RGBl-2510031-Nr7-Aenderungsgesetz betreffend Strafgesetzbuch.

Gesetz, betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches
(Änderungsstand: 15. Juni 2011)

Gegeben am 03.10.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 23.10.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 7

 

Der Bundesrath hat auf Grund § 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Strafgesetzbuch, Änderungsstand 15. Juni 2011, wird wie folgt geändert. Die Gesetzestexte in kursiv, sind die Gesetze, welche durch den nachfolgenden Gesetzestext vollständig ersetzt werden.                                                                                                      

Artikel 1.

Dritter Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Beleidigung von Bundesfürsten.
Neuer Text: Agententätigkeiten und Gefährdung der geheimdienstlichen Sicherheit


Artikel 2.

§ 98. (StGB)
Bisheriger Text: Wer außer dem Falle des §. 94 sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ein.

Neuer Gesetzestext:
§ 98. Landesverräterische Agententätigkeit

(1) Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Der Deutsche Gerichtshof bzw. das Reichsgericht kann die Strafe mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer zuständigen staatlichen Behörde des Deutschen Reiches offenbart.

Artikel 3.

 § 99. (StGB)
Bisheriger Text: Wer außer dem Falle des §. 95 einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.

Neuer Gesetzestext:
§ 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit

(1) Wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen das Deutsche Reich oder seiner Bundesstaaten ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren oder mit einer hohen Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für das Deutsche Reich oder seiner Bundesstaaten herbeiführt.

Artikel 4.

 Siebenter Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.
Neuer Text: Volksverhetzung – Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.

Artikel 5.

§ 130. (StGB)

Bisheriger Text: Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 130. Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören,
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, bewirbt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der zum Haß gegen eine in Absatz 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 bezeichneten Gruppe aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder die Menschenwürde dadurch angreift, daß diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft wie im Staats- und Volksschutzgesetz RGBl-0912002-Nr5, § 1. genannten Vereinigungen und Parteien die Gesellschaftsordnung und den öffentlichen Frieden in einer der Würde der Reichs- und Staatsangehörigen verletzenden Weise stört, dies offen in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Dies gilt, auch wer Gewalt- und Willkürherrschaften billigt, verherrlicht, gröblich verharmlost oder rechtfertigt.

(4) Der Versuch ist strafbar. 

Artikel 6.

 Fünfzehnter Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Zweikampf.
Neuer Text: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs.

Artikel 7.

 § 201. (StGB)

Bisheriger Text: Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 201. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger ohne dessen ausdrückliche Zustimmung aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht, um die berechtigten Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört und anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt, um die berechtigten Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absatz 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, sind zu beschlagnahmen.

(6) Im gleichen Maß ist zu bestrafen wer das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt, indem er eine mit computertechnischen Mitteln hergestellte oder veränderte Bild- oder Tonaufnahme, die den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens oder mündlicher Äußerungen dieser Person erweckt, einer dritten Person zugänglich macht.

Artikel 8.

 § 202. (StGB)

Bisheriger Text: Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.

Neuer Gesetzestext:
§ 202. Verletzung des Briefgeheimnisses.

(1) Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück oder Abbildung, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks oder Abbildung, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

Artikel 9.

 § 203. (StGB)

Bisheriger Text: Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 203. Verletzung von Privatgeheimnissen.

1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, auf  Geheimhaltung verpflichtet wurde, das ihm als Amtsträger, Mitglied der gesetzgebenden Organe oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes, Dienst- oder Berufszweige, Behörden oder Körperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechtes, Ehe und Familie, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Artikel 10.

 § 204. (StGB)

Bisheriger Text: Die Strafe der Herausforderung und die Annahme derselben, sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben.

Neuer Gesetzestext:
§ 204. Verwertung fremder Geheimnisse und persönlicher Daten.

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, den Namen, die Geburtsdaten oder die Wohnanschrift rechts- und geschäftsfähiger Personen zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 11.

