RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei
Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich
am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
§ 1.
Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:
In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.
§ 2.
Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei“