RGBl-1709131-Nr22 betreffend das Verbot der BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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Gesetz, betreffend das Verbot der BaFin,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

gegeben am 13.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

Die aktuelle Entwicklung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet so auch im Deutschen Reich hat gezeigt, daß die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, verfassungsfeindliche Handlungen betreibt, sich auf Gesetze ohne Geltungsbereich beruft und gegen Grundrechte souveräner Institutionen verstößt.

§ 1.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, bezogen auf den Rechtskreis des Deutschen Reiches, so auch auf den Rechtskreis der BRD bzw. des Vereinigten Wirtschaftsgebietes  als verfassungsfeindlich, staatsfeindlich und grundrechtezerstörerisch erklärt.

Sie ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten und trägt die volle Haftung, für alle bisherigen und zukünftigen Handlungen.

§ 2.

Ansprüche gegen den betreffenden Personenkreis, werden vor dem Deutschen Reichsgericht geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz in allen Angelegenheiten ist das Deutsche Reichsgericht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709131-Nr22-Gesetz-Verbot-der-BaFin“ Amtsschrift

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