Deutsches Reichsgesetzblatt 1905

Deutsches Reichsgesetzblatt 1905

Textdaten
<<< 1904 1906 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1905
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
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Reichs-Gesetzblatt.
1905.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 1. Januar bis 24. Dezember 1905,
nebst neun Verträgen vom Jahre 1904.
(Von Nr. 3097 bis einschl. Nr. 3184.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 51.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1905
enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
14. Mai 1904. 29. Juli 1905. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehr. 35. 3157. 709–710.
18. Mai 1904. 15. Juli 1905. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. 33. 3154. 695–705.
22. Juni 1904. 13. Juli 1905. Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891. 32. 3152. 599–689.
28/15. Juli 1904. 1. März 1905. Zusatzvertrag zum Handels- und Schifffahrtsvertrage zwischen Deutschland und Rußland vom 10. Februar/29. Januar 1894. 7. 3106. 35−154.
8. Oktbr./25. Septbr. 1904. 2. Mai 1905. Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrage zwischen Deutschland und Rumänien vom 21.Oktober 1893. 18. 3128. 253−313.
12. Novbr. 1904. 24. Mai 1905. Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891. 21. 3133. 319–411.
3. Dezbr. 1904. 29. Mai 1905. Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 6. Dezember 1891. 22. 3136. 413–530. [II]
6. Dezbr. 1904. 14. Febr. 1905. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen der Preußischen Staatsbahn bei Skalmierzyce und der Warschau-Kalischer Eisenbahn. 4. 3101. 11–20.
6. Dezbr. 1904. 14. Febr. 1905. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen der Preußischen Staatsbahn bei Herby und der Herby-Czenstochauer Eisenbahn. 4. 3102. 21–28.
1. Janr. 1905. 5. Janr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 1. 3097. 1.
12. Janr. 1905. 7. Febr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 2. 3098. 3.
31. Janr. 1905. 7. Febr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. 2. 3099. 4–6.
4. Febr. 1905. 9. Febr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 51 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 3. 3100. 7–10.
10. Febr. 1905. 14. Febr. 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. 5. 3103. 29–30.
10. Febr. 1905. 14. Febr. 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. 5. 3104. 31–32.
20. Febr. 1905. 23. Febr. 1905. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf den 1905 in Lüttich, Görlitz und Oldenburg stattfindenden Ausstellungen. 6. 3105. 33.
27. Febr. 1905. 2. März 1905. Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902. 8. 3107. 155.
7. März 1905. 17. März 1905. Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 9. 3108. 157−178. [III]
18. März 1905. 25. März 1905. Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums. 10. 3110. 180.
20. März 1905. 25. März 1905. Gesetz, betreffend Änderung des § 113 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 10. 3109. 179.
1. April 1905. 3. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1905. 11. 3111. 181−215.
1. April 1905. 3. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. 11. 3112. 216−227.
6. April 1905. 8. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. 12. 3112. 216−227.
6. April 1905. 8. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. 12. 3114. 231−232.
7. April 1905. 8. April 1905. Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Druse der Pferde. 12. 3115. 233.
7. April 1905. 10. April 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 13. 3116. 235.
9. April 1905. 10. April 1905. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. 13. 3117. 236.
13. April 1905. 19. April 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 14. 3118. 237−239.
13. April 1905. 19. April 1905. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 14. 3119. 239.
14. April 1905. 19. April 1905. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Ausstellung der Münchener Vereinigung für angewandte Kunst in München 1905. 14. 3120. 240. [IV]
14. April 1905. 28. April 1905. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung. 17. 3126. 251.
15. April 1905. 25. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. 15. 3121. 241−243.
15. April 1905. 25. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. 15. 3122. 244−245.
15. April 1905. 25. April 1905. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 16. 3124. 247−248.
15. April 1905. 25. April 1905. Gesetz, betreffend Änderung der Wehrpflicht. 16. 3125. 249–250.
17. April 1905. 25. April 1905. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der „Besonderen Bestimmungen“ des Militärtarifs für Eisenbahnen. 15. 3123. 246.
21. April 1905. 2. Mai 1905. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 19. 3129. 315.
22. April 1905. 2. Mai 1905. Gesetz, betreffend Aufhebung des § 42 Nr. 6 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. 19. 3130. 316.
25. April 1905. 28. April 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 17. 3127. 252.
5. Mai 1905. 10. Mai 1905. Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 20. 3131. 317.
7. Mai 1905. 10. Mai 1905. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft in München 1905. 20. 3132. 318.
8. Mai 1905. 24. Mai 1905. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung des Rayons für die Küstenbefestigung bei Wilhelmshaven. 21. 3134. 412.
15. Mai 1905. 24. Mai 1905. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 21. 3135. 412. [V]
3. Juni 1905. 8. Juni 1905. Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 23. 3137. 531.
3. Juni 1905. 14. Juni 1905. Gesetz über die Bildung deutscher Kommunalverbände in den Konsulargerichtsbezirken. 25. 3140. 541–542.
5. Juni 1905. 9. Juni 1905. Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. 24. 3138. 533−535.
5. Juni 1905. 9. Juni 1905. Gesetz, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung. 24. 3139. 536−540.
8. Juni 1905. 14. Juni 1905. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 25. 3141. 542−543.
12. Juni 1905. 17. Juni 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 26. 3142. 545.
15. Juni 1905. 22. Juni 1905. Bekanntmachung über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Chinas zu den auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen. 27. 3144. 553.
16. Juni 1905. 17. Juni 1905. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleihütten. 26. 3143. 545–552.
27. Juni 1905. 6. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden. 28. 3145. 555−560.
1. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die Untersuchung von Schiffsleuten auf Tauglichkeit zum Schiffsdienste. 29. 3146. 561–563.
2. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die Logis-, Wasch- und Baderäume sowie die Aborte für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen. 29. 3147. 563–568.
3. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. 29. 3148. 568–589. [VI]
3. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung. 29. 3149. 590–594.
4. Juli 1905. 8. Juli 1905. Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen. 30. 3150. 595–596.
6. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 31. 3151. 597–598.
7. Juli 1905. 13. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die Bekämpfung der Reblaus in einigen Weinbaugegenden. 32. 3153. 690–694.
12. Juli 1905. 15. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. 33. 3155. 705−706.
14. Juli 1905. 26. Juli 1905. Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung. 34. 3156. 707.
14. Juli 1905. 30. August 1905. Kaiserliche Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. 38. 3164. 717–726.
24. Juli 1905. 29. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nummern XXXVa und XXXVc in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 35. 3158. 710–711.
26. Juli 1905. 29. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 35. 3159. 711.
1. August 1905. 10. August 1905. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 36. 3161. 714.
3. August 1905. 10. August 1905. Verordnung wegen Änderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875 über die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. 36. 3160. 713. [VII]
8. August 1905. 30. August 1905. Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika. 38. 3165. 727−750.
9. August 1905. 18. August 1905. Bekanntmachung, betreffend die Ratifizierung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommens über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel durch Portugal. 37. 3162. 715.
9. August 1905. 10. August 1905. Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Italiens und der Schweiz zu den am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht. 37. 3163. 716.
23. August 1905. 30. August 1905. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 38. 3166. 750.
2. Septbr. 1905. 26. Septbr. 1905. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung. 40. 3168. 753−755.
15. Septbr. 1905. 21. Septbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 39. 3167. 751.
23. Septbr. 1905. 26. Septbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend das am 2. September 1905 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung. 40. 3169. 756.
1. Oktbr. 1905. 30. Oktbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. 43. 3173. 762.
9. Oktbr. 1905. 12. Oktbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 41. 3170. 757.
12. Oktbr. 1905. 30. Oktbr. 1905. Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. 43. 3172. 761–762.
14. Oktbr. 1905. 17. Oktbr. 1905. Gesetz, betreffend Änderung des § 44 der Gewerbeordnung. 42. 3171. 759.
29. Oktbr. 1905. 30. Oktbr. 1905. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 44. 3174. 763. [VIII]
2. Novbr. 1905. 6. Novbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 45. 3175. 765–766.
8. Novbr. 1905. 15. Novbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 46. 3176. 767−769.
22. Novbr. 1905. 25. Novbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 47. 3177. 771.
20. Dezbr. 1905. 21. Dezbr. 1905. Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 48. 3178. 773.
20. Dezbr. 1905. 23. Dezbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung eigener Kinder unter 10 Jahren (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 – Reichs-Gesetzbl. S. 113). 49. 3179. 775–778.
20. Dezbr. 1905. 23. Dezbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. 49. 3180. 779−792.
21. Dezbr. 1905. 23. Dezbr. 1905. Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschougebiete, vom 25. Juni 1900. 50. 3181. 793.
22. Dezbr. 1905. 28. Dezbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 51. 3184. 798.
24. Dezbr. 1905. 28. Dezbr. 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. 51. 3182. 795−796.
24. Dezbr. 1905. 28. Dezbr. 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. 51. 3183. 796−797.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1904

Deutsches Reichsgesetzblatt 1904

Textdaten
<<< 1903 1905 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1904
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Reichs-Gesetzblatt.
1904.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 4. Januar bis 13. Dezember 1904,
nebst drei Verträgen vom Jahre 1902.
(Von Nr. 3008 bis einschl. Nr. 3096.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 52.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1904
enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
12. Juni 1902. 1. Juli 1904. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung. 27. 3051. 221–230.
12. Juni 1902. 1. Juli 1904. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett. 27. 3052. 231–240.
12. Juni 1902. 1. Juli 1904. Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. 27. 3053. 240–249.
4. Janr. 1904. 11. Janr. 1904. Verordnung, betr. Abänderung der Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung, vom 2. November 1874 und der Verordnung, betr. den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung, vom 23. April 1879. 1. 3008. 1.
7. Janr. 1904. 11. Janr. 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 1. 3009. 2.
9. Janr. 1904. 29. Septbr. 1904. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Österreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Troppau über Katharein und Piltsch nach Bauerwitz. 41. 3079. 361–368. [II]
16. Janr. 1904. 23. Janr. 1904. Bekanntmachung, betr. den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. 2. 3010.
(mit Anl.)
3–23.
25. Janr. 1904. 2. Febr. 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichhaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903. 3. 3011.
(mit Anl.)
25–26.
25. Janr. 1904. 2. Febr. 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. 3. 3012.
(mit Anl.)
27–28.
3. Febr. 1904. 9. Febr. 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung des § 20 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 4. 3013. 29–33.
4. Febr. 1904. 19. Febr. 1904. Verordnung, betr. die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. 7. 3016. 61.
4. Febr. 1904. 17. Febr. 1904. Bekanntmachung, betr. eine IX. Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 5. 3014. 35–55.
10. Febr. 1904. 18. Febr. 1904. Verordnung, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. 6. 3015.
(mit Anl.)
57–60.
17. Febr. 1904. 19. Febr. 1904. Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897, betr. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion. 7. 3017. 62–63.
21. Febr. 1904. 27. Febr. 1904. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 9. 3020.
(mit Anl.)
67 –134.
22. Febr. 1904. 25. Febr. 1904. Gesetz, enthaltend die Verlängerung des Gesetzes, betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 25. März 1899. 8. 3018. 65.
22. Febr. 1904. 25. Febr. 1904. Gesetz, betr. Änderung der Reichsschuldenordnung. 8. 3019. 66.
22. Febr. 1904. 29. Febr. 1904. Gesetz, betr. die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 10. 3021. 135. [III]
26. Febr. 1904. 29. Febr. 1904. Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe. 10. 3022. 136.
29. Febr. 1904. 3. März 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 11. 3023. 137.
29. Febr. 1904. 3. März 1904. Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. 11. 3024. 138.
1. März 1904. 3. März 1904. Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe. 11. 3025. 138.
8. März 1904. 10. März 1904. Gesetz, betr. die Aufhebung des § 2 des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872. 12. 3026. 139.
18. März 1904. 26. März 1904. Gesetz, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. 13. 3027. 141.
23. März 1904. 26. März 1904. Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Weltausstellung in St. Louis 1904. 13. 3028. 142.
25. März 1904. 29. März 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung des § 21 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 14. 3029. 143–144.
25. März 1904. 29. März 1904. Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1904. 15. 3030. 145–146.
25. März 1904. 29. März 1904. Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1904. 15. 3031. 147.
25. März 1904. 2. April 1904. Gesetz, betr. die Rechtsstellung des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses. 16. 3032. 149.
25. März 1904. 9. April 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903. 13. 3033.
(mit Anl.)
151–152.
25. März 1904. 9. April 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. 17. 3034.
(mit Anl.)
153–154. [IV]
21. April 1904. 26. April 1904. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 18. 3035. 155.
29. April 1904. 3. Mai 1904. Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. 19. 3036. 157.
2. Mai 1904. 9. Mai 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 20. 3037. 159.
4. Mai 1904. 9. Mai 1904. Bekanntmachung, betr. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger. 20. 3038.
(mit Anl.)
159–163.
5. Mai 1904. 9. Mai 1904. Bekanntmachung, betr. die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten. 20. 3039. 163–166.
12. Mai 1904. 14. Mai 1904. Gesetz, betr. Abänderung der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs. 21. 3040. 167–168.
14. Mai 1904. 19. Mai 1904. Gesetz, betr. Änderungen im Finanzwesen des Reichs. 22. 3041. 169–170.
16. Mai 1904. 19. Mai 1904. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr vor Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 22. 3042. 170.
20. Mai 1904. 25. Mai 1904. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichhaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904. 23. 3043.
(mit Anl.)
171–202.
20. Mai 1904. 25. Mai 1904. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. 23. 3044.
(mit Anl.)
203–214.
20. Mai 1904. 10. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. den bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung bestehenden Versicherungsbeirat. 24. 3045. 215.
3. Juni 1904. 10. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 24. 3046. 215–216.
7. Juni 1904. 10. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 24. 3047. 216. [V]
10. Juni 1904. 17. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch. 25. 3048. 217–218.
14. Juni 1904. 17. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 25. 3049. 218.
17. Juni 1904. 21. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 26. 3050. 219.
24. Juni 1904. 1. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. 27. 3054. 249.
26. Juni 1904. 18. August 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. 39. 3075.
(mit Anl.)
355–356.
26. Juni 1904. 18. August 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. 39. 3076.
(mit Anl.)
357–358.
28. Juni 1904. 6. Juli 1904. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betr. das Reichsschuldbuch. 28. 3055. 251–252.
28. Juni 1904. 6. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für den ansteckenden Scheidenkatarrh der Rinder. 28. 3056. 252.
6. Juli 1904. 12. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Änderung des § 44 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Einführung einer Anlage A 1 und Ergänzung der Anlage B zu dieser Ordnung. 29. 3057.
(mit Anl.)
253–259.
6. Juli 1904. 14. Juli 1904. Gesetz, betr. die Bekämpfung der Reblaus. 30. 3058. 261–265.
6. Juli 1904. 14. Juli 1904. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte. 30. 3059. 266–272.
6. Juli 1904. 14. Juli 1904. Gesetz, betr. den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte. 30. 3060.
(mit Anl.)
272–294. [VI]
6. Juli 1904. 15. Juli 1904. Bekanntmachung über die mit Schweden am 20. Juni 1903 wegen Erledigung der Ansprüche aus dem zwischen Mecklenburg-Schwerin und Schweden am 26. Juni 1803 in Malmö unterzeichneten Vertrag über die Stadt und die Herrschaft Wismar und die Ämter Poel und Neukloster nebst Zubehör getroffene Vereinbarung. 31. 3061.
(mit Anl.)
295–300.
10. Juli 1904. 20. Juli 1904. Allerhöchster Erlaß, betr. Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1893 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898. 32. 3062.
(mit Anl.)
301–304.
11. Juli 1904. 20. Juli 1904. Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903, betr. Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30.März 1903. 32. 3063. 305–306.
14. Juli 1904. 20. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 32. 3064. 306.
14. Juli 1904. 29. Juli 1904. Gesetz, betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. 35. 3069. 321–324.
15. Juli 1904. 21. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen. 33. 3066. 309–310.
16. Juli 1904. 25. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. 34. 3067. 311–317.
17. Juli 1904. 20. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Spaniens zu dem um 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. 32. 3065. 307.
17. Juli 1904. 25. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899. 34. 3068. 317–319. [VII]
23. Juli 1904. 18. August 1904. Gesetz, betr. die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo. 38. 3073. 329–330.
24. Juli 1904. 2. August 1904. Verordnung über die teilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904. 36. 3070. 325.
31. Juli 1904. 18. August 1904. Gesetz, betr. die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro. 38. 3074.
(mit Anl.)
330–354.
2. August 1904. 6. August 1904. Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Befestigungsanlagen von Posen und ihrer Rayons. 37. 3071. 327.
3. August 1904. 6. August 1904. Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Königreichs Schweden zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie zu der am 4. Mai 1896 dazu vereinbarten Deklaration. 37. 3072. 328.
17. August 1904. 22. August 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 40. 3077. 359.
18. August 1904. 22. August 1904. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 40. 3078. 360.
29. Septbr. 1904. 12. Oktbr. 1904. Allerhöchste Order, betr. Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände der Bondelswart-Hottentotten und der Hereros in Südwestafrika. 44. 3083. 381.
30. Septbr. 1904. 1. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenzbezirken. 42. 3080. 369.
3. Oktbr. 1904. 11. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Rayons für die Festung Cuxhaven. 43. 3081. 371.
3. Oktbr. 1904. 11. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken. 43. 3082. 371–380.
17. Oktbr. 1904. 21. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Rayons für die Festungsanlagen bei Metz. 45. 3084. 383.
18. Oktbr. 1904. 21. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 45. 3085. 383–384. [VIII]
4. Novbr. 1904. 15. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung. 47. 3087.
(mit Anl.)
387–439.
6. Novbr. 1904. 15. Novbr. 1904. Verordnung, betr. die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. 48. 3089. 441.
7. Novbr. 1904. 8. Novbr. 1904. Verordnung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betr. weitere Änderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 für die preußischen Knappschaftskassen. 46. 3086. 385.
7. Novbr. 1904. 15. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 47. 3088. 440.
21. Novbr. 1904. 29. Novbr. 1904. Verordnung, betr. Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung auf Eisenbahnen. 50. 3092. 445–446.
21. Novbr. 1904. 29. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 50. 3093. 446.
22. Novbr. 1904. 25. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 49. 3090. 443.
22. Novbr. 1904. 25. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 49. 3091. 444.
2. Dezbr. 1904. 5. Dezbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 51. 3094. 447.
8. Dezbr. 1904. 15. Dezbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Influenza sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. 52. 3096. 450.
13. Dezbr. 1904. 15. Dezbr. 1904. Verordnung, betr. die Beaufsichtigung mecklenburg-strelitzer und lippischer privater Versicherungsunternehmungen. 52. 3095. 449.



Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung (gegenstandslos geworden)

Titel: Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 8, Seite 66
Fassung vom: 22. Februar 1904
Bekanntmachung:
Zusatz:
25. Februar 1904
Dieses Gesetz ist durch die neue Reichsschuldenordnung
rgbl-1803031-nr06 gegenstandlos)
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 3019.) Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung. Vom 22. Februar 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Die Reichsschuldenordnung wird geändert wie folgt:

I. In dem § 1 Abs. 1 wird nach dem ersten Satze folgender Satz eingefügt:

„Diese Ermächtigung enthält zugleich die Befugnis, Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrag einzulösen.“
II. In dem § 7 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:

„Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Anordnung des Reichskanzlers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.“

Artikel 2.

Dieses Gesetz findet auch auf die vor seinem Inkrafttreten bewilligten Kredite Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Februar 1904.

(L. S.)  Wilhelm.  Graf von Bülow.

Dieses Gesetz ist durch die neue Reichsschuldenordnung rgbl-1803031-nr06 gegenstandlos)




Deutsches Reichsgesetzblatt 1903

Deutsches Reichsgesetzblatt 1903

Textdaten
<<< 1902 1904 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1903
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1903.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 6. Januar bis 30. Dezember 1903,
nebst sechs Verträgen vom Jahre 1902.
(Von Nr. 2918 bis einschl. Nr. 3007.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 48.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1903
enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
5. März 1902. 20. Febr. 1903. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten über die Behandlung des Zuckers. 4. 2923.
(mit Anl.)
7–25.
26. Mai 1902. 18. April 1903. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz zur Abänderung des Übereinkommens vom 13. April 1892, betr. den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 17. 2949. 181–182.
4. Juni 1902. 18. April 1903. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Abänderung des Übereinkommens vom 18. Januar 1892, betr. den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 17. 2948. 178–180.
2. Juli 1902. 21. März 1903. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich über die gegenseitige Behandlung der Handlungsreisenden. 8. 2932.
(mit Anl.)
47–54.
11. Novbr. 1902. 20. April 1903. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen. 18. 2950.
(mit Anl.)
183–197.
20. Novbr. 1902. 18. August 1903. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn wegen Herstellung der Eisenbahnverbindung von Friedeberg a. Q. nach Heinersdorf. 35. 2982. 261–268.
6. Janr. 1903. 12. Janr. 1903. Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes. 1. 2918. 1–2. [II]
24. Janr. 1903. 2. Febr. 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 2. 2919. 3.
30. Janr. 1903. 2. Febr. 1903. Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. 2. 2920. 3–4.
2. Febr. 1903. 5. Febr. 1903. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 3. 2921. 5.
2. Febr. 1903. 5. Febr. 1903. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 3. 2922. 6.
4. Febr. 1903. 15. Juli 1903. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg, betr. die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf. 34. 2981. 258–260.
7. Febr. 1903. 22. April 1903. Allerhöchster Erlaß, betr. die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge. 19. 2925. 199.
14. Febr. 1903. 26. Febr. 1903. Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. 5. 2925. 27–36.
17. Febr. 1903. 20. Febr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 4. 2924. 25.
18. Febr. 1903. 26. Febr. 1903. Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe. 5. 2926. 37.
27. Febr. 1903. 10. März 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. 6. 2927. 39–40.
12. März 1903. 19. März 1903. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 7. 2928. 41.
13. März 1903. 19. März 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 7. 2929. 41. [III]
13. März 1903. 19. März 1903. Bekanntmachung, betr. das Strafverfahren vor den Seemannsämtern. 7. 2930. 42–45.
15. März 1903. 19. März 1903. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 7. 2931. 45–46.
16. März 1903. 21. März 1903. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 9. 2933. 55.
18. März 1903. 21. März 1903. Bekanntmachung, betr. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg vom 10.Mai 1902 wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. 9. 2934. 56.
19. März 1903. 24. März 1903. Bekanntmachung, betr. den Umlauf von Scheidemünzen niederländischen Geprägs innerhalb preußischer Grenzbezirke. 10. 2936. 58–59.
20. März 1903. 24. März 1903. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 10. 2937. 60.
23. März 1903. 24. März 1903. Gesetz zur Abänderung der Seemannsordnung. 10. 2935. 57.
24. März 1903. 26. März 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. 11. 2938.
(mit Anl.)
61–64.
27. März 1903. 2. April 1903. Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Ecuador. 14. 2944. 122.
27. März 1903. 6. April 1903. Bekanntmachung, betr. eine VIII. Ausgabe der dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 16. 2946. 125–146.
28. März 1903. 30. März 1903. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1903. 12. 2939.
(mit Anl.)
65–96.
28. März 1903. 30. März 1903. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. 12. 2939.
(mit Anl.)
97–108. [IV]
28. März 1903. 30. März 1903. Gesetz, betr. Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und Überweisungssteuern zur Schuldentilgung. 12. 2941. 109.
28. März 1903. 30. März 1903. Verordnung, betr. die Wahlen zum Reichstage. 13. 2942. 111.
30. März 1903. 2. April 1903. Gesetz, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. 14. 2943.
(mit Anl.)
113–121.
1. April 1903. 3. April 1903. Bekanntmachung, betr. den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. 15. 2945. 123.
9. April 1903. 18. April 1903. Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Reichs zu dem internationalen Verbande zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 17. 2947.
(mit Anl.)
147–177.
15. April 1903. 20. April 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 18. 2951. 198.
24. April 1903. 29. April 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. 20. 2953. 201.
24. April 1903. 29. April 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. 20. 2954. 201.
27. April 1903. 29. April 1903. Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 20. 2955. 202.
28. April 1903. 29. April 1903. Bekanntmachung, betr. Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. 20. 2956.
(mit Anl.)
202–210.
28. April 1903. 1. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle. 21. 2957. 211.
29. April 1903. 1. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 21. 2958. 211–212. [V]
30. April 1903. 5. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 22. 2959. 213.
2. Mai 1903. 5. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 22. 2960. 214.
7. Mai 1903. 11. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche des Roten Kreuzes. 23. 2961. 215–216.
8. Mai 1903. 11. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Stempelung der bei der Verkündung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren. 23. 2962. 216.
10. Mai 1903. 13. Mai 1903. Gesetz, betr. Phosphorzündwaren. 24. 2963. 217–218.
10. Mai 1903. 13. Mai 1903. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. 24. 2964. 218.
15. Mai 1903. 19. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. 25. 2965. 219–222.
16. Mai 1903. 20. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Hühnerpest. 26. 2966. 223.
17. Mai 1903. 20. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 26. 2967. 224.
23. Mai 1903. 28. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. den Beitritt Schwedens zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. 27. 2968. 225.
23. Mai 1903. 8. Juni 1903. Gesetz, betr. eine Ergänzung des § 51 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. 29. 2971. 241.
25. Mai 1903. 29. Mai 1903. Gesetz, betr. weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes. 28. 2970. 233–239.
26. Mai 1903. 28. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. 27. 2969. 225–232. [VI]
7. Juni 1903. 11. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 30. 2972. 243–244.
8. Juni 1903. 11. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 30. 2973. 244.
13. Juni 1903. 18. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 31. 2974. 245–246.
16. Juni 1903. 23. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. 32. 2975. 247–251.
16. Juni 1903. 23. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen. 32. 2976. 251.
16. Juni 1903. 23. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. 32. 2977. 252.
21. Juni 1903. 23. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. 32. 2978. 253.
5. Juli 1903. 15. Juli 1903. Kaiserliche Verordnung, betr. die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete. 34. 2980. 257.
6. Juli 1903. 8. Juli 1903. Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Königreichs Dänemark mit Einschluß der Faröer zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1866 sowie zu den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzübereinkommen. 33. 2979. 255.
9. Juli 1903. 18. August 1903. Bekanntmachung, betr. die Eichung von chemischen Meßgeräten. 35. 2983.
(mit Anl.)
268.
12. August 1903. 18. August 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 35. 2984. 268.
15. August 1903. 22. August 1903. Bekanntmachung, betr. die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 36. 2985. 269. [VII]
15. August 1903. 22. August 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 36. 2986. 269–270.
17. August 1903. 22. August 1903. Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz in Bautzen. 36. 2987. 270–271.
23. August 1903. 26. August 1903. Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China. 37. 2988. 273.
23. August 1903. 26. August 1903. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. 37. 2989. 274.
24. August 1903. 4. Septbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. 38. 2990. 275.
4. Septbr. 1903. 12. Septbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Peru zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. 39. 2991. 277.
17. Septbr. 1903. 25. Septbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 40. 2992. 279.
1. Oktbr. 1903. 5. Oktbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln. 41. 2993. 281.
12. Oktbr. 1903. 26. Novbr. 1903. Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten. 45. 3001.
(mit Anl.)
291–306.
18. Oktbr. 1903. 6. Novbr. 1903. Verordnung, betr. das Ruderkommando. 42. 2994. 283.
2. Novbr. 1903. 6. Novbr. 1903. Verordnung über das spätere Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betr. weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 für die preußischen Knappschaftskassen. 42. 2995. 284.
11. Novbr. 1903. 19. Novbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 43. 2996. 285–286. [VIII]
15. Novbr. 1903. 19. Novbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. 43. 2997. 286–287.
15. Novbr. 1903. 19. Novbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den Betrieb von Getreidemühlen. 43. 2998. 287.
15. Novbr. 1903. 19. Novbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. 43. 2999. 288.
23. Novbr. 1903. 24. Novbr. 1903. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 44. 3000. 289.
25. Novbr. 1903. 3. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13. Juli/2. Juni 1903 über die zwischen Deutschland und Frankreich am 19. April 1883 geschlossene Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 46. 3002.
(mit Anl.)
307–309.
11. Dezbr. 1903. 19. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 47. 3003. 311.
17. Dezbr. 1903. 19. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. Abänderung des dem Gesetz über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 beigegebenen Verzeichnisses. 47. 3004. 312.
17. Dezbr. 1903. 19. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903. 47. 3005.
(mit Anl.)
312–318.
23. Dezbr. 1903. 30. Dezbr. 1903. Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 48. 3006. 319.
30. Dezbr. 1903. 30. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 48. 3007. 320.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1902

Deutsches Reichsgesetzblatt 1902

Textdaten
<<< 1901 1903 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1902
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1902.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 8. Januar bis 25. Dezember 1902,
nebst einem Gesetz, einer Bekanntmachung und zwei Verträgen vom Jahre 1901.
(Von Nr. 2825 bis einschl. Nr. 2917.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 52.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1902
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
5. Juni 1901. 25. August 1902. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über den grenzüberspringenden Fabrikverkehr. 11. 2843. 55–57.
1. Oktbr. 1901. 1. April 1902. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der deutsch-französischen Grenze. 20. 2858. 131–132.
28. Dezbr. 1901. 15. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Anlegung von Mündelgeld in Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen. 2. 2826. 3.
30. Dezbr. 1901. 3. Janr. 1902. Gesetz zur Abänderung der Strandungsordnung. 1. 2825. 1–2.
8. Janr. 1902. 15. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. 2. 2827. 4–27.
17. Janr. 1902. 21. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 3. 2828. 29–30.
22. Janr. 1902. 25. Janr. 1902. Gesetz über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses. 4. 2829. 31.
22. Janr. 1902. 25. Janr. 1902. Gesetz über die Verlegung der deutsch-dänischen Grenze an der Norderau und der Kjärmühlenau. 4. 2830. 32. [II]
22. Janr. 1902. 29. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. 5. 2832. 35–36.
23. Janr. 1902. 25. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirthschaften. 4. 2831. 33–34.
23. Janr. 1902. 29. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. den Umlauf von Scheidemünzen luxemburgischen Geprägs innerhalb deutscher Grenzbezirke. 5. 2833. 37.
25. Janr. 1902. 29. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladenschlußzeit. 5. 2834. 38–40.
30. Janr. 1902. 3. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr. eine Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 6. 2835. 41.
31. Janr. 1902. 3. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb. 6. 2836. 42.
3. Febr. 1902. 8. Febr. 1902. Verordnung, betr. die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater Versicherungsunternehmungen. 7. 2837. 43.
4. Febr. 1902. 8. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 7. 2838. 44.
8. Febr. 1902. 15. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 8. 2839. 45.
13. Febr. 1902. 20. Febr. 1902. Bekanntmachung über die Verlegung der deutsch-dänischen Grenze an der Norderau und der Kjärmühlenau. 10. 2842.
(mit Anl.)
49–53.
16. Febr. 1902. 19. Febr. 1902. Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- und die Fleischbeschau. 9. 2840. 47.
18. Febr. 1902. 19. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr.gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen. 9. 2841. 48. [III]
1. März 1902. 4. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisirung von Gummiwaaren. 12. 2844. 59–63.
1. März 1902. 4. März 1902. Bekanntmachung, betr. den Fett- und Wassergehalt der Butter. 12. 2845. 64.
5. März 1902. 8. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. 13. 2846.
(mit Anl.)
65–71.
5. März 1902. 8. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. 13. 2847. 72.
15. März 1902. 17. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. 14. 2848. 73.
15. März 1902. 19. März 1902. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901. 15. 2849.
(mit Anl.)
75 –76.
20. März 1902. 22. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. 16. 2850. 77.
20. März 1902. 22. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). 16. 2851. 78–80.
20. März 1902. 24. März 1902. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1902. 17. 2852.
(mit Anl.)
81–113.
20. März 1902. 24. März 1902. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1902. 17. 2853.
(mit Anl.)
114–123.
22. März 1902. 26. März 1902. Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens. 18. 2854. 125–126.
22. März 1902. 26. März 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 18. 2855. 127. [IV]
22. März 1902. 26. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. 18. 2856. 127.
24. März 1902. 27. März 1902. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 19. 2857. 129.
12. April 1902. 16. April 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 21. 2859. 133.
30. April 1902. 3. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 22. 2860. 135.
6. Mai 1902. 15. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. 24. 2865. 166.
9. Mai 1902. 15. Mai 1902. Schaumweinsteuergesetz. 24. 2863. 155–163.
9. Mai 1902. 24. Mai 1902. Bekanntmachung über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen, betr. die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 25. 2867. 168.
10. Mai 1902. 20. Juni 1902. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogthume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. 31. 2882. 232–233.
11. Mai 1902. 15. Mai 1902. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902. 24. 2864.
(mit Anl.)
164–165.
15. Mai 1902. 15. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. 23. 2861. 137–152.
15. Mai 1902. 15. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. ein Sonderabkommen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für die deutsch-österreichischen Verkehre. 23. 2862. 153. [V]
20. Mai 1902. 24. Mai 1902. Gesetz, betr. den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. 25. 2866. 167.
24. Mai 1902. 24. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags mit dem Freistaate Salvador. 25. 2868. 168.
26. Mai 1902. 29. Mai 1902. Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. 26. 2869. 169.
27. Mai 1902. 29. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. 26. 2870.
(mit Anl.)
170–173.
28. Mai 1902. 6. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Rayons für die Festung Straßburg i. E. 27. 2875. 222.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Seemannsordnung. 27. 2871. 175–211.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Gesetz, betr. die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute. 27. 2872. 212–214.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Gesetz, betr. die Stellenvermittelung für Schiffsleute. 27. 2873. 215–217.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Gesetz, betr. Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. 27. 2874. 218–221.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 28. 2876. 223.
5. Juni 1902. 6. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten der Bank für Süddeutschland in Darmstadt. 29. 2877. 225.
5. Juni 1902. 6. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 29. 2878. 226.
7. Juni 1902. 18. Juni 1902. Bekanntmachung über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses. 30. 2880.
(mit Anl.)
228–230.
13. Juni 1902. 18. Juni 1902. Gesetz, betr. die Abänderung des §. 7 der Strafprozeßordnung. 30. 2879. 227.
18. Juni 1902. 20. Juni 1902. Gesetz, betr. die Aufhebung der außerordentlichen Gewalten des Statthalters in Elsaß-Lothringen. 31. 2881. 231. [VI]
18. Juni 1902. 24. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 32. 2884. 236.
20. Juni 1902. 24. Juni 1902. Gesetz, betr. die geschäftliche Behandlung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes. 32. 2883. 235.
24. Juni 1902. 4. Juli 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen. 33. 2886. 238.
25. Juni 1902. 4. Juli 1902. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst. 33. 2885. 237.
26. Juni 1902. 29. August 1902. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. 39. 2895. 261.
7. Juli 1902. 10. Juli 1902. Gesetz, betr. den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen. 34. 2887. 239–240.
7. Juli 1902. 11. Juli 1902. Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 35. 2888. 241.
7. Juli 1902. 21. Juli 1902. Gesetz, betr. die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895. 36. 2889. 243–252.
7. Juli 1902. 21. Juli 1902. Süßstoffgesetz. 36. 2891. 253–256.
9. Juli 1902. 21. Juli 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 36. 2892. 256.
10. Juli 1902. 11. Juli 1902. Bekanntmachung, betr. das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 35. 2889. 242.
22. Juli 1902. 28. Juli 1902. Bekanntmachung, betr. die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. 37. 2893. 257–258.
27. Juli 1902. 4. August 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 38. 2894. 259. [VII]
1. August 1902. 31. Dezbr. 1902. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der deutsch-belgischen Grenze. 51. 2916. 301–302.
10. Septbr. 1902. 13. Septbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 40. 2896. 263.
16. Oktbr. 1902. 17. Oktbr. 1902. Bekanntmachung, betr. den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. 41. 2897. 265.
16. Oktbr. 1902. 22. Oktbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel. 42. 2898. 267.
20. Oktbr. 1902. 22. Oktbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 42. 2899. 268.
22. Oktbr. 1902. 27. Oktbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien. 43. 2900. 269–274.
31. Oktbr. 1902. 7. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Militär-Transportordnung. 44. 2901. 275.
9. Novbr. 1902. 18. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 45. 2902. 277.
15. Novbr. 1902. 18. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 45. 2903. 278.
15. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Verordnung, betr. die Beaufsichtigung schaumburg-lippischer privater Versicherungsunternehmungen. 46. 2905. 279.
16. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Verordnung, betr. die Bestimmung eines Garnisonorts für die Militärpersonen der Ostasiatischen Besatzungs-Brigade für Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. 46. 2906. 280. [VIII]
17. Novbr. 1902. 18. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. Bestimmunen für den Kleinhandel mit Garn. 45. 2904. 278.
21. Novbr. 1902. 29. Novbr. 1902. Kaiserliche Verordnung, betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. 47. 2910. 283–290.
23. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 46. 2909. 281–282.
24. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 13. Juni 1900. 46. 2907. 280.
24. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Verordnung, betr. die anderweite Anrechnung des Wohnungsgeldzuschusses bei Bemessung der Pension für die Reichsbankbeamten. 46. 2908. 281.
3. Dezbr. 1902. 5. Dezbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 48. 2911. 291.
3. Dezbr. 1902. 12. Dezbr. 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Militär-Transportordnung. 49. 2912. 293.
5. Dezbr. 1902. 20. Dezbr. 1902. Verordnung, betr. die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. 50. 2915. 297–299.
7. Dezbr. 1902. 12. Dezbr. 1902. Bekanntmachung, betr. einen Anhang zur Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 49. 2913. 294–295.
9. Dezbr. 1902. 12. Dezbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider- und Wäschekonfektion. 49. 2914. 295.
25. Dezbr. 1902. 31. Dezbr. 1902. Zolltarifgesetz. 52. 2917.
(mit Anl.)
303–441.



