RGBl-1605061-Nr17-Erlass-Zutritt-und-Nachrichtenverbot

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Erlass, betreffend Zutritt- und Nachrichtenverbot
für Institutionen der öffentlich Rechtlichen

erlassen am 06.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

§ 1.

Allen rechtsfähigen und rechtsunfähigen Institutionen, Firmen, Unternehmen, Verlage und Journalisten, die unter den Begriff „öffentliche Rechtliche“ fallen, wird der Zutritt zu den Tagungen der Gesetzgebenden Verfassungsorgane, dem Bundes- und Reichspräsidium oder den Präsidialamtssitzungen, solange verboten, bis die derzeit praktiziert Willkür von Rundfunkgebühreneintreibungen für ganz Deutschland beendet ist.

Dieses Verbot gilt auch für alle Auftritte und Inhalte im Internet bzw. Weltnetz oder anderen staatlichen Veranstaltungen und  Räumlichkeiten.

§ 2.

Dieses Verbot gilt auch für die sogenannten freien Journalisten, die den öffentlich Rechtlichen zu arbeiten.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605061-Nr17-Erlass-Zutritt-und-Nachrichtenverbot“ Amtsschrift

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