RGBl-2509291-Nr6-Gesetz, betreffend die Staatshaftung der Bundesstaaten und Reichshaftung des Deutschen Reich.

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Gesetz, betreffend die Staatshaftung der Bundesstaaten
und Reichshaftung des Deutschen Reich.

Gegeben am 29.09.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 20.10.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 6

Der Bundesrath hat auf Grund § 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegender Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Bundesstaat, die Körperschaft, oder das Deutsche Reich in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

§ 2.

Eine Staatshaftung des Deutschen Reichs und seiner Bundesstaaten wird rückwirkend vom 29. Oktober 1918 bis zum Zeitpunkt an dem die institutionellen Reichsorgane wieder ihren gesetzlichen Amtssitz eingenommen haben; die Besatzung vollständig aufgelöst wurde und jegliche Fremdmächte, NGOs, Parteien und Lobbyisten-Organisationen ihren politischen Einfluß eingestellt haben, nicht übernommen. Es haften die Verursacher.

§ 3.

Alle Verletzungen während der Epoche, wie unter § 2. festgelegt und für alle in § 2. erwähnten Organisationen gilt das Privathaftungsrecht, wie in § 1. festgelegt, gemäß allen Gesetzbüchern des Deutschen Reichs und den zusätzlichen Gesetzblättern, die seit 2009 in Kraft sind.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 29. September 2025

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2509291-Nr6-Gesetz-Staatshaftung-Reichshaftung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2509291-Nr6-Gesetz-Staatshaftung-Reichshaftung“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/