Amtliche Mitteilung zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen, Verfassungsinitiativen und Täuschern

Amtliche Mitteilung zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen, Verfassungsinitiativen und Täuschern entgegen der Verfassung des Deutschen  Reiches.

 

Gemeindegründungen

Alle derzeit betriebenen Gemeindegründungen, allen voran die sogenannte Gemeinde Neuhaus, sind genauso illegale wie die BRD-Gemeinden. Dies gilt auch für Gemeinden, die sich auf den Rechtsstand vor 1914 deklarieren und die hier angegebenen Verfassungen nicht anwenden. Es gilt in allen Fällen Verfassungs- und Landeshochverrat, so Artikel 74 http://verfassung-deutschland.de

Unter folgender Adresse ist die Reichsgemeindeverfassung zu finden, die für das gesamte Deutsche Reich anzuwenden ist:

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1306062-nr21-gemeindeverfassung/
Die Ausführungsverordnung finden Sie wenn Sie nach folgender Adresse suchen „RGBl-1801091-Nr02

Mit dieser Verfassung werden alle BRD-Gemeinden, die mittlerweile nur noch terroristische Vereinigungen sind, aufgelöst. Terroristisch deshalb weil diese Gemeinden keine staatliche Legitimation haben, nicht geschäftsfähig sind und von staatenlosen Geschäftsführern geführt werden.

Gelber Schein

Wer meint, er müsse sich die „deutsche Staatsangehörigkeit“ durch einen „gelben Schein“ bestätigen lassen, bringt gerade dadurch den entgegengesetzten Willen zum Ausdruck, daß er sich gegen seine, durch Geburt gegebene Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat des Deutschen Reichs von 1871 entschlossen hat. Zusätzlich legitimiert der Gelbe-Schein-Träger auch noch diese im Sinne der BRD handelnden Vasallen und Terroristen.

Falschbeurkundung (Personalausweise, Kennkarten, Staatenlosurkunden, Gelbe Scheine, BRD-Urkunden)

Alle Ausweise, Bescheinigungen, Urkunden und Reisepässe, die nicht durch die staatlich eingerichteten Deutschen Reichsdruckerei oder den legitimen Reichsbehörden ausgegeben werden und bisher wurden, natürlich auch Die, die von der BRD ausgestellt werden und wurden, unterliegen dem Tatbestand, Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung, Täuschung im Rechtsverkehr, Amtsanmaßung und Betrug. Dies gelten allesamt als Spielzeug oder Spaßartikel, die nur dem Zweck der Aufrechterhaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes dienen.

Täuscher (Wolf im Schafspelz)

Wir verweisen auf die Liste des Reichsamtes zur Bereinigung von politisch-, jurisitsch- und puplizistischen Staatsterrorismus

Verfassungsgebende Versammlungen oder Nationalversammlung

Auch in dieser Sache, bitte nicht von staatenlosen Egomanen, Verwirrten, Propagantisten und „UnDeutschen“ täuschen lassen.
Sollte das Deutsche Volk irgendwann souverän sein und sich eine Verfassung geben wollen, dann freuen wir uns auf diesen Moment. Derzeit und bis dahin gilt nur ein Verfassung, die vom damaligen Souverän für das gesamte Deutsche Volk gegeben, beschlossen und in Kraft gesetzt wurde und diese ist auch für jeden ersichtlich unter http://verfassung-deutschland.de auch dann wenn ominöse Reichsbürger  die Meinung verbreiten, daß das Deutsche Reich ein Verein sei und die Verfassung nur eine Verordnung wäre.

Unsere Ausweise sind die einzig legitimen staatlichen Ausweise,

auch dann wenn Sonnenstaatländer wie Herr „Petri-Heil“, irgendwelche peinliche Anzeigentexte im Netz verbreitet. Die Angaben in den Dokumenten sind vorbildlich und entsprechen gemäß dem bestmöglichen Wissen recherchiert , die den gesetzgebenden Organen zur Verfügung stehen. Ein Änderung ist nicht nötig und wurden vom Volks-Reichstag in seiner 61. Tagung bestätigt.

