RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer

Gesetz, betreffend Zulassung der Rechtsanwaltskammern im Deutschen Reich

gegeben am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 20

§1

Die Zulassung aller Bundesrechtsanwaltskammern bzw. Rechtsanwaltskammern, wird gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 (Reichsgesetzbl. Nr. 23) allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen untersagt, die nicht im Sinne der in diesem Gesetz angewandten Rechtsanwaltsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen der Rechtsanwaltskammern sind soweit verbindlich, als deren Mitglieder keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erheben.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Rechtsanwaltskammern ist die Erfüllung der Kammer auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten eine Kammer einzurichten.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann gemäß Rechtsanwaltsordnung gegen eine Rechtsanwaltskammer bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 Gebrauch gemacht wird, ein Generalverbot erlassen. Alle Rechte und Pflichten der Rechtsanwaltskammern werden bis auf Wiederruf auf den Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten übertragen.

§ 7.

Die Auflösung aller Rechtsanwaltskammern gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der Mitglieder gegenüber den Kammern.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer




RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische Grade ( Dr, Prof, Ing, Doktor, Professor )

Gesetz, betreffend Führung akademischer Grade im Deutsche Reich

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Die von deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen oder Universitäten verliehenen akademischen Grade dürfen im Gebiete des Deutschen Reiches geführt werden.

§ 2.

(1) Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule und aller Hochschulen sowie Universitäten auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ab dem 28.10.1918 erworben haben, bedürfen zur Führung dieses Grades im Deutschen Reiche der Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch das Reichspräsidium.

(2) Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter ausländischer Hochschulen allgemein erteilt werden.

§ 3.

Die Bestimmungen des § 2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie sich im Deutschen Reiche ausschließlich in amtlichem Auftrage oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken auf, so genügt es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des akademischen Grades befugt sind.

§ 4.

(1) Der von einer deutschen Hochschule oder Universität verliehene akademische Grad kann entzogen werden bzw. ist entzogen,

  1. a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind,
    b) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,
    c) wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.

Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat mit vorheriger Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch den Reichskanzler.

(2) Gegen die Entscheidung der Hochschule (Absatz 1) steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften zu.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften eine von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 2 Abs. 2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.

(4) Das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften kann eine von einer staatlichen Hochschule verfügte rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung (Absatz 1) wieder aufheben und einen von ihm ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen, wenn besondere Billigkeitsgründe hierfür vorliegen.

§ 5.

Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6.

Die Bundesstaaten können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.

§ 7.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesstaaten erteilten Genehmigungen zur Führung ausländischer akademischer Grade gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für das ganze Deutsche Reich.

§ 8.

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem  Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade




RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften im Deutschen Reich

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär bzw. Staatssekretärin für Bildung”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung




RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht

Gesetz, betreffend das Staatskirchenrecht im Deutschen Reich

gegeben am 09.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

Artikel 1.

Es besteht keine Staatskirche, die Kirchensteuer ist im gesamten Deutschen Reich abgeschafft.

Artikel 2.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Deutschen Reiches unterliegt keinen Beschränkungen.

Artikel 3.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Artikel 4.

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.

Artikel 5.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 6.

Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung.

Artikel 7.

Alle bisherigen Gesetze, Konkordate bzw. Staatsverträge werden hiermit außer Kraft gesetzt und die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden mit diesem Gesetz eingestellt.

Artikel 8.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben im Deutschen Reich als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht




RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit

Gesetz, betreffend Änderung zum Eintritt der Volljährigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)

gegeben am 07.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Das Bürgerliche Gesetzbuch zum Stand 28.10.1918 wird in § 2 wie folgt geändert.

§ 1.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit




RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit, Großjährigkeit

Gesetz, betreffend Änderung zum Eintritt der Volljährigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 07.17.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Das Bürgerliche Gesetzbuch zum Stand 28.10.1918 wird in § 2 wie folgt geändert.

