RGBl-1703071-Nr11 Gesetz betreffend die Deutsche Reichsdruckerei
Gesetz, betreffend die Deutsche Reichsdruckerei
gegeben am 07.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 11
Die Deutsche Reichsdruckerei ist eine vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) und ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Überwiegend ist die Deutsche Reichsdruckerei rechtlich selbständig.
§ 1.
Die Deutsche Reichsdruckerei untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern. Der Leiter führt die Bezeichnung „Direktor der Deutschen Reichsdruckerei“.
§ 2.
Die Verwaltung der Bundesdruckerei geht mit deren Auflösung unmittelbar auf die Deutsche Reichsdruckerei über. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften, Vermögensrechte oder Abfindungen für die Übertragungen der gesamten Bundesdruckerei mit ihren weltweiten Gesellschaften auf das Deutsche Reich, entfallen. Schwebende Schulden bzw. Altlasten werden vom Deutschen Reich nicht übernommen.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird das RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei gegenstandlos.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1703071-Nr11-Gesetz-betreffend-die-Deutsche-Reichsdruckerei“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1703071-Nr11-Gesetz-betreffend-die-Deutsche-Reichsdruckerei„_D