Oktobererklärung zum 101 jährigen Dolchstoß gegen das Deutsche Volk

Die Folgen des Dolchstoßes gegen das Deutsche Volk, ab der Novemberrevolution im Jahre 1918, initiiert durch Parteien wie die der Sozialisten. Marxisten, der Zentrumpartei und vieler mehr, begünstigte den Aufstieg des Nationalsozialismus und konstruierte eine Geschichtsfälschung von unvorstellbarer Tragweite.

Die Oktobererklärung im Jahre 2019 in Erinnerung an den 28. Oktober 1918, als das Deutsche Reich als Nationalstaat Deutschland, letztmals verfassungskonform handelte. Danach folgte der tatsächliche Dolchstoß der Parteien gegen das Deutsche Volk.

Das Deutsche Volk, das Volk der Dichter und Denker, hatte sich eine schwere Last auferlegt: Es war den schrecklichen, verhängnisvollen Weg der totalen Unterwürfigkeit gegenüber der Kirche, dem Kaiser und dem Führer gegangen, dem Verrat an sich selbst, dem Verrat an Volk und Staat, der in Massenmord und Holocaust in Dresden, in Vertreibungen, Trennung des Deutschen Volkes durch den Kalten Krieg, Stacheldraht und Minen und abgrundtiefe Verachtung der eigenen Herkunft durch die Umerziehung mittels Lügen, Lügen und nochmals Lügen, endete bzw. immer noch nicht zu Ende gehen mag.

Es ist eine Tatsache, daß sich dieses Deutsche Volk noch immer der Erkenntnis verweigert und noch immer nicht verstehen will, warum alles so verhängnisvoll geschehen ist und uns heute noch unter die Knute fremder Mächte zwingt.

„Gedanken werden Worte und Worte werden Taten“ – wenn dem so ist, muß sich jeder verantwortungsbewußte Mensch die Frage stellen: Wie wird wohl unsere Gegenwart und Zukunft aussehen, wenn wir diese Macht unserer Gedanken erkennen und in Harmonie und Hochachtung zur gesamten Schöpfung, dessen Mitschöpfer wir sind und diese unschätzbare und gigantische Macht verantwortungsvoll anwenden?
Das wäre auch der einzig richtige Weg im Sinne einer und zur globalen Befreiung aller Völker der Welt.

Als freies Volk unter allen freien Völkern dieser Erde, ohne Blutlinienwahn, Judenwahn, Rassenwahn, Rache, Haß, Genugtuung, Verleumdung, Verrat, Egoismus und Raffgier zu leben geht nur, wenn wir es schaffen, unsere Gedanken mit unserem Handeln in Einklang zu bringen und somit zum Schöpfervolk einer wunderbaren Zukunft werden.

Die höchste Schöpfungskraft gestattet es auch uns, dem Deutschen Volk, die bisherige Richtung zu jeder Zeit zu ändern, da jeder Mensch, so auch der Deutsche, mit dem göttlichsten Werkzeug ausgerüstet ist – dem „Freien Willen“.

Wer die Existenz des „Freien Willen“ verleugnet, muß zugeben daß er selbst die gleiche Macht des freien Willen nutzt, um sich diese Macht abzusprechen. Macht hat nichts mit Geld oder materiellem Reichtum zu tun, nein, Macht ist der „Freie Wille“, das Gegenteil davon ist „Ohn(e)Macht“.
Diese Macht kann man nirgendwo in diesem Universum kaufen, sie kommt aus dem Innern eines jeden Menschen, sehr oft erst durch die Erkenntnis, daß nur der „Freie Mensch“ auch einen „Freien Willen“ hat.

Was ist zu tun, wenn kein Erlöser oder Führer mehr kommen wird?
Was ist zu tun, wenn ich bis über dem Kopf in Chaos und Schlamassel steckte?

Nur ein Gedanke reicht aus, doch dieser ist für viele Menschen so unglaublich schwer.

Das System hat erkannt, daß der Großteil der Menschen sich im Schlamassel geborgen fühlt wie ein ungeborenes Kind im Mutterleib. Der Lieblingsspruch aller dieser Schlamasselbewohner ist „Es war schon immer so, warum soll sich etwas ändern“ – „Ich alleine kann doch nichts ändern“ – „Mir geht’s doch gut, was willst Du von mir“.

Aber wehe, dieser „Ohnmächtige“ hebt den Kopf und erblickt das wunderbare Licht, atmet die wunderbare Luft, erkennt die wunderbare Schöpfung in all Ihrer Pracht und die bedingungslose Liebe zu Allem außerhalb dieses Schlamassels, dann geschieht ein Wunder.

Es ist die Geburt eines neuen, freien, willensstarken Wesens, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt seines „Da-Seins“ und der bisher gemachten Erfahrungen entschieden hat, nun ein machtvoller Mensch zu sein. So begibt sich der Mensch aus der „Ohn(e)Macht“ in die Macht.

Die erste Erkenntnis ist nun, daß es auch etwas anderes gibt wie Abhängigkeit, Lüge, Intrige, Verführung, Verrat und Ohnmacht. Mit Begeisterung, geht es ans Werk, doch nach einiger Zeit wird dem „Noch-Ohnmächtigen“ bewußt, daß in diesem neuen Leben eine unvorstellbare Verantwortung erwartet wird. Vielen wird nun klar: Um an die Quelle des Lebens zu kommen, muß gegen den Strom geschwommen werden, doch dabei tauchen unvorhergesehene Hindernisse.

Wehe dem der dem Nächsten den „Spiegel der Wahrheit“ vorhält, er sei verflucht, denn wer will schon seine Wahrheit wissen. So ist es nicht verwunderlich, wenn bei manchen Menschen dieses Leben nicht ausreicht, um zu erkennen, daß der Freie Wille, zu „denken, was immer man will“, damit zu tun hat, daß auch für das Denken die Verantwortung beim Denker liegt. Ich betone hier das Denken, denn die Ursache von Taten und Worten ist immer erst der Gedanke.

Wenn wir als verantwortungsvolle Menschen verstanden und erkannt haben, daß wir die Macht haben, die Welt nicht nur durch Gedanken, sondern besonders durch Worte, Werke und Taten lichtvoll und verantwortungsvoll erschaffen zu dürfen – was hält uns dann davon noch ab?

Wenn wir, das Deutsche Volk, den Auftrag der Befreiung (Völkerbund, UNO) aller Völker dieser Erde haben, der lautet:
Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“ – so werden wir diesen Weg gehen müssen. Und diese Befreiung ist nur möglich, wenn das Deutschen Volke Einigkeit und Recht und Freiheit erlangt.

Wenn wir wissen, was wir zu tun haben und dies nur das Deutsche Volk tun kann, warum tun wir es nicht mit seiner gesamten, notwendigen Konsequenz? Worauf und auf wen warten wir noch? Wenn also der Staat Deutsches Reich seine institutionalisierten Organe benötigt, warum gehen wir dann nicht gemeinsam an unsere Pflicht zum Wohle Aller, in Achtung zum Nächsten und in Würde der Menschen?

Beim Aufbau unserer Reichsorganisation darf erwartet werden, daß mit absoluter Gewißheit und Entschlossenheit, von jedem aktiven Weggefährten Disziplin, Ehrlichkeit, Hochachtung, Verantwortung, zielorientiertes und eigenständiges Handeln, bedingungslosen Einsatz im Sinne unserer Aufgabe, ungezwungenes und unaufgefordertes Zuarbeiten von Amt zu Amt, von Delegierten zu Delegierten, von Mensch zu Mensch und die unbedingte Einhaltung der Verfassungs- und Rechtsordnung des Deutschen Reiches unter Beachtung aller universellen Gesetzmäßigkeiten, erbracht werden.

