Gesetz, betreffend die Nichtigkeit des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919
gegeben am 18.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 13
Die Vereinten Nationen die als Rechtsnachfolgerorganisation des Völkerbundes eingerichtet wurde, konnte bis zum heutigen Tag keinen Nachweis erbringen, daß der Versailler Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt für das souveräne Deutsche Reich und seiner deutschen Staaten Gültigkeit und Verbindlichkeit erlangte. Ebenso wurden im betreffenden Vertrag mit keiner Silbe der Reichs- und Staatsangehörige gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, RGBl 1913, Seite 583-593, zu irgendwelchen Zahlungen und Leistungen verpflichtet.
Artikel 1
Demgemäß gilt im 96ten Jahr des Versailler Vertrages, der in diesem Gesetz als Diktat benannt wird. Wer mit dem 28. 06. 2015 die Anerkennung des sogenannten Versailler Vertrages, des Frieden von Versailles oder des Friedensvertrag von Versailles durch sein Verhalten und Tun offenkundig aufrecht hält oder nicht berührt, sich daraus Vorteile verschafft, gilt als Hochverräter des Deutschen Reiches, seiner 25 Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen, Deutschlands und seinen Verbündeten und dessen jeweilige Völker. Er verwirkt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine bürgerlichen Rechte. Die daraus folgernde Privathaftung wird von diesem Gesetz nicht berührt.
Artikel 2
Im Sinne dieses Gesetzes, gilt alles bewegliche und unbewegliche Eigentum der betreffenden Person, dem Bund und seiner Länder, der Krone und das Privateigentum der deutschen Fürsten, als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten gehörig.
Artikel 3
Alle aus dem Diktat von Versailles erwirkten Rechte der alliierten und assoziierten Hauptmächte, Armeen und Regierungen, der Vereinten Nationen, des Völkerbundes, des Gerichtshofes, des Internationalen Arbeitsamtes, der Signatarmächte, auch dritte Mächte und der daraus folgernden Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind aufgehoben und gelten im Sinne des Gesetzes als nichtig.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages„_D