Deutsches Reichsgesetzblatt 1900

Deutsches Reichsgesetzblatt 1900

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1900
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
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Reichs-Gesetzblatt.
1900.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 10. Januar bis 8. Dezember 1900,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1897 sowie zwei Verträgen und zwei
Verordnungen vom Jahre 1899.
(Von Nr. 2642 bis einschl. Nr. 2741.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 57.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1900
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
19. März 1897. 13. März 1900. Internationale Sanitäts-Uebereinkunft betr. Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der Pest. 9. 2653.
(mit Anl.)
43–126.
5. Juni 1899. 31. Janr. 1900. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Orientalischen Republik Uruguay in Betreff des Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 20. Juni 1892. 3. 2645. 5–6.
8. Juni 1899. 27. Septbr. 1900. Internationale Konvention, betr. die Revision der in der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration von 2. Juli 1890 vorgesehenen Behandlung der Spirituosen bei ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas. 43. 2715. 823–829.
28. Dezbr. 1899. 6. Janr. 1900. Verordnung, betr. das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898. 1. 2642. 1.
28. Dezbr. 1899. 6. Janr. 1900. Verordnung, betr. die Uebertragung der Befugnisse des preußischen General-Auditoriats auf das Reichsmilitärgericht. 1. 2643. 2.
10. Janr. 1900. 16. Janr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 2. 2644. 3.
24. Janr. 1900. 25. Septbr. 1900. Deklaration zu der am 19. März 1897 zu Venedig unterzeichneten Sanitäts-Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der Pest. 42. 2714. 821–822. [II]
25. Janr. 1900. 3. Febr. 1900. Bekanntmachung, betr. eine VI. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 4. 2647. 11–30.
26. Janr. 1900. 31. Janr. 1900. Ausführungsbestimmungen zum Telegraphenwegegesetze. 4. 2646. 7–10.
6. Febr. 1900. 12. Febr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten. 5. 2649. 32–36.
7. Febr. 1900. 12. Febr. 1900. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899. 5. 2648. 31.
15. Febr. 1900. 16. Febr. 1900. Gesetz, betr. die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels-, und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. 6. 2650. 37.
17. Febr. 1900. 24. Febr. 1900. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels-, und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. 7. 2651. 39.
17. Febr. 1900. 29. März 1900. Allerhöchster Erlaß, betr. die Erklärung des Schutzes über die Samoainseln westlich des 171. Längengrads w. L. 12. 2657. 135.
17. Febr. 1900. 29. März 1900. Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in Samoa. 12. 2659. 136–138.
1. März 1900. 7. März 1900. Verordnung, betr. das Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren. 8. 2652. 41.
8. März 1900. 15. März 1900. Bekanntmachung, betr. die Zuständigkeit für Todeserklärungen. 10. 2655. 128.
12. März 1900. 15. März 1900. Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1897. 10. 2654. 127.
19. März 1900. 22. März 1900. Reichsschuldenordnung. 11. 2656. 129–134.
26. März 1900. 29. März 1900. Bekanntmachung, betr. den Uebergang der westlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe in deutschen Besitz und die Verkündung des Allerhöchsten Erlasses vom 17. Februar 1900, mit dem diese Inseln unter Kaiserlichen Schutz genommen worden sind. 12. 2658. 136. [III]
26. März 1900. 29. März 1900. Bekanntmachung, betr. die Verkündung der Kaiserlichen Verordnung über die Rechtsverhältnisse in Samoa von 17. Februar 1900 im Schutzgebiete von Samoa. 12. 2660. 138.
30. März 1900. 31. März 1900. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1900. 13. 2661.
(mit Anl.)
139–172.
30. März 1900. 31. März 1900. Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr 1900 zur Schuldentilgung. 13. 2662. 173.
30. März 1900. 31. März 1900. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. 13. 2663.
(mit Anl.)
174–210.
2. April 1900. 2. April 1900. Bekanntmachung, betr. den Rücktritt des Fürstenthums Montenegro von der Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie von den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzabkommen. 14. 2664. 211.
4. April 1900. 5. Mai 1900. Verordnung, betr. Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlasse von Anordnungen zum Schutze des Waldbestandes. 16. 2668. 231.
7. April 1900. 23. April 1900. Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. 15. 2665. 213–228.
7. April 1900. 28. Juli 1900. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über den grenzüberspringenden Fabrikverkehr. 33. 2701. 781–783.
9. April 1900. 23. April 1900. Gesetz, betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. 15. 2666. 228–229.
12. April 1900. 23. April 1900. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 15. 2667. 229.
2. Mai 1900. 5. Mai 1900. Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. 16. 2669. 232.
21. Mai 1900. 25. Mai 1900. Gesetz, betr. die Patentanwälte. 17. 2670. 233–238.
25. Mai 1900. 30. Mai 1900. Gesetz, betr. die Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. 18. 2671. 239 –240.
1. Juni 1900. 6. Juni 1900. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. 19. 2672.
(mit Anl.)
241–244. [IV]
1. Juni 1900. 6. Juni 1900. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. 19. 2673.
(mit Anl.)
245–246.
1. Juni 1900. 6. Juni 1900. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. 19. 2674.
(mit Anl.)
247 –249.
1. Juni 1900. 6. Juni 1900. Gesetz, betr. Aenderungen im Münzwesen. 19. 2675. 250–251.
3. Juni 1900. 11. Juli l 1900. Gesetz, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 27. 2692. 547–555.
13. Juni 1900. 14. Juni 1900. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Reichsgoldmünzen zu fünf Mark. 20. 2676. 253.
14. Juni 1900. 20. Juni 1900. Gesetz, betr. die deutsche Flotte. 21. 2677.
(mit Anl.)
255–259.
14. Juni 1900. 20. Juni 1900. Gesetz, betr. Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894. 21. 2678.
(mit Anl.)
260–274.
14. Juni 1900. 20. Juni 1900. Bekanntmachung, betr. die Fassung des Reichsstempelgesetzes. 21. 2679.
(mit Anl.)
275–297.
14. Juni 1900. 20. Juni 1900. Gesetz, betr. Abänderung des Zolltarifgesetzes. 21. 2680. 298.
15. Juni 1900. 20. Juni 1900. Verordnung, betr. die Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal. 22. 2681. 299.
15. Juni 1900. 20. Juni 1900. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 22. 2682. 300.
25. Juni 1900. 30. Juni 1900. Gesetz, betr. Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. 23. 2683. 301–303.
25. Juni 1900. 30. Juni 1900. Gesetz, betr. die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete. 23. 2684. 304.
27. Juni 1900. 18. Juli 1900. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden, betr. die Eisenbahn von Ahaus nach Enschede. 28. 2694. 557–565.
30. Juni 1900. 4. Juli 1900. Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 24. 2685. 305.
30. Juni 1900. 4. Juli 1900. Gesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 24. 2686. 306–317.
30. Juni 1900. 5. Juli 1900. Gesetz, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung. 25. 2688. 321–332.
30. Juni 1900. 5. Juli 1900. Gesetz, betr. die Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes. 25. 2689. 332–333. [V]
30. Juni 1900. 11. Juli 1900. Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. 26. 2690.
(mit Anl.)
335–535.
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz 347–402.
Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirthschaft 403–459.
Bau-Unfallversicherungsgesetz 460–477.
See-Unfallversicherungsgesetz 478–535.
30. Juni 1900. 11. Juli 1900. Gesetz, betr. die Unfallfürsorge für Gefangene. 26. 2691. 536–545.
30. Juni 1900. 23. Juli 1900. Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 30. 2698. 775.
2. Juli 1900. 4. Juli 1900. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 24. 2687. 318–319.
4. Juli 1900. 11. Juli 1900. Bekanntmachung, betr. die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr. 27. 2693. 555.
4. Juli 1900. 21. Juli 1900. Bekanntmachung des Textes der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900. 29. 2697.
(mit Anl.)
573–773.
      I. Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. 573–584.
      II. Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz. 585–640.
      III. Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirthschaft. 641–697.
      IV. Bau-Unfallversicherungsgesetz. 698–715.
      V. See-Unfallversicherungsgesetz. 716–773.
9. Juli 1900. 18. Juli 1900. Verordnung, betr. die Inkraftsetzung der im §. 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmung. 28. 2695. 565–566.
13. Juli 1900. 18. Juli 1900. Bekanntmachung, betr. die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb. 28. 2696. 566–571.
15. Juli 1900. 26. Juli 1900. Verordnung, betr. die Inkraftsetzung der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das ostasiatische Expeditonskorps. 32. 2700. 779. [VI]
18. Juli 1900. 29. Septbr. 1900. Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. 44. 2716. 831–838.
23. Juli 1900. 25. Juli 1900. Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 31. 2699. 777.
23. Juli 1900. 29. Septbr. 1900. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. 44. 2717. 839–845.
25. Juli 1900. 13. Septbr. 1900. Gesetz, betr. Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365). 40. 2711. 809–812.
26. Juli 1900. 3. August 1900. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung. 34. 2702. 785–786.
26. Juli 1900. 15. Oktbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 47. 2722.
(mit Anl.)
871–979.
4. August 1900. 9. August 1900. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 35. 2703. 787–788.
6. August 1900. 10. August 1900. Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China. 36. 2704. 789.
6. August 1900. 16. August 1900. Verordnung, betr. Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San José Schildlaus. 37. 2705. 791–792.
18. August 1900. 8. Septbr. 1900. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebührentaxe. 38. 2708.
(mit Anl.)
805.
21. August 1900. 13. Septbr. 1900. Verordnung, betr. Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe. 39. 2709. 807–808.
27. August 1900. 8. Septbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 38. 2707. 805.
3. Septbr. 1900. 8. Septbr. 1900. Verordnung, betr. Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reich-Gesetzbl. S. 203). 38. 2706.
(mit Anl.)
793–804.
6. Septbr. 1900. 13. Septbr. 1900. Bekanntmachung, betr. das Erlöschen des Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits. 39. 2710. 808. [VII]
10. Septbr. 1900. 13. Septbr. 1900. Bekanntmachung wegen Redaktion des Schutzgebietsgesetzes. 40. 2712.
(mit Anl.)
812–817.
14. Septbr. 1900. 15. Septbr. 1900. Bekanntmachung, betr. Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. 41. 2713. 819.
25. Septbr. 1900. 11. Oktbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die östlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe. 46. 2719. 849.
3. Oktbr. 1900. 4. Oktbr. 1900. Verfügung wegen Inkrafttretens der Allerhöchsten Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898. 45. 2718. 847.
6. Oktbr. 1900. 11. Oktbr. 1900. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 46. 2720.
(mit Anl.)
849–869.
8. Oktbr. 1900. 11. Oktbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Festungsanlagen und der Rayons für den Kieler Hafen. 46. 2721. 870.
16. Oktbr. 1900. 18. Oktbr. 1900. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 48. 2723. 981.
16. Oktbr. 1900. 3. Novbr. 1900. Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen. 51. 2727. 1003–1004.
19. Oktbr. 1900. 24. Oktbr. 1900. Verordnung, betr. den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Versicherungsamts. 49. 2724. 983–997.
25. Oktbr. 1900. 31. Oktbr. 1900. Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. 50. 2725. 999–1000.
25. Oktbr. 1900. 31. Oktbr. 1900. Verordnung, betr. die Rechte an Grundstücken und die Anlegung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau. 50. 2726. 1000–1002.
1. Novbr. 1900. 3. Novbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Inkraftsetzung der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das ostasiatische Expeditionskorps. 51. 2728. 1004.
8. Novbr. 1900. 24. Novbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges. 54. 2732. 1013. [VIII]
9. Novbr. 1900. 14. Novbr. 1900. Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. 52. 2729. 1005–1008.
10. Novbr. 1900. 14. Novbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 52. 2730. 1009.
14. Novbr. 1900. 17. Novbr. 1900. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung. 53. 2731. 1011.
20. Novbr. 1900. 24. Novbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Ergänzung der Bestimmungen über die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. 54. 2733. 1014.
20. Novbr. 1900. 24. Novbr. 1900. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn. 54. 2734. 1014–1015.
22. Novbr. 1900. 26. Novbr. 1900. Verordnung, betr. das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung. 55. 2735. 1017–1030.
22. Novbr. 1900. 26. Novbr. 1900. Verordnung, betr. die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. 55. 2736. 1031.
27. Novbr. 1900. 30. Novbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. 56. 2737. 1033.
28. Novbr. 1900. 30. Novbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen. 56. 2738. 1033–1034.
29. Novbr. 1900. 15. Dezbr. 1900. Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 57. 2740. 1036.
6. Dezbr. 1900. 15. Dezbr. 1900. Verordnung, betr. den Diensteid der Senatspräsidenten, Räthe und Mitglieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte. 57. 2739. 1035.
8. Dezbr. 1900. 15. Dezbr. 1900. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen. 57. 2741. 1036–1038.