Wie mit diesem Wesen umgegangen wird, kann man in den folgenden Seiten sehen – keine Angst die Totesstrafe wurde im Deutschen Reich abgeschafft. Und hüten Sie sich von den Vasallen der Nichtsemiten, denn deren Plan ist immer noch die Vernichtung des Deutschen Volkes und der staatlichen Souveränität und das seit 1933

http://rabestte.reichsamt.info




Legitimationsfrage: Wer hat uns NICHT legitimiert und wer hat uns legitimiert

Die Antwort zur Legitimation als berechtigter Rechtsnachfolger vom Deutschen Reich, bzw. vom Nationalstaat Deutschland.

 

Antwort:
Wir haben für unser Handeln auf folgende eventuelle Legitimationsorganisationen verzichtet:
01. Vatikan, Jesuiten, Templer, Malteser, Johanniter;
02. Logen, Geheimbünden und Bruderschaften;
03. Freimaurer, Religionen, Scientology;
04. Nationalversammlung, Freistaaten und Parteien;
05. Alliierten (darunter fällt auch Rußland);
06. UN, EU, IStGH;
07. deutsche Volkszugehörige bzw. deutsche Staatenlose und Terroristen;
08. Weimarer Republik, Medinat Weimar und jüdische Nationalisten;
09. Großdeutsches Reich, Zionisten, Bilderberger;
10. BND, StaSi, BfV, BKA, MAD, CIA, Mossad, SIS, KGB;
11. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet, Bund, BRD, DDR und BRDDDRdvD;
12. Kommissarische Regierungen, Exilregierungen;
13. Staatliche Selbstverwaltungen, selbsternannte Königreiche;


Wichtiger Hinweis zur Erkenntnis wer uns legitimiert hat:
Es gilt uneingeschränkt und entgegen jeglicher Meinung, daß Deutschland und das Deutsche Reich zu keiner Zeit untergegangen ist, annektiert oder usurpiert wurde. Deutschland und das Deutsche Reich ist rechtsfähig und wird beschrieben durch die Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914, sowie durch die Deutsche Reichsverfassung ( http://verfassung-deutschland.de ) die zu keiner Zeit, seit der Inkrafttretung, außerkraft gesetzt worden ist.

Somit gilt uneingeschränkt, das (RuStaG) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913, das zum 01.01.1914 in Kraft gesetzt wurde und auch nie zu irgendeiner Zeit, seit diesem Datum durch das souveräne Deutschland und Deutsche Reich außer Kraft gesetzt wurde. Siehe diesbezüglich Artikel 4, die Absätze 1, 11, 12 und 13 der Deutschen Reichsverfassung.

Es gilt uneingeschränkt, daß die gesamte Gesetzgebung, des Deutschen Reiches zu keiner Zeit durch den Souverän außer Kraft gesetzt wurde, womit eindeutig feststeht, daß heute noch die Gesetze des souveränen Deutschen Reiches vorrangig Ihre Rechtskraft haben. Siehe Artikel 2 der Deutschen Reichsverfassung, Zitat: „daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen“.

Es gilt uneingeschränkt Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung, Zitat:
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

Weitere Seiten zum Thema Legitimation:

Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich

Legitimationsfrage: Wer hat uns NICHT legitimiert und wer hat uns legitimiert

Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich

 




Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit

Liste der Personen die, auf der Grundlage Ihres Handelns, die Reichsangehörigkeit wieder abgelehnt haben.

Alle Handlungen der nachfolgenden Personen haben im Sinne einer Widerherstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands im Deutschen Reich seiner Bundesstaaten und Schutzgebiete, keinerlei staatsrechtliche Wirkung und sind im Sinne der tatsächlich anzuwendenen nationalen sowie internationalen Gesetzgebung, nichtig. Dies gilt auch für alle bisherigen Handlungen dieses Personenkreises, mit Ausnahme der Handlungen, die durch die gesetzgebenden Organe eine Zustimmung erhielten.

