Gesetz, betreffend die Außerkraftsetzung des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 05. Dezember 1916.
gegeben am 09.11.2021, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 13.11.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 14
In Anwendung des §. 20 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 05. Dezember 1916, Nr. 5595 Jahrgang 1916 Seite 1333 Nr. 276 hat der Bundesrath den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu bestimmen.
§ 1.
In Anbetracht dessen, daß zum damaligen Zeitpunkt das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst RGBl. Seite 1333 des Jahrgangs 1916 nur dem Zweck erhöhter kriegerischer Maßnahmen diente und gegenwärtig dem nötigen Friedensschluß mit den Alliierten entgegenwirkt, ist das Kriegsamt als aufgelöst zu betrachten.
§ 2.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst RGBl. Seite 1333 des Jahrgangs 1916 und alle damit verbundenen Vorschriften und Einrichtungen außer Kraft.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 09. November 2021
Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat Darius Lucyga |
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat Erhard Lorenz |
Reichsgesetzblatt “RGBl-2111091-Nr14-Ausserkraftsetzung-des-Hilfsdienstgesetz-1916” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2111091-Nr14-Ausserkraftsetzung-des-Hilfsdienstgesetz-1916”_D
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