Anwendung der staatlichen Entlassungsurkunde

Hinweise zur Anwendung der staatlichen Entlassungsurkunde

 „Ausstieg aus der BRD“, ist nicht der wahre Sinn, sondern Abkehr von der Willkürherrschaft eines Systems, hin zum souveränen Menschen in einem souveränen Staat, der in der Präambel seiner Verfassung den Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie die Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes voranstellt, kann in der Tat nur jeder Mensch selbst tun, indem er seinen Willen bekundet, gemäß dieser Verfassung zu leben.

Es geht um das Bekenntnis zu unserem Deutschen Ahnenerbe, dem Erbe der Dichter, Denker und Visionäre. Als Reichs- und Staatsangehörige haben wir die Pflicht und Verantwortung für uns und für alle Menschen in eine neue Zukunft, in dem Vertrauen, Nächstenliebe, Familie, unbestechliche Führungskräfte, fairer Handel, staatlich garantierte Sicherheit und ein souveränes Leben möglich ist.

Mit dem Antrag auf einen Personenausweis bekundet jeder bereits selbst seinen Willen zur Entlassung aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet, in dem ihm körperliche Unversehrtheit und Menschenrechte nicht mehr zustehen.

Die Entlassungsurkunde bescheinigt der natürlichen Person, gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, durch die Eintragung ins Personenstandsregister, alle Rechte erworben zu haben, um aus den Pflichten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, wie es durch den sogenannten Bund verwaltet und geregelt wird, entlassen zu werden. Mit dieser Entlassung sind alle Forderungen und Handlungen gegen den Entlassenen, durch Bedienstete und Beamten eines Bundes und seiner Länder, ein Straftatbestand, der für den Schädiger mit dem Verlust der bürgerlichen Rechte verbunden ist. Die Ersatzhaftung des Schädigers wird davon nicht berührt. Diese Urkunde bescheinigt auch den Willen des Reichs- und Staatsangehörigen, den Schutz des Deutschen Reiches in Anspruch zu nehmen und seine Distanzierung von Handlungen aller außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches handelnden Unternehmungen.

Die Urkunde bescheinigt also folgendes:

  • die Eintragung in das Personenstandsregister;
  • die Reichs- und Staatsangehörigkeit nach RuStAG vom 22. Juli 1913;
  • den Erwerb von Rechten im Rechtskreis des Deutschen Reiches;
  • die Entlassung aus den Pflichten gegenüber dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet;
  • den Straftatbestand von Forderungen und Handlungen gegen den Entlassenen;
  • die Privathaftung des Schädigers;
  • den Willen des Entlassenen, den Schutz des Deutschen Reiches in Anspruch zu nehmen;
  • die Distanzierung des Entlassenen von Handlungen aller außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches handelnden Unternehmungen.

Die Entlassungsurkunde ist nur dann ein Rechtsmittel und staatliches Dokument, wenn es durch eine rechtmäßig eingerichtet oberste Behörde ausgestellt, besiegelt und unterzeichnet wurde. Sie dient als Abwehrmittel gegen die Willkürakte von Bediensteten dieses Systems. Sie bescheinigt dem Menschen, der mit Vollendung seiner Geburt die natürliche Person und damit die Rechtsfähigkeit erhält und nach seiner Volljährigkeit die Geschäftsfähigkeit, die Entlassung. Mit Ausstellung dieser Urkunde gelten jedwede weiteren Maßnahmen und Willkürakte seitens BRD-Unternehmungen als Straftat, auch dann, wenn man sich dem Druck und der Willkür unter Gewaltanwendung, die Forderungen zu begleichen beugt.

Reichsrecht geht vor Landesrecht, siehe Artikel 50 EGBGB der BRD-Ausgabe, somit sind diese staatlichen Dokumente auch für die Institutionen und Organisationen, die auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ihr räuberisches Unwesen treiben, zwingend verbindlich.

Zur Anwendung der Urkunde

Bewahren Sie das Original der Urkunde und das Begleitschreiben sicher auf. Machen Sie davon mehrere Kopien. Bei Beantwortung auf Willkürakte der BRD-Institutionen sollten Sie eine Kopie der Entlassungsurkunde und des Begleitschreibens dem eigenen Schreiben an die Behörde beifügen. Ihr Schreiben braucht nur einen Satz: „Ich beziehe mich auf die Gültigkeit des nachfolgend beiliegenden Begleitschreiben und die Entlassungsurkunde“. Und mehr sollen Sie nicht schreiben!

Alle Willkürakte unbedingt als Kopie sichern und mit einem Gedächtnisprotokoll beweissichernd archivieren.

