Amtsblatt „170118-Krimfrieden“

Amtsblatt 170118

gegeben am 18.01.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.01.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Deutschland im Deutschen Reich
in den völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914
erklärt
zum 18. Januar 2017
„Den Frieden zur Krim“
der in einem völkerrechtlichen Vertrag, zwischen den
Vertretern des „Deutschen Volkes“ und dem „Russischen Volk“
münden soll.

Amtsblatt „170118-Krimfrieden




Für 2017, viel Mut und Kraft zur tatsächlichen Wahrheit, denn diese macht uns Frei!

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter dieser Adresse https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org werden wir ihnen unsere aktuellen Gesetze und alle relevanten und gültigen Gesetze aus dem Deutschen Reich oder seiner Bundesstaaten, die wir aus Gesetzesbüchern entnehmen konnten veröffentlichen und soweit es uns möglich ist auch aktualisieren. Sie finden hier schon viele hundert Gesetze, Gesetzesbücher, Verordnungen und Erlasse, die sie anwenden sollen, um sich gegen die nichtstaatlichen und „gesetzesmißachtenden“ Handlungen der Systemlinge zur Wehr zu setzen. Das Suchfenster finden sie oben rechts auf den Seiten oder Sie gehen den Links unterhalb dieser Informationen nach.

Das sollten sie wissen: Nur wenn sie sich mit den tatsächlich geltenden Gesetzen zur Wehr setzen, werden sie die Möglichkeit haben, den Ihnen angetanenen Schaden, privatrechtlich ersetzt zu bekommen. Nicht eine Person, die derzeit für das System der BRD oder sonstigen Fremdverwaltungen handelt steht unter dem Schutz eines Vorgesetzten oder eines Staates und ist mit der Anwendung der richtigen Gesetze, für alle Handlungen privatrechtlich zu 100% haftbar. Gegen diese Privathaftung gibt es kein Rechtsmittel, höchstens das Mittel der totalen Zerstörung aller staatlichen -, gesellschaftlichen und familiären Ordnung. Jede Person, die sich im Deckmantel des Systems bereichert (bis zur Putzfrau) soll das wissen. und handelt letztendlich gegen sich selbst.

Der Nachrichtendienst (Newsletter) unseres Amtsblattes informiert alle uns bekannten Reichs- und Staatsangehörige, über aktuelle Beschlüsse, Entscheidungen oder wichtige Handlungen, die im Sinne der Erfreiung des Deutschen Reiches und des Deutschen Volkes beschlossen, gegeben und in Kraft gesetzt wurden.

Unsere Reichsanzeigerseiten von Google durchsuchen lassen.

Suche starten

oder auch die alten Seiten durchsuchen

unsere Reichsanzeigerseite übersetzen Translate

………………………………….

Ein Erklärung noch zu dem Begriff „Reichsbürger„.
Werte Leser von Staatenlosen, Reichsbürgern und werte Reichs- und Staatsangehörige, sie sehen, daß wir schon in mit den Begriffen unterscheiden.

Gemäß allen unseren vorliegenden Daten, gibt es (ohne die sogenannten Ausländer) drei Kreise menschlicher Wesen, die in Deutschland leben.

Der Staatenlose ist („DEUTSCH“ bzw. „deutsch“) demgemäß die Person, die auf Grund Ihrer eigenen Entscheidung keinen Staat angehören will, weil Sie die BRD als Staat ansieht, darunter fallen alle die sich durch die BRD aushalten, finanzieren oder auch bezahlen lassen. Die Begriffe Hartz4, Sozialhilfe, Rente oder Arbeitslosengeld sind Almosen dieses Systems, das sich sein Geld durch Mord, Krieg, Vernichtung, Kindesraub, Betrug und Lügen erschafft.

Der Reichsbürger ist der Personenkreis mit dem Gelben Schein, der sich selbst als Staatenlos erklärt und die BRD bekämpft, der Nationalsozialist, der Nationalzionist, der sich oft unwissendlich auf das Reichsbürgergesetz 1934 der Nazis bezieht. Demgemäß der tatsächliche Feind der wahrhaftigen Reichs- und Staatsangehörigen, des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten. Unter Reichsbürger fallen alle die Menschen die den Gruppierungen angehören, die sie unter http://rabestte.reichsamt.info finden. Auch fallen darunter, alle die die sich „aus der Familie“, „aus dem Hause“ oder mit täuschenden Titeln, bezeichnen. Diese Wesen handeln und verstoßen bewußt gegen die Verfassung des Deutschen Reiches und bezeichnen das Deutsche Reich als Verein.

————————————————— WIR sind! ———————————————————-

Der Reichs- und Staatsangehörige ist das souveräne Volk des Deutschen Reiches, seiner Bundesstaaten und Deutschland im Deutschen Reich. Dieser Personenkreis ist im Personenstandregister des Deutschen Reiches registriert, somit ist er kein Staatenloser. Dieser Personenkreis, ist nicht nur rechtsfähig, sondern auch geschäftsfähig, womit seine Handlung auch einen tatsächlich gesetzlichen Charakter besitzt. Ihm steht das Rechtsmittel zu, seinen Schaden vor dem Deutschen Reichsgericht einzuklagen. Er hat das Recht von Eigentum, Hab und Gut, auch steht ihm der Schutz des Reiches im In- und Ausland zu. Die Verfassung garantiert ihm den geistigen – , persönlichen -, schöpferischen Schutz, siehe hierzu Artikel 4 unter http://deutsche-reichsverfassung.de


Achtung:

Es reicht nicht aus, nachweisen zu können, daß man von deutschen Eltern abstammt oder daß man in Deutschland bzw. im Hoheitsgebiet der Bundestaaten in Deutschland oder des Deutschen Reiches geboren ist. Reichs- und Staatsangehöriger ist man nicht durch bloses Wunschdenken oder die BRD verleugnen, sondern durch die Eintragung in das Personenstandregister des Deutschen Reiches, die nur über die einzige wahre Reichsleitung möglich ist. Es gelten auch nur die Dokumente, die sie in den Seiten der Deutschen Reichsdruckerei finden http://deutsche-reichsdruckerei.de

Ähnliche aussehenden Dokumente wie die von Exilregierungen usw., sind einfach nur Spielzeugausweise auf die es keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz gibt.

Wir wünsche viel Mut und Kraft zur tatsächlichen Wahrheit, denn diese macht uns Frei!

 

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium




Der Reisepaß des Deutschen Reiches ist mit dem 06.12.2016 erhältlich

Sehr geehrte Damen und Herren Reichs- und Staatsangehörige,

zum 06.12.2016 war es mit unserem Reichs-Reisepaß soweit und wir konnten die Herausgabe freigeben. Somit haben wir einen weiteren entscheidenden Schritt in Richtung Souveränität getan.

Es muß klar sein, daß dieser Reisepaß nur an Reichs- und Staatsangehörige (rechts- und geschäftsfähige Personen) ausgegeben wird. Staatenlose, Reichsbürger und Personen denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen wurden, werden keinen Reispaß bekommen.

Die wichtigsten Merkmal und Links:
Merkmale zum RRP:
kein elektr. Speichermedium;
keine biometrischen Daten;
keine integrierte Antenne;
keine Fingerabdrücke;

100% Handarbeit;
100% Datenschutz;
Sicherheitspapier;
hohe Fälschungssicherheit;
32 Seiten;
Paß in transparenter Schutzhülle;

Hier ist der Direktlink zum Reisepaß des Deutschen Reiches:
http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/reichs-reisepass/
http://deutsche-reichsdruckerei.de/dokumente.htm

Der Direktlink auf die Beschreibung:
http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dokumente/Reisepass/Der-DR-Reisepass-061216.pdf

Der Direktlink auf den Antrag:
http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dokumente/Reisepass/Reispassantrag-DR.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium




Reichsbürger werden alle genannt, die Wahrheitssuchend sind und Ihre Heimat lieben

Und genau umgekehrt ist die Lage der Nation!

Vor Jahren sagte mir ein guter Freund Du wirst es erleben, daß die Zeit kommt, in der die wahren Nazis (BRD-Press-BRD-Vasallen-Antifa-Parteien-BRD-Gewerbe)
uns Reichs- und Staatsangehörige als Reichsbürger und Nazis bezeichnen

Das fragliche Szenario in Georgensgmünd „Reichsbürger schießt auf Polizei“ wirft einige Fragen auf:
Wer hat das initiiert, wer steckt hinter diesem Plan wirklich?
Warum ausgerechnet am Tag, als Präsident Putin in Berlin war?
Haben die Geheimdienste tatsächlich so gepennt und eine potentielle Gefahr nicht einschätzen können?
Will man die Standartpolizei als unfähig darstellen?
Will die „Firma BRD“ mit aller Gewalt die Sondereinheiten von vermummten Sondereinsatztruppen gegen das Deutsche Volk aktivieren?
Sucht die NaZionisten-Presse eineAblenkung, da Putin die Katze aus dem Sack gelassen hat?
Es müssen hier folgende Faktoren offenkundig werden:
Der sogenannte Reichsbürger ist genauso Staatenlos wie die Polizisten!
Alle beteiligten haben keinen legalen staatlichen Waffenschein!
Die Beschlagnahmung entstand nur auf Grund eines Gutachtens eines Staatenlosen!
Der Richter ist ein Staatenloser und ihm mangelt es an irgendeiner Legitimation zum Richter!
Der sogenannte BeschluSS war garantiert nicht unterzeichnet und die Firma POLIZEI hat auch kein Recht dies zu verlangen!
Das Gebäude des betreffenden Gerichts steht auf dem Boden des Deutschen Reiches!
Die Polizei ist ein Verein mit der Wortmarke POLIZEI!
Mein Frage: Welche Gesetze müssen in diesem Fall angewandt werden?
Die Antwort der Presse: Die Gesetze der BRD!
Es sei hierbei bemerkt, daß die Gesetze der BRD keinen Geltungsbereich nachweisen können und seit 1992 der sogenannten EU unterliegen, dank dem Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik in Deutschland.
Damit haben wir doch den Griff zur „Büchse der Pandora“ angesetzt und es kommen spannende Zeiten auf uns. Seit mutig ihr Reichs- und Staatsangehörige und laßt euch nicht in den Topf der Reichsbürger stecken, denn alle derzeit als Staatenlose (sie nennen sich auch BRD-Bürger) geführten „BRD-Gelbe-Schein“ geführten Volksangehörige sind Reichsbürger nach den Gesetz der Nationalsozialisten und Zionisten des Dritten Reiches. Das trifft auch auf alle von diesem System hereingeholten Staatsangehörigen anderer Länder, in denen mit deutschen Waffen und Bomben gemordet, gefoltert und verkrüppelt wird.
Aus allem resultiert, daß die gesamten BRD-Vasallen-Organisation, angefangen vom Bürgermeister bis zum höchsten sogenannten Beamten eine Terror-Organisation ist, die in allen Bereichen ihres Handelns die Zeiten 1933 bis 1945 bei weitem übertrifft, denn damals wurden wenigstens die angewandten Gesetze eingehalten und heute kennt dieser Terroristenstaatfragment nur noch, Lügen, Intrigen, Bestechung, Vergewaltigung, Kindesmißbrauch oder mit humanen Wort gesagt: sie sind eben BanditenRäuberDiebe.
Dies ist der wahre Grund, warum wir immer noch ein besetztes Deutsches Reich sind und im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (offener Vollzug) leben müssen.
Meine Empfehlung an diese peinlichen Wesen. Wem es nicht gefällt, in einem freiheitlichen und friedlichen Deutschland zu leben, indem die Kultur der Deutschen wieder vorrangig gepflegt wird, der soll endlich unsere Heimat verlassen oder schweigen in alle Ewigkeit. Ihr habt ja als Ersatz genug Flüchtlinge hereingeholt, die sicherlich einen besseren Charakter und Stolz haben, als IHR.
Mit heilenden Grüßen
Erhard Lorenz
Präsidialsenat aus dem Präsidium des Bundes und Staatssekretär des Innern



Klare Fakten zum 2+4 Vertrag des vereinten Deutschland in Bezug zum Deutschen Reich

Nachfolgend die Aussagen des Vorsitzenden Koch (Deutsch-polnische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland e.V.) bezüglich den Grenzen zu Polen

Der Deutsche Bundestag soll die Grenze zwischen Deutschland und Polen ,,vorbehaltlos und völkerrechtlich verbindlich“ anerkennen. Dies fordert die ,,Deutsch-Polnische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland“ in einem Appell zum 8. Mai 2005. Wie der Präsident der Gesellschaft, Prof. Dr. Christoph Koch, im Interview mit german-foreign-policy.com bestätigt, hat die Bundesrepublik sich im deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrag vom 14. November 1990 lediglich zum Gewaltverzicht gegenüber dem Nachbarstaat bereit gefunden. Polen habe damals ,,die unwiederbringliche historische Chance“ gehabt, die vorbehaltlose Anerkennung seiner Grenzen gemeinsam mit den Siegermächten der Anti-Hitler-Koalition durchzusetzen, erklärt Koch. Bonn habe Unstimmigkeiten zwischen Warszawa und den Alliierten ,,kaltblütig ausgenutzt“.

Zu beweglich

Wie es im Appell der Deutsch-Polnischen Gesellschaft heißt, hat es die Bundesrepublik im Jahr 1990 ,,in einem diplomatischen Bravourstück verstanden, (…) sich (…) der von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs intendierten abschließenden Regelung des Verhältnisses zwischen dem wiedervereinten Deutschland und Polen zu entziehen“.1) An die Stelle einer völkerrechtlichen Anerkennung der polnischen Westgrenze sei mit dem deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrag ein bloßer Gewaltverzichtsvertrag getreten, wie er mit dem Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 ohnehin schon existiert habe. Polen habe sich damals ,,so beweglich gezeigt“, dass die Alliierten ,,einfach die Achseln gezuckt“ hätten, erklärt Koch gegenüber dieser Redaktion. Der im Vertrag festgehaltene Terminus ,,unverletzlich“ sei ,,vielleicht ein irrtümlich gebrauchtes Wort“2), hatte der damalige französische Außenminister Roland Dumas den subtil ausgefeilten Vertragstext kritisiert, der den juristisch notwendigen Ausdruck ,,unantastbar“ gezielt umgeht.3)

Das Deutsche Reich

,,Grundlage des Betrugs“, heißt es im Appell weiter, ,,ist die vom Bundesverfassungsgericht in mehrfachen Ansätzen bekräftigte und ausformulierte Deutschlanddoktrin vom Fortbestand des Deutschen Reiches über den 8. Mai 1945 hinaus“. ,,Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig„, heißt es etwa im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ,,Grundlagenvertrag“ vom 31. Juli 1973. Diese Lehre ist, so schreibt das höchste deutsche Gericht, im deutschen Grundgesetz verankert. Ihr zufolge ist es der Bundesrepublik ,,verboten, irgendeine Handlung vorzunehmen, die dem angeblich überdauert habenden Deutschen Reich vorgreift, falls dasselbe denn eines Tages seine Handlungsfreiheit wieder erlangen sollte“, erklärt Koch im Interview mit german-foreign-policy.com: ,,Das ist der Revisionsvorbehalt, der über allen außenpolitischen Handlungen der Bundesrepublik liegt.“