Wir vom Volks-Bundesrath, Volks-Reichstag und der gesamten Reichsleitung, handelnd nach der einzig richtigen Verfassung des Deutschen Reiches, haben wahrlich den schwierigsten Weg ausgesucht. Dieser nennt sich „Wahrheit und Nichts als die Wahrheit“.

Verlassen wir endlich den goldenen Käfig bzw. den offenen Vollzug, denn der „Schein“ trügt.

Unser Motiv war bisher und soll es auch in Zukunft sein, nicht von einem Finanzsystem abhängig zu sein, um die Freiheit des Deutschen Volkes durch Kraft, Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit, mit Toleranz, Zusammenhalt und gegenseitiger Unterstützung zu erlangen.
Wir erachten es als sehr wichtig, daß wir bei unseren Handlungen und Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen unsere Reichsverfassung und Gesetze einhalten, denn nur so können wir weitere Mitmenschen gewinnen und den Rechtsanspruch auf Entschädigung für den Schaden zu erlangen, der dem Deutschen Volke zugefügt wurde.

Erhard Lorenz, den 28. Oktober 2019
Staatssekretär des Innern seit 2011

Damit wieder in Deutschland durch Selbstregierung, sowie Selbstbestimmung eine Ordnung hergestellt werden kann, wurde viel vorbereitet.
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RGBl-1908081-Nr03 Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

gegeben am 08.08.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 17.08.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und Volks-Reichstages, was folgt: 

Nr. 03

In Abwägung der Gesetze die als originale Reichs- und Bundesgesetze Deutschlands im Deutschen Reich in Kraft sind, ist die Republik Deutschösterreich durch deren freiwilligen Beitritt vom 12. November 1918 als Mitglied des Bundes anzuerkennen. In Anbetracht dessen, daß zum Zeitpunkt des Beitritts der Bundesrath und Reichstag als die gesetzgebenden Organe, durch gewalttätige Revolutionäre behindert, getäuscht und bedroht wurden, woraus sich in Folge bis in die Neuzeit Regierungen bildeten, die unter Fremdsteuerung und mit Korruption an die Macht kamen. Der Beitritt ist durch den Bundesrath für das Deutsche Reich rückwirkend anzuerkennen.

Artikel 1.

Die Republik Deutschösterreich ist gemäß „Gesetz Nr. 5 vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich“ ein Bestandteil des Deutschen Reiches. Für die staatsrechtliche Wiedereinrichtung der Republik Deutschösterreich gehen alle Rechte auf die deutschösterreichische Staatsregierung über. Alles weitere regeln die Gesetze, die sich Deutschösterreich gegeben hat, wenn diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches und seiner bestehenden Gesetze entgegenstehen.

Deutsche sind alle Deutschösterreicher, die ab dem 12. November 1918 die Staatsangehörigkeit zu Deutschösterreich oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35 RuStaG vom  22. Juli 1913) besitzen.

Deutschösterreich gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.

Artikel 2.

Besondere Gesetze regeln die Teilnahme Deutschösterreichs an der Gesetzgebung und Verwaltung des Deutschen Reiches, sowie die Ausdehnung des Geltungsbereiches von Gesetzen und Einrichtungen des Deutschen Reiches auf Deutschösterreich.

Artikel 3.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt sich der Termin, an welchem die Verfassung des Deutschen Reiches in Deutschösterreich in Wirksamkeit treten soll, durch Artikel 1 dieses Gesetzes.

Artikel 4.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erhält § 2. des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 einen dritten Absatz, der wie folgt lauten soll:
„[3] Deutschösterreich gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1908081-Nr03-Gesetz-betreffend-Deutschoesterreich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1908081-Nr03-Gesetz-betreffend-Deutschoesterreich”_D




Staatsordnung

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Der Nationalstaat setzt einen Staat und eine Nation voraus. Beide sind aus historischen Entwicklungen entstanden und keine „natürliche“ Voraussetzung menschlichen Zusammenlebens. Entstehende Nationalstaaten sollen die wesentlichen Teile des staatstragenden und meist auch namensgebenden Volkes in sich vereinen. Dabei soll der staatstragende Teil der Bevölkerung sich einer gemeinsamen Kultur oder Tradition verbunden fühlen. Idealtypisch gehören einem Nationalstaat alle Angehörigen seines Volkes und auch nur Angehörige dieses Volkes oder Kulturkreises an. In Deutschland gab es diesen idealtypischen Nationalstaat nur in den Jahren 1867, bzw. 1871 bis zum Dolchstoß durch Parteien und Nichtdeutsche (Chasarenjuden), Ende 1918.

Die Ausübung hoheitlicher Macht bzw. staatlicher Ordnungsbefugnis, besteht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Verwaltung (Parlament, Gerichte, Polizei, Militär) von Hoheitsakten aus sich selbst heraus. Selbstverständlich ist diese nur möglich, wenn ein souveränes Staatsvolk seine Rechte und Pflichten erfüllt.

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend dazu im Vergleich das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Das souveräne Deutschland und seine Bundesstaaten im Deutschen Reich mit Reichsländern und Schutzgebieten

1871 bis 1918

Die Verfassung des Deutschen Reiches für das Deutsche Staatsvolk

http://verfassung-deutschland.de  und  https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/reichsverfassung/

Diese Verfassung wurde durch die höchsten staatlichen Organe des Deutschen Reiches erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt.

Das Präsidium des Bundes (ab Artikel 11 der Verfassung

http://bundespraesidium.de  und  http://bundespraesidium.de/praesidialamt/

Es war der Repräsentant des Bundes und des Deutschen Volkes. Nur das Präsidium kann mit Zustimmung der beiden gesetzgebenden Organe (Bundesrath und Reichstag) den Frieden mit allen befeindeten Staaten unterzeichnen und in Kraft setzen.

Der Bundesrath (ab Artikel 5 der Verfassung)

http://bundesrath.de

Er war der tatsächliche Souverän des Staates und durch Bevollmächtigung Vertreter der jeweiligen Bundesstaaten, Deutschlands und des Deutschen Reiches.

Der Reichstag „per Gesetz heute der Volks-Reichstag“ (ab Artikel 20 der Verfassung)

http://volks-reichstag.de

Er repräsentierte die deutsche Bevölkerung, wurde aber nur durch das wahlberechtigte Staatsvolk des Nationalstaates gewählt.

Für die Legitimation der Gesetze war nur der Bundesrath und der Reichstag berechtigt, siehe (ab Artikel 5 der Verfassung) Zitat: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Artikel 2 der Verfassung sagt aus, Zitat: Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.

Der Reichskanzler (aus dem Staatsvolk der Deutschen)

http://bundespraesidium.de/reichskanzler/

Er wurde vom Bundespräsidium, gemäß Artikel 15 der Verfassung ernannt,

Die Reichsleitung (Reichsamt des Innern, oberste Behörde des Reiches)

http://reichsamt-des-innern.de  und  http://reichsamt-des-innern.de/bund/

Die Behördenleiter waren Staatssekretäre, ernannt durch den Reichskanzler oder durch das Bundespräsidium, siehe Artikel 15 der Verfassung.

Das amtliche Mitteilungsblatt; Der Deutsche Reichsanzeiger; Der Reichs-Anzeiger.

http://deutscher-reichsanzeiger.de  und  https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/ und  http://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/

Alle Beschlüsse, Verordnungen, Gesetze und staatsrechtliche Handlungen müssen darüber veröffentlicht werden. (Wichtigste Seite für alle im Staatsgebiet lebenden Menschen)

Staatliches Personenstandsregister beim Standesamt Deutschland.

http://personenstandsregister.bundespraesidium.de  und  http://standesamt.bundespraesidium.de/

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit wird erworben, gemäß geltenden Reichsgesetzen durch den Eintrag in dieses Register.

