Reichsbürgeraufklärung

Sehr wichtig für die Menschen, die den Unterschied zwischen Reichsbürgern und Reichs- und Staatsangehörigen nicht sofort erkennen können.

Kurzfassung: Ab 2008 warnen und distanzieren wir uns offenkundig von Reichsbürgern, deren Verschwörungstheorien, Handlungen und Unterstellungen, denn wir sind Reichs- und Staatsangehörige nach dem RuStaG 1913.

Deshalb gibt es auch bei uns den Reichspranger
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/?s=Reichsbürger

Haß, Neid, Rufmord, Kriminalisierung, Rassismus, das ist das Werk der öffentlichen Meinung und aller Parteien sowie NGOs, denn wer braucht schon Deutsche, die nicht in den Krieg ziehen, um die Heimath zu verteidigen, die jedoch mutig genug sind und den „Staat BRD“ mit dem Staatenschlüssel „Null-Null-Null“ ein paar existenzielle Frage zu stellen. Laut den Trollen des Systems ist ein Reichsbürger, gleichzusetzen mit Neonazis und Rechtsradikale, da alle drei Bewegungen die BRD als Staat nicht anerkennen wollen.
Wie kann man einen Staat anerkennen, der kein Staat ist?
Wie kann man gegen etwas sein, das es nicht gibt?
Nachfolgen die Gesetzessammlungen zu allen relevanten Gesetzen aus Nazideutschland und dem heutigen Rechtsnachfolger:

Weiter geht es nun mit Fakten der Neuzeit

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/?s=Reichsbürger
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/staatsverleugner-und-reichsbuerger/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/warnung-vor-weiteren-taeuschern-kriminellen-und-verfassungshochverraetern/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl-1703231-nr13-ueberleitungsgesetz-umgang-mit-waffen/

Zum Thema Staatenlos
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/urkunde-des-erwachens-auch-staatenlose-koennen-staatsangehoerige-werden/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rechts-und-geschaeftsfaehigkeit-von-reichs-und-staatsangehoerigen/

Auch einen Film haben wir dazu.
https://www.dramt.de/lehrfilme/Zum-Thema–Reichsbuerger.mp4

Einiges mehr zu finden unter:
https://www.nationalstaat-deutschland.de/einheit/legitimation-der-institutionalisierten-reichsorgane/
https://rabestte.reichsamt.info
https://rabestte.reichsamt.info/wie-erkennen-wir-den-wahren-volksverraeter/
https://rabestte.reichsamt.info/amtliche-mitteilung-zu-gemeindegruendungen-gelber-schein-falschbeurkundungen-verfassungsinitiativen-und-taeuschern/

Bitte bewahrt Ruhe, denn mit Besonnenheit, Klarheit und absoluten Vertrauen, werden wir diesen Sturm aus sicherer und geschützter Position überstehen.

Bevor wir uns mit der Lösung beschäftigen, schauen wir uns die Reichsbürgergesetze vom Vorgänger der BRD an.

Die Lösung ist die echte Reichs- und Staatsangehörigkeit

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/die-loesung-ist-die-echte-reichs-und-staatsangehoerigkeit-gemaess-rustag-1913/

und das Verständnis unserer 13 Schritte in die Heimath der Deutschen

Das einzig wahre und legitime Staatsangehörigkeitgesetz zu Deutschland

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rustag-1913/

Und nur darum geht es, denn wir müssen im richtigen Personenstandsregister registriert sein.

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/personenstandsregister-deutschland/

Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Ahnen

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/wie-erkennt-und-fuehlt-der-deutsche-die-heimat-seiner-vorfahren-und-seiner-wurzel/

Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt…..

Der Beitrag Reichsbürgeraufklärung erschien zuerst auf Deutscher Reichanzeiger.

Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern, den 02.06.2026.