Jetzt oder später

Bei der ,,Deutschland-Doktrin“ handele es sich um eine ,,abstrakte Rechtsposition“, deren konkrete Auswirkungen nicht einfach zu erkennen seien, sagt Koch, warnt jedoch davor, sie auf die leichte Schulter zu nehmen. ,,Es ist ein Unterschied, ob man (…) politisch von einem Rechtstitel keinen Gebrauch macht (…) oder ob man auf ihn im Rechtssinn verzichtet“, heißt es im ,,Grundlagenvertrags“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: ,,Das Grundgesetz verlangt (…), daß (…) kein in ihm begründeter Rechtstitel preisgegeben wird, der jetzt oder später ein Argument zur Förderung des Bestrebens nach Wiedervereinigung bieten kann.“ Schon jetzt habe es ,,weitreichende Folgen“, dass Polen nicht die vorbehaltlose Anerkennung der deutsch-polnischen Grenze durchgesetzt habe, schreibt die Deutsch-Polnische Gesellschaft. Die unzureichende Grenz-Anerkennung finde ihren Ausdruck in der Debatte über die Umsiedlung der Deutschen (,,Vertreibung“)4) und in den inzwischen in Strasbourg anhängigen Entschädigungsklagen deutscher Umgesiedelter.5)

Deutsche Probleme

Während die Mehrzahl der ,,Deutsch-Polnischen Gesellschaften“ in den 1970er Jahren im Umfeld der SPD gegründet wurde, um der ,,Neuen Ostpolitik“ Rückhalt in der Bevölkerung zu verschaffen, verfolgt die ,,Deutsch-Polnische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland“ – die älteste ,,Deutsch-Polnische Gesellschaft“ – seit ihrer Gründung im Jahr 1950 eine prinzipieller ausgerichtete Politik. Insbesondere bemühte sie sich von Anfang an um eine vorbehaltlose Anerkennung der polnischen Westgrenze. Die Ursachen für die ,,Verwerfungen des deutsch-polnischen Verhältnisses“ lägen ,,in den Schwierigkeiten Deutschlands“ begründet, ,,zu ruhiger und fruchtbarer Nachbarschaft zu seinen europäischen und insbesondere zu seinen östlichen Nachbarn zu finden“, heißt es in der Zeitschrift der Gesellschaft. Wer dies thematisiere, provoziere ,,den erbitterten Widerstand all derer (…), die (…) der Vorstellung anhängen, dass Deutschland auch in der Gegenwart seinen eigentlichen Platz noch nicht gefunden hat.“6)

1) Appell der Deutsch-Polnischen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland e.V. an den Deutschen Bundestag zum 60. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs am 8. Mai 1945; www.polen-news.de
2) Christoph Koch: Unsere Arbeit geht weiter. Leit-Referat auf der Hauptversammlung am 11./12. März 2000 zum 50 jährigen Bestehen der Gesellschaft; www.polen-news.de/puw/puw5507.htm
3) nähere Hinweise zum Vertragstext und seinen Implikationen entnehmen Sie bitte dem Interview mit Christoph Koch
4) s. dazu Dialektik der Versöhnung, Stimmungslage: Revision und Hitler, Stalin, Churchill, Roosevelt
5) s. dazu Fristen (I), ,,Geklautes Land“ und Recht auf Revanche
6) Christoph Koch: Unsere Arbeit geht weiter. Leit-Referat auf der Hauptversammlung am 11./12. März 2000 zum 50 jährigen Bestehen der Gesellschaft;

s. auch Totalrevision, Potsdam und Versailles und Nur die Hälfte der Schuld

——————————————————————————–

Interview mit Christoph Koch
KÖLN – Über die polnische Westgrenze sprach german-foreign-policy.com mit Prof. Dr. Christoph Koch. Koch ist Vorsitzender der Deutsch-Polnischen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, die vor wenigen Tagen einen Appell an den Deutschen Bundestag veröffentlicht hat.

german-foreign-policy.com: Herr Professor Koch, die „Deutsch-Polnische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland“ richtet zum 8. Mai 2005 einen Appell an den Deutschen Bundestag. Worum geht es?

Prof. Christoph Koch: Es geht darum, dass die Bundesrepublik endlich die polnische Westgrenze anerkennen soll. Das wird Sie ein wenig verwundern, da jedermann denkt, die Grenze sei im Jahr 1990 anerkannt worden. Tatsächlich ist dies nicht der Fall.

german-foreign-policy.com: Sondern?

Koch: Der deutsch-polnische Grenzvertrag von 1990 hat den gleichen Charakter wie der Warschauer Vertrag von 1970. Beide sind Gewaltverzichtsverträge, nicht Grenzanerkennungsverträge. Das ist in der Bundestagsdebatte über den Warschauer Vertrag von 1970 von den Vertretern der FDP klipp und klargestellt worden, vom damaligen Außenminister und vom FDP-Fraktionsvorsitzenden, und später auch vom eigentlichen Mentor dieses Vertrages, von Egon Bahr. Wenn Sie in den Wortlaut des deutsch-polnischen Grenzvertrags von 1990 hineinsehen, dann erkennen Sie schon in Artikel 1, dass es sich nicht um einen Grenzanerkennungsvertrag handelt, sondern um einen Vertrag zur Bestätigung der Grenze, die zwischen der neuen Bundesrepublik und Polen verläuft. Das heißt, der Vertrag bestätigt die faktische Existenz der Grenze…

german-foreign-policy.com: … die sich ja auch schlecht leugnen lässt…

Koch: … allerdings, das kann jeder Spaziergänger überprüfen. Wenn Sie den Vertragstext weiterlesen, dann finden Sie in Artikel 2 – das ist der Kern des Vertrages -, dass diese Grenze jetzt und künftig unverletzlich ist. „Unverletzlich“ ist ein völkerrechtlicher Terminus, der signalisiert: Hier handelt es sich um einen Gewaltverzichtsvertrag. In einem Grenzanerkennungsvertrag müsste das Wort „unantastbar“ stehen. „Unantastbarkeit“ ist der Terminus für die Anerkennung, „Unverletzlichkeit“ ist der Terminus nur für den Gewaltverzicht.

german-foreign-policy.com: Im 2+4-Vertrag steht aber, die Grenzen des vereinten Deutschland sollten „endgültigen Charakter“ haben…

Koch: Der 2+4-Vertrag heißt in Wirklichkeit, und das ist wichtig, „Vertrag über die abschließende Regelung mit Bezug auf Deutschland“. Er enthält tatsächlich die Forderung an das vereinte Deutschland, eine abschließende Regelung mit Polen zu treffen. Das heißt, dass die Grenzfrage und die Frage der Gebietsforderungen und der sonstigen Rechtsansprüche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen abschließend zu regeln sind – in dem Sinne, dass das Territorium des vereinten Deutschland das Territorium der Bundesrepublik und der DDR und nichts weiter ist. Diesen Forderungen hat sich die Bundesrepublik entzogen.

german-foreign-policy.com: Wie das?

Koch: Dazu muss man etwas wissen, was früher als Selbstverständnis der Bundesrepublik jedermann lauthals angedient wurde, heute der Öffentlichkeit aber vorenthalten wird. Die Bundesrepublik betrachtet sich als Nachfolger des Deutschen Reiches von 1871. Nach Auffassung der Bundesrepublik hat dieses Deutsche Reich den 8. Mai 1945 überlebt. Wie es das getan haben soll, darüber gibt es eine ganze Bibliothek von juristischen Ausführungen. Mit dem angeblich überdauert habenden Deutschen Reich gibt sich die Bundesrepublik in staatlicher Hinsicht als identisch aus, in territorialer und personeller Hinsicht allerdings nur als teilidentisch, weil ja Teile des Territoriums und der Personen, die zum Deutschen Reich gehörten, außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik angesiedelt sind. Aus der aktuellen Handlungsunfähigkeit des „Reiches“ aber wird gefolgert, dass es allen Organen der Bundesrepublik verboten ist, irgendeine Handlung vorzunehmen, die dem angeblich fortbestehenden Deutschen Reich vorgreift, falls dasselbe denn eines Tages seine Handlungsfähigkeit wieder erlangen sollte. Das ist der Revisionsvorbehalt, der über allen außenpolitischen Handlungen der Bundesrepublik liegt. Er ist vom Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen festgezurrt worden, das wichtigste von ihnen ist das Urteil vom 31. Juli 1973 über die Verfassungskonformität des Grundlagenvertrags zwischen der Bundesrepublik und der DDR.

german-foreign-policy.com: Und das alles wirkt sich auch auf den „Vertrag über die abschließende Regelung“ aus?

Koch: Ja. Der „Vertrag über die abschließende Regelung“ erlaubte die Vereinigung von Bundesrepublik und DDR und ging davon aus, dass daraus etwas entsteht, was von den beiden sich vereinigenden Staaten unterschieden ist: Das „vereinte Deutschland“, von dem im Vertragstext die Rede ist. Die Bundesrepublik aber hat die Vereinigung nicht in der Form eines Zusammenschlusses vorgenommen, sondern als Beitritt der DDR zur Bundesrepublik. Unmittelbar danach sind deutsche Staatsrechtler im Reichstag zusammengetreten und haben der vergrößerten Bundesrepublik bestätigt, dass sie mit der alten Bundesrepublik identisch ist. Das bedeutet zugleich die Identität mit dem Deutschen Reich, das den 8. Mai 1945 überdauert haben soll. Es war ein Schlag ins Gesicht der Alliierten, und die haben das damals auch verstanden. Der französische Außenminister etwa hat sich sehr deutlich dazu geäußert.

german-foreign-policy.com: Eingeschritten sind die Alliierten aber nicht?

Koch: Nein, letztlich haben sie damals einfach die Achseln gezuckt. Der springende Punkt dabei war Polen. Polen hat sich damals so beweglich gezeigt, dass man gesagt hat: Wenn die Polen selber nicht wollen, dann können wir auch nicht weiterhelfen. Es ging um die erwähnte Vorgabe des „Vertrags über die abschließende Regelung“, eine ebenso abschließende Regelung mit Polen zu treffen. Das Ergebnis dieser Vorgabe war der deutsch-polnische Grenzvertrag. Die Polen hatten die unwiederbringliche historische Chance, ihr Land von einem Alpdruck zu befreien, weil sie in diesem Moment die Siegermächte der Anti-Hitler-Koalition auf ihrer Seite hatten. Aber sie waren in diesem Moment vom russischen Ufer schon abgestoßen und noch an kein neues Ufer gekommen. Das hat die deutsche Seite kaltblütig ausgenutzt.

Artikel 1 und 2 des Grenzvertrags habe ich vorhin erwähnt. Die Bundesrepublik hebt oft Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages hervor, in dem steht: Die Bundesrepublik erhebt keine Gebietsansprüche gegenüber anderen Staaten (z.B: Polen) und wird auch in Zukunft solche nicht erheben. Das klingt wunderbar – wenn man nicht weiß, dass damit nur die Bundesrepublik gemeint ist und nicht das angeblich fortbestehende Deutsche Reich, sollte es einmal wieder seine Handlungsfreiheit erlangen. Das alles ist zwar eine abstrakte Rechtsposition, die jedoch reale Tretminen in die politische Landschaft legt. Aus diesem Grunde hat die Deutsch-Polnische Gesellschaft zum 60. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges einen Appell an den Deutschen Bundestag gerichtet und hat ihn aufgefordert, dieser „Deutschland-Doktrin“ mit all ihren Auswüchsen endlich den Abschied zu geben, zu erklären: Das ist obsolet, das ist nicht die Grundlage der Beziehungen der Bundesrepublik zu irgendeinem ihrer europäischen Nachbarn und insbesondere nicht zu Polen.

entnommen aus der Seite: http://www.polen-news.de/  Der auf der Hauptversammlung am 3. März 2018 gewählte Vorstand setzt sich aktuell wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender: Prof. Dr. Christoph Koch, Sprachwissenschaftler, Berlin
Stellv. Vorsitzender: Dr. Friedrich Leidinger, Psychiater, Hürth
Vorstandsmitglieder: Manfred Feustel, Steuerberater, Hünxe – Klaus Goettner, Berlin – Dr. Egon Knapp, Arzt, Schwetzingen – Wulf Schade, Slawist, Bochum,
Mitglieder des Beirats: Armin Clauss – Prof. Dr. sc.Heinrich Fink – Christoph Heubner – Witold Kaminski – Dr. Piotr Łysakowski.




Anerkennungen der Republik Krim und des DRWKV durch die Tagungen vom 27.08.2016

Anerkennungen der Republik Krim und des DRWKV durch die gesetzgebenden Organe zum 27.08.2016

 

In der 87. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 27. August 2016 und der vorhergehenden 62. Tagung des Volks-Reichstages am 27. August 2016, wurden den folgenden Gesetzen, Erlasse, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.

Der Republik Krim wurde die Anerkennung einer unabhängigen Republik der Russischen Föderation erteilt.

Dem Verein „Deutsch-Russischer Wirtschafts- und Kulturverein“ wurde die staatliche Anerkennung erteilt.

Rechtskräftig durch Veröffentlichung am 01ten Tage des 9ten Monats im Jahre 2016




Amtliche Mitteilung zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen, Verfassungsinitiativen und Täuschern

Amtliche Mitteilung zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen, Verfassungsinitiativen und Täuschern entgegen der Verfassung des Deutschen  Reiches.

 

Gemeindegründungen

Alle derzeit betriebenen Gemeindegründungen, allen voran die sogenannte Gemeinde Neuhaus, sind genauso illegale wie die BRD-Gemeinden. Dies gilt auch für Gemeinden, die sich auf den Rechtsstand vor 1914 deklarieren und die hier angegebenen Verfassungen nicht anwenden. Es gilt in allen Fällen Verfassungs- und Landeshochverrat, so Artikel 74 http://verfassung-deutschland.de

Unter folgender Adresse ist die Reichsgemeindeverfassung zu finden, die für das gesamte Deutsche Reich anzuwenden ist:

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1306062-nr21-gemeindeverfassung/
Die Ausführungsverordnung finden Sie wenn Sie nach folgender Adresse suchen „RGBl-1801091-Nr02

Mit dieser Verfassung werden alle BRD-Gemeinden, die mittlerweile nur noch terroristische Vereinigungen sind, aufgelöst. Terroristisch deshalb weil diese Gemeinden keine staatliche Legitimation haben, nicht geschäftsfähig sind und von staatenlosen Geschäftsführern geführt werden.

Gelber Schein

Wer meint, er müsse sich die „deutsche Staatsangehörigkeit“ durch einen „gelben Schein“ bestätigen lassen, bringt gerade dadurch den entgegengesetzten Willen zum Ausdruck, daß er sich gegen seine, durch Geburt gegebene Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat des Deutschen Reichs von 1871 entschlossen hat. Zusätzlich legitimiert der Gelbe-Schein-Träger auch noch diese im Sinne der BRD handelnden Vasallen und Terroristen.

Falschbeurkundung (Personalausweise, Kennkarten, Staatenlosurkunden, Gelbe Scheine, BRD-Urkunden)

Alle Ausweise, Bescheinigungen, Urkunden und Reisepässe, die nicht durch die staatlich eingerichteten Deutschen Reichsdruckerei oder den legitimen Reichsbehörden ausgegeben werden und bisher wurden, natürlich auch Die, die von der BRD ausgestellt werden und wurden, unterliegen dem Tatbestand, Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung, Täuschung im Rechtsverkehr, Amtsanmaßung und Betrug. Dies gelten allesamt als Spielzeug oder Spaßartikel, die nur dem Zweck der Aufrechterhaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes dienen.

Täuscher (Wolf im Schafspelz)

Wir verweisen auf die Liste des Reichsamtes zur Bereinigung von politisch-, jurisitsch- und puplizistischen Staatsterrorismus

Verfassungsgebende Versammlungen oder Nationalversammlung

Auch in dieser Sache, bitte nicht von staatenlosen Egomanen, Verwirrten, Propagantisten und „UnDeutschen“ täuschen lassen.
Sollte das Deutsche Volk irgendwann souverän sein und sich eine Verfassung geben wollen, dann freuen wir uns auf diesen Moment. Derzeit und bis dahin gilt nur ein Verfassung, die vom damaligen Souverän für das gesamte Deutsche Volk gegeben, beschlossen und in Kraft gesetzt wurde und diese ist auch für jeden ersichtlich unter http://verfassung-deutschland.de auch dann wenn ominöse Reichsbürger  die Meinung verbreiten, daß das Deutsche Reich ein Verein sei und die Verfassung nur eine Verordnung wäre.