Die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten

Titel: Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 47, Seite 283 – 290
Fassung vom: 21. November 1902
Bekanntmachung: 29. November 1902
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2910.) Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. Vom 21. November 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit §. 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) für die deutschen Schutzgebiete, im Namen des Reichs, was folgt:

I. Allgemeine Vorschriften.

§. 1.

Die im §. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften über die Rechte an Grundstücken finden nach Maßgabe des §. 20 Abs. 1 des genannten Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein Anderes ergiebt.
Die nach den §§. 2, 85 bis 92 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 139, 1898 S. 754) durch landesherrliche Verordnung zu erlassenden Vorschriften werden vom Reichskanzler oder mit dessen Genehmigung vom Gouverneur erlassen.

§. 2.

Die Vorschriften der Artikel 186, 189 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, des §. 82 der Grundbuchordnung und der preußischen Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz-Samml. S. 519) finden keine Anwendung.
Die im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften finden auf das Bergwesen, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nur soweit Anwendung, als der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur sie für anwendbar erklärt.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können Vorschriften über den Erwerb, die dingliche Belastung und das Erlöschen des Bergwerkseigenthums sowie dessen Verhältniß zu anderen Rechten erlassen.

§. 3.

Bei der Auflassung bedarf es nicht der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile; auch brauchen diese ihre Erklärungen nicht mündlich vor dem Grundbuchamt abzugeben.

§. 4.

Ins Grundbuch einzutragende Geldbeträge können in der im Schutzgebiete geltenden Währung angegeben werden.

§. 5.

Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur bestimmen die Voraussetzungen für den Erwerb von Rechten an herrenlosem Lande und an Kronland. Die hierauf bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgehoben werden. Entgegen den bestehenden oder zu erlassenden Vorschriften findet ein Erwerb von Rechten nicht statt.

§. 6.

In Ansehung der den Eingeborenen oder anderen Farbigen gehörigen Grundstücke gelten folgende Vorschriften:

1. Wenn und insoweit es im öffentlichen Interesse nothwendig erscheint, sind der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur ermächtigt, den Erwerb des Eigenthums oder dinglicher Rechte an solchen Grundstücken sowie ihre Benutzung durch Dritte an besondere Bedingungen oder an eine obrigkeitliche Genehmigung zu knüpfen oder zu untersagen. Das Gleiche gilt von dem Erwerb und der Belastung dieser Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Vorschriften des §. 5 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
2. Im Uebrigen finden die Vorschriften dieser Verordnung auf die bezeichneten Grundstücke nur dann Anwendung, wenn für das Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt oder das Grundstück in ein Landregister (§. 19) eingetragen ist. Inwieweit Eingeborene oder andere Farbige zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können, bestimmen der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur.
3. Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können bestimmen, daß zu Gunsten Eingeborener oder anderer Farbiger

a) andere Formen der dinglichen Belastung für die bezeichneten Grundstücke, als die des Dritten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 40 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zulässig sind,
b) gewisse Nutzungsrechte, selbst wenn sie unvererblich oder unübertragbar sind, Grundbuchblätter erhalten können, und daß auf diese Nutzungsrechte die auf Grundstücke Eingeborener sich beziehenden Vorschriften Anwendung finden.

II. Anlegung neuer Grundbuchblätter.

§. 7.

Die Anlegung eines Grundbuchblatts ist nur statthaft, soweit Flurkarten bereits angelegt oder die Vermessung des Grundstücks und die Aufnahme einer Karte ausführbar sind. Die Voraussetzungen, unter denen die Vermessung als ausführbar zu erachten ist, bestimmt der Reichskanzler. Derselbe kann die Anlegung für einzelne Fälle auch zulassen, wenn eine Vermessung im Sinne dieses Paragraphen nicht ausführbar oder mit Kosten verbunden sein würde, die zum Werthe des Grundstücks in keinem Verhältnisse stehen.

§. 8.

Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt auf Antrag des Eigenthümers oder desjenigen, welcher auf Grund eines gegen den Eigenthümer vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Grundbuche verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Eintragung des Eigenthümers abhängt.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können vorschreiben, daß, in welcher Weise und mit welcher Wirkung der Eigenthümer von Amtswegen zur Stellung des Antrags (Abs. 1) anzuhalten ist. Die hierauf bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung aufgehoben werden.

§. 9.

Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen öffentlicher Behörden oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das Grundstück als Eigenthümer erworben oder in ungestörtem Besitze hat.
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach Lage und Begrenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen sowie thunlichst nach Kultur oder Art der Benutzung und Größe zu bezeichnen.
Dem Antrag ist eine das Grundstück veranschaulichende Karte beizufügen. Die Vorschrift des §. 7 Satz 3 bleibt unberührt.

§. 10.

Der Anlegung des Grundbuchblatts muß ein Aufgebot vorhergehen.

§. 11.

Das Aufgebot wird von dem Grundbuchamt erlassen. In das Aufgebot ist aufzunehmen:

1. die Bezeichnung des Antragstellers,
2. die Bezeichnung des aufgebotenen Grundstücks,
3. die Aufforderung an alle diejenigen, welche das Eigenthum oder ein anderes zur Eintragung in das Grundbuch geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Anlegung des Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf ihre Rechte und Ansprüche erfolgen werde.
Das Aufgebot ist durch Aushang an der für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle und in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
Zwischen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und dem Termine muß eine Frist von mindestens drei Monaten liegen.

§. 12.

Ist bis zum Ablaufe des Termins ein anderweitiger Eigenthumsanspruch nicht angemeldet oder nicht glaubhaft gemacht, so erfolgt die Anlegung des Grundbuchblatts. Das Grundbuchamt ist auch befugt, ihm bekannt und glaubhaft gewordene Ansprüche Dritter von Amtswegen zu berücksichtigen. Bei widerstreitenden Ansprüchen kann die Anlegung erst erfolgen, nachdem die Betheiligten ihre Ansprüche zum Austrage gebracht haben.

§. 13.

Die bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte (§. 11 Nr. 3) werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts eingetragen, wenn der Antragsteller das beanspruchte Recht anerkennt oder wenn die Voraussetzungen der Eintragung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorliegen.
Anderenfalls wird, sofern das beanspruchte Recht glaubhaft gemacht ist, zur Sicherung ein Widerspruch eingetragen.
Die Festsetzung der Rangordnung der bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte erfolgt, falls sich die Betheiligten nicht einigen, im Rechtswege.

§. 14.

Das Grundbuchamt kann ohne Erlaß eines Aufgebots die Anlegung eines Grundbuchblatts bewirken:

1. wenn dem Antrag auf Eintragung des Grundstücks eine Ueberweisung von früher herrenlosem Lande zu Grunde liegt und die Ueberweisung und Besitzergreifung nach Maßgabe eines mit dem Fiskus abgeschlossenen Vertrags oder einer von Regierungswegen ertheilten Berechtigung erfolgt ist,
2. wenn die Anlegung gemäß §. 8 von einem Berechtigten beantragt wird, dessen Anspruch nach Maßgabe einer der folgenden Vorschriften als rechtsgültig festgestellt worden ist:

a) in den Schutzgebieten der Südsee, mit Ausnahme von Samoa, nach Maßgabe der Nr. IV der Erklärung, betreffend die gegenseitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besitzungen und Schutzgebieten im westlichen Stillen Ozean, vom 10. April 1886,
b) in Deutsch-Neu-Guinea nach Maßgabe der §§. 6 bis 11 der Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 20. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 379),
c) in Samoa nach Maßgabe des Artikel IV der Generalakte der Samoakonferenz in Berlin vom 14. Juni 1889,
d) im Schutzgebiete der Marschallinseln nach Maßgabe der §§. 6, 7 der Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschallinseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145),
e) in Deutsch-Südwestafrika nach Maßgabe der Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schuhgebiete, vom 6. September 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) und der Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 143),
f) im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen nach Maßgabe des §. 13 der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung der Verwaltung und Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom 26. September 1899.

§. 15.

Im Falle des §. 14 erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Aufforderung an alle diejenigen, welche zur Eintragung in das Grundbuch geeignete Rechte an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei etwaigen anderweitigen Anträgen, auf Eintragungen nicht berücksichtigt werden würden. Hierbei finden die Vorschriften des §. 11 Abs. 2, 3 und des §. 12 entsprechende Anwendung.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können vorschreiben, daß, und unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des Abs. 1 außer Anwendung bleibt.

§. 16.

Die Vorschriften der §§. 14 und 15 finden auch Anwendung, wenn die Ansprüche aus Ueberweisungen von früher herrenlosem Lande oder die als rechtsgültig anerkannten Ansprüche im Wege der Rechtsnachfolge auf den Antragsteller übergegangen sind.

§. 17.

Im Schutzgebiete Kiautschou finden die Vorschriften des §. 8, des §. 9 Abs. 1 und der §§. 10 bis 16 keine Anwendung. Daselbst gelten die folgenden Bestimmungen:

Die Anlegung des Grundbuchblatts für ein Grundstück erfolgt entweder für den Fiskus auf den Antrag der dazu berechtigten Behörde oder für denjenigen, welcher das Grundstück von dem Fiskus erworben hat. Bei der Anlegung ist zur Legitimation des Fiskus als Eigenthümer dem Grundbuchamte gegenüber die schriftliche Erklärung des Gouverneurs, daß der Fiskus das Eigenthum erworben hat, erforderlich und ausreichend.
Zur Verfügung über ein dem Fiskus gehöriges Grundstück, welches im Grundbuche nicht eingetragen ist, bedarf es der vorgängigen Anlegung eines Grundbuchblatts nicht.

III. Vorschriften, betreffend Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt worden ist.

§. 18.

Die im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, welche die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken betreffen, finden auf Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, keine Anwendung.
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem solchen Grundstück ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erforderlich und ausreichend. Die Erklärungen müssen in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Es genügt die Beglaubigung durch eine öffentliche Behörde des Schutzgebiets.
Die Uebertragung des Eigenthums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

§. 19.

Der Eigenthümer kann sein Eigenthum in ein von dem zuständigen Grundbuchamte zu führendes Landregister eintragen lassen. Dasselbe Recht steht demjenigen zu, welcher auf Grund eines gegen den Eigenthümer vollstreckbaren Titels die Anlegung eines Grundbuchblatts verlangen kann (§. 8 Abs. 1). Die Vorschrift des §. 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§. 20.

Bei dem Antrag auf Eintragung des Eigenthums ist dessen Erwerb nachzuweisen.
Das Grundstück ist so genau wie möglich zu bezeichnen. Das Grundbuchamt befindet darüber, ob die Bezeichnung genau genug ist oder nicht.

§. 21.

Ist im Landregister Jemand als Eigenthümer eines Grundstücks eingetragen, so wird vermuthet, daß er der Eigenthümer ist.

§. 22.

Die im §. 18 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke können mit anderen Rechten als mit Hypotheken und Grundschulden nicht belastet werden.
In Ansehung der Hypotheken und Grundschulden tritt das Landregister an die Stelle des Grundbuchs; der öffentliche Glaube des Landregisters erstreckt sich jedoch auch in Ansehung der Hypotheken und Grundschulden nicht darauf, daß der als Eigenthümer des Grundstücks in das Register Eingetragene der wirkliche Eigenthümer ist.

§. 23.

Eine Hypothek oder Grundschuld kann nur in der Weise bestellt werden, daß die Ertheilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs ausgeschlossen ist.

§. 24.

Im Schutzgebiete Kiautschou finden die Vorschriften der §§. 18 bis 23 keine Anwendung.

IV. Schlußbestimmungen.

§. 25.

Das Eigenthum an denjenigen Grundstücken, welche dem Reiche nach gesetzlicher Vorschrift, insbesondere nach §. 1 der Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im Allgemeinen vom 26. November 1895, und nach §. 1 der Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15. Juni 1896, oder in Folge Erwerbes durch Rechtsgeschäft zur Zeit der Verkündung dieser Verordnung gehören, gilt als dem Fiskus des Schutzgebiets erworben, in welchem das betreffende Grundstück liegt. Das Gleiche gilt in Ansehung dinglicher Rechte an Grundstücken.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf marine- und postfiskalische Grundstücke sowie auf Grundstücke im Schutzgebiete der Marschallinseln keine Anwendung.

§. 26.

Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur haben die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Einrichtung und Führung der Grundbücher und Landregister, zu erlassen.

§. 27.

Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten werden in dessen Vertretung für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abtheilung), für das Schutzgebiet Kiautschou durch das Reichs-Marine-Amt wahrgenommen.
Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung auch auf den Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marschallinseln und den Vizegouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.

§. 28.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus den §§. 5, 6, 8, 14 ein Anderes ergiebt, außer Kraft:

1. die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 20. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 379),
2. die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschallinseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145),
3. die Verordnung, betreffend die Begründung von Pfandrechten an Grundstücken in Deutsch-Ostafrika, vom 18. März 1892,
4. die Verordnung, betreffend die Registrirung von Landtiteln auf Samoa, vom 19. Januar 1894,
5. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Ostafrika, vom 24. Juli 1894,
6. die Verordnung, betreffend Regelung des Grunderwerbs in Kiautschou, vom 2. September 1898,
7. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika, vom 5. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1063),
8. die Vorschrift des §. 3 Satz 1 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005),
9. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Kamerun, vom 24. Juni 1901,
10. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Togo, vom 5. November 1901,
11. die zu den unter Ziffer 1 bis 7, 9, 10 aufgeführten Verordnungen ergangenen Ausführungsvorschriften.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, Helgoland, den 21. November 1902.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Graf von Bülow.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1901