Wichtig bei Auseinandersetzungen mit BRD-Personal ist das schriftliche Festhalten von:

  • Datum und den Ort des Tatherganges
  • Name des handelnden Schädigers
  • wenn möglich Geburtsdatum und eventuell ein Foto

Alle Willkürakte und weitere Straftaten von BRD-Institutionen können vor dem Deutschen Reichsgericht über eine Privatklage gegen die betreffenden Straftäter eingeklagt werden. Die Reichsanwaltschaft kann zur Antragstellung auf Strafverfolgung und Schadenersatz zu jeder Zeit in Anspruch genommen werden.

Zum Vorwurf eines Geschäftsmodells

Zur Anschuldigung, daß es sich bei der Ausstellung von Ausweisen und Urkunden um ein Geschäftsmodell des Herrn Lorenz (über ihn ist öffentlich im Internet nachzulesen unter https://www.erhardlorenz.de/franke/ handelt, sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß staatliche Dokumente vom Bundesrath und Reichstag genehmigt Art. 5 Verfassung, Artikel 4 Abs. 12 – Beglaubigung von öffentlichen Urkunden) und durch die Anstalt des öffentlichen Rechts, Deutsche Reichsdruckerei, ausgestellt und ausgegeben werden. Die Unterschrift unter den Dokumenten ist nicht die eines Privatmannes, sondern die eines Amtsträgers mit der Bezeichnung „Staatssekretär des Innern“, der damit auch in der Haftung steht.

Die Gebühren für die staatlichen Ausweise und Urkunden decken nur die Kosten der Deutschen Reichsdruckerei. Wenn die Ausstellung der Ausweise und Urkunden auf einer Gewinnabsicht eines Einzelnen beruhen würden, wären diese Gebühren um ein Vielfaches höher.

Das Deutsche Reich wird nicht von einer Person im Alleingang geführt, sondern durch Vertreter des Deutschen Volkes. Die Reichsgesetzgebung wird durch den Bundesrath und den Volks-Reichstag ausgeübt.

Alles dies ist im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht und nachlesbar.

Unsere Arbeit ist rechtlich korrekt, juristisch einwandfrei und ganz legal. Sie beruht auf der Verfassung des Deutschen Reichs vom 20. April 1871 (letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918) und den Gesetzen (u.a. BGB, CPO, HGB, StGB) des Deutschen Reiches.

Wir verbreiten keine Meinung, sondern vertreten juristisch und völkerrechtlich einwandfreie offenkundige Tatsachen, die immer durch Quellen belegt und öffentlich bekanntgegeben und einsehbar sind.

Es ist sehr bedauerlich, wenn man sich durch Meinungen und Auslegungen verunsichern läßt. Dies spielt alles den Widersacher des Deutschen Reiches und den Deutschen in die Hände. Diese Meinungen sind nie belegt und Aussagen sind falsch interpretierte Texte.

Sobald wir Deutsche den aufrechten Gang gehen und Verantwortung für uns selbst und unsere Heimath annehmen, werden wir unseren Staat von Vasallen und Fremdverwaltungen erfreien und unsere Heimath so aufbauen, daß Frieden auf Erden möglich wird.

Wir wünschen Ihnen Kraft und Standfestigkeit für unsere Heimath.                     

Reichsamt des Innern, Erhard Lorenz, Stand: 25.01.2022




Ernennungen seit 2011

Amtliche Mitteilung zu Ernennungen und Enthebung von Amtsträgern bzw. Beamte, gemäß dem Rechtskreis des Deutschen Reiches.

Zustimmung zu den Ernennungen oder Enthebungen (Personennamen werden aus Schutzgründen noch nicht veröffentlicht) wurden immer durch die beiden gesetzgebenden Verfassungsorgane (Bundesrath und Volks-Reichstag) beschlossen und durchgeführt.

Ernennungen im Jahr 2020: Ab 16.02.2020 Präsident, Vizepräsident und Schriftführer des Volks-Reichstages. Zum 25. Juli 2020 sind 14 der wichtigsten Behörden, zusätzlich zu den gesetzgebenden Verfassungsorganen (Bundes- und Reichspräsidium, Bundesrath und Volks-Reichstag) besetzt und werden von 15 Reichsbeamten geleitet.

Ernennungsverlust im Jahr 2019: Im Jahr 2019 wurden 9 Amtsträger, verabschiedet. Keine weiteren Ernennungen bis 2020.

Enthebungen im Jahr 2018: Im Jahr 2018 wurden 21 Amtsträger durch die gesetzgebenden Organe von ihrem Amt enthoben und keine weiteren Ernennungen bis ins Jahr 2019 durchgeführt.