Unsere Ausweise sind die einzig legitimen staatlichen Ausweise,

auch dann wenn Sonnenstaatländer wie Herr „Petri-Heil“, irgendwelche peinliche Anzeigentexte im Netz verbreitet. Die Angaben in den Dokumenten sind vorbildlich und entsprechen gemäß dem bestmöglichen Wissen recherchiert , die den gesetzgebenden Organen zur Verfügung stehen. Ein Änderung ist nicht nötig und wurden vom Volks-Reichstag in seiner 61. Tagung bestätigt.

Wie mit diesem Wesen umgegangen wird, kann man in den folgenden Seiten sehen – keine Angst die Totesstrafe wurde im Deutschen Reich abgeschafft. Und hüten Sie sich von den Vasallen der Nichtsemiten, denn deren Plan ist immer noch die Vernichtung des Deutschen Volkes und der staatlichen Souveränität und das seit 1933

http://rabestte.reichsamt.info




Legitimationsfrage: Wer hat uns NICHT legitimiert und wer hat uns legitimiert

Die Antwort zur Legitimation als berechtigter Rechtsnachfolger vom Deutschen Reich, bzw. vom Nationalstaat Deutschland.

 

Antwort:
Wir haben für unser Handeln auf folgende eventuelle Legitimationsorganisationen verzichtet:
01. Vatikan, Jesuiten, Templer, Malteser, Johanniter;
02. Logen, Geheimbünden und Bruderschaften;
03. Freimaurer, Religionen, Scientology;
04. Nationalversammlung, Freistaaten und Parteien;
05. Alliierten (darunter fällt auch Rußland);
06. UN, EU, IStGH;
07. deutsche Volkszugehörige bzw. deutsche Staatenlose und Terroristen;
08. Weimarer Republik, Medinat Weimar und jüdische Nationalisten;
09. Großdeutsches Reich, Zionisten, Bilderberger;
10. BND, StaSi, BfV, BKA, MAD, CIA, Mossad, SIS, KGB;
11. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet, Bund, BRD, DDR und BRDDDRdvD;
12. Kommissarische Regierungen, Exilregierungen;
13. Staatliche Selbstverwaltungen, selbsternannte Königreiche;


Wichtiger Hinweis zur Erkenntnis wer uns legitimiert hat:
Es gilt uneingeschränkt und entgegen jeglicher Meinung, daß Deutschland und das Deutsche Reich zu keiner Zeit untergegangen ist, annektiert oder usurpiert wurde. Deutschland und das Deutsche Reich ist rechtsfähig und wird beschrieben durch die Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914, sowie durch die Deutsche Reichsverfassung ( http://verfassung-deutschland.de ) die zu keiner Zeit, seit der Inkrafttretung, außerkraft gesetzt worden ist.

Somit gilt uneingeschränkt, das (RuStaG) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913, das zum 01.01.1914 in Kraft gesetzt wurde und auch nie zu irgendeiner Zeit, seit diesem Datum durch das souveräne Deutschland und Deutsche Reich außer Kraft gesetzt wurde. Siehe diesbezüglich Artikel 4, die Absätze 1, 11, 12 und 13 der Deutschen Reichsverfassung.

Es gilt uneingeschränkt, daß die gesamte Gesetzgebung, des Deutschen Reiches zu keiner Zeit durch den Souverän außer Kraft gesetzt wurde, womit eindeutig feststeht, daß heute noch die Gesetze des souveränen Deutschen Reiches vorrangig Ihre Rechtskraft haben. Siehe Artikel 2 der Deutschen Reichsverfassung, Zitat: „daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen“.

Es gilt uneingeschränkt Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung, Zitat:
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

Weitere Seiten zum Thema Legitimation:

Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich

Legitimationsfrage: Wer hat uns NICHT legitimiert und wer hat uns legitimiert

Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich

 




Verordnung gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 24 – Entnazifizierung

Verordnung gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 24
Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen

vom 12. Januar 1946 in Folge ab dem 31. Juli 2016

geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287)

Der Text in der Farbe violett, wurde durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz als Ergänzung oder Bezeichnung eingefügt.

  1. Zweck und Ziel

Die Dreimächte-Konferenz in Berlin stellte als Ziel der Besetzung Deutschlands unter anderem fest: Die Entfernung aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen. Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland einzurichten.

  1. Begriffsbestimmungen

a) Als Personen, die den Parteien „aktiv und nicht nur nominell angehört haben“ und solche, „die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen“, sind anzusehen:
Personen, die als Amtsträger oder in anderer Weise in den Parteien, von den Orts- bis hinauf zu den Reichsstellen, oder in einer der ihr angeschlossenen oder in solchen Organisationen, die militaristische Lehren fördern, aktiv tätig waren;
II. Personen, die nationalsozialistische Verbrechen, Rasseverfolgungen oder ungleichmäßige und ungerechte Behandlung gutgeheißen oder an solchen Taten willig teilgenommen haben;
III. Personen, die offen erklärte Anhänger des Nationalsozialismus oder militaristischer oder Rassenlehren waren, oder
IV. Personen, welche freiwillig der NSDAP und sonstigen politischen Organisationen, deren Führern oder Hoheitsträgern wesentlichen moralischen oder materiellen oder politischen Beistand irgendeiner Art geleistet haben.

b) Der Ausdruck „öffentliches Amt“ schließt alle Beamten, Staats- und Gemeindebeamten oder -angestellten und Stellungen ein, die von Mitgliedern leitender Organe politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen bekleidet werden, mit Ausnahme solcher, die ihrer geringen Bedeutung wegen die derzeitigen oder zu bestellenden Inhaber nicht in die Lage versetzen, alliierte Interessen zu gefährden oder den alliierten Grundsätzen und Bestrebungen zuwiderlaufende Handlungen zu begehen. Diese Begriffsbestimmung zieht notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern, sofern diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten, nach sich. Unter „gewöhnlicher Arbeit“ sind Arbeiten oder Dienstleistungen – sei es gelernte oder ungelernte Arbeit oder Bürodienst – in untergeordneter Stellung zu verstehen, in welcher der Arbeitende keinerlei beaufsichtigende, leitende oder organisatorische Tätigkeit ausübt und weder an der Einstellung oder. Entlassung anderer Personen mitwirkt noch die Arbeit betreffende oder andere richtungweisende Maßnahmen zu treffen hat.

c) Der Ausdruck „halböffentliches Amt“ und „verantwortliche Stellung in bedeutenden privaten Unternehmen“ schließt ein: alle richtungweisenden und exekutiven Stellungen sowie die der Personalabteilungsleiter von
gemeinnützigen, wirtschaftlichen und Arbeiter-Organisationen;
II. Körperschaften und anderen Organisationen, in denen die deutsche Regierung oder Regierungsstellen ein überwiegendes finanzielles Interesse hatten;
III. bedeutenden industriellen, finanziellen, landwirtschaftlichen und Handelsunternehmen und
IV. Presse, Verlagen und anderen Unternehmen, welche Nachrichten und Propaganda verbreiten.

Auf dem Gebiete der privaten und der von Religionsgemeinschaften gebotenen Erziehung schließt dieser Ausdruck nicht nur das Lehrpersonal, sondern auch alle richtunggebenden und leitenden Organe der betreffenden Anstalten ein.

d) Die Ausdrücke „bedeutende industrielle, landwirtschaftliche, finanzielle und Handelsunternehmen“ schließen alle diejenigen Unternehmen ein, die unmittelbar der Überwachung, Nutzbarmachung oder Kontrolle der Militärregierung unterliegen, und alle Unternehmen der Industrie und des Bergbaues, öffentlicher Versorgungsbetriebe, Handelsunternehmen, Verbände und Kartelle, welche in Anbetracht ihrer Kapitalkraft, der Zahl der Arbeitnehmer, der Art ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen wichtige Faktoren in der deutschen Wirtschaft oder in der Wirtschaft der Gebiete oder der Gemeinden, in welchen sie betrieben werden, darstellen.

Es ist von größter Wichtigkeit, die Denazifizierung der Industrie mit äußerstem Nachdruck durchzuführen, und der Umstand, daß ein Unternehmen klein ist, stellt keinen Grund für eine Unterlassung der Denazifizierung dar.

Im Ermessen der Besetzungsbehörden liegt es, die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten oder Militaristen aus weniger bedeutenden Geschäftsunternehmen in Industrie, Handel, Landwirtschaft und Finanz sowie aus Handel und Kleinhandelsgeschäften, freien und anderen Berufen und konzessionierten Gewerben zu genehmigen.

e) Der Ausdruck „Entfernung“ im Sinne dieser Direktive bedeutet, daß der Betroffene sofort und unbedingt zu entlassen und seinem Einfluß und seiner mittel- oder unmittelbaren Beteiligung an dem Betriebe oder Konzern, mit dem er verbunden war, ein Ende zu setzen ist: Bei freien Berufen oder Gewerben bedeutet der Begriff „Entfernung“, daß das Recht der betroffenen Person zur Berufsausübung aufgehoben oder beschränkt wird, soweit sie darin nicht nur in privater Eigenschaft handelt und weder in beaufsichtigender, leitender oder organisatorischer Eigenschaft tätig ist, noch an der Einstellung und Entlassung anderer mitwirkt oder die Arbeit betreffende oder andere richtunggebende Maßnahmen zu treffen hat.

f) Die Namen der entfernten Personen und die Gründe für ihre Entfernung sind den zuständigen Leitern der verantwortlichen Behörden zu übermitteln, die gemäß den einschlägigen Gesetzen und Anordnungen die Maßnahmen zur sofortigen Sperre und Kontrolle des Vermögens solcher Personen treffen.

Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte.

  1. Geltungsbereich

Der Ausdruck „Entfernung“,‘ im Sinne der oben angeführten Stelle der Erklärung von Potsdam, umfaßt auch „Ausschluß“.

Die einschlägigen Normen. und Vorschriften sind daher in dem Sinne anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung von Nationalsozialisten und anderen gegenüber den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches feindlich eingestellten Personen aus verantwortlichen Ämtern und Stellungen, sondern auch auf deren Ausschluß von solchen Ämtern und Stellungen beziehen.

  1. Verantwortlichkeit

Für die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und anderen Personen, die den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches gegenüber feindlich eingestellt sind, ist im allgemeinen die Abteilung oder Zweigstelle, die die Betroffenen beschäftigt oder ihre Einstellung in Betracht zieht, verantwortlich, wobei sie den Rat der verantwortlichen Behörde einzuholen oder sich deren Beistandes zu bedienen hat.

  1. Nachprüfung von Entscheidungen

Nachprüfungen und Entscheidungen obliegen nur der Reichsrechtlichen Gerichtsbarkeit.

  1. Entfernung und Ausschluß nach Ermessen

Zwischen der Gruppe von Personen, deren Entfernung und Ausschluß von Ämtern und verantwortlichen Stellungen in Artikel 10 zwingend vorgeschrieben ist, und der Gruppe, die in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen hat, steht die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten dem Umfang und der Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel unterliegen und daher sorgfältiger Untersuchung bedürfen.

Richtlinien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit solcher dem Ermessen unterliegender Fälle folgen in Artikel 11.

  1. Weitere Nachprüfung vom im Dienst belassenen oder neu bestellten Personen

Die Belassung Deutscher in Ämtern oder Stellungen von Bedeutung oder ihre Neueinsetzung ist als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer Nachprüfung.

Dies bezieht sich ganz besonders auf Fälle, in denen es im Ermessen der Behörden liegt, Personen im Amte zu belassen. Solche Personen unterliegen weiterer sorgfältiger Prüfung, sobald die Durchsicht der im Dienste befindlichen Beamten und der Bewerber für Neueinstellung beendet ist, wobei neu aufgetauchte Unterlagen und auch Haltung und Führung der betreffenden Personen seit ihrer Belassung im Dienst oder ihrer Neueinsetzung zu berücksichtigen sind.

8.

  1. a) Soweit deutsche Zentralverwaltungen in Frage kommen, unterliegen die Bestimmungen dieser Direktive sofortiger Anwendung.
  2. b) In dringenden Notwendigkeit schnellstens und in möglichst großer Menge Bedarfsmittel und Nahrungsmittel, Brennstoff und Baumaterialien zu erzeugen, welche nicht nur für die deutsche, sondern auch für die Wirtschaft anderer europäischer Länder gebraucht werden, können die Zonen-Befehlshaber in den einzelnen Zonen die sofortige Entfernung von Personen zurückstellen, vorausgesetzt:
    daß deren zeitweilige Beibehaltung nach Ansicht des Zonen-Befehlshabers wesentlich ist, und
    II. daß die betreffende Person kein bedeutendes Mitglied der Nationalsozialistischen Partei war, in der Tätigkeit der Partei nur eine nominelle Rolle gespielt hat und den Bestrebungen der Alliierten gegenüber nicht feindlich eingestellt ist. und
    III. daß die betreffende Person, sobald tatsächlich möglich, entfernt wird.
  3. c) Vorstehender Absatz (b) ist nur auf Personen anwendbar, die auf Grund ihrer Spezialkenntnisse beibehalten werden. In keinem Fall darf jemand in einem Amte bleiben, welches er nur aus politischen Gründen erlangt hat.

9.

Personen, die aus öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern oder aus leitenden Körperschaften politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen oder aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden Privatunternehmen in Übereinstimmung mit den unter Artikel 2 dieser Direktive gegebenen Bestimmungen und in Verfolg der in dieser Anweisung niedergelegten richtungweisenden Grundsätze entfernt wurden, dürfen in keiner anderen Besetzungszone in irgendeiner der in den Vorschriften des Artikels 2 beschriebenen Stellungen beschäftigt werden, mit Ausnahme der gemäß obigem Artikel 5 einer Nachprüfung unterliegenden Fälle.

  1. Zwangsweise Entfernungs- und Ausschluß-Kategorien

1. Kriegsverbrecher, d. h. Personen, die auf der Kriegsverbrecherliste der Alliierten Kommission für Kriegsverbrechen oder auf irgendeiner Sonderliste des Gegenspionagedienstes stehen oder eines Kriegsverbrechens verdächtig sind.

2. Die NSDAP.
a) Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit hauptamtlich oder im Offiziersrang in der NSDAP tätig waren oder zu irgendeinem Zeitpunkt ein Amt oder eine Stellung in der NSDAP bekleidet haben, gleichgültig ob in örtlichen Einheiten oder höheren.
b) Alle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die der Partei beitraten oder als Mitglieder aufgenommen wurden vor dem 1. Mai 1937 oder zu einem früheren Zeitpunkt des Jahres 1937 wenn ein solcher durch einen Zonenbefehlshaber oder in Berlin durch die Alliierte Kommandantur bestimmt wird, oder die nicht nur nominelle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei waren.
c) Alle Mitglieder der NSDAP, die bei Erreichung des 18. Lebensjahres nach vier Jahren Dienst in der Hitler-Jugend ausgewählt und der Partei überwiesen wurden.

