RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter

Gesetz, betreffend Zulassung der Richter im Deutschen Reich

gegeben am 04.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

§ 1.

Die Zulassung zum Richter oder ehrenamtlichen Richter wird gemäß Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 1877 allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weiteren Handlungen des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, falls keinerlei Schadensersatzklage bei dem betroffenen Gericht gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wird.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetz, des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem 28.10.1918, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Fähigkeit zum Richter, zur Richterin oder ehrenamtlichen Richter, – Richterin ergibt sich für den betreffenden Personenkreis aus §§ 2. 3. und 4. des Gerichtsverfassungsgesetzes im Allgemeinen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nach der Fassung vom 27. Januar 1877.

§ 6.

Gemäß § 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann gegen die betreffende Richterschaft bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot im Einzelfall erlassen werden. Die Vertretung der Richterschaft ergibt sich für die Übergangszeit bis zum Widerruf dieses Gesetzes aus dem „RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich“ so auch in allen Fällen durch das Deutsche Reichsgericht.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zum Richter, zur Richterin gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der von den Gerichten als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter„_D




RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare

Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Notare im Deutschen Reich

gegeben am 13.03.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Die Zulassung zum Notar, Anwaltsnotar, Amtsnotar, Notarassessor  im Bereich der Justiz eines Bundes oder einer Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstiger Vorgängerverwaltungen wird allen betreffenden Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der geltenden Reichsrechtsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden Reichsrechtsordnung nichtig und haben nur noch den Charakter einer dritten Person, der im Falle eines Rechtsstreites aberkannt werden kann. Alle notariell beglaubigten Urkunden sind staatsrechtlich bzw. nach Staatshaftungsrecht nichtig. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich mit einem Schadenersatz von mindestens 250.000,00 Mark.

§ 2.

Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, wie Bundesnotarordnung, Deutsches Richtergesetz, Dienstordnung für Notare, Beurkundungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, so auch die Reichsnotarordnung 1937 sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten und entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter § 1 erklärt.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Notaren und Notarassessoren ist die Erfüllung der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch notarielle Dienstleistungen aller Art zu erbringen.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen wie z.B. die Bundesnotarkammer oder auch Reichsnotarkammer  unter Höchststrafe verboten. Diese Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter §§ 1 und 2 dieses Gesetzes erklärt.

§ 8.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare“_D