§ 1.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit

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RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Banken und Geldinstitute im Deutschen Reich

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung des gesamten Geld- und Kreditwesens werden alle Banken und sonstige Geldinstitute auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Die Aufsicht obliegt dem Reichskanzler im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht




RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine

Gesetz, über die Einführung von Reichskassenscheinen  
im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Die Reichsbank wird zu einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin ermächtigt, Reichskassenscheine zum Gesamtbetrage von 540 Millionen Mark in Abschnitten zu 5, 10, 20 und 50 Mark ausfertigen zu lassen und unter das Deutsche Volk nach dem Maßstabe ihrer noch unter Fremdverwaltung zu handelnden Möglichkeiten zu verteilen.

Die Verteilung des Gesamtbetrages und das Tauschverhältnis wird durch den Volks-Bundesrath festgelegt.

§ 2.

Jede Bank in Deutschland hat das von ihr seither ausgegebene Eurogeld spätestens bis zu einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin zur Einlösung öffentlich aufzurufen und tunlichst schnell einzuziehen.

Zur Annahme von Eurogeld sind vom durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin an, nur die Kassen und Banken der Bundesrepublik von Deutschland verpflichtet, welche dieses Eurogeld ausgegeben haben.

§ 3.

Denjenigen Geldinstituten, deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu überweisenden Betrag von Reichskassenscheinen übersteigt, werden zweidrittel des überschießenden Betrages aus der Reichskasse als ein Vorschuß überwiesen und zwar, soweit die Bestände der letzteren es gestatten, in barem Gelde, soweit sie es nicht gestatten, in Reichskassenscheinen.

Die Reichsbank wird zu diesem Zwecke ermächtigt, Reichskassenscheine über den im §. 1 festgesetzten Betrag hinaus bis auf Höhe des zu leistenden Vorschusses anfertigen zu lassen, und soweit als nötig in Umlauf zu setzen.
Über die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig mit der Ordnung des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. In Ermangelung einer solchen Bestimmung hat die Rückzahlung des Vorschusses innerhalb 15 Jahren, vom 1. Januar 2013 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zu erfolgen.

Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind zunächst zur Einziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten Reichskassenscheine zu verwenden.

§ 4.

Diejenigen Geldinstitute, welche Eurogeld ausgegeben haben, werden die ihnen ausgefolgten Reichskassenscheine (§§. 1 und 3), soweit der Betrag der letzteren den Betrag des ausgegebenen Staatspapiergeldes nicht übersteigt, nur in dem Maße in Umlauf setzen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.

§ 5.

Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Deutschen Reiches und sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung angenommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Deutschen Reiches jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst.

Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt.

§ 6.

Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird dem Reichsschatzamt unter der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung“ übertragen.

Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Deutschen Reiches Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.

§ 7.

Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Kontrolle über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichskassenscheine übt das Reichsschatzamt.

§ 8.

Von den Geldinstituten in Deutschland darf auch ferner nur auf Grund eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine




RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel

Gesetz, betreffend Änderung der Abschlußformel für Vorlagen im Bereich der Reichsgesetzgebung im Deutschen Reich

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Artikel 1.

Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse werden mit der Formel
„Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes“ in Kraft gesetzt.

Artikel 2.

Dieses Gesetz gilt rückwirkend für alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse die seit dem 29. Mai 2008 ergänzend zu allen Gesetzen des Deutschen Reiches, letzter Stand 28. Oktober 1918, Gesetzeskraft erlangt haben und ersetzt demgemäß die Formel „Im Namen des Kaisers“.