3. Unter Ziffer 2 a) fallen insbesondere Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt hauptamtlich in folgenden Parteiorganisationen tätig waren:
I. Parteikanzlei (einschließlich Hauptarchiv der NSDAP).
II. Kanzlei des Führers der NSDAP.
III. Auslandsorganisation der NSDAP.
IV. In Deutschland gelegene Dienststellen des Volksbundes für das Deutschtum im Ausland.
V. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des nationalsozialistischen Schrifttums.
VI. Dienststelle des Reichs-Schatzmeisters der NSDAP.
VII. Dienststelle des Reichsorganisationsleiters der NSDAP.
VIII. Dienststelle des Beauftragten des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP.
IX. Dienststelle des Reichspropagandaleiters der NSDAP.
X. Dienststelle des Reichsleiters für die Presse sowie die Verlage, die im Eigentum der Partei standen und unter ihrer Kontrolle standen, wie z. B. der Zentralverlag der NSDAP (vormals Franz Eher Verlag).
XI. Dienststelle des Reichspressechefs der NSDAP.
XII. Hauptamt für Volksgesundheit.
XIII. Hauptamt für Volkswohlfahrt.
XIV. Reichsamt für das Landvolk.
XV. Hauptamt für Technik
XVI. Hauptamt für Erzieher.
XVII. Hauptamt für Kommunalpolitik.
XVIII. Hauptamt für Beamte.
XIX. Hauptamt für alle Volkstumsfragen.
XX. Rassenpolitisches Amt der NSDAP.
XXI. Amt für Sippenforschung
XXII. Kolonialpolitisches Amt der NSDAP.
XXIII. Außenpolitisches Amt der NSDAP.
XXIV. Reichstagsfraktion der NSDAP.
XXV. Reichsfrauenführung.
XXVI. Hauptamt für Kriegsopfer.
XXVII. Reichsjugendführung.
XXVIII. Reichsrechtsamt.
XXIX. Reichsstudentenführung.

Gliederungen der NSDAP

4.Schutzstaffeln (SS): Offiziere und Unteroffiziere der Waffen-SS und alle Mitglieder anderer SS-Abteilungen.

5. Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Offiziere des SA-Führerkorps und SA-Unterführer bis herunter und einschließlich Scharführer waren, und alle Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beigetreten sind.

6. Hitler – Jugend (H J) (einschließlich des Bundes Deutscher Mädel): Alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang bekleideten.

Soweit es sich um Stellungen im Erziehungs­- und Nachrichtenwesen handelt, alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit Führer waren.

  1. NSD-Studentenbund (NSDStB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
  2. NSD-Dozentenbund (NSDDoB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
  3. NS-Frauenschaft (NSF): Führerinnen dieser Formation, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
  4. Das Nationalsozialistische Kraftfahrerkorps (NSKK) : Mitglieder dieses Korps, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
  5. Das Nationalsozialistische Fliegerkorps (NSFK): Mitglieder dieses Korps, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.

Angegliederte Organisationen

Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:
12. Reichsbund der Deutschen Beamten.
13. Deutsche Arbeitsfront (DAF) einschließlich der Gemeinschaft „Kraft durch Freude“. Die folgenden Vertreter der DAF in Fabriken sind ebenfalls zu entlassen: Betriebsobmann, Betriebswart und Betriebswalter.
14. NS-Volkswohlfahrt (NSV) einschließlich des NS-Reichsbundes der Deutschen Schwestern.
15. NS-Kriegsopferversorgung (NSKOV).
16 NS-Bund Deutscher Technik (NSBDT).
17, NS-Deutscher Ärztebund (NSDAeB).
18. NS-Lehrerbund (NSLB).
19. NS-Rechtswahrerbund (NSRB).

Überwachte Organisationen

Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:
20. Deutsches Frauenwerk.
21 Reichsbund Deutscher Familie
22. NS-Reichsbund für Leibesübungen
23. NS- Altherrenbund.
24. Deutsche Studentenschaft.
25. Deutscher Dozentenbund.
26. Reichsdozentenschaft.
27. Deutscher Gemeindetag.

Weitere unter nationalsozialistischem Einfluß stehende Organisationen:

  1. Reichs-Arbeitsdienst (RAD): Offiziere im Range eines Feldmeisters bzw. einer Maidenführerin aufwärts.

Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:.

29. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA).

  1. Reichskolonialbund
  2. Reichsluftschutzbund.
  3. Deutsche Jägerschaft.
  4. Reichskulturkammer und deren Untergliederungen (Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer usw.)
  5. Institut zur Erforschung der Judenfrage
  6. Kameradschaft USA.
  7. Ibero-Amerikanisches Institut.
  8. Weltdienst.
  9. Deutscher Fichte-Bund
  10. Deutsches Auslandsinstitut (DAI),
  11. Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege
  12. Deutsche Akademie München.
  13. Osteuropäisches Institut.
  14. Amerika-Institut.
  15. Werberat der Deutschen Wirtschaft.

Nationalsozialistische Ehrenzeichen

Träger der folgenden Parteiauszeichnungen:
45. Nationalsozialistischer Blutorden vom 9. November 1923.
46. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000.
47. Koburger Abzeichen.
48. Nürnberger Parteitags-Abzeichen von 1929.
49. Abzeichen vom SA-Treffen Braunschweig 1931.
50. Goldenes HJ-Abzeichen.
51. NSDAP-Dienstauszeichnungen.
52. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP.

Beamte

Alle Personen, die nach dem 30. Januar 1933 zu einer der nachbenannten Stellungen ernannt wurden und diejenigen Personen, die eine solche Stellung bereits inne hatten und sie trotz wiederholter nationalsozialistischer Säuberungsaktionen beibehalten haben:

  1. Reichsminister, Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und deren Stellvertreter, Ministerialdirigenten, Generalreferenten, Beamte ehemaliger deutscher Botschaften, Konsulate und Missionen bis herunter zu dem Range eines Attachés, das seit dem 1. Januar 1933 im Ausland vom deutschen Abwehrdienst oder von den Organisationen oder Außenstellen, die von diesen kontrolliert wurden oder abhängig waren, beschäftigte Personal sowie alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den Reichsministerien bekleideten.

Unter „Reichsministerium“ sind folgende Reichsbehörden zu verstehen:
a) Das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter Einschluß des Oberkommandos des Heeres (OKH), der Marine (OKM) und der  Luftwaffe (OKL).
b) Das Auswärtige Amt.
c) Die folgenden Ministerien: Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion (früher Bewaffnung und Munition), Reichsarbeitsministerium, Reichswirtschaftsministerium, Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Reichsverkehrsministerium, Reichsfinanzministerium, Reichsluftfahrtministerium, Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Reichsministerium des Innern, Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, Reichsjustizministerium, Reichspostministerium, Reichsministerium für kirchliche Angelegenheiten.
d) Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete.

  1. Dienststellenleiter und ihre Stellvertreter, Beauftragte, Kommissare und alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den folgenden Reichsbehörden bekleideten:
    Reichsbevollmächtigter für den totalen Kriegseinsatz;
    Reichskommissar für die Festigung Deutschen Volkstums;
    Generalkommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen;
    Reichswohnungskommissar,
    Generalkommissar für die innere Verteidigung;
    Reichskommissar für Seeschiffahrt;
    Generalinspektor für Wasser und Energie,
    Generalinspektor für das Kraftfahrwesen;
    Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens;
    Reichsjugendführer;
    Leiter der Reichsstelle für Raumordnung;
    Beauftragte für den Vierjahresplan und Abteilungsleiter in der Dienststelle für den Vierjahresplan;
    Generalinspektor für das Straßenwesen;
    Reichsforstamt.
  2. Dienststellenleiter und deren Stellvertreter und alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den nachstehenden Reichsbehörden bekleideten:
    Reichsausschuß für Volksgesundheit;
    Reichsversicherungsamt;
    Oberster Ehren- und Disziplinarhof der DAF;
    Reichsarchiv;
    Rechnungshof des Deutschen Reiches.
  3. Alle Beamten des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda sowie die Leiter der Gauämter und untergeordneten Dienststellen bis herunter zu und einschließlich der Kreisdienststellen. Ferner alle Amtsträger von nationalsozialistischen Dienststellen, die vorwiegend politische Propaganda getrieben haben.

57. Hohe Beamte (Minister, Chefadjutant, Staatssekretär, Leiter und stellvertretende Leiter von Abteilungen und Unterabteilungen und alle anderen Beamten in einem höheren Rang als dem eines Referenten oder eines entsprechenden Amtes des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion einschließlich der Vorsitzenden der Hauptausschüsse und Ringe.

  1. Mitglieder des Deutschen Reichstags oder des Preußischen Staatsrats seit dem 1. Januar 1934.
  2. Reichstreuhänder der Arbeit und Sondertreuhänder der Arbeit.
  3. Die folgenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
    1. alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter;
    2. alle Leiter von Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbänden;
    3. alle Kreisbauernführer und
    4. alle. Leiter von Landes- und Regierungsforstämtern.
  4. Gau-Wohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
  5. Offiziere und Unteroffiziere der Stoßtruppen und Werkscharen.
  6. Rektoren von Universitäten und Kuratoren, Direktoren von Lehrerseminaren und Leiter von Instituten im Range einer Universität.
  7. Minister, Staatssekretäre und Ministerialdirektoren der deutschen Länder.
  8. Oberpräsidenten, Reichsstatthalter und deren Abteilungsleiter.
  9. Regierungspräsidenten und die Landeskommissare im Land Baden.
  10. Landräte.
  11. Oberbürgermeister und Bürgermeister.
  12. Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren: Offiziere der technischen Nothilfe; Polizeioffiziere in einem höheren Rang als dem eines Leutnants oder eines diesem entsprechenden; alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Geheimen Staatspolizei oder dem Sicherheitsdienst zugeteilt waren.
  13. Alle Offiziere und alle anderen Personen, die zu irgendeiner Zeit dem militärischen Amt (früher Abwehramt) oder dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) und deren Außenstellen und abhängigen Organisationen, oder der uniformierten Polizei- der Kriminal- oder der Geheimpolizei oder einer anderen Polizeiformation oder mit diesen verbundenen Einheiten und Kommandos angehörten, die laut Anordnung der Verhaftung unterliegen, sind zwangsläufig zu entlassen und für immer von jedem Amt und jeder einflußreichen Stellung auszuschließen. Ferner ist alles Personal, das seit dem 1. Januar 1933 von dem deutschen Abwehrdienst oder von Organisationen oder Außenstellen, welche von diesem Befehle empfingen oder abhängig waren, im Ausland beschäftigt waren, zu entlassen und von jedem Amt oder Stellung von Einfluß auszuschließen.
  14. Der Generalbevollmächtigte für für den Arbeitseinsatz, der Sonderbeauftragte für den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz, der Reichsarbeitsinspektor, der Reichseinsatzingenieur.
  15. Deutsche Reichsbank: Präsident, Vize Präsident und alle anderen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums, alle Mitglieder des Beirates und alle Reichsbankdirektoren.
  16. Oberfinanzpräsidenten.
  17. Rüstungsinspektoren:
    Rüstungsobmänner; Wehrkreisbeauftragte, Bezirksarbeitseinsatzingenieure; Baubevollmächtigte; alle Amtsträger, die Richtlinien für die Tätigkeit der Gauwirtschaftskammern aufstellten, und die Gauwirtschaftsberater der NSDAP.

Leiter der Wirtschaft

  1. Alle Personen, welche nationalsozialistische Auszeichnungen (siehe Paragraph 45-52) angenommen oder seit dem 30. Januar 1933 folgende Stellungen bekleidet haben:
    76. Leiter der Reichswirtschaftskammer und dessen Untergebene bis herab zu dem Präsidenten oder Vorsitzenden von Gauwirtschaftskammern oder angeschlossenen Wirtschaftskammern.
    77. Vorsitzende, Präsidenten, Stellvertreter oder Geschäftsführer einer Reichsgruppe (d. h. Reichsgruppen der gewerblichen Wirtschaft, wie Industrie, Handwerk, Handel, Versicherung, Energiewirtschaft, Reiseverkehr, welche die ganze industrielle Wirtschaft des Landes vertraten, ausgenommen Verkehr und Landwirtschaft), Vorsitzender, Präsident, stellvertretender Präsident oder Geschäftsführer von Reichsvereinigungen einschließlich der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
    78. Vorsitzende, Präsidenten und stellvertretende Präsidenten von Reichsverkehrsgruppen.
    79. Vorsitzende, alle Mitglieder eines Aufsichtsrats und leitender ausführender Organe von Körperschaften, bei denen das Deutsche Reich nach dem 30. Januar 1933 an der tatsächlichen oder interessengemeinschaftlichen Betriebsführung beteiligt war. Vorsitzende, alle Mitglieder eines Aufsichtsrats und leitender ausführender Organe einer Körperschaft, bei denen die NSDAP oder eine ihr angeschlossene Organisation an der tatsächlichen oder Interessengemeinschaftlichen Betriebsführung zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 30. Januar 1933 beteiligt war.
    80. Wehrwirtschaftsführer.
    81. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig waren (z. B. Reichsbeauftragter für Kohle, Reichsbeauftragter für Eisen usw.) sowie Personen, die Richtlinien für die Tätigkeit der Reichsstellen und der Bewirtschaftungsstellen aufstellten.

Militärdienst

  1. Personen, die zu irgendeiner Zeit dem deutschen Generalstab angehört haben.
    83. Alle NS-Führungsoffiziere.

Organisationen in besetzten Gebieten

  1. Personen, die Chefs einer Militär- oder Zivilverwaltung in den von Deutschland besetzten Ländern und Gebieten gewesen sind oder eine Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung leiteten und Ortskommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und kleinen Gemeinden.
    85. Amtsträger des Amtes für Rüstung und Kriegsproduktion (RUK – Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion).
    86. Amtsträger der Rohstoffhandelsgesellschaft (ROGERS).

Juristen

  1. Alle Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt eine der folgenden Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden:
    a) Akademie für Deutsches Recht: Präsident, Vizepräsident, Direktoren, Schatzmeister.
    b) Gemeinschaftslager Hans Kerrl: Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter.
    c) Volksgerichtshof: alle Richter, der Bürodirektor, der Oberreichsanwalt und alle anderen Staatsanwälte.
    d) Sondergerichte: alle Vorsitzenden und sonstigen ständigen Richter und alle Staatsanwälte.
    e) Partei-, SS- und SA-Gerichte: alle Richter, Staatsanwälte und Amtsträger.
    f) Standgerichte: alle vorsitzführenden Richter und alle Staatsanwälte.
  2. Alle Personen, die nach dem 1. März 1933 zu irgendeinem Zeitpunkt eine der folgenden Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden:
    a) Reichsgericht: Präsident, Richter des Sondersenats und alle Staatsanwälte.
    b) Reichsjustizprüfungsamt: Präsident, Vizepräsident, Leiter und Mitglieder im Hauptamte der Prüfungsstelle.
    c) Oberlandesgerichte: alle Präsidenten, Vizepräsidenten und Generalstaatsanwälte.
    d) Landgericht: alle Präsidenten und Oberstaatsanwälte.
    e) Erbhofgerichte: Präsident und Vizepräsident des Reichserbhofgerichts und der Präsident und Vizepräsident des Landeserbhofgerichts in Celle.
    f) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: die Präsidenten von Dienststrafkammern, Mitglieder des obersten Dienststrafsenats des Reichsgerichts.
    g) Reichsverwaltungsgericht: Präsident, Vizepräsident und alle Senatspräsidenten.
    h) Reichsfinanzhof: Präsident und Vizepräsident.
    i) Reichsarbeitsgericht: Präsident und dessen Stellvertreter.
    j) Reichsversicherungsamt: Präsident und des­sen Stellvertreter.
    k) Reichsversorgungsgericht: Präsident und Vizepräsident.
    1) Reichsehrengerichtshof: Präsident und alle Richter.
    m) Kammern der freien Berufe: der Präsident, Vizepräsident und alle Beamten der Reichsnotarkammer, Reichspatentanwaltskammer und Reichsrechtsanwältskammer; alle Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe der vorgenannten freien Berufe; der Präsident der Notarkasse.
    n) Beamte für Personalfragen: alle Personalreferenten bei dem Reichsjustizministerium und allen Gerichten.
    o) Reichspatentamt: Präsident und Vizepräsident.
  3. Die im folgenden Absatz aufgeführten Personen sind von ihren dienstlichen Verpflichtungen zu entbinden und nicht wieder zu beschäftigen, wenn nicht positive Beweise zu ihren Gunsten sprechen:
    a) Justizministerium: alle Ministerialdirigenten (soweit sie nicht Stellvertreter von Ministerialdirektoren waren), und diejenigen Ministerialräte, die eine Abteilung geleitet haben.
    b) Prüfungsämter: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der obigen Ziffer 88 b) fallen.
    c) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 88 f) fallen.
    d) Alle Rechtsanwälte, die in einem Anstellungsverhältnis zu dem Rechtsbüro der DAF standen oder zu Vertretungen vor Arbeitsgerichten 1. Instanz zugelassen waren.
    e) Kammern der freien Berufe und Ehrengerichte für rechtsgelehrte Beamte: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 88 1) und m) fallen.
    f) Oberstes Fideikommißgericht: Präsident und  Vizepräsident.
    g) Oberlandesgerichte: alle Oberstaatsanwälte.
    h) Schiffahrtsobergerichte: alle Präsidenten und Vizepräsidenten.
    i) Oberprisenhof: Präsident und dessen Stellvertreter.
    j) Amtsgerichte: alle dienstaufsichtsführenden Richter.
    k) Erbhofgerichte: alle Richter des Reichserbhofgerichts und des Landeserbhofgerichts in Celle, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 88 e) fallen.
    1) Reichsverwaltungsgericht: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der , Ziffer 88 g) fallen.
    m) Reichsfinanzhof: alle Senatspräsidenten.
    n) Reichsarbeitsgericht: alle Senatspräsidenten.
    o) Alle Personen, die entweder 1. Staatssekretäre, Ministerialdirektoren oder deren Stellvertreter waren oder 2. zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 eine der in obiger Ziffer 88 aufgeführten Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden.
  4. Hohe Amtsträger der Organisation Todt (Einsatzleiter und aufwärts).