 § 205. (StGB)

Bisheriger Text: Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 205. Verletzung des persönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den persönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, Bildaufnahmen herstellt die die Hilflosigkeit dieser Person zur Schau stellt, wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den persönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt, anbietet oder verschafft, und so die abgebildete Person in grob anstößiger Weise zur Schau stellt, sich dadurch bereichern will oder der Person und seinen Eltern schaden will.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter verwendet hat, sind zu beschlagnahmen, wenn diese nicht den gesundheitlichen Zweck, der Kunst oder der Berichterstattung über historische Geschichtsvorgänge oder ähnlichen Zwecken dienen.

Artikel 12.

 § 206. (StGB)

Bisheriger Text: Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 206. Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses.

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder die anvertraute Sendung unterdrückt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen, von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekannt geworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Artikel 13.

 § 207. (StGB)

Bisheriger Text: Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen.

Neuer Gesetzestext:
§ 207. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten.

Wer eine Straftat vorbereitet, indem er Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, oder Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 14.

 § 208. (StGB)

Bisheriger Text: Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über funfzehn Jahre erhöht werden.

Neuer Gesetzestext:
§ 208. Ausspähen und Abfangen von Daten.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

(3) Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Artikel 15.

 § 209. (StGB)

Bisheriger Text: Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte sind straflos.

Neuer Gesetzestext:
§ 209. Datenhehlerei.

(1) Wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Strafverfahren zugeführt werden sollen, sowie die in §§ 52 und 53 der Strafprozessordnung genannten Personen und Beamten, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Artikel 16.

 § 210. (StGB)

Bisheriger Text: Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 210. Strafantrag.

(1) In allen Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 201 und 209 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Artikel 17.

Dreiundzwanzigster Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Urkundenfälschung.
Neuer Text: Urkundenfälschung und Täuschung im Rechtsverkehr.

Artikel 18.

 § 267. (StGB)

Bisheriger Text: Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, ward wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 267. Urkundenfälschung.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine inländische oder ausländische unechte Urkunde oder eine solche Privaturkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder fälschlich anfertigt, eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, welche zum Beweise von Rechten und Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, zum Zwecke einer Täuschung gebraucht, die Befugnisse einer Stellung als Amtsträger mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Urkundenfälschung gewerbemäßig betreibt oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug und Straftaten verbunden hat und unbefugt den Reichs- und Staatsangehörigen Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeiführt.

(3) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht, verändert, gebraucht oder an Dritte weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Artikel 19.

 Achtundzwanzigster Abschnitt des Strafgesetzbuches

Bisheriger Text: Verbrechen und Vergehen im Amte
Neuer Text: Verbrechen und Vergehen im Amt und im Dienst.

Artikel 20.

 § 331. (StGB)

Bisheriger Text: Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Neuer Gesetzestext:
§ 331. Vorteilsnahme.

(1) Ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter, Amtsträger, Parteimitglied, der für die Dienst- oder Parteiausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder ein Mitglied eines Gerichts, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er unbefugt eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt auch wenn dieser Vorteil an Organisationen übertragen wird und diesem Vorteil ein unberechtigter Schaden vorausging.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Artikel 21.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 03. Oktober 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2510031-Nr7-Aenderungsgesetz-betreffend-Strafgesetzbuch” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2510031-Nr7-Aenderungsgesetz-betreffend-Strafgesetzbuch“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo

Verordnung, betreffend der Geschäftsordnung des
Sondergerichts beim Deutschen Gerichtshof.

Verordnet am 11.07.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 12.07.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 4

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Nur im Geltungsbereich des Sondergerichtes, werden Formulierung der BRD-Richtlinien soweit übernommen, daß gegen die Straftäter der BRD-Unternehmungen aus allen Funktionsebenen der sogenannten Behörden entschieden und geurteilt werden kann.

(1) Im Verfahren vor dem Sondergericht können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Reichsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Reichsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie

  1. Absehen von Strafe.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(4) Erachtet das Sondergericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

In den zur Zuständigkeit kann durch schriftlichen Strafbefehl des Sondergerichts ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Reichsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 75.000,00 Mark festgesetzt werden. (Beispiel: 50 Tagessätze a 1500.00 Mark (9.450,00 €) = 75.000,00 Mark und entspricht 472.500,00 €, Umrechnungsjahr  1914.

(5) Das Sondergericht hat dem Antrag der Reichsanwaltschaft zu entsprechen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Sondergericht, in welchem die Geldstrafe ohne Hauptverhandlung entschieden wird.