Im Sinne dieser Veröffentlichung verweisen wir auch auf die Beweissicherung aller uns bekannt gewordenen Gruppierungen und Bewegungen, Wir warnen ausdrücklich unter http://www.beweissicherungsamt.de/rabestte/ und wollen dadurch beitragen, daß der Wahnsinn zu Deutschland im Deutsche Reich schnellstmöglich ein Ende findet.

Nun folgt die Liste aller Personen, die Ihre Reichsangehörigkeit wieder abgelehnt haben.
In allen Fällen gilt Rechtskraft durch die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger, ein persönlich zugestelltes Schreiben ist nicht mehr nötig.

Vor- und Zuname Geburtsdatum Erfasste Tätigkeit Begründung bzw. Tat Datum Verlust des bürgerlichen Ehrenrechtes
Dagmar Sibylle Tietsch 11.12.1956 Ehemals bei Ebel Präsidentin des Strafsenats am Reichsgericht 28. Juli 2016
Petri, Klaus-Dieter Richard Gerhard 06.08.1946 Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juli 2016
Mahlstedt, René Alexander 14.01.1985 Schriftführer vom Volks-Reichstag Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juni 2016 mit der Wirkung ab dem 08.04.2016
Leis, Wolfgang Benno Maria 16.12.1957 Deutscher Recht-Konsulent
Bevollmächtigter
Staatssekretär
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016
Dresch, Eckhard August 29.02.1952 Deutscher Recht-Konsulent
Bevollmächtigter
Staatssekretär
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juni 2016 mit der Wirkung ab dem 08.04.2016
Müller, Markus 31.05.1967 Bevollmächtigter
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016
Kunz, Michael 28.01.1977 Mediator
Bevollmächtigter
Staatssekretär
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016
Karojet, Michael J. 11.07.1964 Deutscher Recht-Konsulent
Bevollmächtigter
Staatssekretär
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016
Szanyi, Franz 06.03.1954 Mediator
Verfassungsschutz
Bevollmächtigter
Staatssekretär und Präsidialsenat
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016
Gotto, Heinrich August 16.03.1960 Deutscher Recht-Konsulent
Bevollmächtigter
Direktor der R-Polizei
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016
Hacker, Alfred 28.09.1956 Deutscher Recht-Konsulent
Bevollmächtigter
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016
Monika a.d.F. Sedlmeir
Kurt a.d.F. Vosselmann
Georg a.d.F. Zellermayr
Johann a.d.H. Ach
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
Administrative Regierung des „Bundesstaates“ Bayern
gemäß Notwahl
Bundesstaat-Täuscher
Landes- und Hochverrat
Verfassungsverrat
Beteiligung an strafbare Handlungen
28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 18.10.2012
Claudia a.d.F  R o s e r
Nicole a.d.F.  W i l h e l m
Mark a.d.F  W i l h e l m
Norbert a.d.F  R ä d l e
Nicko a.d.F  U l r i c h
Manuel a.d.F  N o a c k
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
Administrative Regierung des „Bundesstaates“ Baden gemäß Notwahl Bundesstaat-Täuscher
Landes- und Hochverrat
Verfassungsverrat
Beteiligung an strafbare Handlungen
28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 18.10.2012
Arthur a.d.F. Eisold
Kurt a.d.F. Geiselhart
Max Erwin a.d.F. Kaufmann
Harald a.d.F. Kutscher
Armin a.d.F. Dr. Toepsch
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
Administrative Regierung des „Bundesstaates“ Württemberg
gemäß Notwahl
Bundesstaat-Täuscher
Landes- und Hochverrat
Verfassungsverrat
Beteiligung an strafbare Handlungen
28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 18.10.2012
Dirk-Thomas a.d.H. S p e r l i n g
Dorothea a. d. F. K a u f m a n n
Robert a. d. F. E i s f e l d t 
 xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
xx.xx.xxxx
 Administrative Regierung des „Bundesstaates“ Sachsen
gemäß Notwahl
Bundesstaat-Täuscher
Landes- und Hochverrat
Verfassungsverrat
Beteiligung an strafbare Handlungen
28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 18.10.2012
 Gerd Winkler  15.07.1955 Phoenix-Makler.net
war vor Jahren einige Zeit im VBR
 Hetzer und Anhänger des Freimaurers Janssen und Verherrlicher des Grundgesetzes  28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 27.06.2009

