RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden

Gesetz, betreffend Verbot von Orden im Deutschen Reich

erlassen am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen sowie damit verbundene Genossenschaften sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Volks-Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.

§ 2.

Die Angehörigen der Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

§ 3.

Den Angehörigen dieser Orden ist die Ausübung einer Ordenstätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen und Führung von Genossenschaften nicht zu gestatten. In Form von Vereinen und Stiftungen können die betreffenden Orden, Kongregationen und Genossenschaften die Tätigkeit von sozialen Einrichtungen und Hilfsorganisationen erfüllen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden“ Amtsschrift

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