Ernennungen im Jahr 2016: Im Jahr 2016 wurden 12 Amtsträger ernannt, 8 der Ernannten wurden im laufe des Jahres 2016 wieder von Ihrem Amt enthoben. Präsidialsenat, Herr Wladimir Wladimirowitsch Putin(Wahl durch den Volks-Reichstag).

Ernennungen im Jahr 2015: Im Jahr 2015 wurden 11 Amtsträger ernannt, 8 der Ernannten wurden im Laufe des Jahres 2016 wieder von Ihrem Amt enthoben.

Ernennungen im Jahr 2014: Im Jahr 2014 wurden 9 Amtsträger ernannt, alle 9 wurden im Laufe des Jahres wieder von Ihrem Amt enthoben.

Ernennungen im Jahr 2013: Im Jahr 2013 wurden 8 Amtsträger ernannt, davon wurden im Laufe des Jahres wieder 6 Amtsträger von Ihrem Amt enthoben. 

Ernennungen im Jahr 2012: Im Jahr 2012 wurden 4 Amtsträger ernannt, davon wurden im Laufe des Jahres wieder 2 Amtsträger von Ihrem Amt enthoben.

Ernennungen im Jahr 2011: Im Jahr 2011 wurden 28 Amtsträger ernannt, davon wurden im Laufe des Jahres wieder 22 Amtsträger von Ihrem Amt enthoben. 28. Oktober 2011 (Überreichung der Ernennungsurkunde zum Präsidialsenat an Herr Erhard Lorenz 26. Februar 2011 in der 29ten VBR-Tagung (Bewerbung und Zustimmung des VBR zum Staatssekretär im Reichsamt des Innern, Herr Erhard Lorenz, auf der Grundlage der bisher erbrachten Leistungen seit Juli 2007 und dem allgemein sehr guten Wissenstand.)

Amtsenthebungen werden in einem Paßwortgeschützten Bereich verwaltet.




RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane

Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 37

§ 1.

Alle hohen Amtsträger wie das Reichspräsidium, der Reichskanzler, alle Bevollmächtigte des Volks-Bundesrathes, alle Delegierte des Volks-Reichstages, alle Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, alle Beamten und Beamtinnen in den öffentlichen Behörden des Deutschen Reiches, genießen im vollen Umfang der Reichsverfassung gemäß Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 den Schutz des Reiches und sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Ausübung Ihrer Tätigkeit für das gesamte Personal des vereinten Deutschlands, des Bundes oder irgendeiner nichtstaatlichen Modalität auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 unantastbar und dürfen in keiner Weise in der Ausübung dieser Befugnis beschränkt werden. Das betrifft, Steuern, Abgaben, Gebühren und deutsche Zölle aller Art, Krankenkassengebühren bei vollem Schutz, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Telekommunikation und Fahrtkosten auf öffentlichen Mitteln. Alle bisherigen und noch aufrechterhaltenen Maßnahmen, Verfahren oder Verhandlungen gegen die betreffenden Personen, sind sofort als gegenstandslos abzuschließen, oder in schweren Fällen an das Reichsgericht zu übertragen, damit staats- und hoheitsrechtlich entschieden werden kann.

§ 2.

Jeglicher Verstoß gegen diesen Erlaß, mündet im Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes und den nachfolgenden der Schwere des Vergehens angemessenen strafrechtliche Maßnahmen, die beim Reichsgericht entschieden werden. Das Reichsgesetzblatt RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich ist in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane_D




RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26

Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr36, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erzwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive

verordnet am 29.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

§1 des RGBl-1111011-Nr26 wird wie folgt geändert:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

Ursprünglicher § 1:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26“_D

 




RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung

Verordnung, betreffend die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Dienst- und Amtsträger des Deutschen Reiches

verordnet am 5.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Allen Deutschen Recht-Konsulenten in der aktiven Tätigkeit eines Amtsträgers, ist es gestattet zur Erhaltung der eigenen Existenz, gemäß § 16  des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichsgesetzblatt Nr.10) Nebenämter und Nebenbeschäftigungen einzugehen oder ein Gewerbe zu betreiben. Voraussetzung ist, daß diese Nebenerwerbsmöglichkeiten nicht gegen die Vorschriften der Reichsrechtsordnung verstoßen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung




RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung

Erlaß, betreffend der General-Privathaftung aller Handlungen die gegen das Deutsche Reich und sein Volk gerichtet sind
erlassen am 24.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 14.02.2014

In Kraft gesetzt am 28.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

Mit Inkrafttreten des
RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung
ist dieser Erlaß außer Kraft getreten

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung