RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei

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Gesetz, betreffend Verbot Detektive und Privatpolizei
ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 38

§ 1.

Alle Sicherheitsfirmen, Detektivbüros, private Ermittler oder sonstiger ähnlich gearteter Unternehmungen wie  Privatpolizei ist auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes es untersagt, als Polizei oder Privatpolizei aufzutreten oder zu handeln. Ebenso ist es verboten sich wie Polizeikräfte zu kleiden und eine Waffe ohne staatsrechtliche Genehmigung mit sich zu führen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Gesetz verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Tätigkeiten verbleiben bei der Reichspolizei. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Tätigkeiten so auch das Tragen von Waffen oder Dienstkleidungen bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung durch die Reichspolizei.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden sind verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei“ Amtsschrift

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