Beschlüsse der 120ten Tagung des Bundesrathes vom 28. Oktober 2023

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 28ten Tag des 10ten Monats im Jahre 2023.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  17 aktive Bevollmächtigte, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
273 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 03) Zustimmung zur Verabschiedung der 5 Bevollmächtigten des Allgäu-Komplottes mit dem Tatbestand des Hochverrats aus dem Bundesrath und allen Ämtern;
B 04) Zustimmung zum Beschluß des Volks-Reichstags bezogen auf die aktuelle Mitgliederliste der aktiv geführten Delegierten;
B 05) Zustimmung zur Verabschiedung des Herrn T.D, aus allen seinen Ämtern, unter dem Tatbestand Hochverrat;
B 06) Zustimmung zur Einrichtung des Reichsgewerbeaufsichtsamtes als oberste Reichsbehörde;
B 07) Zustimmung zum Staatssekretär für das Heimathwesen für Herrn M.H.;
B 08) Zustimmung zum Staatssekretär im Reichsgewerbeaufsichtsamtes für Herrn O.L.;
B 09) Zustimmung zur Einrichtung des Reichsgewerbeamtes als oberste Reichsbehörde;
B 10)  Zustimmung zur Einrichtung der Deutschen Gesundheitskasse als oberste Reichsbehörde;
B 12) Zustimmung zur Festlegung von Werbematerialkosten;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
276 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 28.10.2023.




RGBl-2310201-Nr05-Erlaß betreffend die Einrichtung der Deutschen Gesundheitskasse als oberste Behörde

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
der Deutschen Gesundheitskasse als oberste Behörde

erlassen am 20.10.2023, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 28.10.2023 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und des Volks-Reichstages gemäß Hausordnungen, was folgt:

Nr. 05

Die Deutsche Gesundheitskasse als oberste Reichsbehörde des Gesundheits- und Krankenversicherungswesen untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Direktor der Deutschen Gesundheitskasse”.

Die einzelnen Aufgaben dieser Behörde bestimmt der Direktor der Deutschen Gesundheitskasse in Abstimmung mit dem Reichsamt des Innern. Die Aufgaben sind im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten abzustimmen, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 20. Oktober 2023

Reichsgesetzblatt „RGBl-2310201-Nr05-Erlass-Einrichtung-Gesundheitskasse-als-oberste-Behoerde“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2310201-Nr05-Erlass-Einrichtung-Gesundheitskasse-als-oberste-Behoerde“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2001131-Nr05-Verordnung, zur Eingliederung des Gesundheitswesen in die Deutsche Gesundheitskasse kurz DeGeKa

Verordnung, betreffend die Eingliederung des gesamten
Gesundheitswesen in die Deutsche Gesundheitskasse „DeGeKa“

gegeben am 13.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.

§ 1.

Alle deutschen und auch ausländischen Unternehmungen des gesamten Gesundheitswesens, werden mit Inkraftsetzung dieser Verordnung, der Leitung und Anweisung der Deutschen Gesundheitskasse unterstellt.

Es gilt Artikel 1. RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz vom 28. Juni 2017.

§ 2.

Es obliegt der Deutschen Gesundheitskasse, ob die in Deutschland aktuell betriebenen Unternehmungen des gesamten Gesundheitswesen, schadensfrei übernommen oder weiterbetrieben werden, dürfen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Berlin, den 13. Januar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001131-Nr05-Verordnung-zur-Eingliederung-des- Gesundheitswesen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001131-Nr05-Verordnung-zur-Eingliederung-des Gesundheitswesen”_D




RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz, Änderungsstand 01. Januar 1893

RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz,
Änderungsstand 01. Januar 1893

verordnet am 28.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

Artikel 1.

Alle Rechte und Pflichten, die im Krankenversicherungsgesetz RGBl Nr. 1496, für Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen angesetzt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Deutsche Gesundheitskasse über.
Der Deutschen Gesundheitskasse, kurz DeGeka, obliegt es, ob sie aus sich heraus Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen einrichten wird. Hierzu ist in allen Fällen die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.

Artikel 2.

In § 51. Absatz 1, werden die Worte „zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihren Arbeitgeber.“ ersetzt durch folgende Worte:

zu fünf Zehntel auf diese, zu fünf Zehntel auf ihren Arbeitgeber.“.

Artikel 3.

In § 53. Satz 1, wird das Wort „Drittels“ ersetzt durch das folgende Wort:

fünf Zehntel“.

Artikel 4.

In § 54. Absatz 2 Punkt 2 letzter Satz, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:

fünf Zehntel“.


Artikel 5.

In § 65. Absatz 1, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:

fünf Zehntel“.

Artikel 6.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1706281-Nr18-Gesetz-Aenderung-des-Krankenversicherungsgesetz-1893″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1706281-Nr18-Gesetz-Aenderung-des-Krankenversicherungsgesetz-1893″_D