9 Jahre Bundesrath – der Souverän zum 29. Mai 2017

Am 29.05.2008 trafen sich 21 Deutsche in Wolfen, um durch die Belebung des Bundesrathes und die Erschaffung des Volks-Bundesrathes (der Bundesrath aus dem souveränen Volk geschaffen) die bisherigen Fremdverwaltungen wie Weimarer Republik, Großdeutsches Reich, BRD und BRDdvD friedlich und mit Würde zu neutralisieren.

Seit diesem Tag handeln wir nach der Verfassung und den Gesetzen die bis zum 28.10.1918 durch das damalige Souverän in Kraft gesetzt wurden. Wir wissen sehr genau, daß die Alliierten sich zu keinem Zeitpunkt ihrer Verwaltungsperiode an den souveränen Gesetzen des Deutschen Reiches „EWIGE BUND“ ermächtigt haben. Wir wissen allerdings auch, daß der Wahnsinn seit 1919 bis heute eine innerdeutsche Angelegenheit ist und alle Parteien ausnahmslos daran beteiligt waren uns den heutigen Zustand so herzustellen.

Die wahren Gesetz für all auf dem Staatsgebiet zum Stand 31.07.2014 finden Sie:
http://deutscher-reichsanzeiger.de

Welche Bedingungen sind für den einzig wahren Weg zu erfüllen und wurden in den 9 Jahren richtig erkannt und bisher auch dauerhaft umgesetzt.

Vertrauen in den Weg, den ewigen Bund und dem wahren Deutschen Reich
Ehrlichkeit mit sich selbst und dem Nächsten
Vertrauen in die Personen die bisher den Weg gegangen sind
Selbstbewußtsein in der Annahme von wichtigen Aufgaben
Unbestechlichkeit und Aufrichtigkeit als aktiv Mitwirkender
Souveränität verstehen und leben
Geduld, die mehr als einige Monate oder einem Jahr anhält
Verantwortung für das Deutsche Volk und das Deutsche Reich
Ausdauer und Kraft für das Erreichen des Zieles
Kein Zweifel am Recht auf Heimat
Mut  für das Erschaffen von Neuem, im Sinne und zum Wohle aller
Loslassen von alten Handlungen und Gewohnheiten

Frieden und Freiheit sind Werte die bekommt man nicht geschenkt!

 

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium




RGBl-1703181-Nr12 Gesetz Gleichstellung aller RuSta Angehoerigen (auch den Adel)

Gesetz, betreffend die Gleichstellung aller Reichs- und Staatsangehörigen im Deutschen Reich (auch den Adel)

gegeben am 18.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

In Anbetracht dessen, daß der alte deutsche Adel ab 1919 finanziell, wirtschaftlich und gesellschaftlich zu jeder Zeit in der Lage gewesen sein mußte, die oktroyierten Fremdverwaltungen im Sinne der Gerechtigkeit der Wahrheit, der Menschlichkeit und der Pflicht gegenüber den deutschen Völkern zu verhindern oder aufzuheben, hat dieser alte deutsche Adel versagt.

§ 1.

Alle Reichs- und Staatsangehörige sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Deutsche Reich und seine Bundesstaaten bekennen sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

§ 2.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge deutscher Reichs- und Staatsangehöriger werden aufgehoben. Dies gilt auch für alle Ritter- und Damenorden. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden strafrechtlich verfolgt, die Schwere der Strafe entscheidet das Deutsche Reichsgericht.

§ 3.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 2 als nicht aufgehoben anzusehen sind, steht dem Präsidium des Bundes zu, der diese Entscheidung auch dem Volks-Bundesrath zur Abstimmung vorzulegen hat. Alle unter § 2 fallenden Familien und deren Mitglieder unterstehen dem allgemeinen öffentlichen und bürgerlichen Recht.

Dem Präsidium des Bundes steht es zu, im Einklang mit dem Volks-Bundesrath, Personen neu in den Adelstand zu erheben, wenn edle Taten zum Wohle des Deutschen Volkes vorangegangen sind.