91 Alle Angehörigen einer der Vereinten Nationen, welche durch Unterstützung des deutschen Kriegseinsatzes die Gesetze ihres Landes verletzt haben oder welche nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen ihrem früheren Heimatland und Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen oder erhalten haben.

  1. Mitglieder nichtdeutscher einheimischer Verwaltungen (Quislinge) und Mitglieder nichtdeutscher nationalsozialistischer oder faschistischer Parteien, welche nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen oder erhalten haben.
  2. Alle Mitglieder der Stäbe von Konzentrationslagern.
  3. Alle Personen, die in Schulen irgendwelcher Art die Stellung eines Vertrauenslehrers (oder vor 1933 das eines Jugendwalters) innehatten.
  4. Alle Personen, welche Gegner des Naziregimes denunziert oder zu ihrer Verhaftung beigetragen haben.
  5. Alle Personen, welche Gewalttaten gegen politische oder religiöse Gegner des Naziregimes veranlaßt oder verübt haben.
  6. Alle Personen, welche nationalsozialistische oder faschistische Lehren verbreitet haben.
  7. Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Beamte, Lehrer oder Schüler in Nationalpolitischen Erziehungsanstalten – NAPOLAS oder NPEA, Adolf-Hitler-Schulen oder Ordensburgen – gewesen sind.
  8. Alle Personen, die bereits früher von einem Zonenbefehlshaber aus einem Amt oder einer Anstellung entfernt oder davon ausgeschlossen wurden.

11. Richtlinien für Entfernung und Ausschluß nach Ermessen

Die Ausmerzung des Nationalsozialismus und Militarismus macht es erforderlich, Personen, die voraussichtlich undemokratische Traditionen verewigen würden, von allen ausschlaggebenden oder einflußreichen Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Außer den Personen, die unter die  in Artikel 10 aufgezählten Kategorien fallen und daher zwangsläufig zu entfernen sind, sind die folgenden Gruppen sorgfältig zu überprüfen.
a) Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht, einschließlich der früheren Reichswehr.
b) Personen, die die preußische Junkertradition verkörpern. Es ist schwer, solche Personen genau zu kennzeichnen. Sorgfältig geprüft werden müssen jedoch solche Personen, welche Mitglieder einer preußischen oder ostpreußischen, pommerschen, schlesischen oder mecklenburgischen Adelsfamilie sind oder die einer Familie mit ausgedehntem Besitztum in Preußen angehören oder die Mitglieder eines Elitekorps deutscher Studenten (wie die Bonner Borussen oder alle zum Kösener S C. gehörenden Studenten) waren oder die den ostpreußischen oder schlesischen Landsmannschaften angehörten, die Entfernung oder der Ausschluß solcher Personen ist wahrscheinlich angemessen, da sie voraussichtlich die deutsche militaristische Tradition fortsetzen würden.

12. Unter Entlassung oder Ausschluß nach Ermessen fallende Kategorien

Für die Feststellung, ob Personen, die sich weder in vorstehenden Artikel 10 noch in sonstige Vorschriften, einreihen lassen, zu den überzeugten Anhängern des Nationalsozialismus oder zu den den alliierten Bestrebungen feindlich Gegenüberstehenden zählen, ist nachstehende Liste heranzuziehen:
a) Mitglieder der Waffen-SS (mit Ausnahme der Eingezogenen).
b) Anwärter auf Mitgliedschaft irgendeiner Gliederung der SS.
c) Personen, die nach dem 1. April 1933 der SA beitraten
d) Mitglieder der Hitler-Jugend und des Bundes Deutscher Mädel, die diesen Organisationen vor dem 25 März 1939 beitraten
e) Unteroffiziere des RAD unter dem Range eines Feldmeisters und Maidenführerin.
f) Nominelle Mitglieder der NSDAP die dieser Partei nach dem 1. Mai 1937 beitraten sowie Anwärter auf Mitgliedschaft der NSDAP.
g) Personen, die aus der mit der Ausplünderung besetzter Länder verknüpften Annahme oder Übertragung von Vermögen, der Arisierung oder Einziehung von Vermögen aus politischen oder rassischen Gründen Nutzen gezogen haben.
h) Personen, die nach dem 30. Januar 1933 im Reichsdienst, Erziehungswesen oder im Pressedienst außergewöhnlich rasch befördert wurden.
i) Personen die in richtunggebenden oder leitenden Stellungen in der Militär- oder Zivilverwaltung der von Deutschland besetzten Gebiete beschäftigt waren und nicht unter die Bestimmungen des § 10 fallen.
j) Personen, die der Partei erhebliche Beiträge zusteuerten (gleichviel, ob solche Reitrage an und für sich erheblich oder nur im Verhältnis zu den Mitteln der betreffenden Person „erheblich“ waren). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß Zuwendungen an die deutschen politischen Parteien, einschließlich der NSDAP häufig durch Gesellschaften, Kartelle usw. gemacht würden und daß prominente Anhänger des Nationalsozialismus diese Methode der Parteiunterstützung derjenigen eines persönlichen Beitrages vorzogen.
k) Personen, die Mitglieder anderer politischer Parteien oder Organisationen in Deutschland waren und die der Nationalsozialistischen Partei zur Zeit der Machtergreifung Unterstützung gewährten (z. B. Hugenbergs Harzburger Front, eine aus der Deutschnationalen Volkspartei, dem Stahlhelm und dem Kyffhäuser-Bund bestehende Gruppierung).
l) Leitende Angestellte bei dem Deutschen Roten Kreuz, insbesondere diejenigen, die nach dem Jahre 1933 ernannt wurden. Führende Posten bei dieser Organisation sind allein an diejenigen Männer und Frauen übertragen worden, die von den Nationalsozialisten als zuverlässig betrachtet wurden.
m) Mitglieder der Deutschen Christenbewegung. Diese Organisation bestand vorwiegend aus Nationalsozialisten, die behaupten, protestantische Christen zu sein, und die es mit Hilfe der NSDAP erreichten, eine Mehrheitskontrolle des Verwaltungsapparates der deutschen Evangelischen Kirche zu gewinnen. Mitgliedschaft dieser Organisation deutet auf nationalsozialistische Einstellung hin.
n) Mitglieder der Deutschen Glaubensbewegung. Diese Organisation bestand aus Anhängern der Nationalsozialistischen Partei, die den nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch zwischen Nationalsozialismus und Christentum offen bekannten Mitglieder dieser Organisation sind einer nationalsozialistischen Einstellung sehr verdächtig.
o) Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, NSDoB, NSF.
p) Träger des Spanienkreuzes, der Österreichischen Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, der Sudeten-Erinnerungsmedaille, der Memel-Erinnerungsmedaille, des SA-Wehrsportabzeichens oder der Verdienstauszeichnung des deutschen Arbeitsdienstes.
q) Eltern, die einem ihrer Kinder gestatteten, Nationalpolitische Erziehungsanstalten (NAPOLAS oder NPEA) oder Adolf-Hitler-Schulen oder Ordensburgen zu besuchen.
r) Personen, die von den Nationalsozialisten finanzielle Sondervorteile erhielten.
s) Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militär- oder Frontdienst entzogen haben.
t) Rechtsanwälte, auf welche die in Kategorie „C“ des Anhangs 1 – zum 1. Teil des Technischen Handbuchs für Gerichts- und Gefängnisoffiziere (2. Auflage) aufgeführten Merkmale zutreffen.
u) Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder finanzieller Betriebe mit dem folgenden oder einem entsprechenden Titel: Generaldirektoren. Direktoren, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Betriebsführer, Betriebsleiter, Betriebsobmann, Bürochef; das für die Aufstellung der Richtlinien eines Unternehmens verantwortliche technische Personal, wie Chefingenieur, Oberingenieur, Betriebsingenieur, usw.; alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats; alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Personal.
v) Nahe Verwandte prominenter Nationalsozialisten sollen nicht beschäftigt werden.

13. Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei Entfernung und Ausschluß von Einzelpersonen.

Bei der Nachprüfung all dieser Fälle ist von den grundsätzlichen Fragen auszugehen, ob eine Person im Sinne der in Artikel 2 dieser Verordnung gegebenen Begriffsbestimmung mehr als nur nominell der Nationalsozialistischen Partei und sonstige politische Gruppierungen angehört hat oder nicht. In Zweifelsfällen sollen Leute nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden, falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen. Solchen Personen sind nach Möglichkeit nur Posten von geringerer Verantwortung zu geben, bis sie ihre politische Zuverlässigkeit bewiesen haben. Es ist wesentlich, daß die leitenden deutschen Beamten an der Spitze von Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen erwiesene Gegner des  Nationalsozialismus sind, selbst, wenn dies die Anstellung von Personen nach sich zieht, deren Eignung, ihren Aufgabenkreis zu erfüllen, geringer ist.

Ausgefertigt in Berlin, den 12. Januar 1946

Verordnet zu Berlin, den 31. Juli 2016

Überarbeitet durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz und verordnet in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-N24) ist die Kontrollratsdirektive Nr24 als Verordnung anzuwenden.

http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/Druck/RaBeStTe-Verordnung-Kontrollratsdirektive-Nr24.pdf




RaBeStTe-Verordnung gemäß Gesetz Nr. 104 zur Befreiung vom Nationalzionismus – Entnazifizierung

RaBeStTe-Verordnung gemäß Gesetz Nr. 104, zur Befreiung von Nationalsozialismus, Militarismus und Nationalzionismus.

vom 5. März 1946

geändert durch
Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119)
Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58)
Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58)

nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesraths und Volks-Reichstags
Geändert durch Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-Nr24)

Der Text in der Farbe violett, wurde durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz als Ergänzung oder Bezeichnung eingefügt und von den beiden gesetzgebenden Organen zugestimmt.

  1. Nationalsozialismus und Militarismus haben in Deutschland zwölf Jahre die Gewaltherrschaft ausgeübt, schwerste Verbrechen gegen das deutsche Volk und die Welt begangen, Deutschland in Not und Elend gestürzt und das Deutsche Reich zerstört. Die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ist eine unerläßliche Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbau.
  2. Während der Monate, die der Kapitulation folgten, hat die Amerikanische Militärregierung die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und Militaristen aus der Verwaltung und anderen Stellen durchgeführt. Das Ergebnis ist mangelhaft und wird auf die seit 1949 handelnden Fremdverwaltungen wie die BRD, die DDR, die Republik Poland und das vereinte Deutschland ausgedehnt.
  3. Der Kontrollrat hat am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland Richtlinien für diese Entfernung und den Ausschluß in der Anweisung Nr. 24 aufgestellt, die für die deutschen Regierungen und für das deutsche Volk verbindlich sind.
  4. Dieser Absatz wird als Gegenstandslos gestrichen!
  5. Der Erfüllung der damit dem deutschen Volk übertragenen Aufgabe dient dieses Gesetz, das sich im Rahmen der Anweisung Nr. 24 des Kontrollrates hält.
  6. Zur einheitlichen und gerechten Durchführung dieser Aufgabe wird gleichzeitig für Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden das folgende Gesetz beschlossen und verkündet:
  7. Abschnitt
    Grundsätze

Artikel 1. (1) Zur Befreiung unseres Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines deutschen demokratischen Staatslebens im Frieden mit der Welt werden alle, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, von der Einflußnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet.

(2) Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen. Zugleich wird jedem Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.

Artikel 2. (1) Die Beurteilung des Einzelnen erfolgt in gerechter Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung; darnach wird in wohlerwogener Abstufung das Maß der Sühneleistung und der Ausschaltung aus der Teilnahme am öffentlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben des Volkes bestimmt mit dem Ziel, den Einfluß nationalsozialistischer und militaristischer Haltung und Ideen auf die Dauer zu beseitigen.

(2) Äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit zur NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, einer ihrer Gliederungen oder einer sonstigen Organisation sind nach diesem Gesetz für sich allein nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlichkeit. Sie können zwar wichtige Beweise für die Gesamthaltung sein, können aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise entkräftet werden. Umgekehrt ist die Nichtzugehörigkeit für sich allein nicht entscheidend für den Ausschluß der Verantwortlichkeit.

Meldeverfahren

Artikel 3. Zur Aussonderung aller Verantwortlichkeiten und zur Durchführung des Gesetzes wird ein Meldeverfahren eingerichtet.

Gruppen der Verantwortlichen

Artikel 4. Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen werden folgende Gruppen gebildet:
1. Hauptschuldige
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
4. Mitläufer
5. Entlastete.

Hauptschuldige

Artikel 5. Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen hat;
2. wer im Inlande oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilisten oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat;
3. wer verantwortlich ist für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten, auch wenn sie bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind;
4. wer sich in einer führenden Stellung der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, einer ihrer Gliederungen oder eines angeschlossenen Verbandes oder einer anderen nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat;
5. wer sich in der Regierung des Reiches, eines Landes oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung betätigt hat, wie sie nur von führenden Nationalsozialisten oder Förderern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte;
6. wer sonst der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außerordentliche politische; wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige Unterstützung gewährt hat oder wer aus seiner Verbindung mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für sich oder andere sehr erheblichen Nutzen gezogen hat;
7. wer in der Gestapo, dem SD, der SS, Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig war;
8, wer sich in einem Konzentrationslager oder Arbeitslager oder in einer Haft, Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hat;
9. wer aus Eigennutz oder Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, SS, SD oder ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihren Verfolgungen beitrug.

Artikel 6. Bis zur Widerlegung gilt als Hauptschuldiger, wer in Klasse I der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist.

Aktivisten

Artikel 7. I. Aktivist ist:
1. Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die Gewaltherrschaft der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen wesentlich gefördert hat;
2. wer seine Stellung, seinen Einfluß oder seine Beziehungen zu Zwang und Drohung, zu Gewalttätigkeiten, zu Unterdrückung oder sonst zu ungerechten Maßnahmen ausgenützt hat;
3. wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre erwiesen hat.

  1. Aktivist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
    1. wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder durch freiwillige Zuwendungen aus eigenem oder fremdem Vermögen oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens oder seiner Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben wesentlich zur Begründung, Stärkung oder Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat;
    2. wer durch nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele vergiftet hat;
    3. wer zur Stärkung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Mißachtung anerkannter sittlicher Grundsätze das Familien- oder Eheleben untergraben hat;
    4. wer im Dienste des Nationalsozialismus in die Rechtspflege eingegriffen oder sein Amt als Richter oder Staatsanwalt politisch mißbraucht hat;
    5. wer im Dienst des Nationalsozialismus hetzerisch oder gewalttätig gegen Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Vereinigungen aufgetreten ist;
    6. wer im Dienste des Nationalsozialismus Werte der Kunst oder Wissenschaft verhöhnt, beschädigt oder zerstört hat;
    7. wer sich führend oder aktiv bei der Zerschlagung der Gewerkschaften, der Unterdrückung der Arbeiterschaft oder der Vergeudung des Gewerkschaftsvermögens beteiligt hat;
    8. wer als Provokateur, Spitzel oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden eines anderen wegen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen Zuwiderhandlungen gegen nationalsozialistische Vorschriften herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
    9. wer seine Machtstellung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zur Begehung von Straftaten, insbesondere Erpressungen, Unterschlagungen oder Betrügereien ausgenützt hat;
    10. wer durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung gegenüber Gegnern der NSDAP im In- oder Ausland, gegen Kriegsgefangene, die Bevölkerung der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische Zivilarbeiter, Häftlinge oder ähnliche Personen eingenommen hat;
    11. wer die Freistellung vom Wehrdienst (UK-Stellung) oder vom Frontdienst wegen nationalsozialistischer Haltung begünstigt oder die Einziehung zum Wehrdienst oder Versetzung zum Frontdienst wegen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus herbeigeführt oder dies versucht hat.

III. Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Wirken für den Nationalsozialismus oder Militarismus den Frieden des deutschen Volkes oder der Welt gefährdet.

Militaristen

Artikel 8. I. Militarist ist:
1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militärischen Gewalt auszurichten suchte;
2. wer für die Beherrschung fremder Völker, ihre Ausnutzung und Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist;
3. wer die Aufrüstung zu diesen Zwecken förderte.

  1. Militarist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
    1. Wer durch Wort oder Schrift militaristische Lehren oder Programme aufstellte oder verbreitete oder außerhalb der Wehrmacht in einer Organisation aktiv tätig war, die der Förderung militaristischer Ideen diente;
    2. wer vor 1935 die planmäßige Ausbildung der Jugend für den Krieg organisierte oder an dieser Organisierung teilnahm;
    3. wer als Inhaber einer Kommandogewalt verantwortlich dafür ist, daß nach dem Einmarsch in Deutschland Stadt und Land sinnlos verwüstet wurden;
    4. wer ohne Rücksicht auf seinen Rang als Angehöriger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt (OT) oder der Transportgruppe Speer seine Dienstgewalt zur Erlangung besonderer persönlicher Vorteile oder zu rohen Quälereien seiner Untergebenen mißbrauchte.

Nutznießer

Artikel 9. I. Nutznießer ist:
Wer aus der Gewaltherrschaft der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, aus der Aufrüstung oder aus dem Kriege durch seine politische Stellung oder seine politischen Beziehungen für sich oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile in eigensüchtiger Weise herausgeschlagen hat.

  1. Nutznießer ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
    1. Wer nur auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP und sonstige politische Gruppierungen in ein Amt oder eine Stellung berufen oder bevorzugt befördert wurde;
    2. wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, ihren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden erhielt;
    3. wer auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten unmittelbar oder mittelbar, insbesondere im Zusammenhang mit Enteignungen, Zwangsverkäufen und dergleichen übermäßige Vorteile für sich oder andere erlangte oder erstrebte;
    4. wer bei der Aufrüstung oder bei Kriegsgeschäften Gewinne erzielte, die in einem auffallenden Mißverhältnis zu seinen Leistungen standen;
    5. wer sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter Gebiete unbillig bereicherte;
    6. wer als Anhänger des Nationalsozialismus durch Ausnützung persönlicher oder politischer Beziehungen. oder durch Eintritt in die NSDAP und sonstige politische Gruppierungen es erreichte, sich dem Wehrdienst oder dem Frontdienst zu entziehen.

Artikel 10. Bis zur Widerlegung gilt als Belasteter (Aktivist, Militarist, Nutznießer), wer in Klasse II der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist. Bewährungsgruppe

Artikel 11. I. Minderbelastet ist:
1. Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch wegen besonderer Umstände (Art. 39) einer milderen Beurteilung würdig erscheint und nach seiner Persönlichkeit erwarten läßt, daß er nach Bewährung in einer Probezeit seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird;
2. wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und nach seiner Persönlichkeit sich erst bewähren soll.

  1. Von dem Verhalten während der Bewährungsfrist hängt es ab, welcher Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wird (Art. 42). Die Bewährungsfrist wird gemäß der aktuellen Situation und je nach Bedarf in einer Zusatzverordnung festgelegt.

III. Minderbelastet ist insbesondere:
1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen zählt, jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein verwerfliches oder brutales Verhalten an den Tag gelegt zu haben und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten läßt;
2. wer ohne Hauptschuldiger zu sein, zwar als Belasteter erscheint, aber eindeutig und klar erkennbar frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen Methoden abgerückt ist.

Mitläufer

Artikel 12. I. Mitläufer ist:
wer nicht mehr als nominell am Nationalsozialismus teilgenommen oder ihn nur unwesentlich unterstützt und sich auch nicht als Militarist erwiesen hat.

  1. Unter dieser Voraussetzung ist Mitläufer insbesondere:
    1. wer als Mitglied der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen oder einer ihrer Gliederungen, ausgenommen HJ und BDM, lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlte, an Versammlungen, deren Besuch Zwang war, teilnahm oder unbedeutende oder rein geschäftsmäßige Obliegenheiten wahrnahm, wie sie allen Mitgliedern vorgeschrieben waren;
    2. wer Anwärter der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen war und nicht endgültig als Mitglied aufgenommen wurde.

Entlastete.

Artikel 13. Entlastet ist:
wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines anderen äußeren Umstandes, sich nicht nur passiv verhalten, sondern nach dem Maß seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft sowie parteiendiktatorische zionistischen Demokratie geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat.

Verhalten nach dem 8. Mai 1945
Artikel 13a. Politisch verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes (Art. 4, Ziff. 1-3) ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Verbreitung nationalsozialistischer, militaristischer oder rassischer Ideen oder durch sonstiges Wirken für den Nationalsozialismus oder den Militarismus, insbesondere durch unruhestiftende falsche Gerüchte, den Aufbau eines friedlichen demokratischen Staates erschwert oder den Frieden der Welt gefährdet.“

Sühnemaßnahmen

Artikel 14. Nach dem Maß der Verantwortung sind zur Ausschaltung des Nationalsozialismus und des Militarismus aus dem Leben unseres Volkes und zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens folgende Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Abstufung zu verhängen.

Artikel 15. Gegen Hauptschuldige sind folgende Sühnemaßnähmen zu verhängen:
l. Sie werden auf die Dauer von mindestens 2 und höchstens 10 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden. Körperlich Behinderte sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Sonderarbeit heranzuziehen;
2. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung einzuziehen. Es ist nur der Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Sie unterliegen laufenden Sonderabgaben zu einem Wiedergutmachungsfond, soweit sie Einkommen beziehen;
3. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
4, sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
5. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
6. sie dürfen weder Mitglieder einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
7. es wird ihnen auf die Dauer von mindestens 10 Jahren untersagt
a) in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;
8. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden;
9. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Belastete

Artikel 16. Sühnemaßnahmen gegen Belastete:
1. Sie können auf die Dauer bis zu 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen werden, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden;
2. sie sind zu Sonderarbeiten für die Allgemeinheit heranzuziehen, sofern sie nicht in ein Arbeitslager eingewiesen werden;
3. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise einzuziehen. Bei vollständiger Einziehung ist gemäß Artikel 15 Nr. 2 Satz 2 zu verfahren. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind. insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Es sind ihnen die notwendigsten Gebrauchsgegenstände zu belassen;
4. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
5. sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
6. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
7. sie dürfen weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
8. es ist ihnen auf die Dauer von mindestens 5 Jahren untersagt,
a), in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
9. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen;
10. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Artikel 17. Sühnemaßnahmen gegen Minderbelastete:

  1. Es ist ihnen während der Dauer der Bewährungsfrist untersagt:
    a) ein Unternehmen als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer zu leiten oder ein Unternehmen zu beaufsichtigen oder zu kontrollieren, ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran ganz oder teilweise zu erwerben;
    b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
    c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
  2. Ist der Minderbelastete zur Zeit der Einreihung in die Bewährungsgruppe an einem Unternehmen als Inhaber oder Gesellschafter beteiligt, so wird seine Beteiligung an dem Unternehmen für die Dauer der Bewährung gesperrt und ein Treuhänder bestellt. Die Spruchkammer bestimmt, welcher Teil des von dem Treuhänder erzielten Geschäftseinkommens an den Minderbelasteten auszuzahlen ist. Die endgültige Verfügung über das gesperrte Vermögen wird in dem Zeitpunkt der endgültigen Einreihung des Minderbelasteten getroffen.

III. Als Unternehmen im Sinne des Absatzes Ia und II dieses Artikels gelten nicht Kleinbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und dergleichen mit weniger als zehn Arbeitnehmern.

  1. Vermögenswerte, deren Erwerb auf Ausnutzung von politischen Beziehungen oder besonderen nationalsozialistischen Maßnahmen wie Arisierung und Aufrüstung beruhen, sind einzuziehen.
  2. Einmalige oder laufende Sonderbeiträge zu einem Wiedergutmachungsfond sind anzuordnen.
  3. Für die Dauer der Bewährung können zusätzlich einzelne der in Artikel 16 bezeichneten Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Milderung verhängt werden, insbesondere:
    a) Beschränkung in der Ausübung eines freien Berufes und Verbot der Ausbildung von Lehrlingen;
    b) bei Beamten: Kürzung des Ruhegehaltes, Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle unter Kürzung der Bezüge. Rückgängigmachung einer Beförderung, Überführung aus dem Beamtenverhältnis in .ein Angestelltenverhältnis;
    c) in der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft: Verbot der Fortführung eines Unternehmens, Verpflichtung zur Veräußerung einer Beteiligung, Erhöhung der Ablieferungspflicht landwirtschaftlicher oder sonstiger Erzeugnisse und Auferlegung besonderer Dienstleistungen.

VII. Einweisung in ein Arbeitslager und vollständige Einziehung des Vermögens dürfen nicht angeordnet werden.

VIII. Von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von der Anordnung einer Bewährungsfrist kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich der Betroffene nach seiner Gesamthaltung bereits bewährt hat, oder wenn ein Mißverhältnis zwischen den auf Grund der Eingruppierung zu verhängenden Sühnemaßnahmen und den seitherigen persönlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen besteht. Wird von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von einer Bewährungsfrist ganz abgesehen, so kann der Betroffene ohne Nachverfahren (Art. 52 Abs. 2) sofort in die Gruppe der Mitläufer eingereiht werden.

Mitläufer

Artikel 18. Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer:
l. Gegen Mitläufer sind einmalige oder laufende Beiträge zu einem Wiedergutmachungsfond anzuordnen. Hierbei sind die Dauer der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse und ähnliche Umstände zu berücksichtigen.
2. Bei Beamten kann zusätzlich Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP eingeleiteten Beförderung angeordnet werden. Bei Personen der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.

  1. Die Bestimmungen des Art. 17 Ziff. VIII finden entsprechende Anwendung.

Mildernde Umstände

Artikel 19. Soweit die Sühnemaßnahmen nach Ermessen festgesetzt werden können, kommen als mildernde Umstände insbesondere in Betracht:
l. Jugend oder Unreife;
2. schwere Körperversehrtheit infolge von Kriegseinwirkung;
3. schwere Dauerbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Invalidität von Angehörigen, insbesondere auf Grund von Kriegseinwirkung.

Artikel 20. (1) Gegen Personen, die nach dem l. Januar 1919 geboren sind, können Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz nur angeordnet werden, wenn sie Hauptschuldige, Belastete oder Minderbelastete sind.

(2) Gegen diese Personen können, sofern sie nicht Hauptschuldige sind, nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen die Sühnemaßnahmen gemildert werden.

Artikel 21. Wird auf die Einziehung von Vermögenswerten erkannt, so sind alle Verfügungen und sonstigen Rechtsgeschäfte nichtig, die in der Absicht vorgenommen worden sind oder werden, die Heranziehung des Vermögens zur Wiedergutmachung zu vereiteln oder zu erschweren.  .

Artikel 22. (1) Strafbare Handlungen von Nationalsozialisten und Militaristen können unabhängig von diesem Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere von Kriegsverbrechen und sonstigen Straftaten, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ungesühnt geblieben sind.

(2) Strafgerichtliche Verfolgung steht einem Verfahren wegen der gleichen Tat nach diesem Gesetz nicht entgegen. Jedoch können bei der Auferlegung von Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz Strafen, die wegen der gleichen Handlung in einem Strafverfahren verhängt worden sind, berücksichtigt werden.

II. Abschnitt

Gemäß Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-Nr24…..) und der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, wurden die Artikel 23 bis Artikel 57 außer Kraft gesetzt und im Sinne dieser Verordnung als Gegenstandslos erklärt. Es gelten die Richtlinien die am Deutschen Reichsgericht festgelegt werden

III. Abschnitt
Gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot

Artikel 58.
(1) Personen, die in Klasse I der dem Gesetz angefügten Liste aufgeführt sind, dürfen in der öffentlichen Verwaltung, in Privatunternehmungen, in gemeinnützigen Unternehmen und Wohlfahrtseinrichtungen sowie in freien Berufen nicht anders als n gewöhnlicher Arbeit beschäftigt werden oder tätig sein. Soweit diese Personen in anderer Weise als in gewöhnlicher Arbeit noch tätig sind oder beschäftigt werden, sind sie aus ihren Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Sie dürfen nicht mehr in der gleichen Behörde oder in den gleichen Betrieben tätig sein. An anderer Stelle dürfen sie nur in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt sein.

(2) Von der Entfernung und dem Ausschluß werden nicht nur solche Personen betroffen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, sondern ebenso auch Unternehmer, Geschäftsinhaber und Beteiligte.

(3) Die Bestimmungen gelten nicht für Inhaber und Beschäftigte von Kleinbetrieben, insbesondere Handwerksbetrieben, Einzelhandelsgeschäften, Bauernhöfen und dergleichen mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Diese Bestimmungen gelten ferner nicht für Personen, die in freien Berufen tätig sind, vorausgesetzt, daß sie nicht mehr als2 Hilfsangestellte, wie Büropersonal, Krankenschwestern oder dergleichen beschäftigen.

(3a) Nicht in Klasse I oder II fallende Personen, die Mitglieder der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen oder einer ihrer Gliederungen (ausgenommen Hitlerjugend – HJ oder BDM) waren, dürfen in kein öffentliches Amt gewählt werden und keine verantwortliche Stelle im öffentlichen Dienst (Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes, Behörden- und Abteilungsleiter, Personalchefs und Personalsachbearbeiter) innehaben und nicht als Lehrer, Prediger, Redakteure, Schriftsteller oder Rundfunkkommentatoren tätig sein. Sie dürfen auch nicht als Inhaber, Gesellschafter, Pächter, Aufsichtsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Direktoren, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Personalchefs oder Personalsachbearbeiter in Unternehmen oder Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern oder mit einem Einheitswert des Unternehmens von mehr als 1 000 000 der aktuellen Währung tätig sein.

