Gesetz, betreffend der Bankenpflichten
für Reichs- und Staatsangehörige in Deutschland
gegeben am 25.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 06
§ 1.
Für alle Banken, Privatbanken und Sparkassen die im Geltungsbereich Deutschlands handeln, gilt ab sofort die uneingeschränkte Pflicht, den Reichs- und Staatsangehörigen ein Konto zu gewähren, die mit der uneingeschränkten Anerkennung der staatlichen Dokumente und der staatlichen Rechte einhergeht. Für alle Reichs- und Staatsangehörigen gilt die Anwendung von § 795. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 2.
Alle Reichs- und Staatsangehörige, die in der Vergangenheit von den Banken ausgeschlossen oder abgelehnt wurden, sind sofort aufzunehmen und wieder in das Bankengeschäft zu zulassen. Den Reichs- und Staatsangehörigen ist ein Kontoschutz zu garantieren. Dieser kann nur durch ein Staatsgericht eingeschränkt oder aufgehoben werden.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten“ Amtsschrift
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