Schutzgebietsgesetz

Titel: Bekanntmachung wegen Redaktion des Schutzgebietsgesetzes.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 40, Seite 812 – 817
Fassung vom: 10. September 1900
Bekanntmachung: 13. September 1900
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2712.) Bekanntmachung wegen Redaktion des Schutzgebietsgesetzes. Vom 10. September 1900.

Auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809) wird der Text des Schutzgebietsgesetzes nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 10. September 1900.

Der Reichskanzler. 

Fürst zu Hohenlohe.__________________

Schutzgebietsgesetz.

§. 1.

Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus.

§. 2.

Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die Vorschriften der §§. 5, 7 bis 15, 17, 18 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an die Stelle des Konsulargerichts das in Gemäßheit der Vorschriften über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebiets tritt.

§. 3.

In den Schutzgebieten gelten die im §. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften der Reichsgesetze und preußischen Gesetze. Die Vorschriften der §§. 20 bis 22, des §. 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der §§. 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.

§. 4.

Die Eingeborenen unterliegen der im §. 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im §. 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.

§. 5.

Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 6.

Durch Kaiserliche Verordnung kann:

1. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden;
2. vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen

a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorschriften der §§. 56, 65 und des §. 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleiben,
b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten bleibt,
c) der §. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine Anwendung findet;
3. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist;
4. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 2 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im §. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten;
5. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden;
6. die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsulargericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofs sowie über das Verfahren in Berufungs- und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muß;
7. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden;
8. für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zuständigkeit der Notare eingeschränkt werden;
9. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden.

§. 7.

Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes in den Schutzgebieten finden die §§. 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 614) entsprechende Anwendung. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes wird durch den Reichskanzler ertheilt.
Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes.
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.

§. 8.

Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden in den §§. 2 und 7 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden.

§. 9.

Ausländern, welchem den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen Kaiserlichen Beamten zu übertragen.
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 615) sowie Artikel 3 der Reichsverfassung und §. 4 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende Anwendung.
Im Sinne des §. 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutzgebiete als Inland.

§. 10.

Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 319) den Reichsangehörigen gleichgestellt werden.
Die Führung der Reichsflagge in Folge der Verleihung dieses Rechtes hat nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne des §. 1 Abs. 1 Nr. 1 und §. 3 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) gilt.

§. 11.

Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deutschen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, den Betrieb von Land- oder Plantagenwirthschaft, den Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Beschluß des Bundesraths die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben.
Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen Schutzgebiets oder in sonstigen dem Schutzgebiete benachbarten Bezirken zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.
Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.

§. 12.

Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten:

1. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft;
2. über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber;
3. über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung beaufsichtigenden Organe derselben;
4. über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder;
5. über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns;
6. über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben eintretende Vermögensvertheilung.

§. 13.

Die Gesellschaften, welche die im §. 11 erwähnte Fähigkeit durch Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse desselben sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

§. 14.

Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der bezeichneten Religionsgemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hinderung.

§. 15.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Theile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.
Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen (Abs. 1) und von Verordnungen der im Abs. 2 bezeichneten Art kann vom Reichskanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutzgebiet versehenen Kolonialgesellschaft sowie den Beamten des Schutzgebiets übertragen werden.

§. 16.

Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 und das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die §§. 2 bis 4 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.



Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau

Titel: Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 27, Seite 547 – 555
Fassung vom: 3. Juni 1900
Bekanntmachung: 11. Juli 1900
Änderungsstand: 27. Februar 2017 durch RGBl-1702151-Nr09
Quelle: Scan auf Commons Stand vor der Änderung

(Nr. 2692.) Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, und Pferde, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Durch Beschluß des Bundesraths kann die Untersuchungspflicht auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden.
Bei Nothschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben.
Der Fall der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde oder wenn das Thier in Folge eines Unglücksfalls sofort getödtet werden muß.

§. 2.

Bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung unterbleiben.
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem aus Grund des Abs. 1 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten.
Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirthe nicht anzusehen.

§. 3.

Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine übertragbare Thierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der Seuche ausgesetzten Schlachtthiere anzuordnen.

§. 4.

Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren hergestellten Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrath dies anordnet.

§. 5.

Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden; für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt werden.
Zu Beschauern sind approbirte Thierärzte oder andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen.

§. 6.

Ergiebt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maßgabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren.

§. 7.

Ergiebt die Untersuchung des lebenden Thieres keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen.
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Thieres darf nicht vor der Ertheilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Ertheilung der Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig.

§. 8.

Ergiebt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären.
Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres nicht beseitigt werden.

§. 9.

Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen untauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf als Nahrungs- oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden.
Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizeibehörde zugelassen werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Polizeibehörde bestimmt, welche Sicherungsmaßregeln gegen eine Verwendung des Fleisches zum Genusse für Menschen zu treffen sind.
Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur unter Einhaltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln in Verkehr gebracht werden.
Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu beseitigen, soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird.

§. 10.

Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur bedingt tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welchen Sicherungsmaßregeln das Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht werden kann.
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt worden ist, darf als Nahrungs- und Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht worden ist.
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden die Vorschriften des §. 9 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung.

§. 11.

Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar gemachten Fleisches (§. 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden Bezeichnung erfolgen.
Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirthen ist der Vertrieb und die Verwendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt.
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen taugliches Fleisch (§. 8) feilgehalten oder verkauft wird.

§. 12.

Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das Zollinland ist verboten.
Im Uebrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen:

1. Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Thierkörpern, die bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden.

Mit den Thierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natürlichem Zusammenhange verbunden sein; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen.
2. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren für die menschliche Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr sich feststellen läßt. Diese Feststellung gilt als unausführbar insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner Stücke weniger als vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zwecke seiner Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im Wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann, ist als zubereitetes Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt den Bestimmungen in Ziffer 1.
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch gesetzlich von neuem zu regeln. Sollte eine Neuregelung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zu Stande kommen, so bleiben die im Abs. 2 festgesetzten Einfuhrbedingungen bis auf Weiteres maßgebend.

§. 13.

Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch.
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zollämter erfolgen. Der Bundesrath bezeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zoll- und Steuerstellen, bei welchen die Untersuchung des Fleisches stattfinden kann.

§. 14.

Auf Wildpret und Federvieh, ferner auf das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch finden die Bestimmungen der §§. 12 und 13 nur insoweit Anwendung, als der Bundesrath dies anordnet.
Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende Fleisch können durch Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§. 12 und 13 zugelassen werden.

§. 15.

Der Bundesrath ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen, als in den §§. 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschließen.

§. 16.

Die Vorschriften des §. 8 Abs. 1 und der §§. 9 bis 11 gelten auch für das in das Zollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungsmaßregeln kann jedoch, insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wiederausfuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zugelassen werden.
Sofern in Folge polizeilicher Untersuchung von Gegenständen der im §. 1 bezeichneten Art eine rechtskräftige strafrechtliche Verurtheilung eintritt, fallen dem Verurtheilten die durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten zur Last. Dieselben sind zugleich mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens festzusetzen und einzuziehen.

§. 17.

Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht ist.

§. 18.

Bei Pferden muß die Untersuchung (§. 1) durch approbirte Thierärzte vorgenommen werden.
Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches in das Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht.
Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirthen ist der Vertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt.
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von anderen Thieren feilgehalten oder verkauft wird.
Der Bundesrath ist ermächtigt, anzuordnen, daß die vorstehenden Vorschriften auf Esel, Maulesel und sonstige, seltener zur Schlachtung gelangende Thiere entsprechende Anwendung finden.

§. 19.

Der Beschauer hat das Ergebniß der Untersuchung an dem Fleische kenntlich zu machen. Das aus dem Ausland eingeführte Fleisch ist außerdem als solches kenntlich zu machen.
Der Bundesrath bestimmt die Art der Kennzeichnung.

§. 20.

Fleisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Untersuchung nach Maßgabe der §§. 8 bis 16 unterlegen hat, darf einer abermaligen amtlichen Untersuchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat.
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen für Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern der Vertrieb frischen Fleisches Beschränkungen, insbesondere dem Beschauzwang innerhalb der Gemeinde unterworfen werden kann, bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des Fleisches abhängig gemacht werden darf.

§. 21.

Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Arten des Verfahrens, welche der Waare eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen.
Der Bundesrath bestimmt die Stoffe und die Arten des Verfahrens, auf welche diese Vorschriften Anwendung finden.
Der Bundesrath ordnet an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 auch auf bestimmte Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung finden, welche eine gesundheitsschädliche oder minderwerthige Beschaffenheit der Waare zu verdecken geeignet sind.

§. 22.

Der Bundesrath ist ermächtigt,

1. Vorschriften über den Nachweis genügender Kenntnisse der Fleischbeschauer zu erlassen,
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh- und Fleischbeschau auszuführen und die weitere Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat,
3. die zur Ausführung der Bestimmungen in dem §. 12 erforderlichen Anordnungen zu treffen und die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches festzusetzen.

§. 23.

Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung (§. 1) zur Last fallen, regelt sich nach Landesrecht. Im Uebrigen werden die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insoweit nicht der Bundesrath für zuständig erklärt ist oder insoweit er von einer durch §. 22 ertheilten Ermächtigung keinen Gebrauch macht, von den Landesregierungen erlassen.

§. 24.

Landesrechtliche Vorschriften über die Trichinenschau und über den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs- und Genußwerth erheblich herabgesetzt ist, ferner landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf

1. die der Untersuchung zu unterwerfenden Thiere,
2. die Ausführung der Untersuchungen durch approbirte Thierärzte,
3. den Vertrieb beanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Thieren der im §. 18 bezeichneten Arten
weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz begründen, sind mit der Maßgabe zulässig, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des Schlachtviehs oder des Fleisches abhängig gemacht werden darf.

§. 25.

Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf das in die Zollausschlüsse eingeführte Fleisch Anwendung zu finden haben, bestimmt der Bundesrath.

§. 26.

Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer wissentlich den Vorschriften des §. 9 Abs. 2, 4, des §. 10 Abs. 2, 3, des §. 12 Abs. 1 oder des §. 21 Abs. 1, 2 oder einem auf Grund des §. 21 Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des §. 12 Abs. 1 zuwider eingeführt oder auf Grund des §. 17 zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs- oder Genußmittel für Menschen in Verkehr bringt;
3. wer Kennzeichen der im §. 19 vorgesehenen Art fälschlich anbringt oder verfälscht, oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft.

§. 27.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1. wer eine der im §. 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht;
2. wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Thier der in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf Grund des §. 1 Abs. 1 Satz 2, des §. 3, des §. 18 Abs. 5 oder des §. 24 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist;
3. wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf Grund des §. 1 Abs. 1 Satz 2, des §. 3, des §. 14 Abs. 1, des §. 18 Abs. 5 oder des §. 24 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist;
4. wer den Vorschriften des §. 2 Abs. 2, des §. 7 Abs. 2, 3, des §. 8 Abs. 2, des §. 11, des §. 12 Abs. 2, des §. 13 Abs. 2 oder des §. 18 Abs. 2 bis 4, imgleichen werden auf Grund des §. 15 oder des §. 18 Abs. 5 erlassenen Anordnungen oder den auf Grund des §. 24 ergehenden landesrechtlichen Vorschriften über den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch zuwiderhandelt.

§. 28.

In den Fällen des §. 26 Nr. 1 und 2 und des §. 27 Nr. 1 ist neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des §. 26 Nr. 3 und des §. 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches oder des Thieres erkannt werden. Für die Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurtheilten gehört oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

§. 29.

Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften des §. 16 des bezeichneten Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

§. 30.

Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1900.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.




Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900

Titel: Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 15, Seite 213 – 228
Fassung vom: 7. April 1900
Bekanntmachung: 23. April 1900
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2665.) Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 7. April 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Umfang der Konsulargerichtsbarkeit.

§. 1.

Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in denen ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsverträge gestattet ist.
Sie kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths für bestimmte Gebiete und in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse außer Uebung gesetzt werden.

§. 2.

Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen:

1. Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird, nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht der Exterritorialität genießen;
2. Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen dem deutschen Schutze unterstellt sind (Schutzgenossen).
Den Deutschen (Abs. 1 Nr. 1) werden gleichgeachtet Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren Sitz haben, juristische Personen auch dann, wenn ihnen durch den Bundesrath oder nach den bisherigen Vorschriften durch einen Bundesstaat die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Das Gleiche gilt von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die in einem Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz haben, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich Deutsche sind. Andere als die bezeichneten Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen werden den Ausländern (Abs. 1 Nr. 2) gleichgeachtet.
Durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen kann bestimmt werden, daß die im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen, wenn Ausländer daran betheiligt sind, der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterstehen.

§. 3.

Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zweiter Abschnitt. Gerichtsverfassung.

§. 4.

Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr bestimmt.

§. 5.

Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (§. 2 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867), durch das Konsulargericht und durch das Reichsgericht ausgeübt.

§. 6.

Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn er dazu von dem Reichskanzler ermächtigt wird.
Der Reichskanzler kann neben dem Konsul sowie an dessen Stelle einem anderen Beamten die dem Konsul bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit obliegenden Verrichtungen übertragen.

§. 7.

Der Konsul ist zuständig:

1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen und die Konkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die durch Reichsgesetze oder in Preußen geltende allgemeine Landesgesetze den Amtsgerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§. 8.

Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzendem und zwei Beisitzern.
In Strafsachen sind in der Hauptverhandlung vier Beisitzer zuzuziehen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegenstande hat, das weder zur Zuständigkeit der Schöffengerichte noch zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen gehört.

§. 9.

Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuziehung von zwei Beisitzern nicht ausführbar, so tritt an die Stelle des Konsulargerichts der Konsul.
Ist in Strafsachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht ausführbar war, müssen in dem Sitzungsprotokoll angegeben werden.

§. 10.

Das Konsulargericht ist zuständig:

1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeßordnungen den Landgerichten in erster Instanz sowie den Schöffengerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in Strafsachen.

§. 11.

In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den Beisitzern ein unbeschränktes Stimmrecht zu.
In den im §. 10 Nr. 1 bezeichneten Sachen nehmen die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidungen Theil; die sonst erforderlichen Entscheidungen werden von dem Konsul erlassen.

§. 12.

Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahrs aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirkes vier Beisitzer und mindestens zwei Hülfsbeisitzer.
Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung Folge zu leisten; die §§. 53, 55, 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§. 13.

Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahrs. Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsulargerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln, unter Erhebung der rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§. 14.

Das Reichsgericht ist zuständig für die Verhandlung und endgültige Entscheidung über die Rechtsmittel

1. der Beschwerde und der Berufung in den vor dem Konsul oder dem Konsulargerichte verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen;
2. der Beschwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts in Strafsachen;
3. der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§. 15.

Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, in den vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sachen nicht statt.

§. 16.

Die Personen, welche die Verrichtungen der Gerichtsschreiber und der Gerichtsvollzieher sowie die Verrichtungen der Gerichtsdiener als Zustellungsbeamten auszuüben haben, werden von dem Konsul bestimmt. Sofern diese Personen nicht bereits den Diensteid als Konsularbeamte geleistet haben, sind sie vor ihrem Amtsantritt auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.
Das Verzeichniß der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen.

§. 17.

Die Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, werden von dem Konsul bestimmt. Die Zulassung ist widerruflich.
Gegen eine Verfügung des Konsuls, durch die der Antrag einer Person auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den Reichskanzler statt.
Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen.

§. 18.

Die Vorschriften der §§. 157 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des §. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die Leistung der Rechtshülfe unter den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden sowie unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die im §. 160 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechtshülfe von dem Konsul versagt oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist.

Dritter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über das anzuwendende Recht.

§. 19.

In den Konsulargerichtsbezirken gelten für die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist:

1. die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze sowie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
2. die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sowie die Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren und die Kosten in Strafsachen.

§. 20.

Die im §. 19 erwähnten Vorschriften finden keine Anwendung, soweit sie Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für den Konsulargerichtsbezirk fehlt.
Durch Kaiserliche Verordnung können die hiernach außer Anwendung bleibenden Vorschriften, soweit sie zu den im §. 19 Nr. 1 erwähnten gehören, näher bezeichnet, auch andere Vorschriften an deren Stelle getroffen werden.

§. 21.

Durch Kaiserliche Verordnung können die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, abweichend von den nach §. 19 maßgebenden Vorschriften geregelt werden.

§. 22.

Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waarenbezeichnungen in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung finden oder außer Anwendung bleiben.

§. 23.

Soweit die im §. 19 bezeichneten Gesetze landesherrliche Verordnungen oder landesherrliche Genehmigung vorsehen, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Kaiserliche Verordnungen oder die Genehmigung des Kaisers.
Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Entscheidungen werden für die Konsulargerichtsbezirke in erster und letzter Instanz von dem Bundesrath erlassen.
Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen einer Landes-Zentralbehörde oder einer höheren Verwaltungsbehörde verwiesen wird, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem bezeichneten Behörde.
Die nach diesen Gesetzen den Polizeibehörden zustehenden Befugnisse werden in den Konsulargerichtsbezirken von dem Konsul ausgeübt.
Bis zum Erlasse der im Abs. 1 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnungen sowie der im Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers finden die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden landesherrlichen Verordnungen sowie die dort geltenden Anordnungen oder Verfügungen der Landes-Zentralbehörden entsprechende Anwendung.

§. 24.

Soweit nach den im §. 19 bezeichneten Gesetzen dem Landesfiskus Rechte zustehen oder Verpflichtungen obliegen, tritt in den Konsulargerichtsbezirken an dessen Stelle der Reichsfiskus. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Rechte und Verpflichtungen, die für den Landesfiskus mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit eines Betheiligten begründet sind.
Geldstrafen fließen zur Reichskasse. Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die wegen Zuwiderhandlung gegen einzelne Gesetze oder Verordnungen verhängten Geldstrafen einem anderen Berechtigten zufallen.

§. 25.

Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die keinem Staate angehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den Vorschriften beurtheilt, die für die keinem Bundesstaat angehörenden Deutschen gelten.
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die einem fremden Staate angehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den für Ausländer geltenden Vorschriften beurtheilt.

§. 26.

Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Konsulargerichtsbezirke im Sinne der in den §§. 19, 22 bezeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder Inland oder als Ausland anzusehen sind.

§. 27.

Soweit die nach §. 19 zur Anwendung kommenden Gesetze auf die an einem ausländischen Orte geltenden Vorschriften Bezug nehmen, sind hierunter, falls es sich um einen Ort innerhalb eines Konsulargerichtsbezirkes und um die Rechtsverhältnisse einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person handelt, die deutschen Gesetze zu verstehen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem Konsulargerichtsbezirke die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften neben den deutschen Gesetzen als Gesetze des Ortes anzusehen sind.

§. 28.

Zustellungen an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen erfolgen im Konsulargerichtsbezirke, sofern sie entweder in einer in diesem Bezirke vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sache oder in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben einer in dem Bezirke befindlichen Person zu geschehen haben, nach den Vorschriften über Zustellungen im Inlande. Falls die Befolgung dieser Vorschriften mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Zustellung durch den Konsul nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande mit der Maßgabe bewirkt werden, daß an die Stelle des Ersuchens bei Zustellungen auf Betreiben der Betheiligten deren Antrag und bei Zustellungen von Amtswegen die Anzeige des Gerichtsschreibers tritt.
Im Uebrigen erfolgen Zustellungen im Konsulargerichtsbezirk an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über Zustellungen im Ausland, und zwar in gerichtlichen Angelegenheiten mittelst Ersuchens des Konsuls und in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf einen von den Betheiligten an ihn zu richtenden Antrag.

§. 29.

Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichsanzeiger ist nicht erforderlich, sofern daneben eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dieser Vorschrift anordnen.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichsanzeiger eine andere Art der Veröffentlichung tritt.

§. 30.

Neue Gesetze erlangen in den Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei Monaten, in den übrigen Konsulargerichtsbezirken mit dem Ablaufe von vier Monaten nach dem Tage, an dem das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblatts oder der Preußischen Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Konsulargerichtsbezirke reichsgesetzlich ein Anderes vorgeschrieben wird.

Vierter Abschnitt. Besondere Vorschriften über das bürgerliche Recht.

§. 31.

Auf Vereine, die ihren Sitz in einem Konsulargerichtsbezirke haben, finden die Vorschriften der §§. 21, 22, des §. 44 Abs. 1 und der §§. 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

§. 32.

Die in den §§. 8 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365), für die Errichtung deutscher Kolonialgesellschaften erlassenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf deutsche Gesellschaften, die den Betrieb eines Unternehmens der im §. 8 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in einem Konsulargerichtsbezirke zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.

§. 33.

Durch Kaiserliche Verordnung kann für einen Konsulargerichtsbezirk oder für einen Theil eines solchen angeordnet werden, daß statt der in den §§. 246, 247, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im §. 352 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Zinssätze ein höherer Zinssatz gilt.

§. 34.

Inhaberpapiere der im §. 795 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person ausgestellt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers in den Verkehr gebracht werden.

§. 35.

Durch Anordnung des Reichskanzlers kann bestimmt werden, wer in den Konsulargerichtsbezirken an die Stelle der Gemeinde des Fundorts in den Fällen der §§. 976, 977 und an die Stelle der öffentlichen Armenkasse einer Gemeinde im Falle des §. 2072 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treten hat.

§. 36.

Die Form einer Ehe, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einem Deutschen oder von einem Schutzgenossen, der keinem Staate angehört, geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 614). Ein Schutzgenosse, der einem fremden Staate angehört, kann die Ehe in dieser oder in einer anderen, nach den Gesetzen seines Staates zulässigen Form schließen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem Konsulargerichtsbezirke die Beachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen Staatsgewalt über die Form der Eheschließung erlassen sind.

§. 37.

Durch Kaiserliche Verordnung können für die innerhalb der Konsulargerichtsbezirke belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmt werden, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld im Sinne des §. 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen ist.

§. 38.

Im Falle des §. 2249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach §. 2250 errichtet werden; der §. 2249 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§. 39.

Durch Kaiserliche Verordnung können für die Konsulargerichtsbezirke die der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen über die Hinterlegung und die Hinterlegungsstellen getroffen werden.

§. 40.

In Handelssachen finden die Vorschriften der im §. 19 bezeichneten Gesetze nur soweit Anwendung, als nicht das im Konsulargerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht ein Anderes bestimmt.
Handelssachen im Sinne des Abs. 1 sind die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte der im §. 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Art sowie die Angelegenheiten, die eines der im §. 101 Nr. 3a, d, e, f des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Rechtsverhältnisse zum Gegenstände haben.

Fünfter Abschnitt. Besondere Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§. 41.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Verfahren vor dem Konsul sowie vor dem Konsulargerichte nach den Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß auch die Vorschriften der §§. 348 bis 354 der Civilprozeßordnung Anwendung finden.

§. 42.

In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, werden die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft von dem Konsul einer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen, einem anderen achtbaren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirke befindlichen Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das Gleiche gilt in Entmündigungssachen sowie im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung.

§. 43.

In den nach §. 7 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel nicht statt.

§. 44.

Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung auch außer den im §. 577 Abs. 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen befugt.

§. 45.

Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung findet die Vorschrift des §. 78 Abs. 1 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. Die Berufungsschrift ist der Gegenpartei unter Beachtung der Vorschriften des §. 179 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zuzustellen. Der Konsul hat die Prozeßakten mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgerichte zu übersenden.
Das Reichsgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungsinstanz bestellten und dem Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder durch die Partei selbst rechtzeitig benannten Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst.
Die im §. 520 der Civilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Termin dem Berufungsbeklagten bekannt gemacht worden ist.

§. 46.

Die Zwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit für diesen Bezirk entstandenen vollstreckbaren Schuldtiteln erfolgt gegen die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inlande. Im Uebrigen wird die Vollstreckung im Konsulargerichtsbezirke gegen solche Personen durch den Konsul auf ein an ihn gemäß §. 791 der Civilprozeßordnung gerichtetes Ersuchen veranlaßt.

§. 47.

In den Fällen der §§. 110, 179 der Konkursordnung soll der Termin zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters und über die Bestellung eines Gläubigerausschusses sowie der Vergleichstermin nicht über zwei Monate hinaus anberaumt werden.
Diese Termine können bis auf drei Monate hinausgeschoben werden, wenn der Bezirk des Konsulargerichts, vor dem das Verfahren schwebt, nicht in Europa, in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegt.
Der Zeitraum, der nach §. 138 der Konkursordnung zwischen dem Ablaufe der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermine liegen muß, soll mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate betragen.
An die Stelle der in den §§. 152, 203 der Konkursordnung vorgesehenen Fristen tritt eine Frist von einem Monat, im Falle des Abs. 2 eine Frist von zwei Monaten.

§. 48.

Die Vorschrift des §. 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf eine durch Beschwerde angefochtene Verfügung des Konsuls keine Anwendung.

Sechster Abschnitt. Besondere Vorschriften über das Strafrecht.

§. 49.

In den Konsulargerichtsbezirken finden die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Strafgesetze soweit Anwendung, als dies durch Herkommen oder durch Staatsverträge bestimmt ist.

§. 50.

Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in den Konsulargerichtsbezirken die strafrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Gesetze Anwendung finden, die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehen.

§. 51.