Deutsches Reichsgesetzblatt 1901

Textdaten
<<< 1900 1902 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1901
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1901.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 6. Januar bis 23. Dezember 1901,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1898, zwei Verträgen und drei
Erklärungen vom Jahre 1899 sowie einen Vertrag und einer
Bekanntmachung vom Jahre 1900.
(Von Nr. 2742 bis einschl. Nr. 2824.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 50.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1901
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
16. Juni 1898. 31. August 1901. Zusatzübereinkommen zu dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. 37. 2797.
(mit Anl.)
295–322.
29. Juli 1899. 9. Novbr. 1901. Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. 44. 2807. 393–423.
29. Juli 1899. 9. Novbr. 1901. Abkommen, betr. die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 44. 2808.
(mit Anl.)
423–454.
29. Juli 1899. 9. Novbr. 1901. Abkommen, betr. die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg. 44. 2809. 455–469.
29. Juli 1899. 9. Novbr. 1901. Erklärung, betr. das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen. 44. 2810. 470–473.
29. Juli 1899. 9. Novbr. 1901. Erklärung, betr. das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen. 44. 2811. 474–477.
29. Juli 1899. 9. Novbr. 1901. Erklärung, betr. das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken. 44. 2812. 478–481. [II]
30. Dezbr. 1899. 14. Mai 1901. Uebereinkommen, betr. den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur, Kunst und Photographie zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn. 17. 2760. 131–138.
28. Novbr. 1900. 12. Juni 1901. Zusatzvertrag zu dem Auslieferungsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien vom 24. Dezember 1874. 24. 2772. 203–205.
24. Dezbr. 1900. 16. Janr. 1901. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 1. 2742. 1.
6. Janr. 1901. 16. Janr. 1901. Verordnung, betr. die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. 2. 2743. 3–4.
14. Janr. 1901. 19. Janr. 1901. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1900. 3. 2744. 5.
18. Febr. 1901. 28. März 1901. Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 25. März 1899 und 1. Juli 1899. 11. 2754. 115.
25. Febr. 1901. 28. Febr. 1901. Gesetz, betr. die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. 4. 2745.
(mit Anl.)
7–10.
1. März 1901. 2. März 1901. Bekanntmachung, betr. Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus Kapland und Natal. 5. 2746. 11.
4. März 1901. 7. März 1901. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 6. 2747. 13.
11. März 1901. 14. März 1901. Gesetz, betr. Aenderung des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. 7. 2748. 15.
11. März 1901. 19. März 1901. Bekanntmachung, betr. eine VII. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 8. 2749. 17–36. [III]
16. März 1901. 19. März 1901. Bekanntmachung, betr. Aenderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 8. 2750. 36.
22. März 1901. 25. März 1901. Bekanntmachung, betr. die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz. 9. 2751. 37.
22. März 1901. 29. März 1901. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1901. 10. 2752.
(mit Anl.)
39–69.
22. März 1901. 29. März 1901. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1901. 10. 2753.
(mit Anl.)
70–114.
3. April 1901. 6. April 1901. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß §. 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung. 12. 2755. 117–119.
17. April 1901. 20. April 1901. Verordnung, betr. die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti. 13. 2756. 121–122.
27. April 1901. 30. April 1901. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 14. 2757. 123.
2. Mai 1901. 4. Mai 1901. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 15. 2758. 125.
6. Mai 1901. 9. Mai 1901. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes über die elektrischen Maßeinheiten. 16. 2759.
(mit Anl.)
127–129.
12. Mai 1901. 22. Mai 1901. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 18. 2761. 139–173.
14. Mai 1901. 22. Mai 1901. Verordnung, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. 18. 2762.
(mit Anl.)
173.
20. Mai 1901. 29. Mai 1901. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 19. 2764. 181.
23. Mai 1901. 6. Juni 1901. Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betr. die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten. 22. 2768. 189–190. [IV]
24. Mai 1901. 29. Mai 1901. Gesetz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. 19. 2763. 175–181.
28. Mai 1901. 4. Juni 1901. Gesetz, betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine. 21. 2767. 185–188.
29. Mai 1901. 1. Juni 1901. Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 20. 2765. 183.
29. Mai 1901. 1. Juni 1901. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 17. 2766. 184.
30. Mai 1901. 6. Juni 1901. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 22. 2769. 191.
31. Mai 1901. 8. Juni 1901. Gesetz, betr. Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen. 23. 2770. 193–199.
3. Juni 1901. 8. Juni 1901. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901. 23. 2771.
(mit Anl.)
200–201.
11. Juni 1901. 12. Juni 1901. Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 24. 2773. 205.
11. Juni 1901. 14. Juni 1901. Bekanntmachung, betr. Vervollständigung der Militär-Transport-Ordnung und des Militärtarifs für Eisenbahnen. 25. 2774.
(mit Anl.)
207–209.
12. Juni 1901. 14. Juni 1901. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 25. 2775. 210.
18. Juni 1901. 24. Juni 1901. Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes. 26. 2776. 211–216.
19. Juni 1901. 28. Juni 1901. Gesetz über das Verlagsrecht. 27. 2777. 217–226.
19. Juni 1901. 28. Juni 1901. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. 27. 2778. 227–239.
25. Juni 1901. 29. Juni 1901. Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten. 28. 2779. 241–247.
30. Juni 1901. 2. Juli 1901. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betr. die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890. 29. 2780. 249–256. [V]
2. Juli 1901. 5. Juli 1901. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. 30. 2781. 257–259.
5. Juli 1901. 10. Juli 1901. Bekanntmachung, betr. Abänderung der unter dem 6. Februar 1900 erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten. 31. 2782. 261.
6. Juli 1901. 10. Juli 1901. Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten der Frankfurter Bank in Frankfurt am Main. 31. 2783. 262.
6. Juli 1901. 10. Juli 1901. Bekanntmachung, betr. den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 31. 2784. 263.
7. Juli 1901. 10. Juli 1901. Bekanntmachung, betr.die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft etc. 31. 2785. 263.
10. Juli 1901. 25. Juli 1901. Verordnung, betr. die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern. 33. 2788. 269–271.
10. Juni 1901. 25. Juli 1901. Verordnung, betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 33. 2789. 271–275.
13. Juli 1901. 31. Juli 1901. Verordnung, betr. die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 33. 2790. 275–276.
13. Juli 1901. 31. Juli 1901. Allerhöchster Erlaß, betr. die Uebertragung der Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für eine Anzahl von Orten von der Ober-Postdirektion in Potsdam auf diejenige in Berlin. 34. 2791. 277.
14. Juli 1901. 20. Juli 1901. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. 32. 2786. 265–266. [VI]
15. Juli 1901. 20. Juli 1901. Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 32. 2787. 267.
18. Juli 1901. 31. Juli 1901. Bekanntmachung, betr. die Desinfektion der zur Geflügelbeförderung benutzten Eisenbahnwagen im Verkehre mit Belgien. 34. 2792. 278.
18. Juli 1901. 31. August 1901. Bekanntmachung, betr. diejenigen obersten Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reiche und in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie sowie in Bosnien und in der Herzegowina, deren Urkunden nach den Verträgen zwischen dem Deutschen Reiche und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie vom 25. Februar 1880 und 13. Juni 1881 einer Beglaubigung nicht bedürfen. 38. 2798. 323–348.
20. Juli 1901. 31. Juli 1901. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 34. 2793. 278–279.
12. August 1901. 27. August 1901. Verordnung, betr. die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. 36. 2795.
(mit Anl.)
283–293.
15. August 1901. 27. August 1901. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 36. 2796. 294.
23. August 1901. 17. Oktbr. 1901. Verordnung über die Anwendung des Gesetzes, betr. Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen vom 31. Mai 1901 auf die Landesbeamten des Schutzgebiets Kiautschou. 42. 2803. 377.
24. August 1901. 26. August 1901. Bekanntmachung, betr. Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Aegäischen und Schwarzen Meeres. 35. 2794. 281. [VII]
6. Septbr. 1901. 12. Septbr. 1901. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 39. 2799. 349.
10. Septbr. 1901. 9. Novbr. 1901. Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. 44. 2813.
(mit Anl.)
482–485.
17. Septbr. 1901. 20. Septbr. 1901. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 40. 2800. 351.
29. Septbr. 1901. 8. Oktbr. 1901. Bekanntmachung, betr. den Text des Gewerbegerichtsgesetzes in der vom 1. Januar 1902 ab geltenden Fassung. 40. 2801.
(mit Anl.)
353–375.
1. Oktbr. 1901. 8. Oktbr. 1901. Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in Costa Rica. 41. 2802. 375.
16. Oktbr. 1901. 1. Novbr. 1901. Verordnung über das Telegraphenwesen im Kiautschou-Gebiete. 43. 2804. 379–380.
22. Oktbr. 1901. 1. Novbr. 1901. Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln. 43. 2805.
(mit Anl.)
380–390.
25. Oktbr. 1901. 1. Novbr. 1901. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 43. 2806. 391.
31. Oktbr. 1901. 9. Novbr. 1901. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber. 44. 2814. 486.
8. Novbr. 1901. 9. Novbr. 1901. Bekanntmachung, betr. Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. 45. 2815. 487. [VIII]
21. Novbr. 1901. 27. Novbr. 1901. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 46. 2817. 490.
24. Novbr. 1901. 27. Novbr. 1901. Verordnung, betr. die Inkraftsetzung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901. 46. 2816. 489.
25. Novbr. 1901. 30. Novbr. 1901. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 47. 2818. 491–492.
26. Novbr. 1901. 30. Novbr. 1901. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 47. 2819. 492.
2. Dezbr. 1901. 6. Dezbr. 1901. Verordnung, betr. das Inkrafttreten der Unfallversicherung. 48. 2820. 493.
4. Dezbr. 1901. 6. Dezbr. 1901. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen. 48. 2821. 494.
12. Dezbr. 1901. 13. Dezbr. 1901. Bekanntmachung, betr. die Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. 46. 2822. 495.
22. Dezbr. 1901. 27. Dezbr. 1901. Verordnung, betr. die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten und dem Reichs-Versicherungsamte. 50. 2823. 497–498.
23. Dezbr. 1901. 27. Dezbr. 1901. Verordnung, betr. das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung. 50. 2824. 498–507.



Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamts für Finanzdienstleistungen

Titel: Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamts für Finanzdienstleistungen.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 50, Seite 498 – 507
Fassung vom: 23. Dezember 1901
Bekanntmachung: 27. Dezember 1901
Änderungsstand: 25. September 2017, durch RGBl-1709191-Nr25
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2824.) Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamts für Finanzdienstleistungen. Vom 23. Dezember 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 80 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

I. Eintheilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte.

§. 1. Dienststellung des Präsidenten.

Dem Präsidenten steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Dienstes bei dem Reichs-Aufsichtsamte für Finanzdienstleistungen zu.
Er vertheilt die Geschäfte und bestellt, soweit erforderlich, die Beauftragten und Vertreter der Behörde.

§. 2. Präsidialsachen.

Der Präsident erledigt die durch besondere Bestimmung ihm überwiesenen Angelegenheiten (§. 73 Abs. 6, §. 75 Abs. 3 des Gesetzes). Er ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten und der Geschäftsregister; er hat die Verfügung in allen die Verwaltung des Amtes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in Personalsachen sowie in denjenigen Angelegenheiten, welche das Haushalts- und Kassenwesen, die Diensträume und deren Einrichtung, die amtlichen Veröffentlichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegenstände betreffen (Präsidialsachen).
Der Präsident bezeichnet diejenigen sonstigen Sachen, deren Bearbeitung oder Revision er sich vorbehält. Er ist befugt, in jeder Sitzung den Vorsitz zu übernehmen; er vollzieht die Ausfertigungen und Reinschriften in den ihm vorbehaltenen Sachen.

§. 3. Vertretung des Präsidenten.

Die ständige Vertretung des Präsidenten für dessen sämmtliche Dienstobliegenheiten steht dem Direktor und, sobald mehrere Direktoren bestellt sind, demjenigen Direktor zu, welcher vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zur ständigen Vertretung des Präsidenten bestimmt wird.
Im Falle der Verhinderung des ständigen Vertreters erfolgt die Vertretung durch die anderen Direktoren und, sofern nicht der Reichskanzler, (Reichsamt des Innern) etwas Anderes bestimmt, in der Reihenfolge des Dienstalters durch die übrigen ständigen Mitglieder im Hauptamte.

§. 4. Abtheilungen.

Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) die Einrichtung von Abtheilungen anordnen sowie deren Geschäftskreis, Leitung und Geschäftsgang bestimmen, insbesondere auch Anordnung darüber treffen, wieweit Abtheilungssitzungen an die Stelle der Gesammtsitzungen des Amtes (§§. 13 ff.) treten.

§. 5. Nichtständige Mitglieder.

Die Zahl der vom Bundesrathe zu wählenden nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts wird auf vier festgesetzt. Durch Beschluß des Bundesraths kann die Zahl bis auf sechs erhöht werden.
Die nichtständigen Mitglieder werden durch den Staatssekretär des Innern mittelst Handschlags an Eidesstatt auf ihre Obliegenheiten verpflichtet.

§. 6. Richterliche Beamte und Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe.

Die zu den Rekursentscheidungen zuzuziehenden richterlichen Beamten und Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe (§. 74 Abs. 2, 3 des Gesetzes) werden in gleicher Weise durch den Präsidenten des Aufsichtsamts verpflichtet.

§. 7. Geschäftsgang im Allgemeinen.

Die Geschäfte des Aufsichtsamts werden durch Verfügung erledigt, sofern nicht

a) das Gesetz die Entscheidung in Spruchsenaten vorschreibt (§§. 73 bis 76 des Gesetzes), oder
b) der Präsident in bestimmten Fällen, in denen Anordnungen oder Verfügungen zu erlassen sind, die Berathung und Beschlußfassung in einer Gesammtsitzung (§. 13) anordnet.

II. Versicherungsbeirath.

§. 8. Zusammensetzung.

Der Versicherungsbeirath (§. 72 des Gesetzes) besteht aus vierzig Mitgliedern. Nach Bedarf kann der Bundesrath auf Antrag des Reichskanzlers die Erhöhung dieser Zahl bis auf sechzig beschließen.
Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths werden unter Berücksichtigung ihrer besonderen Sachkunde von dem Präsidenten auf folgende Gruppen vertheilt:

1. auf das Gebiet der Lebensversicherung und der Krankenversicherung;
2. auf die Unfall- und die Haftpflichtversicherung;
3. auf die Viehversicherung, die Hagelversicherung und die sonstige landwirthschaftliche Versicherung;
4. auf die Feuerversicherung sowie die Versicherung gegen Sturmschäden; Wasserschäden und Diebstahl;
5. auf die sonstigen verschiedenen Versicherungszweige.
Die einzelnen Mitglieder können mehreren Gruppen zugetheilt werden.

§. 9.

Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths werden durch den Präsidenten des Aufsichtsamts mittelst Handschlags an Eidesstatt auf ihre Obliegenheiten, insbesondere auch auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
Im Falle der Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.

§. 10. Zuziehung.

Zur gutachtlichen Berathung des Aufsichtsamts wird der Versicherungsbeirath, sofern seine Anhörung gesetzlich vorgeschrieben ist, entweder in seiner Gesammtheit oder in einzelnen Gruppen nach näherer Bestimmung des Präsidenten berufen.
In sonstigen Fällen kann der Präsident einzelne Mitglieder des Versicherungsbeiraths für die Begutachtung in Anspruch nehmen.
Sind nur einzelne Gruppen oder einzelne Mitglieder des Versicherungsbeiraths zu hören, so kann der Präsident bestimmen, daß statt mündlicher Berathung eine schriftliche Begutachtung erfolgt.

§. 11.

Zur Mitwirkung bei den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen der §§. 73 bis 76 des Gesetzes sollen in den einzelnen Fällen Mitglieder derjenigen Gruppen des Versicherungsbeiraths zugezogen werden, welche für die betreffenden Versicherungszweige gebildet sind. Dementsprechend bestimmt der Präsident nach Art der zu entscheidenden Fälle die jedesmal zu betheiligenden Gruppen.
Innerhalb einer jeden Gruppe sind die Mitglieder zu den einzelnen Sitzungen, gleichviel ob es sich um eine Entscheidung in der ersten oder in der Rekursinstanz handelt, vorbehaltlich der Vorschriften im §. 73 Abs. 2 des Gesetzes, in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zuzuziehen.

§. 12. Geschäftsgang des Versicherungsbeiraths.

Die Einladung der Mitglieder des Versicherungsbeiraths erfolgt von Amtswegen oder im Auftrage des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) durch den Präsidenten des Aufsichtsamts.
Die Einladung darf von den Mitgliedern des Versicherungsbeiraths nur aus zwingenden Gründen, die auf Erfordern glaubhaft zu machen sind, abgelehnt werden.
Dem Präsidenten oder einem von ihm hierzu beauftragten ständigen Mitgliede des Aufsichtsamts steht die Leitung der mündlichen Berathungen des Versicherungsbeiraths zu.
Den nichtständigen Mitgliedern des Aufsichtsamts steht es frei, den Gesammtsitzungen und den Gruppensitzungen des Versicherungsbeiraths beizuwohnen. Sie sind von den Sitzungen unter Mittheilung der Tagesordnung zu benachrichtigen, sofern sie am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin anwesend sein werden.
Der Präsident kann zu den Berathungen des Versicherungsbeiraths die ständigen Mitglieder des Aufsichtsamts, die dem Amte sonst beigegebenen Beamten sowie besondere Sachverständige zuziehen.

III. Gesammtsitzungen des Aufsichtsamts.

§. 13.

Zur Berathung wichtigerer Angelegenheiten kann auf Anordnung des Präsidenten (§. 7) und unter seinem Vorsitz eine gemeinsame Berathung und Beschlußfassung in Gesammtsitzungen stattfinden.
Zur Theilnahme sind alle ständigen und nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts sowie die zur Bearbeitung von Geschäften der Mitglieder herangezogenen Hülfsarbeiter einzuladen, soweit sie am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin anwesend sein werden.
Der Präsident kann bestimmen, daß für einzelne Gegenstände auch andere Beamte des Aufsichtsamts sowie höchstens je zwei richterliche Beamte, Mitglieder eines höchsten Verwaltungsgerichtshofs (§. 74 Abs. 2 des Gesetzes) und Mitglieder des Versicherungsbeiraths zu den Sitzungen zugezogen werden.
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzutheilen.

§. 14.

Die Gesammtsitzungen sind nicht öffentlich.
Stimmberechtigt sind nur die eingeladenen und in der Sitzung anwesenden ständigen und nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts sowie die zugezogenen richterlichen Beamten, Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe und Mitglieder des Versicherungsbeiraths.
Die von dem Bundesrathe gewählten Mitglieder nehmen ihre Stelle nach dem Vorsitzenden, also vor den übrigen Mitgliedern, und zwar in der Reihenfolge der Bundesstaaten ein, denen sie angehören. Den nichtständigen Mitgliedern schließen sich unmittelbar die nebenamtlich berufenen ständigen Mitglieder an.
Der Vorsitzende leitet die Berathungen, er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden gemäß §. 15 entschieden.

§. 15.

Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen wird ein Berichterstatter ernannt. Aus besonderen Gründen können Mitberichterstatter bestellt werden.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen Stimmen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Stimmen werden bei namentlicher Abstimmung in folgender Reihenfolge abgegeben:

1. von den Berichterstattern in der Reihenfolge ihrer Bestellung;
2. von den Mitgliedern des Versicherungsbeiraths;
3. von den richterlichen Beamten und Mitgliedern höchster Verwaltungsgerichtshöfe;
4. von den ständigen Mitgliedern im Hauptamte;
5. von den nebenamtlich berufenen ständigen Mitgliedern;
6. von den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern;
7. von dem Vorsitzenden.
Innerhalb der einzelnen Gruppen richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstalter im Aufsichtsamte, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter und zwar in allen Fällen dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Bei den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern ist die im §. 14 Abs. 3 bestimmte Reihenfolge umgekehrt zur Anwendung zu bringen.

