RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919

Gesetz, betreffend Verfassungswidrigkeit
der Friedensverträge  1919, gemäß RGBl. Nr. 140

gegeben am 09.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

  Nr. 22

Das Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919, das in Artikel 1 unterzeichnete Friedensverträge vortäuscht, obwohl es nur ein Friedensschluß war, das als Ratifikation für die Zustimmung des Versailler Diktates und der militärischen Besetzung des Rheinlandes diente, ist von Anfang an verfassungswidrig.

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten, wie im Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919 ratifiziert, rückwirkend nichtig.

Im Sinne der noch ausstehenden friedensvertraglichen Regelungen, gilt Artikel 11 Absatz 3 der Deutschen Reichsverfassung.

Artikel 2

 Alle, aus diesem Gesetz erwirkten Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind im Sinne dieses Gesetzes rückabzuwickeln.

Artikel 3

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919“ Amtsschrift

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