Die Eintragung in das Register von BRD-Gemeinden ist die Bekenntnis, europäisches deutsches Personal eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu sein. Womit alle Rechte wie die eines Reichs- und Staatsangehörigen verloren gehen. Hier ist ganz besonders der Gelbe Schein zu erwähnen, der durch eine Firma der BRD als Staatsangehörigkeitsurkunde mit dem Adler der „Weimarer-Chasarenjuden-Republik“ (heute Medinat Weimar) vermarktet wird.

Weitere eingerichtete Organe des souveränen Deutschen Reiches

http://deutsche-reichspolizei.de

http://amtswegweiser.de  und  http://reichsamt.info

http://nationalstaat-deutschland.de  und  http://nationalstaat-deutschland.de/einheit/

http://reichsdruckerei.de  und  http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst

http://reichskasse.de

http://deutscher-gerichtshof.de  und  http://deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/

http://volks-buero.de  und http://vb1873.de  und  http://mmgz.de

http://sekretariat.uni-spik.de  und  http://studium.uni-spik.de

Die vorgenannten Behörden sind staats- und völkerrechtlich eingerichtet, es mangelt nur noch an verantwortungsbewußten, unbestechlichen und souveränen deutschen Staatsangehörigen, die diese Behörden in die Handlungsfähigkeit versetzen.

Die Nationalflagge des Deutschen Reiches

ist schwarz-weiß-rot, siehe Artikel 55 der Verfassung

Unter dieser Flagge war Deutschland erstmals in seiner Geschichte eine geschlossene Nation der Deutschen Völker.


Ordnung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wie es durch die Alliierten eingerichtet wurde, geduldet wird und sich als Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik Deutschland nennen darf.

1949 bis heute

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung und

wurde nicht von einem souveränen inländischen Gesetzgeber erschaffen, beschlossen und in Kraft gesetzt. In diesem Gesetz gibt es noch heute die Anerkennung der Weimarer Verfassung, daraus folgernd die Anerkennung des Versailler Diktates, des Reichskonkordat, aller Besatzungs- und Siegergesetze, sowie die Aberkennung von Deutschland als Ganzes in seinen Grenzen wie es vor dem Versailler Diktat bestand.

Der Bundespräsident

führt die Standarte der Weimarer Republik, seine Souveränität wird von den Alliierten und europäischen Ländern geduldet. Es muß davon ausgegangen werden, daß er den Wolf im Schafspelz verkörpert, da sein Handeln dem Rechtskreis der Weimarer Verfassung zugrunde liegt und die von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) dem Deutschen Volk mit der brutalen Gewalt des 1ten Weltkriegs, dem Dolchstoß, der Hungerblockade gegen deutsche Frauen, Kinder und Greise (Zivilbevölkerung), dem Versailler Diktat, einer terroristischen handelnden Nationalversammlung und den Räterepubliken oktroyiert wurde. Schon diese bewiesene Tatsachen erklären die Nichtigkeit der BRD in allen Bereichen.

Der Bundesrat (nicht der Bundesrath)

besteht aus Bevollmächtigte der nichtrechtsfähigen Länder eines sogenannten Bundes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Er unterliegt den Fremdmächten, wie einer EU, einer UN und den Besatzungsstatuten, da sich die Legitimation dieses Unternehmens aus nichtsouveränen Ländern ergibt.

Der Bundestag (Marionetten im Reichstagsgebäude)

ist ein Unternehmen, das sich an die Zeit des Norddeutschen Bundes orientieren möchte. Seine Souveränität wurde 1992 mit Artikel 23 GG, auf die EU übertragen. Mittlerweile steht fest, daß sich der Bundestag nur noch als Vertreter der gesamten Bevölkerung sieht, welcher zu keiner Zeit vom deutsche Staatsvolk, sondern von Staatenlosen legitimiert wurde. Ein deutsches Volk gibt es für diesen Bundestag nicht mehr.

Der Bundeskanzler

bzw. die Bundeskanzlerin entbehrt jeglicher Bewertung, da sie so wie der Bundespräsident, der Bundesrat und der Bundestag, nach Anweisungen vom Zentralrat der Juden, bzw. nach Anweisung von Fremdverwaltungen handeln.

Die gesamten Ämter, Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, Gemeinden und Institutionen der BRD

werden wie die oben aufgeführten BRD-Organe als gewerbliche Unternehmen geführt und abgerechnet. Jegliche Souveränität wird mit Gewalt und Täuschung im Rechtsverkehr erzwungen. Eigentumsrecht spielt hier nur noch eine Rolle für die obere Klasse der Unternehmer. Die unterste Ebene der Terroristen und Piraten bilden die Bürgermeister, da sie ihre Macht mit Psychoterror, mit bewußten Falschdarstellungen, mit Bestechungen, dem Handel von illegalen Dokumenten und mit dem Mißbrauch der Exekutivorgane skrupellos aufrecht hält.

Das Bundesgesetzblatt

ist ein nichtamtliches Verzeichnis und kein amtliches Mitteilungsblatt

Die Personenstandsregister der BRD-Unternehmen

dienen nur gewerblichen Zwecken zur Ermittlung der Rentabilität und Wirtschaftlichkeit dieser Verwaltungsunternehmen. Der Handel an der Börse mit Bürgern und deren Wirtschaftskraft ist nicht ausgeschlossen, da sich die verantwortlichen Geschäftsführer durch undurchsichtige Stiftungen und Vereinen bedienen.

Die Bundesflagge dieses Vereinigten Wirtschaftsgebietes

ist schwarz-rot-gold auch da und dort schwarz-rot-gelb, siehe Artikel 22 GG, Absatz 2

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet durch Nichtdeutsche.

Mehr ist zum Zustand und der Legitimation eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes nicht anzufügen.


Ordnung der Deutschen Demokratie, die sich unter der Fremdverwaltung der Sowjetuinon gründete, indem sie die Mauer errichtet und das restliche Deutschland in zwei Teile spaltete.

1949 bis 1989

1. Verfassung der DDR  http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr49.htm

2. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr68.htm

3. Verfassung der DDR http://verfassung-deutschland.de/ddr-verfassung/ddr74.htm

Die wenigsten DDR-Bürger wußten, daß die DDR im Laufe seiner 40 Jahre drei Verfassungen anwandte. Aus den Verfassungen ist zu entnehmen, daß die DDR die Weimarer Verfassung ablehnte und  man sich auch nicht an die Verfassung des Deutschen Reiche anlehnte. Somit kann über die Verfassung nicht die völkerrechtliche Rechtsnachfolge auf das Deutsche Reich, wie es 1918 bestand, geknüpft werden. Auch dann nicht, wenn die DDR während Ihrer Zeit die Reichsbahn der Weimarer Republik fortexistieren lies.

Das höchste Organ des nichtrechtsfähigen Unternehmens der Sowjetunion, war die Volkskammer.

Präsident der Republik

er wurde von der Volkskammer bestimmt

Die Farben der Republik

ist schwarz-rot-gold,  siehe Artikel 2 der Verfassung.

Unter dieser Flagge wurde das Deutsche Volk nun 100 Jahre geknechtet, gefoldert, vertrieben, gemordet, versklavt und seiner Rechte und dem Recht auf Heimat beraubt.