Beschlüsse der 127ten Plenartagung des Bundesrathes vom 11. Oktober 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 20ten Tag des 10ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  24 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
215 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
288 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zur Verabschiedung von drei Bevollmächtigten des Bundesrathes (D.L, M.L. und M.M.);
B 04) Beschluß zum RGBl-2509231-Nr5-Erlass-Reichs-Notarkammer;
B 05) Beschluß zum RGBl-2509291-Nr6-Gesetz-Staatshaftung;
B 06) Beschluß zum RGBl-210031-Nr7-Aenderungsgesetz-betreffend-dem-Strafgesetzbuch;
B 07) Beschluß zum RGBl-2510061-Nr8-Reichsnotariatsordnung;
B 08) Beschluß der Ernennung von Herrn U.J. als Senatspräsident am Deutschen Gerichtshof.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundes- und Reichspräsidium, Stand 11.10.2025.




Depesche an die Regierung Rußland – russische Föderation am 29.05.2025

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäfts-/Aktenzeichen Datum
Bundes- / Reichspräsidium RUSSD-0104-PS-025 10.05.2025 / 23.05.2025
Betrifft: Depesche an die Regierung Rußland – russische Föderation, bezüglich hoheitlicher Befugnis und völkerrechtlicher Hilfe bei der Wiederherstellung des Deutschen Reiches.   

Seiner Exzellenz dem Präsidenten Rußland – russische Föderation
Herrn Wladimir Wladimirowitsch Putin
23, Ulitsa Ilyinka

103132, Moscow, Russia

 

Berlin, den 29. Mai 2025

Betrifft: Depesche an den Präsidenten Rußland – russische Föderation, bezüglich hoheitlicher Befugnis und völkerrechtlicher Hilfe bei der Wiederherstellung des Deutschen Reiches.   

 

Sehr verehrter Herr Präsident Wladimir Wladimirowitsch Putin,

um dem Frieden der Welt und der engen Verbundenheit zwischen dem Deutschen Volk und den russischen Völkern zu dienen, haben wir uns als verfassungsorientierte und souverän handelnde Reichsleitung, ohne jegliche Verpflichtung zu irgendeinem Land, einer Partei, einer Loge oder sonstiger Mechanismen wie Bilderberger, Atlantikbrücke, UN oder der EU gebildet, um dem ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich, zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands zu verhelfen.

Über die letzten Jahre ist uns deutlich gemacht geworden, daß der entscheidende Schritt, wieder als gleichberechtigtes Glied im großen Staatenbund souveräner Staaten mitwirken zu können, ohne die Hilfe Rußlands schier unmöglich erscheint. Über die Situation Deutschlands im Deutschen Reich und dem, was man heute als Europa bezeichnet, müssen wir keine weiteren Worte verlieren. Nur eines ist sicher – ein Europa ohne ein souveränes Deutsches Reich wird weltpolitisch in einem Desaster ohnegleichen enden, was allerdings nicht unsere vorrangige Sorge sein soll.

WIR, die verfassungsgemäß eingerichtete und souverän handelnde Reichsleitung, bitten die Regierung von Rußland um die schnellstmögliche Einberufung einer konstituierenden Sitzung mit der Beteiligung einer Delegation hoher Amtsträger, um den anstehenden Aufgaben beider Staaten den nötigen, internationalen und nationalen Charakter zu garantieren. Bisher ist es uns nicht gelungen, eine ausreichend handlungsfähige Exekutive aufzubauen, um dem verfassungs- und staatsfeindlichen Treiben vieler Gruppierungen und Bewegungen Einhalt zu gebieten. WIR sehen es als unsere heilige und hoheitliche Pflicht an, Sie als einzig souveräne und tatsächlich nachweisliche Besatzungsmacht anzurufen, uns bei der nötigen Umprogrammierung, wenn nötig auch mit militärischen Maßnahmen zur Seite zu stehen. WIR bedürfen Ihrer Hilfe und erwarten diese Hilfe im Sinne einer zukünftigen freiheitlich engen Partnerschaft mit Rußland – russischen Föderation, im Sinne einer ewig anhaltenden russisch-deutschen Verbundenheit und im Sinne einer gesunden partnerschaftlichen Wirtschaft.

Worum geht es uns vorrangig in diesem Hilfegesuch?