IV. Geschäftsgang und Verfahren bei den Senaten.

§. 16. Besetzung.

Die Entscheidung der in den §§. 73 bis 76 des Gesetzes bezeichneten Angelegenheiten erfolgt durch Spruchkollegien, welche die Bezeichnung „Senate“ führen.
Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident, der Direktor oder die nach Bedürfniß vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) mit dem Vorsitze zu betrauenden ständigen Mitglieder.
Die Vertretung im Vorsitze wird durch den Präsidenten besonders geregelt.

§. 17.

Die nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts sollen bei der Besetzung der Rekurssenate in den wichtigeren Angelegenheiten in der Regel betheiligt und zu dem Zwecke abwechselnd nach der im §. 14 Abs. 3 bestimmten Reihenfolge berufen werden.

§. 18.

Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor den Sitzungen erfolgen.

§. 19.

Ueber Ablehnungsgesuche (§. 73 Abs. 3, §. 74 Abs. 4 des Gesetzes) entscheidet der betreffende Senat durch Beschluß.

§. 20. Verfahren.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet der Senat.
Die Abstimmungen erfolgen nach Vorschrift des §. 15.

§. 21.

Bei den nach §§. 73, 76 des Gesetzes zu erledigenden Sachen wird in der Regel nur ein Berichterstatter ernannt. Dieser hat ebenso wie der nach §. 75 Abs. 3 des Gesetzes in Rekurssachen zu ernennende erste Berichterstatter vor der mündlichen Berathung einen schriftlichen Bericht nebst Gutachten vorzulegen; der zweite Berichterstatter hat ein schriftliches Gutachten vorzulegen.

§. 22.

Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den ersten Berichterstatter, demnächst sind die etwa erschienenen Betheiligten zu hören.
Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

§. 23.

Die Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angiebt. Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, sind in das Protokoll aufzunehmen.

§. 24.

Das Aufsichtsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, von der mündlichen Verhandlung zurückweisen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist.

§. 25.

Die Vorschriften der §§. 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung.

§. 26.

Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Aufsichtsamt befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden, oder ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder noch dann verweigern, nachdem der angeführte Grund für unerheblich erklärt ist, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. Kommt die Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in Frage, so ist das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, finden die Vorschriften des §. 380 Abs. 4, §. 390 Abs. 4, §. 409 Abs. 3 der Civilprozeßordnung Anwendung.
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder aufzuheben.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689).

§. 27.

Die vom Aufsichtsamt auf Grund der §§. 25, 26 festgesetzten Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Reichskasse.

§. 28.

Die Berathung über die Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung auch in den Fällen, in denen auf Grund öffentlicher Verhandlung (§. 75 Abs. 4 des Gesetzes) entschieden wird.
Bei den Entscheidungen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen diese Verhandlung stattgefunden hat.

§. 29.

In Rekurssachen verkündet der Vorsitzende das Ergebniß der Berathung in öffentlicher Sitzung. Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden; diese soll in der Regel binnen einer Woche stattfinden.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts.

§. 30.

Die Entscheidungen werden nebst Gründen von den Berichterstattern entworfen und in der Urschrift von dem Vorsitzenden, den Berichterstattern und einem anderen Senatsmitgliede, das an der Entscheidung Theil genommen hat, unterzeichnet. Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung durch das älteste mitwirkende ständige Mitglied.

§. 31.

Im Eingange der Entscheidung sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung Theil genommen haben, namentlich aufzuführen, auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, an dem die Entscheidung erfolgt ist.
Die Ausfertigungen der Entscheidungen werden mit der Überschrift versehen:

„Im Namen des Deutschen Reichs.“
Sie enthalten neben dem Siegel des Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen die Schlußformel:

„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift,“
„Das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen.“.
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung durch das dem Dienstalter nach älteste ständige Mitglied des Aufsichtsamts, welches bei der Entscheidung mitgewirkt hat.

§. 32.

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in der Entscheidung vorkommen, sind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung einer auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Entscheidung kann ohne neue mündliche Verhandlung entschieden werden, der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Senats, die die Entscheidung unterzeichnet haben, erlassen; er wird auf der Urschrift der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

V. Schlußbestimmungen.

§. 33.

Alle Zustellungen des Reichs-Aufsichtsamts können mittelst eingeschriebenen Briefes durch die Post erfolgen.
Läßt sich die Zustellung an die Person, der zugestellt werden soll, innerhalb des Deutschen Reichs nicht bewirken, so genügt die Bekanntmachung des Hauptinhalts der Entscheidung oder der Verfügung im Reichsanzeiger. Neben dieser Bekanntmachung soll jedoch der Hauptinhalt des zuzustellenden Schriftstücks auch durch Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen des Aufsichtsamts zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Die Zustellung gilt in den Fällen des Abs. 2 als bewirkt, nachdem eine Woche nach dem Tage verstrichen ist, an dem die betreffende Nummer des Reichsanzeigers ausgegeben worden ist.

§. 34.

Das Verfahren vor dem Reichs-Aufsichtsamte für Finanzdienstleistungen ist kostenfrei; ein Ersatz der durch dieses Verfahren dem Aufsichtsamte verursachten baaren Auslagen durch die Antragsteller findet nur in den Grenzen des §. 82 des Gesetzes statt.
Die auf Grund des §. 82 des Gesetzes den Antragstellern auferlegten baaren Auslagen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Reichskasse.

§. 35.

Die Geschäftssprache ist die deutsche. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.
Antragsteller, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben bei Verhandlungen vor dem Aufsichtsamte für ihre Vertretung durch eine Person, welche der deutschen Sprache mächtig ist, Sorge zu tragen.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 187 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§. 36.

Vorladungen und sonstige, nur dem Geschäftsbetriebe dienende formularmäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Reichs-Aufsichtsamts für Finanzdienstleistungen beglaubigt.
Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung führt zwei Siegel, nämlich

1. ein großes Siegel, welches dem Siegel des Reichsgerichts entspricht und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Entscheidungen in den Fällen des §. 73 Abs. 1, §§. 74, 75 des Gesetzes, gebraucht wird,
2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen Reichs eingeführten Siegeln entspricht, mit der Umschrift: „Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen.“.
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift: „Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen.“.

§. 37.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1901.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Graf von Posadowsky.




Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 14. Mai 1901

Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 18, Seite 173 – 174
Fassung vom: 14. Mai 1901
Bekanntmachung: 22. Mai 1901
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2762.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 14. Mai 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:

Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873, beigegebene Verzeichniß (Reichs-Gesetzbl. S. 730) wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses abgeändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 14. Mai 1901.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Graf von Bülow.

Verzeichnis der Reichsbehörden.

Unter I. Oberste Reichsbehörden.

tritt hinzu:

13. das Reichsmilitärgericht.

Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.

B. Verwaltung des Reichsheeres.

a. Für das Disziplinarverfahren:

fällt weg:

21. der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand des Königlich sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich württembergische General-Auditeur.

Unter IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.

A. Verwaltung des Reichsheeres.

b. Für die übrigen Beamten:

tritt hinzu:

3. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richterlichen Militärjustizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn angestellten Militärgerichtsschreiber und Militärgerichtsboten.



Gesetz über die Versicherungsunternehmungen

Titel: Gesetz über die Versicherungsunternehmungen.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 18, Seite 139 – 173
Fassung vom: 12. Mai 1901
Bekanntmachung: 22. Mai 1901
Änderungsstand: 25. September 2017, durch RGBl-1709201-Nr26
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2761.) Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. Vom 12. Mai 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Einleitende Vorschriften.

§. 1.

Unternehmungen, welche den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstande haben, unterliegen, vorbehaltlich der in den §. 117 gegebenen Vorschriften, der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Als Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Personenvereinigungen anzusehen, die ihren Mitgliedern Unterstützung gewähren, ohne ihnen einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen.

§. 2.

Die Beaufsichtigung der Unternehmungen wird, sofern ihr Geschäftsbetrieb durch die Satzung oder die sonstigen Geschäftsunterlagen auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, durch Landesbehörden, anderenfalls durch die hierzu bestellte Reichsbehörde ausgeübt.

§. 3.

Die Beaufsichtigung von Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt ist, kann auf Antrag dieses Bundesstaats mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung der Reichsbehörde übertragen werden.
Im Einvernehmen mit den betheiligten Landesregierungen kann der Reichskanzler bestimmen, daß Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich zwar über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, aber sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises eng begrenzt ist, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben.

II. Zulassung zum Geschäftsbetriebe.

§. 4.

Versicherungsunternehmungen bedürfen zum Geschäftsbetriebe der Erlaubniß der Aufsichtsbehörde.
Mit dem Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß ist der Geschäftsplan einzureichen, welcher den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das räumliche Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch diejenigen Verhältnisse klarzulegen hat, aus denen sich die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen des Unternehmens ergeben soll.
Als Bestandtheile des Geschäftsplans sind insbesondere einzureichen:

1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, sofern die Unternehmung auf solchen beruht,
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Geschäftsunterlagen, soweit solche nach der Art der zu betreibenden Versicherungen erforderlich sind.

§. 5.

Die Ertheilung der Erlaubniß erfolgt unabhängig von dem Nachweis eines Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungskreis des Unternehmens nach dem Geschäftsplan auf eine bestimmte Zeit oder auf ein kleineres Gebiet beschränkt ist, ohne Zeitbeschränkung beziehungsweise für den Umfang des Reichs.

§. 6.

Die Erlaubniß darf Personenvereinigungen, welche die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben wollen, nur ertheilt werden, wenn diese Vereinigungen in der Form von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§. 15 bis 53) errichtet werden.
Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung sowie zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer- oder Hagelversicherung darf die Erlaubniß außer Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur an Aktiengesellschaften ertheilt werden.
Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Invaliditäts-, Alters-, Wittwen-, Waisen-, Aussteuer- und Militärdienstversicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten.

§. 7.

Die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt werden, wenn

1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft;
2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht hinreichend gewahrt sind oder die dauernde Erfüllbarkeit der aus den Versicherungen sich ergebenden Verpflichtungen nicht genügend dargethan ist;
3. Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein den Gesetzen oder den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfinden wird.
Die Erlaubniß kann von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, wobei deren Zweck und die Bedingungen für die Rückgabe festzustellen sind.

§. 8.

Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft soll die einzelnen Versicherungszweige, auf welche sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, sowie die Grundsätze für die Anlegung des Vermögens festsetzen und ersichtlich machen, ob das Versicherungsgeschäft lediglich unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll.
Bei Unternehmungen, die durch eine Satzung geregelt sind, sollen die im Abs. 1 bezeichneten Angaben in der Satzung enthalten sein.

§. 9.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sollen diejenigen Bestimmungen enthalten sein, welche getroffen werden:

1. über die Ereignisse, bei deren Eintritte der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Verpflichtung ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll (wegen unrichtiger Angaben im Antrage, wegen Aenderungen während der Vertragsdauer u. s. w.);
2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der dem Versicherer obliegenden Leistungen;
3. über die Feststellung und Leistung des vom Versicherten an den Versicherer zu entrichtenden Entgelts und über die Rechtsfolgen eines Verzugs in der Entrichtung des Entgelts;
4. über die Dauer, insbesondere eine stillschweigende Verlängerung, über die Kündigung sowie über die sonstige gänzliche oder theilweise Aufhebung des Versicherungsvertrags und die Verpflichtungen des Versicherers in den Fällen der letzteren Art (Storni, Rückkauf, Umwandlung der Versicherung, Reduktion und dergleichen);
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag in Folge der Versäumung von Fristen;
6. über das Verfahren im Falle von Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag, über das zuständige Gericht und die Bestellung eines Schiedsgerichts;
7. über die Grundsätze und Maßstäbe, nach denen die Versicherten an den Ueberschüssen Theil nehmen;
8. bei Lebensversicherungen über die Voraussetzungen und den Umfang von Vorauszahlungen oder Darlehen auf Versicherungsscheine (Policen).
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit können die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung geregelt werden.
Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ungunsten des Versicherten sind nur aus besonderen Gründen sowie unter der Bedingung statthaft, daß der Versicherungsnehmer vor dem Abschlusse des Vertrags auf diese Abweichungen ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich hiernach schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

§. 10.

Vor dem Abschlusse des Versicherungsvertrags ist dem Versicherungsnehmer ein Exemplar der maßgebenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen eine besonders auszufertigende Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Das Gleiche gilt, soweit es sich um Versicherung auf Gegenseitigkeit handelt, auch von der Satzung des Vereins.
Auf solche Feuerversicherungen, deren Abschluß im Börsenverkehr oder nach Börsenusance erfolgt, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen.

§. 11.

Der Geschäftsplan einer Lebensversicherungsunternehmung hat die von ihr angenommenen Tarife sowie die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Prämienreserven vollständig darzustellen, namentlich auch den anzuwendenden Zinsfuß und die Höhe des Zuschlags zur Nettoprämie anzugeben. Auch ist anzugeben, ob und in welchem Maße bei der Berechnung der Prämienreserve eine Methode angewandt werden soll, nach welcher anfänglich nicht die volle Prämienreserve zurückgestellt wird, wobei jedoch der Satz von zwölfeinhalb per Mille der Versicherungssumme nicht überschritten werden darf. Die als Grundlage der Berechnungen dienenden Wahrscheinlichkeitstafeln, insbesondere über die Sterblichkeit und die Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, sind beizufügen.
Für jede Versicherungsart (Versicherung auf den Lebensfall – auf den Todesfall, Kapitalversicherung – Rentenversicherung u. s. w.) sind die zur Berechnung der Prämien und der Prämienreserven dienenden Formeln vorzulegen und durch ein Zahlenbeispiel zu erläutern.
Sollen auch Versicherungen mit erhöhter Prämie übernommen werden, so ist in dem Geschäftsplane ferner anzugeben, ob und nach welchen Grundsätzen hierfür eine besondere Prämienreserve gebildet werden soll.

§. 12.

Soweit Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmungen Versicherungen nach Art der Lebensversicherung unter Zugrundelegung bestimmter Wahrscheinlichkeitstafeln betreiben, insbesondere die Versicherung von Renten, Versicherungen mit Prämienrückgewähr oder sonstige die Ansammlung von Prämienreserven erfordernde Versicherungen übernehmen, finden die Vorschriften des §. 11 entsprechende Anwendung.

§. 13.

Jede Aenderung des Geschäftsplans ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und bedarf, bevor sie in Kraft gesetzt wird, ihrer Genehmigung. Die Genehmigung darf nur aus den Gründen des §. 7 versagt werden.

§. 14.

Jedes Uebereinkommen, wodurch der Versicherungsbestand eines Unternehmens in seiner Gesammtheit oder in einzelnen Zweigen mit den darauf bezüglichen Reserven und Prämienüberträgen auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der für die betheiligten Unternehmungen zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung darf nur aus den Gründen des §. 7 versagt werden.

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

§. 15.

Ein Verein, welcher die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von der Aufsichtsbehörde ertheilte Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb als „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ die Rechtsfähigkeit.

§. 16.

Die in Betreff der Kaufleute im ersten und dritten Buche des Handelsgesetzbuchs gegebenen Vorschriften, mit Ausnahme der §§. 1 bis 7, finden auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt.

§. 17.

Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht. Die Satzung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.

§. 18.

Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.
Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.

§. 19.

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder gegenüber den Gläubigern des Vereins findet nicht statt.

§. 20.

Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die Begründung eines Versicherungsverhältnisses mit dem Vereine voraus. Die Mitgliedschaft endigt, soweit nicht die Satzung ein Anderes bestimmt, mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

§. 21.

Die Beiträge der Mitglieder und die Leistungen des Vereins an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
Der Verein darf Versicherungsgeschäfte gegen feste Prämien in der Art, daß die Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Vereins werden, nur betreiben, soweit die Satzung dies ausdrücklich gestattet.

§. 22.

In der Satzung ist die Bildung eines Gründungsfonds vorzusehen, der zur Deckung der Kosten der Errichtung des Vereins sowie als Garantie- und Betriebsfonds zu dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen, unter denen der Fonds dem Vereine zur Verfügung steht, enthalten und insbesondere bestimmen, in welcher Weise eine Tilgung des Gründungsfonds erfolgen und ob und in welchem Umfange den Personen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, ein Recht zur Theilnahme an der Verwaltung des Vereins eingeräumt sein soll.
Der Gründungsfonds ist baar einzuzahlen, soweit nicht die Satzung an Stelle der Baarzahlung die Hingabe eigener Wechsel gestattet; als Baarzahlung gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken.
Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Betheiligung an dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Ueberschusse zugesichert werden; die Verzinsung darf vier, die gesammten Bezüge dürfen sechs vom Hundert des baar eingezahlten Betrags nicht übersteigen. Der Gründungsfonds darf in Antheile zerlegt werden, über welche Antheilscheine ausgegeben werden können.
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf nur aus den Jahreseinnahmen erfolgen und nur in dem Maße, als die Bildung des im §. 37 vorgesehenen Reservefonds fortgeschritten ist; sie muß beginnen, nachdem die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahr entstandenen Kosten der Einrichtung getilgt worden sind.

§. 23.

Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, von der Bildung eines Gründungsfonds Abstand zu nehmen, wenn nach der Natur der zu betreibenden Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eines Unternehmens anderweitige Sicherheit gegeben ist.

§. 24.

Die Satzung hat darüber Bestimmung zu treffen, ob die Deckung der Ausgaben erfolgen soll

1. durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge im voraus, und zwar mit Vorbehalt von Nachschüssen oder unter Ausschluß von Nachschüssen mit oder ohne Vorbehalt der Kürzung der Versicherungsansprüche,
2. durch Beiträge, die nach Maßgabe des eingetretenen Bedarfs umgelegt werden.
Die Satzung kann einen Höchstbetrag festsetzen, auf welchen die Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen oder Umlagen beschränkt ist. Eine Beschränkung, wonach die Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen nur zum Zwecke der Deckung von Versicherungsansprüchen der Mitglieder stattfinden darf, ist unzulässig.