Zu keiner Zeit, so auch nicht nach dem Mauerfall, kann die DDR die völkerrechtliche Rechtsnachfolge zum wahren Deutschen Reich belegen. Die sogenannte Wiedervereingung gab es nocht nicht, da es die Wiederherstellung des Deutschen Reiches wäre. Ein Vereinigung der Bevölkerung von West und Mitte kann nach 28 Jahren als noch nicht gelungen bewertet werden.


Ordnung nach der Revolution und dem Dolchstoß durch die Parteien unter der Führung der Chaldäer bzw. Chasarenjuden

ab 29.10.1918 bis zum Ende des sogenannten 2ten Weltkriegs im Jahr 1945

Die Weimarer Verfassung, fälschlich auch Verfassung des Deutschen Reiches genannt

http://verfassung-deutschland.de/weimarer-verfassung/index.htm

wurde durch eine sich selbst ins Leben gerufenen Nationalversammlung beschlossen, die sich in der Zeit der Revolutionen, Räterepubliken, der Katholiken- Sozialistenparteien gegründet hatte. Nach der Zerschlagung des Reichstages, führte man das Frauenwahlrecht ein. Die Begründung lag auf der Hand, da die wahlberechtigten Männer an der Front waren und die Nationalversammlung eine Wahl benötigte, um die Demokratie zu wahren.

Die Verfassung war ein Ermächtigungsgesetz, was auch die Schreckensherrschaft der Nazis für sich nutzte. Da die Verfassung das Versailler Diktat anerkennt, ist diese Verfassung der wahre Dolchstoß in den Rücken des Deutschen Volkes.

Die wichtigsten hohen Ämter wurden nun von Nichtdeutschen (Chasarenjuden) geleitet. Alles Hab und Gut wurde bis auf ein Minimum dem Deutschen Volk geraubt, nur die ehemaligen Fürsten und Vasallen dieser neuen Regierung wurden für die Duldung der neuen nie legitimen Regierung sehr großzügig belohnt. So ist es auch heute noch.

Das Reichspräsidium

hat sich durch die Revolution ermächtigt und später durch eine nichtige Weimarer Verfassung.

Der Reichsrat

ist nicht identisch mit dem Bundesrath.

Es gibt kein Gesetz oder Schriftstück aus dem hervorgeht, daß der wahre Bundesrath aufgelöst oder entmachtet wurde. Ihm wurde einfach die Aufmerksamkeit entzogen, voraus ging allerdings eine Rechtschreibreform, mit der man dem Bundesrath das „th“ veränderte (siehe die Runensprache)

Der Reichstag

wurde durch die „Revolutionäre“ aufgelöst und zerschlagen, notfalls mit Mord. Bei der ersten Wahl an der Frauen teilnehmen durften, wurde die Nationalversammlung als das oberste verfassungsgebende Organ gewählt, die mit Inkraftsetzung der Weimarer Verfassung auf einmal als Reichstag mutierte.

Der Reichskanzler

war weisungsgebunden wie die vorgenannten Organe und die von ihm eingerichteten Unternehmungen die sich Reichsministerien nannten. Durch die Anerkennung des Versailler Diktates wurde in Folge das Deutsche Volk allen Rechten, besonders aber auch der Staatsangehörigkeit, beraubt, seit 1921 werden Personalausweise vergeben.

Die angewandten Gesetze bezogen sich auf den Geltungsbereich der Verfassung des wahren Deutschen Reiches, mußten allerdings im Sinne der „Chaldäer“ und seiner Vasallen angepaßt werden. Hierzu sei zu beachten, daß alle seit 1919 sich anmaßenden Regierungen gezwungen waren, auf der Grundlage des wahren Deutschen Reiches bzw. Deutschland als Ganzes zu handeln, um die auferlegten gigantischen Kriegsschulden zu begleichen, die Gesetzesänderungen der originalen Reichsgesetze durch diese Fremdverwaltungen sind nichtig und ungültig, da die Originalen Reichsgesetze nur von den Verfassungsorganen Bundesrath und Reichstag verändert werden können und erst gelten, wenn diese im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind.

Keine der Nachkriegsordnungen ab der Revolutionszeit 1918/1919  konnte den Beweis antreten, daß es zum Wohle des Deutschen Volkes, als ein ehrenvoller und würdevoller Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches anerkannt werden kann. Diese Erkenntnis ist hart, da nun aus dem normalen Deutschen Volk die Menschen gefunden werden müssen, die in der Lage sind, sich allen Verführungen des Kapitalismus zu wiedersetzen und mutig, unbestechlich und ehrlich die Wiedervereinigung Deutschlands zum Frieden der Welt zu vollziehen.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert oder in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung „Deutschland als Ganzes“ abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium  am 21. Dezember 2018

 

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de




Staatsvolk

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Der Begriff Staatsvolk bezeichnet im ursprünglichen Sinne eine Gemeinschaft von Menschen, die als Volk (Staatsgrenzen übergreifend) oder Teil eines Volkes über gleiche Abstammung, Sprache und Kultur, ggf. Geschichte verbunden sind und die über ein gemeinsames Staatswesen auf einem bestimmten Territorium verfügen (Nation). Nicht zu vergleichen mit dem sogenannten Staatsvolk eines Vereinigten Wirtschaftsgebiet (Völkerrechtssubjekt „Bundesrepublik Deutschland“), die als Staatsvolk die Gesamtheit aller in seinem Rechtskreis lebenden Menschen meint, demgemäß alle die einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.

Das Staatsvolk einer Nation oder Bundesstaates, hat durch den Nachweis seiner jeweiligen Staatsangehörigkeit Rechte und Pflichten, eines davon ist das Wahlrecht. Menschen ohne Staatsangehörigkeit (Volkszugehörige, Staatenlose, unter Betreuung stehende, Personal) mangelt es am Wahl- und Mitbestimmungsrecht der Nation oder des Bundesstaates, (siehe die BRD und ehemalige DDR).

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend dazu im Vergleich das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums; usw. usw.

Zusätzlich und ergänzend  war das Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.06.1870 in Kraft, das zum 01. Januar 1914 durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom  11. Juli 1913, ersetzt wurde. Zitat von § 1, des RuStaG „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“

Zusatzbemerkung: Die Staatsangehörigkeit aus den beiden Staatsangehörigkeitsgesetzen und der Verfassung beziehen sich immer auf die Existenz der Bundesstaaten, die als teilsouveräne Gliedstaaten das Bundesgebiet darstellen. Eine Veränderung der Staaten bedeutet eine Veränderung des Staatsvolkes, das sich seit 1921 über die Personalausweise ausdrückt.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 116 alte und neue Fassung

Art. 116. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Zusatzbemerkung: Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht aus dem Grundgesetz hervor, sondern ist nur vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen zu finden. Die BRD bezieht sich mit der Grenzanerkennung vom 31.12.1937 eindeutig auf das Gebiet, daß durch das Versailler Diktat festgelegt und  durch die Weimarer Verfassung anerkannt wurde. Somit erkennt das Grundgesetz das Versailler Diktat an und bekennt sich zum Rechtsnachfolger der Fremdverwaltungen.  Sehr wichtig ist die Tatsache, daß es im Artikel 116 nicht um die Staatsangehörigkeit von Heimatdeutschen oder Flüchtlingsdeutschen geht, sondern um die Volkszugehörigkeit der sogenannten Juden, die man nach Ende des sogenannten 2ten Weltkrieges für den Aufbau von ISRAEL benötigte oder während des Krieges in andere Länder geflüchtet sind.


Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1949

Art. 1. Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Art. 3. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.usw. usw.