Wir benötigen für die bestmögliche Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, die Wiedereinrichtung der Grenzen, wie diese zum 31. Juli 1914 bestanden. Unsere derzeitigen Gesetze verbieten auf diesem Gebiet jegliche Parteien und politisch operierende, nicht staatlich zugelassene Organisationen, die definitiv unseren Bestrebungen entgegenwirken und ein Gelingen immer wieder unterminieren. Nachfolgend sind in den Grenzen Deutschlands (31.07.1914) freie Wahlen zu ermöglichen, damit das Bundes- und Reichspräsidium (derzeit Präsidialsenat) und der Reichstag (derzeit Volks-Reichstag) in Direktwahl gewählt werden können. Hierzu ist der Bundesrath mit den höchsten Amtsträgern besetzt. Die Entscheidung, ob die Bundesstaaten wieder einzelne Staatsregierungen erhalten, soll einer nachfolgenden und souverän handelnden Reichsleitung vorbehalten bleiben. Erstrangig gilt die Herstellung der Handlungsfähigkeit der Reichsleitung, die ihre Tätigkeit aus dem Präsidialamt auf dem Gelände vom Schloß Bellevue aufnehmen soll, um über diplomatische Beziehung, das Treiben eines Bundes, eines vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Bezeichnung Bundesrepublik Deutschland oder dem Gebilde eines vereinten Deutschlands, schnellstmöglich ein Ende zu bereiten. An dieser Stelle muss betont werden, daß die aktuelle Regierung des vereinten Deutschland gegen die Rechtsvorschriften verstößt, die zur Befreiung des Deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassen wurden.

Nachfolgend unsere Legitimation und Neutralitätserklärung.

Die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reiches zum Stand 28. Oktober 1918 wurden nie außer Kraft gesetzt, gelten demgemäß fort und gehen den Gesetzen der auf dem Boden des Deutschen Reiches handelnden Unternehmungen, Nichtregierungsorganisationen, Alliierten – und fremd staatlichen Verwaltungsgesellschaften vor! Es ist unbestritten, daß das Deutsche Reich rechtsfähig ist und seit dem 23. Juni 2024 auch wieder ausreichend handlungsfähig, um die Staatsgeschäfte sukzessive aufzunehmen. Durch die Einrichtung der institutionellen Organe nach den Maßgaben der gültigen Verfassung des Deutschen Reiches, vollendet durch Ernennungen von Staatssekretären durch den Bundesrath (Bundessouverän), die Reaktivierung des Deutschen Parlamentes (Volks-Reichstag) und die Besetzung des Bundes- und Reichspräsidium mit dem Präsidialsenat, zu dem auch Sie werter Herr Putin gehören, erheben wir den Anspruch, die Staatsgeschäfte des Deutschen Reiches ab sofort selbst zu führen, und zwar in Übereinstimmung mit den geltenden Verträgen, die durch das souveräne Deutsche Reich ratifiziert wurden.

Völkerrechtliche und verbindliche Verträge

Zur Klarstellung und Vermeidung von Mißverständnissen:

  1. Die Reichsleitung des Deutschen Reiches erklärt hiermit die Einhaltung aller internationalen Verträge, die zwischen dem souveränen Deutschen Reich und anderen Staaten geschlossen wurden. Insbesondere verweisen wir auf Verträge wie der Vertrag von Brest Litowsk vom 03. März 1918 und die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907, und in Kraft getreten für das Deutsche Reich am 26. Januar 1910 (Reichsgesetzblatt RGBl. II, S. 375). Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß bisherige Verträge ohne Zustimmung der gesetzgebenden Organe gemäß der Reichsverfassung 1871 nicht anerkannt werden.
  1. Die Reichsleitung des Deutschen Reiches erklärt sich bereit, die Neutralität für das Deutsche Reich zu allen Ländern der Erde und in Folge dieser Erklärung mit den Siegermächten des 1ten und 2ten Weltkriegs einen zeitgemäßen Friedensvertrag auszuhandeln. Im allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes erklärt die Reichsleitung des Deutschen Reiches, daß alle Handlungen des sogenannten vereinten Deutschlands, siehe Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.09.1990, wie Waffenlieferungen, Waffenproduktionen, Waffenstationierungen, sowie die Einmischung in innerstaatliche und politischer Angelegenheiten anderer Völker und Nationalstaaten ausdrücklich ablehnt und bisher immer abgelehnt hat.
  1. Mit Bezug auf notwendige friedensvertragliche Regelungen haben wir mit Beendigung des Kriegszustands am 26. Juni 2011 (RGBl.1106013-Nr.09 Verordnung-Kriegszustand-Ende) ein klares Zeichen gesetzt. Mit den verbliebenen Streitkräften und Militärorganisationen der Alliierten (s. Punkt 2, oben), die zum jetzigen Zeitpunkt auf dem Territorium des Deutschen Reiches stationiert sind, sind Übergangsregelungen, die dem Frieden der Welt dienen, zu schaffen.
  1. Das Deutsche Reich erklärt ausdrücklich zu dem Zeitpunkt 23. Mai 2025 keiner militärischen Allianz anzugehören und in keinem Fall irgendeiner militärischen Allianz zu folgen, welche durch irgendeine staatliche Selbstverwaltung oder Fremdverwaltung auf dem Territorium des Deutschen Reiches zu irgendeiner Zeit nach dem 28. Oktober 1918 im Namen des Deutschen Volkes eingegangen wurde!

Reichsleitungsgeschäfte

Die Reichsleitungsgeschäfte im Deutschen Reich werden von der durch das echte Deutsche Volk zugestimmten Reichsleitung des Deutschen Reiches ausgeübt!

  1. Ab sofort haben sich alle auf dem Boden des Deutschen Reiches, in den Grenzen von 1914 befindlichen alliierten fremdstaatlicher Organisationen, nach der geltenden Vollverfassung zum Stand 28.10.1918 des Deutschen Reiches zu richten. Dies beinhaltet auch die tatsächlich geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse, die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.
  1. Insofern die Personen des vereinten Deutschlands (gem. Zwei-plus-Vier-Vertrag v. 12. September 1990) gegen die echte Deutsche Vollverfassung und die hoheitlichen Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen, muß dies als terroristischer Akt bewertet werden. Die russische Regierung wird aufgefordert sofortige Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zur Inhaftierung von einzelnen Personen, die geltendes Recht gemäß den Bestimmungen aus dem derzeitig geltenden Besatzungsstatut brechen, unter anderem SHAEF, SMAD, Kontrollratsgesetze.
  1. Ab sofort haben alle Alliierten die Pflicht, alle Tätigkeiten fremdstaatlicher Verwaltungen auf dem Territorium des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1914, welche gegen die Vollverfassung des Deutschen Reiches verstoßen, einzustellen.  Diese betrifft auch die tatsächliche geltende Gesetze, Verordnungen und Erlasse, die mit dieser Verfassung in Kraft sind. Jedweder Verstoß wird entsprechend der gültigen Gesetzeslage geahndet!

Diese Depesche ist gemäß Artikel 11 der Vollverfassung durch die gesetzgebenden Organe am 10. Mai 2025 beschlossen und verabschiedet worden. In Kraft getreten am 23. Mai 2025 nach Veröffentlichung im staatlichen Amtsblatt, dem Deutscher Reichsanzeiger.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Erhard Lorenz, Präsidialsenat und Staatssekretär des Innern
M.H., Staatssekretär für Heimathwesen

 




RGBl-2504161-Nr2-Gesetz betreffend die Behebung des Notstandes und zum Schutze des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend die Behebung des Notstandes
und zum Schutze des Deutschen Reiches.

Gegeben am 16.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 2

§ 1.

 Es ist verboten, Steuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Gebühren oder Geldbeträge, die als Abgaben oder Gebühren von andern als den nach den Reichsgesetzen zuständigen Stellen gefordert werden, an einen Beauftragten einer fremden Macht oder an eine Kasse, Bank oder sonstiges Geldinstitut, zu zahlen oder die Zahlung für eine fremde Macht anzunehmen.

