RGBl-2111091-Nr14-Gesetz, betreffend die Ausserkraftsetzung-des-Gesetzes-über-den-vaterländischen-Hilfsdienst-vom-05-Dezember-1916

Gesetz, betreffend die Außerkraftsetzung des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 05. Dezember 1916.

gegeben am 09.11.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.11.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 14

In Anwendung des §. 20 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 05. Dezember 1916, Nr. 5595 Jahrgang 1916 Seite 1333 Nr. 276 hat der Bundesrath den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu bestimmen.

§ 1.

In Anbetracht dessen, daß zum damaligen Zeitpunkt das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst RGBl. Seite 1333 des Jahrgangs 1916 nur dem Zweck erhöhter kriegerischer Maßnahmen diente und gegenwärtig dem nötigen Friedensschluß mit den Alliierten entgegenwirkt, ist das Kriegsamt als aufgelöst zu betrachten.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst RGBl. Seite 1333 des Jahrgangs 1916 und alle damit verbundenen Vorschriften und Einrichtungen außer Kraft.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. November 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

Darius Lucyga

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2111091-Nr14-Ausserkraftsetzung-des-Hilfsdienstgesetz-1916” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2111091-Nr14-Ausserkraftsetzung-des-Hilfsdienstgesetz-1916”_D

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RGBl-1711191-Nr29 Zweites Bereinigungsgesetz, betreffend der Reichsgesetze

Zweites Bereinigungsgesetz, betreffend der Reichsgesetze

gegeben am 19.11.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.11.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 29

Artikel 1.

Das Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes vom 04. August 1914, Seite 327 des Reichs-Gesetzblattes  1914, Nr. 4435; wird außer Kraft gesetzt.

Artikel 2.

Die Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 15 April bis 16 September 1918 vom 07. März 1918, Seite 109 des Reichs-Gesetzblattes 1918, Nr. 6260 bzw. Nr. 33, wird außer Kraft gesetzt.

Artikel 3.

Der Allerhöchste Erlaß über die Errichtung des Reichsarbeitsamtes vom 04. Oktober 1918, Seite 1231 des Reichs-Gesetzblattes 1918, Nr. 6485 bzw. Nr. 136, wird außer Kraft gesetzt.

 Artikel 4.

Die Verordnung, betreffend die Einrichtung eines Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbeitreibung, „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“ vom 23.01.2013, wird in Paragraph 2 wie folgt geändert. Bisheriger Inhalt: Die Anschreiben an diese Abteilung sind wie folgt zu adressieren: Beweissicherungsamt bei RaBeStTe, Alt Vorst 20, 41564 Kaarst-Vorst

Neuer Inhalt: Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung „Staatssekretär im Beweissicherungsamt“.

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1711191-Nr29-Zweites-Bereinigungsgesetz-der-Reicsgesetze“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1711191-Nr29-Zweites-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze“_D




RGBl-1701131-Nr02 betreffend der Außerkraftsetzung der Gewerbesteuer im Deutschen Reich

Gesetz, betreffend der Außerkraftsetzung der Gewerbesteuer im Deutschen Reich

gegeben am 13.01.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.01.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, treten alle Gewerbesteuergesetze und Verordnungen die im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches angewandt wurden, außer Kraft.

§ 2.

Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Gewerbesteuergesetzen rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden davon nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1701131-Nr02-Gesetz-Ausserkraftsetzung-Gewerbesteuer“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1701131-Nr02-Gesetz-Ausserkraftsetzung-Gewerbesteuer„_D




RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunität

Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Straffreiheit
im Sinne von Immunitäts- und Indemnitätsvereinbarungen

gegeben am 29.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.06.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

§ 1.

Alle Gesetze, Erlasse und Verordnungen, die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 zum Schutz von Beamten und Bediensteten angewandt wurden, während diese im Sinne von Fremdmächten, Fremdverwaltungen, Selbstverwaltungen, Behörden, Körperschaften, Religions-gemeinschaften und Organisationen zur Ausbeutung des Deutschen Volkes dienten und noch dienen, sind hiermit außer Kraft gesetzt. Es gelten die Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten wie diese zum 28. Oktober 1918 bestanden und alle die im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind.

§ 2.

Jegliche Immunität oder Indemnität sind für den unter § 1 dieses Gesetzes erfassten Personenkreises, im Sinne der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands verwirkt und werden auch rückwirkend bis zum 28.10.1918 strafrechtlich ermittelt und geahndet. Dies gilt auch für Ausländer im Sinne des Gesetzes.

§ 3.

Ansprüche gegen den betreffenden Personenkreis, werden vor dem Deutschen Reichsgericht geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz in allen Angelegenheiten ist das Deutsche Reichsgericht.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunitaet“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunitaet„_D




RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Ausserkraftsetzung-GruSteuG

Gesetz, betreffend der Außerkraftsetzung des
Grundsteuergesetz (GruSteuG) im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 04

§ 1.

In Anwendung des Gesetzes „RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“ und mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz“ außer Kraft.

§ 2.

Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuergesetzen rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden davon nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG„_D




RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Ausserkraftsetzung-ESteuG

Gesetz, betreffend der Außerkraftsetzung des
Einkommensteuergesetz (EsteuG) im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 03

§ 1.

In Anwendung des Gesetzes „RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“ und mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz“ außer Kraft.

§ 2.

Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuergesetzen rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden davon nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Auserkraftsetzung-ESteuG“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Auserkraftsetzung-ESteuG„_D




RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft ( KfZ-Steuer, Kfz, Autosteuer )

Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 3

§ 1.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das bisher angewandte Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie deren  Fassungen  bis zum Ausfertigungsdatum 21.12.1927, zum 01.01.2013 außer Kraft getreten.

§ 2.

Alle bisher erhoben Kraftfahrzeugsteuereinnahmen sind rückwirkend zum 03.10.1990 an die betroffenen Personen zurückzuerstatten, sobald der Nachweis erbracht wurde daß die Rechtsmittel gewahrt wurden.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft und gilt auch rückwirkend.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft“_D




RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874

Außerkraftsetzung des Impfgesetz von 1874

vom 08.04.1874 im Geltungsbereich des
Deutschen Reiches zum Stand 31.07.1914

hiermit außer Kraft gesetzt zum 29.09.2009

Gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 3

§ 1.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Impfgesetz vom 08. April 1874 außer Kraft getreten.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Das Impfgesetz aus dem Jahre 1874 wurde durch Beschluß des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes am 26.09.09 außer Kraft gesetzt. Mit der Veröffentlichung heute am 29.09.2009 erlangt dieser Beschluß für das Staatsgebiet des Deutschen Reiches und seinem Staatsvolk Gesetzeskraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874″.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874″