§ 4.

Herr Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen und seine Familie bleibt von § 2 und § 6 dieses Gesetzes unberührt.

§ 5.

Ausgenommen von dieser Aufhebung sind auch alle Adeligen, die mit ihrer Tatkraft und ihrem Vermögen der Wiederherstellung zur Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches nachweislich und langfristig gedient haben. Auch für diese Entscheidung ist § 3 dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 6.

Eventuelle Auflösungen von Hausvermögen, standesherrlichen Hausgütern sowie Familiengütern obliegen der Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1703181-Nr12-Gesetz-Gleichstellung-aller-RuSta-Angehoerigen“ Amtsschrift Reichsgesetzblatt „RGBl-1703181-Nr12-Gesetz-Gleichstellung-aller-RuSta-Angehoerigen„_D




Legitimationsfrage: Wer hat uns NICHT legitimiert und wer hat uns legitimiert

Die Antwort zur Legitimation als berechtigter Rechtsnachfolger vom Deutschen Reich, bzw. vom Nationalstaat Deutschland.

 

Antwort:
Wir haben für unser Handeln auf folgende eventuelle Legitimationsorganisationen verzichtet:
01. Vatikan, Jesuiten, Templer, Malteser, Johanniter;
02. Logen, Geheimbünden und Bruderschaften;
03. Freimaurer, Religionen, Scientology;
04. Nationalversammlung, Freistaaten und Parteien;
05. Alliierten (darunter fällt auch Rußland);
06. UN, EU, IStGH;
07. deutsche Volkszugehörige bzw. deutsche Staatenlose und Terroristen;
08. Weimarer Republik, Medinat Weimar und jüdische Nationalisten;
09. Großdeutsches Reich, Zionisten, Bilderberger;
10. BND, StaSi, BfV, BKA, MAD, CIA, Mossad, SIS, KGB;
11. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet, Bund, BRD, DDR und BRDDDRdvD;
12. Kommissarische Regierungen, Exilregierungen;
13. Staatliche Selbstverwaltungen, selbsternannte Königreiche;


Wichtiger Hinweis zur Erkenntnis wer uns legitimiert hat:
Es gilt uneingeschränkt und entgegen jeglicher Meinung, daß Deutschland und das Deutsche Reich zu keiner Zeit untergegangen ist, annektiert oder usurpiert wurde. Deutschland und das Deutsche Reich ist rechtsfähig und wird beschrieben durch die Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914, sowie durch die Deutsche Reichsverfassung ( http://verfassung-deutschland.de ) die zu keiner Zeit, seit der Inkrafttretung, außerkraft gesetzt worden ist.

Somit gilt uneingeschränkt, das (RuStaG) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913, das zum 01.01.1914 in Kraft gesetzt wurde und auch nie zu irgendeiner Zeit, seit diesem Datum durch das souveräne Deutschland und Deutsche Reich außer Kraft gesetzt wurde. Siehe diesbezüglich Artikel 4, die Absätze 1, 11, 12 und 13 der Deutschen Reichsverfassung.

Es gilt uneingeschränkt, daß die gesamte Gesetzgebung, des Deutschen Reiches zu keiner Zeit durch den Souverän außer Kraft gesetzt wurde, womit eindeutig feststeht, daß heute noch die Gesetze des souveränen Deutschen Reiches vorrangig Ihre Rechtskraft haben. Siehe Artikel 2 der Deutschen Reichsverfassung, Zitat: „daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen“.

Es gilt uneingeschränkt Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung, Zitat:
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

Weitere Seiten zum Thema Legitimation:

Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich

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RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane

Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 37

§ 1.

