RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich

Verordnung, betreffend Hochverrat am Deutschen Reich, seinen Bediensteten und Amtsträgern

verordnet am 9.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

§ 1.

Jedes Unternehmen gegen die Rechtsfähigkeit, die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, die Beleidigung des Volks-Bundesrathes, des Volks-Reichstages, eines Bevollmächtigten des Volks-Bundesrathes oder Delegierten des Volks-Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Deutschen Reichs, während dieselben in der Ausübung ihrer angenommenen und zugelassenen Aufgabe begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder durch andere Darstellung verunglimpft werden, sind ab dem 01.01.2013 beim Reichsjustizamt oder dem Reichsgericht anzuzeigen und mit der Höchststrafe zu bestrafen.

§ 2.

Diese Verordnung gilt anzuwenden bei allen Personen, auch die Personen die als Personal des Bundes, der Bundesrepublik Deutschland und deren Behörden derzeit in staatsrechtlich nicht legitimierten Ämtern, Behörden oder Körperschaften unter Berufung der Existenz einer Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundes auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches handeln. Dies gilt auch für alle derzeitigen Gruppierungen aller Art, die die Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches mißachten und mit Ihren Handlungen zusätzlichen Staatsterrorismus betreiben.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich




RGBl-1109181-Nr21Verordnung-Amtstraegerbefreiung

Verordnung, betreffend freier Zugang zu öffentlichen Gebäuden
und freie Fahrt auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Deutschen Reich
verordnet am 18.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Alle Amtsträger und Bediensteten des Deutschen Reiches haben freien Zugang zu allen öffentlichen Dienststellen und Behörden in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches.

§ 2.

Alle Amtsträger und Bediensteten des Deutschen Reiches haben freie Fahrt auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Folgender Text ist in den Amts- und Dienstausweisen der Amtsträger oder Bediensteten des Deutschen Reiches anzugeben: Der Inhaber dieses Amts- bzw. Dienstausweises des Volks- und Heimatstaates Deutsches Reich hat freien Zutritt zu allen Dienststellen, Betrieben, Einrichtungen, Liegenschaften und sonstigen Grundstücken des Deutschen Reiches. Ihm ist von allen Behörden jede Unterstützung zu gewähren, deren er in Ausübung seines Dienstes bzw. Amtes bedarf. Der Inhaber hat im Sinne seines angenommenen Staatsauftrages, auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches, freie Fahrt.

Der Inhaber dieses Amts- bzw. Dienstausweises ist Deutscher nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109181-Nr21-Verordnung-Amtstraegerbefreiung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109181-Nr21-Verordnung-Amtstraegerbefreiung