(6) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dasselbe gilt, wenn Einwendungen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben werden.

Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

(7) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze.

  1. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens 150,00 Mark und höchstens 6.000,00 Mark festgesetzt.
  1. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
  1. In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Als Umrechnung dient der Realwert aus dem Jahr 1914 (vor dem WK), der von der Deutschen Bank offiziell vertreten wird. Siehe https://inflationhistory.com/
    Beispiel 1: 1.000,00 Mark (Goldmark) sind 6.300,00 €, Stand 1914.
    Beispiel 2: 1.000,00 Mark sind 511,29 € Stand 2023.

(8) Ein Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung und die Beweismittel bezeichnen. Auch die Eröffnung, daß er vollstreckbar wird, da dem Straftäter keine Rechtsmittel zusteht.

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Bei Urkundefälschung wie z.B. die Verwendung von „deutsch“ als Staatsangehörigkeit für Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914)

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Bei Volksverhetzung, wie z.B. die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger gegen Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
  2. a) zum Haß gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
  3. b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
  4. c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  1. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Haß oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

Ein Tagessatz ist eine Maßeinheit zur Berechnung einer Geldstrafe im deutschen Strafrecht. Sie setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes zusammen. Die Anzahl der Tagessätze wird nach der Schwere der Tat bemessen, während die Höhe des Tagessatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt, wobei ein Tagessatz in etwa einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914) 

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Bei Vorteilsnahme, gilt: 

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1. Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 50 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 100,00 Mark höchstens 600,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 600,00 Mark = 3.780,00 €, Stand 1914)

Strafen in Mark
150,00 Mark =      945,00 €
300,00 Mark =   1.890,00 €
600,00 Mark =   3.780,00 €
1.000,00 Mark =   6.300,00 €
1.500,00 Mark =   9.450,00 €
3.000,00 Mark = 18.900,00 € (Urkundenfälschung, Nachteilzufügung)
4.761,90 Mark = 30.000,00 €
6.000,00 Mark = 37.800,00 € (Urkundenfälschung, Vermögensvorteil)

Erweiterungen der Straftaten und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sind zulässig.

Berlin, den 11. Juli 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo“_D

 

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RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz zu Haftungssummen in Mark

Gesetz, betreffend die Abänderung der Haftungssumme
die in Mark angegeben sind.

Gegeben am 29.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 3

In nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die Haftungssummen in Mark, zu ändern.

Artikel 1.

Im RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 2.

Im RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 3.

Im RGBl-1303133-Nr12-Ge#etz-Zulassung-Makler wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 4.

Im RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26 werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 5.

Im RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht wird in § 3. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 6.

Im RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 7.

Im RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot werden folgende Änderungen in § 2. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 500.000,00 Mark in 150.000,00 Mark.

Artikel 8.

Im RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte wird in § 1. der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 9.

Im RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden wird in § 1. Absatz 1, der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 10.

Im RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD wird in § 2. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 11.

Im RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 12.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark” Amtsschrift

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RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen

Änderungsgesetz, zu RGBl-1006279-Nr25, vermögensrechtliche Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen.

Gegeben am 08.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§. 1.

1. Änderung der Eingangsformel
Bisher: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.
gegeben am 27.06.2010, im Namen des Deutschen Reiches

NEU: Gesetz, betreffend die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.

Gegeben am 27.06.2010, im Namen des Deutschen Reiches.

2. Im § 1. und § 8. wird die Bezeichnung „Bundesautobahnen“ ergänzt durch „und deren Nachfolger“
Bisher…„Bundesautobahnen“…..

NEU: …„Bundesautobahnen und deren Nachfolger“….

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 08. April 2024

Reichsgesetzblatt „RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen“ Amtsschrift

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RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021

Gesetz, betreffend Änderung des RGBl-2105171-Nr05- Änderung des Patentgesetzes vom 17. Mai 2021.

Gegeben am 07.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 04

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891 wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahren eingetretenen Zustände wie folgt geändert.

Artikel 1. 

§. 1.

Änderung der Eingangsformel
Bisher: Gesetz betreffend die Änderung des Patentgesetzes

NEU:  Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, geändert am 07. April 1891  

§. 2.

 Zweiter Absatz nach Nr. 05 erhält folgenden Wortlaut:
Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891 wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahre eingetretenen Umstände, wie folgt eingeführt. 

Artikel 2.

§ 1. wird zu Artikel 1.

§ 2. wird zu Artikel 2.

§ 3. wird zu § 1. unter Artikel 3.

In § 1.  unter Artikel 3. wird §§ 1. und 2. als Artikel 1. und Artikel 2. geändert.

§ 4. wird zu § 2. unter Artikel 3.

In § 2.  unter Artikel 3. wird § 38. auf § 39. und § 1. in Artikel 1 geändert.

§ 5. wird zu § 3. unter Artikel 3.

§ 6. wird zu § 4. unter Artikel 3.

§ 7. wird zu § 5. unter Artikel 3.

§ 8. wird zu § 6. unter Artikel 3.

§ 9. wird zu Artikel 4

Die Bezeichnung des verantwortlichen Autors dieses Gesetzes:
Bisher: Staatssekretär des Reichs-Patentamtes

 NEU: Präsident des Patentamtes

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft


Gegeben zu Berlin, den 07. April 2024

Reichsgesetzblatt „RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021″ Amtsschrift

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RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen

Gesetz, Änderung betreffend RGBl-1404161-Nr16 – Einrichtung des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes (KDPMA).

Gegeben am 06.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 03

 Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§. 1.

Änderung der Eingangsformel

1. Die Bezeichnung Reichspatentamt wird ersetzt durch Kaiserlich Deutschen Patent und Markenamtes „KDPMA“ und Volks-Bundesrathes wird durch Bundesrathes ersetzt.

Änderung des Erlasses

2. In § 1. Absatz 1 und Absatz 3 des Erlasses wird das Organ Präsidium des Bundes ersetzt durch Reichsjustizamt.

3. In § 1. des Erlasses wird die Bezeichnung Staatssekretär des Reichspatentamtes ersetzt durch
Präsident des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes„.
In Absatz zwei wird das Wort Reichspatentamt durch die neue Bezeichnung ersetzt.

4. Der § 2. wird wie folgt ersetzt:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte des ehemals Kaiserlichen Patentamtes, des Reichspatentamtes und des Deutschen Patent und Markenamtes an diese Behörde über.

5. Für jeden entstandenen Schaden im Bereich des Patent- und Markenwesens haftet der Verursacher.

Hinzugefügt wird § 3. wie folgt:

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 06.04.2024

Reichsgesetzblatt „RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen“ Amtsschrift

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RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-Deutsches-Reich

Änderungsgesetz betreffend dem RGBl-1211281-Nr17
Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich

zum 03.12.2022, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.12.2022 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 118ten. Tagung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 3

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

In § 1. des Gesetzes, werden die Worte „Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten“ mit den Worten „Reichsverein Justitia Deutschland“ ersetzt.

§ 2.

In § 2. des Gesetzes, werden die Worte „„Reichsverband kurz „RDRK““ mit den Worten „Reichsverein Justitia Deutschland“ ersetzt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-RGBl-1211281-Nr17“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-Deutsches-Reich„_D

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RGBl-2110091-Nr12-Gesetz, betreffend die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Erstes Buch Minderjaehrigkeit Volljährigkeit

Gesetz, betreffend die Änderung  des Bürgerlichen Gesetzbuches
Erstes Buch, Änderungsstand: 14. Februar 2014
(Minderjährigkeitsangelegenheiten, Volljährigkeit).

Gegeben am 09.10.2021, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 28.10.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 12

Das Bürgerliche Gesetzbuch Erstes Buch, Änderungsstand 14. Februar 2014 wird wie folgt geändert.

§ 1.

 

§ 3. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )

 

§ 2.

 

§ 4. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )


§ 3.

 

§ 5. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )

 

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. Oktober 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110091-Nr12-Aenderungsgesetz-betreffend-das-BGB-Minderjaehriger” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110091-Nr12-Aenderungsgesetz-betreffend-das-BGB-Minderjaehriger”_D

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RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes

Übergangsgesetz betreffend die Wiederherstellung des Reichs-Patentamtes

gegeben am 18.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 06

Gegenstandslos durch das Patengesetz vom 07. April 1891

Reichsgesetzblatt „RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes“ gegenstandslos Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes“ D-gegenstandslos

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RGBl-2105171-Nr05-Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, geändert am 07. April 1891

Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877,
geändert am 07. April 1891.