§. 25.

Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen. Die Beitragspflicht dieser Mitglieder sowie der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen Mitglieder bemißt sich nach dem Verhältnisse der Zeitdauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahrs.
Bemißt sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu leistenden Nachschuß- oder Umlagebetrags nach der Höhe des im voraus erhobenen Beitrags oder der Versicherungssumme, so ist bei der Berechnung, wenn im Laufe des Geschäftsjahrs eine Erhöhung oder Herabsetzung des Beitrags oder der Versicherungssumme eingetreten ist, der höhere Betrag zu Grunde zu legen.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden nur insoweit Anwendung, als nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.

§. 26.

Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied eine Aufrechnung nicht geltend machen.

§. 27.

Die Satzung soll über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, insbesondere darüber Bestimmung treffen, inwieweit zuvor die sonst vorhandenen Deckungsmittel (Gründungsfonds, Rücklagen) zu verwenden sind.
Die Satzung soll ferner bestimmen, in welcher Weise die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.

§. 28.

Die Satzung hat über die Form Bestimmung zu treffen, in der die Bekanntmachungen des Vereins zu erfolgen haben,
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind, wenn der Geschäftsbetrieb des Vereins sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, in den Reichsanzeiger einzurücken. Ist der Geschäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats beschränkt, so kann die Landes-Zentralbehörde an Stelle des Reichsanzeigers ein anderes Blatt bestimmen. Weitere Blätter bestimmt die Satzung.

§. 29.

Die Satzung hat über die Bildung eines Vorstandes, eines Aufsichtsraths und eines obersten Organs (Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) Bestimmung zu treffen.
Die durch das oberste Organ auszuübenden Obliegenheiten können auf mehrere dem Vorstand und dem Aufsichtsrath übergeordnete Organe vertheilt sein.

§. 30.

Der Verein ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Von jeder Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (§. 15) hat die Aufsichtsbehörde dem Registergerichte Mittheilung zu machen.

§. 31.

Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Urkunde über die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe;
2. die Satzung;
3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths;
4. die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsraths darüber, inwieweit der Gründungsfonds durch Baarzahlung gedeckt und in ihrem Besitz ist.
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.

§. 32.

Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz des Vereins, die Versicherungszweige, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb ertheilt ist, und die Mitglieder des Vorstandes anzugeben.
Enthält die Satzung besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins oder über die Befugniß der Mitglieder des Vorstandes oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

§. 33.

In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung aufzunehmen:

1. eine Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Beiträge im voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll, und im ersteren Falle, ob mit Ausschluß oder mit Vorbehalt von Nachschüssen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht, und ob eine Kürzung der Versicherungsansprüche vorbehalten ist (§. 24);
2. die im §. 28 bezeichneten Festsetzungen;
3. die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Vereinsorgane;
4. Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsraths;
5. die Form, in der die Berufung des obersten Organs erfolgt.

§. 34.

Auf den Vorstand finden die Vorschriften der §§. 231 bis 239, 241, 242 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das von Beschlüssen der Generalversammlung Gesagte von den Beschlüssen des obersten Organs gilt und daß an die Stelle des §. 236 Abs. 1 und des §. 241 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs folgende Vorschriften treten:

1. die Mitglieder des Vorstandes dürfen, sofern die Satzung nicht ein Anderes bestimmt, ohne Einwilligung des Aufsichtsraths weder ein Handelsgewerbe betreiben noch dem Vorstand oder Aufsichtsrath einer gleichartigen Versicherungsunternehmung angehören;
2. die Mitglieder des Vorstandes sind insbesondere zum Schadensersatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften des Gesetzes eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungsfonds oder eine Vertheilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zahlungen geleistet werden, nach dem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder seine Ueberschuldung sich ergeben hat.

§. 35.

Auf den Aufsichtsrath finden die Vorschriften der §§. 243 bis 249 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die der Generalversammlung übertragenen Aufgaben von dem obersten Organe wahrgenommen werden, und daß an die Stelle des §. 243 Abs. 4 Satz 2, des §. 245 Abs. 1 und des §. 249 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs folgende Vorschriften treten:

1. die Satzung hat zu bestimmen, ob für einen Beschluß des obersten Organs, durch den die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths widerrufen wird, eine besondere Mehrheit erforderlich sein soll;
2. eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsraths darf nur von dem Betrage gewährt werden, welcher verbleibt, nachdem sämmtliche Abschreibungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche gegen Zusicherung einer Betheiligung am Ueberschusse den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, der nach §. 22 Abs. 3 bedungene Antheil am Ueberschuß in Abzug gebracht worden ist;
3. die Mitglieder des Aufsichtsraths sind insbesondere zum Schadensersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die im §. 34 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vorgenommen werden.

§. 36.

Auf das oberste Organ finden die für die Generalversammlung der Aktionäre gegebenen Vorschriften der §§. 250, 251, des §. 252 Abs. 3, 4, der §§. 253, 256 bis 261, 264, 265, des §. 266 Abs. 1, des §. 267 Abs. 1, 2, der §§. 268 bis 273 des Handelsgesetzbuchs und, wenn als oberstes Organ die Versammlung der Mitglieder bestellt ist, auch die Vorschriften des §. 252 Abs. 2 und der §§. 254, 255, 263 des Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1. soweit nach diesen Vorschriften einer Minderheit von Aktionären, deren Antheile den zehnten oder den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, gewisse Rechte gewährt sind, hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen;
2. die bezeichneten Vorschriften bleiben insoweit außer Anwendung, als sie eine Hinterlegung von Aktien oder die Angabe des Betrags der vertretenen Aktien vorschreiben;
3. die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe gestatten, daß die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahr entstehenden Kosten der Einrichtung, soweit sie weder die Hälfte des gesammten Gründungsfonds noch den baar eingezahlten Theil übersteigen, auf mehrere, höchstens jedoch auf die ersten fünf Geschäftsjahre vertheilt werden und der jedesmal verbleibende Rest als Aktivum in die Bilanz eingestellt wird.
Die Satzung hat die Form und, soweit nicht nach Abs. 1 die §§. 254, 255 des Handelsgesetzbuchs zur entsprechenden Anwendung gelangen, auch die Voraussetzungen und die Frist für die Berufung des obersten Organs zu bestimmen.

§. 37.

Die Satzung hat die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden außergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere die Beträge zu bestimmen, welche hierzu jährlich zurückzulegen sind, und den Mindestbetrag, bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat.
Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Gründungsfonds Abstand genommen werden darf (§. 23), kann die Aufsichtsbehörde auch gestatten, von der Bildung eines Reservefonds abzusehen.

§. 38.

Ein nach der Bilanz sich ergebender Ueberschuß kommt, soweit er nicht nach der Satzung dem Reservefonds oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Vertheilung von Tantiemen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, zur Vertheilung unter die in der Satzung bestimmten Mitglieder.
Die Satzung hat über den Maßstab der Vertheilung sowie darüber zu bestimmen, ob die Vertheilung nur unter die am Schlusse des Geschäftsjahrs vorhandenen oder auch unter ausgeschiedene Mitglieder erfolgen soll.
Die Vertheilung darf erst erfolgen, nachdem die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung (§. 36 Abs. 1 Nr. 3) getilgt sind.

§. 39.

Die Satzung kann nur durch Beschluß des obersten Organs geändert werden.
Die Vornahme von Aenderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluß des obersten Organs dem Aufsichtsrath übertragen werden.
Der Aufsichtsrath kann durch Beschluß des obersten Organs ermächtigt werden, den Aenderungsbeschluß für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung die Vornahme von Aenderungen verlangt, diesen Aenderungen zu unterziehen.
Der Beschluß des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch andere Erfordernisse aufstellen. Zu sonstigen Beschlüssen der im Abs. 1 bis 3 bezeichneten Art bedarf es einer solchen Mehrheit nur dann, wenn die Satzung nicht andere Erfordernisse aufstellt.

§. 40.

Die Aenderung der Satzung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde beizufügen.
Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Aenderung die im §. 32 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Aenderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im §. 33 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.
Die Aenderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen worden ist.

§. 41.

Die Vorschriften des §. 39 Abs. 1 bis 3 finden auf Aenderungen der nach §. 9 festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechende Anwendung.
Der Aufsichtsrath kann durch die Satzung oder durch Beschluß des obersten Organs ermächtigt werden, dringliche Aenderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig vorzunehmen. Diese Aenderungen sind dem obersten Organe bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn das oberste Organ dies verlangt.
Durch eine Aenderung der Satzung oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen wird ein bestehendes Versicherungsverhältniß nur berührt, wenn der Versicherte der Aenderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht von der Aenderung solcher Bestimmungen, für welche die Satzung ausdrücklich vorsieht, daß ihre Aenderung auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geschehen kann.

§. 42.

Durch den Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit wird der Verein aufgelöst.

§. 43.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste Organ beschlossen werden.
Zu dem Beschlusse bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt. Mitglieder des obersten Organs, welche gegen die Auflösung gestimmt haben, sind berechtigt, gegen den Auflösungsbeschluß Widerspruch zum Protokolle zu erklären (§. 74).
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Von der Genehmigung hat die Aufsichtsbehörde dem Registergerichte Mittheilung zu machen.
Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem in dem Beschlusse bestimmten Zeitpunkte, frühestens jedoch mit dem Ablaufe von vier Wochen, mit der Wirkung, daß die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im Uebrigen aber nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge, abzüglich der hierfür aufgewandten Kosten, zurückgefordert werden können.
Auf die Versicherungsverhältnisse aus der Lebensversicherung finden die Vorschriften des Abs. 4 keine Anwendung. Diese Versicherungsverhältnisse bleiben unberührt, soweit die Satzung nicht ein Anderes bestimmt.

§. 44.

Die Vorschriften des §. 43 Abs. 1, 2 Satz 1 finden auf Beschlüsse, die ein Uebereinkommen der im §. 14 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, entsprechende Anwendung.

§. 45.

Die Auflösung des Vereins ist außer dem Falle des Konkurses durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§. 46.

Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation statt, sofern nicht über sein Vermögen der Konkurs eröffnet ist.
Bis zur Beendigung der Liquidation gilt der Verein als fortbestehend, soweit nicht aus den folgenden Vorschriften oder dem Zwecke der Liquidation ein Anderes sich ergiebt; insbesondere kann die Ausschreibung und Einziehung von Nachschüssen oder Umlagen (§§. 24 ff.) erfolgen.
Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.

§. 47.

Auf die Liquidation finden die Vorschriften des §. 295 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, der §§. 296 bis 299 und des §. 302 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Aufsichtsraths oder einer in der Satzung zu bestimmenden Minderheit von Mitgliedern kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Die Vorschriften der §§. 145, 146 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die Ansprüche sämmtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der Mitglieder aus dem Versicherungsverhältnisse, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Zum Zwecke der Tilgung dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.

§. 48.

Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins wird, sofern nicht in der Satzung andere Anfallberechtigte bestimmt sind, an die zur Zeit der Auflösung vorhanden gewesenen Mitglieder und zwar, sofern die Satzung nicht ein Anderes bestimmt, nach demselben Maßstabe vertheilt, nach welchem während des Bestehens des Vereins die Vertheilung des Ueberschusses stattfindet.
Die Satzung kann vorschreiben, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß des obersten Organs bestimmt werden.
Auf die Ausführung der Vertheilung finden die Vorschriften des §. 301 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§. 49.

Durch die Eröffnung des Konkurses wird der Verein aufgelöst. Die Vorschriften des §. 307 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§. 50.

Soweit den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern nach dem Gesetz oder der Satzung eine Beitragspflicht obliegt (§§. 24 bis 26), haften sie im Falle des Konkurses dem Vereine gegenüber für dessen Schulden.
Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat, in Ansehung der Haftung für die Schulden des Vereins noch als dessen Mitglieder.

§. 51.

Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen Konkursforderungen nach. Unter den letzteren werden die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Konkurseröffnung dem Verein angehörenden oder den innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, im Range nach den Ansprüchen der sonstigen Konkursgläubiger befriedigt.
Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.

§. 52.

Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Konkurses erforderlichen Nachschüsse oder Umlagen erfolgt durch den Konkursverwalter. Dieser hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt worden ist (Konkursordnung §. 124), zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrags auf Grund ihrer Beitragspflicht vorschußweise beizutragen haben. Auf diese Vorschußberechnung und die erforderlich werdenden Zusatzberechnungen finden die Vorschriften des §. 106 Abs. 2, 3 und der §§. 107 bis 113 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, entsprechende Anwendung.
Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkursordnung §. 161) begonnen ist, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschußberechnung und der etwa ergangenen Zusätze die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge zu berechnen. Auf diese Berechnung und das weitere Verfahren finden die Vorschriften des §. 114 Abs. 2 und der §. 115 bis 118 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, entsprechende Anwendung.

§. 53.

Auf Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises engbegrenzten Wirkungskreis haben, finden von den im Abschnitte III gegebenen Vorschriften nur der §. 15, der §. 17 Abs. 1, der §. 18 Abs. 1, die §§. 19, 20, der §. 21 Abs. 1, die §§. 22 bis 27, der §. 28 Abs. 1, der §. 37, der §. 38 Abs. 1, 2, der §. 39 Abs. 1 bis 3, die §§. 41 bis 44, der §. 47 Abs. 2 und die §§. 50 bis 52 Anwendung. Die Uebernahme von Versicherungen gegen feste Prämie ohne Erwerb der Mitgliedschaft durch den Versicherungsnehmer ist ausgeschlossen.
Soweit sich nach Abs. 1 nicht ein Anderes ergiebt, hat es für die daselbst bezeichneten Vereine bei den für Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften der §§. 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Maßgaben sein Bewenden, daß

1. in den Fällen des §. 29 und des §. 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde tritt,
2. im Falle des §. 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vermögen an die Mitglieder nach dem im §. 48 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmten Maßstabe zu vertheilen ist.
Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrath bestellt werden, so finden die Vorschriften des §. 36 Abs. 2, 3, der §. 37 bis 40 und des §. 41 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, entsprechende Anwendung.
Darüber, ob ein Verein im Sinne des Abs. 1 als kleinerer Verein anzusehen ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmungen.

1. Allgemeine Vorschriften.       Rechnungslegung.

§. 54.

Zum Erwerbe von Grundstücken bedürfen Versicherungsaktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um den Erwerb von ihnen beliehener Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren handelt. Die Genehmigung ist zu ertheilen, wenn es sich außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens um die Sicherung eingetragener Forderungen, oder wenn es sich um den Erwerb von Grundstücken handelt, die für die Zwecke des Geschäftsbetriebs bestimmt sind.
In den Fällen des Abs. 1, auch soweit die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich ist, bedarf es der landesgesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung (Artikel 86 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) nicht.

§. 55.

Die Bücher einer Versicherungsunternehmung sind jährlich abzuschließen; auf Grund der Bücher ist für das verflossene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluß und ein die Verhältnisse sowie die Entwickelung des Unternehmens darstellender Jahresbericht anzufertigen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen Reichsgesetzen oder durch den Bundesrath Vorschriften über die Buchführung und Rechnungslegung der Versicherungsunternehmungen getroffen sind, können nähere Vorschriften über die Fristen sowie die Art und Form des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts von der Aufsichtsbehörde erlassen werden.
Versicherungsaktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, innerhalb des auf das Berichtsjahr folgenden Geschäftsjahrs jedem Versicherten auf Verlangen ein Exemplar des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts mitzutheilen. Im Uebrigen kann die Aufsichtsbehörde darüber Bestimmung treffen, inwieweit und auf welche Weise alljährlich der Rechnungsabschluß und der Jahresbericht den Versicherten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen sind.
Vor Erlassung von Vorschriften der in den Abs. 2, 3 bezeichneten Art hat die aufsichtführende Reichsbehörde den Versicherungsbeirath zu hören.

2. Besondere Vorschriften über die Prämienreserve bei der Lebensversicherung.

§. 56.

Die Prämienreserve für Lebensversicherungen ist hinsichtlich der in Kraft stehenden Versicherungsverträge für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs, unter Anwendung der nach §. 11 angenommenen Rechnungsgrundlagen, getrennt nach den einzelnen Versicherungsarten zu berechnen und zu buchen.
Durch mindestens einen mit der Berechnung der Prämienreserve bei Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmungen (§. 12) beauftragten Sachverständigen ist, unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit der Vertreter des Unternehmens, unter der Bilanz zu bestätigen, daß die eingestellte Prämienreserve gemäß Abs. 1 berechnet ist. Aus kleinere Vereine im Sinne des §. 53 findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§. 57.

Der Vorstand des Unternehmens hat dafür Sorge zu tragen, daß unverzüglich die der Berechnung gemäß §. 56 entsprechenden Beträge dem Prämienreservefonds zugeführt und vorschriftsmäßig angelegt werden. Diese Zuführung darf nur insoweit unterbleiben, als im Auslande zu Gunsten bestimmter Versicherungen besondere Sicherheit aus der Prämieneinnahme gestellt werden muß.
Der Prämienreservefonds (Gelder, Werthpapiere, Urkunden u. s. w.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitze des Unternehmens in einer der Aufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Weise aufzubewahren; die Aufsichtsbehörde kann auch die Genehmigung zur Aufbewahrung an einem anderen Orte des Inlandes ertheilen.
Die den Prämienreservefonds bildenden Bestände sind einzeln in ein Register einzutragen. Jedoch brauchen darin die Forderungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens (Policenbeleihungen), soweit sie zu den Beständen des Prämienreservefonds gehören, nur in einer Gesammtsumme nachgewiesen zu werden. Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine bezüglich ihrer Uebereinstimmung mit dem Originale gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der im Laufe des Geschäftsjahrs bewirkten Eintragungen vorzulegen. Die Abschrift ist von der Aufsichtsbehörde aufzubewahren.

§. 58.

Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte Unternehmen die Prämienreserve auch für die in Rückversicherung gegebenen Summen nach den Vorschriften der §§. 56, 57 zu berechnen sowie selbst aufzubewahren und zu verwalten.

