RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches
Gesetz, betreffend die Sperre aller Patente und Marken die der Aufsicht des Deutschen Reiches zuzuordnen sind
gegeben am 26.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 18
§ 1.
Alle Patente und Markennamen, die der Verwaltung, Genehmigung und Aufsicht des Reichspatentamtes zuzuordnen sind und durch staatsfeindliche Maßnahmen, geraubt, entwendet, verkauft, verschenkt oder beschlagnahmt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes gesperrt.
§ 2.
Für jedwede Fortführung und Anwendung der betroffenen Patente und Marken, so auch die die in Folge verändert wurden, haftet der Verursacher privatrechtlich und ist für jeden entstandenen Schaden gleich welcher Art von Schaden, vor dem Deutschen Reichsgericht der gerechten Strafe zuzuführen.
§ 3.
Der Haftungszeitraum bestimmt sich je nach dem, wann das betreffende Patent oder die betreffende Marke der Aufsicht des Reichspatentamtes mit Gewalt entzogen wurde.
§ 4.
Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die jeweils betreffenden natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches„_D