Deutsches Reichsgesetzblatt 1887

Deutsches Reichsgesetzblatt 1887

Textdaten
<<< 1886 1888 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1887
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Reichs-Gesetzblatt.
1887.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 5. Januar bis 26. Dezember 1887,
sowie mehrere Verträge vom Jahre 1886.
(Von Nr. 1691 bis einschl. Nr. 1762.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 50.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1887
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
9. Mai 1886. 28. März 1887. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Zulassung der beiderseitigen Angehörigen zum Armenrecht. 9. 1705 120–122.
3. Juli 1886. 7. April 1887. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Serbien, betreffend den gegenseitigen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle. 12. 1710. 151–152.
9. Septbr. 1886. 30. Septbr. 1887. Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 40. 1751.
(mit Anl.)
493–516.
5. Janr. 1887. 22. Janr. 1887. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 2. 1695. 4.
11. Janr. 1887. 22. Janr. 1887. Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse auf den zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln. 2. 1694. 4.
14. Janr. 1887. 14. Janr. 1887. Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. 1. 1691. 1.
14. Janr. 1887. 14. Janr. 1887. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 1. 1692. 2.
17. Janr. 1887. 22. Janr. 1887. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87. 2. 1693. 3. [IV]
21. Janr. 1887. 27. Janr. 1887. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 4. 1697. 7.
21. Janr. 1887. 27 Janr. 1887. Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern. 4. 1698.
(mit Anl.)
8.
25. Janr. 1887. 25. Janr. 1887. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. 3. 1696. 5.
26. Janr. 1887. 9. Febr. 1887. Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung). 5. 1699.
(mit Anl.)
9–96.
28. Janr. 1887. 9. Febr. 1887. Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. 5. 1700. 97–108.
17. Febr. 1887. 4. März 1887. Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 7. 1702.
(mit Anl.)
111–116.
23. Febr. 1887. 23. Febr. 1887. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 6. 1701. 109.
1. März 1887. 16. Juni 1887. Nachtragskonvention zur deutsch-rumänischen Handelskonvention vom 14. November 1877. 18. 1722.
(mit Anl.)
213–235.
11. März 1887. 12. März 1887. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 8. 1703. 117–118.
12. März 1887. 28. März 1887. Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten des Reichskriegsschatzes. 9. 1704. 119.
15. März 1887. 28. März 1887. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 9. 1706. 123.
17. März 1887. 7. April 1887. Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln. 12. 1711. 153.
24. März 1887. 30. März 1886. Gesetz, betreffend einige auf die Marine bezügliche Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen. 11. 1709. 149–150.
30. März 1887. 31. März 1887. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1887/88. 10. 1707.
(mit Anl.)
125–147.
30. März 1887. 31. März 1887. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse. 10. 1708. 148. [V]
7. April 1887. 12. April 1887. Verordnung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten. 13. 1712. 155–156.
29. April 1887. 14. Mai 1887. Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 14. 1714. 158.
13. Mai 1887. 14. Mai 1887. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen. 14. 1713. 157.
23. Mai 1887. 2. Juni 1887. Gesetz, betreffend die Errichtung eines Seminars für orientalische Sprachen. 16. 1716. 193.
25. Mai 1887. 2. Juni 1887. Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. 16. 1717. 194–195.
28. Mai 1887. 31. Mai 1887. Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte. 15. 1715.
(mit Anl.)
159–192.
31. Mai 1887. 16. Juni 1887. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen Beamten in den Schutzgebieten. 18. 1720. 211.
1. Juni 1887. 6. Juni 1887. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88. 17. 1718.
(mit Anl.)
197–203.
1. Juni 1887. 6. Juni 1887. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres und für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesvertheidigung. 17. 1719.
(mit Anl.)
204–209.
1. Juni 1887. 16. Juni 1887. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88. 18. 1721. 212.
16. Juni 1887. 24. Juni 1887. Verordnung, betreffend die Kaution des Kassirers der Legationskasse. 20. 1725. 250.
16. Juni 1887. 24. Juni 1887. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882, vom 31. März 1885, vom 16. März 1886, vom 30. März 1887 und vom 1. Juni 1887. 20. 1726. 250–251.
17. Juni 1887. 21. Juni 1887. Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. 19. 1723. 237–244. [VI]
21. Juni 1887. 24. Juni 1887. Gesetz, betreffend Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868, sowie des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875. 20. 1724. 245–249.
24. Juni 1887. 25. Juni 1887. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins. 21. 1727. 253–272.
25. Juni 1887. 1. Juli 1887. Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen. 22. 1728. 273–275.
27. Juni 1887. 1. Juli 1887. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 6. April 1885. 22. 1729. 275.
29. Juni 1887. 1. Juli 1887. Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879. 22. 1731. 276.
5. Juli 1887. 9. Juli 1887. Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. 23. 1731. 277–280.
6. Juli 1887. 9. Juli 1887. Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. 23. 1732. 281–283.
7. Juli 1887. 9. Juli 1887. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-Mark-Noten der Cölnischen Privatbank in Cöln. 24. 1734. 286.
7. Juli 1887. 15. Juli 1887. Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886. 26. 1736. 307.
7. Juli 1887. 22. Juli 1887. Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf landesgesetzliche Angelegenheiten Elsaß-Lothringens. 29. 1740. 377.
8. Juli 1887. 9. Juli 1887. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. 24. 1733. 285.
9. Juli 1887. 15. Juli 1887. Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. 26. 1737. 308-328.
11. Juli 1887. 14. Juli 1887. Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. 25. 1735. 287–306. [VII]
12. Juli 1887. 21. Juli 1887. Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. 28. 1739. 375–376.
13. Juli 1887. 21. Juli 1887. Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen. 27. 1738. 329–373.
20. Juli 1887. 27. Juli 1887. Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie. 30. 1741. 379–382.
26. Juli 1887. 30. Juli 1887. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. 31. 1742.
(mit Anl.)
383–385.
31. Juli 1887. 6. August 1887. Bekanntmachung, betreffend die einheitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern. 32. 1743.
(mit Anl.)
387–394.
6. August 1887. 17. August 1887. Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. 33. 1744.
(mit Anl.)
395–430.
23. August 18876. 26. August 1887. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten. 34. 1745. 431–432.
30. August 1887. 1. Septbr. 1887. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887. 35. 1746.
(mit Anl.)
433–483.
9. Septbr. 1887. 12. Septbr. 1887. Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im Großherzogthum Baden. 36. 1747. 485.
23. Septbr. 1887. 26. Septbr. 1887. Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im Königreich Württemberg. 37. 1748. 487.
25. Septbr. 1887. 27. Septbr. 1887. Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins in den Hohenzollernschen Landen. 38. 1749. 489.
27. Septbr. 1887. 28. Septbr. 1887. Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im Königreich Bayern. 39. 1750. 491.
20. Oktbr. 1887. 22. Oktbr. 1887. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 41. 1752. 517. [VIII]
31. Oktbr. 1887. 2. Novbr. 1887. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 42. 1753. 519.
12. Novbr. 1887. 15. Novbr. 1887. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. 43. 1754. 521.
13. Novbr. 1887. 19. Novbr. 1887. Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, sowie das Verfahren vor den auf Grund der Gesetze vom 5. Mai 1886 und vom 13. Juli 1887 errichteten Schiedsgerichten. 44. 1755. 523–525.
18. Novbr. 1887. 22. Novbr. 1887. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiet der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. 45. 1756. 527.
29. Novbr. 1887. 30. Novbr. 1887. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs. 46. 1757. 529.
8. Dezbr. 1887. 27. Dezbr. 1887. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend die Verlängerung des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881. 49. 1761. 535–536.
11. Dezbr. 1887. 13. Dezbr. 1887. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 47. 1758. 531.
21. Dezbr. 1887. 23. Dezbr. 1887. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. 48. 1759. 533–534.
21. Dezbr. 1887. 27. Dezbr. 1887. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet. 49. 1760. 535.
26. Dezbr. 1887. 28. Dezbr. 1887. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887, und des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887. 50. 1762. 537.



Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen

Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145).
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 22, Seite 276
Fassung vom: 29. Juni 1887
Bekanntmachung: 1. Juli 1887
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1730.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145). Vom 29. Juni 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der §. 16 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) erhält folgenden Zusatz:

Sofern in Folge polizeilicher Untersuchung von Gegenständen der im §. 1 bezeichneten Art eine rechtskräftige strafrechtliche Verurtheilung eintritt, fallen dem Verurtheilten die durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten zur Last. Dieselben sind zugleich mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens festzusetzen und einzuziehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Juni 1887.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  von Boetticher.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1886

Deutsches Reichsgesetzblatt 1886

Textdaten
<<< 1885 1887 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1886
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Reichs-Gesetzblatt.
1886.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 7. Januar bis 18. Dezember 1886,
sowie mehrere Verträge vom Jahre 1885.
(Von Nr. 1629 bis einschl. Nr. 1690.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 35.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1886
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
22. Janr. 1885. 9. Juli 1886. Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Südafrikanischen Republik. 22. 1675. 209–230.
30. Janr. 1885. 6. Febr. 1886. Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Dominikanischen Republik. 2. 1630. 3–24.
21. März 1885. 28. April 1886. Lissabonner Zusatzabkommen zum Weltpostvertrage vom 1. Juni 1878. 11. 1651. 82–96.
21. März 1885. 28. April 1886. Lissabonner Zusatzabkommen zum Uebereinkommen vom 1. Juni 1878, betreffend den Austausch von Briefen mit Werthangabe. 11. 1652. 97–99.
21. März 1885. 28. April 1886. Lissabonner Zusatzabkommen zum Uebereinkommen vom 4. Juni 1878, betreffend den Austausch von Postanweisungen. 11. 1653. 100–103.
21. März 1885. 28. April 1886. Lissabonner Zusatzabkommen zur Uebereinkunft vom 3. November 1880, betreffend den Austausch von Postpacketen ohne Werthangabe. 11. 1654. 104–114.
21. März 1885. 28. April 1886. Uebereinkommen, betreffend den Postauftragsdienst im Weltpostvereinsverkehr. 11. 1655. 115–122.
30. Juni 1885. 21. Juni 1886. Vertrag zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins. 18. 1670. 192–202. [IV]
20. Dezbr. 1885. 18. August 1886. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Sultan von Zanzibar. 28. 1682.
(mit Anl.)
261–284.
7. Janr. 1886. 10 Janr. 1886. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen. 1. 1629. 1.
3. Febr. 1886. 5. Febr. 1886. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. 2. 1631.
(mit Anl.)
24–26.
8. Febr. 1886. 17. Febr. 1886. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1885/86. 3. 1632. 27.
15. Febr. 1886. 17. Febr. 1886. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 3. 1633. 28.
2. März 1886. 20. März 1886. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten. 5. 1638. 59.
8. März 1886. 13. März 1886. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1886/87. 4. 1634.
(mit Anl.)
29–51.
8. März 1886. 13. März 1886. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 4. 1635. 52.
15. März 1886. 20. März 1886. Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen. 5. 1636. 53–57.
15. März 1886. 20. März 1886. Bekanntmachung, betreffend die Stempelmarken zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 5. 1639. 60.
16. März 1886. 20. März 1886. Gesetz, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals. 5. 1637. 58–59.
17. März 1886. 23. März 1886. Gesetz, betreffend Abänderung des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 6. 1640. 61–62. [V]
26. März 1886. 31. März 1886. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1886/87. 7. 1641.
(mit Anl.)
63–64.
28. März 1886. 31. März 1886. Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben. 7. 1642. 65.
1. April 1886. 10. April 1886. Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig. 8. 1643. 67.
1. April 1886. 10. April 1886. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 8. 1645. 68.
5. April 1886. 10. April 1886. Gesetz, betreffend die Erhebung einer Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser. 8. 1644. 67–68.
12. April 1886. 20. April 1886. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. 9. 1646. 69–74.
17. April 1886. 20. April 1886. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 10. 1647. 75–76.
18. April 1886. 29. April 1886. Gesetz, betreffend einen Zusatz zum §. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 / 22. Mai 1885. 12. 1656. 123–124.
20. April 1886. 28. April 1886. Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, vom 21. Oktober 1878. 11. 1648. 77.
21. April 1886. 28. April 1886. Gesetz, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871. 11. 1649. 78–79.
21. April 1886. 28. April 1886. Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes, und des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881. 11. 1650. 80–81.
21. April 1886. 29. April 1886. Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo. 12. 1658. 128. [VI]
23. April 1886. 29. April 1886. Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 12. 1657. 125–127.
28. April 1886. 6. Mai 1886. Gesetz, betreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß-Lothringen auf Gewährung von Pension und Wartegeld. 13. 1659. 129.
29. April 1886. 5. Juni 1886. Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Waagen. 15. 1665. 180.
30. April 1886. 6. Mai 1886. Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung. 13. 1660. 130.
3. Mai 1886. 12. Mai 1886. Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln. 14. 1661. 131.
5. Mai 1886. 12. Mai 1886. Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 14. 1662. 132–178.
27. Mai 1886. 9. Juni 1886. Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. 17. 1668. 190.
30. Mai 1886. 5. Juni 1886. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 15. 1664. 180.
1. Juni 1886. 5. Juni 1886. Verordnung, betreffend die Berechtigung der niederländischen Flagge zur Ausübung der deutschen Küstenfrachtfahrt. 15. 1663. 179.
1. Juni 1886. 8. Juni 1886. Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. 16. 1666. 181–185.
2. Juni 1886. 11. August 1886. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Großbritannien, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken der Literatur und Kunst. 26. 1680.
(mit Anl.)
237–258.
4. Juni 1886. 21. August 1886. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung des Zinsfußes für die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 30. März 1885 aufzunehmende Reichsanleihe. 29. 1684. 287.
5. Juni 1886. 9. Juni 1886. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. 17. 1667. 187–189. [VII]
16. Juni 1886. 21. Juni 1886. Verordnung, betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Gewächsen, sowie von sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. 18. 1669. 191.
16. Juni 1886. 25. Juni 1886. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 19. 1672. 204.
20. Juni 1886. 25. Juni 1886. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 23. Dezember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten, und der Verordnung, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbankbeamten, vom 8. Juni 1881. 19. 1671. 203.
24. Juni 1886. 28. Juni 1886. Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159). 20. 1673. 205.
24. Juni 1886. 30. Juni 1886. Gesetz, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 21. 1674. 207.
7. Juli 1886. 10. Juli 1886. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Serbien wegen gegenseitigen Markenschutzes. 23. 1676. 231.
17. Juli 1886. 23. Juli 1886. Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Nord-Ostseekanals. 24. 1677. 233.
25. Juli 1886. 3. August 1886. Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 25. 1679. 236.
27. Juli 1886. 3. Juli 1886. Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern und Fuhrkosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. 25. 1678. 235.
8. August 1886. 13. August 1886. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Kommerzbank in Lübeck. 27. 1681. 259–260. [VIII]
11. August 1886. 18. August 1886. Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung des in dem Handelsvertrage mit Zanzibar erwähnten, in Zanzibar vom Taback zu erhebenden Zolles. 28. 1683. 285.
28. August 1886. 24. Septbr. 1886. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Spanien, betreffend die Verlängerung des deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883. 32. 1687. 295–298.
5. Septbr. 1886. 6. Septbr. 1886. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 30. 1685. 289.
13. Septbr. 1886. 20. Septbr. 1886. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln. 31. 1686. 291–293.
8. Novbr. 1886. 9. Novbr. 1886. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 33. 1688. 299.
14. Novbr. 1886. 24. Novbr. 1886. Gesetz, betreffend die Bürgschaft des Reichs für die Zinsen etc. einer egyptischen Staatsanleihe. 34. 1689.
(mit Anl.)
301–307.
18. Dezbr. 1886. 24. Dezbr. 1886. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 31. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und vom 8. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 52). 35. 1690. 309.



Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen

Titel: Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 5, Seite 53 – 57
Fassung vom: 15. März 1886
Bekanntmachung: 20. März 1886
Quelle: Scan auf Commons

Nr. 1636.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen. Vom 15. März 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Beamte der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine und Personen des Soldatenstandes, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zusteht.
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension:

1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatze bezeichneten Betrag;
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
Steht solchen Personen nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zu, so erhalten sie diesen.
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind den Verletzten außerdem die noch erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.

§. 2.

Die Hinterbliebenen solcher im §. 1 bezeichneten Personen, welche in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:

1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens beziehungsweise der einmonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 Mark;
2. eine Rente. Dieselbe beträgt

a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 1.600 Mark;
b) für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter lebt, fünfundsiebzig Prozent der Wittwenrente, und sofern die Mutter nicht lebt, die volle Wittwenrente;
c) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 1.600 Mark; sind mehrere derartig Berechtigte vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Ascendenten nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Rente nicht erreicht wird. Soweit die Renten der Wittwe und Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift den Hinterbliebenen ein höherer Betrag zu, so erhalten sie diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist.

§. 3.

Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73), so ist der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (§. 1) die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.

§. 4.

Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der Bezug der Wittwen- und Waisenrente mit dem Ablauf des Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden Tage.
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld (§. 2 Abs. 1 Ziffer 1), und vom Beginne der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension und auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens (§. 1) geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Betrage der von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.

§. 5.

Ein Anspruch auf die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn der Verletzte den Unfall (§. 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist.

§. 6.

Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.

§. 7.

Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §. 1, und hinsichtlich der Berechnung des Diensteinkommens auch auf die nach §. 2 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über Pension, auf die nach §. 2 zu gewährenden Renten im Uebrigen die Vorschriften über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, Anwendung. Jedoch erfolgt die Bestimmung über die Zahlung der Renten an Hinterbliebene einer zum Reichsheere gehörigen Person durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.

§. 8.

Die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall (§. 1) erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben, überhaupt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag, welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze zusteht.

§. 9.

Die in dem §. 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.

§. 10.

Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) gegen Eisenbahn-Betriebsunternehmer zustehenden Ansprüche gehen auf die Betriebsverwaltung, welche dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift (§§. 1 und 2) Pensionen, Kosten des Heilverfahrens, Renten oder Sterbegelder zu zahlen hat, in Höhe dieser Bezüge und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) über.
Weitergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Verletzten und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundesstaaten nicht zu.
Die Haftung anderer, in dem §. 8 nicht bezeichneten Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung des Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Betriebsverwaltung insoweit über, als sie zu den im Absatz 1 gedachten Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichtet ist.

§. 11.

Auf die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Personen finden die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.

§. 12.

Staats- und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebenen, für welche durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§. 1 bis 5 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen eines solchen Unfalls ein reichsgesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch denselben erlittenen Schadens nur nach Maßgabe der §§. 8 bis 10 des gegenwärtigen Gesetzes zu. Auf solche Staats- und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebene finden die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.

§. 13.

Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dasselbe kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5 zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1886.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  Fürst von Bismarck.




Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten

Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 5, Seite 59
Fassung vom: 2. März 1886
Bekanntmachung: 20. März 1886
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1638.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten. Vom 2. März 1886.

Ich genehmige, daß die Souveräne der deutschen Staaten, die Prinzen Meines oder eines anderen regierenden deutschen Königlichen Hauses, sowie die ersten Bürgermeister der freien Hansestädte auf den ihnen eigenthümlich gehörigen Privatfahrzeugen die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock führen können.

Berlin, den 2. März 1886.

 Wilhelm.

An den Chef der Admiralität.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1885

Deutsches Reichsgesetzblatt 1885

Textdaten
<<< 1884 1886 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1885
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1885.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 4. Januar bis 2. Dezember 1885,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1883, sowie zwei Verträgen und
mehreren Bekanntmachungen vom Jahre 1884.
(Von Nr. 1576 bis einschl. Nr. 1628.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 32.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1885
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
15. Mai 1883. 8. Juni 1885. Konvention zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Madagaskar. 20. 1610.
(mit Anl.)
166–170.
9. Juli 1884. 28. Febr. 1885. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland. 9. 1590.
(mit Anl.)
23–49.
8. Novbr. 1884. 20. Juni 1885. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. 23. 1616. 211–214.
27. Dezbr. 1884. 11 Febr. 1885. Aichordnung für das Deutsche Reich. 5. Anlagen
zu Nr.

1584.

14.
28. Dezbr. 1884. 11. Febr. 1885. Aichgebührentaxe. 5.
30. Dezbr. 1884. 11. Febr. 1885. Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen. 5.
30. Dezbr. 1884. 8. Janr. 1885. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens, Serbiens und Rumäniens zu der internationalen Meterkonvention. 1. 1576. 1.
4. Janr. 1885. 8. Janr. 1885. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 1. 1577. 2. [IV]
22. Janr. 1885. 11. Febr. 1885. Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. 5. 1583. 13.
23. Janr. 1885. 31. Janr. 1885. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. 2. 1578.
(mit Anl.)
3–4.
26. Janr. 1885. 4. Febr. 1885. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1884/85. 3. 1580. 7.
28. Janr. 1885. 31. Janr. 1885. Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter. 2. 1579. 5.
29. Janr. 1885. 7. Febr. 1885. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einführung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens hinsichtlich des Servises für Kantonnements- und Marschquartier. 4. 1582.
(mit Anl.)
9–12.
31. Janr. 1885. 4. Febr. 1885. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 3. 1581. 8.
8. Febr. 1885. 23. Febr. 1885. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 7. 1588. 19.
18. Febr. 1885. 23. Febr. 1885. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. 7. 1587.
(mit Anl.)
17–18.
20. Febr. 1885. 20. Febr. 1885. Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. 6. 1585. 15–16.
20. Febr. 1885. 20. Febr. 1885. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste. 6. 1586. 16. [V]
21. Febr. 1885. 22. Febr. 1885. Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Malz, Schaumweine und Mühlenfabrikate aus Getreide etc. 8. 1589. 21.
26. Febr. 1885. 20. Juni 1885. General-Akte der Berliner Konferenz. 23. 1617. 215–246.
12. März 1885. 7. April 1885. Bekanntmachung, betreffend die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochsee-Fischereifahrzeugen. 11. 1596. 82.
13. März 1885. 20. März 1885. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 10. 1593. 78.
14. März 1885. 15. Juni 1885. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung der Eisenbahnverbindungen von Mittelsteine nach Ottendorf (Braunau), von Hannsdorf über Lindewiese nach Ziegenhals, von Lindewiese über Barzdorf (Heinersdorf) nach Ottmachau und von Ratibor nach Troppau. 22. 1615. 198–209.
16. März 1885. 20. März 1885. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1885/86. 10. 1591.
(mit Anl.)
51–73.
16. März 1885. 20. März 1885. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 10. 1592.
(mit Anl.)
74–77.
30. März 1885. 11. April 1885. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) und vom 16. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 74). 12. 1599. 87.
31. März 1885. 7. April 1885. Gesetz, betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet. 11. 1594. 79–80. [VI]
31. März 1885. 7. April 1885. Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. 11. 1595. 81.
5. April 1885. 11. April 1885. Gesetz, betreffend Abänderung der §§. 12, 16 und 19 des Gesetzes, betreffend die Erhebung der Tabacksteuer (Reichs-Gesetzbl. S. 245 von 1879). 12. 1597. 83–84.
6. April 1885. 11. April 1885. Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. 12. 1598.
(mit Anl.)
85–86.
15. April 1885. 18. April 1885. Gesetz, betreffend die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge. 13. 1600. 89.
24. April 1885. 15. Mai 1885. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 14. 1602. 92.
29. April 1885. 29. Juni 1885. Vertrag zwischen Deutschland und Belgien, betreffend die Bestrafung der auf den beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel. 25. 1619. 251–253.
10. Mai 1885. 19. Juni 1885. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Spanien, betreffend einige Abänderungen des Tarifs A des deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883. 24. 1618. 247–249.
13. Mai 1885. 15. Mai 1885. Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker, sowie die Verlängerung der Frist für die Entrichtung der im Betriebsjahre 1884/85 kreditirten Rübensteuer. 14. 1601. 91–92.
18. Mai 1885. 28. Mai 1885. Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Kommerzbank in Lübeck. 15. 1604. 108.
22. Mai 1885. 28. Mai 1885. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. 15. 1603. 93–107. [VII]
23. Mai 1885. 4. Juni 1885. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86. 18. 1607.
(mit Anl.)
157–158.
24. Mai 1885. 5. Juni 1885. Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zolltarifgesetzes. 17. 1606.
(mit Anl.)
111–156.
26. Mai 1885. 8. Juni 1885. Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung. 20. 1609. 165–166.
27. Mai 1885. 28. Mai 1885. Gesetz, betreffend die Abänderung des Zoll-Vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867. 16. 1605. 109.
28. Mai 1885. 6. Juni 1885. Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung. 19. 1608. 159–164.
29. Mai 1885. 11. Juni 1885. Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881. 21. 1611.
(mit Anl.)
171–178.
3. Juni 1885. 11. Juni 1885. Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben. 21. 1612.
(mit Anl.)
179–194.
4. Juni 1885. 15. Juni 1885. Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. 28. 1567. 213–214.
6. Juni 1885. 15. Juni 1885. Verordnung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 und 18. April 1882. 22. 1614. 197.
27. Juli 1885. 12. August 1885. Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit. 26. 1621. 263–269.
5. August 1885. 12. August 1885. Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts. 26. 1620. 255–262. [VIII]
25. Septbr. 1885. 26. Septbr. 1885. Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) und die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159). 27. 1622. 271–272.
28. Septbr. 1885. 12. Oktbr. 1885. Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 28. 1623. 273–276.
27. Oktbr. 1885. 28. Oktbr. 1885. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 29. 1624. 277.
2. Novbr. 1885. 4. Novbr. 1885. Verordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. 30. 1625. 279–285.
9. Novbr. 1885. 18. Novbr. 1885. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zu der unterm 20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention. 31. 1626. 287.
30. Novbr. 1885. 11. Dezbr. 1885. Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. 32. 1627.
(mit Anl.)
289–318.
2. Dezbr. 1885. 11. Dezbr. 1885. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. September 1869. 32. 1628. 319.



Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts

Titel: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 26, Seite 255 – 262
Fassung vom: 5. August 1885
Bekanntmachung: 12. August 1885
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1620.) Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts. Vom 5. August 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 90 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

I. Verfahren und Geschäftsgang im Allgemeinen.

§. 1.

Die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts und deren Stellvertreter werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts von dem Staatssekretär des Innern mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
Die von dem Bundesrath aus seiner Mitte gewählten Mitglieder nehmen ihre Stelle nach dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter, also vor den übrigen Mitgliedern, in derjenigen Reihenfolge ein, welche für sie im Bundesrath besteht.

§. 2.

Die Erledigung der Geschäfte erfolgt in der Regel in den Sitzungen, welche der Vorsitzende anberaumt.
Zu diesen Sitzungen sind die in Berlin anwesenden Mitglieder unter Mittheilung der Berathungsgegenstände einzuladen.
Die Entscheidung ist, soweit nicht in dem Unfallversicherungsgesetze (§. 90) oder in dieser Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden) bedingt.
In schleunigen Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen. Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung auf Grund gemeinsamer mündlicher Berathung erfolgen.

§. 3.

Verfügungen, welche eine sachliche Entschließung nicht enthalten, insbesondere diejenigen, welche nur die Leitung des Verfahrens bezüglich eines anhängigen Rekurses betreffen, werden von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von demjenigen Mitgliede entworfen, welchem die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden übertragen worden ist.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem gedachten Mitgliede oder im Falle des Widerspruchs eines Betheiligten gegen eine solche Verfügung entscheidet das Kollegium.

§. 4.

Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der Bestimmung im §. 15 auf Vortrag in nichtöffentlicher Sitzung nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Stimmen werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben:

1. von den Berichterstattern;
2. von den Mitgliedern, welche durch die Vertreter der versicherten Arbeiter gewählt sind;
3. von den Mitgliedern, welche von den Genossenschaftsvorständen gewählt sind;
4. von den beiden richterlichen Beamten;
5. von den ständigen Mitgliedern;
6. von den vom Bundesrath aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern;
7. von dem Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Bundesraths stimmen in der im §. 1 gedachten Reihenfolge.
Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der übrigen Klassen richtet sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt; bei gleichem Dienstalter hat das, dem Lebensalter nach jüngere Mitglied zuerst zu stimmen.

§. 5.

Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen werden Berichterstatter von dem Vorsitzenden ernannt.
Die Entscheidungen (Beschlüsse und Urtheile) sind in der für die Zufertigung an die Betheiligten geeigneten Form von den Berichterstattern zu entwerfen und in der Urschrift außer von diesen von dem Vorsitzenden zu zeichnen.
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „Das Reichs-Versicherungsamt“ und werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden vollzogen.

§. 6.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßheit des §. 4 entschieden.

II. Verfahren und Geschäftsgang in den Fallen des §. 90 zu b und c des Unfallversicherungsgesetzes.

§. 7.

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet in den Fällen des §. 90 zu b und c des Unfallversicherungsgesetzes in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden, sowie von zwei richterlichen Beamten. Unter den fünf Mitgliedern muß sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden.
Die beiden richterlichen Beamten sowie zwei Stellvertreter für dieselben werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder Staatsämter vom Bundesrath gewählt und vom Kaiser ernannt.

§. 8.

Der Vorsitzende setzt bei Beginn des Jahres – zum ersten Mal mit dem Inkrafttreten der im §. 111 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes erwähnten Kaiserlichen Verordnung – die Reihenfolge fest, in welcher die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts zu den Sitzungen einberufen werden. Gleichzeitig sind die Stellvertreter zu bezeichnen.
Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen muß in der Regel mindestens zwei Wochen vor denselben erfolgen.

§. 9.

Die Bestimmungen in den §§. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts entsprechende Anwendung.
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Reichs-Versicherungsamt mittelst Beschlusses (§§. 2 ff.).

§. 10.

Der Antrag auf Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts (§. 32 des Unfallversicherungsgesetzes) sowie der Rekurs an dasselbe (§. 63 a. a. O.) muß an das Reichs-Versicherungsamt schriftlich gerichtet werden.
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen sind die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der Beweismittel für dieselben anzuführen.
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen.

§. 11.

Das Reichs-Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrages dem Gegner zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich die Verwarnung auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Gegner von dem Reichs-Versicherungsamt zuzustellen ist.

§. 12.

Anträge und Gegenschriften (§§. 10, 11) müssen entweder von den Betheiligten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden.
Das Reichs-Versicherungsamt kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.

§. 13.

Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Reichs-Versicherungsamt. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. Die Betheiligten werden mittelst eingeschriebenen Briefes von dem Termin mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Hält das Reichs-Versicherungsamt das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen.

§. 14.

Gleichzeitig mit Anberaumung des Termins (§. 13) sind von dem Vorsitzenden ein erster und ein zweiter Berichterstatter zu ernennen; der erste Berichterstatter hat, sofern dies von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termin eine schriftliche Sachdarstellung vorzulegen.

§. 15.

Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Reichs-Versicherungsamt dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.

§. 16.

Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhältnisses durch den ersten Berichterstatter, demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören.
Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Reichs-Versicherungsamts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

§. 17.

Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angiebt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, sowie der Tenor des Urtheils sind in das Protokoll aufzunehmen.
Dasselbe ist von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden, in Fällen der Urtheilssprechung dagegen außer von dem Protokollführer von allen Mitgliedern zu unterzeichnen, welche an der Urtheilssprechung theilgenommen haben.

