RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Ausserkraftsetzung-GruSteuG

Gesetz, betreffend der Außerkraftsetzung des
Grundsteuergesetz (GruSteuG) im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 04

§ 1.

In Anwendung des Gesetzes „RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“ und mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz“ außer Kraft.

§ 2.

Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuergesetzen rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden davon nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG“ Amtsschrift

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