§. 59.

Die Anlegung der den Prämienreservefonds bildenden Bestände (§. 57) kann erfolgen:

1. in der im §. 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen Weise. Außerdem dürfen die Bestände bis höchstens zum zehnten Theile des Prämienreservefonds in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktien-Banken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I beleiht;
2. gegen Verpfändung solcher Hypotheken oder Werthpapiere, in denen eine Anlegung nach Nr. 1 gestattet ist, bis zu fünfundsiebzig vom Hundert ihres Nennwerths, sofern aber der Kurswerth niedriger ist, bis zu fünfundsiebzig vom Hundert des Kurswerths;
3. in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens (Policenbeleihung) nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen (§. 9 Nr. 8) gewährt werden;
4. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Schuldverschreibungen inländischer kommunaler Körperschaften, Schulgemeinden und Kirchengemeinden, wofern diese Schuldverschreibungen entweder von Seiten des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen.
Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in einer dem Abs. 1 entsprechenden Weise erfolgen, so ist eine vorübergehende Anlegung bei der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer durch die Aufsichtsbehörde dazu für geeignet erklärten anderen inländischen Bank oder öffentlichen Sparkasse gestattet.

§. 60.

Bei der Anlegung der Bestände des Prämienreservefonds nach der Vorschrift des §. 59 Abs. 1 Nr. 1 darf die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld angenommen werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigt. Soweit jedoch die Zentralbehörde eines Bundesstaats gemäß §. 11 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Drittheilen des Werthes gestattet hat, darf die Sicherheit auch bei einer solchen Beleihung angenommen werden.
Die Beleihungen dürfen der Regel nach nur zur ersten Stelle erfolgen.
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere von Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind ausgeschlossen.
Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben die Unternehmungen über die Werthsermittelung eine Anweisung zu erlassen, welche der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§. 61.

Dem Prämienreservefonds dürfen, abgesehen von den zur Vornahme und Aenderung der Kapitalanlagen erforderlichen Mitteln, nur diejenigen Beträge entnommen werden, welche durch Eintritt des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder andere Fälle der Beendigung von Versicherungsverhältnissen frei werden.
Durch die Eröffnung des Konkurses erlöschen die Lebensversicherungsverhältnisse; die Versicherten können, unbeschadet ihrer weitergehenden Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, denjenigen Betrag fordern, der als rechnungsmäßige Prämienreserve zur Zeit der Konkurseröffnung auf sie entfällt.
In Ansehung der Befriedigung aus den in das Register der Bestände des Prämienreservefonds (§. 57 Abs. 3) eingetragenen Gegenständen gehen die Forderungen auf die rechnungsmäßige Prämienreserve insoweit, als für sie die Zuführung zu diesem Fonds vorgeschrieben ist (§. 57 Abs. 1), den Forderungen aller übrigen Konkursgläubiger vor. Unter einander haben sie gleichen Rang. In Betreff des Anspruchs der Versicherten auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Unternehmung finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§. 64, 153, 155, 156 und des §. 168 Nr. 3 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.

§. 62.

Das Konkursgericht hat den Versicherten zur Wahrung der ihnen nach §. 61 zustehenden Rechte einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Konkursgericht.
Dem Pfleger liegt ob, den Umfang des vorhandenen Prämienreservefonds festzustellen sowie die den Versicherten zustehenden Ansprüche zu ermitteln und anzumelden.
Der Pfleger hat die Versicherten soweit thunlich vor der Anmeldung zu hören und von der erfolgten Anmeldung zu benachrichtigen, ihnen auf Verlangen auch sonst über die für ihre Ansprüche erheblichen Thatsachen Auskunft zu ertheilen. Das Recht des einzelnen Versicherten zur Anmeldung bleibt unberührt. Soweit mit der Anmeldung des Versicherten eine Anmeldung des Pflegers in Widerspruch steht, gilt bis zur Beseitigung des Widerspruchs die dem Versicherten günstigere Anmeldung.
Der Konkursverwalter hat dem Pfleger die Einsichtnahme aller Bücher und Schriften des Gemeinschuldners zu gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Prämienreservefonds nachzuweisen.
Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem Prämienreservefonds zur Last.
Vor der Bestellung des Pflegers und vor der Festsetzung der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.

§. 63.

Auf Kranken- oder Unfallversicherungen der im §. 12 bezeichneten Art finden die Vorschriften der §§. 56 bis 62 entsprechende Anwendung.

V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen.

1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.

§. 64.

Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmungen, insbesondere die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und die Einhaltung des Geschäftsplans, zu überwachen.
Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Geschäftsplan im Einklange zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, durch welche die Interessen der Versicherten gefährdet werden oder der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch geräth.
Zur Befolgung ihrer nach Abs. 2 erlassenen Anordnungen kann die Aufsichtsbehörde die Inhaber und Geschäftsleiter der Unternehmungen durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. Solche Geldstrafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.

§. 65.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Geschäftsführung und Vermögenslage eines Unternehmens auch nach der Richtung zu prüfen, ob die veröffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahresberichte mit den Thatsachen und dem Inhalte der Bücher übereinstimmen und ob die vorschriftsmäßigen Reserven vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind.
Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und Agenten eines Unternehmens haben innerhalb ihrer Geschäftsräume der Aufsichtsbehörde auf Erfordern alle Bücher, Belege und diejenigen Schriften vorzulegen, welche für die Beurtheilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage von Bedeutung sind, sowie jede von ihnen erforderte Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage zu ertheilen. Die Vorschriften des §. 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Bei Versicherungsunternehmungen, die einen Aufsichtsrath, eine Mitgliederversammlung oder ähnliche Gesellschaftsorgane haben, ist die Aufsichtsbehörde befugt, Vertreter in die Versammlungen und Sitzungen dieser Organe zu entsenden; die Vertreter sind jederzeit zu hören. Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Berufung von Versammlungen und Sitzungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Berathung und Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung oder Ankündigung auf Kosten der Unternehmung selbst vorzunehmen. In den Versammlungen und Sitzungen, welche von der Aufsichtsbehörde berufen sind, führt ein Vertreter der letzteren den Vorsitz. Als Vertreter der Aufsichtsbehörde sind Leiter und Beamte von öffentlichen Versicherungsanstalten ausgeschlossen.

§. 66.

Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwickelung der bestehenden Versicherungen im Falle einer Untersagung oder einer freiwilligen Einstellung des Geschäftsbetriebs sowie im Falle des Widerrufs der Zulassung eines Unternehmens zu erstrecken.

§. 67.

Handelt eine Unternehmung fortgesetzt den ihr nach Maßgabe der Gesetze oder des genehmigten Geschäftsplans obliegenden Pflichten zuwider, oder ergeben sich bei Prüfung ihrer Geschäftsführung oder ihrer Vermögenslage so schwere Mißstände, daß bei Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten gefährdet sind, oder befindet sich der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Versicherungen nicht abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden können.
Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur einstweiligen Sicherstellung des Vermögens der Unternehmung im Interesse der Versicherten nöthig sind, insbesondere die Vermögensverwaltung geeigneten Personen zu übertragen. Die Vorschriften des §. 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Untersagung des Geschäftsbetriebs die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses. Die Eintragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt auf Anzeige der Aufsichtsbehörde.

§. 68.

Das Konkursgericht hat, unbeschadet der Vorschrift im §. 107 Abs. 1 der Konkursordnung, auf Antrag der Aufsichtsbehörde den Konkurs über das Vermögen einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zu eröffnen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Eine Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses findet nicht statt.
Sobald die Zahlungsunfähigkeit eintritt, hat der Vorstand der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, sobald sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz Ueberschuldung ergiebt. Diese Anzeigepflicht tritt an die Stelle der dem Vorstande durch andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Ueberschuldung die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Gehen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit Nachschuß- oder Umlagenpflicht ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen innerhalb fünf Monaten nach der Fälligkeit nicht ein, so hat der Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht baar eingegangenen Nachschuß- oder Umlagebeträge außer Berücksichtigung bleiben, Ueberschuldung ergiebt; liegt eine solche Ueberschuldung vor, so ist innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Die gleichen Pflichten liegen den Liquidatoren ob.

§. 69.

Ergiebt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses zur Erfüllung seiner Verpflichtungen für die Dauer nicht mehr im Stande ist, die Vermeidung des Konkurses aber im Interesse der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde die zu diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen treffen sowie auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Aenderung der Geschäftsgrundlagen oder die sonstige Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Bestimmte Arten von Zahlungen, insbesondere Gewinnvertheilungen, und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf können zeitweilig verboten werden.
Unter der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzung ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, nöthigenfalls die Verpflichtungen einer Lebensversicherungsunternehmung aus ihren laufenden Versicherungen, dem Stande ihres Vermögens entsprechend, jedoch um höchstens dreiunddreißigeindrittel Prozent, zu ermäßigen.

2. Verfassung und Verfahren der Aufsichtsbehörden.

§. 70.

Als aufsichtführende Reichsbehörde wird ein Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung mit dem Sitze in Berlin errichtet. Es besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt, die nichtständigen Mitglieder vom Bundesrathe gewählt. Die Ernennung der ständigen Mitglieder erfolgt, soweit nicht einzelne Mitglieder, die im Reichs- oder Staatsdienst ein anderes Amt bekleiden, für die Dauer dieses Amtes berufen werden, auf Lebenszeit.
Die übrigen Beamten werden vom Reichskanzler ernannt.
Die Mitglieder des Aufsichtsamts dürfen nicht gleichzeitig Leiter oder Beamte von öffentlichen Versicherungsanstalten sein.

§. 71.

Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Aufsichtsamts für Privatversicherung mit den seiner Aufsicht unterstehenden Unternehmungen können nach Bedarf vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der betheiligten Landesregierung aus der Mitte der Landesbeamten besondere Kommissare bestellt werden, welche im Auftrag und nach näherer Anordnung des Amtes bestimmten Unternehmungen gegenüber mit der Ausübung der unmittelbaren Aufsicht betraut werden.
Die Bestimmung des §. 70 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§. 72.

Zur Mitwirkung bei der Aufsicht wird bei dem Amte ein aus Sachverständigen des Versicherungswesens bestehender Beirath gebildet, dessen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf fünf Jahre ernannt werden.
Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths sind berufen, das Amt auf Erfordern bei Vorbereitung wichtigerer Beschlüsse gutachtlich zu berathen und bei den in den §§. 73 bis 76 bezeichneten Entscheidungen mit Stimmrecht mitzuwirken.
Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Theilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen, von dem Reichskanzler bestimmten Sätzen. Die Vorschriften des §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung.
Die Bestimmung des §. 70 Abs. 4 findet auch hier entsprechende Anwendung.

§. 73.

Das Aufsichtsamt für Privatversicherung entscheidet auf Grund mündlicher Berathung in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeiraths

1. über die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (§§. 4 bis 7),
2. über die Genehmigung einer Aenderung des Geschäftsplans (§. 13), sofern bei dem Aufsichtsamte Bedenken bestehen,
3. über die Genehmigung einer Bestandsveränderung (§. 14),
4. über die Genehmigung der Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§. 43),
5. über die Anerkennung eines Vereins als eines kleineren (§. 53),
6. über den Erlaß einer Anordnung der im §. 64 Abs. 2 bezeichneten Art, sofern damit eine Strafandrohung nach §. 64 Abs. 3 verbunden werden soll,
7. über die Untersagung des Geschäftsbetriebs (§. 67),
8. über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses (§. 68),
9. über den Erlaß einer Anordnung der im §. 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bezeichneten Art.
Die Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbeiraths erfolgt in der Regel nach einer im voraus (§. 80) aufgestellten Reihenfolge. Weicht der Vorsitzende des Amtes aus besonderen Gründen von der Reihenfolge ab, so sind diese aktenkundig zu machen.
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden auf alle zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen entsprechende Anwendung.
Vor der Ertheilung einer ablehnenden Entscheidung in den Fällen der Nr. 1 bis 5 und vor der Ertheilung einer Entscheidung in den Fällen der Nr. 6 bis 9 sind Vertreter der betheiligten Unternehmungen zu hören und auf ihren Antrag zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Die ablehnenden Entscheidungen in den Fällen der Nr. 1 bis 5 und die Entscheidungen in den Fällen der Nr. 6 bis 9 sind mit Gründen zu versehen.
In den Fällen der Nr. 1 bis 3 kann der Vorsitzende des Amtes einen ablehnenden Vorbescheid ergehen lassen; gegen diesen ist bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach der Zustellung der Antrag auf eine gemäß Abs. 1 bis 5 zu ertheilende Entscheidung statthaft.
Sämmtliche Entscheidungen sind den Betheiligten zuzustellen. Die rechtskräftig erfolgte Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb und die Genehmigung einer Bestandsveränderung sowie die Untersagung des Geschäftsbetriebs ist vom Aufsichtsamt im Reichsanzeiger öffentlich bekannt zu machen.

§. 74.

Gegen die gemäß §. 73 Abs. 1 ertheilten Entscheidungen steht den Betheiligten der Rekurs zu. Als Betheiligte gelten im Falle des §. 73 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses versagt ist, nur der Vereinsvorstand, wenn der Auflösungsbeschluß genehmigt ist, nur diejenigen Mitglieder des obersten Organs, welche gegen den Auflösungsbeschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt haben. Im Falle des §. 73 Abs. 1 Nr. 5 gilt als Betheiligter nur der Vereinsvorstand, gegen dessen Antrag die Anerkennung des Vereins als eines kleineren versagt worden ist.
Ueber den Rekurs entscheidet das Aufsichtsamt für Privatversicherung in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeiraths sowie eines richterlichen Beamten und eines Mitglieds eines höchsten Verwaltungsgerichtshofs in einem deutschen Bundesstaate.
Die richterlichen Beamten sowie die Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe werden für die Dauer ihres Hauptamts auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt.
Bezüglich der Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbeiraths gilt die Vorschrift des §. 73 Abs. 2, bezüglich der Ausschließung und Ablehnung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen die Vorschrift des §.73 Abs. 3.

§. 75.

Der Rekurs ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung bei dem Aufsichtsamte für Privatversicherung schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Rekurs gegen die nach §. 67 Abs. 2 oder nach §. 69 Abs. 1 Satz 2 von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnungen sowie gegen die Entscheidung auf Stellung des Konkursantrags hat keine aufschiebende Wirkung. Von der Aufhebung der Entscheidung auf Stellung des Konkursantrags hat das Aufsichtsamt für Privatversicherung dem Konkursgerichte Mittheilung zu machen. Das Konkursgericht hat das Verfahren einzustellen.
An der Entscheidung über den Rekurs dürfen außer dem Vorsitzenden des Amtes Personen, die bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht Theil nehmen.
Der Vorsitzende des Amtes ernennt einen ersten und einen zweiten Berichterstatter; ein Berichterstatter muß aus den richterlichen Beamten oder aus den Mitgliedern höchster Verwaltungsgerichtshöfe ernannt werden.
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung der Betheiligten auf Grund mündlicher und öffentlicher Verhandlung. Die Oeffentlichkeit kann aus den Gründen des §. 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden.

§. 76.

Gegen eine nach §. 65 Abs. 2, §. 67 Abs. 2 oder §. 98 von dem Aufsichtsamte für Privatversicherung erlassene Strafandrohung steht den Betheiligten bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu; über die Beschwerde entscheidet das Amt in der im §. 73 bestimmten Besetzung.

§. 77.

Soweit in diesem Gesetz ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich zugelassen ist, steht den Betheiligten ein solches gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Aufsichtsamts für Privatversicherung nicht zu.

§. 78.

Das Amt kann jeden ihm erforderlich erscheinenden Beweis erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen oder vernehmen lassen.

§. 79.

Die Gerichte und sonstigen öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Amtes zu entsprechen. Die Ersuchen um eidliche Vernehmungen sind an die zur eidlichen Abhörung von Zeugen und Sachverständigen zuständigen Landesbehörden zu richten. Als Kosten der Rechtshülfe sind der ersuchten Behörde die im §. 79 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten baaren Auslagen zu erstatten.

§. 80.

Die Zahl und die Zuziehung der nichtständigen Mitglieder, die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Amtes sowie die Zusammensetzung des Versicherungsbeiraths und die Zuziehung seiner Mitglieder werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. Die Verordnung ist dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen.

§. 81.

Die Kosten des Aufsichtsamts für Privatversicherung und des Verfahrens vor dem Amte trägt das Reich.
Als Gebühren für die Aufsichtsthätigkeit des Amtes werden von den seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmungen Jahresbeträge erhoben, welche nach den einer jeden Unternehmung im letzten Geschäftsjahr aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen erwachsenen Bruttoprämien (Beiträgen, Vor- und Nachschüssen, Umlagen), jedoch abzüglich der zurückgewährten Ueberschüsse oder Gewinnantheile, mit der Maßgabe bemessen werden, daß Eins vom Tausend nicht überschritten werden darf. Nach Anhörung des Versicherungsbeiraths ist der Bundesrath befugt, einen anderweiten Vertheilungsmaßstab zu bestimmen.
Der Gesammtbetrag der Gebühren soll annähernd die Hälfte der im letzten Reichshaushalts-Etat für das Amt festgesetzten fortdauernden Ausgaben betragen. Die genaue Summe wird jährlich durch den Bundesrath bestimmt.
Die Vertheilung der Gebühren erfolgt durch das Amt, welches die Unternehmungen unter Beifügung eines Vertheilungsplans auffordert, die Gebühren an die Reichs-Hauptkasse innerhalb eines Monats einzuzahlen. Nach dem Ablaufe dieser Frist können die Gebühren nach den für die Betreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen werden.

§. 82.

Das Amt kann bei einem Beweisverfahren, das durch unbegründete Anträge oder Beschwerden veranlaßt worden ist, sowie bei erfolgloser Einlegung eines Rechtsmittels die dadurch verursachten baaren Auslagen ganz oder theilweise den Antragstellern auferlegen.

