RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung vom Bundesamt für das Heimathwesen
erlassen am 13.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 19
Dieses Gesetz wurde durch das „RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen“ vom 03.10.2020 gegenstandslos
Zum Zwecke der Schaffung einer oberen Behörde im Deutschen Reich wird das „Bundesamt für das Heimathwesen“ errichtet und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Heimathwesen fallenden Handlungen.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär für das Heimathwesen“.
Die einzelnen Aufgaben vom „Bundesamt für das Heimathwesen“ bestimmt der Staatssekretär des Reichjustizamtes in Abstimmung mit dem Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.