Fremde Macht, wie in Absatz eins bestimmt, sind alle Unternehmungen, die eine D-U-N-S Nummer führen müssen, Nichtregierungsorganisationen, Parteien, Vereine, Stiftungen und Geldinstitute, die der Vollverfassung des Deutschen Reiches, sowie den originalen Reichsgesetzen zuwiderzuhandeln.

§ 2.

Für den Warenverkehr über die Reichsgrenzen und innerhalb des Reichsgebiets ist es verboten,

  1. Bei andern als den nach der Deutschen Vollverfassung und deren institutionellen Organe
    a) Bewilligungen (Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Zu- und Ablaufgenehmigungen) für sich oder andere zu beantragen, sich oder andern zu beschaffen oder von solchen Bewilligungen in diesem Verkehre Gebrauch machen,
    b) aus der Ausfuhr erzielte Devisen abzuliefern oder für solche Stellen anzunehmen.
  2. Waren zu liefern, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Ausland oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht werden sollen.
  3. Waren anzunehmen, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Reichsgebiet oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht worden sind.

 § 3. 

Wer es unternimmt, den Vorschriften der §§ 1 oder 2 zuwiderzuhandeln, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

1) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich zu einer solchen Zuwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet.
2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe, Gefängnis bis zu fünf Jahren.
3) Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
4) Neben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, und zwar in den Fällen des § 1 Mindestens im dreifachen Wert des gezahlten Betrages, in den Fällen des § 2 Nr. 1 a, 2 und 3 mindestens im dreifachen Wert der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, in den Fällen des § 2 Nr. 1 b mindestens im dreifachen Wert der Waren, aus deren Erlös sich die Höhe des abzuliefernden Devisenbetrags ergab.
5) Bei mildernden Umständen oder im Falle der Fahrlässigkeit ist auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.
6) Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.

Neben der Strafe ist in den Fällen des Abs.  1  bis  3  anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; in den Fällen des Abs. 6 kann dies angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. Die Bekanntmachung kann auch durch Anschlag erfolgen.

§ 4.

Waren und Zahlungsmittel, hinsichtlich deren den Vorschriften des § 2 zuwidergehandelt wird, sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung zugunsten des Deutschen Reichs ohne Entgelt für verfallen zu erklären. Weist der von der Beschlagnahme Betroffene nach, daß er die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot des § 2 weder gekannt hat noch bei Einziehung sorgfältiger Erkundigungen hätte kennen müssen, so ist die Verfallerklärung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.

Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 1 und 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichsgesetzblatt 1917 S. 41 Nr. 8) entsprechende Anwendung.

§ 5.

Die obersten Reichsbehörden sind befugt, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte abweichend von den sonst geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln.  In Angelegenheiten von Hoch-  und Landesverrat ist der Deutsche Gerichtshof zuständig, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




Beschlüsse der 125ten Plenartagung des Bundesrathes vom 10. Mai 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 23ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  27 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
214 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
287 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung der Depesche an Rußland;
B 04) Entbindung des Präsidenten Herrn H.K. aus seinem Amt im KDPMA;
B 05) Zustimmung zur Bewerbung von Herrn U. J. als Assessor beim DeGeHo;
B 06) Beschluß zum RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches;
B 07) Beschluß zum RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark;
B 08) Zustimmung zur 89. Tagung des Volks-Reichstages.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
1798 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 10.05.2025.




Drohungen durch Staatenlose, Reichsbürger und Hochverräter gegenüber Reichs- und Staatsangehörige

Sehr geehrte Damen und Herren der institutionellen Reichsorgane,

in der letzten Zeit häufen sich Drohungen durch Staatenlose und Hochverräter, die ehemals am Aufbau der Handlungsfähigkeit und Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches, als Delegierte, Bevollmächtigte, Leiter von Volks-Büros, Deutsche Recht-Konsulenten oder Amtsträger, mitwirkten und wegen nachweislichem Hochverrat in den Status versetzt wurden, aus dem diese ursprünglich kamen.

Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, einfach erklärt.

