RGBl-2509251 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 127ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Bundesrathes zur 127ten Plenartagung.

Einberufen am 25.09.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 27.09.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 11. Oktober des Jahres 2025 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 25. September 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2509251-Bekanntmachung-BR127-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2509251-Bekanntmachung-BR127-Einberufung“_D

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RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo

Verordnung, betreffend der Geschäftsordnung des
Sondergerichts beim Deutschen Gerichtshof.

Verordnet am 11.07.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 12.07.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 4

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Nur im Geltungsbereich des Sondergerichtes, werden Formulierung der BRD-Richtlinien soweit übernommen, daß gegen die Straftäter der BRD-Unternehmungen aus allen Funktionsebenen der sogenannten Behörden entschieden und geurteilt werden kann.

(1) Im Verfahren vor dem Sondergericht können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Reichsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Reichsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie

  1. Absehen von Strafe.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(4) Erachtet das Sondergericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

In den zur Zuständigkeit kann durch schriftlichen Strafbefehl des Sondergerichts ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Reichsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 75.000,00 Mark festgesetzt werden. (Beispiel: 50 Tagessätze a 1500.00 Mark (9.450,00 €) = 75.000,00 Mark und entspricht 472.500,00 €, Umrechnungsjahr  1914.

(5) Das Sondergericht hat dem Antrag der Reichsanwaltschaft zu entsprechen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Sondergericht, in welchem die Geldstrafe ohne Hauptverhandlung entschieden wird.

(6) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dasselbe gilt, wenn Einwendungen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben werden.

Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

(7) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze.

  1. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens 150,00 Mark und höchstens 6.000,00 Mark festgesetzt.
  1. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
  1. In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Als Umrechnung dient der Realwert aus dem Jahr 1914 (vor dem WK), der von der Deutschen Bank offiziell vertreten wird. Siehe https://inflationhistory.com/
    Beispiel 1: 1.000,00 Mark (Goldmark) sind 6.300,00 €, Stand 1914.
    Beispiel 2: 1.000,00 Mark sind 511,29 € Stand 2023.

(8) Ein Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung und die Beweismittel bezeichnen. Auch die Eröffnung, daß er vollstreckbar wird, da dem Straftäter keine Rechtsmittel zusteht.

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Bei Urkundefälschung wie z.B. die Verwendung von „deutsch“ als Staatsangehörigkeit für Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914)

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Bei Volksverhetzung, wie z.B. die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger gegen Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
  2. a) zum Haß gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
  3. b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
  4. c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  1. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Haß oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

Ein Tagessatz ist eine Maßeinheit zur Berechnung einer Geldstrafe im deutschen Strafrecht. Sie setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes zusammen. Die Anzahl der Tagessätze wird nach der Schwere der Tat bemessen, während die Höhe des Tagessatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt, wobei ein Tagessatz in etwa einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914) 

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Bei Vorteilsnahme, gilt: 

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1. Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 50 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 100,00 Mark höchstens 600,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 600,00 Mark = 3.780,00 €, Stand 1914)

Strafen in Mark
150,00 Mark =      945,00 €
300,00 Mark =   1.890,00 €
600,00 Mark =   3.780,00 €
1.000,00 Mark =   6.300,00 €
1.500,00 Mark =   9.450,00 €
3.000,00 Mark = 18.900,00 € (Urkundenfälschung, Nachteilzufügung)
4.761,90 Mark = 30.000,00 €
6.000,00 Mark = 37.800,00 € (Urkundenfälschung, Vermögensvorteil)

Erweiterungen der Straftaten und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sind zulässig.

Berlin, den 11. Juli 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo“_D

 

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




Beschlüsse der 126ten Plenartagung des Bundesrathes vom 12. Juli 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 16ten Tag des 7ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  25 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
214 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
287 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zur Mitgliederversammlung der Justitia Deutschland mit Neugestaltung;
B 04) Entbindung des Präsidenten Herrn D.L. und seinem Stellvertreter aus seinem Amt beim Deutschen Gerichtshof;
B 05) Entbindung der Herrn H.N. und D.L. aus ihren Ämtern beim Auswärtigen Amt;
B 06) Neu „Der Präsident des Deutschen Gerichtshof“;
B 07) Beschluß zum RGBl-2507041-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo;
B 08) Zustimmung zum persönlichen Austritt von Herrn D.L. und Frau M.L. aus dem Bundesrath.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 16.07.2025.