(4) Das Beschäftigungs- und Betätigungsverbot gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Kammer. Nach Entscheidung der Kammer bestimmen sich die Beschränkungen hinsichtlich Beschäftigung oder Betätigung nach den auferlegten Sühnemaßnahmen.

Artikel 59. und Artikel 60. sind Gegenstandslos.

Gesetzliche Vermögenssperre

Artikel 61. (1) Das Vermögen der nach Art. 58 entfernten und ausgeschlossenen Personen unterliegt der Sperre.

(2) Zur Verwaltung und Sicherung des nach diesem Gesetz gesperrten Vermögens bestellt der Staatssekretär für RaBeStTe oder eine von ihm beauftragte Stelle einen Treuhänder.

IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Artikel 62. ist Gegenstandslos.

V. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 63. Als gewöhnliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Tätigkeit in gelernter oder ungelernter Arbeit oder als Angestellter in einer Stellung von untergeordneter Bedeutung, in der der Beschäftigte nicht irgendwie in aufsichtführender, leitender oder organisierender Weise tätig wird oder an der Einstellung oder Entlassung von Personal und an der sonstigen Personalpolitik beteiligt ist.

Artikel 64. Wird der Betroffene als Minderbelasteter, Mitläufer oder Entlasteter erklärt, so kann er deswegen keine Ansprüche auf Wiedereinstellung oder Schadenersatz herleiten.

Artikel 65. (1) Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe wird bestraft:
a) Wer falsche oder irreführende Bescheinigungen oder Erklärungen abgibt oder Tatsachen verschleiert, die für die Anwendung des Gesetzes von Erheblichkeit sind;
b) wer nach dem l. Juni 1946 einem Beschäftigungsverbot zuwiderhandelt oder eine ihm auf Grund dieses Gesetzes untersagte Tätigkeit weiter ausübt;
c) wer eine von ihm nach diesem Gesetz verlangte Auskunft nicht erteilt;
d) wer seine Meldepflicht nicht erfüllt;
e) wer es unternimmt, zur Umgehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen Vermögen beiseite zu schaffen oder zu verheimlichen oder einem anderen dazu Hilfe zu leisten.
f) wer es unternimmt, in rechtswidriger Weise Personen oder Dienststellen, die mit der Durchführung des Gesetzes betraut sind, oder Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, einzuschüchtern oder zu benachteiligen.

In den Fällen a) e) und f) kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Strafgesetzbuches unberührt.

Artikel 66. Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Staatssekretär aus dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus.

Artikel 67. Das Gesetz tritt am 5. März 1946 in Kraft  und wir als Verordnung durch das Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus, ab dem 31. Juli 2016 in Anwendung gebracht.

Stuttgart, den 5. März 1946

Das Staatsministerium:
Dr. Reinhold Maier             Dr. Heinr. Köhler
Josef Beyerle                                Fritz Ulrich
Theodor Heuß                     Dr. Cahn-Garnier
R. Kohl                                Otto Steinmayer

 

Anlage
zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus

Diese Anlage beruht auf den Richtlinien Nr. 24 des Kontrollrats und bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

Teil A (Klasse I und Klasse II)

Klasse I umfaßt die Personen,  die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Hauptschuldigen einzureihen sind.

Klasse II umfaßt die Personen, die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Belasteten einzureihen sind.

Die Vermutung, daß eine der in Teil A der Liste aufgeführten Personen in Klasse I oder II einzureihen ist, kann durch Gegenbeweise im Verfahren der Kammern entkräftet werden. Die Begriffsbestimmungen „Beamte“, „Personen“, „Angehörige“ umfassen nicht das technische Büropersonal wie Stenotypistinnen, Botengänger, Registraturbeamte, Kraftfahrer, Hausangestellte. Der Begriff „Beamte“ beschränkt sich nicht auf den Beamten im Sinne des Reichsbeamtengesetzes; er schließt auch die Angestellten ein.

Teil A.

  1. Deutscher Geheimdienst einschließlich Abwehrämter (milit. Amt)

Klasse I.
l. Alle leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), deren Organisationen und Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei (GFP) bis herunter und einschließlich dem Rang des Feldpolizeidirektors.
3. Alle leitenden Beamten des Forschungsamtes des Reichsluftfahrtministeriums.

Klasse II
l. Alle nicht unter Klasse I fallenden Offiziere und sonstiges Personal des RSHA, seiner Organisationen und der Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Personen, die seit 30. Januar 1933 im Ausland beim Deutschen Geheimdienst einschließlich Abwehr oder irgend einer Organisation oder Niederlassung, welche von diesem abhängig oder unterstellt war, tätig waren.

  1. Die Sicherheitspolizei (Sipo)

Klasse I
1. Alle Angehörigen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo).
2. Leitende Beamte der Grenzpolizei Kommissariate (Greko).
3. Alle Leiter der Kriminalpolizei Leitstellen und Stellen.

Klasse II
1. Alle Personen, welche Angehörige der Grenzpolizei seit l. Juni 1937 waren, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
2. Alle Beamten der Kriminalpolizei bis herunter und einschließlich dem Rang des Kriminalkommissärs, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle leitenden Beamten der Briefprüfungsstellen, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.

  1. Die Ordnungspolizei (Orpo)

Klasse I
Alle Beamten nachstehender Zweige des Polizeiwesens seit 1935 bis herunter und einschließlich des Ranges eines Obersts oder dergl.:
a) Schutzpolizei (Schupo)
b) Gendarmerie (Gend)
c) Wasserschutzpolizei (WS)
d) Luftschutzpolizei (LSchupo)
e) Technische Nothilfe (Teno )

Klasse II
1. Alle Polizeioffiziere (Schutzpolizei, Gendarmerie, Wasserschutzpolizei, Luftschutzpolizei, Technische Nothilfe, Feuerschutzpolizei, Verwaltungspolizei, Kolonialpolizei, Sonderpolizei, Hilfspolizei), die zum Offizier nach dem 30. 1. 1933 ernannt worden sind, oder ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ernennung nach dem 31. 12. 1937 trotz der wiederholten sogenannten Reinigungsaktionen im Amt verblieben sind.
2. Alle Offiziere, die zu irgend einer Zeit in einem der früher von Deutschland besetzten Gebiete Dienst geleistet haben bei einer Einsatzgruppe, im Einsatzkommando der Sipo oder dem SD.
3. Alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Gestapo und dem SD zugeteilt waren.

  1. Die NSDAP

Klasse I
1. Alle Amtsträger der NSDAP bis herunter und einschließlich des Postens eines Amtsleiters bei der Kreisleitung.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter der Partei bis herunter und einschließlich dem Rang eines politischen Einsatzleiters.
Alle Mitglieder der Ausbildungsstäbe der Ordensburgen, Schulungsburgen, Adolf-Hitler-Schulen und Nationalpolitischen Erziehungsanstalten.
3. Alle Mitglieder (bis zum 30. Januar 1933) der Reichstagsfraktion der NSDAP.
4. Die nachstehenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
a) Alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter
b) Alle Leiter der Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände
c) Alle Kreisbauernführer
d) Alle Leiter der Landesforstämter.
5. Beamte der Gauwirtschaftskammer, die mit der parteipolitischen Ausrichtung beauftragt waren.
6. Gauwirtschaftsberater.

Klasse II
1. Alle bezahlten und ehrenamtlichen Amtsträger und Beamte der NSDAP bis herunter zur untersten Stufe, der Parteiämter (Hauptämter und Ämter) sowie der Anstalten und Akademien, die auf der NSDAP gegründet wurden.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Mitglieder der Reichstagsfraktion der NSDAP, die nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle Mitglieder der NSDAP vor dem 1. Mai 1937.
5. Alle Mitglieder der NSDAP, die nach vierjähriger Dienstzeit in der Hitlerjugend und nach Erreichung des 18. Lebensjahres in die Partei aufgenommen wurden.
6. Alle Mitglieder der NSDAP ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts, sofern sie einer der nachstehenden Organisationen angehören:
a) Reichspressekammer
b) Reichsrundfunkkammer
c) Deutsche Akademie München
d) Deutsche Christenbewegung
e) Deutsche Glaubensbewegung
f) Institut zur Erforschung der Judenfrage
g) Kameradschaft USA
h) Osteuropäisches Institut (seit 1935)
i) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege.
7. Alle aktiven Wehrmachtsoffiziere, die Mitglieder der NSDAP wurden und solche Offiziere, die vor Eintritt in die Wehrmacht Mitglieder der NSDAP waren und nachher ihre Verbindung mit der NSDAP nicht abgebrochen haben.
8. Alle leitenden Beamten des Reichsnährstandes, einschließlich der Leiter seiner Regierungsforstämter.

  1. Die NSDAP-Gliederungen

Klasse I
1. Die Waffen-SS – Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Sturmbannführer (Major). Alle Mitglieder der Totenkopfverbände.
Alle SS-Helferinnen und SS-Kriegshelferinnen in Konzentrationslagern.
2. Allgemeine SS – Alle Offiziere abwärts bis und einschließlich Untersturmführer.
3. SA – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Sturmbannführer.
4. HJ – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Bannführer.
Alle entsprechenden Führerinnen im BdM. Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), die vor dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
6. NSFK -Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
7. NS-Deutscher Studentenbund – Alle leitenden Amtsträger der Reichsstudentenführung und der Gaustudentenführungen. ‚
8. NS-Dozentenbund – Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.
9. NS-Frauenschaft – Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.

Klasse II
1. Waffen-SS – Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, mit Ausnahme derjenigen, die zu dieser Organisation eingezogen wurden, es sei denn, daß sie nach ihrer Einziehung zum Unteroffizier befördert wurden.
Das Personal der Konzentrationslager, soweit es nicht unter Klasse I fällt.
2. Allgemeine SS und ihre sonstigen Gliederungen – Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, einschließlich fördernder Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1938 als solche beigetreten sind oder bei früherem Eintritt mehr als 10A£ monatlichen Beitrag bezahlt oder sonst eine erhebliche Zuwendung an die SS gemacht haben.
3. SA – Alle Führer bis herunter zum Rang eines Unteroffiziers einschließlich, soweit sie als solche in der SA Dienst gemacht haben und nicht unter Klasse I aufgeführt sind, sowie Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beitraten.
4. HJ und BdM – Alle nicht unter Klasse I aufgeführten Führer abwärts bis zum bestätigten hauptamtlichen Unteroffizier.
Alle Führer der H J und des deutschen Jungvolks auf dem Gebiet der Erziehung und des Nachrichtendienstes.
Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), soweit sie nach dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK – Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. NSFK – Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. NS-Deutscher Studentenbund – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
8. NS-Dozentenbund – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Frauenschaft – Alle Amtsträger bis zur Block-Frauenschaftsleiterin einschließlich, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.

  1. Der NSDAP angeschlossene Verbände

Klasse I
1. Deutsche Arbeitsfront
a) Alle leitenden Beamten der DAF im Zentralbüro der DAF.
b) Alle leitenden Beamten der DAF in den Kriegshauptarbeitsgebieten I, II, III und IV.
c) Alle Mitglieder des obersten Ehren- und Disziplinarhofs.
d) Alle leitenden Beamten der DAF-Gauwaltung – Auslands-Organisation.
2. NS-Volkswohlfahrt – Alle leitenden Amtsträger abwärts bis und, einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
4. NS-Bund Deutscher Technik – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
6. NS-Deutscher Ärztebund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
7. NS-Lehrerbund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.
8. NS-Rechtswahrerbund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.

Klasse II
1. Deutsche Arbeitsfront einschließlich Gemeinschaft „Kraft durch Freude“
a) Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
b) Alle leitenden Amtsträger des Arbeitswissenschaftlichen Instituts.
c) Alle Betriebsobmänner, Betriebswarte und Betriebswalter in Betrieben der DAF.
2. NS-Volkswohlfahrt – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Bund Deutscher Technik -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
6. NS-Deutscher Ärztebund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichsbund Deutscher Schwestern, NS-Schwestern (Braune Schwestern) – Alle Amtsträger.
8. NS-Lehrerbund – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Rechtswahrerbund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse 1 fallen.

  1. Von der NSDAP betreute Organisationen

Klasse I
1. NS-.Altherrenbund – Alle Mitglieder des Führerkreises bis zur Gaustufe.
2. Reichsbund Deutscher Familie – Alle leitenden Amtsträger in der Reichsinstanz.
3. Deutscher Gemeindetag – Leitende Amtsträger. 4. NS-Reichsbund für Leibesübungen – Reichssportführer und alle Sportbereichsführer.

Klasse II
1. NS-Altherrenbund – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Reichsbund Deutscher Familie – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Deutscher Gemeindetag – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichsbund für Leibesübungen -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Alle Amtsträger der folgenden Organisationen:
a) Deutsches Frauenwerk
b) Deutsche Studentenschaft
c) Deutscher Dozentenbund
d) Reichsdozentenschaft
e) Deutsche Jägerschaft.

  1. Andere Nazi-Organisationen

Klasse I
1. Reichsarbeitsdienst (RAD) – Alle Offiziere herunter bis zum Rang eines Oberstarbeitsführers bei Männern und einer Stabsoberführerin bei den Frauen je einschließlich.
2. Reichskolonialbund – Alle leitenden Beamten des kolonial-politischen Amtes in der Reichsleitung der NSDAP.
3. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA) – Alle Beamten in Reichs- und Gauämtern seit 1935 innerhalb Deutschlands, und alle Volksgruppen- und Landesgruppenführer außerhalb Deutschlands.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle Beamten herunter bis zum Gaukriegerführer einschließlich.
5. Reichskulturkammern – Alle Präsidenten, Vizepräsidenten und Geschäftsführer.
Alle Mitglieder des Reichskulturrats, des Reichskultursenats und Präsidialräte.
6. Deutscher Fichtebund -Alle leitenden Beamten. 7. Reichssicherheitsdienst -Alle Beamten herunter bis zur Stellung eines Dienststellenleiters einschließlich.

Klasse II
1. Reichsarbeitsdienst – Alle Offiziere herunter bis zum Feldmeister bei den Männern und Maidenführerin bei den Frauen je einschließlich; mit Ausnahme derer, die unter Klasse I fallen.
2. Reichskolonialbund – Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Amtsträger wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Volksbund für das. Deutschtum im Ausland – Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Be amte wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle leitenden Beamten bis herunter zur Kreisstufe einschließlich.
5. Reichskulturkammern usw. und Hilfs- und Zweigstellen (Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer) – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Deutscher Fichtebund – Alle Mitglieder, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichssicherheitsdienst = Alle Mitglieder, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Alle Amtsträger folgender Institute:
a) Institut zur Erforschung der Judenfrage
b) Weltdienst
c) Deutsche Akademie München
d) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege
e) Amerika-Institut
f) Osteuropäisches Institut
g) Ibero-Amerikanisches Institut
h) Deutsches Ausland-Institut.

  1. Die Naziparteiorden

Klasse I
1. NS-Blutorden (vom 9. November 1923) – Alle Inhaber.
2. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000 (Goldenes Parteiabzeichen) – Alle Inhaber.
3. NDSAP – Dienstauszeichnungen (NaziparteiDienstauszeichuungen) – Alle Inhaber der Klasse I (25 Jahre Dienst).

Klasse II
1. Coburger Abzeichen – Alle Inhaber.
2. Nürnberger Parteitagsabzeichen von 1929 – Alle Inhaber.
3. Abzeichen von SA-Treffen Braunschweig von 1931 – Alle Inhaber:
4. Goldenes HJ-Abzeichen (Goldenes Hitlerjugend. Abzeichen) – Alle Inhaber.
5. NSDAP-Dienstauszeichnungen – Alle Inhaber, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP. Die Traditionsgau-Abzeichen – Alle Inhaber.

