RGBl-2510061-Nr8-Reichsnotariatsordnung
Reichsnotariatsordnung.
Verordnet am 06.10.2025, im Namen des Deutschen Reiches.
In Kraft gesetzt am 28.10.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 8
Der Bundesrath hat auf Grund § 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.
Erster Teil der Reichs-Notariatsordnung
Das Amt des Notars
1. Abschnitt:
Bestellung zum Notar
§ 1.
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege im Deutschen Reich und seinen Bundesstaaten Notare bestellt.
§ 2.
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieser Verordnung. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
§ 3.
Zu Notaren dürfen nur rechts- und geschäftsfähige Reichs- und Staatsangehörige bestellt werden, die die Fähigkeit zum Richteramt besitzen.
§ 4.
Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 5.
(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach den Gesetzen des Deutschen Reichs erlangt hat. Einen einjährigen Probedienst und einen dreijährigen Anwärterdienst als Notariatsassessor unterzogen hat.
(2) Der Assessor steht während des Probe- und Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Deutschen Reich. Er hat dieselben allgemeinen Amtspflichten wie der Notar. Er erhält für die Dauer des Probe- und Anwärterdienstes die gleichen Bezüge wie im staatlichen Probe- und Anwärterdienst. Soweit der Notar die Bezüge nicht zahlen kann, gewährleistet die Reichs-Notarkammer die Zahlung.
§ 6.
Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.
§ 7.
Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.
§ 8.
(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Justizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Reichs-Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.
(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 bleibt unberührt. Der Notar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Reichs-Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
§ 9.
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, bestimmt eine Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung mit Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit, zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerbe gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
§ 10.
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
(2) Der Notar, der nicht selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, darf die Berufsausübung eines Rechtsanwaltes nur mit Genehmigung der Reichs-Notarkammer ausüben. Die Genehmigung gilt auch für den Rechtsanwalt, der nicht als Notar zugelassen ist.
§ 11.
(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. Eine Verlegung des Amtssitzes ist nur mit Zustimmung des Notars und der Reichs-Notarkammer zulässig.
(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. und am gleichen Ort auch seine Wohnung zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann ihm aus besonderen Gründen gestatten, außerhalb des Amtssitzes zu wohnen.
(3) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten, was besonders auf Städten mit mehr als hunderttausend Einwohner durch die Aufteilung auf bestimmte Stadteile zugewiesen werden kann. Im übrigen ist der Notar ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu nicht befugt.
§ 12.
(1) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat. Er ist auch befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen.
(2) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Amtshandlung nicht, auch wenn der Notar außerhalb seines Amtssitzes handelte, in dem er zum Notar bestellt ist.
§ 13.
Die Notare werden vom Staatssekretär des Reichsjustizamtes nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung angeben.
§ 14.
Mit der Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:
„Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“
2. Abschnitt:
Ausübung des Amtes
§ 15.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eid zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.
§ 16.
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 17.
(1) Der Notar ist bei der Urkundstätigkeit §§ 22 bis 24 von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:
1. wenn er bei der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bildenden Angelegenheit selbst beteiligt ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;
2. wenn sein Ehegatte, früherer Ehegatte oder Verlobter beteiligt ist;
3. wenn §§ 170, 171 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eintritt.
4. wenn er gesetzlicher Vertreter oder Mitglied eines zur Vertretung ermächtigten Organs einer Beteiligten ist oder zu einem Beteiligten in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.
(2) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Amtshandlung nicht, soweit sich nicht aus den §§ 2234, 2235, 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein anderes ergibt.
(3) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten. Sind bei einer Angelegenheit mehrere beteiligt und ist der Notar für einen von ihnen in der Sache früher als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter tätig gewesen oder in anderer Sache gegenwärtig als Bevollmächtigter tätig, so soll er vor einer Urkundstätigkeit die anwesenden Beteiligten fragen, ob sie gegen seine Mitwirkung Widerspruch erheben. Dieser Widerspruch ist unbeachtlich, wenn er nicht unverzüglich erfolgt.
§ 18.
(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßigung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zunehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat.
(2) Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.
§ 19.
(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.
(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.
§ 20.
(1) Die näheren Vorschriften über die Verzeichnisse und Bücher des Notars, über die Führung der Akten und über Amtsschilder trifft der Staatssekretär des Reichsjustizamtes.
(2) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet.
§ 21.
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet.
3. Abschnitt:
Die Amtstätigkeit
§ 22.
(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen sowie die Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtgutes einer Gütergemeinschaft (§§ 86, 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) nach Maßgabe der hierfür zu erlassenen Vorschriften zu ermitteln.