Zusatzbemerkung: Die deutsche Staatsangehörigkeit kann aus der Verfassung nicht ermittelt werden. Obwohl die DDR-Verfassung hauptsächlich auf Rechte und Vorschriften für seine Bürger aufgebaut wurde, kann jeder ehrliche und neutrale Mensch feststellen, daß die Gleichheit der DDR-Bevölkerung nie stattfand und auch nie praktiziert wurde. Ein Staatsangehörigkeitsgesetz unter Fremdverwaltung und der erlebten Politik der DDR ist eine Farce in der deutschen Geschichte.


Weimarer Reichsverfassung

Stand 11. August 1919

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Die fremdgesteuerte Marionettenreichsregierung benutzt für ihren Staatsstreich das zum 01. Januar 1914 in Kraft gesetzte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom  11. Juli 1913. Zitat von § 1, des RuStaG „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“ Es darf verstanden werden, daß die damaligen Staatsangehörigen durch die Vasallenregierung im Rechtsverkehr getäuscht wurden, womit jede Wahl und jeder Volksentscheid ab dem 29.10.1918 als nichtig erklärt werden muß.

Zusatzbemerkung: Die Weimarer Republik hatte zu keinem Moment ihrer Existenz ein eigenes Staatsvolk. Das Staatsgebiet umfaßt nur die Grenzen, die das Versailler Diktat festgelegt hatte. Der nachfolgende Führerstaat übernahm nur Staatenlose und ermächtigte sich selbst, die Bevölkerung zu Reichsangehörigen des geplanten Großdeutschen Reiches zu machen. Artikel 1 des Nazi-Staatsangehörigkeitsgesetzes (2te Fassung) lautete wie folgt: „Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt„. Dieses Gesetz wurde durch die BRD so übernommen und bis in die Neuzeit verwendet. Ab Dezember 2010 wurd der Begriff „Reich“ mit „Staat“ ausgetauscht.


Keine der zwei ehemalig verwendeten Verfassungen und das Grundgesetz kann das Staatsvolk so genau definieren wie Artikel 3 der Verfassung des Deutschen Reiches und das RuStaG 1913, beide wurden zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt. Hinzu kommt, daß unsere Verfassung und das RuStaG 1913 durch die beiden Verfassungsorgane Bundesrath und Reichstag beschlossen und in Kraft gesetzt wurden, während die Weimarer- und DDR-Verfassung, das Grundgesetz und die verwendeten Staatsangehörigkeitsgesetze nur von fremdgesteuerten Verwaltungen erschaffen und oktroyiert wurden.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche, unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde unter der Führung des (Volks)Bundesrathes jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert und in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung „Deutschland als Ganzes“ abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium am 21. Dezember 2018

 

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de




Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich

Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane, deren Gesetze und Dokumente.

Die Deutschen werden wie die angewandten Gesetze es vorschreiben, als „Staatenlos“ geführt, da sie sich für das Vereinigte Wirtschaftgebiet entschieden haben. Dies betrifft auch alle Bewegungen, Gemeindegründern und Gruppierungen die als Reichsbürger eingestuft werden, zu. Der Gelbe Schein und die Ausweise der Reichsbürger sowie der BRD sind Urkundenfälschungen und helfen dem Mangel, „im Besitz einer Staatsangehörigkeit zu sein“, NICHT ab.

Gemäß der Deutschen Reichsverfassung http://verfassung-deutschland.de sind die beiden gesetzgebenden Organe „Bundesrath“ und „Volks-Reichstag“ nicht nur für die Überwachung und Einhaltung der staatlichen Ordnung verantwortlich, sondern auch für Gesetze und auch die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

Beide Verfassungsorgane haben die Körperschaft Deutsche Reichsdruckerei sowie alle von ihr angefertigten und ausgegebenen Dokumente, in öffentlich einberufenen Tagungen, genehmigt und legitimiert.

Seit dem Jahr 1919, gab es auf deutschem Boden zu keiner Zeit gleichzeitig beide Verfassungsorgane (Bundesrath und Reichstag) und dies bis in das Jahr 2009. Erst am 23. Mai 2009 wurde das Parlament als Volks-Reichstag durch den Bundesrath (vor dem Reichstag in Berlin) proklamiert und nachfolgende per Gesetzblatt reaktiviert.

Hier die Kurzerklärung, wer uns NICHT legitimiert hat: Als souverän denkende und handelnde Deutsche, legen wir keinen Wert auf Genehmigungen und Legitimationen durch BRD-Personal, Reichsbürger, nichtdeutsche Organisationen wie die UN, EU oder die Alliierten, geschweige denn die „Bonner BRDDDRdvD“ oder deren nichtstaatliche Unternehmungen.

Wir legitimieren uns durch die offenkundige Anwendung und Durchführung unserer Deutschen Reichsverfassung, seit dem 29. Mai 2008!

Es darf jedem Deutschen klar sein, daß die Souveränität des Deutschen Reiches NUR durch souveräne Entscheidungen, Handlungen und die Anwendung der souveränen Gesetze durch das Deutsche Volk erfolgen kann. Der „Bundesrath“ und der „Volks-Reichstag“ haben sich das ab 2008 auf die Nationalflagge geschrieben und juristisch korrekt eine hervorragende Situation für das Deutsche Volks geschaffen, die es nun gilt umzusetzen. Sehen Sie hierzu unsere bisher zusätzlich in Kraft gesetzten Gesetze hier im Amtsblatt: http://www.deutscher-reichsanzeiger.de und auch die veröffentlichten Reichsgesetze, die zwingend anzuwenden sind, damit wir uns von allen Fremdverwaltungen und feindlich gesinnten Bewegungen, Parteien und Reichsbürger verabschieden können.


Welche Verfassung geht dem BRDrecht vor?

Die Veröffentlichungen eines Bundesgesetzblattes der BRD im Internet sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – und der Bundesanzeiger Verlag sind nichts anderes als Täuschung im Rechtsverkehr, denn Reichsgesetze sind gemäß der konkurrierenden Gesetzgebung vorrangig und immer als den übergeordneten Rechtskreis zu verstehen.

http://verfassung-deutschland.de#Artikel2

(Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, die BRD und Ihre Unternehmungen können gemäß dem Teilgebietsanspruch und der fehlenden Souveränität höchstens auf der Ebene der Landgesetze handeln.)

http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_Gesetzgebung

Das GG des BRD beruft sich durch das Bundesverfassungsgericht auf die Weimarer Verfassung von 1919, auch wenn sie das abstreitet.

Zitat aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Querverweise dazu: Urteil:1. Das Deutsche Reich existiert fort siehe Urteil des BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363] 3.Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft. (vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363)) 

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.

Das GG besagt aber auch:
Artikel 31
des GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht
Frage: Wer ist der Bund, der das Bundesrecht hat?

Diese Weimarer Verfassung besagt:
Artikel 13 der Weimarer Verfassung: „Reichsrecht bricht Landesrecht“
Frage: Welches Reichrecht bricht hier was?

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.



Die einzig wahre und nie außer Kraft gesetzte Verfassung Deutschlands besagt:

Artikel 2 der Verfassung Deutschland:  „……..daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen…….“.

Wenn also das Reich ein Gesetz wie z.B § 203 StGB in Kraft gesetzt hat, dann kann die BRD, da sie im Geltungsbereich des Deutschen Reiches handelt nicht einen gleichnamigen § 203 StGB mit anderem Text anwenden. Hier steht eindeutig Reichsrecht vor BRD-Recht.

Wäre die Weimarer Verfassung z.B. die richtige Verfassung, dann hätten wir die gleiche Situation, da die WRV in Artikel 178 Absatz 2 folgendes in Kraft hält. Zitatanfang: „Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft,…Zitatende.  So wird mit Artikel 13 der WRV den damaligen Kaiserreichsgesetzen das Vorrecht erteilt.

Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung Deutschlands, Zitatanfang: „Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:“ aber lesen Sie selbst …….  Zitatende


Übertragen wir diese Erkenntnis nun auf Staatsangehörigkeitsausweis, (bei der BRD der Gelbe Schein), dann darf doch verstanden werden, daß Urkunden und Ausweise des Deutschen Reiches, den Ausweisen und Urkunden eines Bundes und seiner Ländern, vorgehen.

Es darf verstanden werden, daß die „BRD-Behörden“ keine Urkunden und Ausweise im Rechtskreis von „Deutschland als Ganzes“ (Grenzen 31.07.1914) ausstellen können und auch dafür NICHT legitimiert sind. Dies ist auch sehr leicht festzustellen durch die Verwendung des sogenannten Bundesadlers der absolut identisch mit den Adler der Weimarer Zionisten-Republik ist.

Dies wird noch bekräftigt, durch Artikel 4, Absatz 1. und  12. der Verfassung Deutschlands; Absatz 1 Zitatanfang:

die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind,….

Zitatende

Absatz 12: Zitatanfang:

sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

Zitatende

Es darf verstanden werden, daß nur die Ausweise und Dokumente nach Reichs- und Bundesstaatsrecht ausgestellt werden können, die unter http://reichsdruckerei.de und http://deutsche-reichsdruckerei.de zu finden sind.

Sie müssen sich nicht wundern wenn die aktuellen Sicherheitskräfte (POLIZEI) keine Ordnung schaffen können, da sie ständig von Staatenlosen, Reichsbürgern, Patrioten, Parteien, Bewegungen, Religionsgruppen, Gemeindegründer, Freistaatgründern, Demos und Geschichtsfälschern mißbraucht und getäuscht wird. Wenn eine staatenlose Person die POLIZEI in Frage stellt, braucht sie sich nicht wundern, wenn sie auch wie eine rechtlose Person behandelt wird, denn Staatenlosigkeit bedeutet gemäß angewandten Gesetzen auch Rechtlosigkeit.

Auch hier darf verstanden werden, daß nicht die BRD gegen die Verfassung und Gesetze des Deutschen Reichs verstößt, sondern die oben genannten Gruppierungen, allen voran die Reichsbürgerszene. Die die BRD als Verräter und Betrüger tituliert, aber selbst gegen die Verfassung und die Gesetze Deutschlands und des Deutschen Reiches verstößt.

Wie soll es jemals zu einer Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands kommen, wenn 99% der Reichsbewegungen, Reichsbürger und Patrioten es ablehnen, die eingerichteten institutionalisierten Organe anzuerkennen. Persönliche Befindlichkeiten haben bei so einer wichtigen und weltpolitischen Aufgabe nichts verloren, es gelten folgende deutsche Werte: Unbestechlichkeit, Ehrlichkeit, Mut zur Verantwortung und korrekten Handlung, Treue zur Verfassung und den wahren Reichsgesetzen, Treue zum Deutschen Volk und der deutschen Heimat.


Völkerrechtssubjekt ist das „Deutsche Reich“
Völkerrechtsobjekt ist der „Nationalstaat Deutschland“

Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist.(diese Aussage ist Falsch da die echte Grenzgebung 1914 ist) Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der „These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches“ erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, „damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann“.


Einfach in zwei Absätzen erklärt:

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

Herausgegeben durch das Reichsamt des Innern zum 18. November 2018

Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich




Personenstandsregister Deutschland des Deutschen Reiches

Personenstandsregister

Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.

Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie wieder als natürliche Person nach RuStaG 1913 Deutsche Reichs- und Staatangehörige sind und den dadurch garantierten (Artikel 3 der Deutschen Reichsverfassung) rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrath und der Volks-Reichstag beschloß im Jahr  2011 Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt den Nachweis einer gesetzlich korrekten 3,5 jährigen Reichsbeamtenausbildung nachweisen konnte und somit allen Ausweisen und Urkunden durch seine Unterschrift rechtkraft und die staatliche Anerkennung erteilen konnte. Alles nachzulesen  und zu entnehmen aus dem amtlichen Mitteilungsblattes des Deutschen Reiches: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines legitmen Urkundsbeamten, in unserem Fall der Staatssekretär des Innern, gültig. Die von andern sich selbst ernannten Kommissarischen Regierungen, Exilregierungen, Gemeinden, Reichsbürgern, Bewegungen, Religionsgemeinschaften und Gruppen ausgestellten und unterzeichneten Urkunden, Ausweis und Pässe sind unter vorsätzlicher Täuschung ungültig besitzen keine Rechtskraft und sind gemäß dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Schon der Versuch ist Strafbar.

Im Jahr 2011 wurde das Personenstandsregister eingerichtet um hier eingetragen werden zu können, erfordert es die freiwilligen Eintragung in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches.

Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter unserer staatlichen Druckerei: https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

Lassen Sie sich nicht von BRD-, DDR- und Stasi-Ubooten verleiten sich in deren Register eintragen zu lassen, das wäre gleichzusetzen mit dem Register der der Nazis

Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:

Artikel 2  ……daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Artikel 3: Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4: Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

Artikel 5: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.

Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.

Artikel 11: Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Das Reichs- und Bundespräsidium

 




RGBl-1803031-Nr06 Reichsschuldenordnung

Reichsschuldenordnung des Deutschen Reiches

gegeben am 03.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 06

§ 1.

Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Deutsche Reich gemäß Artikel 73 der Verfassung des Deutschen Reiches, zum Stand: 28.10.1918 erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft, oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstattung erforderliche Betrag dem Anleihekredit des laufenden Rechnungsjahres zu, soweit dieser Betrag die dafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übersteigt.

Über die Ausführung der Kreditgesetze hat der Staatssekretär im Reichsschatzamt dem Bundesrath und dem Volks-Reichstag jährlich Bericht zu erstatten.

§ 2.

Zu Sicherheitsleistungen oder zur vorübergehenden Verstärkung von Betriebsmitteln dürfen die Ausgaben von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen. Sie können wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der jeweils umlaufenden noch nicht fälligen Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel und der jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

§ 3.

Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Bedingungen Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen sind bestimmt der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit nicht das Kreditgesetz Vorschriften darüber enthält. Er ist ermächtigt, die ausgegebenen Schuldurkunden mit Zustimmung der daraus Berechtigten gegen andere Schuldurkunden umtauschen zu lassen. Für die Schuldverbindlichkeiten kann er an Gegenständen, die zum Vermögen des Deutschen Reiches gehören, Sicherheiten bestellen.

Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel bestimmten Schatzanweisungen, Wechsel und Darlehen dürfen nicht später als 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Verstärkung zugelassen ist, fällig werden.

§ 4.

Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, nebst den zugehörigen Zins-, Renten- und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen gemäß §§ 7 und 11 erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.

Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für die Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechseln oder für die Rückerstattung von Darlehen, oder die zum Umtausch ausgegebener Schuldurkunden dienen, sind dem Staatssekretär im Reichsschatzamt auf Verlangen von der Reichsschuldenverwaltung innerhalb 2 Monaten vor dem Tage zur Verfügung zu stellen, an dem die einzulösenden Schuldurkunden oder die zurückerstatteten Darlehen fällig werden, oder an dem der Umtausch der ausgegebenen Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Beendigung der Verzinsung der eingelösten oder umgetauschten Schuldurkunden oder zurückerstatteten Darlehen beginnen.

§ 5.

Für die Unterzeichnung der Schuldurkunden ist die Namensunterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung erforderlich.

Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.

§ 6.

