RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen
Gesetz, betreffend die Rückführung von Unrechtenteignungen im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches
erlassen am 23.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 15
§ 1.
Die ab dem 01. Januar 1919 ergangenen Enteignungen sind auf Antrag insoweit rückzuführen, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zu den einzelnen Verwaltungen, oder um sich oder andere der Enteignung durch die Betreffenden zu entziehen, begangen worden sind, oder deren Motiv erpresserischen, politischen, spekulativen Zwecken dienten. Es betrifft alle Enteignungen die sich auf das Versailler Diktat beziehen. Alle Enteignungen aus der Periode der Weimarer Republik, des Führerstaates, des Großdeutschen Reiches, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes alte Fassung und neue Fassung, der Demokratischen Republik von Deutschland so auch dem vereinten Deutschland, sind nur für Reichs- und Staatsangehörige in Anwendung zu bringen.
Eine Rückführung ist ausgeschlossen, wenn die Enteignung zum Vorteil des Enteigneten führte, oder als Grundlage dient um in einem anderen Land, außerhalb Deutschlands, eine Existenz zu ermöglichen. Ebenso ist eine Rückführung ausgeschlossen, wenn die Enteignung dem Zweck diente das öffentlich Verkehrsnetz für Straßen-, Bahn- Schiffs- und Luftverkehr auszubauen.
Antragsberechtigt sind die enteignete Person, im Falle ihres Todes eine direkte angehörige Person oder die Oberreichsanwaltschaft. Über den Antrag entscheidet das Reichsgericht.
§ 2.
Schadenersatzansprüche die sich aus diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen“ Amtsschrift
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