Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897

Gesetzestext
Titel: Weltpostvertrag
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 50, Seite 1079–1114
Fassung vom: 15. Juni 1897
Bekanntmachung: 3. November 1898
Quelle: Scan auf Commons

[1079]

(Nr. 2522.) Weltpostvertrag, abgeschlossen zwischen Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größeren Republik von Central-Amerika, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn (mit Bosnien-Herzegowina), Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, dem Chinesischen Kaiserreiche, der Republik Columbien, dem Unabhängigen Kongostaate, dem Königreiche Korea, der Republik Costa-Rica, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Republik San Domingo, Egypten, Ecuador, Spanien und den Spanischen Kolonien, Frankreich, den Französischen Kolonien, Großbritannien und verschiedenen Britischen Kolonien, Britisch-Indien, den Britischen Kolonien von Australasien, Canada, den Britischen Kolonien Südafrikas, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Hawai, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexico, Montenegro, Norwegen, dem Oranje-Freistaate, Paraguay, den Niederlanden, den Niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, dem Königreiche Siam, der Südafrikanischen Republik, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela. Vom 15. Juni 1897.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben, nachdem sie auf Grund des Artikels 25 des am 4. Juli 1891 in Wien abgeschlossenen Weltpostvertrags zu einem Kongreß in Washington zusammengetreten sind, in gemeinschaftlichem Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation den gedachten Vertrag im Wege der Revision folgendermaßen abgeändert:

Artikel 1.

Die am gegenwärtigen Vertrage Theil nehmenden sowie die demselben später beitretenden Länder bilden, für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten, ein einziges Postgebiet, welches den Namen „Weltpostverein“ führt.

Artikel 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrags erstrecken sich auf Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Drucksachen jeder Art, Geschäftspapiere und Waarenproben, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem anderen gerichtet sind. Auch finden diese Bestimmungen in gleicher Weise Anwendung auf den Postaustausch der vorbezeichneten Gegenstände zwischen Vereinsländern und fremden, dem Vereine nicht angehörigen Ländern, sofern bei diesem Austausche das Gebiet von mindestens zweien der vertragschließenden Theile berührt wird.

Artikel 3.

1. Die Postverwaltungen angrenzender oder solcher Länder, welche, ohne sich der Vermittelung einer dritten Verwaltung zu bedienen, in unmittelbare Verbindung treten können, ordnen im gemeinsamen Einverständnisse die Bedingungen der Beförderung der beiderseitigen Briefposten über die Grenze oder von einer Grenze zur anderen.
2. Wofern keine gegentheilige Abmachung besteht, werden als Leistungen dritter Verwaltungen diejenigen Seebeförderungen angesehen, welche unmittelbar zwischen zwei Ländern mittelst der von einem derselben abhängigen Postdampfer oder anderen Schiffe ausgeführt werden. Diese Beförderungen sowie diejenigen, welche zwischen zwei Postanstalten eines und desselben Landes durch Vermittelung der von einem anderen Lande abhängigen See- oder Landpostverbindungen ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen des folgenden Artikels.

Artikel 4.

1. Die Freiheit des Transits ist im gesammten Gebiete des Vereins gewährleistet.

2. In Folge dessen können sich die verschiedenen Vereins-Postverwaltungen durch Vermittelung einer oder mehrerer anderer derselben sowohl geschlossene Briefposten als lose Korrespondenzen, je nach dem Verkehrsbedürfniß und den Erfordernissen des Postdienstes, gegenseitig zufertigen.

3. Die Korrespondenzen, welche zwischen zwei Vereinsverwaltungen entweder im offenen Transit oder in geschlossenen Briefposten mittelst der Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Vereinsverwaltungen ausgetauscht werden, unterliegen zu Gunsten jedes der Transitländer oder derjenigen Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung betheiligt sind, den nachstehenden Transitgebühren:

1. für die Landbeförderung 2 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 25 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände;
2. für die Seebeförderung:
a) den Sätzen des Landtransits, wenn die Beförderungsstrecke 300 Seemeilen nicht übersteigt. Die Seebeförderung für eine Strecke von nicht mehr als 300 Seemeilen findet jedoch unentgeltlich statt, wenn die betheiligte Verwaltung für die beförderten Briefposten oder Korrespondenzen schon die Vergütung für Landtransit empfängt;
b) 5 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände bei Beförderungen von mehr als 300 Seemeilen zwischen europäischen Ländern, zwischen Europa und den afrikanischen und asiatischen Hafenplätzen am Mittelländischen Meere und am Schwarzen Meere oder zwischen diesen Hafenplätzen unter einander, und zwischen Europa und Nordamerika. Die nämlichen Sätze finden im gesammten Bereiche des Vereins Anwendung auf die Beförderungen zwischen zwei Hafenplätzen eines und desselben Staates, wie auch zwischen den durch eine und dieselbe Dampferlinie mit einander verbundenen Hafenplätzen von zwei Staaten, sofern die Seebeförderung nicht mehr als 1.500 Seemeilen beträgt;c) 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände für alle Beförderungen, die nicht zu den in den vorstehenden Absätzen a und b aufgeführten Fällen gehören. In dem Falle der Betheiligung zweier oder mehrerer Verwaltungen an der Seebeförderung dürfen die Seetransitgebühren für die gesammte Beförderung 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; diese Gebühren werden eintretenden Falles zwischen den betheiligten Verwaltungen nach Verhältniß der zurückgelegten Strecken getheilt, unbeschadet anderweiter etwa zwischen den betreffenden Verwaltungen getroffenen Vereinbarungen.

4. Die im gegenwärtigen Artikel angegebenen Transitvergütungssätze gelten weder für Posttransporte der nicht zum Vereine gehörigen Verwaltungen, noch für Posttransporte innerhalb des Vereins mittelst solcher außergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung im Interesse oder auf Verlangen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen besonders hergestellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen für diese letztere Art von Postbeförderungen werden zwischen den betheiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Außerdem wird überall, wo der Transit schon gegenwärtig unentgeltlich oder unter vorteilhafteren Bedingungen stattfindet, dieses Verhältniß beibehalten.