Der Zurückweisung der Reichsangehörigkeit durch die oben genannten Personen, wird begründet durch nachfolgende Handlungen

Folgende Eigenschaften wurden uns bekannt:
Beteiligung an Unterstellungen, Absprachen und an illegalen Handlungen gegen ein Verfassungsorgan;
Verweigerung einer zwingend erforderliche Aussprache mit einem der Verfassungsorgane;
Verstoß gegen reichsrechtliche Vorschriften und Anweisungen;
Verstoß, unter anderem, gegen die Artikel 2, 4, 5, 6, 19, 74 der Deutschen Reichsverfassung http://deutsche-reichsverfassung.de;
Beteiligung am straftrechtlich zu verfolgenden Verfassungs-, Landes- und Hochverrat, siehe die § 81. bis § 90. des StGB http://justitia-deutschland.org/S/StGB-1876.htm;

Erstveröffentlichung, 28. Juni 2016




Amtsenthebungen

Aus Datenschutzgründen werden immer nur die Anfangsbuchstaben genannt.

Juni 2016 Folgende Amtsträger, wurden gemäß der Abstimmung durch die gesetzgebenden Organe, von Ihren Ämtern oder Rechten entbunden. Alle Nachgenannten sind der Einladung ferngeblieben und waren für eine Klärung nicht bereit.

Schriftführer im Volks-Reichstag (Herr R.A.M.)
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath (Herr F.S.)
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath (Herr M.J.K.)
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath (Herr E.A.D.)
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath (Herr. W.B.M.L.)

In der 85ten Tagung des Volks-Bundesrathes, wurde den 48 Anwärtern zum Deutschen Recht-Konsulenten oder Mediator die Zustimmung zur Berechtigung, gemäß der alten Satzung und den Vorschriften erteilt. Zusätzlich wurde der neuen Verbandssatzung und den neuen Beitrittzuschriften für den Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten (RDRK) die Zustimmung erteilt, womit der RDRK nun absolut souverän, neutral und autark handeln kann.

Folgende Amtsträger, wurden gemäß der Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe, von Ihren Ämtern entbunden. Eine beantragte Aussprache wurde verweigert, so auch die Erfüllung anvertrauter Aufgaben.

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat (Herr F.S.)
Staatssekretär im Reichsamt für Luftfahrtwesen (Herr W.B.M.L.)
Staatssekretär im Reichsamt für Versicherungswesen und Beweissicherungsamt (Herr E.A.D.)
Staatssekretär im Reichsamt für Luftfahrtwesen (Herr M.K.)

Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 27.06.2014, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von Ihren Ämtern entbunden:

Reichskanzler bzw. Reichskanzlerin und Bevollmächtigte im VBR (A.J.T.)
Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Bevollmächtigter im VBR (A.O.K.)
Unterstaatssekretärin im Auswärtigen Amt und Bevollmächtigte im VBR (D.P.K.)
Bevollmächtigter im VBR (S.L.P.)
Präsident des Volks-Reichstages und Präsidialsenat (W.R.)
Staatssekretär im Reichswirtschaftsamtes (J.S.S.)

Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 10.03.2014, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:

Polizeidirektor der Deutschen Reichspolizei und Bevollmächtigter im VBR (A.J.T.)
Bevollmächtigter im VBR (K.D.L.)

Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 25.11.2013, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:

Reichskanzler, Ober-Reichsanwalt und Bevollmächtigter im VBR (J.W.)
Präsident des Reichsgerichtes und Bevollmächtigter im VBR (M.G.W.)
Reichsgerichtsrath und Delegierter im VRT (U.H.L.Z.)
Schatzmeisterin der Reichskasse, Staatssekretärin des Reichsschatzamtes und Bevollmächtigte des VBR (V.M.M.F.)
Präsident des Volks-Reichstages und Präsidialsent(H-P.M.)
Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Präsidialsenat und Bevollmächtigter im VBR (P.P.S.)

Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 29.05.2013, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:

Staatssekretär des Reichsschatzamtes und Bevollmächtigte des VBR (B.S.)

Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 12.06.2012, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:

Vizepräsident des Volks-Reichstages und Präsidialsenat (C.S.)

Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 25.05.2012, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:

Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt (C.S.)

Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 27.03.2012 und am 13.04.2012, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauenfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:

Staatssekretär im Amt für Landwirtschaft und Forsten (G.S.)
Präsident des Volks-Reichstages (J.B.)

Präsident im Reichsverband des RDRK (B.W.)
Schatzmesiterin im Reichsverband des RDRK (G.P.)

Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 27.03.2012 und am 13.04.2012, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:

Staatssekretär im Amt für Landwirtschaft und Forsten (G.S.)
Präsident des Volks-Reichstages (J.B.)

Präsident im Reichsverband des RDRK (B.W.)
Schatzmesiterin im Reichsverband des RDRK (G.P.)

Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 20.10.2011 uns 12.11.2011, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:

Staatssekretär im Reichsschatzamt und Bevollmächtigter im VBR (A.O.)
Bevollmächtigter im VBR (W.K.)
Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Bevollmächtigter im VBR (H.v.K.)
Polizeidirektor im Reichspolizeiamt (A.K.)
Leiter des Stabes im Reichspolizeiamt (B.O.)

Niederlegung der Ämter und der Tätigkeit wegen der Nichtigkeitserklärung der Tagungen vom Volks-Reichstag am 23.05.2010, 20.06.2010 und am 27.06.2010, nach vorheriger Abstimmung durch den Volks-Bundesrath.




Verleihung der Ehren-Reichs- und Staatsangehörigkeit an Herrn Putin

Der Präsidialsenat, das Präsidium des Deutschen Reiches

im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Präsidium des Bundes, Präsidialsenat zum 03.03.2016

In der heutigen und 57ten Tagung des Volks-Reichstages, wurde auch der Präsidialsenat des Deutschen Volkes gewählt. Zur Wahl wurden folgende Personen durch den Volks-Bundesrath vorgeschlagen.
a) Herr Georg Friedrich Prinz von Preußen, Chef des Hauses Hohenzollern
b) Herr Wladimir Wladimirowitsch Putin, als Präsident der Russischen Föderation

Die Entscheidung fiel im Volks-Reichstag einstimmig auf den russischen Präsidenten Herr Wladmir Wladimirowitsch Putin, da er der einzige führende und exterritoriale amtierende Präsident ist, der seine Aufmerksamkeit und Bereitschaft auch der „Erfreiung“ des Deutschen Volkes und der Wiederherstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands im Deutschen Reich gewidmet hat.
Zusätzlich möchte das Deutsche Volke (Reichs- und Staatsangehörige) durch seinen Volks-Reichstag sein Pflicht gegenüber dem großen Bruder offenkundig mitteilen, denn die wahrhaftigen Deutschen stehen zu Rußland und seinen Präsidenten.
In der 82ten Tagung des Volks-Bundesrath wurde dem Beschluß des Volks-Reichstages zugestimmt, womit verfassungsrechtlich gemäß Artikel 5 , dem Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung abgeholfen wurde.
Herr Wladimir Wladimirowitsch Putin gehört somit zum Präsidium des Bundes.

Gemäß dem Reichsgesetz: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005232-nr7-uebergangsgesetz-zur-wiederherstellung-der-handlungsfaehigkeit-des-deutschen-reiches/ können alsbald die Vorbereitungen getroffen werden, um friedensvertraglichen Regelungen zu erschaffen, die das seit 1920 bestehende Besatzungstatut beenden werden.