§. 83.

Das Amt veröffentlicht jährlich Mittheilungen über den Stand der seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmungen sowie über seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens.
Desgleichen veröffentlicht das Amt fortlaufend die Rechts- und Verwaltungsgrundsätze aus dem Bereiche seiner Thätigkeit.

§. 84.

Entscheidungen der aufsichtführenden Landesbehörden, bei denen es sich um Gegenstände der im §. 73 Abs. 1 bezeichneten Art handelt, können innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach den Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Im Uebrigen ist für das Verfahren der Landesbehörden bei Ausübung der Beaufsichtigung das Landesrecht maßgebend.

VI. Ausländische Versicherungsunternehmungen.

§. 85.

Ausländische Versicherungsunternehmungen, die im Inlande durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler das Versicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen hierzu der Erlaubniß.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sie, soweit sich nicht aus den §§. 86 bis 91 ein Anderes ergiebt, entsprechende Anwendung.

§. 86.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß ist ausschließlich der Reichskanzler zuständig.
Die Erlaubniß darf nur dann ertheilt werden, wenn

1. das Aufsichtsamt für Privatversicherung nach Anhörung des Versicherungsbeiraths sich gutachtlich dahin äußert, daß keiner der im §. 7 bezeichneten Gründe zur Versagung der Erlaubniß vorliegt,
2. die Versicherungsunternehmung den Nachweis führt, daß sie am Sitze des Unternehmens unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann,
3. die Unternehmung sich verpflichtet, innerhalb des Reichsgebiets eine Niederlassung zu unterhalten und für das Inland einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen, der innerhalb des Reichsgebiets seinen Wohnsitz hat. Der Hauptbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Unternehmung zu vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über inländische Grundstücke mit verbindlicher Kraft abzuschließen, auch alle Ladungen und Verfügungen für die Unternehmung in Empfang zu nehmen.
Im Uebrigen entscheidet der Reichskanzler nach freiem Ermessen.

§. 87.

Zum Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassene ausländische Versicherungsunternehmungen dürfen die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie Versicherungsverträge über inländische Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland ihren Wohnsitz haben.

§. 88.

Die den Inhabern oder Vertretern einer inländischen Unternehmung nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten hat der für das Reichsgebiet bestellte Hauptbevollmächtigte einer ausländischen Unternehmung zu erfüllen.

§. 89.

Für Klagen, die aus dem inländischen Versicherungsgeschäfte gegen die Unternehmung erhoben werden, ist das Gericht zuständig, wo die Niederlassung (§. 86 Abs. 2 Nr. 3) sich befindet. Dieser Gerichtsstand darf nicht vertragsmäßig ausgeschlossen werden.

§. 90.

Die Vorschriften des §. 56, des §. 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und der §§. 58 bis 63 finden auf ausländische Unternehmungen nur hinsichtlich der im Inland abgeschlossenen Versicherungen Anwendung.
Der Prämienreservefonds für diese Versicherungen ist nach näherer Bestimmung des Aufsichtsamts für Privatversicherung in der Weise sicherzustellen, daß nur mit Genehmigung des letzteren darüber verfügt werden kann.

§. 91.

Die Beaufsichtigung der zugelassenen ausländischen Versicherungsunternehmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung ausgeübt.
Auf Antrag des Reichskanzlers kann auch der Bundesrath gegen zugelassene ausländische Unternehmungen die Untersagung des Geschäftsbetriebs nach freiem Ermessen beschließen. Die Ausführung eines solchen Beschlusses liegt dem Aufsichtsamte für Privatversicherung ob.

VII. Uebergangsvorschriften.

§. 92.

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem oder in mehreren Bundesstaaten landesgesetzlich zum Geschäftsbetriebe befugten Versicherungsunternehmungen bedürfen zur Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs in den von ihnen bisher eingehaltenen oder, sofern ihre Befugniß zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Zulassung beruht, in den bisher durch die Zulassung gestatteten Grenzen keiner Erlaubniß nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§. 93.

Diejenigen beim Inkrafttreten des Gesetzes zum Geschäftsbetriebe befugten deutschen Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt oder welchen durch die Zulassung ein solcher Geschäftsbetrieb gestattet ist, unterstehen der Aufsicht des Aufsichtsamts für Privatversicherung; die Beaufsichtigung der übrigen deutschen Unternehmungen wird durch Landesbehörden ausgeübt.

§. 94.

Beim Ablauf einer landesgesetzlich auf eine bestimmte Zeit erfolgten Zulassung bedarf es der Ertheilung einer neuen Erlaubniß durch die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Wenn der Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablaufe der auf eine bestimmte Zeit erfolgten Zulassung nicht mehr als sechs Monate beträgt, so gilt die Dauer der Zulassung als um ein Jahr verlängert.

§. 95.

Beruht die Zulassung einer Unternehmung auf einer widerruflichen Genehmigung, so unterliegt die Ausübung des Widerrufs solange dem freien Ermessen der Aufsichtsbehörde, als die Unternehmung nicht die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe nach Maßgabe dieses Gesetzes erlangt hat.

§. 96.

Versicherungsunternehmungen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem oder in mehreren Bundesstaaten zum Geschäftsbetriebe befugt sind, können jederzeit die Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes beantragen. Zur Ausdehnung ihres Geschäftsbetriebs auf einen anderen Bundesstaat ist die Erlaubniß des Aufsichtsamts für Privatversicherung erforderlich.

§. 97.

Soweit ein Uebergang der Aufsicht von Landesbehörden auf das Aufsichtsamt für Privatversicherung stattfindet, gehen auf dieses kraft Gesetzes auch alle Rechte und Pflichten über, welche durch Kautionsbestellung, Hinterlegung, Eintragung von Schuldverschreibungen in ein Staatsschuldbuch oder in das Reichsschuldbuch oder durch sonstige Sicherungsmaßregeln für die Landesbehörden begründet sind.
In den vorstehend bezeichneten Fällen ist auf Ersuchen des Amtes der Gewahrsam und die Verwaltung der vorhandenen Kautionen durch die Landesbehörden einstweilen, jedoch auf höchstens fünf Jahre, weiterzuführen.

§. 98.

Die bereits zugelassenen Versicherungsunternehmungen haben der Aufsichtsbehörde auf Erfordern binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist die zur Klarlegung ihres Geschäftsplans erforderlichen Angaben (§§. 4 bis 12) zu machen. Die Vorschriften des §. 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§. 99.

Bei bereits zugelassenen Unternehmungen finden die Vorschriften der §§. 56 bis 63 auf die Prämienreserve derjenigen Lebensversicherungen sowie derjenigen Kranken- oder Unfallversicherungen der im §. 12 bezeichneten Art Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden.
Die Prämienreserve für die früher abgeschlossenen Versicherungen ist, dem rechnungsmäßigen Soll entsprechend, binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem übrigen Vermögen einer Unternehmung auszusondern, dem nach Abs. 1 gebildeten Prämienreservefonds zuzuführen und gemäß §. 57, §. 61 Abs. 1 aufzubewahren, zu buchen und zu verwalten. Ausnahmsweise kann für eine bestimmte Versicherungsunternehmung die bezeichnete Frist durch den Reichskanzler auf Antrag der Landesregierung desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die Unternehmung ihren Sitz hat, verlängert werden; eine solche Verlängerung der Frist ist durch den Reichskanzler im Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Auf den gesammten Prämienreservefonds (Abs. 1, 2) finden die Vorschriften des §. 61 Abs. 2, 3 und des §. 62 mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder mit dem Ablaufe der nach Abs. 2 Satz 2 durch den Reichskanzler verlängerten Frist Anwendung, sofern sie nicht auf Antrag einer Unternehmung durch die Aufsichtsbehörde schon zu einem früheren von dieser festzusetzenden und im Reichsanzeiger bekannt zu machenden Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Die Anlegung der Prämienreserve in der durch die §§. 59, 60 vorgeschriebenen Weise ist für die älteren Versicherungen binnen einer Frist von fünf Jahren zu bewirken. Hinsichtlich bestimmter Theile der Prämienreserve können Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde gestattet werden.

§. 100.

Erachtet die Aufsichtsbehörde die Prämienreserve zur Sicherstellung einer dauernden Erfüllung der aus den Versicherungsverträgen sich ergebenden Verpflichtungen nicht für ausreichend, so kann sie, vorbehaltlich ihrer Befugniß zum Eingreifen nach den §§. 67 bis 69, zur Aenderung der Rechnungsgrundlagen oder sonstigen Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist gewähren.

§. 101.

Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben und die Rechtsfähigkeit besitzen, unterliegen auch den Vorschriften dieses Gesetzes über die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Abschnitt III) mit Ausnahme der Vorschriften über die Bildung eines Gründungs- und eines Reservefonds.
Auf die Anmeldung und Eintragung dieser Vereine finden die §§. 30 bis 33 entsprechende Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde hat nach dem Ablaufe der gemäß §. 98 bestimmten Frist diejenigen Vereine, welche der Eintragungspflicht unterliegen, den für die Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichten mitzutheilen.

§. 102.

Den Vorschriften des Abschnitts III unterliegen nicht solche eingetragene Genossenschaften und solche nach dem sächsischen Gesetze vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen Personen, bestehende eingetragene Vereine, welche die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben.
Auf die im Abs. 1 bezeichneten Genossenschaften und Vereine finden die Vorschriften des §. 68 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 3, 5, auf die bezeichneten Vereine auch die Vorschriften des §. 16 und des §. 68 Abs. 2 Satz 4 entsprechende Anwendung.

§. 103.

Auf Vereine, die, ohne die Rechtsfähigkeit zu besitzen, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben, finden die Vorschriften des Abschnitts III keine Anwendung. Solche Vereine können von der Aufsichtsbehörde aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Zulassung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes nachzusuchen; die Frist soll wenigstens sechs Monate betragen. Kommt ein Verein einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, ihm den weiteren Geschäftsbetrieb zu untersagen; auf die Untersagung des Geschäftsbetriebs finden die Vorschriften des §. 73 Abs. 1 bis 5, der §§. 74, 75 entsprechende Anwendung.

§. 104.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungsunternehmungen, die sich bei seinem Inkrafttreten in Liquidation oder im Konkurse befinden.

VIII. Strafvorschriften.

§. 105.

Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um die Zulassung einer Versicherungsunternehmung zum Geschäftsbetriebe, die Verlängerung einer Zulassung oder die Genehmigung zu einer Aenderung der Geschäftsunterlagen oder des Versicherungsbestandes (§. 14) zu erlangen, wird mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

§. 106.

Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit einer dieser Strafen werden die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bestraft, wenn sie wissentlich

1. den Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung über die Bildung von Reserven zuwider eine Gewinnvertheilung vorschlagen oder zulassen;
2. den gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung und Buchung, Verwaltung und Aufbewahrung der Prämienreserve (§§. 56 bis 61, 63, 99) zuwiderhandeln;
3. den satzungsmäßigen Vorschriften über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandeln.

§. 107.

Sachverständige, welche die Berechnung der Prämienreserve bei Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmungen zu prüfen haben, werden, wenn sie die nach §. 56 Abs. 2 unter der Vermögensübersicht abzugebende Erklärung wissentlich falsch abgeben, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

§. 108.

Wer im Inlande das Versicherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene Erlaubniß betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher im Inlande für eine daselbst zum Geschäftsbetriebe nicht befugte Unternehmung einen Versicherungsvertrag als Vertreter oder Bevollmächtigter abschließt oder den Abschluß von Versicherungsverträgen geschäftsmäßig vermittelt.
Die Vorschrift der Nr. 9 des §. 360 des Strafgesetzbuchs ist, soweit sie sich auf Versicherungsunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes bezieht, aufgehoben.

§. 109.

Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft oder eines Vereins der im §. 102 bezeichneten Art bestraft, wenn entgegen der Vorschrift des §. 68 Abs. 2 der Aufsichtsbehörde eine der dort vorgeschriebenen Anzeigen nicht gemacht worden ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Anzeige ohne sein Verschulden unterblieben ist.

§. 110.

Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder eines ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile des Vereins handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

§. 111.

Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder eines ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in ihren Vorträgen vor dem obersten Organe den Stand des Vereins unwahr darstellen oder verschleiern.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

§. 112.

Die Vorschriften der §§. 239 bis 241 der Konkursordnung finden gegen die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.

§. 113.

Die Vorschriften der §§. 106, 109 bis 112 finden auch auf die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren eines solchen Vereins Anwendung, der nach §. 101 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt.

IX. Schußvorschriften.

§. 114.

Zur Ausführung dieses Gesetzes kann der Bundesrath nach Anhörung des Versicherungsbeiraths Vorschriften erlassen. Er kann insbesondere Art und Form der Rechnungslegung der Unternehmungen regeln und die näheren Voraussetzungen bestimmen, unter welchen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als kleinerer Verein im Sinne des §. 53 anzusehen ist.

§. 115.

Der Vorstand einer Versicherungsunternehmung, deren Geschäftsbetrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, hat den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in deren Gebieten sie Geschäfte betreiben will, bei der Eröffnung des Geschäftsbetriebs hiervon Anzeige zu erstatten.
Jedes Versicherungsunternehmen hat in demjenigen Bundesstaat, auf dessen Gebiet es seinen Betrieb erstreckt, ohne daß sein Sitz in diesem Gebiete gelegen ist, auf Verlangen der Zentralbehörde dieses Staates unter der Voraussetzung einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen, daß der Geschäftsbetrieb in diesem Staate von einem solchen Umfang ist oder nach dem Geschäftsplane von einem solchen Umfange werden soll, daß darnach die Bestellung eines Hauptbevollmächtigten sich rechtfertigt. Bestreitet das Unternehmen das Vorhandensein dieser Voraussetzung, so entscheidet darüber der Bundesrath auf Grund der ihm vorzulegenden Nachweise. Das Verlangen kann von den Zentralbehörden mehrerer Bundesstaaten zusammen auf Bestellung eines gemeinschaftlichen Hauptbevollmächtigten gerichtet werden. Der Hauptbevollmächtigte muß seinen Wohnsitz innerhalb des betreffenden Bundesstaats beziehungsweise der zusammengehenden Bundesstaaten haben; er gilt als ermächtigt, die Unternehmung zu vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern des Bundesstaats beziehungsweise der zusammengehenden Bundesstaaten und über daselbst belegene Grundstücke mit verbindlicher Kraft abzuschließen, auch alle Ladungen und Verfügungen für die Unternehmung in Empfang zu nehmen. Zum Abschlusse der Lebensversicherungsverträge ist jedoch die vorausgegangene Genehmigung der Zentralleitung der Unternehmung erforderlich, die in dem Vertrage zum Ausdrucke gebracht werden muß.
Für Klagen, die aus dem Versicherungsgeschäft innerhalb des Bundesstaats beziehungsweise der zusammengehenden Bundesstaaten gegen die Unternehmung erhoben werden, ist das Gericht zuständig, wo der Hauptbevollmächtigte seinen Wohnsitz hat. Dieser Gerichtsstand darf nicht vertragsmäßig ausgeschlossen werden.

§. 116.

Auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§. 117.

Durch Beschluß des Bundesraths kann angeordnet werden:

1. daß die Vorschrift des §. 6 Abs. 2 auch für andere als die dort bezeichneten Versicherungszweige gilt;
2. daß für Versicherungszweige, für welche die Vorschrift des §. 6 Abs. 2 nicht gilt, die Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder theilweise außer Anwendung bleiben.

§. 118.

Alle der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegenden Unternehmungen sind verpflichtet, dem Aufsichtsamte für Privatversicherung die von diesem erforderten statistischen Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Ueber die hiernach zu erfordernden statistischen Nachweise ist der Versicherungsbeirath zu hören.

§. 119.

Die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten öffentlichen Versicherungsanstalten unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes und sind verpflichtet, nach näherer Anordnung des Bundesraths bestimmte statistische Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb an das Aufsichtsamt für Privatversicherung einzureichen.

§. 120.

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen der Betrieb bestimmter Versicherungsgeschäfte öffentlichen Anstalten vorbehalten ist.

§. 121.

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Ueberwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen; dagegen werden aufgehoben, die landesrechtlichen Vorschriften, welche den Abschluß von Feuerversicherungsgeschäften von einer vorgängigen polizeilichen Genehmigung abhängig machen, sowie die landesrechtlichen Vorschriften, durch welche der unmittelbare Abschluß von Feuerversicherungsverträgen mit solchen Vertretungen verboten wird, die sich nicht im Staatsgebiete befinden.
Unberührt bleiben ferner die landesrechtlichen Vorschriften und die mit Landesbehörden getroffenen Vereinbarungen über die Verpflichtungen der Feuerversicherungsunternehmungen in Bezug auf die Leistung von Abgaben für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens oder zur Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hülfeleistung in Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen.
Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, welche nach dem Stande vom 1. Januar 1901 Feuerversicherungsunternehmungen in einem Bundesstaate nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden hinsichtlich der Uebernahme gewisser Versicherungen obliegen, wenn die Unternehmung ihren Geschäftsbetrieb in dem Bundesstaate fortsetzt oder die Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erlangt. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen wird von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes überwacht.

§. 122.

Auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§. 123.

Die Vorschrift des §. 39 Abs. 3 findet auf Versicherungsaktiengesellschaften entsprechende Anwendung.

§. 124.

Die Aussichtsbehörde kann für Vereine auf Gegenseitigkeit, die der Eintragungspflicht nicht unterliegen, hinsichtlich der Zulassung, der Geschäftsführung und der Rechnungslegung Abweichungen von den Vorschriften der §§. 11, 12, 55 bis 57 gestatten.
Soweit die Abweichungen sich auf die Geschäftsführung und die Rechnungslegung beziehen, können sie insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß in mehrjährigen Zeiträumen auf Kosten des Vereins eine Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage durch einen Sachverständigen vorgenommen und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.

§. 125.

Als gegenstandslos gestrichen.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Graf von Bülow.