Gesetz, betreffend Gebührenordnung für deutsche Recht-Konsulenten
gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 1
§ 1.
Gemäß Reichsgesetz (RGBl-1211281-Nr17) „Rechtspflege im Deutschen Reich“ und (RGBl-1212081-Nr19) „Gesetz Zulassung Rechtsanwaltschaft“, gilt im Sinne der Gleichstellung, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 07.07.1879 auch für die Deutschen Recht-Konsulenten anzuwenden. Für die Übergangszeit bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands und der Einführung der Staatswährung Mark, gilt Euro ist gleich Mark.
§ 2.
Für die Übergangszeit, können auch nachfolgende vereinfachte Gebühren angewandt werden und sind im Vorfeld mit dem Auftraggeber vertraglich festzulegen. Auch hier gilt Euro ist gleich Mark.
a) | Alle Schadenssummen unter 10.000,00 werden nach Stunden Aufwand oder auszuhandelnden Pauschalbeträgen berechnet. | |
b) | Ab einer Schadenssumme von 10.001,00 bis 100.000,00 ist die Vergütung 10% der Schadenssumme oder Abrechnung nach Aufwand und Zeit. | |
c) | Ab 100.001,00 wird eine Gebühr von 5% als komplette Vergütung festgesetzt oder nach Aufwand und Zeit abgerechnet. | |
d) | Reisekosten, Beratungskosten, Schriftverkehr, Rechercheaufwand oder Erfolgsprämien sind kein Bestandteil der Vergütung und müssen gesondert vereinbart werden. |
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft und gilt auch rückwirkend.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten“ Amtsschrift
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