  http://standesamt.bundespraesidium.de/

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit wird erworben, gemäß geltenden Reichsgesetzen durch den Eintrag in dieses Register.

Die Eintragung in das Register von BRD-Gemeinden ist die Bekenntnis, europäisches deutsches Personal eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu sein. Womit alle Rechte wie die eines Reichs- und Staatsangehörigen verloren gehen. Hier ist ganz besonders der Gelbe Schein zu erwähnen, der durch eine Firma der BRD als Staatsangehörigkeitsurkunde mit dem Adler der „Weimarer-Chasarenjuden-Republik“ (heute Medinat Weimar) vermarktet wird.

Weitere eingerichtete Organe des souveränen Deutschen Reiches

http://deutsche-reichspolizei.de

http://amtswegweiser.de  und  http://reichsamt.info

http://nationalstaat-deutschland.de  und  http://nationalstaat-deutschland.de/einheit/

http://reichsdruckerei.de  und  http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst

http://reichskasse.de

http://deutscher-gerichtshof.de  und  http://deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/

http://volks-buero.de  und http://vb1873.de  und  http://mmgz.de

http://sekretariat.uni-spik.de  und  http://studium.uni-spik.de

Die vorgenannten Behörden sind staats- und völkerrechtlich eingerichtet, es mangelt nur noch an verantwortungsbewußten, unbestechlichen und souveränen deutschen Staatsangehörigen, die diese Behörden in die Handlungsfähigkeit versetzen.

Die Nationalflagge des Deutschen Reiches

ist schwarz-weiß-rot, siehe Artikel 55 der Verfassung

Unter dieser Flagge war Deutschland erstmals in seiner Geschichte eine geschlossene Nation der Deutschen Völker.


Ordnung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wie es durch die Alliierten eingerichtet wurde, geduldet wird und sich als Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik Deutschland nennen darf.

1949 bis heute

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung und

wurde nicht von einem souveränen inländischen Gesetzgeber erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt. In diesem Gesetz gibt es noch heute die Anerkennung der Weimarer Verfassung, daraus folgernd die Anerkennung des Versailler Diktates, des Reichskonkordat, aller Besatzungs- und Siegergesetze, sowie die Aberkennung von Deutschland als Ganzes in seinen Grenzen wie es vor dem Versailler Diktat bestand.

Der Bundespräsident

führt die Standarte der Weimarer Republik, seine Souveränität wird von den Alliierten und europäischen Ländern geduldet. Es muß davon ausgegangen werden, daß er den Wolf im Schafspelz verkörpert, da sein Handeln dem Rechtskreis der Weimarer Verfassung zugrunde liegt und die von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) dem Deutschen Volk mit der brutalen Gewalt des 1ten Weltkriegs, dem Dolchstoß, der Hungerblockade gegen deutsche Frauen, Kinder und Greise (Zivilbevölkerung), dem Versailler Diktat, einer terroristischen handelnden Nationalversammlung und den Räterepubliken oktroyiert wurde. Schon diese bewiesene Tatsachen erklären die Nichtigkeit der BRD in allen Bereichen.

Der Bundesrat (nicht der Bundesrath)

besteht aus Bevollmächtigte der nichtrechtsfähigen Länder eines sogenannten Bundes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Er unterliegt den Fremdmächten, wie einer EU, einer UN und den Besatzungsstatuten, da sich die Legitimation dieses Unternehmens aus nichtsouveränen Ländern ergibt.

Der Bundestag (Marionetten im Reichstagsgebäude)

ist ein Unternehmen, das sich an die Zeit des Norddeutschen Bundes orientieren möchte. Seine Souveränität wurde 1992 mit Artikel 23 GG, auf die EU übertragen. Mittlerweile steht fest, daß sich der Bundestag nur noch als Vertreter der gesamten Bevölkerung sieht, welcher zu keiner Zeit vom deutsche Staatsvolk, sondern von Staatenlosen legitimiert wurde. Ein deutsches Volk gibt es für diesen Bundestag nicht mehr.