Die Gültigkeit der Unterzeichnung von Schuldurkunden mit Namensunterschriften, die im Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt davon ab, daß die Schuldurkunden vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Schuldurkunde bedarf es nicht.

Die Reichsschuldenverwaltung hat die Form, in der die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden, zu bestimmen und im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.

§ 7.

Lautet eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf Namen, so gilt zugunsten des Deutschen Reiches der in der Urkunde Benannte als Gläubiger.

Die Urkunde kann, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt, von der Reichsschuldenverwaltung auf den Namen eines anderen umgeschrieben werden. Zur Stellung des Antrags auf Umschreibung ist der in der Urkunde benannte Gläubiger oder derjenige berechtigt, auf den die Rechte aus der Urkunde übergegangen sind.

§ 8.

Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die an Order lauten, können durch Indossament übertragen werden.

Durch das Indossament gehen alle Rechte aus der indossierten Urkunde auf den Indossatar über.

Auf die Form des Indossaments, die Legitimation des Besitzers und die Prüfung der Legitimation sowie auf die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 74, 86 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

§ 9.

Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung benannten Gläubiger kann das Deutsche Reich nur solche Einwendungen entgegensetzen die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Deutschen Reich unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten Besitzer.

Das Deutsche Reich ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.

Die Vorschriften der §§ 808, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 10.

Eine Ehefrau bedarf zur Verfügung über eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung dem Deutschen Reich gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemanns.

§ 11.

Der Staatssekretär im Reichsschatzamt kann Bestimmungen darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden dürfen.
Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers, es sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Deutschen Reiches gilt der Inhaber als verfügungsberechtigt.

§ 12.

Gegen Aushändigung einer auf den Inhaber ausgestellten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, die auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben ist, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Antrag des Berechtigten eine neue auf den Inhaber lautende Urkunde zu erteilen.

§ 13.

Wird die Vernichtung einer auf den Inhaber lautenden Schuldurkunde behauptet, so hat die Reichsschulden-verwaltung auf Antrag des bisherigen Inhabers für die Urkunde Ersatz zu leisten, wenn sie die Vernichtung für nachgewiesen erachtet.

Dasselbe gilt für eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, wenn der Antragsteller nachweist, daß er zur Zeit der Vernichtung verfügungsberechtigter Besitzer war.

§ 14.

Ist eine auf Namen an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht in ihr das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebots-verfahrens für kraftlos erklärt werden.

Die Vorschriften der § 799 Abs. 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 15.

Ist eine unverzinsliche Schatzanweisung zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, so kann der Antragsteller am Fälligkeitstage die Zahlung des fälligen Betrages gegen Sicherheitsleistung oder die Hinterlegung des Betrages fordern. Die Art der Sicherheitsleistung oder die Hinterlegungsstelle wird von der Reichsschuldenverwaltung bestimmt.

§ 16.

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist das Gericht, in dessen Bezirk die Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.

Der Staatssekretär im Reichsschatzamt kann bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen ein anderes Gericht als zuständig bezeichnen.

§ 17.

Für abhanden gekommene oder vernichtete Zinsscheine ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch ausgeschlossen, auch wenn die Ausschließung in dem Zinsschein nicht bestimmt ist.

§ 18.

Die Kosten der Umschreibung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung und der Erteilung einer neuen Schuldurkunde hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

§ 19.

Die Reichsschuldenverwaltung kann Bestimmungen treffen:
1. über die Form der Anträge auf Umschreibung von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen und auf Erteilung neuer Schuldurkunden sowie der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,
2. über die Form des Nachweises, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Leistung zur Verfügung über die Schuldurkunde berechtigt ist,
3. über die Form der Umschreibung,
4. über die Sätze, nach denen die im § 18 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.

§ 20.

Die vom Deutschen Reich ausgestellten Wechsel- und Orderpapiere sind von der Wechselsteuer befreit.
Für die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten darf keine Stempelabgabe erhoben werden.

§ 21.

Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten und keiner vertraglichen Tilgungsfrist unterliegen, können in Buchschulden des Deutschen Reiches umgewandelt werden.

Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung in das Reichsschuldbuch, Das Nähere wird durch das Reichs-schuldbuchgesetz bestimmt.

§ 22.

Die Verzinsung und Tilgung sowie die sonstige Verwaltung welches in diesem Gesetze geregelt wird,  obliegt der Reichsschuldenverwaltung. Der Staatssekretär im Reichsschatzamt hat ihr die erforderlichen Beträge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Die Anordnungen über die Ausführung der Tilgung und über die Verwendung der zur Tilgung bestimmten Mittel erläßt der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit nicht durch Gesetz oder Vertrag Bestimmungen darüber getroffen sind. Die Bestimmungen über die Ausführung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenverwaltung.

§ 23.

Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und unbedingt verantwortlich:
a) für die Erfüllung der ihr in den §§ 4, 6 Abs. 2, 7, 11, Abs. 2, 12, 13, 14, Abs. 2 und 19 dieser   Verordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere für die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung der Schuldurkunden des Deutschen Reiches,
b) für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldbuches,
c) für die richtige Zahlung der nach den Gesetzen und Vertragsbedingungen vom Deutschen Reich geschuldeten Zinsen und für die Tilgung des Schuldkapitals in der durch die Gesetze und Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Weise (§ 22 dieser Verordnung),
d) für die gehörige Verwahrung, Entwertung und Vernichtung der vom Deutschen Reich eingelösten, zurückerworbenen oder in Buchschulden umgewandelten Schuldurkunden.

§ 24.

Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesonderte selbständige Reichsbehörde, unterliegt jedoch insoweit der oberen Leitung des Staatssekretär im Reichsschatzamt, als dies mit der ihr nach § 23 beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.

§ 25.

Die Reichsschuldenverwaltung bildet ein Kollegium, bestehend aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten Mitarbeiter. Dem Kollegium werden die erforderlichen Beamten beigegeben.

Im Verhinderungsfalle wird der Präsident durch den Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist, durch das dienstälteste Mitarbeiter des Kollegiums vertreten.

Neben den Mitarbeitern können ständige Aushilfsarbeiter und im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses vorübergehend auch nichtständige Aushilfsarbeiter beschäftigt werden. Aushilfsarbeiter dürfen, abgesehen von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kollegium obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt werden, insoweit ihre Bearbeitung nicht ein für allemal durch Beschluß der Mitarbeiter diesen selbst vorbehalten ist; die Aushilfsarbeiter nehmen an den Beratungen des Kollegiums über Angelegenheiten, welche zu ihrem Beschäftigungsgebiete gehören, mit Stimmrecht teil.

§ 26.

Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitarbeiter der Reichsschuldenverwaltung werden von Staatssekretär im Reichsschatzamt nach Zustimmung des Bundesrathes ernannt, sowie nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt.

Die ständigen Aushilfsarbeiter werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Staatssekretär im Reichsschatzamt ernannt, soweit nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt. Die nichtständigen Aushilfsarbeiter werden vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung berufen.

Die übrigen Beamten werden vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ernannt, soweit nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt.

§ 27.

Zu Miarbeitern der Reichsschuldenverwaltung können nur Personen ernannt werden, die das 35. Lebensjahr überschritten haben.

Die Mitarbeiter und Aushilfsarbeiter sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.

Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen nicht der Reichsleitung oder einem Reichsamt angehören.

Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung die Genehmigung zur Übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu erlauben, steht dem Präsidenten zu. Das gleiche gilt von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamtlichen Mitglieds in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesellschaft; die Genehmigung darf auch dann erteilt werden, wenn die Stelle mit einer Belohnung verbunden ist.

§ 28.