Verlust durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist unser aktuelles Rechtsmittel gegen Hochverrat, Vertrauensbruch, Rufmord, Denunzierung, Verleumdung und kriminellen Handlungen. Eine gerichtliche Bestrafung ist in allen Fällen die Angelegenheit des Deutschen Gerichtshofes, bzw. Reichsgericht. Bis dahin bleiben die erteilten Strafmaßnahmen erhalten, können jedoch bei wiederholten Straftaten, im Strafmaß erweitert werden.

Faktische Erklärung zum Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit:
Frage: Durch wen erhalten wir deutsche die Reichs‐ und Staatsangehörigkeit, gemäß RuStaG 1913?
Antwort: Seit 2011, nur durch das Reichsamt des Innern und dem Präsidium des Bundes. Seit 2008 durch die Deutsche Reichsdruckerei unter der Leitung des Bundesrathes!

Muß die verantwortliche Behörde im Amt, mit Namen, Siegel und Unterschrift, nach einer Straftat entscheiden, die Reichs‐ und Staatsangehörigkeit abzuerkennen, indem Amt, Name, Siegel und Unterschrift von der Urkunde gestrichen werden – Dann ist die Reichs- und Staatsangehörigkeit mangels amtlichem Beschluß erloschen. Alle ausgestellten Dokumente sind nichtig, bei weiterem Gebrauch gilt dies als Urkundenfälschung.
Resultat: Die betreffende Person ist wieder da, wo sie vorher war, staatenlos! Die Dokumente müssen zurückgegeben werden, den mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, entfällt das Eigentumsrecht. Ungenehmigt einbehaltene, reichsrechtliche ausgestellte Dokumente, fallen unter Diebstahl.

Im Klartext: Wenn einer Person das Vertrauen erteilt wird, die durch ihr späteres Verhalten dem Unterzeichner bzw. der Behörde das Vertrauen entzieht, besteht ein einseitiger Vertrauensbruch durch die betreffende Person, wodurch der Person das entgegengebrachte Vertrauen zu entziehen ist.
(Löschung gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Vollverfassung:Beglaubigung von öffentlichen Urkunden“.)


Unsere bisherige staatsrechtliche und verfassungskonforme Handlung:

Im Fall von Hochverrat, Infamie und Vertrauensbruch, durch Personen der höheren Ämter, wird dem Bundesrath eine Vertrauensfrage vorgelegt, die vom Betroffenen in der Plenartagung widerlegt werden darf. Stellt sich der Betroffene dieser Vertrauensfrage nicht oder korrigiert er den Zustand nicht, folgte danach das Mißtrauensvotum mit Aberkennung der „bürgerlichen Ehrenrechte“. Da die Entscheidung beim Bundesrath liegt, kann diese nur beim Bundesrath auf Antrag widerlegt oder korrigiert werden. Somit ist dem Strafgesetzbuch und der Vollverfassung, bezüglich Entzug der Ehrenrechte, Genüge getan und die Gefahr abgewehrt! Eine Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger ist verpflichtend, damit das Mißtrauensvotum rechtskräftig wird.

Frage: Warum gibt es wohl in der BRD keinen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte?
Antwort: Bürgerliche Ehrenrechte können nur in souveränen Staaten vergeben werden!

Mit freundlichen Grüßen
Erhard Lorenz
Präsidialsenat und Staatssekretär des Innern

PS: Es ist merkwürdig, daß sich die Deutschen bezüglich Bürgerrechte nicht zur Wehr setzen, denn die gesamten Fremdverwaltungen ab 1919, verwalten nur Staatenlose, Geschäftsunfähige, unter Betreuung stehende und auch bürgerlich Tote;

********

Allgemeine Erklärung zum bürgerlichen Ehrenrecht und Hochverrat:
Als bürgerliche Ehrenrechte werden die Bürgerrechte bezeichnet, die einem Staatsangehörigen aufgrund seiner Rechte zustehen. In vielen Staaten können die bürgerlichen Ehrenrechte in bestimmten Fällen, z. B. bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat, eingeschränkt oder entzogen werden. Darunter fallen auch die Rechte der Geschäftsfähigkeit, des Wahl- und Mitbestimmungsrecht, der Grundrechte, Amtsfähigkeit und Wählbarkeit.