Alle hohen Amtsträger wie das Reichspräsidium, der Reichskanzler, alle Bevollmächtigte des Volks-Bundesrathes, alle Delegierte des Volks-Reichstages, alle Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, alle Beamten und Beamtinnen in den öffentlichen Behörden des Deutschen Reiches, genießen im vollen Umfang der Reichsverfassung gemäß Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 den Schutz des Reiches und sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Ausübung Ihrer Tätigkeit für das gesamte Personal des vereinten Deutschlands, des Bundes oder irgendeiner nichtstaatlichen Modalität auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 unantastbar und dürfen in keiner Weise in der Ausübung dieser Befugnis beschränkt werden. Das betrifft, Steuern, Abgaben, Gebühren und deutsche Zölle aller Art, Krankenkassengebühren bei vollem Schutz, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Telekommunikation und Fahrtkosten auf öffentlichen Mitteln. Alle bisherigen und noch aufrechterhaltenen Maßnahmen, Verfahren oder Verhandlungen gegen die betreffenden Personen, sind sofort als gegenstandslos abzuschließen, oder in schweren Fällen an das Reichsgericht zu übertragen, damit staats- und hoheitsrechtlich entschieden werden kann.

§ 2.

Jeglicher Verstoß gegen diesen Erlaß, mündet im Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes und den nachfolgenden der Schwere des Vergehens angemessenen strafrechtliche Maßnahmen, die beim Reichsgericht entschieden werden. Das Reichsgesetzblatt RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich ist in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane_D




RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat

Verordnung, betreffend Schutz von Volk und Staat des Deutschen Reiches, in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914

verordnet am 01.05.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 01.09.2013

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

In Anbetracht der derzeitigen prekären Situation, hervorgerufen durch korrupte religiös hochfinanzgesteuerte Politiker und staatenlosen monopoloperierenden Konzernen, erfährt heute das Europa das Ergebnis seines verantwortungslosen Schweigens und Mitwirkens, als im Schloß Versailles zum 26. Juni 1919 die Vernichtung Deutschland und des Deutschen Reiches rücksichtslos aufgezwungen wurde. So hat der Präsidialsenat in seiner ersten Sitzung am 27.04.2013 zum Schutz von Volk und Staat bei eventuell anstehender Versorgungsmängel, Notstände oder Unruhen, folgenden Verordnung festgelegt.

§ 1.

Tag des Beginns und Abschluß dieser Verordnung zum Schutz von Volk und Staat wird durch den Präsidialsenat in Abstimmung mit dem Volks-Bundesrath festgelegt und veröffentlicht, um die gesamte Bevölkerung in Deutschland vor Versorgungs- und Entsorgungsnöten zu bewahren.

Mit Bekanntmachung dieser Versorgungsperiode  werden alle derzeit in Deutschland handelnden und verantwortlichen Institute, Firmen, sogenannte Behörden, sogenannte Ämter, Hilfsgruppierungen und Hilfsvereine, Entsorgungs- und Versorgungsunternehmen,  Technische Hilfswerke, Feuerwehren, Polizei, Überwachungsfirmen und auch die sogenannte Bundeswehr unter Ankündigung strafrechtlicher Maßnahmen verpflichtet in enger Zusammenarbeit mit der Übergangs-Reichsleitung, keinerlei Mängel an der Bevölkerung aufkommen zulassen. Es gilt vorrangig das Wohl der Bevölkerung Deutschlands und hat auch zu erfolgen wenn keinerlei Gegenwertzahlung erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Verordnung gilt Hoch- und Landesverrat.

Den Unternehmen und deren gesamtes Personal die derzeit wie Behörden, Gemeinde- und Stadtverwaltungen handeln obliegt die Pflicht und Aufsicht zur kostenfreien Verteilung von Hilfsmittel, wie z.B. Lebensmittelmarken. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung sind durch die jeweils handelnden Personen ohne Ansehen von Rang oder Person durchzuführen. Andere Regelungen und Vorschriften bleiben davon unberührt. Es gilt vollumfängliche Privathaftung, für das Umsetzen dieser Verordnung.

§ 2.

Trinkwasserversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Trinkwasserversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Trinkwasserversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 3.

Lebensmittelversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Lebensmittelversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Lebensmittelversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Darunter fallen besonders die gesamten Lebensmittelketten, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 4.

Strom-  und Energieversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Strom- und Energieversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Strom- und Energieversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 5.

Telekommunikationsversorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die Telekommunikationsversorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die Telekommunikationsversorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat. Dies gilt auch für das Internet bzw. Weltnetz, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Ärztliche und medizinische Versorgung. Ab einem von der Übergangs-Reichsleitung festgelegten Termin gilt, daß die ärztliche und medizinische Versorgung im vollen Umfang für die gesetzlich festgelegte Periode auf Eigenkosten garantiert sein muß. Auch dann wenn der derzeitige Betreiber die ärztlichen und medizinischen Versorgungen unter dem Aspekt von Vortäuschung und Anwendung nichtstaatlicher Gesetze erworben hat, auch dann wenn sich deren Firmensitz im Ausland befindet. Notfalls muß die Firmenleitung an eine Person in Deutschland übertragen werden.

§ 8.

Diese Verordnung ist auch im Einzelfallanzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf verordnet.

Diese Verordnung hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz, präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.

§ 9.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat“_D




RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich

Verordnung, betreffend Hochverrat am Deutschen Reich, seinen Bediensteten und Amtsträgern

verordnet am 9.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

§ 1.

Jedes Unternehmen gegen die Rechtsfähigkeit, die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, die Beleidigung des Volks-Bundesrathes, des Volks-Reichstages, eines Bevollmächtigten des Volks-Bundesrathes oder Delegierten des Volks-Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Deutschen Reichs, während dieselben in der Ausübung ihrer angenommenen und zugelassenen Aufgabe begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder durch andere Darstellung verunglimpft werden, sind ab dem 01.01.2013 beim Reichsjustizamt oder dem Reichsgericht anzuzeigen und mit der Höchststrafe zu bestrafen.

§ 2.

Diese Verordnung gilt anzuwenden bei allen Personen, auch die Personen die als Personal des Bundes, der Bundesrepublik Deutschland und deren Behörden derzeit in staatsrechtlich nicht legitimierten Ämtern, Behörden oder Körperschaften unter Berufung der Existenz einer Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundes auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches handeln. Dies gilt auch für alle derzeitigen Gruppierungen aller Art, die die Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches mißachten und mit Ihren Handlungen zusätzlichen Staatsterrorismus betreiben.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich




RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine

Gesetz, über die Einführung von Reichskassenscheinen  
im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Die Reichsbank wird zu einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin ermächtigt, Reichskassenscheine zum Gesamtbetrage von 540 Millionen Mark in Abschnitten zu 5, 10, 20 und 50 Mark ausfertigen zu lassen und unter das Deutsche Volk nach dem Maßstabe ihrer noch unter Fremdverwaltung zu handelnden Möglichkeiten zu verteilen.

Die Verteilung des Gesamtbetrages und das Tauschverhältnis wird durch den Volks-Bundesrath festgelegt.

§ 2.

Jede Bank in Deutschland hat das von ihr seither ausgegebene Eurogeld spätestens bis zu einem durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin zur Einlösung öffentlich aufzurufen und tunlichst schnell einzuziehen.

Zur Annahme von Eurogeld sind vom durch den Volks-Bundesrath festgelegten Termin an, nur die Kassen und Banken der Bundesrepublik von Deutschland verpflichtet, welche dieses Eurogeld ausgegeben haben.

§ 3.

Denjenigen Geldinstituten, deren Papiergeld den ihnen nach §. 1 zu überweisenden Betrag von Reichskassenscheinen übersteigt, werden zweidrittel des überschießenden Betrages aus der Reichskasse als ein Vorschuß überwiesen und zwar, soweit die Bestände der letzteren es gestatten, in barem Gelde, soweit sie es nicht gestatten, in Reichskassenscheinen.

Die Reichsbank wird zu diesem Zwecke ermächtigt, Reichskassenscheine über den im §. 1 festgesetzten Betrag hinaus bis auf Höhe des zu leistenden Vorschusses anfertigen zu lassen, und soweit als nötig in Umlauf zu setzen.
Über die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig mit der Ordnung des Zettelbankwesens Bestimmung getroffen. In Ermangelung einer solchen Bestimmung hat die Rückzahlung des Vorschusses innerhalb 15 Jahren, vom 1. Januar 2013 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zu erfolgen.

Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind zunächst zur Einziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten Reichskassenscheine zu verwenden.

§ 4.

Diejenigen Geldinstitute, welche Eurogeld ausgegeben haben, werden die ihnen ausgefolgten Reichskassenscheine (§§. 1 und 3), soweit der Betrag der letzteren den Betrag des ausgegebenen Staatspapiergeldes nicht übersteigt, nur in dem Maße in Umlauf setzen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.

§ 5.

Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Deutschen Reiches und sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung angenommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Deutschen Reiches jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst.

Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt.

§ 6.

Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird dem Reichsschatzamt unter der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung“ übertragen.

Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Deutschen Reiches Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.

§ 7.

Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Kontrolle über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichskassenscheine übt das Reichsschatzamt.

§ 8.

Von den Geldinstituten in Deutschland darf auch ferner nur auf Grund eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine




Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Ernennung zum Präsidialsenat im Präsidium des Bundes (Bundespräsidium), des Herrn Erhard Lorenz im Amt eines Staatssekretär des Innern.
Betreffend dem 13ten Beschluß der 35ten Tagung vom (Volks-)Bundesrath am 16. Juli 2011 zu Bayreuth, im Gasthof zur Linde: „Zur Bewerbung für den Präsidialsenat und gemäß der Entscheidung der Bevollmächtigten.

Voraus gingen die Bewerbungen für den Präsidialsenat, der Herren Dennis Ingo Schulz, Martin Wartenberg und Rüdiger Klasen (Manthey) aktuell Hofmann. So mußte der Volks-Bundesrath eine Entscheidung herbeiführen. Einstimmig waren die Bevollmächtigten übereingekommen, daß die genannten Herren, mangels Qualifikation einstimmig abgelehnt werden müssen, zugleich bestand die Notwendigkeit in dieser Angelegenheit eine Übergangslösung zu erschaffen.

Nach reiflicher Diskussion im Volks-Bundesrath und dem Wunsch einiger anwesender hoher Staatssekretäre und in Anlehnung daran, daß auf Grund der derzeit herrschenden Unruhe im Volks-Reichstag endlich auch dieser Punkt behandelt werden muß, wurde bis auf Widerruf festgelegt, daß sich der Präsidialsenat ab sofort zusammensetzt aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die durch das Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Demgemäß ist mit dem 16. Juli 2011, Herr Erhard Lorenz im Amt eines Staatssekretär des Innern, der erste amtliche berufene und ernannte Präsidialsenat des Deutschen Reiches. Wodurch das Präsidium des Bundes gemäß Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung, wieder handlungsfähig ist.

Die Ernennungsurkunde zum Präsidialsenat wurde am 30 Juli 2011 in der Gastätte „Doppeldecker“ zu Berlin-Schönefeld nach der 30ten Tagung des Volks-Bundesrathes und der 13ten Tagung des Volks-Reichstages (in Anwesenheit beider Verfassungsorgane) formlos ausgehändigt!




RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz

Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

Artikel 1

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom „Rath der Volksbeauftragten“ bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 2

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

Artikel 3

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 4

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

Artikel 5

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz“




Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011

Gegeben am 23.04.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.04.2011 durch Bewerbung und erbrachter Leistung,
veröffentlicht am 23.05.2011 im Deutschen Reichs-Anzeiger,
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 05

Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung sind zu Bevollmächtigten zum Volks-Bundesrath ernannt worden, durch besondere Verdienste und erbrachte Leistungen und zwar:

Im allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes durch den stellvertretenden Reichskanzler:

Herr Erhard Lorenz, Jg.1954;
Bayern, Staatsekretär im Reichsamt des Innern;

Weitere Daten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht, die original Reichsgesetzblätter sind im paßwortgeschützen Bereich abgelegt.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1104230-Nr05-Bevollmaechtigung-VBR-April2011“ Amtsschrift