5. Man ist jedoch darüber einverstanden:

1. daß die Landtransitgebühren in folgender Weise ermäßigt werden:

um 5 Prozent während der beiden ersten Jahre des Inkraftseins des gegenwärtigen Vertrags;

um 10 Prozent während der beiden folgenden Jahre;

um 15 Prozent über 4 Jahre hinaus;

2. daß diejenigen Länder, deren Einnahmen und Ausgaben für Landtransit zusammen über die Summe von 5.000 Franken jährlich nicht hinausgehen und deren Ausgaben die Einnahmen für diesen Transit übersteigen, von jeder Zahlung dafür befreit sind;

3. daß der im vorstehenden §. 3 Buchstabe c vorgesehene Seetransitsatz von 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten ermäßigt wird:

auf 14 Franken während der beiden ersten Jahre des Inkraftseins des gegenwärtigen Vertrags;

auf 12 Franken während der beiden folgenden Jahre;

auf 10 Franken über 4 Jahre hinaus.

6. Die Transitgebühren sind von der Verwaltung des Aufgabegebiets zu tragen.7. Die Abrechnung über diese Gebühren erfolgt nach den Vorschriften, welche durch die im nachfolgenden Artikel 20 vorgesehene Ausführungs-Uebereinkunft zu treffen sind.8. Von Land- und Seetransitgebühren gänzlich befreit sind der im §. 2 des nachfolgenden Artikels 11 erwähnte amtliche Schriftwechsel, die nach dem Ursprungslande zurückgesandten Antwort-Postkarten, nachgesandte oder unrichtig geleitete Gegenstände, unanbringliche Sendungen, Rückscheine, Postanweisungen und alle anderen postdienstlichen Papiere.

Artikel 5.

1. Das Porto für die Beförderung der Postsendungen im gesammten Vereinsgebiet, einschließlich der Bestellung derselben in denjenigen Vereinsländern, in welchen ein Bestellungsdienst besteht oder später eingerichtet wird, beträgt:
1. bei Briefen 25 Centimen im Frankirungsfall, anderenfalls das Doppelte, für jeden Brief und für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm;

2. bei Postkarten im Frankirungsfalle 10 Centimen für die einfache Karte oder für jeden der beiden Theile der Karte mit bezahlter Antwort, anderenfalls das Doppelte;

3. bei Drucksachen jeder Art, Geschäftspapieren und Waarenproben 5 Centimen für jeden mit einer besonderen Aufschrift versehenen Gegenstand oder jedes derartige Packet und für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand oder dieses Packet weder einen Brief, noch einen geschriebenen Vermerk enthält, welcher die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz hat, und daß die Sendung derart beschaffen ist, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann.

Die Taxe der Geschäftspapiere darf nicht weniger als 25 Centimen für jede Sendung, und die Taxe der Waarenproben nicht weniger als 10 Centimen für jede Sendung betragen.

2. Außer den in dem vorstehenden Paragraphen festgesetzten Taxen können zur Erhebung kommen:

1. für jede Sendung, welche den Seetransitgebühren von 15 Franken für das Kilogramm Briefe oder Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände unterliegt, und zwar in allen Verkehrsbeziehungen, auf welche diese Transitsätze anwendbar sind, eine einheitliche Zuschlagtaxe; welche 25 Centimen für das einfache Briefporto, 5 Centimen für jede Karte und 5 Centimen für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm bei den anderen Gegenständen nicht übersteigen darf;

2. für jeden Gegenstand, der mit Postverbindungen von nicht zum Vereine gehörigen Verwaltungen, oder mit außergewöhnlichen Verbindungen innerhalb des Vereins gegen besondere Gebühren befördert wird, eine zu diesen Gebühren im Verhältnisse stehende Zuschlagtaxe.

Wenn für die einfache frankirte Postkarte die eine oder die andere der nach den beiden vorhergehenden Absätzen zulässigen Zuschlagtaxen erhoben wird, so gilt dieselbe Taxe für jeden der Theile der Postkarte mit bezahlter Antwort.

3. Bei ungenügender Frankirung werden Korrespondenzgegenstände jeder Art zu Lasten der Empfänger mit dem Doppelten des Fehlbetrags taxirt, doch darf diese Taxe niemals dasjenige Porto übersteigen, welches im Bestimmungslande für unfrankirte Korrespondenzen von gleicher Gattung, gleichem Gewicht und gleicher Herkunft erhoben wird.

4. Andere Gegenstände als Briefe und Postkarten müssen wenigstens theilweise frankirt sein.

5. Waarenprobensendungen dürfen keinen Gegenstand von Handelswerth enthalten; sie sollen nicht über 350 Gramm schwer sein und in ihren Ausdehnungen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.

6. Sendungen mit Geschäftspapieren und Drucksachen sollen das Gewicht von 2 Kilogramm nicht überschreiten und an keiner Seite eine Ausdehnung von mehr als 45 Centimeter haben. Jedoch können Packete in Rollenform, deren Durchmesser 10 Centimeter und deren Länge 75 Centimeter nicht übersteigt, zur Postbeförderung zugelassen werden.

Artikel 6.

1. Die im Artikel 5 bezeichneten Gegenstände können unter Einschreibung versandt werden.
2. Für jede Einschreibsendung hat der Absender zu entrichten:
1. das gewöhnliche Porto einer frankirten Sendung gleicher Gattung;
2. eine Einschreibgebühr von höchstens 25 Centimen, einschließlich der Ausfertigung eines Einlieferungsscheins für den Absender.
3. Der Absender einer Einschreibsendung kann gegen eine bei der Einlieferung zu entrichtende Gebühr von höchstens 25 Centimen einen Rückschein erhalten. Die gleiche Gebühr kann für die nach erfolgter Einlieferung gehaltenen Nachfragen nach dem Verbleibe von Einschreibsendungen erhoben werden, sofern der Absender nicht schon die besondere Gebühr für Erlangung eines Rückscheins entrichtet hat.

Artikel 7.

1. Die eingeschriebenen Korrespondenzen können im Verkehre derjenigen Länder, deren Verwaltungen über die Ausführung eines solchen Dienstes sich verständigen, mit Nachnahme belastet versandt werden.
Die Gegenstände mit Nachnahme unterliegen derselben Behandlung und Taxirung wie Einschreibsendungen.
Der Höchstbetrag der Nachnahme wird für die einzelne Sendung auf 1.000 Franken oder den Gegenwerth dieser Summe in der Münze des Bestimmungslandes festgesetzt. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, diesen Höchstbetrag auf 500 Franken für die einzelne Sendung oder auf den Gegenwerth dieser Summe nach ihrem Münzsysteme herunterzusetzen.
2. Sofern keine gegentheilige Abmachung zwischen den Verwaltungen der betheiligten Länder besteht, ist der vom Empfänger eingezogene Betrag nach Abzug der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr und einer Einziehungsgebühr von 10 Centimen dem Absender mittelst Postanweisung zuzusenden.
Der Betrag einer unbestellbaren Nachnahme-Postanweisung verbleibt zur Verfügung der Verwaltung des Ursprungslandes der Nachnahmesendung.
3. Im Falle des Verlustes einer eingeschriebenen, mit Nachnahme belasteten Sendung ist die Post zur Ersatzleistung nach Maßgabe der Vorschriften verpflichtet, welche durch den nachfolgenden Artikel 8 für die eingeschriebenen, mit Nachnahme nicht versehenen Sendungen getroffen sind. Nach Aushändigung des Gegenstandes ist die Verwaltung des Bestimmungslandes für den Nachnahmebetrag haftbar, und sie muß im Falle der Nachfrage die Uebersendung der eingezogenen Summe, abzüglich der im §. 2 vorgesehenen Taxe und Gebühr, an den Absender nachweisen.

Artikel 8.

1. Geht eine Einschreibsendung verloren, so hat der Absender, oder auf dessen Verlangen der Empfänger, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Franken.

2. Die Länder, welche für den durch höhere Gewalt entstehenden Schaden einzustehen sich bereit erklären, sind befugt, hierfür vom Absender eine Zuschlagtaxe von höchstens 25 Centimen für jede eingeschriebene Sendung zu erheben.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags liegt derjenigen Verwaltung ob, welcher die Aufgabe-Postanstalt angehört. Dieser Verwaltung wird vorbehalten, ihren Anspruch gegen die verantwortliche Verwaltung, das heißt gegen diejenige, auf deren Gebiet oder in deren Betrieb der Verlust stattgefunden hat, geltend zu machen.

Wenn durch höhere Gewalt auf dem Gebiet oder im Betrieb eines Landes, welches für den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Schaden eintritt, eine aus einem anderen Lande herrührende Einschreibsendung verloren geht, so ist das Land, wo der Verlust stattgefunden hat, der Aufgabe-Verwaltung gegenüber für die Sendung verantwortlich, sofern die letztere Verwaltung ihrerseits ihren Absendern gegenüber die Ersatzverbindlichkeit im Falle der höheren Gewalt übernimmt.

4. Bis zum Nachweise des Gegentheils liegt die Verantwortlichkeit derjenigen Verwaltung ob, welche den Gegenstand unbeanstandet übernommen hat und weder dessen Aushändigung an den Empfänger, noch, eintretenden Falles, die vorschriftsmäßige Weitersendung an die folgende Verwaltung nachweisen kann. Die Verantwortlichkeit für die postlagernden Sendungen hört auf, sobald dieselben einer Person behändigt sind, welche nach Maßgabe der im Bestimmungslande bestehenden Vorschriften die Uebereinstimmung ihres Namens und ihrer Eigenschaft mit den Angaben der Adresse nachgewiesen hat.

5. Die Zahlung des Ersatzbetrags durch die Verwaltung des Aufgabegebiets soll sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Nachfrage ab gerechnet, stattfinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabegebiets den von derselben gezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu erstatten.

Die Aufgabe-Verwaltung ist berechtigt, den Absender für Rechnung der Vermittelungs- oder der Bestimmungs-Verwaltung zu entschädigen, wenn diese, nachdem die Sache ordnungsmäßig anhängig gemacht worden ist, ein Jahr hat verstreichen lassen, ohne ihr Folge zu geben. Wenn ferner eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung der Entschädigung abgelehnt hat, so muß sie außer dem Ersatzbetrage die Nebenkosten tragen, welche aus der bei der Zahlung verursachten, ungerechtfertigten Verzögerung entstehen.

6. Man ist darüber einverstanden, daß der Anspruch auf Entschädigung nur zulässig ist, wenn derselbe innerhalb eines Jahres, vom Tage der Aufgabe der Einschreibsendung an gerechnet, erhoben wird; nach Ablauf dieses Zeitraums steht dem Absender ein Anspruch auf irgend eine Entschädigung nicht zu.

7. Wenn der Verlust während der Beförderung stattgefunden hat, ohne daß festgestellt werden kann, auf dem Gebiet oder im Betriebe welchen Landes dies geschehen ist, so wird der Schaden von den betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen getragen.

8. Die Ersatzverbindlichkeit der Postverwaltungen für Einschreibsendungen hört auf, sobald der Empfangsberechtigte Quittung ertheilt und die Sendung in Empfang genommen hat.

Artikel 9.

1. Der Absender einer Briefsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.
2. Das hierauf bezügliche Verlangen wird entweder brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt. Letzterer hat dafür zu entrichten:
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarife.

3. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind für diejenigen Länder nicht verbindlich, deren Gesetzgebung dem Absender nicht gestattet, über eine Sendung während der Beförderung derselben zu verfügen.

Artikel 10.

Diejenigen Vereinsländer, welche nicht den Frank zur Münzeinheit haben, setzen die Taxen in ihrer eigenen Währung fest, zum entsprechenden Werthe der in den verschiedenen Artikeln des gegenwärtigen Vertrags bestimmten Beträge. Diese Länder sind befugt, die Bruchtheile nach Maßgabe der Uebersicht abzurunden, welche in der im Artikel 20 des gegenwärtigen Vertrags erwähnten Ausführungs-Uebereinkunft enthalten ist.