Der Bundeskanzler

bzw. die Bundeskanzlerin entbehrt jeglicher Bewertung, da sie so wie der Bundespräsident, der Bundesrat und der Bundestag, nach Anweisungen vom Zentralrat der Juden, bzw. nach Anweisung von Fremdverwaltungen handeln.

Die gesamten Ämter, Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Gemeinden und Institutionen der BRD

werden wie die oben aufgeführten BRD-Organe als gewerbliche Unternehmen geführt und abgerechnet. Jegliche Souveränität wird mit Gewalt und Täuschung im Rechtsverkehr erzwungen. Eigentumsrecht spielt hier nur noch eine Rolle für die obere Klasse der Unternehmer. Die unterste Ebene der Terroristen und Piraten bilden die Bürgermeister, da sie ihre Macht mit Psychoterror, mit bewußten Falschdarstellungen, mit Bestechungen, dem Handel von illegalen Dokumenten und mit dem Mißbrauch der Exekutivorgane skrupellos aufrecht hält.

Das Bundesgesetzblatt

ist ein nichtamtliches Verzeichnis und kein amtliches Mitteilungsblatt

Die Personenstandsregister der BRD-Unternehmen

dienen nur gewerblichen Zwecken zur Ermittlung der Rentabilität und Wirtschaftlichkeit dieser Verwaltungsunternehmen. Der Handel an der Börse mit Bürgern und deren Wirtschaftskraft ist nicht ausgeschlossen, da sich die verantwortlichen Geschäftsführer durch undurchsichtige Stiftungen und Vereinen bedienen.

Die Bundesflagge dieses Vereinigten Wirtschaftsgebietes

ist schwarz-rot-gold auch da und dort schwarz-rot-gelb, siehe Artikel 22 GG, Absatz 2

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet durch Nichtdeutsche.

Mehr ist zum Zustand und der Legitimation eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes nicht anzufügen.


Ordnung der Deutschen Demokratie, die sich unter der Fremdverwaltung der Sowjetuinon gründete, indem sie die Mauer errichtet und das restliche Deutschland in zwei Teile spaltete.

1949 bis 1989

1. Verfassung der DDR  http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr49.htm

2. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr68.htm

3. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr74.htm

Die wenigsten DDR-Bürger wußten, daß die DDR im Laufe seiner 40 Jahre drei Verfassungen anwandte. Aus den Verfassungen ist zu entnehmen, daß die DDR die Weimarer Verfassung ablehnte und  man sich auch nicht an die Verfassung des Deutschen Reiche anlehnte. Somit kann über die Verfassung nicht die völkerrechtliche Rechtsnachfolge auf das Deutsche Reich, wie es 1918 bestand, geknüpft werden. Auch dann nicht, wenn die DDR während Ihrer Zeit die Reichsbahn der Weimarer Republik fortexistieren lies.

Das höchste Organ des nichtrechtsfähigen Unternehmens der Sowjetunion, war die Volkskammer.

Präsident der Republik

er wurde von der Volkskammer bestimmt

Die Farben der Republik

ist schwarz-rot-gold,  siehe Artikel 2 der Verfassung.

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet, gefoldert, vertrieben, gemordet, versklavt und seiner Rechte und dem Recht auf Heimat beraubt.

Zu keiner Zeit, so auch nicht nach dem Mauerfall, kann die DDR die völkerrechtliche Rechtsnachfolge zum wahren Deutschen Reich belegen. Die sogenannte Wiedervereingung gab es nocht nicht, da es die Wiederherstellung des Deutschen Reiches wäre. Ein Vereinigung der Bevölkerung von West und Mitte kann nach 28 Jahren als noch nicht gelungen bewertet werden.


