RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz zu Haftungssummen in Mark

Gesetz, betreffend die Abänderung der Haftungssumme
die in Mark angegeben sind.

Gegeben am 29.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 3

In nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die Haftungssummen in Mark, zu ändern.

Artikel 1.

Im RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 2.

Im RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 3.

Im RGBl-1303133-Nr12-Ge#etz-Zulassung-Makler wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 4.

Im RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26 werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 5.

Im RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht wird in § 3. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 6.

Im RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 7.

Im RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot werden folgende Änderungen in § 2. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 500.000,00 Mark in 150.000,00 Mark.

Artikel 8.

Im RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte wird in § 1. der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 9.

Im RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden wird in § 1. Absatz 1, der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 10.

Im RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD wird in § 2. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 11.

Im RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 12.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark“_D

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RGBl-2504161-Nr2-Gesetz betreffend die Behebung des Notstandes und zum Schutze des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend die Behebung des Notstandes
und zum Schutze des Deutschen Reiches.

Gegeben am 16.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 2

§ 1.

 Es ist verboten, Steuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Gebühren oder Geldbeträge, die als Abgaben oder Gebühren von andern als den nach den Reichsgesetzen zuständigen Stellen gefordert werden, an einen Beauftragten einer fremden Macht oder an eine Kasse, Bank oder sonstiges Geldinstitut, zu zahlen oder die Zahlung für eine fremde Macht anzunehmen.

Fremde Macht, wie in Absatz eins bestimmt, sind alle Unternehmungen, die eine D-U-N-S Nummer führen müssen, Nichtregierungsorganisationen, Parteien, Vereine, Stiftungen und Geldinstitute, die der Vollverfassung des Deutschen Reiches, sowie den originalen Reichsgesetzen zuwiderzuhandeln.

§ 2.

Für den Warenverkehr über die Reichsgrenzen und innerhalb des Reichsgebiets ist es verboten,

  1. Bei andern als den nach der Deutschen Vollverfassung und deren institutionellen Organe
    a) Bewilligungen (Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Zu- und Ablaufgenehmigungen) für sich oder andere zu beantragen, sich oder andern zu beschaffen oder von solchen Bewilligungen in diesem Verkehre Gebrauch machen,
    b) aus der Ausfuhr erzielte Devisen abzuliefern oder für solche Stellen anzunehmen.
  2. Waren zu liefern, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Ausland oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht werden sollen.
  3. Waren anzunehmen, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Reichsgebiet oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht worden sind.

 § 3. 

Wer es unternimmt, den Vorschriften der §§ 1 oder 2 zuwiderzuhandeln, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

1) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich zu einer solchen Zuwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet.
2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe, Gefängnis bis zu fünf Jahren.
3) Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
4) Neben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, und zwar in den Fällen des § 1 Mindestens im dreifachen Wert des gezahlten Betrages, in den Fällen des § 2 Nr. 1 a, 2 und 3 mindestens im dreifachen Wert der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, in den Fällen des § 2 Nr. 1 b mindestens im dreifachen Wert der Waren, aus deren Erlös sich die Höhe des abzuliefernden Devisenbetrags ergab.
5) Bei mildernden Umständen oder im Falle der Fahrlässigkeit ist auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.
6) Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.

Neben der Strafe ist in den Fällen des Abs.  1  bis  3  anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; in den Fällen des Abs. 6 kann dies angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. Die Bekanntmachung kann auch durch Anschlag erfolgen.

§ 4.

Waren und Zahlungsmittel, hinsichtlich deren den Vorschriften des § 2 zuwidergehandelt wird, sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung zugunsten des Deutschen Reichs ohne Entgelt für verfallen zu erklären. Weist der von der Beschlagnahme Betroffene nach, daß er die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot des § 2 weder gekannt hat noch bei Einziehung sorgfältiger Erkundigungen hätte kennen müssen, so ist die Verfallerklärung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.

Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 1 und 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichsgesetzblatt 1917 S. 41 Nr. 8) entsprechende Anwendung.

§ 5.