RGBl-2507041 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 126ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Bundesrathes zur 126ten Plenartagung.

Einberufen am 04.07.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 09.07.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 12. Juli des Jahres 2025 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 04. Juli 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2507041-Bekanntmachung-BR126-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2507041-Bekanntmachung-BR126-Einberufung“_D

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RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz zu Haftungssummen in Mark

Gesetz, betreffend die Abänderung der Haftungssumme
die in Mark angegeben sind.

Gegeben am 29.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 3

In nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die Haftungssummen in Mark, zu ändern.

Artikel 1.

Im RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 2.

Im RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 3.

Im RGBl-1303133-Nr12-Ge#etz-Zulassung-Makler wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 4.

Im RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26 werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 5.

Im RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht wird in § 3. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 6.

Im RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 7.

Im RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot werden folgende Änderungen in § 2. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 500.000,00 Mark in 150.000,00 Mark.

Artikel 8.

Im RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte wird in § 1. der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 9.

Im RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden wird in § 1. Absatz 1, der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 10.

Im RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD wird in § 2. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 11.

Im RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 12.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark“_D

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2504161-Nr2-Gesetz betreffend die Behebung des Notstandes und zum Schutze des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend die Behebung des Notstandes
und zum Schutze des Deutschen Reiches.

Gegeben am 16.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 2

§ 1.

 Es ist verboten, Steuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Gebühren oder Geldbeträge, die als Abgaben oder Gebühren von andern als den nach den Reichsgesetzen zuständigen Stellen gefordert werden, an einen Beauftragten einer fremden Macht oder an eine Kasse, Bank oder sonstiges Geldinstitut, zu zahlen oder die Zahlung für eine fremde Macht anzunehmen.

Fremde Macht, wie in Absatz eins bestimmt, sind alle Unternehmungen, die eine D-U-N-S Nummer führen müssen, Nichtregierungsorganisationen, Parteien, Vereine, Stiftungen und Geldinstitute, die der Vollverfassung des Deutschen Reiches, sowie den originalen Reichsgesetzen zuwiderzuhandeln.

§ 2.

Für den Warenverkehr über die Reichsgrenzen und innerhalb des Reichsgebiets ist es verboten,

  1. Bei andern als den nach der Deutschen Vollverfassung und deren institutionellen Organe
    a) Bewilligungen (Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Zu- und Ablaufgenehmigungen) für sich oder andere zu beantragen, sich oder andern zu beschaffen oder von solchen Bewilligungen in diesem Verkehre Gebrauch machen,
    b) aus der Ausfuhr erzielte Devisen abzuliefern oder für solche Stellen anzunehmen.
  2. Waren zu liefern, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Ausland oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht werden sollen.
  3. Waren anzunehmen, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Reichsgebiet oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht worden sind.

 § 3. 

Wer es unternimmt, den Vorschriften der §§ 1 oder 2 zuwiderzuhandeln, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

1) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich zu einer solchen Zuwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet.
2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe, Gefängnis bis zu fünf Jahren.
3) Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
4) Neben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, und zwar in den Fällen des § 1 Mindestens im dreifachen Wert des gezahlten Betrages, in den Fällen des § 2 Nr. 1 a, 2 und 3 mindestens im dreifachen Wert der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, in den Fällen des § 2 Nr. 1 b mindestens im dreifachen Wert der Waren, aus deren Erlös sich die Höhe des abzuliefernden Devisenbetrags ergab.
5) Bei mildernden Umständen oder im Falle der Fahrlässigkeit ist auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.
6) Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.

Neben der Strafe ist in den Fällen des Abs.  1  bis  3  anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; in den Fällen des Abs. 6 kann dies angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. Die Bekanntmachung kann auch durch Anschlag erfolgen.

§ 4.