Der Konsul ist befugt, für seinen Gerichtsbezirk oder einen Theil des Bezirkes polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Haft, Geldstrafe bis zum Betrage von eintausend Mark und Einziehung einzelner Gegenstände zu bedrohen. Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen.
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Konsul erlassenen polizeilichen Vorschriften aufzuheben.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften sowie die Verkündung ihrer Aufhebung erfolgt in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel.

Siebenter Abschnitt. Besondere Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen.

§. 52.

Der Konsul übt in Strafsachen die Verrichtungen des Amtsrichters und des Vorsitzenden der Strafkammer aus.

§. 53.

Die Zustellungen, die Ladungen, die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Strafvollstreckung werden durch den Konsul veranlaßt.

§. 54.

Im vorbereitenden Verfahren ist die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen auch in den im §. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen zulässig.
Die Vorschriften des §. 126 der Strafprozeßordnung finden keine Anwendung.

§. 55.

Erhält der Konsul von dem Verdacht eines zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehörenden Verbrechens Kenntniß, so hat er die zur Strafverfolgung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen sowie die Untersuchungshandlungen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet oder die Voraussetzungen des §. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung zutreffen, vorzunehmen und demnächst die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen deutschen Gericht, in Ermangelung eines solchen dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden. Im letzteren Falle wird das zuständige Gericht von dem Reichsgerichte bestimmt.

§. 56.

Gehört die strafbare Handlung zur Zuständigkeit des Konsulargerichts oder des Konsuls, so ist an Stelle der Staatsanwaltschaft der Konsul zum Einschreiten berufen. Er stellt insbesondere die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren obliegenden Ermittelungen an.

§. 57.

Eine Voruntersuchung findet nicht statt.

§. 58.

An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in denen nicht sofort das Hauptverfahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls über die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen.
Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, hat auch die Beweismittel anzugeben.

§. 59.

Die Vorschrift des §. 232 der Strafprozeßordnung findet auch dann Anwendung, wenn nach dem Ermessen des Gerichts die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt.

§. 60.

Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

§. 61.

In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen.

§. 62.

In den Fällen der §§. 45, 449 der Strafprozeßordnung beträgt die Frist zwei Wochen.

§. 63.

Gegen die wegen Uebertretungen erlassenen Entscheidungen ist, sofern eine Verurtheilung auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs erfolgt oder nur auf Geldstrafe oder auf Geldstrafe und Einziehung erkannt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Im Uebrigen findet in Strafsachen gegen die Urtheile des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Berufung statt.

§. 64.

Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls findet die Vorschrift des §. 23 Abs. 1 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
In den Fällen des §. 353 der Strafprozeßordnung ist der Konsul zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt.

§. 65.

Die der Staatsanwaltschaft zustehenden Rechtsmittel können gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts von dem Konsul eingelegt werden.

§. 66.

In den Fällen der §§. 353, 355, 358, 360 der Strafprozeßordnung beträgt die Frist zwei Wochen.

§. 67.

Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den Nebenkläger im Falle des §. 439 der Strafprozeßordnung mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Beschuldigten.

§. 68.

Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, die zur Rechtfertigung der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen des §. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorliegen. Die Protokolle über diese Vernehmungen sind dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden. Die Vorschriften des §. 223 und des §. 250 Abs. 2 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

§. 69.

Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese auch dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte noch ein Vertreter für ihn erschienen ist.

§. 70.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens kann von Amtswegen erfolgen.

§. 71.

Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung.
An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. Die im §. 5 Abs. 3 vorgesehene Ausschlußfrist beträgt sechs Monate. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig.

§. 72.

In Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu.

Achter Abschnitt. Besondere Vorschriften über die Kosten.

§. 73.

Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den Konsulargerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, die in den nach §. 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.
Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichtsbezirken nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark.
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tagegelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Konsularbeamte handelt, nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben.

§. 74.

Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Konsul veranlaßt.
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluß an die Vorschriften der Civilprozeßordnung durch Anordnung des Reichskanzlers.

§. 75.

Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Kosten Beistand zu leisten.
Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden die gemäß §. 99 des Gerichtskostengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 659) erlassenen Vorschriften über den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand entsprechende Anwendung.

§. 76.

Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt sind, kommt dieser zunächst zur Anwendung.

Neunter Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§. 77.

Die im §. 2 bezeichneten Personen können nach den in Gemäßheit dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung findenden strafrechtlichen Vorschriften wegen eines Verbrechens oder Vergehens auch dann verfolgt werden, wenn sie die Handlung in einem Gebiete begangen haben, das keiner Staatsgewalt unterworfen ist.
Im Uebrigen können durch Kaiserliche Verordnung die in Gemäßheit dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Vorschriften in Gebieten der im Abs. 1 bezeichneten Art ganz oder theilweise für anwendbar erklärt werden. Soweit hiernach die Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit Geltung erlangen, ist der Reichskanzler befugt, an Stelle des Konsuls einen anderen Beamten zur Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit zu ermächtigen; auch können als Gerichtsbeisitzer Personen zugezogen werden, die nicht Eingesessene oder Einwohner des Gerichtsbezirkes sind.

§. 78.

Dieses Gesetz tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage in Kraft.

§. 79.

Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.

§. 80.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1900.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.




Diese Reichsschuldenordnung ist am 22.03.2018 außer kraft getreten.

Titel: Diese Reichsschuldenordnung ist außer kraft getreten.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 11, Seite 129 – 134
Fassung vom: 19. März 1900
Bekanntmachung: 22. März 1900
Änderungsstand: 25. Februar 1904 (Änderungsgesetz)
Außerkraftsetzung: 22. März 2018 durch

RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung

Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2656.) Reichsschuldenordnung. Vom 19. März 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Achtung: Dieses Gesetz wurde durch die neue Reichsschuldenordnung, zum 22. März 2018 außer kraft gesetzt, siehe RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung

§. 1.

Die Bereitstellung der außerordentlichen, im Wege des Kredits zu beschaffenden Geldmittel, welche in dem Reichshaushaltsplane zur Bestreitung einmaliger Ausgaben für Zwecke der Reichsverwaltung vorgesehen sind, erfolgt auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung des Reichskanzlers bis zur Höhe der bewilligten Summe in dem zu ihrer Beschaffung erforderlichen Nennbetrage durch Aufnahme einer verzinslichen Anleihe oder durch Ausgabe von Schatzanweisungen. Diese Ermächtigung enthält zugleich die Befugnis, Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrag einzulösen. Ueber die Ausführung des die Ermächtigung ertheilenden Gesetzes hat der Reichskanzler dem Reichstage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen.
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen auszugeben, hat gleichfalls durch Gesetz zu erfolgen.

§ 2.

Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit, durch welche Stelle und in welchen Beträgen Schuldverschreibungen der verzinslichen Anleihe ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in der im §. 1 Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigung ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichskanzler zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes, der Kündigungsbedingungen und des Kurses, zu welchem die Ausgabe erfolgen soll.

§ 3.

Die Schuldverschreibungen nebst den dazu gehörenden Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt.

§ 4.

Die Gültigkeit der Unterzeichnung der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Erneuerungsscheine hängt davon ab, daß dieselben vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht.
Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen durch Aufdruck eines den Reichsadler enthaltenden Trockenstempels.

§ 5.

Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Weise, daß die durch den Haushaltsplan dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden.
Die durch besondere Gesetze angeordnete Verminderung der Schuld durch Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleich zu achten.

§ 6.

Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen insgesammt oder in angemessenen Theilbeträgen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Nennbetrags binnen einer gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.

§ 7.

Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in den im §. 1 vorgesehenen Ermächtigungen ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichskanzler zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes und der Umlaufszeit; der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Anordnung des Reichskanzlers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Die Umlaufszeit der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichs-Hauptkasse bestimmten Schatzanweisungen darf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Ablaufe des betreffenden Rechnungsjahrs nicht überschreiten.
Die Schatzanweisungen werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt; auf die Ausfertigung finden die Vorschriften des §. 4 Anwendung. Die Ausgabe der Schatzanweisungen wird durch die Reichskasse bewirkt.

§ 8.

Die für die Verzinsung und Tilgung der Anleihe sowie für die Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung zur Verfallzeit aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfügung gestellt werden.
Welche Theile der Anleihe getilgt werden sollen, bestimmt in Ermangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften der Reichskanzler.

§ 9.

Die Verwaltung der Reichsanleihe verbleibt bis auf Weiteres der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Bezeichnung „Reichsschuldenverwaltung“. Für die Verwaltung sind die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Gesetz-Samml. S. 57) maßgebend. Die sich aus §. 6 des genannten Gesetzes ergebende unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschuldenverwaltung erstreckt sich auch darauf, daß eine Umwandlung der Schuldverschreibungen nur auf Grund eines sie anordnenden oder zulassenden Gesetzes und nach Bewilligung der erforderlichen Mittel vorgenommen wird.

Achtung: Dieses Gesetz wurde durch die neue Reichsschuldenordnung, zum 22. März 2018 außer kraft gesetzt, siehe RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung

§ 10.

Die obere Leitung steht dem Reichskanzler zu, soweit dies mit der der Reichsschuldenverwaltung beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.

§ 11.

Der Präsident und die Mitglieder der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen gemäß §. 9 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 und §. 1 des preußischen Gesetzes vom 29. Januar 1879 (Gesetz-Samml. S. 10) geleisteten Eid auch für die durch bundes- oder reichsgesetzliche Bestimmungen ihnen übertragene Verwaltung der Reichsschulden als maßgebend anerkennen.
Das Protokoll ist dem Bundesrath und dem Reichstage vorzulegen.

§ 12.

Die Geschäfte der im §. 1 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 bezeichneten Staatsschulden-Kommission werden von einer Reichsschulden-Kommission wahrgenommen.
Die Reichsschulden-Kommission besteht aus sechs Bevollmächtigten oder stellvertretenden Bevollmächtigten zum Bundesrath, und zwar aus dem jedesmaligen Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungswesen oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des Ausschusses, sowie aus sechs Mitgliedern des Reichstags und bis zur Errichtung einer eigenen Rechnungsbehörde für das Reich aus dem Chefpräsidenten der preußischen Ober-Rechnungskammer in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Chefpräsident des Rechnungshofs für das Deutsche Reich; der Chefpräsident ist für die durch dieses Gesetz ihm vorläufig übertragenen Verpflichtungen besonders zu beeidigen.

§ 13.

Der Bundesrath wählt jährlich aus den Mitgliedern des Ausschusses für das Rechnungswesen die der Reichsschulden-Kommission hinzutretenden Mitglieder. Die aus dem Reichstage zu entsendenden Mitglieder der Kommission werden von diesem mit Stimmenmehrheit für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.
Scheidet vor dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Fristen ein Mitglied der Kommission aus dem Bundesrath oder dem Reichstag aus, so endigt damit auch seine Mitgliedschaft in der Kommission.
Die Verpflichtung der nach Abs. 1, 2 ausscheidenden Mitglieder erlischt jedoch erst mit dem Eintritt ihrer Nachfolger in die Kommission.

§ 14.

Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesraths für das Rechnungswesen oder sein Stellvertreter, im Falle ihrer Verhinderung ein anderes dem Bundesrath angehörendes Mitglied der Kommission.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.

§ 15.

Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrath und dem Reichstage gegenüber dieselben Verpflichtungen, welche der preußischen Staatsschulden-Kommission den beiden Häusern des preußischen Landtags gegenüber obliegen.

§ 16.

Wird der Reichsschuldenverwaltung der Verlust einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung von dem bisherigen Inhaber mit der Behauptung angezeigt, daß die Schuldurkunde vernichtet sei, so hat ihm auf seinen Antrag die Reichsschuldenverwaltung eine neue Schuldverschreibung oder Schatzanweisung zu ertheilen, falls sie die Vernichtung der Urkunde für nachgewiesen erachtet. Die Kosten hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
Ist ein Zinsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der im §. 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf.
Behauptet der bisherige Inhaber eines Zinsscheins, daß der Schein vernichtet sei, so finden die Vorschriften des Abs. 1 Anwendung.

§ 17.

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist dasjenige Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat.
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann die Anwendung der Vorschrift des Abs. 1 für einzelne Theile der Anleihe im voraus ausgeschlossen werden. Ueber die Ausführung einer solchen Anordnung hat der Reichskanzler dem Reichstage, wenn dieser versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen.

§ 18.

Soll eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung für kraftlos erklärt werden, so muß die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils, unbeschadet der Vorschriften der §§. 1009, 1017 der Civilprozeßordnung, auch durch einmalige Einrückung in eine in Hamburg, eine in Leipzig, eine in Frankfurt a. M. und eine in München erscheinende Zeitung erfolgen; die Bestimmung und die Veröffentlichung dieser Zeitungen im Deutschen Reichsanzeiger sind jährlich durch den Reichskanzler zu veranlassen.

§ 19.