Der Präsidialsenat ist gemäß Beschluß der 37ten Tagung des Volks-Bundesrath besetzt.




Amtliche Mitteilung zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen und Täuschern entgegen der Verfassung des Deutschen Reiches.

Amtliche Mitteilung zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen und Täuschern entgegen der Verfassung des Deutschen  Reiches.

 

Gemeindegründungen

Alle derzeit betriebenen Gemeindegründungen, allen voran die sogenannte Gemeinde Neuhaus, sind genauso illegale wie die BRD-Gemeinden. Dies gilt auch für Gemeinden, die sich auf den Rechtsstand vor 1914 deklarieren und die hier angegebenen Verfassungen nicht anwenden. Es gilt in allen Fällen Verfassungs- und Landeshochverrat, so Artikel 74 http://verfassung-deutschland.de

Mit dieser Verfassung werden alle BRD-Gemeinden, die mittlerweile nur noch terroristische Vereinigungen sind, aufgelöst. Terroristisch deshalb weil diese Gemeinden keine staatliche Legitimation haben, nicht geschäftsfähig sind und von staatenlosen Geschäftsführern geführt werden.

Gelber Schein

Wer meint, er müsse sich die „deutsche Staatsangehörigkeit“ durch einen „gelben Schein“ bestätigen lassen, bringt gerade dadurch den entgegengesetzten Willen zum Ausdruck, daß er sich gegen seine, durch Geburt gegebene Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat des Deutschen Reichs von 1871 entschlossen hat.

Falschbeurkundung (Personalausweise, Kennkarten, Staatenlosurkunden, Gelbe Scheine, BRD-Urkunden)

Alle Ausweise, Bescheinigungen, Urkunden und Reisepässe, die nicht durch die staatlich eingerichteten Deutschen Reichsdruckerei oder den legitimen Reichsbehörden ausgegeben werden und bisher wurden, natürlich auch Die, die von der BRD ausgestellt werden und wurden, unterliegen dem Tatbestand, Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung, Täuschung im Rechtsverkehr, Amtsanmaßung und Betrug. Dies gelten allesamt als Spielzeug oder Spaßartikel, die nur dem Zweck der Aufrechterhaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes dienen.

Täuscher (Wolf im Schafspelz)

Wir verweisen auf die Liste des Reichsamtes zur Bereinigung von politisch-, jurisitsch- und puplizistischen Staatsterrorismus

http://rabestte.reichsamt.info




Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes

Unter dem Aktenzeichen TYR-2512-PEL-014 an die Öffentlichkeit gebracht

(2te) Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches am 18. Januar 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Herzen Europas, wo sich die deutschen Völker im Jahre 1871 zum ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich geeinigt haben. In den Ländern, Auen und Wäldern Europas, in der die Kultur, Sprache und Tradition deutscher Völker aus Urzeiten gepflegt und behutsam mit sehr viel Fleiß und Geduld, von Generation zu Generation weitergetragen wurde. In diesem Teil Europas erschufen die Deutschen aus der Erfahrung uralter Traditionen eine nationale, politische und außerordentliche Gemeinschaft, in der Gastfreundschaft und Hilfsbereitschaft auch denen zuteil wird, die nicht aus den deutschen Völkern entstammen. Maßlose, gewissenslose und äußerst korrupte Politiker, Bänker, Journalisten unter Mithilfe von hochkriminellen Ausländern haben die Grenzen des Zumutbaren und Machbaren der Deutschen überspannt. Wir, das wahrhaftige Deutsche Volk, erklären hiermit unsere Unabhängigkeit von so gearteten Wesenheiten und Handlungen, wir fordern unser völkerrechtliches und unumstrittenes Recht auf Heimat in dem Staatsgebiet vom 31. Juli 1914.

