RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunität

Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Straffreiheit
im Sinne von Immunitäts- und Indemnitätsvereinbarungen

gegeben am 29.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.06.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

§ 1.

Alle Gesetze, Erlasse und Verordnungen, die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 zum Schutz von Beamten und Bediensteten angewandt wurden, während diese im Sinne von Fremdmächten, Fremdverwaltungen, Selbstverwaltungen, Behörden, Körperschaften, Religions-gemeinschaften und Organisationen zur Ausbeutung des Deutschen Volkes dienten und noch dienen, sind hiermit außer Kraft gesetzt. Es gelten die Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten wie diese zum 28. Oktober 1918 bestanden und alle die im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind.

§ 2.

Jegliche Immunität oder Indemnität sind für den unter § 1 dieses Gesetzes erfassten Personenkreises, im Sinne der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands verwirkt und werden auch rückwirkend bis zum 28.10.1918 strafrechtlich ermittelt und geahndet. Dies gilt auch für Ausländer im Sinne des Gesetzes.

§ 3.

Ansprüche gegen den betreffenden Personenkreis, werden vor dem Deutschen Reichsgericht geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz in allen Angelegenheiten ist das Deutsche Reichsgericht.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunitaet“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunitaet„_D




RGBl-1605061-Nr17-Erlass-Zutritt-und-Nachrichtenverbot

Erlass, betreffend Zutritt- und Nachrichtenverbot
für Institutionen der öffentlich Rechtlichen

erlassen am 06.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

§ 1.

Allen rechtsfähigen und rechtsunfähigen Institutionen, Firmen, Unternehmen, Verlage und Journalisten, die unter den Begriff „öffentliche Rechtliche“ fallen, wird der Zutritt zu den Tagungen der Gesetzgebenden Verfassungsorgane, dem Bundes- und Reichspräsidium oder den Präsidialamtssitzungen, solange verboten, bis die derzeit praktiziert Willkür von Rundfunkgebühreneintreibungen für ganz Deutschland beendet ist.

Dieses Verbot gilt auch für alle Auftritte und Inhalte im Internet bzw. Weltnetz oder anderen staatlichen Veranstaltungen und  Räumlichkeiten.

§ 2.

Dieses Verbot gilt auch für die sogenannten freien Journalisten, die den öffentlich Rechtlichen zu arbeiten.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605061-Nr17-Erlass-Zutritt-und-Nachrichtenverbot“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605061-Nr17-Erlass-Zutritt-und-Nachrichtenverbot„_D




RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme

Gesetz, betreffend der Generalbeschlagnahme
zum Wohle und Recht des Deutschen V
olkes

gegeben am 05.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden natürlichen sowie juristischen Personen, rechtsfähiger oder unrechtsfähiger Organisationen, geschäftsfähiger oder nichtgeschäftsfähiger Institutionen, inländischer oder ausländischer Unternehmen, politischer, religiöser oder sonstiger bandenartiger Organisationen, Alliierter Mächte, Assoziierter Mächte, Drittmächte und Signatarmächte, der Krone, oder Fremdverwaltungen und Treuhandgesellschaften steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht des Bundes- und Reichspräsidium von Deutschland, gemäß RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium.

§ 2.

Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle Deutschlands und des Bundes- und Reichspräsidium ist auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist oder das dem berechtigten Eigentümer oder Besitzer unrechtmäßig entzogen worden ist oder das in Gebieten innerhalb als auch außerhalb Deutschlands geplündert oder erbeutet worden ist. Unerheblich ist es in dieser Beziehung, ob solche Verfügung oder Entziehung auf Gesetz beruht oder auf Verfahren, die angeblich sich im Rahmen des Gesetzes halten oder auf sonstiger Grundlage.

§ 3.

„Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie alle gesetzlichen und auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen Eigentumsrechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf Überlassung von Vermögen und schließt insbesondere die folgenden Gegenstände ein, ohne daß diese Aufzählung erschöpfend ist: Grund und Boden, Gebäude, Geld, Aktien, Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige Eigentumsurkunden, Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, andere Schuldurkunden, Kunst- und Kulturgegenstände, Abrechnungen, Bestandsbücher, Grundbücher, Geburtenbücher, Archive, Speichermedien und Datenträger in analoger und digitaler Form.

§ 4.

Niemand darf im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Gesetzes oder ohne Erlaubnis oder Anweisung des Bundes- und Reichspräsidium Vermögen der vorbezeichneten Art einführen, erwerben, in Empfang nehmen, kaufen, verkaufen, vermieten, verpachten, übertragen, ausführen, verpfänden, belasten oder sonstwie darüber verfügen oder zerstören oder den Besitz oder die Kontrolle über derartiges Vermögen aufgeben.

§ 5.

Alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder andere Personen, die Vermögen der vorbezeichneten Art in Besitz, in Verwaltung, oder unter Kontrolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen.