Die Reichsschuldenverwaltung hat jährlich amtliche Listen der im abgelaufenen Rechnungsjahre für kraftlos erklärten Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen durch den Deutschen Reichsanzeiger und die im §. 18 bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den Börsen der im §. 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen.
Die Reichsschuldenverwaltung kann noch andere Veröffentlichungen veranlassen.

§ 20.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 157) und das Gesetz vom 12. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) sowie der §. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) treten außer Kraft.
Im §. 16 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) werden die Worte: „welcher zu diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzutritt“ gestrichen.
Die nach Maßgabe des §. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1876 gewählten Mitglieder der Reichsschulden-Kommission sowie das auf Grund des §. 16 des Gesetzes vom 14. März 1875 vom Kaiser ernannte Mitglied werden für die Zeit, für welche sie gewählt oder ernannt sind, vollberechtigte Mitglieder der Kommission.

§ 21.

Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten für die vorher ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Schatzanweisungen die Vorschriften der §§. 798 bis 802, 805 und des §. 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Vorschriften der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde sowie die Vorschriften der §§. 17 bis 19 dieses Gesetzes.
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schuldverschreibungen, Zinsscheinen und Schatzanweisungen stehen diejenigen Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Schatzanweisungen gleich, welche nach dieser Zeit auf Grund einer früheren gesetzlichen Ermächtigung ausgegeben werden.

§ 22.

Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges gerichtliches Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer der im §. 21 Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkungen des Verfahrens und der Entscheidung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 19. März 1900.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.

Achtung: Dieses Gesetz wurde durch die neue Reichsschuldenordnung, zum 22. März 2018 außer kraft gesetzt, siehe RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung




Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung

Titel: Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 28. Dezember 1899
Bekanntmachung: 6. Januar 1900
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2642.) Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898. Vom 28. Dezember 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen unter Zustimmung des Bundesraths auf Grund des §. 1 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, was folgt:

Einziger Paragraph.

Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1189 ff.) tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1899.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1899

Deutsches Reichsgesetzblatt 1899

Textdaten
<<< 1898  1900 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1899
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1899.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 18. Januar bis 28. Dezember 1899,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1896, zwei Verträgen vom Jahre 1897
und vier Verträgen vom Jahre 1898.
(Von Nr. 2540 bis einschl. Nr. 2641.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 53.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1899
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
14. Novbr. 1896. 25. Mai 1899. Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts. 21. 2577.
(mit Anl.)
285–298.
28. Juni 1897. 4. Novbr. 1899. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Peru, betr. die Stellung der deutschen Konsuln in Peru und der peruanischen Konsuln in Deutschland. 42. 2621. 662–663.
30. Novbr. 1897. 30. Septbr. 1899. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen. 39. 2615. 547–549.
4. Febr. 1898. 2. Juni 1899. Uebereinkunft, betr. die Aichung der Binnenschiffe. 22. 2578.
(mit Anl.)
299–309.
23. Febr. 1898. 11. April 1899. Uebereinkunft zwischen Deutschland und den Niederlanden, betr. die Ausdehnung der über die gegenseitige Zulassung der in Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wundärzte und Hebammen zur Ausübung der Praxis unter dem 11. Dezember 1873 getroffenen Uebereinkunft auf die Thierärzte. 14. 2565. 221–224.
5. Novbr. 1898. 25. Juli 1899. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung der Eisenbahnverbindung von Tannwald nach Petersdorf. 35. 2609. 533–540. [II]
26. Dezbr. 1898. 16. März 1899. Nachtragskonvention zum Handels- und Schifffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Japan. 9. 2554.
(mit Anl.)
137–155.
18. Janr. 1899. 28. Janr. 1899. Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1898. 1. 2540. 1.
18. Janr. 1899. 15. Febr. 1899. Verordnung, betr. die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. 4. 2545.
(mit Anl.)
15–107.
18. Janr. 1899. 15. Febr. 1899. Bekanntmachung, betr. den Militärtarif für Eisenbahnen. 4. 2546.
(mit Anl.)
108–127.
21. Janr. 1899. 28. Janr. 1899. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 1. 2541. 2.
22. Janr. 1899. 28. Janr. 1899. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 1. 2542. 3.
28. Janr. 1899. 1. Febr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien. 2. 2543. 5–10.
2. Febr. 1899. 7. Febr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen. 3. 2544. 11–13.
10. Febr. 1899. 16. Febr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt. 5. 2547. 129–130.
12. Febr. 1899. 1. Juli 1899. Notenwechsel, betr. die Handelsbeziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien. 26. 2587. 335–337.
19. Febr. 1899. 4. März 1899. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 6. 2549. 132.
27. Febr. 1899. 4. März 1899. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1898. 6. 2548. 131.
1. März 1899. 14. März 1899. Bekanntmachung, betr. die Außerkraftsetzung des Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und Norwegen. 8. 2553. 136. [III]
4. März 1899. 11. März 1899. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. 7. 2551. 134.
6. März 1899. 11. März 1899. Gesetz, betr. die Abänderung des Zolltarifs. 7. 2550. 133.
9. März 1899. 14. März 1899. Gesetz, betr. die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichs-Militärgericht in Berlin. 8. 2552. 135–136.
13. März 1899. 16. März 1899. Bekanntmachung, betr. Aenderung des Verzeichnisses der in der Armee und der Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände. 9. 2555. 156.
15. März 1899. 27. März 1899. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 11. 2562. 216.
25. März 1899. 28. März 1899. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1899. 10. 2556.
(mit Anl.)
157–187.
25. März 1899. 28. März 1899. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs-Eisenbahnen. 10. 2557. 188.
25. März 1899. 28. März 1899. Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. 10. 2558. 189–190.
25. März 1899. 28. März 1899. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 10. 2559.
(mit Anl.)
190–212.
25. März 1899. 27. März 1899. Gesetz, betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 11. 2560. 213–214.
25. März 1899. 27. März 1899. Gesetz, betr. Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 11. 2561. 215.
25. März 1899. 18. April 1899. Bekanntmachung, betr. Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. 15. 2566.
(mit Anl.)
225–263.
27. März 1899. 4. April 1899. Verordnung, betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel. 13. 2564. 219–220.
28. März 1899. 29. März 1899. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 12. 2563. 217.
17. April 1899. 21. April 1899. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 16. 2567. 265. [IV]
17. April 1899. 21. April 1899. Bekanntmachung, betr. die Anwendung der Internationalen Pariser Sanitätskonvention von 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 973) auf britische Kolonien. 16. 2568. 266.
20. April 1899. 21. April 1899. Bekanntmachung, betr. die Untersagung des Börsenterminhandels in Kammzug. 16. 2569. 266.
25. April 1899. 27. April 1899. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. 17. 2570. 267–270.
26. April 1899. 29. April 1899. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 18. 2571. 271–272.
26. April 1899. 29. April 1899. Bekanntmachung, betr. den Betrieb von Getreidemühlen. 18. 2572. 273.
26. April 1899. 2. Mai 1899. Bekanntmachung, betr. die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen im Deutschen Reiche. 19. 2573. 275–282.
6. Mai 1899. 18. Mai 1899. Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. 20. 2574. 283.
13. Mai 1899. 18. Mai 1899. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 20. 2575. 284.
16. Mai 1899. 18. Mai 1899. Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in Mexiko. 20. 2576. 284.
16. Mai 1899. 2. Juni 1899. Bekanntmachung, betr. den Beitritt Japans zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie zu den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzübereinkommen. 22. 2579. 310.
22. Mai 1899. 2. Juni 1899. Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895. 22. 2580. 310.
31. Mai 1899. 13. Juni 1899. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 23. 2582. 314.
7. Juni 1899. 13. Juni 1899. Gesetz, betr. die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. 23. 2581. 311–314. [V]
20. Juni 1899. 27. Juni 1899. Gesetz, betr. die Gebühren für Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals. 24. 2583. 315–318.
22. Juni 1899. 27. Juni 1899. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 24. 2584. 319–325.
22. Juni 1899. 28. Juni 1899. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899. 25. 2585.
(mit Anl.)
327–332.
22. Juni 1899. 28. Juni 1899. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 25. 2586. 333–334.
(mit Anl.)
1. Juli 1899. 10. Juli 1899. Gesetz wegen Verwendung von Mitteln des Reichs-Invalidenfonds. 27. 2588. 339–340.
1. Juli 1899. 10. Juli 1899. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899. 27. 2589.
(mit Anl.)
341–342.
1. Juli 1899. 10. Juli 1899. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 27. 2590.
(mit Anl.)
343–344.
1. Juli 1899. 10. Juli 1899. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe. 27. 2591. 345.
1. Juli 1899. 10. Juli 1899. Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 27. 2592. 346.
1. Juli 1899. 12. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu diesem Register. 28. 2593.
(mit Anl.)
347–363.
2. Juli 1899. 14. Juli 1899. Gesetz, betr. Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75). 29. 2596. 365–366.
3. Juli 1899. 14. Juli 1899. Verordnung, betr. die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden. 29. 2597. 366–367.
6. Juli 1899. 14. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 29. 2598. 367.
7. Juli 1899. 12. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 28. 2594. 364. [VI]
7. Juli 1899. 12. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrtsvertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 4.April 1896. 28. 2595. 364.
7. Juli 1899. 14. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 29. 2599. 368.
8. Juli 1899. 18. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 30. 2601. 370–372.
8. Juli 1899. 18. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Bestimmung im §. 14 der Betriebs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 30. 2602. 372.
13. Juli 1899. 18. Juli 1899. Verordnung, betr. Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten. 30. 2600. 369.
13. Juli 1899. 21. Juli 1899. Hypothekenbankgesetz. 32. 2605. 375–391.
13. Juli 1899. 24. Juli 1899. Invalidenversicherungsgesetz. 33. 2607. 393–462.
15. Juli 1899. 19. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 31. 2603. 373.
16. Juli 1899. 21. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Militär-Transportordnung vom 18. Januar 1899. 32. 2606. 392.
17. Juli 1899. 19. Juli 1899. Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. 31. 2604. 374.
18. Juli 1899. 28. Juli 1899. Allerhöchster Erlaß, betr. die Erklärung des Schutzes über die Karolinen, Palau und Marianen. 36. 2610. 541.
18. Juli 1899. 28. Juli 1899. Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen. 36. 2611. 542.
19. Juli 1899. 27. Juli 1899. Bekanntmachung des Textes des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. 34. 2608.
(mit Anl.)
463–531.
13. August 1899. 17. August 1899. Bekanntmachung, betr. die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 37. 2612. 543.
17. August 1899. 17. August 1899. Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in Guatemala. 37. 2613. 543.
22. August 1899. 24. August 1899. Verordnung, betr. Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal. 38. 2614. 545.
21. Septbr. 1899. 30. Septbr. 1899. Bekanntmachung, betr. das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen. 39. 2617. 553. [VII]
24. Septbr. 1899. 30. Septbr. 1899. Bekanntmachung, betr. das Inkrafttreten der zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien getroffenen Vereinbarung über Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen vom 30. November 1897/15. Februar 1898. 39. 2616.
(mit Anl.)
550–552.
30. Septbr. 1899. 6. Oktbr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 40. 2618. 555.
25. Oktbr. 1899. 4. Novbr. 1899. Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. 42. 2620. 661.
26. Oktbr. 1899. 28. Oktbr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Eisenbahn-Verkehrsordnung. 41. 2619.
(mit Anl.)
557–659.
31. Oktbr. 1899. 4. Novbr. 1899. Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 42. 2622. 664.
9. Novbr. 1899. 14. Novbr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung. 43. 2623. 665–667.
10. Novbr. 1899. 14. Novbr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung. 43. 2624.
(mit Anl.)
667–672.
18. Novbr. 1899. 18. Novbr. 1899. Bekanntmachung, betr. das Außerkrafttreten der zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz getroffenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 13. Mai 1869. 44. 2625. 673.
25. Novbr. 1899. 5. Dezbr. 1899. Verordnung, betr. die Einführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in Helgoland. 45. 2626. 691–698.
4. Dezbr. 1899. 9. Dezbr. 1899. Gesetz, betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. 47. 2629. 691–698. [VIII]
6. Dezbr. 1899. 9. Dezbr. 1899. Verordnung, betr. das Verfahren vor den auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. 46. 2627. 677–686.
6. Dezbr. 1899. 9. Dezbr. 1899. Verordnung, betr. die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invalidenversicherung. 46. 2628. 687–689.
11. Dezbr. 1899. 13. Dezbr. 1899. Gesetz, betr. das Vereinswesen. 48. 2630. 699.
16. Dezbr. 1899. 19. Dezbr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 49. 2631. 701.
18. Dezbr. 1899. 20. Dezbr. 1899. Verordnung, betr. Beschränkungen der Einfuhr wegen Pestgefahr. 50. 2632. 703–704.
18. Dezbr. 1899. 20. Dezbr. 1899. Verordnung, betr. die Klasseneintheilung der Orte. 50. 2633. 704.
18. Dezbr. 1899. 23. Dezbr. 1899. Telegraphenwege-Gesetz. 51. 2634. 705–710.
20. Dezbr. 1899. 23. Dezbr. 1899. Fernsprechgebühren-Ordnung. 51. 2635. 711–714.
20. Dezbr. 1899. 23. Dezbr. 1899. Gesetz, betr. einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen. 51. 2636. 715–719.
24. Dezbr. 1899. 30. Dezbr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des §.6 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes. 52. 2637.
(mit Anl.)
721–724.
27. Dezbr. 1899. 30. Dezbr. 1899. Bekanntmachung, betr. die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes. 52. 2638. 725–726.
27. Dezbr. 1899. 30. Dezbr. 1899. Gesetz, betr. die Abänderung des §. 316 des Strafgesetzbuchs. 53. 2640. 729.
27. Dezbr. 1899. 30. Dezbr. 1899. Verordnung, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. 53. 2641.
(mit Anl.)
730–736.
28. Dezbr. 1899. 30. Dezbr. 1899. Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 52. 2639. 727.



Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873

Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 53, Seite 730 – 736
Fassung vom: 27. Dezember 1899
Bekanntmachung: 30. Dezember 1899
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2641.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 27. Dezember 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) was folgt:

Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 und in den dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetzen und Verordnungen den obersten Reichsbehörden, den höheren Reichsbehörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt sind, bestimmt sich für den gesammten Umfang der Reichsverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amtes und seines Dienstbereichs, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, nach dem anliegenden Verzeichnisse.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.

Verzeichniß der Reichsbehörden.

I. Oberste Reichsbehörden.

1. das Reichsamt des Innern,
2. das Königlich preußische Kriegsministerium,
3. das Königlich sächsische Kriegsministerium,
4. das Königlich württembergische Kriegsministerium,
5. das Reichs-Marine-Amt,
6. das Reichs-Justizamt,
7. das Reichsschatzamt,
8. das Reichs-Eisenbahn-Amt,
9. der Rechnungshof des Deutschen Reichs,
10. die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds,
11. das Reichs-Postamt,
12. das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen.
13. das Reichsmilitärgericht. (ab 1901)
14. das Reichs-Kolonialamt. (ab 1908)

II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.

A. Verwaltung des Innern.

1. das Bundesamt für das Heimathwesen,
2. das Schiffsvermessungsamt,
3. das Statistische Amt,
4. die Normal-Aichungs-Kommission,
5. das Gesundheitsamt,
6. das Patentamt,
7. das Reichs-Versicherungsamt,
8. die Physikalisch-Technische Reichsanstalt,
9. das Kanalamt.

B. Verwaltung des Reichsheers.

a. Für das Disziplinarverfahren:
1. die kommandirenden Generale,
2. der Chef des Generalstabs der Armee,
3. der Chef des Königlich sächsischen Generalstabs,
4. der General-Inspekteur des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen,
5. der General-Inspekteur der Kavallerie,
6. der Gouverneur von Berlin und der Kommandant von Potsdam,
7. die Kommandanten von Dresden und Festung Königstein,
8. der General-Inspekteur des Militär-Erziehungs- und Bildungswesens;
9. der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens,
10. der Feldzeugmeister,
11. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
12. der Kommandeur des Kadettenkorps,
13. der Inspekteur der Kriegsschulen,
14. der Direktor der Kriegsakademie,
15. der Präses der Ober-Militär-Examinationskommission,
16. der Vorstand der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule,
17. der Inspekteur der Infanterieschulen,
18. der Inspekteur der Königlich sächsischen Infanterieschulen,
19. der Inspekteur der militärischen Strafanstalten,
20. der Königlich preußische Generalstabsarzt der Armee,
21. der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand des Königlich sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich württembergische General-Auditeur,
22. der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission,
23. der Präses der Gewehr-Prüfungs-Kommission,
24. die Korps-Intendanturen und Intendanten, die Intendantur der militärischen Institute und der Vorstand derselben.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche:
1. die kommandirenden Generale,
2. der Feldzeugmeister,
3. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
4. die Korps-Intendanturen sowie die Intendantur der militärischen Institute.

C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.

a. Für das Disziplinarverfahren:
1. der Chef des Admiralstabs der Marine,
2. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
3. der Inspekteur des Bildungswesens der Marine zugleich als Direktor der Marine-Akademie,
4. die Chefs von Flotten und Geschwadern,
5. der Inspekteur des Torpedowesens,
6. der Inspekteur der Marineartillerie,
7. der Marinedepotinspekteur,
8. die Oberwerftdirektoren,
9. der Direktor der Marineschule,
10. der Direktor der Deutschen Seewarte,
11. die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee und die Marine-Intendanten,
12. die Vorstände der Sanitätsämter der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
13. der Vorstand der Schiffsprüfungskommission,
14. der Gouverneur von Kiautschou.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche:
1. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
2. die Oberwerftdirektoren,
3. die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
4. der Gouverneur von Kiautschou.

D. Reichs-Justizverwaltung.

1. der Präsident des Reichsgerichts,
2. der Ober-Reichsanwalt.

E. Post- und Telegraphenverwaltung.

a. Im Allgemeinen:
1. die Ober-Postdirektionen,
2. die Direktion der Reichsdruckerei (untersteht per Gesetz seit 2011 direkt den Reichsamt des Innern)
b. Für das Disziplinarverfahren:
1. der Vorsteher des Post-Zeitungsamts,
2. der Vorsteher des deutschen Postamts in Konstantinopel,
3. der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Ostafrika,
4. der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Südwestafrika.

F. Verwaltung der Reichseisenbahnen.

Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

III. Vorgesetzte Dienstbehörden.

A. Die unter I. aufgeführten Behörden.

B. Verwaltung des Innern.

Die unter II. A. aufgeführten Behörden.

C. Verwaltung des Reichsheers.

a. Im Allgemeinen:
1. die unter II. B. a. aufgeführten Behörden,
2. das Königlich preußische Militär-Reitinstitut,
3. die Königlich preußische Inspektion des Militär-Veterinärwesens,
4. die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der Infanterie,
5. die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der Artillerie,
6. die Königlich preußische Artilleriedepot-Inspektion,
7. die Königlich preußische General-Militärkasse und die Königlich preußische General-Kriegskasse,
8. die Königlich preußischen Remontedepots,
9. die Königlich sächsischen Remontedepots,
10. das Königlich württembergische Remontedepot,
11. der Kommandeur des Kadettenkorps zu Dresden,
12. der Kommandeur der Unteroffizierschule und der Unteroffiziervorschule zu Marienberg,
13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen,
14. der Direktor der Königlich sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten und Depots,
15. die Königlich sächsische Geniedirektion,
16. das Königlich sächsische Kriegs-Zahlamt,
17. das Königlich württembergische Kriegs-Zahlamt.
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
1. die kommandirenden Generale,
2. der Chef des Generalstabs der Armee,
3. der Präses des Ingenieur-Komitees,
4. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
5. die Festungs-Inspekteure,
6. die Artilleriedepot-Direktoren,
7. der Inspekteur der Telegraphentruppen,
8. die Waffenabtheilung des Königlich württembergischen Kriegsministeriums als vorgesetzte Instanz des Königlich württembergischen Artilleriedepots.

D. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.

Die unter II. C. aufgeführten Behörden.

E. Reichs-Justizverwaltung.

Die unter II. D. aufgeführten Behörden.

F. Post- und Telegraphenverwaltung.

Die unter II. E. aufgeführten Behörden.

G. Verwaltung der Reichseisenbahnen.

Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.

A. Verwaltung des Reichsheers.

a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
Der nächste Dienstvorgesetzte.
b. Für die übrigen Beamten:
1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant etc.) jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten,
2. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde oder Anstalt.

Bemerkung. Es gelten als Vorsteher

des Invalidenhauses in Berlin: der Gouverneur,
der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen: der Subdirektor,
der Garnisonschulen: die Vorsitzenden der Kuratorien.

B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.

a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten:
die Kommandeure der Matrosen- und Werftdivisionen, der Seebataillone, der Schiffsjungenabtheilung, der Matrosenartillerie-Abtheilungen, der Torpedoabtheilungen und der Abtheilungen der Matrosendivisionen.
b. Außerdem gelten als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten:
1. die Chefs von Flottillen und Divisionen sowie die Chefs außerheimischer Stationen,
2. die Kommandanten S. M. Schiffe,
3. der Direktor der Marineschule,
4. der Direktor der Deckoffizierschule,
5. der Direktor der Deutschen Seewarte,
6. der Vorstand des Observatoriums zu Wilhelmshaven,
7. der Vorstand des Chronometer-Observatoriums in Kiel,
8. die Hafenkapitäne,
9. die Küstenbezirksinspektoren,
10. der Lootsenkommandeur an der Jade,
11. der evangelische Marine-Oberpfarrer,
12. die Vorstände der Artilleriedepots,
13. die Vorstände der Minendepots,
14. der Direktor der Torpedowerkstatt,
15. die Ressortdirektoren der Kaiserlichen Werften,
16. der Präses des Torpedoversuchskommandos,
17. die Vorstände der Kassen- und Magazinverwaltungen sowie der Annahmeämter der Werften,
18. der Vorstand der Verwaltung der Marine-Akademie und -Schule,
19. der Vorstand der Verwaltung der Deckoffizierschule,
20. die Vorstände der Garnisonbauverwaltungen,
21. die Vorstände der Stationskassen,
22. die Vorstände der Bekleidungsämter,
23. die Rendanten der Magazinverwaltungen der Bekleidungsämter,
24. die Vorstände der Verpflegungsämter,
25. die Vorstände der Garnisonverwaltungen,
26. die Chefärzte der Marinelazarethe.

C. Im Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte:

1. der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten,
2. jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1898