(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.
§ 23.
(1) Die Notare sind zuständig, Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung der bei einer Beurkundung oder Unterschriftsbeglaubigung Beteiligten auszustellen, sofern sich die Vertretungsberechtigung über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder einem ähnlichen Register ergibt. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
(3) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat. Diese ist auf die Urkunde oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.
§ 24.
(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.
(3) Die Notare sind ferner befugt, zu einer Amtshandlung vereidigte Dolmetscher hinzuzuziehen.
§ 25.
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen.
§ 26.
(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(2) Nimmt ein Notar, Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 22 bis 25 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 der Grundbuchordnung, §§ 100, 129, 147, 159, 161 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
§ 27.
(1) Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens hat der Notar die Urkunde darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit nach §§ 15, 17 zu versagen. Zu einer weitergehenden Prüfung ist er nur auf Grund eines besonderen Auftrages verpflichtet; ohne einen solchen Auftrag ist er den Beteiligten in keinem Fall wegen unterbliebener Prüfung des Inhalts der Urkunde verantwortlich.
§ 28.
(1) Dem Notar ist es, abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(2) Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten sicherzustellen.
4. Abschnitt:
Abwesenheit und Verhinderung des Notars.
§ 29.
Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.
§ 30.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle ausgesprochen werden (ständiger Vertreter). Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
(3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden. Es soll – abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 – nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter vorschlagen.
(4) Auf den Vertreter sind die für den Notar geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
§ 31.
(1) Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt und erhält eine Bestallungsurkunde. Er hat, sofern er nicht schon als Notar oder als Beamter vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung vor dem Präsidenten des Reichsgerichtes den Amtseid (§ 14) zu leisten. Ist er schon einmal als Vertreter eines Notars nach § 14 vereidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.
(2) Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit widerrufen werden.
§ 32.
(1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.
(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.
§ 33.
(1) Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit Übernahme des Amts und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amts an den Notar. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung enthalten. Er kann das Amt jederzeit wieder übernehmen.
(2) Die Amtshandlungen des Vertreters können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn die für seine Bestellung nach § 30 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.
§ 34.
(1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, wenn ihm ein Vertreter nicht bestellt ist, seine Akten einschließlich der Verzeichnisse und Bücher einem anderen Notar im Bezirk desselben oder Notarbezirks, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Der Notar, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten.
(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht der Akten verlangt, so hat das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.
(4) Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch das Gericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. In dem Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.
(5) Die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften stehen, wenn die Akten durch einen Notar verwahrt werden, diesem und, wenn die Akten durch eine Aufsichtsbehörde verwahrt werden, der Reichskasse zu.
§ 35.
Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.
5. Abschnitt:
Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
§ 36.
Das Amt des Notars erlischt – abgesehen von Fällen des Todes, der freiwilligen Niederlegung und des Fortfalls der Zulassung – durch Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 37), durch Amtsenthebung (§ 38) oder durch Entfernung aus dem Amt durch dienststrafgerichtliches Urteil (§ 70).
§ 37.
Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten.
§ 38.
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben:
- wenn die in § 3 bezeichneten Voraussetzungen wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden;
- wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Beamten nach dem Reichsbeamtengesetzes nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muß;
- wenn er sich weigert, den in § 14 vorgeschriebenen Eid zu leisten;
- wenn er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
- wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
- wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist;
- wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 22) unterhält.
(2) Die Amtsenthebung geschieht durch den Staatssekretär des Reichsjustizamts. Der Notar ist vorher zu hören. Der Staatssekretär entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
(3) Der Notar kann unter den gleichen Voraussetzungen seines Amtes enthoben werden, unter denen ein Beamter nach dem Reichsbeamtengesetz in den Ruhestand versetzt werden kann. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach der genannten Vorschrift.
§ 39.
(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Bezirksgericht in Verwahrung zu geben. Die Reichsjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Gericht oder einem Notar übertragen. Die Vorschriften des § 34 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Gericht zu vernichten.
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Gerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.
(4) Ältere Notariatsakten können nach näherer Bestimmung des Staatssekretärs im Reichsjustizamt an ein Staatsarchiv abgegeben werden.
§ 40.
Ist das Amt eines Notars erloschen oder ist der Notar vorläufig seines Amts enthoben, so kann der Staatssekretär im Reichsjustizamt im Fall des Bedürfnisses bis zur Bestellung eines anderen Notars einen Notariatsassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars befähigten Person damit betrauen, am Amtssitz des Notars das Amt eines Notars vorübergehend auf Rechnung der Reichs-Notarkammer wahrzunehmen. Die nähere Regelung bleibt einer besonderen Verordnung vorbehalten.
