Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Straffreiheit
im Sinne von Immunitäts- und Indemnitätsvereinbarungen
gegeben am 29.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 06.06.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 19
§ 1.
Alle Gesetze, Erlasse und Verordnungen, die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 zum Schutz von Beamten und Bediensteten angewandt wurden, während diese im Sinne von Fremdmächten, Fremdverwaltungen, Selbstverwaltungen, Behörden, Körperschaften, Religions-gemeinschaften und Organisationen zur Ausbeutung des Deutschen Volkes dienten und noch dienen, sind hiermit außer Kraft gesetzt. Es gelten die Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten wie diese zum 28. Oktober 1918 bestanden und alle die im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind.
§ 2.
Jegliche Immunität oder Indemnität sind für den unter § 1 dieses Gesetzes erfassten Personenkreises, im Sinne der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands verwirkt und werden auch rückwirkend bis zum 28.10.1918 strafrechtlich ermittelt und geahndet. Dies gilt auch für Ausländer im Sinne des Gesetzes.
§ 3.
Ansprüche gegen den betreffenden Personenkreis, werden vor dem Deutschen Reichsgericht geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz in allen Angelegenheiten ist das Deutsche Reichsgericht.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunitaet“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunitaet„_D