Artikel 11.

1. Die Frankirung der Sendungen kann nur mittelst der im Aufgabelande für die Privatkorrespondenz gültigen Postwerthzeichen bewirkt werden. Es ist jedoch nicht gestattet, im internationalen Verkehre von Postwerthzeichen Gebrauch zu machen, die zu einem besonderen und das Ausgabeland allein berührenden Zwecke hergestellt sind, wie die sogenannten Erinnerungsmarken mit vorübergehender Gültigkeit.

Als gültig frankirt werden die Antwort-Postkarten angesehen, auf welchen sich Postwerthzeichen des Ursprungslandes dieser Karten befinden, sowie die Zeitungen oder Zeitungspackete, die nicht mit Postwerthzeichen versehen sind, in der Aufschrift aber die Angabe „Abonnements-poste“ tragen und auf Grund des im Artikel 19 des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen besonderen Abkommens über den Postbezug von Zeitungen versandt werden.

2. Die auf den Postdienst bezüglichen, zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen Verwaltungen und dem Internationalen Büreau des Weltpostvereins und zwischen den Postanstalten der Vereinsländer ausgetauschten amtlichen Korrespondenzen sind von der Frankirung durch gewöhnliche Postwerthzeichen ausgenommen, und sie allein werden portofrei befördert.

3. Die auf offenem Meere mittelst Schiffsbriefkastens oder bei den Schiffsführern aufgelieferten Korrespondenzgegenstände können nach dem Tarif und mit Postwerthzeichen desjenigen Landes frankirt werden, welchem das Schiff angehört oder dessen Flagge es führt. Wenn die Auflieferung an Bord während des Aufenthalts am Anfangs- oder Endpunkte der Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen statt hat, kann die Frankirung nur nach dem Tarif und mit Werthzeichen desjenigen Landes bewirkt werden, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet.

Artikel 12.

1. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorhergehenden Artikel 5, 6, 7, 10 und 11 erhobenen Summen, abgesehen von der Vergütung, welche für die im §. 2 des Artikels 7 bezeichneten Postanweisungen zu zahlen ist.
2. Es findet daher eine Abrechnung hierüber, vorbehaltlich der im §. 1 des gegenwärtigen Artikels vorgesehenen Vergütung, zwischen den verschiedenen Vereinsverwaltungen nicht statt.

3. Briefe und andere Postsendungen dürfen weder im Ursprungslande, noch im Bestimmungslande, sei es zu Lasten der Absender oder der Empfänger, einem anderen Porto oder einer anderen Postgebühr unterworfen werden, als in den vorbezeichneten Artikeln festgesetzt sind.

Artikel 13.

1. In denjenigen Vereinsländern, welche einwilligen, sich in ihrem gegenseitigen Verkehre mit diesem Dienstzweige zu befassen, werden Briefsendungen jeder Art auf Verlangen des Absenders dem Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten zugestellt.

2. Diese Sendungen, welche „Eilsendungen“ genannt werden, unterliegen einer besonderen Bestellgebühr, welche auf 30 Centimen festgesetzt ist und vom Absender, neben dem gewöhnlichen Porto, zum vollen Betrage im voraus entrichtet werden muß. Diese Gebühr verbleibt der Verwaltung des Aufgabegebiets.

3. Ist der Gegenstand nach einem Orte ohne Postanstalt gerichtet, so kann die Postverwaltung des Bestimmungsgebiets eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrags erheben, den sie in ihrem inneren Verkehre für die Eilbestellung festgesetzt hat, unter Anrechnung der vom Absender entrichteten Gebühr oder des entsprechenden Betrags in der Währung des die Ergänzungsgebühr erhebenden Landes.

4. Eilsendungen, welche nicht zum vollen Betrage der im voraus zu entrichtenden Taxen frankirt sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege bestellt.

Artikel 14.

1. Für die Nachsendung von Postsendungen innerhalb des Vereinsgebiets wird ein Nachschußporto nicht erhoben.

2. Bei unbestellbar gebliebenen Sendungen tritt eine Erstattung der den betheiligten Verwaltungen für die erstmalige Beförderung dieser Sendungen zukommenden Transitgebühren nicht ein.

3. Unfrankirte Briefe und Postkarten sowie unzureichend frankirte Briefsendungen jeder Art, welche wegen Unbestellbarkeit oder in Folge von Nachsendung nach dem Aufgabelande zurückgelangen, unterliegen zu Lasten der Empfänger oder der Absender denselben Taxen, wie gleichartige Gegenstände, welche unmittelbar aus dem ersten Bestimmungslande nach dem Ursprungslande versandt werden.

Artikel 15.

1. Zwischen den Postanstalten eines der vertragschließenden Länder und den Befehlshabern der in fremden Gewässern weilenden Geschwader oder Kriegsschiffe desselben Landes können mittelst der Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Briefposten ausgetauscht werden.
2. In diesen Briefposten dürfen nur solche Korrespondenzen enthalten sein, welche an die Stäbe und Mannschaften der die Briefposten empfangenden oder absendenden Schiffe gerichtet sind oder von denselben herrühren. Die in Anwendung zu bringenden Tarife und Versendungsbedingungen werden von der Postverwaltung desjenigen Landes, welchem die Schiffe angehören, nach Maßgabe ihrer inländischen Verordnungen bestimmt.
3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen hat diejenige Postverwaltung, welche solche Briefposten absendet oder empfängt, den transitleistenden Verwaltungen Transitgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 4 zu zahlen.

Artikel 16.

1. Es werden nicht befördert solche Geschäftspapiere, Mustersendungen und Drucksachen, welche nicht den für diese Gattungen von Sendungen gemäß Artikel 5 des gegenwärtigen Vertrags und gemäß der im Artikel 20 vorgesehenen Ausführungs-Uebereinkunft erforderlichen Bedingungen entsprechen.
2. Vorkommenden Falles werden solche Gegenstände nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet und daselbst dem Absender, wenn möglich, wieder zugestellt.