§ 41.
Ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar darf nach Erlöschen seines Amts die Bezeichnung „Notar“ oder „Notarin“ mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz weiterführen, sofern ihm der Staatssekretär im Reichsjustizamt dies nicht untersagt.
§ 42.
(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
- wenn gegen ihn ein Entmündigungsverfahren eingeleitet ist;
- wenn sie die Voraussetzungen des § 38 für gegeben hält;
- wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.
(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein, wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt ist, für deren Dauer.
(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
§ 43.
(4) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Bezirksgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten.
Zweiter Teil
Reichs-Notarkammern und Notarkammern
§ 44.
(1) Sämtliche Notare des Deutschen Reiches sind in der Reichs-Notarkammer zusammengeschlossen. Die Reichs-Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
(2) Die Notare eines Bundesstaates sind zu einer Notarkammer zusammengeschlossen. Die Notarkammern sind örtliche Gliederungen der Reichs-Notarkammern. Der Staatssekretär im Reichsjustizamt kann die Bezirke der Notarkammern anderweitig festsetzen.
(3) Die Reichs-Notarkammer untersteht der Aufsicht des Reichsjustizamtes.
§ 45.
(1) Die Reichs-Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare.
(2) Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.
(2) Sie kann mit Zustimmung des Staatssekretärs im Reichsjustizamt Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen unterhalten.
§ 46.
Die Organe der Reichs-Notarkammer sind
der Präsident,
das Präsidium,
der Beirat,
die Präsidenten der Notarkammern und
die Kammerausschüsse.
§ 47.
An der Spitze der Reichs-Notarkammer steht der Präsident. Er wird vom Staatssekretär im Reichsjustizamt auf die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
§ 49.
(1) Der Präsident nimmt die Befugnisse der Reichs-Notarkammer wahr und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Er bestimmt aus den Mitgliedern des Präsidiums seinen oder seine Stellvertreter und bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Präsidenten, ihm obliegt auch die Verwaltung des Vermögens der Reichs-Notarkammer.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Organe der Notarkammer und ihre Zuständigkeiten trifft die Satzung.
§ 50.
(1) Das Präsidium berät und unterstützt den Präsidenten. Es ist vor der Entscheidung in wichtigen Angelegenheiten zu hören.
(2) Das Präsidium ist verpflichtet, Gutachten in Notarangelegenheiten zu erstatten, die von einem Organ der Gesetzgebung, einer obersten Reichsbehörde oder einem obersten Gericht gefordert werden.
§ 51.
(1) Das Präsidium der Reichs-Notarkammer besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Der Beirat der Notarkammer besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und dem Präsidenten der Notarkammern oder ihren Vertretern.
§ 52.
(1) Soweit nicht die Geschäftsordnung abweichende Bestimmungen enthält, bestimmt der Präsident, welche Angelegenheiten vom Beirat zu behandeln sind. Über Haushaltsplan, Beiträge und Rechnungslegung ist der Beirat zu hören.
(2) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 53.
(1) Die Notarkammern haben die der Reichs-Notarkammer zugewiesenen Aufgaben im Bereich ihres Bezirks im Rahmen der ihnen von dem Präsidenten der Reichs-Notarkammer gegebenen Weisungen und Richtlinien selbständig wahrzunehmen.
(2) Ihnen obliegt insbesondere die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Notaren, wenn einer der beteiligten Notare oder dessen Auftraggeber es beantragt.
§ 54.
An der Spitze der Notarkammer steht der Präsident. Ihm steht ein Kammerausschuß beratend zur Seite, dessen Mietgliederzahl je nach Größe des Kammerbezirks vom Staatssekretär im Reichsjustizamt bestimmt wird. Der Präsident bestimmt aus den Mitgliedern des Ausschußes seinen oder seine Stellvertreter; er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
§ 55.
Die Präsidenten der Notarkammern und die Mitglieder des Kammerausschußes sowie deren Stellvertreter werden vom Staatssekretär im Reichsjustizamt auf die Dauer von vier Jahren aus den Notaren des Bezirks berufen.
§ 56.
(1) Der Präsident der Reichs-Notarkammer kann die Präsidenten der Notarkammern allgemein oder für den Einzelfall zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Reichs-Notarkammer ermächtigten.