Gegeben am 17.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches.
Änderungsstand: 24.04.2024 durch RGBl-2404071-Nr04– zu RGBl-2105171-Nr05.

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetz vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891, wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahren eingetretenen Umstände, wie folgt eingeführt.

Artikel 1.

Sämtliche Patente, die den Deutschen Patentämtern in jeglicher medialer Form von Stellen überstellt werden, die Fremdmächten, Fremdverwaltungen, Selbstverwaltungen, Behörden, Körperschaften und Organisationen zur Ausbeutung des Deutschen Volkes zuzurechnen sind, unterliegen vorläufig dem Patentschutz, sind jedoch neu zu bewerten, ob sie den Anforderungen der Ertheilung von Patenten entsprechen.

Artikel 2.

Für Patente, die §. 1. entsprechen,

1. sind keinesfalls Gebühren zu erheben, solange die Neubewertung nicht abgeschlossen ist,
2. wird die Neubewertung vorrangig durchgeführt, sollte einem Mitglied des Patentamtes die unbefugte Benutzung des Gegenstands der Erfindung bekannt werden,
3. werden im Falle, daß die Neubewertung eines Patents zu dessen Erlöschen führt, laufende Verfahren wegen Verletzung desselben eingestellt,
4. wird das Patent im Falle, daß kein berechtigter Patentinhaber mehr ausfindig zu machen ist, nach Ermessen der Abtheilung, die für die Neubewertung zuständig ist, entweder an das Deutsche Reich übertragen oder es erlischt,
5. wird die bisherige Dauer des Patents als die Dauer, die das Patent bereits bis zum 28.10.1918 nahm, oder anderenfalls als neu ertheilt festgelegt,
6. wird als Tag der Anmeldung der im eingegangenen Patent vermerkte Tag der Anmeldung festgelegt,
7. werden Gebühren nach Maßgabe des §. 8. des Patentgesetzes fällig ab dem Folgetag der Bestätigung der Ertheilung im Zuge der Neubewertung, wenn ein berechtigter Patentinhaber existiert.

Artikel 3.

§. 1.

§. 7. des Patentgesetzes wird für Patente, die Artikel 1. entsprechen, derart angewandt, daß deren bisherige Dauer entsprechend Artikel 2. Nummer 5 festgelegt ist.

§. 2.

§. 39. des Patentgesetzes wird für Patente, die Artikel 1. entsprechen, außer Kraft gesetzt mit der Wirkung, daß Verletzungen dieser Patente nicht verjähren.

§. 3. 

§. 14. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um nachfolgenden Text.
Im Falle, daß es sich um die Neubewertung eines bereits bestehenden Patents handelt, ist die Beschlußfähigkeit der Abtheilung auch durch die Anwesenheit eines einzelnen Mitglieds gegeben.

§. 4.

§. 15. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um die Möglichkeiten der Zustellung per Post, Fernkopie (Fax) und elektronischer Post (ePost oder EMail).

§. 5.

§. 16. des Patentgesetzes erhält nachfolgenden Zusatztext.
Sollte das Patentamt nicht sowohl über Abtheilungen, als auch Mitglieder derselben, welche bei dem angefochtenen Beschlüsse nicht mitgewirkt haben, verfügen, so wird die Beschwerde zur Beschlußfassung dem Bundesrathe vorgelegt. 

§. 6.

In §. 5. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung „für das Heer oder für die Flotte“ ersetzt durch „für militärische Zwecke“,
in §. 19. Absatz 3 und §. 23. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung „die Zwecke des Heeres oder der Flotte“ ersetzt durch „militärische Zwecke“.

 

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 17. Mai 2021

 

Reichsgesetzblatt „RGBl-2105171-Nr05-Einfuehrungsgesetz-betreffend-Patentgesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2105171-Nr05-Einfuehrungsgesetz-betreffend-Patentgesetz“ D

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