Ordnung nach der Revolution und dem Dolchstoß durch die Parteien unter der Führung der Chaldäer bzw. Chasarenjuden

ab 29.10.1918 bis zum Ende des sogenannten 2ten Weltkriegs im Jahr 1945

Die Weimarer Verfassung, fälschlich auch Verfassung des Deutschen Reiches genannt

http://verfassung-deutschland.de/weimarer-verfassung/index.htm

wurde durch eine sich selbst ins Leben gerufenen Nationalversammlung beschlossen, die sich in der Zeit der Revolutionen, Räterepubliken, der Katholiken- Sozialistenparteien gegründet hatte. Nach der Zerschlagung des Reichstages, führte man das Frauenwahlrecht ein. Die Begründung lag auf der Hand, da die wahlberechtigten Männer an der Front waren und die Nationalversammlung eine Wahl benötigte, um die Demokratie zu wahren.

Die Verfassung war ein Ermächtigungsgesetz, was auch die Schreckensherrschaft der Nazis für sich nutzte. Da die Verfassung das Versailler Diktat anerkennt, ist diese Verfassung der wahre Dolchstoß in den Rücken des Deutschen Volkes.

Die wichtigsten hohen Ämter wurden nun von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) geleitet. Alles Hab und Gut wurde bis auf ein Minimum dem Deutschen Volk geraubt, nur die ehemaligen Fürsten und Vasallen dieser neuen Regierung wurden für die Duldung der neuen nie legitimen Regierung sehr großzügig belohnt. So ist es auch heute noch.

Das Reichspräsidium

hat sich durch die Revolution ermächtigt und später durch eine nichtige Weimarer Verfassung.

Der Reichsrat

ist nicht identisch mit dem Bundesrath.

Es gibt kein Gesetz oder Schriftstück aus dem hervorgeht, daß der wahre Bundesrath aufgelöst oder entmachtet wurde. Ihm wurde einfach die Aufmerksamkeit entzogen, voraus ging allerdings eine Rechtschreibreform, mit der man dem Bundesrath das „th“ veränderte (siehe die Runensprache)

Der Reichstag

wurde durch die „Revolutionäre“ aufgelöst und zerschlagen, notfalls mit Mord. Bei der ersten Wahl an der Frauen teilnehmen durften, wurde die Nationalversammlung als das oberste verfassungsgebende Organ gewählt, die mit Inkraftsetzung der Weimarer Verfassung auf einmal als Reichstag mutierte.

Der Reichskanzler

war weisungsgebunden wie die vorgenannten Organe und die von ihm eingerichteten Unternehmungen die sich Reichsministerien nannten. Durch die Anerkennung des Versailler Diktates wurde in Folge das Deutsche Volk allen Rechten, besonders aber auch der Staatsangehörigkeit, beraubt, seit 1921 werden Personalausweise vergeben.

Die angewandten Gesetze bezogen sich auf den Geltungsbereich der Verfassung des wahren Deutschen Reiches, mußten allerdings im Sinne der „Chaldäer“ und seiner Vasallen angepaßt werden. Hierzu sei zu beachten, daß alle seit 1919 sich anmaßenden Regierungen gezwungen waren, auf der Grundlage des wahren Deutschen Reiches bzw. Deutschland als Ganzes zu handeln, um die auferlegten gigantischen Kriegsschulden zu begleichen, die Gesetzesänderungen der originalen Reichsgesetze durch diese Fremdverwaltungen sind nichtig und ungültig, da die Originalen Reichsgesetze nur von den Verfassungsorganen Bundesrath und Reichstag verändert werden können und erst gelten, wenn diese im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind.

Keine der Nachkriegsordnungen ab der Revolutionszeit 1918/1919  konnte den Beweis antreten, daß es zum Wohle des Deutschen Volkes, als ein ehrenvoller und würdevoller Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches anerkannt werden kann. Diese Erkenntnis ist hart, da nun aus dem normalen Deutschen Volk die Menschen gefunden werden müssen, die in der Lage sind, sich allen Verführungen des Kapitalismus zu wiedersetzen und mutig, unbestechlich und ehrlich die Wiedervereinigung Deutschlands zum Frieden der Welt zu vollziehen.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung „Deutschland als Ganzes“ abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium  am 21. Dezember 2018

 

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de