Das Deutsche Volk ist nicht mehr bereit die Vertreibungen, Verbannungen, Geschichtsverfälschungen und den Holocaust zu Dresden zu verschweigen. Es ist auch nicht mehr bereit seine Heimat den kulturfremden Völkern widerstandslos zu überlassen; es bekennt sich zu den Grundsätzen und der Einhaltung von Völker- und Menschenrechten sowie den Naturrechten; es bekennt sich zur Wahrheit und zur Anerkennung aller freiheitlich und friedfertigen Völker, aller staatlich oder historisch gewachsenen Kulturen in deren jeweiligen Regionen, Provinzen, Länder und Kontinenten.

Das Deutsche Volk ist nicht mehr gewillt, die unwürdigen Handlungen monetärer, wirtschaftlicher, zionistischer und freimaurerischer Gesellschaften, Religionen und Handelsorganisationen durch Schweigen und Wegschauen, ohne staatliche Ordnung sowie staatliche Überwachung wirken zu lassen. Wir werden diesem unkontrollierten und unmäßigen Treiben nicht mehr tatenlos zusehen und bieten allen souveränen Staaten sowie souveränen und friedlich lebende Völkern mit dem gleichen Ansinnen die Hand und den Geist des Friedens, der Akzeptanz sowie die Garantie der Anerkennung gesetzlicher und kultureller Grenzen.

Die zionistische Katastrophe, die in unserer Zeit nicht nur über das Deutsche Volk hereinbrach und in der Welt Millionen von Menschen vernichtete, bewies unwiderleglich, daß das Problem der Heimatlosigkeit durch die Wiederherstellung des Deutschen Reiches in Europa gelöst werden muß.

Die Überlebenden des zweiten 30jährigen Krieges auf dem heiligen Boden der Deutschen, im Herzen Europas, scheuten weder Mühsal, Folter, Vertreibung, Rufmord, Gefangenschaft noch Gefahren, um die Hoffnung aufrechtzuerhalten, zu einem geeigneten Zeitpunkt das Recht auf Heimat, Würde, Ehre und Freiheit einzufordern.

Dieser Zeitpunkt ist nun gekommen.

Demzufolge verkünden wir, das Volk, der Volks-Bundesrath, der Volks-Reichstag, das Deutsche Reichsamt, das Bundes- und Reichspräsidium, als einzig legitime staatliche Vertreter des Deutschen Volkes und oberste Gesetzgeber  des Deutschen Reiches / Deutschland, heute, am 18ten Tag im Monat Januar des Jahres 2015, kraft unseres natürlichen, historischen und vererbten Selbstbestimmungsrechtes: Wer gegen die Deutsche Reichsverfassung und die damit verbundenen tatsächlich geltenden Gesetze, Verordnungen, Regeln und Beschlüsse verstößt, hat in unserem Heimatstaat sein Selbstbestimmungsrecht und Mitbestimmungsrecht verwirkt. Dies gilt besonders für alle bösartigen, verlogenen und kriegerischen Organisationen, Parteien, Politiker, die Presse, Banken oder Einzelpersonen ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste, demgemäß alle die gegen das Heimatrecht der Deutschen und dessen Nachbarn verstoßen und das friedliche Miteinander der souveränen Völker missachten und beschmutzen.

Entsprechend aller bisher geleisteten Übergangsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches / Deutschland, das im Sinne des zwingend erforderlichen Weltfriedens mit der tatsächlichen Wiedervereinigung Deutschlands einher geht, werden wir nun das vollenden, was dem Deutschen Volk seit 100 Jahren mit unglaublicher Härte, mit unvorstellbarer Geschichtsverfälschung und grenzenlosen Betrügereien nicht erlaubt wurde „Die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands„.

Um abschließend die nötigen friedensvertraglichen Regelungen souverän und verbindlich erfüllen zu können, gilt es die staatlichen Grenzen vom 31. Juli 1914 einzurichten und alle fremden Truppen, Fremdverwaltungen und sonstige unnötige Organisationen aus dem Hoheitsgebiet zu entfernen.

