RGBl-2509231-Nr5-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichs-Notarkammer

Allerhöchster Eraß, betreffend die Einrichtung
der Reichs-Notarkammer.

Erlassen am 23.09.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 20.10.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 5

Der Bundesrath hat auf Grund § 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Notarkammer im Deutschen Reich wird die Reichs-Notarkammer, errichtet und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die alle in ihrem Rechtskreis bestellten Notare und eingerichteten Notarkammern umfaßt.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
Präsident der Reichs-Notarkammer“.

Die Reichs-Notarkammer vertritt die Interessen ihrer Mitglieder, wacht über deren Berufsehre und Ansehen, unterstützt die Aufsichtsbehörden und fördert die Pflege des Notariatsrechts. Ihr obliegt es in Richtlinien, die Amtspflichten und sonstige Pflichten der Notare durch Satzung näheres zu bestimmen.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte der Bundesnotarkammer und aller bisherigen Notarkammern auf die Reichs-Notarkammer über.
Für jeden entstandenen Schaden im Bereich notarieller Tätigkeiten haftet der Verursacher.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Erlassen zu Berlin, den 23. September 2025

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2509231-Nr5-Erlass-Reichs-Notarkammer” Amtsschrift

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/