Deutsches Reichsgesetzblatt 1898

Textdaten
<<< 1897 1899 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1898
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1898.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 11. Januar bis 28. Dezember 1898,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1894, sowie einer Verordnung und
sieben Verträgen vom Jahre 1897.
(Von Nr. 2438 bis einschl. Nr. 2539.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 57.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1898
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
3. Apr. 1894. 2. August 1898. Internationale Sanitätskonvention nebst Zusatzerklärung vom 30. Oktober 1897. 33. 2501.
(mit Anl.)
973–1016.
28 Apr. 1897. 22. März 1898. Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Oranje-Freistaate. 11. 2453. 93–105.
15. Juni 1897. 3. Novbr. 1898. Weltpostvertrag. 50. 2522.
(mit Anl.)
1079–1114.
15. Juni 1897. 3. Novbr. 1898. Uebereinkommen, betr. den Austausch von Briefen und Kästchen mit Werthangabe. 50. 2523.
(mit Anl.)
1115–1132.
15. Juni 1897. 3. Novbr. 1898. Uebereinkommen, betr. den Postanweisungsdienst. 50. 2524. 1133–1144.
15. Juni 1897. 3. Novbr. 1898. Uebereinkommen, betr. den Austausch von Postpacketen. 50. 2525.
(mit Anl.)
1145–1165.
15. Juni 1897. 3. Novbr. 1898. Uebereinkommen, betr. den Postauftragsdienst. 50. 2526. 1166–1175.
15. Juni 1897. 3. Novbr. 1898. Uebereinkommen, betr. den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften. 50. 2527. 1176–1184.
13. Dezbr. 1897. 12. Janr. 1898. Verordnung, betr. die Einrichtung einer Staatsanwaltschaft bei den Gerichten der Schutzgebiete. 1. 2438. 1.
11. Janr. 1898. 12. Janr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 1. 2439. 2.
21. Janr. 1898. 28. Janr. 1898. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 2. 2441. 4. [II]
22. Janr. 1898. 28. Janr. 1898. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1897/98. 2. 2440. 3.
22. Janr. 1898. 28. Janr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Aufhebung der Uebereinkunft zwischen dem Reiche und Großbritannien über den Schutz der Rechte an Werken der Literatur und Kunst. 2. 2442. 4.
2. Febr. 1898. 12. Febr. 1898. Bekanntmachung, betr. eine V. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 4. 2444. 7–26.
5. Febr. 1898. 5. Febr. 1898. Verordnung, betr. die Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes aus Amerika. 3. 2443. 5.
9. Febr. 1898. 15. Febr. 1898. Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 5. 2445. 27.
20. Febr. 1898. 25. Febr. 1898. Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Reichsbeamten. 6. 2446. 29.
4. März 1898. 9. März 1898. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 7. 2448. 32.
7. März 1898. 9. März 1898. Allerhöchster Erlaß, betr. die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 31. März 1897 und vom 30. Juni 1897. 7. 2447. 31.
11. März 1898. 12. März 1898. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken. 8. 2449. 35–36.
14. März 1898. 15. März 1898. Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1897. 9. 2450. 37.
14. März 1898. 21. März 1898. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. 10. 2451.
(mit Anl.)
39–56.
14. März 1898. 21. März 1898. Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe. 10. 2452.
(mit Anl.)
57–92.
16. März 1898. 22. März 1898. Bekanntmachung, betr. den Beitritt der Republik Haïti zu dem am 4. Mai 1896 zur Berner internationalen Urheberrechts-Uebereinkunft vom 9. September 1886 getroffenen Zusatzübereinkommen. 11. 2454. 106. [III]
26. März 1898. 9. April 1898. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 13. 2460. 161.
31. März 1898. 1. April 1898. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1898. 12. 2455.
(mit Anl.)
107–136.
31. März 1898. 1. April 1898. Gesetz, betr. die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 12. 2456. 137.
31. März 1898. 1. April 1898. Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. 12. 2457. 138–139.
31. März 1898. 1. April 1898. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1898. 12. 2458.
(mit Anl.)
140–158.
4. April 1898. 9. April 1898. Gesetz, betr. die anderweite Festsetzung des Gesammtkontingents der Brennereien. 13. 2459. 159–160.
5. April 1898. 9. April 1898. Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 13. 2461. 161.
10. April 1898. 16. April 1898. Gesetz, betr. die deutsche Flotte. 15. 2464. 165–168.
13. April 1898. 14. April 1898. Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betr. Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. 14. 2462. 163–164.
13 April 1898. 14. April 1898. Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 14. 2463. 164.
22. April 1898. 23. April 1898. Verordnung, betr. die Wahlen zum Reichstage. 16. 2465. 169.
25. April 1898. 6. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. die Festsetzung besonderer Rayons für die Festung Königstein. 17. 2467. 172.
27. April 1898. 6. Mai 1898. Allerhöchster Erlaß, betr. die Erklärung Kiautschous zum Schutzgebiete. 17. 2466. 171.
27. April 1898. 6. Mai 1898. Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in Kiautschou. 18. 2468. 173–174.
11. Mai 1898. 14. Mai 1898. Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 19. 2469. 175.
11. Mai 1898. 14. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen. 19. 2470. 176–180. [IV]
14. Mai 1898. 27. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. die Aichung des Getreideprobers. 22. 2482.
(mit Anl.)
347.
17. Mai 1898. 21. Mai 1898. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898. 20. 2471.
(mit Anl.)
181–187.
17. Mai 1898. 21. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 20. 2472. 188.
17. Mai 1898. 27. Mai 1898. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 21. 2473. 189–229.
17. Mai 1898. 27. Mai 1898. Gesetz, betr. Aenderungen der Konkursordnung. 21. 2474. 230–248.
17. Mai 1898. 27. Mai 1898. Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betr. Aenderungen der Konkursordnung. 21. 2475. 248–251.
17. Mai 1898. 27. Mai 1898. Gesetz, betr. Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung. 21. 2476. 252–255.
17. Mai 1898. 27. Mai 1898. Gesetz, betr. Aenderungen der Civilprozeßordnung. 21. 2477. 256–331.
17. Mai 1898. 27. Mai 1898. Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betr. Aenderungen der Civilprozeßordnung. 21. 2478. 332–341.
17. Mai 1898. 27. Mai 1898. Gesetz, betr. die Ermächtigung des Reichskanzlers zur Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze. 21. 2479.
(mit Anl.)
342–343.
20. Mai 1898. 27. Mai 1898. Gesetz, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen. 22. 2480. 345–346.
20. Mai 1898. 14. Juni 1898. Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung. 25. 2490.
(mit Anl.)
369–903.
      a) Gerichtsverfassungsgesetz. 25. 2490.
(mit Anl.)
371–409.
      b) Civilprozeßordnung. 25. 2490.
(mit Anl.)
410–611.
      c) Konkursordnung. 25. 2490.
(mit Anl.)
612–658.
      d) Gerichtskostengesetz. 25. 2490.
(mit Anl.)
659–682.
      e) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. 25. 2490.
(mit Anl.)
683–688.
      f) Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 25. 2490.
(mit Anl.)
689–691.
      g) Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 25. 2490.
(mit Anl.)
692–708. [V]
      h) Gesetz, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens. 25. 2490.
(mit Anl.)
709–712.
      i) Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 25. 2490.
(mit Anl.)
713–750.
      k) Einführungsgesetz zu dem Gesetze über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 25. 2490.
(mit Anl.)
750–753.
      l) Grundbuchordnung. 25. 2490.
(mit Anl.)
754–770.
      m) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 25. 2490.
(mit Anl.)
771–809.
      n) Gesetz, betr. die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften. 25. 2490.
(mit Anl.)
810–845.
      o) Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 25. 2490.
(mit Anl.)
846–867.
      p) Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. 25. 2490.
(mit Anl.)
863–903.
23. Mai 1898. 28. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. 23. 2483. 349–352.
23. Mai 1898. 28. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. 23. 2484. 353.
23. Mai 1898. 28. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. 23. 2485. 353–354.
23. Mai 1898. 28. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. 23. 2486. 355.
23. Mai 1898. 28. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. 23. 2487. 355–356.
24. Mai 1898. 2. Juni 1898. Gesetz, enthaltend Abänderungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und des Gesetzes vom 21. Juni 1887. 24. 2488. 357–360.
24. Mai 1898. 2. Juni 1898. Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 24. 2489.
(mit Anl.)
360–368. [VI]
25. Mai 1898. 27. Mai 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 22. 2481. 347.
1. Juni 1898. 14. Juni 1898. Gesetz, betr. die elektrischen Maßeinheiten. 26. 2491. 905–907.
11. Juni 1898. 14. Juni 1898. Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 27. 2492. 909.
15. Juni 1898. 20. Juni 1898. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefüge Liste. 28. 2493. 911.
16. Juni 1898. 20. Juni 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 28. 2494. 911.
16. Juni 1898. 20. Juni 1898. Bekanntmachung, betr. Ausführungsbestimmungen zu den §§. 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 28. 2495. 912.
19. Juni 1898. 24. Juni 1898. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 29. 2496. 913.
28. Juni 1898. 2. Juli 1898. Bekanntmachung, betr. die Feststellung des Börsenpreises von Werthpapieren. 30. 2497. 915–917.
6. Juli 1898. 16. Juli 1898. Gesetz, betr. den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen. 31. 2498. 919–920.
13. Juli 1898. 26. Juli 1898. Allerhöchster Erlaß, betr. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898. 32. 2499.
(mit Anl.)
921–971.
21. Juli 1898. 26. Juli 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 32. 2500. 972.
25. Juli 1898. 3. August 1898. Bekanntmachung, betr. Schiffsvermessung in Ostasien. 34. 2502. 1017–1018.
28. Juli 1898. 3. August 1898. Bekanntmachung, betr. das Inkrafttreten der Artikel I und II des Gesetzes vom 4. April 1898 über die anderweite Feststellung des Gesammtkontingents der Brennereien. 34. 2503. 1018.
31. Juli 1898. 1. August 1898. Bekanntmachung, betr. das Außerkrafttreten des Handelsvertrages zwischen dem Deutschen Zollverein und Großbritannien. 35. 2504. 1019.
3. August 1898. 5. August 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 36. 2505. 1021. [VII]
5. August 1898. 6. August 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 37. 2506. 1023.
13. August 1898. 15. August 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 38. 2507. 1025.
17. August 1898. 18. August 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 39. 2508. 1027.
17. August 1898. 25. August 1898. Verordnung, betr. das Bergwesen in Togo. 41. 2510. 1031.
20. August 1898. 22. August 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 40. 2509. 1029.
23. August 1898. 25. August 1898. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefüge Liste. 41. 2511. 1032.
27. August 1898. 29. August 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 42. 2512. 1033.
31. August 1898. 5. Septbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 43. 2513. 1035.
3. Septbr. 1898. 5. Septbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde bezeichneten Krankheiten. 43. 2514. 1036.
6. Septbr. 1898. 7. Septbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 44. 2515. 1037.
8. Septbr. 1898. 8. Septbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 45. 2516. 1039.
22. Septbr. 1898. 22. Septbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 46. 2517. 1041.
5. Oktbr. 1898. 22. Oktbr. 1898. Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika. 49. 2521.
(mit Anl.)
1063–1078.
9. Oktbr. 1898. 20. Oktbr. 1898. Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika. 48. 2519. 1045–1060.
17. Oktbr. 1898. 18. Oktbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 47. 2518. 1043.
18. Oktbr. 1898. 20. Oktbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. 48. 2520. 1061–1062. [VIII]
28. Oktbr. 1898. 3. Novbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 51. 2529. 1185–1186.
3. Novbr. 1898. 3. Novbr. 1898. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 51. 2528. 1185.
25. Novbr. 1898. 26. Novbr. 1898. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 52. 2530. 1187.
1. Dezbr. 1898. 15. Dezbr. 1898. Militärstrafgerichtsordnung. 53. 2531. 1189–1288.
1. Dezbr. 1898. 15. Dezbr. 1898. Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung. 53. 2532. 1289–1296.
1. Dezbr. 1898. 15. Dezbr. 1898. Gesetz, betr. die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand. 53. 2533. 1297–1304.
10. Dezbr. 1898. 31. Dezbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Aichung der Brückenwaagen und selbstthätigen Registrirwaagen. 57. 2539.
(mit Anl.)
1317.
12. Dezbr. 1898. 16. Dezbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 54. 2534.
(mit Anl.)
1305–1311.
14. Dezbr. 1898. 16. Dezbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 54. 2535. 1312.
15. Dezbr. 1898. 20. Dezbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefüge Liste. 55. 2536. 1313–1314.
21. Dezbr. 1898. 23. Dezbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 56. 2537. 1315.
28. Dezbr. 1898. 31. Dezbr. 1898. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefüge Liste. 57. 2538. 1317.



Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung

Titel: Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 53, Seite 1289 – 1296
Fassung vom: 1. Dezember 1898
Bekanntmachung: 15. Dezember 1898
Änderungsgesetz: 28. Dezember 1899
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2532.) Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung. Vom 1. Dezember 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Militärstrafgerichtsordnung tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1900, in Kraft.

§. 2.

Mit diesem Tage treten für die Strafsachen, deren Entscheidung nach den Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung zu erfolgen hat, alle im Reichsgebiete geltenden militärstrafprozeßrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Bestrafung der Fahnenflüchtigen im Wege des Ungehorsams-(Kontumazial-) Verfahrens, außer Kraft.
Dasselbe gilt von der Bestimmung im §. 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch, insoweit sich dieselbe auf die Bestrafung der Fahnenflüchtigen bezieht.
Unberührt bleiben die Vorschriften, durch welche die Mitglieder der Landgendarmeriekorps der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt sind. Insoweit Letztere nach diesen Vorschriften der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, gelten sie im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung als Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres.

§. 3.

Hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Kriegsgefangene und Ausländer in Kriegszeiten und bei kriegerischen Unternehmungen können die Bestimmungen über Bildung der Militärgerichte und das Verfahren durch Kaiserliche Verordnung abgeändert werden.

§. 4.

Zuständiger Kontingentsherr im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung und dieses Gesetzes ist, soweit nicht Militärkonventionen ein Anderes bestimmen, der Landesherr, dessen Kriegsministerium die Verwaltung hinsichtlich des betreffenden militärischen Verbandes ausübt.

§. 5.

Die in der Militärstrafgerichtsordnung für das „Feld“ gegebenen Vorschriften gelten:

1. für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Theile des Heeres oder der Marine;
2. für die Besatzung eines festen Platzes, solange derselbe vom Feinde bedroht ist. Der Eintritt, sowie die Beendigung dieses Zustandes ist vom Gouverneur oder Kommandanten dienstlich bekannt zu machen.

§. 6.

Die in der Militärstrafgerichtsordnung für das Verhältniß „an Bord“ gegebenen Vorschriften finden Anwendung:

1. auf die zum Dienste in außerheimischen Gewässern bestimmten Schiffe vom Zeitpunkte des Antritts der Reise bis zur Rückkehr in die heimischen Gewässer;
außerdem

2. auf alle Schiffe, solange sie sich im Kriegszustande befinden.

§. 7.

Anordnungen auf Grund der §§. 28, 37 der Militärstrafgerichtsordnung werden im Kriegsfalle, sowie allgemein für die Marine durch den Kaiser, im Uebrigen von den zuständigen Kontingentsherren erlassen.
Anordnungen auf Grund des §. 65 Absatz 2 der Militärstrafgerichtsordnung erfolgen für die Marine durch den Kaiser, für das Heer durch die zuständigen Kontingentsherren.

§. 8.

Die näheren Anordnungen in Gemäßheit des §. 114 der Militärstrafgerichtsordnung erfolgen hinsichtlich des Reichsmilitärgerichts in der Geschäftsordnung desselben, im Uebrigen durch die Militärjustizverwaltungen.

§. 9.

Entscheidungen und Verfügungen, welche von dem Gerichtsherrn und einem richterlichen Militärjustizbeamten oder einem Gerichtsoffizier gemeinsam zu unterzeichnen sind (Militärstrafgerichtsordnung §. 97 Absatz 2, §. 102 etc.), ergehen nach außen hin, je nach dem Befehlsbereiche des Gerichtsherrn, unter der Bezeichnung:

Gericht des . . . . Regiments;
Gericht der . . . . Division;
Kommandantur-(Gouvernements-)Gericht; etc.

§. 10.

Einer richterlichen Handlung im Sinne des §. 68 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs steht gleich jede Handlung, welche von dem Gerichtsherrn, dem untersuchungsführenden und dem die Anklage vertretenden Gerichtsoffizier, Kriegsgerichtsrath oder Oberkriegsgerichtsrathe, sowie in den Fällen des §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche vom Disziplinarvorgesetzten wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet wird.

§. 11.

Die zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten.
Beschwerden über verweigerte Rechtshülfe werden im Aufsichtsweg erledigt.

§. 12.

Die bürgerlichen Gerichte haben den zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen und diese jenen in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen Rechtshülfe zu leisten.
Insoweit die bürgerlichen Gerichte angegangen werden müssen, ist das Gesuch an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn dem ersuchten Gerichte die örtliche Zuständigkeit mangelt oder die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist. Beschwerden über Ablehnung des Gesuchs sind an das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das ersuchte Gericht gehört, in letzter Instanz an das Reichsgericht zu richten. Die Entscheidungen erfolgen ohne vorgängige mündliche Verhandlung.
Kosten der Rechtshülfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

§. 13.

Die bürgerlichen Gerichtsbehörden haben Ersuchen um Rechtshülfe in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen an die im §. 9 bezeichnete Stelle zu richten. Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn die Erledigung desselben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des angegangenen Gerichtsherrn liegt und eine Abgabe an die zuständige Stelle unthunlich erscheint, oder die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte der ersuchten Stelle verboten ist. Beschwerden gegen eine ablehnende Verfügung sind an den höheren Gerichtsherrn, in letzter Instanz an das Reichsmilitärgericht zu richten. Die Entscheidungen erfolgen ohne vorgängige mündliche Verhandlung.
Bei Gewährung der Rechtshülfe findet die Bestimmung des §. 12 Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§. 14.

Hat eine Aburtheilung des Angeklagten sowohl durch ein Militärgericht, wie durch ein bürgerliches Gericht in einer denselben Gegenstand betreffenden Strafsache stattgefunden, so gilt von den ergangenen Urtheilen dasjenige, welches zuerst die Rechtskraft erlangt hat.
Ist in einer bei einem Militärgericht anhängigen Untersuchung durch nicht mehr anfechtbare Entscheidung die Unzuständigkeit der Militärgerichte ausgesprochen worden, weil die Sache zur Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte gehöre, so dürfen die letzteren sich in der Sache nicht mehr deshalb für unzuständig erklären, weil die Militärgerichtsbarkeit Platz greife.
Das Entsprechende gilt für die Militärgerichte, wenn seitens bürgerlicher Gerichte durch nicht mehr anfechtbare Entscheidungen die Unzuständigkeit ausgesprochen ist, weil die Sache zur Zuständigkeit der Militärgerichte gehöre.

§. 15.

Geht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen eine aktive Militärperson gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die bürgerlichen Behörden über, so erfolgt die Strafvollstreckung durch die Behörden des Heimathsstaats, wenn entweder die strafbare Handlung außerhalb des Bundesgebiets verübt worden ist, oder der Verurtheilte sich im Gebiete des Heimathsstaats aufhält; in anderen Fällen erfolgt die Strafvollstreckung durch die bürgerlichen Behörden des Bundesstaats, in dessen Gebiete die strafbare Handlung verübt worden ist.

§. 16.

In den Fällen, in welchen nach §. 42 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs oder nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, finden, wenn im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person der Militärgerichtsstand begründet sein würde, die Bestimmungen der §§. 477 bis 479 der bürgerlichen Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag von dem Gerichtsherrn bei demjenigen Gerichte zu stellen ist, in dessen Bezirke die strafbare Handlung begangen ist oder die Gegenstände sich befinden.

§. 17.

Auf die Berufsthätigkeit der zum Auftreten vor den Militärgerichten zugelassenen Rechtsanwälte (vergl. §. 341 Nr. 5 der Militärstrafgerichtsordnung) finden der §. 150 der bürgerlichen Strafprozeßordnung und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) entsprechende Anwendung.
Im Sinne des §. 63 der Gebührenordnung stehen den Strafkammern die Kriegsgerichte, dem Reichsgerichte das Reichsmilitärgericht gleich.

§. 18.

Wer die nach §. 286 der Militärstrafgerichtsordnung ihm auferlegte Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mittheilung verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Gegen Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiven Marine tritt Freiheitsstrafe (Militärstrafgesetzbuch §. 16) bis zu sechs Monaten ein; die Ahndung kann in leichteren Fällen im Disziplinarweg erfolgen (§. 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche).
Soweit im militärgerichtlichen Verfahren die Oeffentlichkeit der Verhandlung wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder der militärdienstlichen Interessen (§. 283 der Militärstrafgerichtsordnung) ausgeschlossen war, dürfen Berichte über die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt auch nach der Beendigung des Verfahrens in Betreff der Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke des Verfahrens. Zuwiderhandlungen unterliegen der im Absatz 1 bestimmten Strafe.

§. 19.

Die in den Fällen der §§. 345, 355, 374 der Civilprozeßordnung und der §§. 50, 69, 77 der bürgerlichen Strafprozeßordnung den Militärgerichten zugewiesene Festsetzung der Strafe erfolgt durch den Gerichtsherrn nach Maßgabe des §. 97 Absatz 2 ff. der Militärstrafgerichtsordnung; die den Militärgerichten zugewiesene Vollstreckung der Strafe erfolgt auf Anordnung des Gerichtsherrn.

§. 20.

Soweit reichs- oder landesrechtlich den Auditeuren außerhalb des Bereichs der Militärstrafrechtspflege Handlungen der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verrichtungen der Staatsanwaltschaft oder andere juristische Geschäfte zugewiesen sind, treten an die Stelle der Auditeure die Kriegsgerichtsräthe oder Oberkriegsgerichtsräthe.

§. 21.

Außerhalb des Gebiets der Militärstrafrechtspflege können im Verwaltungswege den Kriegsgerichtsräthen oder Oberkriegsgerichtsräthen dienstliche Verrichtungen insoweit übertragen werden, als es sich um Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder andere juristische Geschäfte im Bereiche der Militärverwaltung handelt.

§. 22.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Tritt die Militärstrafgerichtsordnung nicht mit Beginn des Kalenderjahrs in Kraft, so gilt das angefangene Kalenderjahr als erstes Geschäftsjahr.

§. 23.

Die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung bei den bürgerlichen Gerichten anhängigen Strafsachen, für welche nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung in Zukunft die Militärgerichte zuständig sein würden, gehen an die letzteren nur dann über, wenn das Hauptverfahren noch nicht eröffnet worden war.

§. 24.

Für die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung anhängigen militärgerichtlichen Strafsachen gilt Folgendes:

1. Die Erledigung einer anhängigen Strafsache erfolgt nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung.
2. War vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung ein Endurtheil erster Instanz ergangen, so finden auf die Erledigung der Sache bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung.
3. Wird ein vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung ergangenes Endurtheil erster Instanz aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung verwiesen, so regelt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung.
4. War das vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung ergangene Urtheil ein die Bestrafung eines Fahnenflüchtigen betreffendes Ungehorsams-(Kontumazial-)Urtheil, so regelt sich das nach der Rückkehr des Verurtheilten einzuleitende gewöhnliche Verfahren nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung. In dem ergehenden neuen Urtheil ist das frühere Ungehorsams-(Kontumazial-)Urtheil aufzuheben. Hinsichtlich einer bereits eingezogenen Geldstrafe finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung.
5. Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens sind die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung erlassen oder rechtskräftig geworden war.
6. Auf die Strafvollstreckung finden die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung Anwendung, auch wenn die Strafe nach den bisherigen Vorschriften über das Verfahren erkannt ist.

§. 25.

Ueber die Aufhebung der bestehenden Militärgerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden bei denselben, sowie darüber, ob und inwieweit solche mit Rücksicht auf die Vorschrift des §. 24 Nr. 2 einstweilen fortbestehen, oder welche Beamte im Falle der Aufhebung an die Stelle der bisherigen Militärjustizbeamten treten sollen, wird für die Marine durch Kaiserliche Verordnung, im Uebrigen durch Verordnung des betreffenden Kontingentsherrn Bestimmung getroffen.
Für die Fälle des §. 24 Nr. 2 können die Befugnisse der obersten Militärgerichte durch Kaiserliche Verordnung auf Antrag der Kontingentsherren dem Reichsmilitärgericht übertragen werden.

§. 26.

Die bei den aufgehobenen Behörden etatsmäßig angestellten Beamten müssen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe der in den §§. 27 bis 31 enthaltenen Bestimmungen gefallen lassen.

§. 27.

Die richterlichen Militärjustizbeamten, die Beamten der Militärstaatsanwaltschaft und die rechtskundigen Sekretäre bei den Militärgerichten sind als Militärrichter im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung, oder als Beamte der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgericht anzustellen.
Sie dürfen in ihrem Range und in ihrem Diensteinkommen nicht verkürzt werden. Als eine Verkürzung des Diensteinkommens ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst fortfällt. Servis und Wohnungsgeldzuschuß werden nach dem Orte der neuen Anstellung gewährt.
Im Uebrigen erfolgt die Berechnung des Diensteinkommens nach den für den Fall der Pensionirung maßgebenden Grundsätzen.

§. 28.

Sofern diese Beamten nicht anderweit angestellt oder in den Ruhestand versetzt werden, bleiben sie während eines Zeitraums von drei Jahren zur Verfügung der Militärjustizverwaltung und werden auf einem besonderen Etat geführt.
Beamte, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Versetzung in den Ruhestand beanspruchen.

§. 29.

Die zur Verfügung der Militärjustizverwaltung verbleibenden Beamten haben sich nach Anordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden.
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so erhalten sie die gesetzmäßigen Reisegebührnisse.
Diejenigen, welche während des dreijährigen Zeitraums eine etatsmäßige Stellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand.

§. 30.

Auf Beamte, welche in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes in den Ruhestand treten oder zur Verfügung der Militärjustizverwaltung verbleiben, auf letztere auch dann, wenn sie während des im §. 28 bezeichneten Zeitraums dienstunfähig werden, finden die Vorschriften des §. 27 mit der Maßgabe Anwendung, daß den in den Ruhestand tretenden Beamten Servis und Wohnungsgeldzuschuß nach den für den Fall der Pensionirung geltenden Durchschnittssätzen, den zur Verfügung der Militärjustizverwaltung stehenden Beamten der Wohnungsgeldzuschuß und Servis während des dreijährigen Zeitraums in dem vollen Betrage zu gewähren ist.

§. 31.

Die nicht im höheren Militärjustizdienst angestellten Beamten sind ihren bisherigen Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst entsprechend anzustellen.
Auf die von neuem angestellten Beamten finden die Vorschriften des §. 27 entsprechende Anwendung.
Beamte, welche nicht wieder angestellt werden, treten einstweilen in den Ruhestand. Denselben ist, vorbehaltlich weitergehender wohlerworbener Rechte, ein nach §. 26 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 zu bemessendes Wartegeld zu gewähren. Die Berechnung des dem Wartegelde zu Grunde zu legenden Diensteinkommens erfolgt nach den für den Fall der Pensionirung maßgebenden Grundsätzen. Servis und Wohnungsgeldzuschuß werden mit dem für die Pensionirung geltenden Durchschnittssatze dem übrigen Diensteinkommen hinzugerechnet.
Diese Beamten haben sich nach Anordnung der Militärjustizverwaltung der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen entsprechen. Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie ihr früheres Diensteinkommen unverkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung erfolgt, die gesetzmäßigen Reisegebührnisse und eine von der Militärjustizverwaltung nach dem erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung.

§. 32.

Die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung im §. 80 Satz 2, §. 94 Absatz 1, §. 106 Absatz 2 finden auf richterliche und staatsanwaltschaftliche Militärjustizbeamte, welche vor dem Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung bereits angestellt sind, keine Anwendung.

§. 33.

Die Militärstrafgerichtsordnung und dieses Gesetz kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 zur Anwendung.
Die Einrichtung der obersten militärgerichtlichen Instanz mit Rücksicht auf die Verhältnisse Bayerns wird anderweit gesetzlich geregelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Dezember 1898.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.