§. 18.

Die Berathung und Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

§. 19.

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen.
Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die in dem Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt den Parteien erwachsenen Kosten, und auf die Frage, welcher Kostenbetrag zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig gewesen ist.
Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung stattgefunden hat.

§. 20.

Das Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz der durch dieses Verfahren dem Reichs-Versicherungsamt verursachten baaren Auslagen durch die Parteien findet nicht statt.

§. 21.

Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten.

§. 22.

Der Vorsitzende verkündet die ergangene Entscheidung in öffentlicher Sitzung durch Verlesung des Beschlusses oder der Urtheilsformel.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll.
In dem Falle des §. 90 zu c des Unfallversicherungsgesetzes ist dem Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidung Rekurs eingelegt worden ist, Abschrift des Urtheils zu ertheilen.

§. 23.

Das Urtheil wird nebst Gründen von dem ersten Berichterstatter entworfen und in der Urschrift von den ständigen, den durch den Bundesrath gewählten nichtständigen und von den richterlichen Mitgliedern, welche an der Verhandlung betheiligt gewesen sind, unterzeichnet.

§. 24.

Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, namentlich aufzuführen; auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, an welchem die Entscheidung erfolgt ist.
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueberschrift versehen:

„Im Namen des Reichs“.
Sie enthalten neben dem Siegel des Reichs-Versicherungsamts die Schlußformel:

„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift“

„Das Reichs-Versicherungsamt“.
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden.

III. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden.

§. 25.

Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Dienstes zu; er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte und ernennt insbesondere in den Fällen der §§. 14, 16, 27 und 88 des Unfallversicherungsgesetzes die Vertreter und Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts.

§. 26.

Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung der Bureaus, der Akten und Geschäftsregister; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts, insbesondere in denjenigen zu, welche das Etats- und Kassenwesen, das Dienstgebäude und dessen Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen betreffen.

§. 27.

Mit Genehmigung des Reichskanzlers kann der Vorsitzende einen Theil seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Reichs-Versicherungsamts übertragen. Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nächstältesten ständigen Mitgliede vertreten.

IV. Innerer Geschäftsgang.

§. 28.

Vorladungen und Zustellungsschreiben werden durch die Unterschrift des von dem Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Reichs-Versicherungsamts beglaubigt.
In gleicher Weise erfolgen die in den §§. 14 und 16 des Unfallversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Einladungen zu den General- und Genossenschaftsversammlungen. Dieselben können mittelst einfachen Briefes durch die Post bewirkt werden.

§. 29.

Das Reichs-Versicherungsamt führt zwei Siegel:

1. ein großes Siegel, welches dem von dem Reichsgericht geführten entspricht und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile gebraucht wird;
2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen Reichs eingeführten Siegeln entspricht mit der Umschrift: „Reichs-Versicherungsamt“.

V. Geschäftssprache.

§. 30.

In Betreff der Geschäftssprache vor dem Reichs-Versicherungsamt finden die Bestimmungen in den §§. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.

VI. Geschäftsbericht.

§. 31.

Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Reichs-Versicherungsamt dem Reichskanzler einen Geschäftsbericht einzureichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 5. August 1885.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  von Boetticher.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1884