Sie müssen das Vermögen verwahren, erhalten und beschützen, sie dürfen nichts unternehmen das den Wert oder die Brauchbarkeit derartigen Vermögens beeinträchtigt oder mindert. Hinsichtlich des Vermögens müssen Bücher und Abrechnungen genau aufgestellt werden. Ohne Genehmigung darf nichts übertragen noch ausgehändigt noch anderweitig darüber verfügt werden.

§ 6.

Alle Gesetze, Erlasse und Anordnungen, die das Recht zur Beschlagnahme, Einziehung oder den Zwangsankauf von Vermögen der vorbezeichneten Art anderen Personen als dem Bundes- und Reichspräsidium einräumen, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Nichtig und unwirksam sind alle verbotenen Rechtsgeschäfte, die ohne ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis oder Genehmigung des Bundes- und Reichspräsidiums abgeschlossen wurden und noch werden.

§ 7.

Deutschland, wie es in diesem Gesetz gebraucht wird, ist das Deutsche Reich wie es in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 bestanden hat.

§ 8.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz wird nach Schuldigsprechung des Täters durch das Deutsche Reichsgericht, nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe einschließlich der Höchststrafe geahndet.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme„_D




RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung

Gesetz, betreffend der Festlegung des Gerichtsstandes in Deutschland

erlassen am 01.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

Verfahren die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches in deutschen Gerichten behandelt wurden, sind in allen Fällen schwebend unwirksam, da in der gesamten Rechtsprechung der Tatbestand arglistige Täuschung, Willkür, Amtsmißbrauch oder Täuschung im Rechtsverkehr gegeben ist. Es gilt in allen Fällen die Privathaftung gemäß RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung.

§ 1.

Für unbestimmte Zeit wird der Gerichtsstand in Mahnsachen, Civilsachen und für die Erledigung von Requisitionen im Rechts- und Militärwesen, im Strafrecht und im gesamten bürgerlichen Recht, für alle natürlichen und juristischen Personen, an den Sitz des Deutschen Reichsgerichtes verlegt. In allen Fällen gilt als die oberste Instanz das Deutsche Reichsgericht und alle ehemals gehabten Zuständigkeiten.

§ 2.

Die Abhängigkeit zum Wohnsitz ist aufgehoben. Ein örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist abhängig von der Vorentscheidung des Deutschen Reichsgerichtes. Dies gilt auch für exterritoriale Deutsche.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung„_D




RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz

Gesetz, betreffend die Gültigkeit von Ehen für Deutsche
nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG)

gegeben am 08.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

§ 1.

Alle Ehen die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches mit Deutschen geschlossen wurden, sind vor dem Gesetz rechtskräftig, auch wenn eine arglistige Täuschung, ein Irrtum oder Täuschung im Rechtsverkehr durch betreffende Behörden oder Bediensteten erkennbar ist.

Haben die Ehegatten nach der Eheschließung mindestens drei Jahre miteinander gelebt, so ist diese Ehe vor dem Gesetz von Anfang an als gültig anzusehen. Die Ehe ist in das Heiratsregister Deutschlands oder eines seiner souveränen Bundesstaaten einzutragen. Alles weitere bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch.

§ 2.

Es gilt § 2. Satz 2 vom „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit“ in Anwendung zu bringen, um über diese Rechtsgrundlage wieder eine staatliche souveräne Grundordnung in Deutschland herzustellen. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht. Die Haftung verbleibt ausschließlich und in allen Fällen beim Verursacher und richtet sich nach § 3. vom „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit„.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz„_D




RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zur-StVO (Straßenverkehrsordnung)

Gesetz, betreffend die Durchführung der
Straßenverkehrsordnung in Deutschlannd (Einführungsgesetz)

gegeben am 07.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1.

Gesetze, betreffend der Durchführung der Straßenverkehrsordnung, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs, Stand 28. Oktober 1918, für Straßenverkehr verordnet wurde, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist der Staatssekretär im Reichsverkehrsamt aufgefordert die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.

§ 2.

Die hoheitlichen Rechte sind mit „Gesetz RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen“ vom 15. Juni 2011 ersatzlos auf das Deutsche Reich übergegangen. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht. Womit die Pflichten der derzeitigen Verwaltungen solange erhalten bleibt, bis die staatliche Reichsordnung wieder hergestellt ist.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG„_D




RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt

Gesetz, betreffend die Durchführung des Luftverkehrs
im Luftraum des Deutschen Reiches (Überleitungsgesetz)

erlassen am 06.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Gesetze, betreffend internationaler Vereinbarungen im Luftverkehr, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs Stand 28. Oktober 1918, für den Luftraum in Kraft gesetzt wurden, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist der Staatssekretär für Luftfahrtwesen aufgefordert die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.

§ 2.

Die hoheitlichen Rechte im Luftraum des Deutschen Reiches bleiben hiervon unberührt. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht.

§ 3.

  1. Die Flugsicherung im Deutschen Luftraum untersteht dem Reichsluftfahrtamt.
  2. Die Flugverkehrskontrolle wird für zivile und militärische Flüge außerhalb der Kontrollzonen der jeweiligen Flughäfen durch die Deutsche Flugsicherung durchgeführt.
    Innerhalb der Kontrollzonen wird die Flugverkehrskontrolle für zivile Flughäfen durch die Deutsche Flugsicherung durchgeführt. Für militärisch genutzte Flughäfen wird die Flugverkehrskontrolle durch die Flugsicherung der Reichswehr durchgeführt.

§ 4.

Der Flugberatungsdienst untersteht dem Reichsluftfahrtamt und wird an jedem zivilen Flughafen bereitgestellt. An militärisch genutzten Flughäfen wird der Flugberatungsdienst durch die Reichswehr bereitgestellt.

§ 5.

Der Flugwetterdienst untersteht dem Reichsluftfahrtamt und wird an jedem zivilen Flughafen bereitgestellt. An militärisch genutzten Flughäfen wird der Flugwetterdienst durch die Reichswehr bereitgestellt.

Die Flugwetterberatung wird vom Deutschen Wetterdienst durchgeführt.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt„_D




RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden

Gesetz, betreffend die Vermarktung nichtstaatlicher
Urkunden, Ausweise und Dokumenten, bzw. Urkundenfälschungen

erlassen am 04.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Allen sogenannten Ämter, Behörden, Unternehmungen, Gruppen, Vereinigungen wie auch solche, die sich als Regierung bezeichnen, wird ab sofort die Herausgabe von Urkunden, Ausweise und Dokumenten verboten. Auch deren Weltnetzpräsentationen sind verboten. Dieses Gesetz gilt auch als polizeiliche Anweisung und erlaubt der derzeitigen Polizei die Beschlagnahmung auch der Maschinen, Dateien und Datenträger, sowie die Sperrung der betreffenden Weltnetzauftritte. In allen Fällen gilt Urkundenfälschung, Täuschung im Rechtsverkehr und Betrug. Jede hier mitwirkende Person haftet privat mit einer Schuldverschreibung von 750.000 Mark. Der geschädigten Person steht somit die Schadensersatzklage vor einem Deutschen Reichsgericht zu.

Dies gilt für  die Rechtskreise der aktuellen Zwangsverwaltungen bzw. Fremdverwaltungen und derer die außerhalb des Rechtskreises der Deutschen Reichsverfassung in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 handeln.

§ 2.

Folgende Gesetze regeln ergänzend in Ermessung der Straftat:
a) RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210
b) RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung
c) RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden„_D




RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen

Gesetz, betreffend die Gemeinden im Rechtskreis
außerhalb der Deutschen Reichsverfassung

erlassen am 02.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 09

§ 1.

Alle Gemeinden auf dem Staatsgebiet Deutschland, seiner Bundesstaaten, und den Reichsländern im Deutschen Reich sind wegen Verstoß gegen die Deutsche Reichsverfassung von 1871, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918 nichtig, da deren Handeln den Tatbestand von Verfassungshochverrat und terroristischer Organisationen darstellt. Für alle Handlungen haften die mitwirkenden Personen privatrechtlich, alle Rechte, die sich aus diesem Rechtskreis ergeben, sind somit nichtig, auch wenn der Geschädigte davon nichts wußte und müssen im 6fachen Wert des Schadens, an den Geschädigten zurückvergütet werden.

Dies gilt auch für Gründungen aller Art, so auch Reichsgemeinden, die außerhalb der Rechtskreise des Deutschen Reiches, in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 gegründet wurden und werden.

§ 2.

Von dieser Aberkennung sind alle Gemeinden ausgeschlossen, die den Nachweis erbringen die einheitliche Gemeindeverfassung anzuwenden, siehe
„RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung“ und die von Personen geführt werden, die als Reichs- und Staatsangehörige im Personenstandsregister des Deutschen Reiches gemeldet sind.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen„_D




RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung

Gesetz, betreffend die Aberkennung von
Ehrenbürgerschaften und Ehrenbürgerwürden

erlassen am 01.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 08

§ 1.

Alle Ehrenbürgerschaften oder Ehrenstaatsbürgerschaften, die seit dem 29. Oktober 1918 auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands im Deutschen Reich durch Fremdverwaltungen inklusiv derer Gemeinden verliehen wurden, werden mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes aberkannt. Dies gilt für lebende als auch für verstorbene Personen, ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste.

Die Aberkennung gilt auch für Personen, denen vor dem 29. Oktober 1918 die Ehrenbürgerschaft oder Ehrenstaatsbürgerschaft verliehen wurde und nachweislich am Sturz der staatlichen und souveränen Ordnung letzter Stand 28. Oktober 1918, mitgewirkt hatten.

§ 2.

Von dieser Aberkennung sind alle Deutschen ausgeschlossen, die sich den fremdgesteuerten Verwaltungen, wie Weimarer Republik, Führerstaat, Großdeutsches Reich sowie der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland alte und neue Fassung nachweislich entgegengestellt haben. Die zukünftigen und verantwortlichen Ämter und Behörden sind angehalten, diese Rechte auf Antrag hoheitlich zu erneuern.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung„_D