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel




Deutsches Reichsgesetzblatt 2011

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2011

Textdaten
<<< 2010 2012 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2011
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2011 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seite
29. Jan. 2011 29. Jan. 2011 RGBl-1101291- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 29ten Tagung, für den 26.02.2011 1101291 1101291 1
26. Feb. 2011 26. Feb. 2011 Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Amtsbesetzung “Staatssekretär des Innern” Herr Erhard Lorenz
26. Feb. 2011 26. Feb. 2011 Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Amtsbesetzung “Staatssekretär DReichspost”
26. Feb. 2011 27. Feb. 2011 Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Gewerbeanmeldung der Reichsdruckerei
26. Feb. 2011 27. Feb. 2011 Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Auflösung des “Rath der Volksbeauftragten”
26. Feb. 2011 26. Feb. 2011 RGBl-1102261- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 30ten Tagung, für den 26.03.2011 1102261 1102261 1
26. Mrz. 2011 26. Mrz. 2011 RGBl-1103261- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 31ten Tagung, für den 29.04.2011 1103261 1103261 1
26. Mrz. 2011 26. Mrz. 2011 RGBl-1103262-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 9ten (Wiederholung) Tagung, für den 30.04.2011 1103262 1103262 1
08. Apr. 2011 08. Apr. 2011 Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Einführung von Reichsgewerbeanmeldungen
08. Apr. 2011 08. Apr. 2011 Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Einführung von Staatsangehörigkeits-Ausweisen
23. Apr. 2011 23. Apr. 2011 RGBl-1104230-Nr05-Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011
1104230 05. 1
29. Apr. 2011 29. Apr. 2011 RGBl-1104291- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 32ten Tagung, für den 20.05.2011 1104291 1104291 1104291
30. Apr. 2011 30. Apr. 2011 RGBl-1104301-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 10ten (Wiederholung) Tagung, für den 21.05.2011 1104301 1104301 1
23. Mai. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1005231-Nr6-Verordnung betreffend dem Amtseid der unmittelbaren Reichsbeamten  (Volkseid) 1005231 6. 1
23. Mai. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches (änderungsstand 25.06.2017 durch  RGBl-1709171-Nr23 1005232 7. 2
23. Mai. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1005234-Nr8-Gesetz über die Wahl des Praesidialsenat (Reichs- und Bundespräsidium) 1005234 8. 2
23. Mai. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzungsgesetz zum gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung – Stand 28. Oktober 1918 1005236 9. 1
23. Mai. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1005237-Nr10-Präsidiale Anordnung zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches nach Völkerrecht und fortgeltender Verfassung(außer Kraft durch RGBl-1311093-Nr49) 1005237 10. 1
20. Jun. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1006201-Nr11-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Amtssitzes für das  Reichspräsidium zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches – Schloß Bellevue 1006201 11. 1
20. Jun. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1006202-Nr12-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsgrundbuchamtes zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von Grundstücken im Bundesgebiet und des Deutschen Reiches 1006202 12. 1
20. Jun. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1006203-Nr13-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverkehrsamtes zur übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller Reichsstraßen und Reichsautobahnen 1006203 13. 1
20. Jun. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1006204-Nr14-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Reichspolizeiamtes als oberste Behörde der Polizei im Deutschen Reich 1006204 14. 1
20. Jun. 2010 23. Mai. 2011 RGBl-1006205-Nr15-Gesetz über alle Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte 1006205 15. 1
20. Mai. 2011 20. Mai. 2011 RGBl-1105201- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 33ten Tagung, für den 03.06.2011 1105201 1105201 1
21. Mai. 2011 21. Mai. 2011 RGBl-1105211-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 11ten Tagung, für den 04.06.2011 1105211 1105211 1