  1. Regierungsbeamte

Bemerkung: Die angegebene Klassifizierung bezieht sich nur auf diejenigen Personen, die in eine der in der Liste aufgeführten Stellung nach dem 30. Januar 1933 ernannt worden sind, oder die Inhaber solcher Stellungen zu diesem Zeitpunkt waren und die trotz der wiederholten sogenannten Säuberungsaktionen im Amt geblieben sind.

Klasse I
1. Alle politischen Beamten einschließlich Reichsminister, Staatsminister, Staatssekretäre, Reichsstatthalter und Oberpräsidenten und Beamte, Leiter, Beauftragte oder Kommissare in einem entsprechenden Rang.
2. Alle früheren deutschen Botschafter und Gesandte seit 30. Januar 1933.
3. Alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialdirektors in Reichsbehörden oder einem gleich hohen Rang in Regierungsbehörden, die vor dem 30. Januar 1933 bestanden haben; alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialrats in Reichs- oder Regierungsbehörden, die nach dem 30. Januar 1933 zur Erfüllung neuer Aufgaben geschaffen wurden je einschließlich und ebenso in solchen, die in Ländern und Gebieten eingerichtet wurden, die früher von Deutschland besetzt oder beherrscht waren.
4. Alle Beamten, welche seit 1934 eine der folgenden Stellungen innehatten:
a) Reichsbevollmächtigter, Sonderbevollmächtigter
b) Reichskommissar
c) Generalkommissar
d) Generalinspekteur
e) Beauftragter, ebenso Wehrkreisbeauftragter
f) Reichstreuhänder der Arbeit, Sondertreuhänder der Arbeit
g) Generalreferenten.

Klasse II
1. Alle Beamten des Auswärtigen Dienstes (Botschaften, Gesandtschaften, Generalkonsulate, Konsulate und Missionen) im Rang eines Ministerialrats oder in der Stellung eines Attachés.
2. Alle Beamten des höheren Dienstes, die nach dem 1. April 1933 außerplanmäßig und außer der Reihe und ohne die sachliche Eignung zu besitzen, in den höheren Dienst befördert würden.
3. Alle Beamten, welche folgende Stellungen seit 1934 innehatten:
a) Bevollmächtigter,
b) Inspekteur,
c) Treuhänder der Arbeit und auf sonstigen Gebieten und ihre Beauftragten,
d) Kommissar,
e) Stellvertreter der Inhaber von Titeln und Stellungen, wie sie unter Klasse I fallen,
f) Reichseinsatzingenieure, Arbeitseinsatzingenieure,
g) Obmann einschließlich Rüstungsobmann.
4. Alle Mitglieder des Deutschen Reichstages oder des Preußischen Staatsrats seit 1. Januar 1934.
5. Alle Beamten des Reichsministeriums für öffentliche Aufklärung und Propaganda und Leiter seiner Bezirksämter und Nebenämter herunter bis zum Kreis einschließlich, einschließlich aller Angestellter von Nazidienststellen, die sich mit der politischen Ausrichtung in Wort und Schrift befaßt haben.
6. Die Beamten des höheren Dienstes im Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion, Kirchenministerium, die Gauwohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
7. Oberfinanzpräsidenten
8. Regierungspräsidenten, Landräte und Bürgermeister.

  1. Die deutschen bewaffneten Streitkräfte und Militaristen

Klasse I
1. NS-Führungsoffiziere – Alle hauptamtlichen NS-Führungsoffiziere bis und einschließlich Division im OKW, OKH, OKM, OKL.
2. Generalstabsoffiziere – Alle Offiziere des Deutschen Generalstabs, die seit 4. Februar 1938 zum Wehrmachtsführungsstab, zum OKW, OKH,  OKM oder OKL gehörten.
3. Leiter und stellvertretende Leiter von Militär- und Zivilverwaltungen in Ländern und Gebieten, die früher von Deutschland besetzt waren. 4: Alle früheren Offiziere des Freikorps „Schwarze Reichswehr“.

Klasse II
1. NS-Führungsoffiziere – Alle bestätigten Offiziere, gleichgültig, ob sie Berufs- oder Reserve-Offiziere waren, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Generalstabsoffiziere – Alle Offiziere, die ab 4. 2.1938 dem Generalstab angehörten und nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Militär- sowie Zivilbeamte mit besonderen Befugnissen einschließlich Führer und stellvertretende Führer bei irgend einer Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung von besetzten Ländern oder Gebieten, sowie Beamte des RuK außer denen, die unter, Klasse I fallen.
4. Alle Beamten der Rohstoffhandelsgesellschaft.
5. Militärkommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und Gemeinden.
6. Die Wehrmacht – Alle Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht einschließlich dem Rang eines Generalmajors oder eines entsprechenden Rangs, wenn sie diesen Rang nach dem 1.6.1936 erreichten, ebenso berufsmäßige Wehrmachtsbeamte bis herunter zum Rang eines Obersten.
7. Organisation Todt (OT), „Transportgruppe Speer“ – Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Rang eines Einsatzleiters.
8. Alle Angehörigen der Ausbildungsstäbe und leitende Beamte der Kriegsakademien und Kadettenanstalten.
9. Alle Professoren, Redner und Schriftsteller auf dem Gebiet der Militärwissenschaft seit 1933.
10. Alle Angehörigen der Schwarzen Reichswehr und alle Angehörigen des Freikorps, soweit sie Mitglied der NSDAP geworden sind und nicht unter Klasse I fallen.

  1. Wirtschaft und freie Berufe

Klasse I
1. Wehrwirtschaftsführer – Alle Wehrwirtschaftsführer, die seit dem 1. Januar 1942 ernannt wurden.
2. Wirtschaftskammern – Alle Leiter und stellvertretenden Leiter von Reichs- und Gauwirtschaftskammern.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
4. Reichsverkehrsgruppen – Alle : Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
5. Wirtschaftsgruppen – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter in der Reichsstufe.
6. Reichsvereinigungen – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft – Alle Präsidenten und Geschäftsführer.
8. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig waren.

Klasse II
1. Wehrwirtschaftsführer – Alle nicht unter Klasse I fallenden Wehrwirtschaftsführer, die vom Wirtschaftsministerium bestellt wurden.
2. Wirtschaftskammer – Alle leitenden Beamten von Wirtschaftskammern, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft – Alle leitenden Beamten der Gruppen, Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
4. Reichsverkehrsgruppen – Alle leitenden Beamten der Verkehrsgruppen.
5. Wirtschaftsgruppen – Alle leitenden Beamten der Wirtschaftsgruppen.
6. Reichsvereinigungen – Alle leitenden Beamtender Reichsvereinigungen einschließlich Abteilungsleitern und Vorsitzenden, Stellvertretern, Geschäftsführern der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft – Alle leitenden Beamten, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Weisunggebende Beamte der Reichsstellen und Bewirtschaftungsstellen.
9. Geschäftsunternehmungen einschließlich Geldinstitute, bei denen das Reich, die NSDAP, ihre Gliederungen oder angeschlossenen Verbände an der tatsächlichen oder` interessengemeinschaftlichen Betriebsführung beteiligt sind oder zu irgend einer Zeit seit dem 1. April 1933 beteiligt waren – Alle Präsidenten, Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes und leitende Direktoren und Geschäftsführer.
10. I. Geschäftsunternehmen der freien Wirtschaft in Industrie, Gewerbe, Handel, Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Banken, Versicherungen, Verkehr und dgl. : Unternehmungen, die wegen des investierten Gesellschaftskapitals, der Anzahl der Beschäftigten, der Art der Produktion oder aus einem sonstigen Grunde an sich bedeutend und wichtig sind. Alle Inhaber, Eigentümer und Pächter, Gesellschafter, einschließlich Aktionäre mit einer Beteiligung von mehr als 25%, Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats oder sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung maßgebenden Einfluß haben, soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
II. Gemeinnützige Unternehmungen und Wohlfahrtseinrichtungen: Unternehmungen, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Tätigkeit bedeutend oder wichtig sind:
Alle Leiter, Geschäftsführer, Vorsitzende des Vorstands und Aufsichtsrats, Beiräte und sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung einen  maßgebenden Einfluß haben oder eine beaufsichtigende Tätigkeit ausüben; soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
III. Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller, Journalisten, und dgl.):
a) Alle Leiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Vorstandsmitglieder der Standesvertretungen einschließlich der Ehrengerichte, ferner alle vor den Parteigerichten, SA- oder SS-Gerichten zugelassenen Rechtsbeistände.
b) Andere Angehörige der freien Berufe, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen besondere Vorteile hatten.

  1. Juristen

Klasse I
l. Präsident und Vizepräsident der Akademie für Deutsches Recht.
2. Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter des Gemeinschaftslagers Hanns Kerrl.
3. Alle Richter, der Oberreichsanwalt und alle Staatsanwälte sowie der Bürodirektor des Volksgerichtshofes.
4. Alle Richter, Staatsanwälte und Beamte der Partei-, SS- und SA-Gerichte.
5. Präsident und Vizepräsident des Reichsjustizprüfungsamts.
6. Präsidenten
a) des Reichsgerichts
b) des Reichsarbeitsgerichts
c) des Reichserbhofgerichts
d) des Reichserbgesundheitsgerichts
e) des Reichsfinanzhofs
f) des Reichsverwaltungsgerichts
g) des Reichsehrengerichtshofs
h) der Reichsrechtsanwaltskammer
i) der Reichsnotarkammer
k) der Reichspatentanwaltskammer
l) der Reichskammer der Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden.
8. Oberreichsanwälte, Reichsanwälte und Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, soweit sie nach dem 31. 3. 1933 ernannt wurden.
9. Vizepräsidenten
a) des Reichsarbeitsgerichts
b) des Reichserbhofsgerichts
c) des Reichserbgesundheitsgerichts
d) des Reichsverwaltungsgerichts.
10. Vorsitzender
a) des Sondersenats beim Reichsgericht
b) Personalreferenten des Reichsjustizministeriums.

Klasse II
1. Direktoren und der Schatzmeister der Akademie für Deutsches Recht.
2. Vorsitzende, sonstige ständige Richter und die ständigen Leiter der Anklagebehörden der Sondergerichte.
3. Vorsitzende, Richter und Staatsanwälte der Standgerichte.
4. Präsidenten und Vizepräsidenten
a) des Reichspatentamts
b) des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts
c) des Landeserbhofsgerichts in Celle.
5. Vizepräsidenten des Reichsgerichts und Senatspräsidenten beim Reichsgericht, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden, ferner die ständigen Mitglieder des obersten Dienststraf senats beim Reichsgericht.
6. Vizepräsidenten
a) des Reichserbgesundheitsgerichts
b) des Reichsfinanzhofs
c) der Reichsrechtsanwaltskammer
d) der Reichsnotarkammer
e) der Reichspatentanwaltskammer
f) der Reichskammer für Wirtschaftsprüfer ferner alle ständigen Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten, der Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwälte, soweit sie nicht unter Klasse I fallen, sowie die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.
8. Präsidenten der Dienststrafkammern für richterliche Beamte.
9. Präsidenten der Landgerichte.
10. Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten.
11. Personalreferenten der Gerichte.
12. Hauptamtliche Leiter und ständige Mitglieder der Prüfungsstellen des Reichsjustizprüfungsamts.
13. Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, Notarkammer und Patentanwaltskammern in den Oberlandesgerichtsbezirken.
14. Präsidenten und Vizepräsidenten
a) des obersten Fideikommißgerichts,
b) des Schiffahrtsobergerichts,
c) des Oberprisenhofs.
15. Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die ständigen Mitglieder der Ehrengerichte und freien Berufe in der Reichs- und Gauinstanz.

  1. Sonstige Personengruppen

Klasse I
1. Kriegsverbrecher.
2. Alle Personen, die Gegner des Nationalsozialismus denunziert oder sonst zu ihrer Verhaftung beigetragen haben oder die Gewalt gegen politische oder religiöse Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft veranlaßt oder begangen haben.
3. Führer von betrieblichen Stoßtrupps und Werkscharen.
4. Rektoren von Universitäten und Vorsitzende von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, wenn sie Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, waren und ab 1938 ohne Rücksicht darauf.

Klasse II
1. Unterführer von betrieblichen Stroßtrupps oder Werkscharen.
2. Personen, die das Amt eines Vertrauenslehrers, Jugendlehrers oder Jugendwalters in irgend einer Schule innehatten.
3. Rektoren von Universitäten und Vorstände von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle sonstigen Personen, die die nationalsozialistische oder faschistische Weltanschauung verbreitet haben.
5. Personen, die nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit nachgesucht, angenommen oder anders als durch Eingliederungsgesetze, Heirat oder Annahme an Kindesstatt erhalten haben.
6. Nicht-Deutsche, die Mitglieder oder Anwärter der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren. 7. Personen, die außerhalb des Landes wegen politischer Belastung entlassen oder von der Beschäftigung ausgeschlossen worden sind.

Teil B

Gruppe derjenigen Personen, die mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind

Diese Gruppe umfaßt die nachstehenden Personen, soweit sie nicht unter Teil A fallen:
1. Anwärter der SS oder ihrer Gliederungen.
2. Mitglieder der SA nach dem 1. April 1933.
3. Mitglieder der HJ oder des BDM vor dem 25. März 1939.
4. Unteroffiziere des RAD mit dem Rang unter dem Feldmeister oder der Maidenführerin.
5. Mitglieder der NSDAP nach dem 1. Mai 1937 sowie alle Anwärter der NSDAP.
6. Personen, die als Beamte im Erziehungswesen oder in der Presse nach dem 1. Mai 1933 aussergewöhnlich schnell befördert wurden.
7. Personen, die Nutzen gezogen haben aus der Annahme oder Übertragung von Vermögen, das durch Ausbeutung der ehemals besetzten Gebiete, Arisierung oder Konfiszierung aus politischen, religiösen oder rassischen Bewegungen angefallen ist.
8. Personen, die in der Militär- oder Zivilverwaltung der ehemals besetzten Gebiete beschäftigt waren, soweit sie über die Grundsätze der Verwaltung bestimmt haben oder sonst in leitender Stellung waren.
9. Personen, die wesentliche Zuwendungen an die Partei gemacht haben.
10. Mitglieder von politischen Parteien oder Organisationen in Deutschland, die zur Machtergreifung durch die NSDAP beigetragen haben, z. B. Tannenbergbund, Altdeutscher Verband.
11. Leitende Angestellte beim Deutschen Roten Kreuz, insbesondere solche, die nach dem 1. Januar 1933 bestellt wurden.
12. Mitglieder der Deutschen Christenbewegung und der Deutschen Glaubensbewegung.
13. Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, des NSDOB, der NSF.
14. Inhaber des Spanienkreuzes, der österreichischen, sudetendeutschen und Memel-Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, des SA, des Wehrsportabzeichens, der Verdienstauszeichnung des RAD.
15. Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich die Genehmigung zur Ausbildung ihrer Kinder in nationalpolitischen Erziehungsanstalten; Adolf-Hitler-Schulen und Ordensburgen erteilt haben.
16. Personen, die finanzielle Sondervorteile von der NSDAP erhalten haben.
17. Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militärdienst oder Frontdienst entzogen haben.
18. Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder finanzieller Betriebe mit dem Titel Generaldirektor, Direktor, Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Betriebsleiter, ferner alle Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, ferner Chefingenieure, Oberingenieure, soweit sie die technische Richtung des Betriebes bestimmen.
Alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung oder Entlassung des Personals.

Berlin den 31. Juli 2016

Das Bundes- und Reichspräsidium

http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/Druck/RaBeStTe-Verordnung-Gesetz-Nr104.pdf