3. Es ist verboten:

1. mit der Post zu versenden:

a) Mustersendungen und andere Gegenstände, welche ihrer Natur nach für die Postbeamten Gefahren mit sich bringen oder die Korrespondenzgegenstände beschmutzen oder verderben können;

b) explodirbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; lebende oder todte Thiere und Insekten, soweit hierfür nicht Ausnahmen in den Ausführungs-Bestimmungen vorgesehen sind;

2. in die gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefpostsendungen einzulegen:

a) im Umlaufe befindliche Münzen;

b) zollpflichtige Gegenstände;

c) Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, daß das Einlegen oder die Beförderung derselben durch die Gesetzgebung der betreffenden Länder verboten ist.

4. Die Sendungen, welche unter die Verbote des vorhergehenden Paragraphen 3 fallen und etwa unrichtig zur Beförderung zugelassen worden sind, müssen nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, es sei denn, daß die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Gesetzgebung oder inländischen Verordnungen ermächtigt ist, anderweit darüber zu verfügen.

Explodirbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe werden jedoch nicht nach dem Aufgabeorte zurückgesandt, sondern von derjenigen Verwaltung, welche deren Vorhandensein feststellt, auf der Stelle vernichtet.

5. Der Regierung jedes Vereinslandes ist übrigens das Recht vorbehalten, sowohl die der ermäßigten Taxe unterworfenen Gegenstände, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung in diesem Lande nicht genügt sein sollte, als auch Korrespondenzgegenstände jeder Art, welche augenscheinlich Bemerkungen, Zeichen u. s. w. tragen, die nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften dieses Landes unstatthaft sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiet auszuschließen.

Artikel 17.

1. Diejenigen Vereinsverwaltungen, welche mit außerhalb des Vereinsgebiets belegenen Ländern Verbindungen unterhalten, müssen allen anderen Vereinsverwaltungen ihre Beihülfe und Vermittelung zur Beförderung von losen Korrespondenzen nach oder aus den gedachten Ländern gewähren.

2. Hinsichtlich der Transitgebühren für Gegenstände jeder Art und der Gewährleistung bei Einschreibsendungen werden die betreffenden Korrespondenzen wie folgt behandelt:

in Ansehung der Beförderung im Vereinsgebiete nach den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrags;

in Ansehung der Beförderung außerhalb der Grenzen des Vereins nach den von derjenigen Vereinsverwaltung, welche zur Vermittelung dient, bekannt gegebenen Bedingungen.

Jedoch dürfen die Gebühren für die gesammte Seebeförderung, im Verein und außerhalb des Vereins, 20 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; eintretenden Falles werden diese Gebühren nach dem Verhältnisse der Entfernungen zwischen den an der Seebeförderung Theil nehmenden Verwaltungen getheilt.

Die Land- und Seetransitgebühren, außerhalb der Grenzen des Vereins wie innerhalb des Vereinsgebiets, für diejenigen Korrespondenzen, auf welche der gegenwärtige Artikel Anwendung findet, werden in derselben Weise ermittelt, wie die Transitgebühren für die zwischen Vereinsländern ausgetauschten Korrespondenzen.

3. Die Transitgebühren für Korrespondenzen nach Ländern außerhalb des Weltpostvereins sind von der Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen, welche die in ihrem Betriebe für die gedachten Korrespondenzen zu erhebenden Taxen selbständig festsetzt; doch dürfen diese Taxen nicht niedriger sein als die Normalsätze des Vereins.

4. Die Transitgebühren für Korrespondenzen aus Nichtvereinsländern sind nicht von der Verwaltung des Bestimmungslandes zu tragen. Diese Verwaltung händigt diejenigen Korrespondenzen, welche ihr als vollständig frankirt überliefert werden, ohne Erhebung von Porto aus; sie belegt die unfrankirten Korrespondenzen mit dem Doppelten des Frankobetrags, welcher in ihrem eigenen Betriebe für gleichartige Sendungen nach dem Lande, aus welchem die gedachten Korrespondenzen herrühren, zur Erhebung gelangt, und die unzureichend frankirten Korrespondenzen mit dem Doppelten des fehlenden Frankos; doch darf der zu erhebende Betrag denjenigen Satz nicht übersteigen, welcher für unfrankirte Korrespondenzen von gleicher Gattung, gleichem Gewicht und gleicher Herkunft berechnet wird.

5. Die von einem Vereinslande nach einem Lande außerhalb des Vereins und umgekehrt durch Vermittelung einer Vereinsverwaltung abgesandten Korrespondenzen können in der einen wie in der anderen Richtung in geschlossenen Briefposten überliefert werden, wenn diese Art der Ueberlieferung zwischen der Ursprungs- und der Bestimmungs-Verwaltung der Briefposten vereinbart ist und die Vermittelungs-Verwaltung ihre Zustimmung dazu ertheilt hat.

Artikel 18.

Die Hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, die nothwendigen Maßregeln zu ergreifen oder bei ihrer Gesetzgebung vorzuschlagen, um die betrügerische Verwendung von gefälschten oder schon gebrauchten Postwerthzeichen zur Frankirung von Postsendungen unter Strafe zu stellen. Sie verpflichten sich gleicherweise, die nothwendigen Maßregeln zu treffen oder bei ihrer Gesetzgebung vorzuschlagen, um alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung, zum Verkaufe, Vertrieb oder zur Verbreitung postdienstlicher Vignetten und Werthzeichen, welche gefälscht oder derart nachgemacht sind, daß sie mit den von der Verwaltung eines der vertragschließenden Länder ausgegebenen Vignetten und Werthzeichen verwechselt werden können, zu verbieten und zu verhindern.

Artikel 19.

Der Dienst der Briefe und Kästchen mit Werthangabe, der Postanweisungen, der Postpackete, der Postaufträge, der Ausweisbücher und des Zeitungsbezugs bilden den Gegenstand besonderer Abkommen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

Artikel 20.

1. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind befugt, im gemeinsamen Einverständnisse mittelst einer Ausführungs-Uebereinkunft alle für nothwendig erachteten Dienstvorschriften festzusetzen.
2. Die verschiedenen Verwaltungen können außerdem unter sich die erforderlichen Abkommen über solche Angelegenheiten treffen, welche nicht die Gesammtheit des Vereins angehen, vorausgesetzt, daß diese Abkommen den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrags nicht widersprechen.
3. Den betheiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, sich unter einander über die Annahme ermäßigter Taxen in einem Umkreise von 30 Kilometern zu verständigen.

