RGBl-2410031 Bekanntmachung Einberufung 124te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 124ten Tagung

einberufen am 03.10.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 03.10.2024 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 27. Oktober des Jahres 2024 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 03. Oktober 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2410031-Bekanntmachung-BR124-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2410031-Bekanntmachung-BR124-Einberufung“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/

 




RGBl-2406061 Bekanntmachung Einberufung 123te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 123ten Tagung

einberufen am 06.06.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 11.06.2024 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 23. Juni des Jahres 2024 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 06. Juni 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2406061-Bekanntmachung-BR123-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2406061-Bekanntmachung-BR123-Einberufung“_D

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RGBl-2404061 Bekanntmachung Einberufung 122te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 122ten Tagung

einberufen am 06.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 08.04.2024 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 20. April des Jahres 2024 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 06. April 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404061-Bekanntmachung-BR122-Einberufung” Amtsschrift

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RGBl-2402281 Bekanntmachung Einberufung 121te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 121ten Tagung

einberufen am 28.02.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 02.03.2024 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 16. März des Jahres 2024 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 28. Februar 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2402281-Bekanntmachung-BR121-Einberufung” Amtsschrift

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RGBl-2310031 Bekanntmachung Einberufung 120te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 120ten Tagung

einberufen am 03.10.2023, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 10.10.2023 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 28. Oktober des Jahres 2023 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 03. Oktober 2023

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310031-Bekanntmachung-BR120-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2310031-Bekanntmachung-BR120-Einberufung”_D

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RGBl-2306261 Bekanntmachung Einberufung 119te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 119ten Tagung

einberufen am 26.06.2023, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 01.07.2023 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 22. Juli des Jahres 2023 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 26. Juni 2023

Reichsgesetzblatt “RGBl-2306261-Bekanntmachung-BR119-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2306261-Bekanntmachung-BR119-Einberufung”_D

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RGBl-2211091 Bekanntmachung Einberufung 118te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 118ten Tagung

einberufen am 09.11.2022, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 09.11.2022 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 04. Dezember des Jahres 2022 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 09. November 2022

Reichsgesetzblatt “RGBl-2211091-Bekanntmachung-BR118-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2211091-Bekanntmachung-BR118-Einberufung”_D

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RGBl-2111081 Bekanntmachung Einberufung 117te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 117ten Tagung

einberufen am 08.11.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 09.11.2021 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 13. November des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 08. November 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2111081-Bekanntmachung-BR117-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2111081-Bekanntmachung-BR117-Einberufung”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

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RGBl-2110101 Bekanntmachung Einberufung 116te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 116ten Tagung

einberufen am 10.10.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 17.10.2021 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 24. Oktober des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 10. Oktober 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110101-Bekanntmachung-BR116-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110101-Bekanntmachung-BR116-Einberufung”_D

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RGBl-2107161-Nr09-Verordnung-betreffend-Heilpraktiker

Verordnung, betreffend Heilpraktiker und Naturheiler

verordnet am 16.07.2021, im Namen des Deutschen Reiches
 
In Kraft gesetzt am 25.07.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
 

Nr. 09

 § 1.

 Wer die Heilkunde, ohne als Arzt zugelassen zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

Die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieser Verordnung ist jede vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder physischer und psychischer Schäden bei Menschen.

Wer die Erlaubnis erhalten hat, führt die Bezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Naturheiler“.

§ 2.

Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet das Reichsgesundheitsamt, das auch über die Auswahl der Methoden und Verfahren entscheidet. Es ist ein Zertifikat durch eine staatliche Universität notwendig.

§ 3.

Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn fahrlässige, vorsätzliche oder strafbare Handlungen durch den Heilpraktiker bzw. Naturheiler bekannt werden.  Über den Entzug der Erlaubnis entscheidet das Reichsgesundheitsamt.

§ 4.

Die unberechtigte Führung der Bezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Naturheiler“ wird strafrechtlich verfolgt.

§ 5.

Naturheilmittel, Diagnoseverfahren und Therapiemethoden dürfen von Heilpraktikern im Rahmen ihrer Tätigkeit vollumfänglich angewandt werden.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 16. Juli 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107161-Nr09-Verordnung-betreffend-Heilpraktiker” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107161-Nr09-Verordnung-betreffend-Heilpraktiker”_D