Deutsches Reichsgesetzblatt 1884

Textdaten
<<< 1883 1885 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1884
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1884.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 2. Januar bis 8. Dezember 1884,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1882, sowie mehreren Verträgen,
einer Verordnung und einer Bekanntmachung vom Jahre 1883.
(Von Nr. 1524 bis einschl. Nr. 1575.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 34.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1884
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
6. Mai 1882. 18. April 1884. Internationaler Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer. 11. 1536. 25–43.
4. Juni 1883. 31. März 1884. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. 9. 1533. 19–20.
21. Juli 1883. 4. Juli 1884. Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen. 18. 1550. 66–68.
21. Juli 1883. 16. Juli 1884. Schlußprotokoll zu dem Vertrage zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen, d. d. Berlin, den 21. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 66) 20. 1555. 117–118.
26. Novbr. 1883. 4. Dezbr. 1884. Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Reich und dem Königreich Korea. 32. 1572.
(mit Anl.)
221–252.
12. Dezbr. 1883. 19. August 1884. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. 24. 1562.
(mit Anl.)
173–187. [IV]
12. Dezbr. 1883. 19. August 1884. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle. 24. 1563. 188–190.
24. Dezbr. 1883. 2. Janr. 1884. Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht. 1. 1524. 1–2.
29. Dezbr. 1883. 5. Janr. 1884. Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. 2. 1525.
(mit Anl.)
3–6.
2. Janr. 1884. 10. Janr. 1884. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. 3. 1526. 7.
21. Janr. 1884. 25. Janr. 1884. Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in der Regentschaft Tunis. 4. 1527. 9.
23. Janr. 1884. 25. Janr. 1884. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 4. 1528. 10.
31. Janr. 1884. 2. Febr. 1884. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 5. 1529. 11.
20. Febr. 1884. 20. Febr. 1884. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 6. 1530. 13.
26. Febr. 1884. 29. Febr. 1884. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 7. 1531. 15.
29. Febr. 1884. 19. April 1884. Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. 12. 1537. 45–46. [V]
12. März 1884. 20. März 1884. Gesetz, betreffend die Stimmzettel für öffentliche Wahlen. 8. 1532. 17.
12. März 1884. 16. April 1884. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bezeichnung des Hauptzollamts in Hamburg. 10. 1535. 24.
12. April 1884. 16. April 1884. Gesetz, betreffend die Feststellung des Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. 10. 1534.
(mit Anl.)
21–24.
30. April 1884. 8. Mai 1884. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1883/84. 13. 1538. 47.
30. April 1884. 8. Mai 1884. Gesetz zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer. 13. 1539. 48.
3. Mai 1884. 17. Mai 1884. Gesetz, betreffend die Prisengerichtsbarkeit. 14. 1540. 49.
13. Mai 1884. 17. Mai 1884. Gesetz, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern. 14. 1541. 49–50.
24. Mai 1884. 29. Mai 1884. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-französischen Grenzbezirken. 15. 1543. 51–52.
26. Mai 1884. 29. Mai 1884. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 15. 1544. 52.
27. Mai 1884. 29. Mai 1884. Gesetz, betreffend die zur Erforschung der Cholera nach Egypten und Ostindien entsandte wissenschaftliche Kommission. 15. 1542. 51.
28. Mai 1884. 6. Juni 1884. Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. 16. 1545. 53. [VI]
1. Juni 1884. 6. Juni 1884. Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876. 16. 1546. 54–60.
4. Juni 1884. 11. Juni 1884. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 17. 1548. 64.
9. Juni 1884. 11. Juni 1884. Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 17. 1547. 61–64.
9. Juni 1884. 4. Juli 1884. Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 18. 1551. 68.
20. Juni 1884. 3. Septbr. 1884. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. 26. 1565.
(mit Anl.)
193–210.
22. Juni 1884. 4. Juli 1884. Verordnung, betreffend die Vergütung für Dienstreisen der Marinebeamten zwischen Kiel und Friedrichsort 18. 1549. 65.
6. Juli 1884. 9. Juli 1884. Unfallversicherungsgesetz. 19. 1552. 69–111.
7. Juli 1884. 9. Juli 1884. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. 19. 1553.
(mit Anl.)
112–114.
11. Juli 1884. 16. Juli 1884. Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. 20. 1554. 115–117.
12. Juli. 1884. 16. Juli 1884. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 20. 1556. 118. [VII]
12. Juli 1884. 24. Juli 1884. Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71“. 21. 1557. 119.
16. Juli 1884. 24. Juli 1884. Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren. 21. 1558. 120–122.
18. Juli 1884. 31. Juli 1884. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. 22. 1559. 123–170.
20. Juli 1884. 2. August 1884. Gesetz, betreffend die Beschaffung eines Dienstgebäudes für das Generalkonsulat in Schanghai. 23. 1560. 171.
21. Juli 1884. 2. August 1884. Gesetz, betreffend die Einziehung der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichskassenscheine. 23. 1561. 172.
24. August 1884. 28. August 1884. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-schweizerischen Grenzbezirken. 25. 1564. 191–192.
18. Septbr. 1884. 20. Septbr. 1884. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 27. 1566. 211.
29. Septbr. 1884. 8. Oktbr. 1884. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetzes vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) und vom 12. April 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 21). 28. 1567. 213–214.
24. Oktbr. 1884. 1. Novbr. 1884. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Serbiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. 29. 1568. 215. [VIII]
30. Oktbr. 1884. 1. Novbr. 1884. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1884 über die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reichs-Gesetzbl. S. 115). 29. 1569. 215–216.
10. Novbr. 1884. 13. Novbr. 1884. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenzbezirken. 31. 1571. 219–220.
11. Novbr. 1884. 11. Novbr. 1884. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 30. 1570. 217.
4. Dezbr. 1884. 5. Dezbr. 1884. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Befestigungsanlagen von Pillau. 33. 1573. 253.
8. Dezbr. 1884. 13. Dezbr. 1884. Gesetz wegen Ergänzung des §. 100e des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 18. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 233 ff. von 1881). 34. 1574. 255.
8. Dezbr. 1884. 13. Dezbr. 1884. Verordnung, betreffend die anderweitige Festsetzung der Kaution der Rendanten der Patentamtskasse. 34. 1575. 256.



Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen

Titel: Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 17, Seite 61–64
Fassung vom: 9. Juni 1884
Bekanntmachung: 11. Juni 1884
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1547.) Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 9. Juni 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie die Einführung derselben aus dem Auslande ist unbeschadet der bestehenden sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig.
Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der hergestellten, aus dem Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des Vertriebes angeschafften Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der Verbleib derselben ersichtlich sein müssen. Dieses Register ist der zuständigen Behörde auf Erfordern jederzeit vorzulegen.
Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwendung. Die Bezeichnung dieser Stoffe erfolgt durch Beschluß des Bundesraths.
Insoweit Sprengstoffe zum eigenen Gebrauch durch Reichs- oder Landesbehörden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, eingeführt oder vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes ebenfalls ausgeschlossen.

§. 2.

Die Zentralbehörden der Bundesstaaten erlassen die zur Ausführung der Vorschriften in dem §. 1 Absatz 1 und 2, sowie in dem §. 15 erforderlichen näheren Anordnungen und bestimmen die Behörden, welche über die Gesuche um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes und der Einführung von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben.

§. 3.

Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung.

§. 4.

Die Ertheilung der nach §. 1 Absatz 1 erforderlichen Erlaubniß erfolgt in widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde gegen die Zurücknahme gilt die Vorschrift des §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes.

§. 5.

Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt worden und hat der Thäter einen solchen Erfolg voraussehen können, so ist auf Todesstrafe zu erkennen.

§. 6.

Haben Mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach §. 5 zu ahndender strafbarer Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten Begehung derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen verbunden, so werden dieselben, auch ohne daß der Entschluß der Verübung des Verbrechens durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

§. 7.

Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, oder in seinem Besitze hat, in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen entweder selbst herbeizuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in den Stand zu setzen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend, daß dieselben zur Begehung eines in dem §. 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt sind, an andere Personen überläßt.

§. 8.

Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, wissentlich in seinem Besitze hat oder an andere Personen überläßt unter Umständen, welche nicht erweisen, daß dies zu einem erlaubten Zweck geschieht, wird mit Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gefängniß nicht unter einem Jahre bestraft. Diese Bestimmung findet auf die gemäß §. 1 Absatz 3 vom Bundesrath bezeichneten Stoffe nicht Anwendung.

§. 9.

Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz des §. 1 zuwider es unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, vom Auslande einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst an Andere zu überlassen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche Erlaubniß hierzu nachweisen zu können, ist mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Gleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des §. 1 Absatz 2, die von den Zentralbehörden in Gemäßheit des §. 2 getroffenen Anordnungen oder die bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche §. 1 Absatz 1 Anwendung findet, übertritt.

§. 10.

Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen, oder wer in Schriften oder anderen Darstellungen zur Begehung einer der in den §§. 5 und 6 bezeichneten strafbaren Handlungen oder zur Theilnahme an denselben auffordert, wird mit Zuchthaus bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung der im Absatz 1 gedachten strafbaren Handlungen insbesondere dadurch anreizt oder verleitet, daß er dieselben anpreist oder als etwas Rühmliches darstellt.

§. 11.

