RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen

Gesetz, betreffend Zulassung zum Heilberuf der Psychologen, der Psychologin im Deutschen Reich

gegeben am 03.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, wird allen Psychologen und Psychologinnen die Zulassung untersagt, die eine staatliche Approbation nicht nachweisen können und entgegen diesem Gesetz und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bisher handelten und weiterhin handeln wollen. Dies gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle klinischen Diagnosen sind soweit verbindlich, als keinerlei Schadensersatzklage gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben werden. In allen Fällen haftet der Psychologe oder die Psychologin mit einer Mindesthaftungssumme von 250.000,00 Mark, die je nach Schwere des entstandenen Schadens im Einzelfall bewertet werden muß.

§ 2.

Die Berufung auf Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, Verbände der BRD, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze wie eine staatliche Approbation, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe für den in diesem Gesetz aufgeführten Personenkreis verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltenderReichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Approbation aller Psychologen und Psychologinnen ist ruhend gestellt, da es an einer staatlichen Approbation mangelt. Die Aufhebung der Ruhestellung erfolgt, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften, ist die jeweilige Tätigkeit untersagt. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen ohne staatliche Genehmigung haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich wie in § 1. dieses Gesetzes festgelegt wurde. Die Haftung gilt sowohl für Gutachten als auch für Behandlungen.

§ 6.

Alle bisher und auch weiterhin erstellten klinisch-psychologischen Gutachten des in diesem Gesetz erwähnten Personenkreises sind nichtig und dürfen nicht mehr als Grundlage angewandt werden. Dies gilt auch für alle Gutachten die durch sogenannte Behörden, Körperschaften und Gerichte der bisher im Deutschen Reich handelnden Fremdverwaltung beauftragt wurden. In allen Fällen haftet der in diesem Gesetz aufgeführte Personenkreis.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zu den in diesem Gesetz genannten Personenkreis gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage gegen die als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen“ Amtsschrift

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