Mit der für alle Welt offenkundigen Verabschiedung aller nichtdeutschen Militärregierungen und Fremdverwaltungen aus dem Hoheitsgebiet übertragen wir die Verantwortung auf Alle die durch das Versailler Diktat direkt in Not geraten sind und nicht dem  Reichsrecht unterstehen in deren Verantwortung, mit dem Wunsch, gleich dem Deutschen Volke gerecht, ehrlich, unbestechlich und besonnen zu handeln.

Das Deutsche Volk bekennt sich zu seinem Nationalstaat Deutschland mit dem Namen Deutsches Reich, zum ewigen Bund dieser Bundesstaaten und seinen Schutzgebieten. Das Deutsche Volk steht bereit, die gesamte Verwaltung und Organisation eines souveränen, freiheitlichen, friedlichen, verantwortungsbewussten sowie demokratischen Staat wieder auf das Höchstmaß zu bringen.

Das Deutsche Reich / Deutschland wird auch in Zukunft alle Menschen aufnehmen, Die die Kulturen, die Traditionen und die Gemeinschaft der deutschen Völker annehmen, achten und würdevoll erhalten. Alle sich im Staatsgebiet aufhaltenden, durchreisenden und wohnenden Menschen werden sich der Entwicklung des Staates und dem Wohle aller seiner Bewohner widmen; sie werden Freiheit, Gerechtigkeit und den Frieden im Sinne aller Völker und Nationen bewahren; auch werden sie ohne Unterschied von Religion, Rasse und Geschlecht, die soziale und politische Gleichberechtigung leben. Es wird Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Sprache, Erziehung und Kultur gewährleistet und sie werden die Heiligen Stätten erhalten und pflegen, wie es dem Urwesen der Deutschen entspricht.

Das Deutsche Reich / Deutschland wird mit den friedlich und ehrlich gesinnten Organen und Vertretern, die bisher die Verantwortung der Verwaltung für das Deutsche Reich inne hatten und allen befreundeten sowie friedlichen Staaten aber auch Organisationen zusammenwirken, um die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Staates nicht nur erfolgreich sondern für alle Welt auch vorbildlich zu vollziehen.

Wir reichen allen unseren Nachbarstaaten und ihren Völkern die Hand zum Frieden und zu guter Nachbarschaft und rufen zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe mit dem unabhängigen Deutschen Volk auf.

Diese Unabhängigkeitserklärung soll die ganze Welt erfahren, denn das Recht des Deutschen Volkes ist das Recht aller Naturvölker dieser Erde, die durch Fleiß, Mühsal, Treue, Abwehr vieler Gefahren, Aufbau und harter Arbeit natürlich gewachsen ist.

Berlin, den 18. Januar 2015

Erhard Lorenz
Präsidialsenat
Staatssekretär des Innern

Mit der bitte an Alle in jeden Verteiler zu bringen, hier als pdf-Datei:

Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-S1-180115.jpg (522 kB)
Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-S2-180115.jpg (679 kB)
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Bevollmächtigung des Reichskanzlers und des Bundesrathes auch nach dem 28.12.1918

Auch der Rat der Volksbeauftragten mußt die Stellung des Bundesrathes akzeptieren, darum die nachfolgende Ermächtigung. Bisher konnten wir keinen Nachweis finden, daß dieses Gesetz irgendwann außer Kraft gesetzt wurde.




Bevollmächtigung der Verfassungsorgane und des Bundesrathes auch nach dem 28.12.1918

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  „nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands“ auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      „
Sachsen ………………………………………………………….   4      „
Württemberg  ……………………………………………………   4      „
Baden …………………………………………………………….   3      „
Hessen ……………………………………………………………   3      „
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      „
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      „
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      „
Oldenburg ………………………………………………………..   1      „
Braunschweig ……………………………………………………   2      „
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      „
Anhalt …………………………………………………………….   1      „
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      „
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      „
Waldeck ………………………………………………………….   1      „
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      „
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      „
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      „
Lippe ……………………………………………………………..   1      „
Lübeck ……………………………………………………………   1      „
Bremen ……………………………………………………………   1      „
Hamburg ………………………………………………………….   1      „
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.“Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im „Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)„“ vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + „“15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen““.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

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