In den Fällen der §§. 5, 6, 7, 8 und 10 kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. In den Fällen der §§. 5, 6, 7, 8 und in dem Falle einer Anwendung der Strafvorschriften des §. 9 ist auf Einziehung der zur Zubereitung der Sprengstoffe gebrauchten oder bestimmten Gegenstände, sowie der im Besitze des Verurtheilten vorgefundenen Vorräthe von Sprengstoffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob dieselben dem Verurtheilten gehören oder nicht.

§. 12.

Die Bestimmungen im §. 4 Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden auch auf die in den §§. 5, 6, 7, 8 und 10 dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen Anwendung.

§. 13.

Der in dem §. 139 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe verfällt, wer von dem Vorhaben eines im §. 5 vorgesehenen Verbrechens oder von einer im §. 6 vorgesehenen Verabredung oder von dem Thatbestande eines im §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes unter Strafe gestellten Verbrechens in glaubhafter Weise Kenntniß erhält und es unterläßt, der durch das Verbrechen bedrohten Person oder der Behörde rechtzeitig Anzeige zu machen.

§. 14.

Die §§. 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes treten drei Monate nach dessen Verkündigung, die übrigen Bestimmungen desselben mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

§. 15.

Auf Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§. 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden oder sich bis zu diesem Tage gewerbsmäßig mit der Herstellung oder mit dem Vertriebe von Sprengstoffen beschäftigt haben, finden die Vorschriften des §. 9 Absatz 1 erst zwei Wochen nach dem Inkrafttreten der gedachten Paragraphen, und wenn seitens dieser Personen innerhalb dieser Frist ein Gesuch um Ertheilung der nach §. 1 Absatz 1 erforderlichen polizeilichen Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht worden ist, erst eine Woche nach Behändigung des ablehnenden Bescheides letzter Instanz (§. 3) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1884.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  Fürst von Bismarck.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1883

Deutsches Reichsgesetzblatt 1883

Textdaten
<<< 1882 1884 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1883
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1883.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 3. Januar bis 18. Dezember 1883,
nebst einem Vertrage vom Jahre 1880 und zwei Verträgen
vom Jahre 1882.
(Von Nr. 1483 bis einschl. Nr. 1523.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 28.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1883
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
12. Mai 1880. 11. Septbr. 1883. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem orientalischen Freistaat Uruguay. 22. 1516. 287–301.
30. Septbr. 1882. 16. Mai 1883. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. 7. 1492. 39–40.
5. Dezbr. 1882. 6. August 1883. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Mexiko. 18. 1509. 247–262.
3. Janr. 1883. 10. Janr. 1883. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Honigpräparaten. 1. 1483. 1.
6. Janr. 1883. 4. Juni 1883. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. 8. 1493.
(mit Anl.)
41–61.
6. Janr. 1883. 4. Juni 1883. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. 8. 1494. 62–71.
27. Febr. 1883. 8. März 1883. Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Chemnitzer Stadtbank. 2. 1485. 4.
5. März 1883. 8. März 1883. Verordnung, betreffend die Außerkraftsetzung der §§. 2 und 3 der Verordnung vom 1. Mai 1882 über die Verwendung giftiger Farben. 2. 1484. 3. [IV]
2. März 1883. 13. März 1883. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1883/84. 3. 1486.
(mit Anl.)
5–28.
2. März 1883. 13. März 1883. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 3. 1487. 29.
3. März 1883. 13. März 1883. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1882/83. 3. 1488. 30.
6. März 1883. 14. März 1883. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs. 4. 1489. 31.
18. April 1883. 30. April 1883. Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. 6. 1491. 35–38.
19. April 1883. 13. August 1883. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. 20. 1513.
(mit Anl.)
269–284.
21. April 1883. 25. April 1883. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 5. 1490. 33.
4. Mai 1883. 1. Juli 1883. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien. 11. 1498.
(mit Anl.)
109–123.
28. Mai 1883. 3. Juni 1883. Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. 8. 1495. 72.
15. Juni 1883. 21. Juni 1883. Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. 9. 1496. 73–104.
19. Juni 1883. 29. Juni 1883. Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84. 10. 1497. 105–108.
1. Juli 1883. 18. Juli 1883. Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. 15. 1504. 159–176.
1. Juli 1883. 18. Juli 1883. Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 15. 1505.
(mit Anl.)
177–240. [V]
2. Juli 1883. 10. Juli 1883. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1884/85. 12. 1499.
(mit Anl.)
125–147.
2. Juli 1883. 10. Juli 1883. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. 12. 1500. 148.
3. Juli 1883. 11. Juli 1883. Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit. 13. 1501. 149–152.
4. Juli 1883. 11. Juli 1883. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. 13. 1502. 153–155.
7. Juli 1883. 12. Juli 1883. Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker. 14. 1503. 157–158.
8. Juli 1883. 18. Juli 1883. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84. 16. 1506. 241.
12. Juli 1883. 18. Juli 1883. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. 16. 1507. 242–243.
12. Juli 1883. 24. Oktbr. 1883. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Spanien. 24. 1518.
(mit Anl.)
307–333.
12. Juli 1883. 24. Juli 1883. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122). 17. 1508. 245–246.
24. Juli 1883. 9. August 1883. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zahlungsanweisung der Vergütungen für die durch Truppenübungen entstehenden Flurschäden. 19. 1511.
(mit Anl.)
264–267.
27. Juli 1883. 9. August 1883. Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis. 19. 1510. 263.
2. August 1883. 9. August 1883. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. 19. 1512. 268.
21. August 1883. 21. August 1883. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 21. 1514. 285. [VI]
21. August 1883. 21. August 1883. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 21. 1515. 286.
10. Septbr. 1883. 13. Septbr. 1883. Gesetz, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die Bekanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zollermäßigungen, sowie die Verallgemeinerung der Zollermäßigungen in den Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage. 23. 1517.
(mit Anl.)
303–305.
20. Oktbr. 1883. 24. Oktbr. 1883. Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Zollermäßigungen in den Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage. 24. 1519. 334.
1. Novbr. 1883. 3. Novbr. 1883. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 25. 1520. 335.
26. Novbr. 1883. 4. Dezbr. 1883. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) und vom 2. März 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 29). 26. 1521. 337–338.
8. Dezbr. 1883. 12. Dezbr. 1883. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit den Vereinigten Staaten von Venezuela wegen gegenseitigen Markenschutzes. 27. 1522. 339.
18. Dezbr. 1883. 22. Dezbr. 1883. Bekanntmachung, betreffend die Veränderung des Uebergangsabgabensatzes für braunes Bier in Württemberg. 28. 1523. 341.