RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt
Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung
verordnet am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017
In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 5
§ 1.
Zwecks Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ein Beweissicherungsamt eingerichtet.
§ 2.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.
§ 3.
Mit in Kraft treten dieser Verordnung, werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden, Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger, bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik Deutschland berufen und die gegen die Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im Reichjustizamt weitergeleitet.
§ 4.
Dem Urheber und dem Betroffenen wird das Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit Schadenersatzklage“ mitgeteilt.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“_D