03. Jun. 2011 03. Jun. 2011 RGBl-1106031- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 34ten Tagung, für den 24.06.2011 1106031 1106031 1
01. Jun. 2010 05. Jun. 2011 RGBl-1106011-Nr07-Gesetz über den Neuaufbau des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches 1106011 07. 1
01. Jun. 2010 05. Jun. 2011 RGBl-1106012-Nr08-Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung des „Übergangs- Amtssitzes“ für die gesamte Reichsordnung im Deutschen Reich 1106012 08. 1
01. Jun. 2010 05. Jun. 2011 RGBl-1106013-Nr09-Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich – Kriegszustand-Ende 1106013 09. 1
27. Jun. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1006276-Nr22-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichsdruckerei im Deutschen Reich 1006276 22. 1
27. Jun. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1006278-Nr24-Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich 1006278 24. 1
27. Jun. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1006279-Nr25-Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich ( Straßen, Wege, Autobahnen ) 1006279 25. 2
14. Aug. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1008140-Nr26-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Änderung der Begriffe des Freiheitsentzuges im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918 1008140 26. 1
14. Aug. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1008141-Nr27-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Todesstrafe im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918 1008141 27. 1
14. Aug. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1008142-Nr28-Gesetz, betreffend des allgemeinen Steuerrechtes im Deutschen Reich Reichssteuern 1008142 28. 1
14. Aug. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1008146-Nr32-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung des Reichsschatzamtes, als  Zentralbehörde aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich 1008146 32. 1
14. Aug. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1008147-Nr33-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichsbank, als  Zentralbank des Deutschen Reiches 1008147 33. 1
14. Aug. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1008148-Nr34-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichs-Post und Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches 1008148 34. 1
14. Aug. 2010 15. Jun. 2011 RGBl-1008149-Nr35-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Strafverfolgung zu Kindes-Schändungen bzw. Schändungen und unzüchtiger Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier-174StGB 1008149 35. 1
24. Jun. 2011 24. Jun. 2011 RGBl-1106241- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 35ten Tagung, für den 16.07.2011 1106241 1106241 1
04. Jun. 2011 04. Jun. 2011 RGBl-1106041-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 12ten Tagung, für den 02.07.2011 1106041 1106041 1
02. Jul. 2011 02. Jul. 2011 RGBl-1107021-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 13ten Tagung, für den 30.07.2011 1107021 1107021 1
21. Mrz. 2011 11. Jul. 2011 RGBl-1103211-Nr01-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Geisteswissenschaften im Deutschen Reich 1103211 01. 1
21. Mrz. 2011 11. Jul. 2011 RGBl-1103212-Nr02-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Energie im Deutschen Reich 1103212 02. 1
21. Mrz. 2011 11. Jul. 2011 RGBl-1103213-Nr03-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Tier- und Artenschutz im Deutschen Reich 1103213 03. 1
21. Mrz. 2011 11. Jul. 2011 RGBl-1103214-Nr04-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Völker- und Menschenrechte im Deutschen Reich 1103214 04. 1
17. Mai. 2011 11. Jul. 2011 RGBl-1105171-Nr06-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Deutschen Reich 1105171 06 1
16. Jul. 2011 16. Jul. 2011 Demgemäß ist mit dem heutigen Tag, Herr Erhard Lorenz im Amt des Staatssektretär des Innern der erste Präsidialsenat des Deutschen Reiches.
16. Jul. 2011 16. Jul. 2011 RGBl-1107161- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 36ten Tagung, für den 30.07.2011 1107161 1107161 1
30. Jul. 2011 30. Jul. 2011 RGBl-1107301- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 37ten Tagung, für den 27.08.2011 1107301 1107301 1
14. Aug. 2010 11. Aug. 2011 RGBl-1008145-Nr31-Gesetz, betreffend der Mehrwertsteuer im Deutschen Reich 1008145 31 1
29. Jun. 2011 11. Aug. 2011 RGBl-1106291-Nr11-Gesetz, betreffend die Einkommensteuer im Deutschen Reich 1106291 11. 1