Der Ehrverlust oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist eine Nebenstrafe im deutschen Strafrecht. Die Voraussetzungen der Aberkennung der Ehrenrechte ist in § 32 StGB (original) geregelt. Danach kann (sog. fakultative Nebenfolge) neben einer Strafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, siehe hierzu §§ 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 StGB original.

Der Hochverrat ist ein Straftatbestand, der auf den gewaltsamen Umsturz im Innern, aber auch gegen die tatsächlich geltende Gesetzgebung und institutionelle Reichsorgane gerichtet ist.
Artikel 74 und Artikel 75 der einzige legitimen Vollverfassung.
§§ 80 bis 93 des Strafgesetzbuches (original)
Besonders §§ 87. 88. 89. StGB wird bei den BRD-Bediensteten einen hohen Stellenwert erreichen.

Im Gegensatz zum Hochverrat schwächt der Landesverrat den Bundesstaat in seiner Sicherheit gegenüber ausländischen Staaten.

Klassische Beispiele des Hochverrats sind der Versuch eines Staatsstreichs und der Versuch, das Staatsoberhaupt zu ermorden. Der Hochverrat ist auch zu unterscheiden vom Verbrechen der Aggression durch Anwendung von Waffengewalt gegen einen Staat durch Personen, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Ein sehr gutes Beispiel ist die BRD, die mit ihrem politischen und militärischen Handeln als BUND und UPIK-Unternehmen, die Existenz, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Nationalstaates Deutschland und des Deutschen Reiches, unterdrücken, diskriminieren, kriminalisieren und unter dem Deckmantel der Demokratie, durch Infamie, Rufmord, Gewalt, und parteilicher Justizwillkür, das Deutsche Volk für Kriegszwecke ausbeuten und gegen die geltenden national und internationale Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen.




Beschlüsse der 123ten Tagung des Bundesrathes vom 23. Juni 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 24ten Tag des 6ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  22 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
282 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zu den Entwicklungen, aus dem 2plus4 Vertrag in Bezug zu Rußland als Vertragspartner der vier Mächte;
B 04) Abstimmung zum Bundesvertriebenengesetz in Bezug zum Vertreibungsgebiet und Deutschland als Ganzes;
P 05) Deutscher ist,……..in Bezug zu den ständigen Einbürgerungserweiterungen der Fremdverwaltungen;
P 06) Das Grundgesetz – immer noch in Kraft zur Entnazifizierung;
P 07) Die Charta der UN und der immer noch existierenden Feindstaat;
B 08a) Der Bundesrath und der Deutsch Russische Wirtschafts- und Kulturverein;
B 08b) Anweisung an das Auswärtige Amt, in Bezug zu Rußland und den Behörden des Deutschen Reiches;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  20 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 24.06.2024.




Beschlüsse der 122ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Justizwesen-Agenda vom 20. April 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 21ten Tag des 4ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  19 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
279 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Zustimmung zur Verabschiedung von 2 Bevollmächtigten aus dem Bundesrath;
a) Verabschiedung und Entzug aller bürgerlichen Rechte, wegen Hochverrat, des Herrn J. Silge;
b) Verabschiedung des Herrn J.M. mit Erhalt aller erworbenen Rechte;
B 04) Zustimmung der ersten Justizwesen-Agenda unter der Leitung des Bundesrathes;
B 05) Zustimmung zu RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz betreffend Kaiserlich Deutsches Patent- und Markenamt;
B 06) Zustimmung zu RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz betreffend RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021;
B 07) Zustimmung zur Bewerbung als Präsident des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes, durch Herrn H.K.;
B 08) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretärin im Reichsamt für Tier und Artenschutz, durch Frau M.L.;
B 09) Zustimmung zu RGBl-1404081-Nr05-Aenderungsgesetz betreffend 1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen;
B 10) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsgerichtsrath, durch R.H. *Walter Richter;
B 11) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsgerichtsrath, durch R.B. *Wolfgang Schubert;
B 12) Zustimmung zur Bewerbung als Assessor „ass.jur.“, durch M.M. *Alexander Schmidt;
B 13) Zustimmung zur Bewerbung als Assessor „ass.jur.“, durch M.H. *Maik Heller;
B 14) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsanwalt, durch J.K. *Gustav Sperling;
B 15) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsanwältin, durch S.K. *Rita Schnell;
B 16) Zustimmung zur Bewerbung als Senatspräsident, durch R.G. *Kevin Hartmann;
B 17) Zustimmung zum Förderverein für die Genossenschaft „KaSäNum“, mit Sitz in Dresden;
B 20) Zustimmung zu kurzfristig eingereichten Anträgen durch Amtsträger
a) Zustimmung zur Tagungspauschale für institutionellen Organe (100 Mk. je Tag) nur bei Anwesenheit;
b) Zustimmung zur Bewerbung als Assessor „ass.jur.“, durch A.F. *Thomas Galler;
c) Zustimmung zur Bewerbung als „stellv.“ im Beweissicherungsamt, durch M.S. *Jörg Brückner;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  20 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 21.04.2024.