Der § 28 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 18. Mai 1907 (RGBl S. 245) findet auf die Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung keine Anwendung.

Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes die Entscheidung der obersten Reichsbehörden, der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten einzuholen ist oder diesen Stellen Befugnisse eingeräumt sind, ist hinsichtlich des Präsidenten, seines Stellvertreters, der sonstigen Mitarbeiter und der ständigen Aushilfsarbeiter der Staatssekretär im Reichsschatzamt, hinsichtlich der übrigen Beamten der Präsident der Reichsschuldenverwaltung zuständig. Zur Ausübung der nach den §§ 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichsbeamtengesetzes der obersten Reichsbehörde zustehenden Befugnisse bedarf der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit es sich um Mitarbeiter handelt, der Zustimmung des Bundesrathes; vor der Entscheidung ist das Kollegium zu hören. Gegen die von dem Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ausgehende Verhängung einer Ordnungsstrafe ist Beschwerde an den Staatssekretär im Reichsschatzamt zulässig.

Im Sinne der §§ 54 und 151 des Reichsbeamtengesetzes ist der Präsident, im Sinne des §§ 139 und 153 des Reichsbeamtengesetzes ist das Kollegium die höhere Reichsbehörde.

§ 29.

Die Reichsschuldenverwaltung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Die Zahl der nach Maßgabe des § 25 stimmberechtigten Aushilfsarbeiter darf bei Abstimmungen die Zahl der neben dem Präsidenten und seinem Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten Mitarbeiter des Kollegiums nicht übersteigen; ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Aushilfsarbeiter größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die Angelegenheit bearbeitenden. Aushilfsarbeitern nur die dienstältesten Aushilfsarbeiter teil.

Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die dem Staatssekretär im Reichsschatzamt und der Reichschulden-Kommission mitzuteilen ist. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch den Präsidenten.

§ 30.

Die Mitarbeiter und Aushilfsarbeiter haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Kollegium einen besonderen Eid zu leisten, mit dem sie geloben:

Keine Schuldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs zu beurkunden oder beurkunden zu lassen, welche den in den Reichsgesetzen gegebenen Vorschriften und Ermächtigungen nicht entsprechen, auch dafür zu sorgen, daß die Reichsschuld gehörig getilgt wird, und sich von der Erfüllung dieser und der anderen der Reichsschulden-verwaltung mit selbständiger und unbedingter Verantwortung übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisung irgendwelcher Art abhalten zu lassen.

Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des Staatssekretär im Reichsschatzamt sowie ein oder mehrere Mitglieder der Reichsschulden-Kommission beiwohnen.

§ 31.

Die Reichsschulden-Kommission übt die Aufsicht über alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte aus.

Die Reichsschulden-Kommission besteht aus 6 Mitgliedern des Bundesrathes, 6 Mitgliedern des Volks-Reichstags und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.

 § 32.

Die in der Reichsschulden-Kommission zu entsendenden Mitglieder werden vom Bundesrath aus den Mitgliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rechnungswesen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuß, vom Volks-Reichstag auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Volks-Reichstag gewählt. Die Ausscheidenden bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.

§ 33.

Den Vorsitz in der Reichsschulden-Kommission führt der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.

§ 34.

Die Reichsschuldenverwaltung hat der Reichsschulden-Kommission regelmäßig die Monats- und Jahresabschlüsse ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwaltung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mitzuteilen. Er hat mindestens einmal jährlich eine außerordentliche Prüfung ihrer Geld- und Wertpapierbestände vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des Rechnungshofs heranziehen.

§ 35.

Die Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenverwaltung werden vom Rechnungshof des Deutschen Reiches nach vorheriger Prüfung der Reichsschulden-Kommission zugestellt.

Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrath und  dem Volks-Reichstag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die unter seine Aufsicht gestellte Verwaltung der Reichsschuld im abgelaufenen Jahre Bericht zu erstatten.

§ 36.

Die Landesgesetze können die Rechtsverhältnisse der von den Ländern oder den ihnen angehörenden öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Schuldurkunden den Vorschriften der § 5 bis 10, 14 bis 17 entsprechend regeln. 

§ 37.

Soweit in Reichsgesetzen und Vorschriften auf die Preußische Ober-Rechnungskammer verwiesen wird, tritt an die Stelle der Rechnungshof des Deutschen Reiches.

§ 38.

Die Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (RGBl. S. 129) in der Fassung der Gesetze vom 22. Februar 1904 (RGBl. S.66) und das Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 4. August 1914 (RGBl. S. 825) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 oder vom 4. August 1924 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung an deren Stelle.

§ 39.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgestellten auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches ihre Anwendung.  Ferner gelten die Vorschriften der §§ 798 bis 802, 805, 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde.

Unberührt bleiben die Vorschriften für die Verwaltung der auf das Deutsche Reich übergegangenen Länderschulden, desweiteren ist das „RGBl-1405291-Nr23-Nichtigkeit-von-Schuldverschreibungen“ in Anwendung zu bringen.

§ 40.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung„_D




RGBl-1803081-Nr08-Einrichtung eines Sondergericht beim Reichsgericht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Sondergericht beim Deutschen Reichsgericht

erlassen am 08.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Es wird ein Sondergericht beim Deutschen Reichsgericht eingerichtet. Dieses Sondergericht ist nur für Geldstrafen im Sinne eines Verwaltungszwangsverfahren zuständig und erstreckt sich über das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches.

Der Bundesrath schlägt dafür drei Räthe vor, die vom Präsidialsenat ernannt werden.

Für die Verhängung von Geldstrafen, gemäß den Vorschriften des Strafgesetzbuches, bedarf es im Sinne dieses Gesetzes keiner Gerichtsverhandlung oder Anhörung des Betroffenen oder des Täters, sondern es gilt einzige und alleine der schriftliche Nachweis einer strafbaren Handlung, die vom Bundesrath geprüft und an das Sondergericht zur Verhängung der Geldstrafe, gemäß dem Strafgesetzbuch, weitergeleitet wird. Nichtbeglichene Geldstrafen werden in der Schuldnerdatenbank des Deutschen Reiches verwaltet.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803081-Nr08-Erlass-Sondergericht-beim-Reichsgericht“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803081-Nr08-Erlass-Sondergericht-beim-Reichsgericht„_D




RGBl-1801091-Nr02-Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung

Gesetz, betreffend die Ausführung der Gemeindeverfassung

gegeben am 09.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02


Artikel 1.

Mit dem 13.06.2013 gilt die Reichs-Gemeindeverfassung in allen Bundesstaaten, Provinzen, Gauen, Ländern und Bezirke des Deutschen Reiches. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Reichsamt des Innern.

Für alle Gemeinden in Deutschland gilt nur noch diese eine Gemeindeverfassung,
siehe RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung.

Artikel 2.

Alle Gemeinden, so auch die aktuell als Gemeinden geführten Unternehmen, im gesamten Gebiet Deutschlands mit seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, bedürfen als rechtsfähige Gemeinde die Zustimmung des Bundesrathes. Als Grundlage dient eine vorgelegte Erklärung per Eidestatt, aus der hervorgeht, daß die Gemeindeverfassung, wie in Artikel 1 Absatz 2, angewandt wird.

Artikel 3.

Sobald die Landesregierungen wieder handlungsfähig sind, bleibt es vorbehalten, Übergangsbestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesvorschriften mit den Vorschriften der Gemeindeverfassung Deutschlands, in Übereinstimmung zu bringen.

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung„_D




RGBl-1709171-Nr23 betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7,
Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

gegeben am 17.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

Ursprünglicher Artikel 3 des RGBl-1005232-Nr7:
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

Artikel 1.

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″_D