29. Jun. 2011 11. Aug. 2011 RGBl-1106292-Nr12-Gesetz, betreffend die Grundsteuer im Deutschen Reich 1106292 12. 1
16. Jul. 2011 11. Aug. 2011 RGBl-1107131-Nr13-Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung der Behörde Verfassungsschutz im Deutschen Reich 1107131 13. 1
11. Aug. 2011 11. Aug. 2011 RGBl-1107291-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 14ten Tagung, für den 27.08.2011 1107291 1107291 1
29. Jun. 2011 13. Sep. 2011 RGBl-1106290-Nr10-Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, vom 29.06.2011 1106290 10. 1
23. Jul. 2011 13. Sep. 2011 RGBl-1107231-Nr14-Allerhöchster Erlaß betreffend die Einrichtung der Behörde Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus im Deutschen Reich-RaBeStTe 1107231 14. 1
29. Jul. 2011 13. Sep. 2011 RGBl-1107290-Nr15-Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, vom 29.07.2011 1107290 15. 1
27. Aug.2011 27. Aug.2011 RGBl-1108111-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 15ten Tagung, für den 24.09.2011 1108111 1108111 1
27. Aug.2011 27. Aug.2011 RGBl-1108272- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 38ten Tagung, für den 24.09.2011 1108272 1108272 1
13. Aug.2011 01. Okt. 2011 RGBl-1108131-Nr16-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichseisenbahnamtes im Deutschen Reich 1108131 16. 1
27. Aug.2011 01. Okt. 2011 RGBl-1108271-Nr17-Verordnung, betreffend Patente auf Menschen, Tier und Pflanzen im Deutschen Reich 1108271 17. 1
11. Sep.2011 01. Okt. 2011 RGBl-1109111-Nr18-Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Reichspolizei im Deutschen Reich
(Polizeiaufgabengesetz)
1109111 18. 1
13. Sep.2011 01. Okt. 2011 RGBl-1109131-Nr19-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung vom Bundesamt für das Heimathwesen 1109131 19. 1
19. Sep.2011 01. Okt.2011 RGBl-1109180-Nr20-Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, zum 18.09.2011 1109180 20. 1
18. Sep.2011 01. Okt.2011 RGBl-1109181-Nr21Verordnung, betreffend freier Zugang zu öffentlichen Gebäuden
und freie Fahrt auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Deutschen Reich–(Amtstraegerbefreiung)
1109181 21. 1
24. Sep.2011 01. Okt.2011 RGBl-1109241-Nr23-Allerhöchster Erlaß, betreffend der Deutschen Nationalhymne
(Das Lied der Deutschen, Deutschlandlied, Deutsche Hymne)
1109241 23. 1
24. Sep.2011 24. Sep.2011 RGBl-1109241-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 16ten Tagung, für den 22.10.2011 1109241 1109241 1
24. Sep.2011 24. Sep.2011 RGBl-1109242- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 39ten Tagung, für den 22.10.2011 1109242 1109242 1
22. Sep.2011 28. Okt.2011 RGBl-1109221-Nr22-Gesetz, betreffend Geschwindigkeitsmessungen zur Überwachung
des Straßenverkehrs im Deutschen Reich ( Radargeräte, Blitzer, Kameras )
1109221 22. 1
24. Sep.2011 28. Okt.2011 RGBl-1109242-Nr24-Erlaß, betreffend der General-Privathaftung aller Handlungen die gegen das Deutsche Reich und sein Volk gerichtet sind- Änderungsstand: 14.02.2014 durch Änderungsgesetz RGBl-1109242-Nr24 1109242 24. 2
22. Okt.2011 22. Okt.2011 RGBl-1110221-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 17ten Tagung, für den 19.11.2011 1110221 1110221 1
22. Okt.2011 22. Okt.2011 RGBl-1110222- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 40ten Tagung, für den 19.11.2011 1110222 1110222 1
10. Okt.2011 10. Okt.2011 RGBl-1110100-Nr25-Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, vom 10.10.2011 1110100 25. 1
01. Nov.2011 23. Nov.2011 RGBl-1111011-Nr26-Allerhöchster Erlaß betreffend, der Privathaftung bei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen und zur Erzwingung von Zahlungen nach ungültigen Gesetzen (OwiG)-Privathaftung-der-BRD-Exekutive 1111011 26. 1
19. Nov.2011 19. Nov.2011 RGBl-1111191-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 18ten Tagung, für den 17.12.2011 1111191 1111191 1
19. Nov.2011 19. Nov.2011 RGBl-1111192- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 41ten Tagung, für den 17.12.2011 1111192 1111192 1
17. Dez.2011 17. Dez.2011 RGBl-1112301-Nr27-Einberufung des Volks-Reichstages zu seiner 19ten Tagung, für den 28.01.2012 1112301 27. 1
17. Dez.2011 17. Dez.2011 RGBl-1112172- Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 42ten Tagung, für den 27.01.2012 1112172 1112172 1
31. Dez.2011 31. Dez.2011 RGBl-1112310-Nr28-Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, zum 31.12.2011 1112310 28. 1