Artikel 21.

1. Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise die innere Gesetzgebung der Länder in Allem, was durch die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen ist.
2. Auch beschränkt der Vertrag nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, behufs Herabsetzung der Taxen oder jeder anderen Verbesserung des Postverkehrs Verträge unter sich bestehen zu lassen oder neu zu schließen sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen.

Artikel 22.

1. Unter dem Namen Internationales Büreau des Weltpostvereins soll die Zentralstelle, welche unter der oberen Leitung der schweizerischen Postverwaltung wirkt, und deren Kosten von sämmtlichen Postverwaltungen des Vereins bestritten werden, aufrecht erhalten bleiben.

2. Dieses Büreau wird auch ferner die den internationalen Postverkehr betreffenden dienstlichen Mittheilungen sammeln, zusammenstellen, veröffentlichen und vertheilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der Betheiligten sich gutachtlich äußern, Anträgen auf Abänderung der Kongreß-Urkunden die geschäftliche Folge geben, angenommene Aenderungen bekannt geben und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden.

Artikel 23.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrags oder hinsichtlich der Verantwortlichkeit einer Verwaltung im Falle des Verlustes einer Einschreibsendung sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betheiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar betheiligtes Vereinsmitglied wählt.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehmer des Schiedsgerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung auf alle Uebereinkommen, welche in Gemäßheit des vorstehenden Artikels 19 abgeschlossen sind.

Artikel 24.

1. Diejenigen Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht Theil genommen haben, können demselben auf ihren Antrag beitreten.

2. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt, welche allen Vereinsländern davon Nachricht giebt.

3. Der Beitritt hat mit voller Rechtskraft die Zustimmung zu allen im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Bestimmungen sowie die Zulassung zu allen durch denselben gewährten Vortheilen zur Folge.

4. Es ist Sache der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im gemeinsamen Einverständnisse mit der Regierung des betheiligten Landes die Höhe des Beitrags, welchen die Verwaltung dieses Landes zu den Kosten für das Internationale Büreau zu zahlen hat, sowie eintretenden Falles die Taxen zu bestimmen, welche von dieser Verwaltung in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels 10 zu erheben sind.

Artikel 25.

1. Auf Verlangen oder nach Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Regierungen oder Verwaltungen werden, je nach der Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder Kongresse von Bevollmächtigten der vertragschließenden Länder oder einfache Konferenzen der Verwaltungen zusammentreten.

2. Mindestens alle fünf Jahre soll jedoch ein Kongreß abgehalten werden.

3. Jedes Land kann sich entweder durch einen oder mehrere Bevollmächtigte, oder durch die Bevollmächtigten eines anderen Landes vertreten lassen; indeß dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land einbegriffen, beauftragt werden.

4. Bei den Berathungen hat jedes Land nur eine Stimme.

5. Von jedem Kongresse wird bestimmt, wo der nächste Kongreß stattfinden soll.

6. Für die Konferenzen setzen die Verwaltungen, auf Vorschlag des Internationalen Büreaus, den Ort der Zusammenkunft fest.

Artikel 26.

1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen den Versammlungen liegt, ist jede Postverwaltung eines Vereinslandes berechtigt, den anderen Vereinsverwaltungen durch Vermittelung des Internationalen Büreaus Vorschläge in Betreff des Vereinsverkehrs zu unterbreiten.

Um zur Berathung gestellt zu werden, muß jeder Vorschlag von mindestens zwei Verwaltungen unterstützt sein, diejenige nicht eingerechnet, von welcher der Vorschlag ausgeht. Wenn dem Internationalen Büreau nicht zu gleicher Zeit mit dem Vorschlage die erforderliche Zahl von Unterstützungs-Erklärungen zugeht, so bleibt der Vorschlag ohne jede Folge.

2. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren:

Den Vereinsverwaltungen wird eine Frist von sechs Monaten gelassen, um die Vorschläge zu prüfen und um dem Internationalen Büreau eintretenden Falles ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. Abänderungsvorschläge sind nicht zulässig. Die Antworten werden von dem Internationalen Büreau zusammengestellt und den Verwaltungen mit der Aufforderung mitgetheilt, sich für oder gegen den Vorschlag auszusprechen. Diejenigen Verwaltungen, welche nicht innerhalb sechs Monate, vom Datum des zweiten Rundschreibens ab gerechnet, mit dem das Internationale Büreau die gemachten Bemerkungen zu ihrer Kenntniß gebracht hat, ihre Stimme abgegeben haben, werden als sich enthaltend angesehen.

3. Um vollstreckbar zu werden, müssen die Vorschläge erhalten:

1. Einstimmigkeit, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen oder um die Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 27, 28 und 29 handelt;

2. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Vertragsbestimmungen handelt, als derjenigen der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 26, 27, 28 und 29;

3. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Vertragsbestimmungen handelt, ab gesehen von dem im vorhergehenden Artikel 23 vorgesehenen Falle einer Streitigkeit.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung bestätigt, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen und den Regierungen aller vertragschließenden Länder zu übersenden hat, im dritten Falle durch eine einfache Bekanntgabe des Internationalen Büreaus an alle Vereinsverwaltungen.

5. Die angenommenen Abänderungen oder gefaßten Beschlüsse sind frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollstreckbar.

Artikel 27.

Hinsichtlich der Anwendung der vorhergehenden Artikel 22, 25 und 26 werden je nach Umständen als ein einziges Land oder als eine einzige Verwaltung angesehen:
1. die Gesammtheit der Deutschen Kolonien;
2. das Britisch-Indische Kaiserreich;
3. das Dominium Canada;
4. die Gesammtheit der Britischen Kolonien Australasiens;
5. die Gesammtheit aller anderen Britischen Kolonien;
6. die Gesammtheit der Dänischen Kolonien;
7. die Gesammtheit der Spanischen Kolonien;
8. die Französischen Kolonien und Schutzgebiete von Indo-China;
9. die Gesammtheit der anderen Französischen Kolonien;
10. die Gesammtheit der Niederländischen Kolonien;
11. die Gesammtheit der Portugiesischen Kolonien.