(2) Die Präsidenten der Notarkammern sind für die Erfüllung der den Kammern zugewiesenen Aufgaben und für die Durchführung der Weisungen des Präsidenten der Reichs-Notarkammer verantwortlich. Sie haben den Präsidenten der Reichs-Notarkammer über die Lage in ihren Bezirken laufend zu unterrichten.
(3) Der Präsident der Reichs-Notarkammer erstattet dem Staatssekretär im Reichsjustizamt nach Abschluß jedes Haushaltsjahres einen Bericht über die Tätigkeit der Notarkammern, über den Stand des Vermögens und die Lage der Notare.
§ 57.
Die Präsidenten der Notarkammern erstatten Gutachten, die bei Streitigkeiten zwischen einem Notar und dem Auftraggeber von den Gerichten ihres Bezirks erfordert werden.
§ 58.
(1) Notare und Notariatsassessoren haben auf die von dem Präsidenten der Reichs-Notarkammer oder von den Kammerpräsidenten in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse erlassenen Ladungen zu erscheinen und die verlangten Auskünfte zu geben.
(2) Der Präsident der Reichs-Notarkammer und die Kammerpräsidenten können zur Erzwingung dieser Verpflichtung Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 300 Mark festsetzen. Die Festsetzung der Strafe muß deren schriftliche Anordnung vorausgehen. Die Ordnungsstrafen fließen zur Kasse der Reichs-Notarkammer. Sie werden wie rückständige Beiträge beigetrieben.
§ 59.
(1) Die Reichs-Notarkammer erhebt zur Deckung ihrer Unkosten von Notaren Beiträge.
(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Reichs-Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
§ 60.
(1) Der Präsident der Reichs-Notarkammer und die Kammerpräsidenten sowie die Mitglieder des Präsidiums, des Beirats und der Kammerausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten und sonstige Auslagen werden ihnen erstattet.
(2) Den Geschäftsführern kann ein feste Vergütung bewilligt werden.
§ 61.
(1) Wer aufhört, das Amt eines Notars zu begleiten, scheidet zugleich aus dem Amt bei der Reichs-Notarkammer aus. Bei vorläufiger Amtsenthebung ruht die Ausübung des Amts bei der Reichs-Notarkammer.
(2) Das freiwillige Ausscheiden bedarf der Zustimmung des Präsidenten der Reichs-Notarkammer.
(3) Bei vorzeitiger Erledigung eines Amts bei der Reichs-Notarkammer wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.
§ 62.
Verhandlungen und Anordnungen der Organe der Reichs-Notarkammer sowie die an sie gerichteten Erlasse und Eingaben sind, soweit sie nicht eine Beurkundung von Rechtsgeschäften enthalten, frei von Gebühren und Steuern.
§ 63.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Organe der Reichs-Notarkammer und ihre Befugnisse bestimmt die Satzung. Satzungsänderungen im Rahmen dieser Verordnung verfügt der Präsident der Reichs-Notarkammer nach Anhörung des Beirats. Änderungen bedürfen der Bestätigung des Staatssekretärs im Reichsjustizamt.
(2) Die Reichs-Notarkammer tritt mit dem Inkrafttreten dieser Reichsnotariatsordnung in alle vermögensrechtliche Pflichten und Rechte der bisherigen Notarkammern und deren angeschlossenen Notare ein. Die Privathaftung und die Zulassung bisheriger Notare, die ab dem 29. Oktober 1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches das Amt des Notars ausgeübt haben, so auch die Anwaltsnotare, bleibt gemäß RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare unberührt.
(3) Für die Geschäftsführung ist, soweit nicht diese Verordnung oder die Satzung bereits Bestimmungen enthält, die Geschäftsordnung der Reichs-Notarkammer maßgebend, die der Präsident der Reichs-Notarkammer nach Anhörung des Präsidiums erläßt.
§ 64.
(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die Prüfung und Überwachung der Notare und der Notariatsassessoren.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notariatsassessoren bei Ordnungswidrigkeiten oder Pflichtverletzungen zu rügen.
(3) Dienstvergehen durch Verletzung der Amtspflichten münden in einem Disziplinarverfahren für das gesondert eine Verordnung durch den Staatssekretär im Reichsjustizamt bestimmt wird. Bis auf weiteres gelten die Bestimmungen über Dienstvergehen gemäß Reichsbeamtengesetz, RGBl Band 1907, Nr. 24.
§ 65.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Verordnet zu Berlin, den 06. Oktober 2025
Reichsgesetzblatt “RGBl-2510061-Nr8-Reichsnotariatsordnung” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-2510061-Nr8-Reichsnotariatsordnung“_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert
Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/