Die obersten Reichsbehörden sind befugt, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte abweichend von den sonst geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln.  In Angelegenheiten von Hoch-  und Landesverrat ist der Deutsche Gerichtshof zuständig, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches“_D

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Beschlüsse der 125ten Plenartagung des Bundesrathes vom 10. Mai 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 23ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  27 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
214 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
287 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung der Depesche an Rußland;
B 04) Entbindung des Präsidenten Herrn H.K. aus seinem Amt im KDPMA;
B 05) Zustimmung zur Bewerbung von Herrn U. J. als Assessor beim DeGeHo;
B 06) Beschluß zum RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches;
B 07) Beschluß zum RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark;
B 08) Zustimmung zur 89. Tagung des Volks-Reichstages.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
1798 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 10.05.2025.




RGBl-2504152-Nr1-Verordnung Einberufung des Parlaments zur 88ten Tagung

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Deutschen Parlaments zur 88ten Tagung.

Verordnet am 15.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 25.04.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 1

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag bis zum 10. Mai des Jahres 2025 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Verordnet zu Berlin, den 15. April 2025

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504152-Nr1-Verordnung-VRT88-Einberufung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504152-Nr1-Verordnung-VRT88-Einberufung“_D

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RGBl-2504151 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 125ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 125ten Plenartagung.

Einberufen am 15.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 25.04.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 10. Mai des Jahres 2025 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 15. April 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504151-Bekanntmachung-BR125-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504151-Bekanntmachung-BR125-Einberufung“_D

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Deutsches Reichsgesetzblatt 2025

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2025

Textdaten
<<< 2024 2026>>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2025
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2025 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze
Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seiten
25.03.2025 Geschützt: Reichsprangerverzeichnis
01.04.2025 Anwendung der staatlichen Entlassungsurkunde
10.04.2025 Drohungen durch Staatenlose, Reichsbürger und Hochverräter gegenüber Reichs- und Staatsangehörige
15.04.2025 25.04.2025 RGBl-2504151 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 125ten Tagung 2504151 2504151 1
15.04.2025 25.04.2025 RGBl-2504152-Nr1-Verordnung Einberufung des Parlaments zur 88ten Tagung 2504152 Nr1 1
23.05.2025 Beschlüsse der 125ten Plenartagung des Bundesrathes vom 10. Mai 2025 1
16.04.2025 23.05.2025 RGBl-2504161-Nr2-Gesetz betreffend die Behebung des Notstandes und zum Schutze des Deutschen Reiches 2504161 Nr2 1
29.04.2025 23.05.2025 RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz zu Haftungssummen in Mark 2504291 Nr3
10.05.2025 29.05.2025 Depesche an die Regierung Rußland – russische Föderation am 29.05.2025 RUSSD-0104-PA-025 2
04.07.2025 09.07.2025 RGBl-2507041 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 126ten Tagung 2507041 2507041 1
12.07.2025 12.07.2025 Beschlüsse der 126ten Plenartagung des Bundesrathes vom 12. Juli 2025 1
11.07.2025 12.07.2025 RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo 2507111 Nr4 4
11.10.2025 11.10.2025 Beschlüsse der 127ten Plenartagung des Bundesrathes vom 11. Oktober 2025 1
23.09.2025 20.10.2025 RGBl-2509231-Nr5-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichs-Notarkammer 2509231 Nr5 1
29.09.2025 20.10.2025 RGBl-2509291-Nr6-Gesetz, betreffend die Staatshaftung der Bundesstaaten und Reichshaftung des Deutschen Reich. 2509291 Nr6 1
03.10.2025 23.10.2025 RGBl-2510031-Nr7-Aenderungsgesetz betreffend Strafgesetzbuch. 2510031 Nr7 8
06.10.2025 28.10.2025 RGBl-2510061-Nr8-Reichsnotariatsordnung 2510061 Nr8 13



Beschlüsse der 124ten Tagung des Bundesrathes vom 27. Oktober 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 28ten Tag des 10ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  24 aktive Bevollmächtigte plus 2 Anwärter von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
286 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zur Agenda nach der 124ten Plenartagung;
B 04) Abstimmung zum Gesetz, RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung;
B 05) Abstimmung zur Einrichtung des Schuldnerverzeichnisses;
B 06) Abstimmung zum Abschluß der Anweisung  an das Auswärtige Amt und die Selbstorganisation einer Deutsch-Russischen Verbindung;
B 07) Bestätigung des Präsidiums vom Deutschen Parlament (Reichstag);
B 08a) Der Bundesrath und der Deutsch Russische Wirtschafts- und Kulturverein;
B 08b) Anweisung an das Auswärtige Amt, in Bezug zu Rußland und den Behörden des Deutschen Reiches;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  19 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
177 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
474 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 28.10.2024.




RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung

Gesetz, betreffend die Wiedergutmachung zum Wohle und Nutzen des Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches.

Gegeben am 23.10.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 06

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

Alle Personen, die nach dem 09. November 1918 zu nachgenannten Funktionen eingesetzt wurden und in der Verordnung gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 24 benannt sind; alle Mitglieder des Deutschen Reichstages bzw. der Nationalversammlung, des Reichsrates ab Januar 1919, des Staatenausschusses ab 1919 und Bundestages und Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland ab 1949; alle Beamten, Bedienstete, Minister, Sekretäre, Vereine, Stiftungen, Institutionen, Ämter, Körperschaften, Kanzleien, Kammern und Unternehmungen, alle Bundesbehörden, Bundesglieder, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Selbstverwaltungen, alle Gemeinderäte und Stadträte, alle Parteien und politische Organisationen, ab dem 09. November 1918, der Weimarer Republik, der Bundesrepublik Deutschland in allen erlebten Facetten, der Deutschen Demokratischen Republik; alle Vorstände, Geschäftsführer und deren Stellvertreter der gesamten Presse, alle Vorstände und Geschäftsführer der gesamten Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Inkassos, alle Vorstände und Geschäftsführer der Deutschen Reichsbahn, Deutschen Bahn und der Deutschen Post und alle Nachfolger ab dem 09. November 1918, Lobbyisten und NGOs haften mit Ihrem gesamten in- und ausländischen Privatvermögen.

 § 2.

Alle Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Handlungen, die gegen die geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und des Deutschen Reiches und gegen das Wohl und den Schutz des Deutschen Volkes gerichtet waren und noch werden, sind schadenersatzpflichtig. Als Beginn der Maßnahme wurde der 29. Oktober 1918 festgelegt. Es gilt StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 3.

Ausgeschlossen sind alle Firmen, Gewerbe, Verbände, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, die nach geltendem Recht durch die gesetzgebenden Organe, gemäß den geltenden Gesetzen, im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung gehalten haben.

§ 4.

Der Betrag zur Wiedergutmachung wird auf 75.000,00 Mark festgesetzt und ist an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten. Die monatliche Ratenzahlung ist im Verhältnis mindestens 1 von Hundert des festgesetzten Betrages zu entrichten.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso ist die festgesetzte Wiedergutmachung nach der Schwere der Tat, nach oben erweiterbar.

 § 5.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, tritt das Reichsgesetz „RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung“, außer Kraft.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 23. Oktober 2024

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergurmachung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergurmachung“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2410031 Bekanntmachung Einberufung 124te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 124ten Tagung

einberufen am 03.10.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 03.10.2024 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 27. Oktober des Jahres 2024 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 03. Oktober 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2410031-Bekanntmachung-BR124-Einberufung” Amtsschrift

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Beschlüsse der 123ten Tagung des Bundesrathes vom 23. Juni 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 24ten Tag des 6ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  22 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
282 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zu den Entwicklungen, aus dem 2plus4 Vertrag in Bezug zu Rußland als Vertragspartner der vier Mächte;
B 04) Abstimmung zum Bundesvertriebenengesetz in Bezug zum Vertreibungsgebiet und Deutschland als Ganzes;
P 05) Deutscher ist,……..in Bezug zu den ständigen Einbürgerungserweiterungen der Fremdverwaltungen;
P 06) Das Grundgesetz – immer noch in Kraft zur Entnazifizierung;
P 07) Die Charta der UN und der immer noch existierenden Feindstaat;
B 08a) Der Bundesrath und der Deutsch Russische Wirtschafts- und Kulturverein;
B 08b) Anweisung an das Auswärtige Amt, in Bezug zu Rußland und den Behörden des Deutschen Reiches;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  20 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 24.06.2024.