Artikel 28.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1899 zur Ausführung gebracht werden und auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben; jeder der vertragschließenden Theile hat indeß das Recht, auf Grund einer von seiner Regierung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr im voraus gemachten Ankündigung aus dem Verein auszutreten.

Artikel 29.

1. Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrags treten alle Bestimmungen der früher zwischen den verschiedenen Ländern oder Verwaltungen abgeschlossenen Verträge, Uebereinkommen oder sonstigen Akte insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrags nicht im Einklänge stehen, unbeschadet der im vorhergehenden Artikel 21 vorbehaltenen Rechte.

2. Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifizirt werden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll zu Washington stattfinden.

3. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet zu Washington, den fünfzehnten Juni Eintausend achthundertsiebenundneunzig.

Pour l’Allemagne el les protectorats allemands:
Fritsch.
Neumann.
Pour la Belgique:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour l’État indépendant du Congo:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour la République Majeure de l’Amérique centrale:
N. Bolet Peraza.
Pour la Bolivie:
T. Alejandro Santos.
Pour le Royaume de Corée:
Chin Pom Ye.
Pour le Colonel Ho Sang Min:
John W. Hoyt.
John W. Hoyt.
Pour les États-Unis d’Amérique:
George S. Batcheller.
Edward Rosewater.
Jas. N. Tyner.
N. M. Brooks.
A. D. Hazen.
Pour la Bosnie-Herzégovine:
Dr. Kamler.
Pour la République de Costa-Rica:
J. B. Calvo.
Pour la République Argentine:
M. Garcia Mérou.
Pour le Brésil:
A. Fontoura Xavier.
Pour le Danemark et les colonies danoises:
C. Svendsen.
Pour l’Autriche:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour la Bulgarie:
lv. Stoyanovitch.
Pour la République Dominicaine:
Pour l’Equateur:
L. F. Carbo.
Pour le Chili:
R. L. Irarrázaval.
Pour l’Egypte:
Y. Saba.
Pour l’Espagne et les colonies espagnoles:
Adolfo Rozabal.
Carlos Florez.
Pour l’Empire de Chine:
Pour le Pérou:
Alberto Falcon.
Pour la France:
Ansault.
Pour la République de Colombie:
Climaco Calderon.
Pour la Perse:
Mirza Alinaghi Khan.
Mustecharul-Vezareh.
Pour les colonies françaises:
Ed. Dalmas.
Pour la Hongrie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour le Portugal et les colonies portugaises:
Santo-Thyrso.
Pour la Grande-Bretagne et diverses colonies britanniques:
S. Walpole.
H. Buxton Forman.
C. A. King.
Pour l’Italie:
E. Chiaradia.
G. C. Vinci.
E. Delmati.
Pour la Roumanie:
C. Chiru.
R. Preda.
Pour l’Inde britannique:
H. M. Kisch.
Pour le Japon:
Kenjiro Komatsu.
Kwankichi Yukawa.
Pour la Russie:
Sévastianof.
Pour les colonies britanniques de l’Australasie:
John Gavan Duffy.
Pour la République de Libéria:
Chas. Hall Adams.
Pour la Serbie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour le Canada:
Wm. White.
Pour le Luxembourg:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Pour le Royaume de Siam:
Isaac Townsend Smith.
Pour les colonies britanniques de l’Afrique du Sud:
S. R. French.
Spencer Todd.
Pour le Mexique:
A. M. Chavez.
I. Garfias.
M. Zapata-Vera.
Pour la République Sud-Africaine:
Isaac van Alphen.
Pour la Grèce:
Ed. Höhn.
Pour le Monténégro:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour la Suède:
F. H. Schlytern.
Pour le Guatemala:
J. Novella.
Pour la Norvège:
Thb. Heyerdahl.
Pour la Suisse:
J. B. Pioda.
A. Stäger.
C. Delessert.
Pour la République d’Haïti:
J. N. Léger.
Pour l’État libre d’Orange:
Pour la Régence de Tunis:
Thiébaut.
Pour la République d’Hawaï:
Pour le Paraguay:
John Stewart.
Pour la Turquie:
Moustapha.
A. Fahri.
Pour les Pays-Bas:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Van der Veen.
Pour l’Uruguay:
Prudencio de Murguiondo.
Pour les colonies néerlandaises:
Johs. J. Perk.
Pour les États-Unis de Venezuela:
José Andrade.
Alejandro Ybarra.

Schlußprotokoll.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung der durch den Washingtoner Weltpostkongreß vereinbarten Abkommen zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über Folgendes übereingekommen:

I.

Es wird Akt genommen von der seitens der britischen Delegation im Namen ihrer Regierung abgegebenen Erklärung, wonach die letztere die nach Artikel 27, 5 des Vertrags „der Gesammtheit aller anderen Britischen Kolonien“ zugetheilte Stimme den Britischen Kolonien und Schutzgebieten von Südafrika zugewiesen hat.

II.

In Abweichung von der Bestimmung im Artikel 6 des Vertrags, welcher die Einschreibgebühr auf höchstens 25 Centimen festsetzt, ist vereinbart worden, daß die außereuropäischen Staaten befugt sein sollen, eine Meistgebühr von 50 Centimen beizubehalten einschließlich der Ausfertigung eines Einlieferungsscheins für den Absender.

III.

In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 8 des Vertrags ist vereinbart worden, daß als Uebergangsmaßregel denjenigen Verwaltungen der außereuropäischen Länder, deren Gesetzgebung gegenwärtig dem Grundsatze der Gewährleistung entgegensteht, auch ferner gestattet sein soll, die Anwendung dieses Grundsatzes so lange auszusetzen, bis sie von ihrer gesetzgebenden Gewalt die Ermächtigung zu seiner Einführung erhalten haben. Bis zu diesem Zeitpunkte sind die anderen Vereinsverwaltungen zur Zahlung einer Entschädigung für die in ihrem Betriebe verloren gehenden Einschreibsendungen nach oder aus den gedachten Ländern nicht verbunden.