Beschlüsse der 121ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Amtsträger-Agenda vom 16. März 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 18ten Tag des 3ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  15 aktive Bevollmächtigte und 2 Anwärter, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
273 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Zustimmung zur Verabschiedung von 3 Bevollmächtigten aus dem Bundesrath;
B 04) Zustimmung der ersten Amtsträger-Agenda unter der Leitung des Bundesrathes;
B 05) Zustimmung zur Bewerbung als Präsident des Deutschen Gerichtshofes, durch Herrn D.L.S.;
B 06) Zustimmung zur Aktivierung der Senate am Deutschen Gerichtshof, und dem Geschäftsverteilungsplan;
B 07) Zustimmung zur Aktivierung der Reichsanwaltschaft der Besetzung durch Reichsanwälte und Assessoren;
B 08) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Beweissicherungsamt durch Herrn M.S.;
B 09) Zustimmung zur Bewerbung als Direktor der Reichskasse durch Herrn J.K.;
B 10) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt durch Herrn G.R.;
B 11) Zustimmung zu RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof;
B 12) Zustimmung zu RGBl-2403091-Nr02-Erlass-Einrichtung-des-Reichsamt-fuer-Umwelt-und-Naturschutz;
B 13) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Reichsverkehrsamt durch Herrn U.J.;
B 15) Zustimmung der Genossenschaft „KaSäNum“, mit Sitz in Dresden;
B 20) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Herrn A.Z.;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
276 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 18.03.2024.




Beschlüsse der 119ten Tagung des Bundesrathes vom 22. Juli 2023

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 27ten Tag des 7ten Monats im Jahre 2023.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  21 aktive Bevollmächtigte, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
201 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
264 bisher gesamtmitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 03) Zustimmung zum Protokoll der 20ten Versammlung des Vereins Justitia Deutschland “VJD” mit Neuwahl vom 22.07.2023;
B 04 a,b,c) Verabschiedung der PersonenL.K.; I.R.;und J.S.; (Rückkehrmöglichkeit bleibt bewahrt);
B 04 d) Zustimmung zum Mißtrauensvotum gegen David Michael Drawer (Verlust aller bürgerlichen Rechte).
B 05) Zustimmung zur Abstimmung des Reichstagspräsidium;
B 06) Zustimmung zur Abstimmung der derzeit aktiven Delegierten (siehe unten);
B 07) Zustimmung zu Zertifikate und Urkunden für Meister, Ingenieure, usw.;
B 08) Zustimmung zum Staatssekretär im Reichsschatzamt und Ernennung von Herrn R.D.; (2024)
B 09) Zustimmung zur Unterstaatssekretärin im Reichsschatzamt und Ernennung von Frau I.H.; (2024)
B 10)  Zustimmung zum Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Ernennung von Herrn H.A.N.; (2024)
B 11)  Zustimmung der 88. Tagung des Volksreichstages.
B 12) Ernennung als Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt von Herrn D. L; (2024)


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  37 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
223 dauerhaft geführte Delegierte;
273 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
533 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 27.07.2023.