Waren und Zahlungsmittel, hinsichtlich deren den Vorschriften des § 2 zuwidergehandelt wird, sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung zugunsten des Deutschen Reichs ohne Entgelt für verfallen zu erklären. Weist der von der Beschlagnahme Betroffene nach, daß er die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot des § 2 weder gekannt hat noch bei Einziehung sorgfältiger Erkundigungen hätte kennen müssen, so ist die Verfallerklärung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.

Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 1 und 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichsgesetzblatt 1917 S. 41 Nr. 8) entsprechende Anwendung.

§ 5.

Die obersten Reichsbehörden sind befugt, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte abweichend von den sonst geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln.  In Angelegenheiten von Hoch-  und Landesverrat ist der Deutsche Gerichtshof zuständig, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches” Amtsschrift

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Beschlüsse der 125ten Plenartagung des Bundesrathes vom 10. Mai 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 23ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  27 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
214 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
287 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung der Depesche an Rußland;
B 04) Entbindung des Präsidenten Herrn H.K. aus seinem Amt im KDPMA;
B 05) Zustimmung zur Bewerbung von Herrn U. J. als Assessor beim DeGeHo;
B 06) Beschluß zum RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches;
B 07) Beschluß zum RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark;
B 08) Zustimmung zur 89. Tagung des Volks-Reichstages.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
1798 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 10.05.2025.




RGBl-2504151 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 125ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 125ten Plenartagung.

Einberufen am 15.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 25.04.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 10. Mai des Jahres 2025 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 15. April 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504151-Bekanntmachung-BR125-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504151-Bekanntmachung-BR125-Einberufung“_D

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes wurden bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




Deutsches Reichsgesetzblatt 2025

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2025

Textdaten
<<< 2024 2026>>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2025
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2025 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze
Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seiten
25.03.2025 Geschützt: Reichsprangerverzeichnis
01.04.2025 Anwendung der staatlichen Entlassungsurkunde
10.04.2025 Drohungen durch Staatenlose, Reichsbürger und Hochverräter gegenüber Reichs- und Staatsangehörige
15.04.2025 25.04.2025 RGBl-2504151 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 125ten Tagung 2504151 2504151 1
15.04.2025 25.04.2025 RGBl-2504152-Nr1-Verordnung Einberufung des Parlaments zur 88ten Tagung 2504152 Nr1 1
23.05.2025 Beschlüsse der 125ten Plenartagung des Bundesrathes vom 10. Mai 2025 1
16.04.2025 23.05.2025 RGBl-2504161-Nr2-Gesetz betreffend die Behebung des Notstandes und zum Schutze des Deutschen Reiches 2504161 Nr2 1
29.04.2025 23.05.2025 RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz zu Haftungssummen in Mark 2504291 Nr3
10.05.2025 29.05.2025 Depesche an die Regierung Rußland – russische Föderation am 29.05.2025 RUSSD-0104-PA-025 2
04.07.2025 09.07.2025 RGBl-2507041 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 126ten Tagung 2507041 2507041 1
12.07.2025 12.07.2025 Beschlüsse der 126ten Plenartagung des Bundesrathes vom 12. Juli 2025 1
11.07.2025 12.07.2025 RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo 2507111 Nr4 4



Beschlüsse der 124ten Tagung des Bundesrathes vom 27. Oktober 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 28ten Tag des 10ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  24 aktive Bevollmächtigte plus 2 Anwärter von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
286 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zur Agenda nach der 124ten Plenartagung;
B 04) Abstimmung zum Gesetz, RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung;
B 05) Abstimmung zur Einrichtung des Schuldnerverzeichnisses;
B 06) Abstimmung zum Abschluß der Anweisung  an das Auswärtige Amt und die Selbstorganisation einer Deutsch-Russischen Verbindung;
B 07) Bestätigung des Präsidiums vom Deutschen Parlament (Reichstag);
B 08a) Der Bundesrath und der Deutsch Russische Wirtschafts- und Kulturverein;
B 08b) Anweisung an das Auswärtige Amt, in Bezug zu Rußland und den Behörden des Deutschen Reiches;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  19 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
177 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
474 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 28.10.2024.