IV.

Der Republik San Domingo, welche dem Verein angehört, sich aber auf dem Kongresse nicht hat vertreten lassen, bleibt das Protokoll offen, um den daselbst abgeschlossenen Abkommen oder nur dem einen oder dem anderen derselben beizutreten.
Das Protokoll bleibt ebenfalls offen zu Gunsten des Chinesischen Kaiserreichs, dessen Bevollmächtigte zum Kongresse die Absicht dieses Landes erklärt haben, in den Weltpostverein von einem später festzusetzenden Zeitpunkt ab einzutreten.
Dasselbe bleibt ferner offen für den Oranje-Freistaat, dessen Vertreter die Absicht dieses Landes kundgegeben hat, dem Weltpostvereine beizutreten.

V.

Das Protokoll wird zu Gunsten der Länder, deren Vertreter heute nur den Hauptvertrag oder nur eine gewisse Zahl der durch den Kongreß vereinbarten Abkommen unterzeichnet haben, offen gehalten, damit sie auch den übrigen heute unterzeichneten Abkommen oder einem oder dem anderen derselben beitreten können.

VI.

Die in dem Vorstehenden Artikel IV vorgesehenen Beitrittserklärungen müssen durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer Form bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika angemeldet werden. Die Frist, welche ihnen für diese Anmeldung bewilligt wird, läuft mit dem 1. Oktober 1898 ab.

VII.

Für den Fall, daß eines oder mehrere der an den heute zu Washington unterzeichneten Abkommen betheiligten vertragschließenden Länder das eine oder andere dieser Abkommen nicht ratifiziren sollten, bleiben diese letzteren nichtsdestoweniger für die Staaten, welche dieselben ratifizirt haben, verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlußprotokoll aufgenommen, welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in den Text der betreffenden Abkommen selbst aufgenommen worden wären, und sie haben dieses Schlußprotokoll in einem Exemplar unterzeichnet, welches in dem Archive der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika niedergelegt, und wovon jedem Theile eine Abschrift zugestellt werden wird.

 

Geschehen zu Washington, den fünfzehnten Juni Eintausend achthundertsiebenundneunzig.

Pour l’Allemagne el les protectorats allemands:
Fritsch.
Neumann.
Pour les États-Unis d’Amérique:
George S. Batcheller.
Edward Rosewater.
Jas. N. Tyner.
N. M. Brooks.
A. D. Hazen.
Pour la République Argentine:
M. Garcia Mérou.
Pour la République Majeure de l’Amérique centrale:
N. Bolet Peraza.
Pour l’Autriche:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour la Belgique:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour le Danemark et les colonies danoises:
C. Svendsen.
Pour le Canada:
Wm. White.
Pour la Bolivie:
T. Alejandro Santos.
Pour la République Dominicaine:
Pour les colonies britanniques de l’Afrique du Sud:
S. R. French.
Spencer Todd.
Pour la Bosnie-Herzégovine:
Dr. Kamler.
Pour l’Egypte:
Y. Saba.
Pour la Grèce:
Ed. Höhn.
Pour le Brésil:
A. Fontoura Xavier.
Pour l’Equateur:
L. F. Carbo.
Pour le Guatemala:
J. Novella.
Pour la Bulgarie:
lv. Stoyanovitch.
Pour l’Espagne et les colonies espagnoles:
Adolfo Rozabal.
Carlos Florez.
Pour la République d’Haïti:
J. N. Léger.
Pour le Chili:
R. L. Irarrázaval.
Pour la France:
Ansault.
Pour la République d’Hawaï:
Pour l’Empire de Chine:
Pour les colonies françaises:
Ed. Dalmas.
Pour la Hongrie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour la République de Colombie:
Climaco Calderon.
Pour la Grande-Bretagne et diverses colonies britanniques:
S. Walpole.
H. Buxton Forman.
C. A. King.
Pour l’Italie:
E. Chiaradia.
G. C. Vinci.
E. Delmati.
Pour l’État indépendant du Congo:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour l’Inde britannique:
H. M. Kisch.
Pour le Japon:
Kenjiro Komatsu.
Kwankichi Yukawa.
Pour le Royaume de Corée:
Chin Pom Ye.
Pour le Colonel Ho Sang Min:
John W. Hoyt.
John W. Hoyt.
Pour les colonies britanniques de l’Australasie:
John Gavan Duffy.
Pour la République de Libéria:
Chas. Hall Adams.
Pour la République de Costa-Rica:
J. B. Calvo.
Pour le Pérou:
Alberto Falcon.
Pour le Luxembourg:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Pour le Mexique:
A. M. Chavez.
I. Garfias.
M. Zapata-Vera.
Pour la Perse:
Mirza Alinaghi Khan.
Mustecharul-Vezareh.
Pour la Suède:
F. H. Schlytern.
Pour le Monténégro:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour le Portugal et les colonies portugaises:
Santo-Thyrso.
Pour la Suisse:
J. B. Pioda.
A. Stäger.
C. Delessert.
Pour la Norvège:
Thb. Heyerdahl.
Pour la Roumanie:
C. Chiru.
R. Preda.
Pour la Régence de Tunis:
Thiébaut.
Pour l’État libre d’Orange:
Pour la Russie:
Sévastianof.
Pour la Turquie:
Moustapha.
A. Fahri.
Pour le Paraguay:
John Stewart.
Pour la Serbie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour l’Uruguay:
Prudencio de Murguiondo.
Pour les Pays-Bas:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Van der Veen.
Pour le Royaume de Siam:
Isaac Townsend Smith.
Pour les États-Unis de Venezuela:
José Andrade.
Alejandro Ybarra.
Pour les colonies néerlandaises:
Johs. J. Perk.
Pour la République Sud-Africaine:
Isaac van Alphen.

 

 

 

entnommen ais folgender Seite: https://de.wikisource.org/wiki/Weltpostvertrag._Vom_15._Juni_1897